1. Lebensmittelspenden - BFM will kleinere Brötchen backen
|
|
- Alma Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Lebensmittelspenden - BFM will kleinere Brötchen backen Einführung Wenn Unternehmen Waren spenden, so unterliegen diese Sachspenden der Umsatzsteuer. Für Ärger hat diese Regelung nun insbesondere im Bäckereihandwerk gesorgt. Vermehrt wurden Bäcker, die übriggebliebene Brötchen an Tafeln spendeten, vom Fiskus zur Kasse gebeten. Hätten die Betroffenen hingegen die Brötchen im Müll entsorgt, wären sie der Nachzahlung entgangen. Neue Pressemitteilung Pressemitteilungen des Zentralverbands des deutschen Handwerks sowie des Deutschen Bäckereihandwerks zur Folge will das BMF nun dafür sorgen, dass Lebensmittelspenden für Bedürftige zukünftig nicht mehr besteuert werden. Dies soll erreicht werden, indem Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft, nach Ladenschluss mit 0 EUR bewertet werden. Die Betroffenen müssen abwarten, ob und ggf. wie das BMF seine Ankündigungen umsetzt. Bäcker und andere Lebensmittelhändler, die bis dahin keine Risiken eingehen wollen, sollten ihre Waren zu einem symbolischen Preis für z. B. 1 EUR an die Tafeln veräußern, so dass lediglich dieser Betrag zu versteuern wäre. Wer hingegen vom Fiskus zur Kasse gebeten wird, sollte prüfen, ob die Auffassung der Finanzverwaltung überhaupt zutreffend ist und sich hiergegen zu Wehr gesetzt werden sollte. Denn in den aufgegriffenen Fällen wurden die Brötchen auf Basis der Herstellungskosten bemessen. Dieser Ansatz greift jedoch erst, wenn kein Einkaufspreis (Wiederbeschaffungspreis) für die Brötchen ermittelbar ist. Da den alten Brötchen aber i. d. R. kein Wert mehr beizumessen sein wird, ist ein solches Vorgehen der Finanzverwaltung kritisch zu hinterfragen. 2. Auskunftsanspruch von Konkurrenten gemeinnütziger Vereine Kernproblem Auch gemeinnützige Organisationen können z.b. beim Krankentransport oder im Rahmen der Pflegebereiche im Wettbewerb mit gewerblichen Anbietern stehen. In diesen Fällen kann es ein entscheidender Wettbewerbsverlust sein, wenn man seine Leistungen zum ermäßigten (7 % USt) statt zum vollen Steuersatz (19 % USt) anbieten kann. Die gewerblichen Anbieter können die Richtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes der gemeinnützigen Organisation durch eine Konkurrentenklage überprüfen lassen. Hierzu ist das Wissen über den angewendeten Umsatzsteuersatz der gemeinnützigen Organisation notwendig. Sachverhalt Das klagende Unternehmen betreibt den gewerblichen Transport von Blutkonserven, Blutproben u.ä. Nach klägerischer Ansicht würde ein gemeinnütziger Verein vergleichbare Leistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen. Hierin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung und verlangte vom beklagten Finanzamt Auskunft über die Besteuerung des Vereins-Umsätze zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das Steuergeheimnis ab. Entscheidung Der Bundesfinanzhof (BFH) wie auch bereits das Finanzgericht bejaht den Auskunftsanspruch. Voraussetzung dafür ist nur, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen. Diesem steht dann auch nicht mehr das Steuergeheimnis entgegen. Im Rahmen der anschließend ggf. zu erhebenden Konkurrentenklage ist dann zu entscheiden, ob ein Rechtsschutzanspruch des Unternehmens tatsächlich gegeben ist.
