SUBVENTIONSVERTRAG F&E- Projektförderung

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Kommission für Technologie und Innovation KTI Förderagentur für Innovation SUBVENTIONSVERTRAG F&E- Projektförderung KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Zwischen der die und den folgenden Projektpartnern: Schweizerischen Eidgenossenschaft Kommission für Technologie und Innovation KTI (nachstehend KTI genannt) Institution als Federführender Forschungspartner Institution / Unternehmen als Projektleiter Institution als Forschungspartner Unternehmen als Hauptumsetzungspartner Unternehmen als Umsetzungspartner Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des KTI-Projektes Nr. XXXXX.X PFXX-XX und basierend auf dem Beitragsgesuch vom tt.mm.jjjj an die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) mit dem Titel Projekttitel nach den folgenden Bestimmungen zusammenzuarbeiten: Seite 1 von 7

2 1. Bundesbeitrag Für das oben erwähnte Projekt wird ein Bundesbeitrag von höchstens CHF 0.00 für die Dauer von XX Monaten gewährt. Dieser Bundesbeitrag darf nur nach Massgabe der wirklichen Bedürfnisse im Rahmen dieses Projektes beansprucht werden und ist wie folgt zu verwenden: Anlagen (Material von bleibendem Wert) CHF 0.00 Weitere Ausgaben CHF 0.00 Saläre CHF 0.00 Total Bundesbeitrag CHF 0.00 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt mit folgenden Auflagen: 2. Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf: - Botschaft des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren vom 22. Februar 2012 (BBl ); - Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in den Jahren vom 20. September 2012 (BBI ). - Art. 19 und 24 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1); - Art. 29 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013 (V-FIFG; SR ); - Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) vom 13. November 2013 (SR ). 3. Vertragsgrundlagen Integrierte Bestandteile dieses Vertrages sind: - Gesuch vom tt.mm.jjjj - Erklärung zur Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte nach Art. 41 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013 (V-FIFG; SR ). - Konsolidierte Förderentscheidung gemäss Verfügungsschreiben der KTI - weitere Dokumente: Subventionsvertrag KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Seite 2 von 7

3 4. Leistungen Hauptumsetzungs- und Umsetzungspartner Die Zusicherung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass der/die obenerwähnte/n Umsetzungspartner (Wirtschaftspartner) Eigenleistungen in der Höhe von CHF 0.00 nachweisbar an die Gesamtkosten dieses Projektes erbringt/erbringen. Diese Leistungen setzen sich wie folgt zusammen: Barbeitrag Eigene Leistungen Anlagen (Material von bleibendem Wert): CHF 0.00 CHF 0.00 Weitere Ausgaben: CHF 0.00 CHF 0.00 Saläre: CHF 0.00 CHF 0.00 Total CHF 0.00 CHF 0.00 Total Eigenleistungen inkl. Barbeitrag CHF Projektbeginn Das Projekt darf erst nach der Unterzeichnung des Subventionsvertrages durch alle beteiligten Parteien starten, spätestens aber 3 Monate nach dessen Unterzeichnung. Das konkrete Datum des Starts wird der KTI über das Auszahlungsformular mitgeteilt. 6. Pflichten des federführenden Forschungspartners 6.1 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt an den federführenden Forschungspartner in Form von Teilzahlungen gemäss Subventionsvertrag und den von der KTI tatsächlich festgesetzten Tranchen gemäss Projektverlauf auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. NEU werden bei Fälligkeit einer Tranche die durch die Geschäftsstelle der KTI ausgefüllten Auszahlungsformulare an den federführenden Forschungspartner zur Ergänzung und Unterschrift gesandt. Das Auszahlungsformular muss per Post unter Angabe der vollständigen Zahladresse (Postscheck- oder Bankkontonummer, Bankname etc.) an die Adresse Kommission für Technologie und Innovation KTI Einsteinstrasse 2 CH Bern gesandt werden. Subventionsvertrag KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Seite 3 von 7