2 Die Entscheidung des BFH steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Konkurrentenklage. Durch steuerliche Begünstigungen soll bzw. darf der Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden. 3. Neues zum Sponsoring Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Neue Verwaltungsanweisung Laut Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z.b. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden, dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen. Es ist ein schmaler Grat zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung auf dem der Empfänger des Sponsorings wandelt. Eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors kann, falls nicht gewünscht, verhindert werden. Die Unterscheidung zwischen dem Hinweis auf den Sponsor auf einem Plakat und dessen besonderer Hervorhebung dürfte hingegen in der Praxis nicht immer einfach sein. 4. Schulessen und Umsatzsteuer Schulessen soll gut und günstig sein. Es stößt daher allgemein auf Unverständnis, wenn hierfür Umsatzstezer abzuführen ist. Auffassung des Bundesfinanzministeriums Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell in einer Pressemitteilung in groben Zügen dargestellt, unter welchen Bedingungen Schulessen steuerfrei bzw. zum ermäßigten Steuersatz (7 %) an die Schüler abgegeben werden kann. Steuerfrei ist das Schulessen, wenn die Abgabe der Speisen und Getränke durch eine gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Ferner kommt eine Steuerbefreiung für Personen und Einrichtungen in Betracht, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass den Jugendlichen Unterkunft und volle Verpflegung gewährt wird. Unter dieser Befreiung fallen auch Schulen, allerdings muss die Verpflegungsleistung durch den Schulträger erfolgen. Erfolgt die Lieferung der Speisen durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebes, unterliegt dies dem ermäßigten Steuersatz. Als Beispiel führt das BMF hier die Grundversorgung der Schüler mit Essen durch gemeinnützige Mensa- bzw. Schulfördervereine an. Wird das Essen allerdings durch Dritte, z.b. Cateringunternehmen, bereitgestellt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der ermäßigte Steuersatz greift dann nur, wenn der Caterer lediglich Lebensmittel liefert. Es ist ersichtlich, dass die Umsatzbesteuerung des Schulessens wesentlich davon abhängt, von wem es angeboten wird. Ein und dasselbe Schulessen kann je nach Konstellation steuerfrei sein bzw. der Umsatzsteuer zu 7 % oder 19 % unterliegen. Ursächlich hierfür ist das im Bereich der Steuerbefreiungen bzw. ermäßigungen unsystematische und komplexe Umsatzsteuergesetz (UStG). Insgesamt vermittelt die
3 Pressemitteilung den Eindruck, dass Schulessen regelmäßig begünstigt ist. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Soweit die Bereitstellung des Schulessen z. B. von Caterern übernommen wird, dürfte dies angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) fast immer dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen. Den Verantwortlichen einer Schule, die das Schulessen organisieren, kann daher nur geraten werden sich hier steuerlich beraten zu lassen, um nicht letztendlich selbst für Fehler gerade stehen zu müssen. 4. Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft Kernfrage Eine Vielzahl von Tätigkeiten wird von Ehrenämtlern ausgeübt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung oft fließend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden. Sachverhalt Die Klägerin war über lange Jahre bei einer karitativen Einrichtung als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin tätig. Sie erhielt hierfür eine Unkostenentschädigung von 30 EUR im Monat. Die Einrichtung beschäftigte einen hauptamtlichen Seelsorger und eine Vielzahl Ehrenämtler und unterhielt hierfür die entsprechenden Räumlichkeiten. Die Tätigkeit der Ehrenämtler erfolgte auf der Grundlage von Dienstplänen, in die sie sich monatlich eintrugen. Dabei wurde von den Ehrenämtlern erwartet, regelmäßig tätig zu werden. Als die Einrichtung die Klägerin von ihrem Dienst entband, erhob sie Kündigungsschutzklage und behauptete, Arbeitnehmerin der Einrichtung gewesen zu sein. Sie unterlag zuletzt vor dem BAG. Entscheidung Ein Arbeitsverhältnis lag zwischen den Parteien nicht vor. Das Gericht stützte die Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Sicherung ihrer Existenz gerichtet war. Die ehrenamtliche Ausübung war vielmehr Ausdruck ihrer inneren Haltung und dem Wunsch, Menschen mit Sorgen und Nöten zu helfen. Deshalb sei auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zulässig. In der Gesamtbewertung bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden seien. Die Entscheidung sichert ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls dort, wo kein Entgelt gezahlt wird und die Tätigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist. Karitative Einrichtungen können davon ausgehen, dass sie nicht Gefahr laufen, die Ehrenämtler seien als Arbeitnehmer anzusehen; mit allen arbeitsrechtlichen, (lohn)steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen. Die Entscheidung hätte anders ausgehen können, wenn die Einrichtung eine Entschädigung im Bereich einer Vergütung gezahlt hätte. 5. Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu schon im vergangenen Jahr Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Das Schreiben erfüllte jedoch nicht die Vorstellungen der Betroffenen, die Nachbesserungen forderten. Das BMF hat nunmehr ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht. Neue Verwaltungsanweisung
4 Zunächst grenzt das BMF den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit von einer hauptberuflichen Tätigkeit ab, die nicht begünstigt ist. Ein mit der Tätigkeit verbundener hoher zeitlicher Aufwand spricht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit ebenso ein leitungsbezogenes Entgelt. Liegt nun eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, so hängt die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab. Als angemessen sieht das BMF unverändert eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Tätigkeitsstunde an, wobei die Vergütung aber insgesamt im Jahr den Betrag von EUR nicht übersteigen darf. Zur Ermittlung der Grenze wird auf die Vergütung des Vorjahres sowie auf die voraussichtliche Höhe des laufenden Jahres abgestellt. Echter Auslagenersatz bleibt hiereiunberücksichtigt. Pauschale Vergütungen stehen zwar noch immer der Befreiung entgegen, das BMF lässt aber nun eine Ausnahme zu. Hierzu muss die Vergütung per Vertrag, in der Satzung oder durch Beschluss eines durch die Satzung legitimierten Gremiums geregelt sein. Aus der Regelung müssen sich die konkreten Tätigkeitsstunden ergeben; ferner sind die zuvor aufgeführten Betragsgrenzen (50 EUR/Std.; EUR/Jahr) einzuhalten. Aufgrund der Definition des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht die Gefahr, dass Personen, die viel Zeit in ihre ehrenamtliche Tätigkeit investieren, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können. Da dies dem Ziel einer Förderung des Ehrenamts widerspricht, will der Deutsche Steuerberaterverband e.v. noch einmal eine klarstellende Änderung anregen. Es ist nicht nur darauf zu achten, dass die Betragsgrenzen eingehalten werden, sondern dies sollte auch in ausreichender Form dokumentiert werden. Sollen pauschale Vergütungen gezahlt werden, müssen diese entsprechend den Vorgaben des Schreibens vertraglich geregelt werden, ansonsten droht die Steuerpflicht für sämtliche erhaltenen Vergütungen. 6. Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden Kernproblem Spende an gemeinnützigen Körperschaften werden steuerlich gefördert, in dem sie im Rahmen der Steuerveranlagung eine steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung. Vereinfachungen gelten für Spenden aus Anlass von Katastrophenfällen und für Kleinspenden bis 200 EUR. Fraglich ist, ob dies auch für Spenden über das Online-Bezahlsystem PayPal gilt. Neue Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen Spenden, die über PayPal abgewickelt werden, können nach Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen nicht vereinfacht nachgewiesen werden. Begründet wird dies damit, dass aus dem Kontoauszug der Bank bzw. der Kreditkartenabrechnung nur erkennbar ist, dass eine Zahlung an PayPal stattgefunden hat. Es ist nicht gewährleistet, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht hat. Die Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen ist bundesweit abgestimmt und somit nicht nur in Thüringen zu beachten. Für den Spendenabzug in der eigenen Steuererklärung muss dem Finanzamt somit eine amtliche Zuwendungsbestätigung der begünstigten Organisation vorgelegt werden. Dies erscheint aufgrund des geringen Volumens einzelner PayPal -Spenden und des administrativen Aufwands unwahrscheinlich. 7. Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z.b. auf Plakaten
5 oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen. Neue Verfügung Im Nachgang zu obigem BMF-Schreiben hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe nun auch ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien geändert. Es liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Hiervon dürfte z. B. auszugehen sein, wenn das Fahrzeug lediglich für die eigenen, originären Vereinszwecke genutzt wird. Die Finanzverwaltung hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Überlassung von Werbemobilien ausführlich geregelt. Empfänger sollten diese Vorgaben möglichst genau umsetzen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. 8. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts soll den steuerbegünstigten Körperschaften und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtern. Hierzu sollen die rechtlichen Rahmengbedingungen entbürokratisiert und flexibilisiert werden. Ausgewählte Neuregelungen - Vereinfachung des Nachweises der Hilfsbedürftigkeit für mildtätige Körperschaften. Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung auf 2 Jahre. Zusammenfassung der Voraussetzungen zur Rücklagenbildung in einem einzigen Paragrafen. Schaffung der Möglichkeit, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit zusätzlichem oder erstmalig mit Vermögen ausstattet. - Einführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Satzungen. Anhebung der Umsatzgrenze bei Sportveranstaltungen auf EUR. Anhebung der Übungsleiterpauschale von EUR auf EUR pro Jahr; selbiger Betrag gilt für Vormünder, Betreuer und Pfleger. Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 EUR auf 720 EUR.- Begrenzung der Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern, aber auch von Vereinsmitgliedern. Aufnahme von Regelungen zur Verbrauchsstiftung im BFGB. - Gemeinnützige GmbH`s dürfen Abkürzungen ggmbh verwenden. Die Neuregelungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Zu beachten ist, dass einige davon rückwirkend zum in Kraft treten. Manche treten am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes, manche ab dem und eine erst ab dem in Kraft. Bitte prüfen Sie, ob vergleichbare Sachverhalte auch bei Ihnen eine Rolle spielen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Über eine Weiterempfehlung würden wir uns freuen. Mit freundlichen Grüßen
6 audit OWL GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG)
Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG) Eisenach, 17.09.2009 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V., Oranienburger
MehrGemeinnützigkeit Vorteile für den Verein
Vorteile für den Verein! Steuerbefreiung (Ausnahme: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)! Körperschaftsteuer! Gewerbesteuer! Erbschaft-/Schenkungsteuer! Kapitalertragsteuer! Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
MehrSponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte
Sponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte Regeln zum Sponsoring Für das Anliegen von Dritten, gegen einen bestimmten Betrag auf den Internetseiten von motormove online in
MehrSteuerrecht. für gemeinnützige Vereine
Steuerrecht für gemeinnützige Vereine Tätigkeitsbereiche ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung von Rechten Zweckbetrieb
MehrAktuelle Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht. Neues aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Aktuelle Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht Neues aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Kronberg im Taunus, 25. März 2014 Sanftenberg, Münch & Kaul Steuerberatersozietät Königsteiner Straße
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Juli 2018 Information zur umsatzsteuerrechtlichen
MehrHessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen
Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen Unser Zeichen: 022.10/962.11 Ri/In Durchwahl: (0611) 1702-21 E-Mail: risch@hess-staedtetag.de Magistrate der Mitgliedstädte
MehrRechtsfragen im Ehrenamt
Rechtsfragen im Ehrenamt Workshop-Reihe 1 Steuer- und Spendenrecht Referent: Rainer Riedel Praxisfälle im Bereich der Gemeinnützigkeit sowie des steuerlichen Zuwendungsrechts Folie 1 Stellenwert des bürgerschaftlichen
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1.... Umsatzsteuerbefreiungen...3
MehrPraxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten
Praxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
MehrNiedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S 2121-43 - 3341 Tel. 0511-120 - 8317/8339
Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S 2121-43 - 3341 Tel. 0511-120 - 8317/8339 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach 1835,1835a BGB für ehrenamtliche
MehrStiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung
Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Seite 2 Themen: - Realer oder nominaler Kapitalerhalt in Zeiten sinkender Erträge? - Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach
MehrBetreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden - E-Mail-Verteiler U1 - der Länder - E-Mail-Verteiler U2 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium
MehrSteuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften
Vereine und Steuern Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften Jennifer Hubertz Finanzamt Trier, 26.03.2012 Folie 1 Inhalt Besonderheiten bei Spiel-, Sportund Festgemeinschaften
MehrUmsatzsteuer bei Praxisveräußerung und Praxisumstrukturierungsmaßnahmen
Umsatzsteuer bei Praxisveräußerung und Praxisumstrukturierungsmaßnahmen Immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung rückt die Umsatzsteuer bei Praxisveräußerungs- und Praxisumstrukturierungsmaßnahmen.