4 6.2 Die Bundesbeiträge sind ausdrücklich von Geschäfts- und Privatvermögen sowie anderen Fonds zu trennen und durch die Administration der am Projekt beteiligten Forschungsinstitution (federführender Forschungspartner) oder einer anderen öffentlichen Institution zu verwalten. Sollte dies nicht möglich sein, so ist für den Bundesbeitrag ein spezielles Postscheck- oder Bankkonto zu eröffnen, das die zusätzliche Bezeichnung Kommission für Technologie und Innovation KTI, Projekt Nr.: XXXXX.X PFXX-XX tragen muss. 6.3 Der federführende Forschungspartner verpflichtet sich, für jede wesentliche Änderung des Projektinhaltes (Partner, Projektplan, bewilligtes Budget, Hauptsitzverlagerung oder Zweckentfremdung des Umsetzungs- respektive Wirtschaftspartners usw.) vorgängig die schriftliche Zustimmung der KTI einzuholen. Insbesondere sind tatsächliche und/oder sich abzeichnende Projektverzögerungen, Änderungen von im Projekt- und Finanzplan (Gesuch) aufgeführten Mitarbeitenden oder Anlagenteilen sowie Unregelmässigkeiten betreffend die von der KTI gesprochenen Bundesmittel der KTI unverzüglich mitzuteilen. 6.4 Der federführende Forschungspartner reicht der Geschäftsstelle der KTI unaufgefordert Projekt-Meilensteinberichte gemäss Auflagen unter Art. 1 des Vertrages per (info@kti.admin.ch) ein. Die KTI kann weitere Meilensteinberichte und/oder finanzielle Zwischenberichte einfordern, sofern dies der Projektverlauf erfordert. Ebenfalls unaufgefordert werden nach Abschluss des Projektes ein Projektschlussbericht (inklusive Umsetzungsplan des Hauptumsetzungspartners) und ein finanzieller Schlussbericht eingereicht. Dem finanziellen Schlussbericht sind die Originalrechnungs- und Buchungsbelege über die verwendeten Bundesmittel beizulegen. Meilenstein- und Finanzberichte sind mittels der bei der Geschäftsstelle der KTI erhältlichen Formulare zu erstellen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung der Projekt-Reports kann die KTI einen vorzeitigen Abbruch des Projektes anordnen. Die Projektpartner sind verpflichtet, alle inhaltlich und finanziell relevanten Abweichungen im Projektverlauf mit nächstfolgendem Meilenstein- oder Finanzbericht zu melden. 6.5 Die Geschäftsstelle der KTI überprüft die finanziellen Berichte der federführenden öffentlichen Forschungsinstitution und legt sie der Eidgenössischen Finanzkontrolle vor. Diese ist berechtigt, soweit nötig in die Bücher der Beitragsempfänger Einsicht zu nehmen. 6.6 Nicht beanspruchte, aber ausbezahlte Bundesbeiträge sind nach Bestätigung der Schlussabrechnung durch die Geschäftsstelle der KTI innerhalb 30 Tagen zurückzuerstatten. 6.7 Der Bund kann über die weitere Verwendung der im Rahmen dieses Projektes mit seiner Hilfe angeschafften Apparate und Maschinen mitbestimmen. An einem allfälligen Verkaufserlös wird er anteilsmässig beteiligt. 6.8 Der federführende Forschungspartner ist dem Bund für eine vertragsgemässe und rationelle Verwendung der ihr gewährten Bundesbeiträge verantwortlich. Bei vertragswidriger Verwendung der Bundesbeiträge, insbesondere gemäss Art dieses Vertrages oder bei anderer, schwerwiegender Verletzung von Vertragsverpflichtungen, entzieht die KTI den Beitragsanspruch ganz oder teilweise. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Bund entsprechend der Höhe des Beitragsentzugs zurückzuerstatten. 6.9 Falls eine in diesem Vertrag enthaltene Verpflichtung nur teilweise oder nicht erfüllt werden kann, verpflichtet sich der federführende Forschungspartner, dies der KTI unverzüglich mitzuteilen Die Projektpartner verpflichten sich, in allen Publikationen und öffentlichen Dokumenten, die im Zusammenhang mit den durch diesen Vertrag geförderten Projektergebnissen stehen, den Hinweis mitfinanziert durch die KTI anzubringen. Subventionsvertrag KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Seite 4 von 7