MehrBrandBranchenBrief Non- Profit - Organisation
August 2013 BBB NON PROFIT - ORGANISATION Paul-Hartmann-Straße 61, 89522 Heidenheim Tel.: 07321 277 19-0, info@steuerberater-brand.de BrandBranchenBrief Non- Profit - Organisation Themen dieser Ausgabe
MehrPRÜFEN BERATEN GESTALTEN
PRÜFEN BERATEN GESTALTEN Gebt, so wird Euch gegeben! Corporate Citizenship als Teil der Corporate Social Responsibility Steuerliche Hinweise zu Spenden und Sponsoring Susanne Weigenand Rechtsanwältin Fachanwältin
MehrUpdate Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht
Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Änderungen hinsichtlich der Satzungsanforderungen gemeinnütziger Körperschaften Nr. 2/2009: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige
MehrE n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg
E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg 1. Änderungssatzung vom 29.08.2005 (in Kraft seit dem 01.09.2005) *1) 2. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008) *2)
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre
MehrReferat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632. Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern
Referat 433 17.10.2014 433-01302/0056 3587/4484/3632 Russland-Embargo: 2. EU-Sondermaßnahmen zur Unterstützung von Obst- und Gemüseerzeugern Merkblatt für Erzeugerorganisationen und Erzeuger in Deutschland
MehrSATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.
SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2011) Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Firma, Sitz
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut) Gemäß 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014
MehrAKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT
AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015
MehrVereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte
MehrI. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 4. Februar
MehrInformationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und. Reiseaufwandsentschädigungen
Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Hermann Gugler Steuerberater Wien, am 26. Februar 2010 - Regelung NEU zu steuerfreien, pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen:
MehrGemeinnützigkeit und Steuern
Gemeinnützigkeit und Steuern 1 Gliederung Grundsätze 2 Gliederung Grundsätze Lohnsteuer 3 Gliederung Grundsätze Lohnsteuer Umsatzsteuer 4 Gliederung Grundsätze Lohnsteuer Umsatzsteuer Körperschaftsteuer
MehrMindestlohn im Sportverein. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 26.03.2015
Mindestlohn im Sportverein Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 26.03.2015 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter 2009 Diplom-Kaufmann (FH) 2012 Steuerberater, eigene
MehrUmsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
Mehr7 BrandBranchenBrief Non- Profit - Organisation
Dezember 2012 BBB NON PROFIT ORGANISATION Paul-Hartmann-Straße 61, 89522 Heidenheim Tel.: 07321 277 19-0, info@steuerberater-brand.de 7 BrandBranchenBrief Non- Profit - Organisation Themen dieser Ausgabe
MehrInsbesondere Neuerungen Ingo Graffe. Ausgewählte Fallbeispiele Rainer Riedel. Problemlagen aus der Finanzamtspraxis Christina Wirtz, Harald Scherer
Infoveranstaltung am 4.6.2014 I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen Ingo Graffe II. Spendenrecht Ausgewählte Fallbeispiele Rainer Riedel III. Fragerunde Problemlagen aus der Finanzamtspraxis
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrElektrofahrzeuge Laden von Strom steuerlich vereinfachen
Elektrofahrzeuge Laden von Strom steuerlich vereinfachen Wenn ein privates Elektrofahrzeug im Betrieb aufgeladen wird, entsteht hoher administrativer Zusatzaufwand, da die abgenommene Strommenge für lohnsteuerliche
MehrAktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung
Aktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung München, den 20. Februar 2016. Die VG WORT veröffentlicht Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung auf ihrer Homepage. Diese beziehen
MehrSponsoring 14.05.2007. Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm
Sponsoring 14.05.2007 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm 5 Formen des Sponsorings Sportsponsoring Bandenwerbung.Fernsehen, Kunstausstellungen- Sportsponsoring Plakate, Hefte Radio, Mediensponsoring Tageszeitung,
MehrKonzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung
Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung - Nach Diskussion in der BAFM-Verbandskonferenz vom 27.9.2006 -
MehrSteuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster
Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster Rechnet ein Handwerksbetrieb über Bauleistungen ab und sein Auftraggeber verwendet die erhaltenen Bauleistungen seinerseits wieder zur
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2038 16. Wahlperiode 13.05.2008 Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium
MehrDer gemeinnützige Verein. e.v. oder nicht e.v. Steuerliche Freibeträge u. Freigrenzen. Spenden. Britta Hermann Steuerberaterin
1 Der gemeinnützige Verein e.v. oder nicht e.v. Steuerliche Freibeträge u. Freigrenzen Spenden Britta Hermann Steuerberaterin Infoveranstaltung 2010 LG Baden eingetragener Verein 2!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
MehrSatzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.
Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Der Verein führt den Namen: 1 Name und Sitz Verein für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG
MehrUrlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrI. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrEhrenamt und Steuern. Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften
Ehrenamt und Steuern Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften Ehrenamt und Steuern Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für steuerbegünstigte
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrRechenschaftsbericht 2015 des Vorstandes der Bundespolizei-Stiftung
Rechenschaftsbericht 2015 des Vorstandes der Bundespolizei-Stiftung 1. Allgemeines Auch im Geschäftsjahr 2015 konzentrierte sich die Arbeit des ehrenamtlich arbeitenden Vorstandes der Stiftung wieder auf
MehrSatzung des Vereins Classic Days
Satzung des Vereins Classic Days 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen Classic Days e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Grevenbroich.
MehrDie Umsatzsteuer ein Problemfeld bei interkommunaler Zusammenarbeit? Dr. Ben Michael Risch Hessischer Städtetag
Die Umsatzsteuer ein Problemfeld bei interkommunaler Zusammenarbeit? Dr. Ben Michael Risch Hessischer Städtetag DR. BEN MICHAEL RISCH Referatsleiter im Hessischen Städtetag Steuern / Haushalt / Beihilfe
MehrSatzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."
Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v." 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen " Vielfalt Marburg e.v." (2) Sitz des Vereins ist Marburg. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen
MehrSATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v.
Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.03.2013 SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Geschenke der Hoffnung e.v., hat seinen Sitz
MehrWerde ich für die Übernahme eines Ehrenamts von meiner Tätigkeit bei Volkswagen freigestellt?
Volkswagen pro Ehrenamt Seilerstraße 22 38440 Wolfsburg ehrenamt@volkswagen.de Häufig gestellte Fragen zu Volkswagen pro Ehrenamt. Warum initiiert Volkswagen dieses Projekt? Wird die ehrenamtliche Tätigkeit
Mehr22.07.2013. Sehr geehrte Damen und Herren,
22.07.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu den Förderbriefen vom 13.04.2012 und 18.09.2012 erhalten Sie nachstehend aktuelle Hinweise aus dem Bereich Finanzen und Förderung. Bitte beachten
MehrBBB NON PROFIT - ORGANISATION
April 2013 BBB NON PROFIT - ORGANISATION Paul-Hartmann-Straße 61, 89522 Heidenheim Tel.: 07321 277 19-0, info@steuerberater-brand.de 8 BrandBranchenBrief Non- Profit - Organisation Themen dieser Ausgabe
MehrSatzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss
Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss der MV vom 07.11.2012): 2 S A T Z U N G des Fördervereins
MehrVereine, Steuern und sonstige Abbgaben
Informationsmaterial zur Kulturtaucher-Veranstaltung Steuern und Abgaben im Kulturbereich oder Umsatzsteuer, GEMA und Co mit Elke Flake am 11.03.2016. Das Dokument wird freundlicherweise von der Referentin
MehrVorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27
Stichworte Anhang Rechnungslegung Integrationsprojekte Umsatzsteuer Gemeinnützigkeitsrecht Personenzentrierung Inhalt Vorwort zur 2. Auflage 13 Vorwort 1. Auflage 17 Personenzentrierung in Werkstätten
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung
MehrBeschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen im Rahmen des Ganztagsprogramms des Landes Hessen Auftaktveranstaltung Ganztagsprogramm Referent: Tobias Petry,
MehrFälligkeit von Abschlagszahlungen
chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den
MehrDas neue steuerliche Reisekostenrecht
Das neue steuerliche Reisekostenrecht Am 1.1.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft. Mittlerweile liegen dazu auch umfängliche Anweisungen des Bundesfinanzministeriums vor (BMF,
MehrMittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.
Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht
MehrVereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Vereinssatzung 1. Der Verein führt den Namen Zuflucht Müllheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Er
MehrFachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018
Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Impulsvortrag zum Thema: Rechtliche Grundlagen im Ehrenamt Rechtsanwalt Kai Hildebrand Leonberger Straße 44 70199 Stuttgart www.anwalt-hildebrand.de
MehrMit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung. Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag
Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag Elterngeld führt zum Wegfallen des Kinderzuschlages (jur). Erhalten einkommensschwache Eltern Elterngeld, müssen
MehrVeröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote 10.04.2008 11.04.2008 17.04.2008 01.01.2008 r. 22.04.2008
S a t z u n g der Stadt Quedlinburg über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfällen und Auslagenersatz Satzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Aufwandsentschädigungssatzung
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrAktuelle steuerliche Entwicklungen
1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus
MehrDer Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.