5 7. Pflichten des Hauptumsetzungspartners 7.1 Nach Abschluss des Projektes ist der Hauptumsetzungspartner (Hauptwirtschaftspartner) verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, wie er die Resultate des Forschungspartners im Unternehmen oder der Institution verwenden wird (Umsetzungsplan). Diese Erklärung beinhaltet auch Angaben, wie hoch der erwartete Beitrag des KTI-Projektes am Umsatz, an zusätzlichen Arbeitsplätzen oder am volkswirtschaftlichen Nutzen sein wird. 7.2 Auf Verlangen der KTI sind die Umsetzungspartner verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen der KTI Angaben zur Zufriedenheit und zum Förderprozess der KTI per (info@kti.admin.ch) einzureichen. 7.3 Hat der Umsetzungspartner das alleinige Recht oder Exklusivrecht zur Nutzung der aus dem Projekt resultierenden Forschungsresultate, sind die Beiträge des Umsetzungspartners an den Forschungspartner Mehrwertsteuer pflichtig. 8. Verwertung der Projektergebnisse 8.1 Die Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte muss den Anforderungen von Art. 41 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013 entsprechen. Diese Vereinbarung ist in einem separaten Vertrag unter den Projektpartnern zu regeln. Eine Kopie der von allen Partnern unterschriebenen Vertrag ist der KTI einzureichen. 8.2 Die KTI ist rechtzeitig über jede im Zusammenhang mit diesem Projekt erfolgte Patentanmeldung und Patenterteilung zu informieren. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Inkrafttreten des Vertrages Dieser Vertrag (inkl. Vereinbarung über die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse) muss von allen Projektpartnern innerhalb von 6 Monaten, von der Verfügung durch die KTI an gerechnet, unterzeichnet werden. Bei Überschreitung dieser Frist behält sich die KTI vor, über den Kredit anderweitig zu verfügen Beiträge Die Freigabe des Förderbeitrags durch die KTI erfolgt vorbehaltlich der allgemeinen Finanzierungsentscheide des Eidgenössischen Parlaments. Muss der zugesprochene Beitrag aufgrund von Beschlüssen des Eidgenössischen Parlaments gekürzt werden, können die in diesem Projekt vereinbarten Fördermittel proportional gekürzt werden. Subventionsvertrag KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Seite 5 von 7

6 9.3. Zahlungsmodalitäten Die Zahlungen durch den Bund erfolgen über von der KTI generierte Zahlungsformulare. Dabei sind folgende Konditionen zu berücksichtigen: - Die erste Zahlung der KTI erfolgt in der Regel auf den Projektbeginn. Zudem gelten allfällige Auflagen gemäss Art. 1 des Vertrages. - 20% des Bundesbeitrages werden erst nach Abschluss des Projektes und nach Erhalt und Genehmigung des Schluss- und Finanzberichtes fällig (gemäss SuG, Art. 23) Widerruf und Rücktritt vom Vertrag Der Subventionsvertrag ist durch den Hauptumsetzungspartner oder den Forschungs-partner nur aus wichtigen Gründen (Unzumutbarkeit) kündbar. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags schlägt die KTI nach Anhörung der Parteien die geeigneten Massnahmen zur Vertragsauflösung vor. Die KTI berücksichtigt dabei das Verschulden der Parteien für die vorzeitige Vertragsauflösung. Die Parteien sind bestrebt, eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Rückforderung der Finanzhilfen richtet sich nach Art. 28 SuG. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom Vertrag durch die KTI gestützt auf Art. 31 SuG Streitigkeiten aus dem Vertrag Die Vertragsparteien erklären sich bereit, bei Differenzen einvernehmliche Lösungen anzustreben Anwendbares Recht Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht. 10. Verteiler Originale: - Beitragsgeberin (1 Ex.) - Projektpartner (je 1 Ex.) Subventionsvertrag KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Seite 6 von 7

7 Die Parteien Für die Beitragsgeberin: Dr. Vizepräsident(in) der KTI Bern,... Unterschrift:... Dr. Klara Sekanina Direktorin Geschäftsstelle KTI Bern,... Unterschrift:... Für die Gesuchstellenden: Institution Federführender Forschungspartner Institution / Unternehmung Projektleiter Forschungspartner Hauptumsetzungspartner Umsetzungspartner Subventionsvertrag KTI-Projekt Nr. XXXXX.X PFXX-XX Seite 7 von 7

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