Verein Sonnenstern e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sonnenstern. Der Sitz des Vereins ist Raubling, Oberbayern. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
MehrRücklagenbildung im Verein
Mittwoch, 30.10.2013 Autor: Dr. Jürgen Müller, Foto: Maksym Yemelynov/Photos.com Rücklagenbildung im Verein WORUM GEHT S IN DIESEM THEMA Grundsatz der Selbstlosigkeit zeitnahe Mittelverwendung freie Rücklagen
MehrBesteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler
Besteuerung von Vereinen HR Mag. Stöckler Vereinsbereiche Ideeller Bereich : ureigenster Zweck des Vereins; keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; Geldzufluss: Mitgliedsbeiträge, Spenden,
MehrS a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal
S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA (KVG LSA) vom 17.06. 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014
MehrHANDBUCH BÖE ABRECHNUNGEN
HANDBUCH BÖE ABRECHNUNGEN 2013 Stand: 10. März 2013 Finanzreferent des BÖE VORWORT Der BÖE ist ein gemeinnütziger Sportverein, der hauptsächlich von öffentlichen Geldern (Bundesministerium und Bundessportorganisation)
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrHandreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
1 Handreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 1. Allgemeines Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- oder
Mehr1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.
Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
MehrDamen und Herren Bürgermeister und Oberbürgermeister im Mitgliedsbereich. des Gemeinde- und Städtebundes. Rheinland-Pfalz.
Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Postfach 2125 55011 Mainz Damen und Herren Bürgermeister und Oberbürgermeister im Mitgliedsbereich des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Per E-Mail Ihre
MehrSatzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008
Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Musikverein Brandis e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Brandis.
MehrVORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB 1.9.2012 ("KORRIGIERTE VERSION PER 1.9.2012")
VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB 1.9.2012 ("KORRIGIERTE VERSION PER 1.9.2012") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend der USt-Verrechnung einigen besonders betroffenen Gebäudeerrichtern
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
MehrNewsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit
Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der
MehrMedizinische Behandlung in Europa. Worauf muss ich achten?
Medizinische Behandlung in Europa Worauf muss ich achten? Allgemeines Seitdem es keine spürbaren Grenzen mehr gibt und erst recht durch die Einführung des EURO sind uns unsere europäischen Nachbarländer
MehrSteuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014
Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte
MehrSatzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 14.01.2011 Auf der Grundlage 1. des 4 in Verbindung mit 21 Abs.
MehrPraxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung
Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 21.03.2012 eine Übergangsregelung hinsichtlich der
MehrI. Nachtrag zur. E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g. der Stadt Lorsch
I. Nachtrag zur E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Lorsch ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund
MehrSatzung PC-TAFEL e.v.
Satzung PC-TAFEL e.v. Allgemeines Viele Dinge des alltäglichen Lebens sind heutzutage ohne Computer nicht mehr realisierbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit sich einen Computer zu kaufen.
MehrEntgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus
MehrGliederung. 4.1.7. Durchbrechung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung. durch Bildung zweckgebundener Rücklagen nach 58 Nr.
Gliederung Vorwort zur 3. erneut erweiterten und überarbeiteten Auflage 13 Vorwort zur ersten Auflage (auszugsweise) 16 I. Der Begriff Krankenhaus 44 17 II. Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen 25 1. Grundsätzliche
MehrSatzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010
Satzung des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Handballfreunde OHA-2010. Er hat seinen Sitz in Hattorf am Harz. (2)
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrS a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)
S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14) 1 Gegenstand Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der Entschädigung
Mehra) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch
Verein Kinderweihnachtswunsch. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch b) Der Verein
MehrMindestlohn für Praktikanten
Mindestlohn für Praktikanten Ab 1. Januar 2015 wird es für fast alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 pro Arbeitsstunde geben. Das haben der Bundestag und Bundesrat mit dem "Gesetz zur Stärkung
MehrAusgleichsvereinigung Verlage
Honorar Abgabepflicht Ja Nein A Zahlungen an bestimmte Empfänger Zahlungen an selbständige Publizisten, z.b.: A.1 Schriftsteller Journalisten Herausgeber Lektoren Übersetzer Comictexter Publizistiklehrer
MehrHaftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
MehrKulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung
Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Kulturlant e.v. Kulturverein Grafschaft. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet
Mehr