GEMEINDE WIESELBURG-LAND

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1 GEMEINDE WIESELBURG-LAND G E M E I N D E W O H N B A U F Ö R D E R U N G (G W B F ) (Stand: ) A) ARTEN DER FÖRDERUNG 1) Indirekt-Förderung (Wohnbauförderung bei Errichtung einer neuen bzw. zusätzlichen Wohnungseinheit) 2) Indirekt-Förderung (Wohnbauförderung bei Errichtung von zusätzlichem Wohnraum) oder wahlweise 3) Direkt-Förderung (Wohnbauförderung bei Errichtung einer neuen bzw. zusätzlichen Wohnungseinheit oder bei Errichtung von zusätzlichem Wohnraum) Die Förderung besteht darin, dass: bei 1) der gesamte Zinsendienst für ein Darlehen übernommen wird, das der Förderungswerber nach den speziellen Bestimmungen dieser Richtlinien (siehe C. I) bei einem Kreditinstitut aufnimmt. bei 2) der gesamte Zinsendienst für ein Darlehen übernommen wird, das der Förderungswerber nach den speziellen Bestimmungen dieser Richtlinien (siehe C. II) bei einem Kreditinstitut aufnimmt. bei 3) ein Betrag direkt an den Förderungswerber ausbezahlt wird. Der Betrag wird nach den speziellen Bestimmungen dieser Richtlinien (siehe C. III) ermittelt.

2 B) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (gültig für alle Arten der Förderung) 1. Über die Vergabe der Förderung entscheidet der Bürgermeister auf der Grundlage dieser Richtlinien. 2. Die Förderung besteht darin, dass die Gemeinde Leistungen wie unter Pkt. A beschrieben für den Förderungswerber erbringt. 3. Die Gemeinde übernimmt dabei keinerlei Haftungen. 4. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 5. Vor Zuerkennung der Förderung hat der Förderungswerber die allfällig vorgeschriebene Aufschließungsabgabe samt Nebenansprüchen an die Gemeinde zu entrichten. 6. Förderungswerber kann sein: Grundeigentümer, Bauwerber, Liegenschaftsbesitzer oder Personen mit Kaufanwartschaft 7. Eine Baubewilligung / Bauanzeige ist erforderlich. 8. Angesucht kann frühestens werden bei folgendem Baufortschritt: Rohbau mit Dach oder Fertigstellung des Rohbaues 9. Spätester Termin für das Förderungsansuchen: 5 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung 10.Bei Förderungen gem. A.1 und A.2 hat das Darlehen spätestens binnen 1 Jahres nach Zuerkennung der Förderung zugezählt zu werden. 11.Die Rückzahlung (vierteljährlich) beginnt sofort nach Zuzählung. 12.Die Laufzeit bei Förderungen gem. A.1 und A.2 richtet sich nach den speziellen Bestimmungen dieser Richtlinien. 13.Der Förderungswerber kann bei Aufnahme des Darlehens (Förderungen gem. A.1 und A.2) zwischen den Wieselburger Kreditinstituten wählen - soferne nicht relevante Gründe der Gemeinde diesem Wunsche entgegenstehen. (z. B. überhöhter Zinssatz eines Institutes, etc.) 14.Bei einem Verstoß gegen die Richtlinien kann die Förderung jederzeit widerrufen bzw. eingestellt werden. C) SPEZIELLE BESTIMMUNGEN I. WOHNBAUFÖRDERUNG BEI ERRICHTUNG EINER NEUEN (ZUSÄTZLICHEN) WOHNUNGSEINHEIT (GEM. PKT. A.1) Erfordernis: Es muss eine neue (zusätzliche) Wohnungseinheit geschaffen werden. I.1) Ausgedingewohnhäuser, Aufstockungen, Umbauten, Zubauten, etc. (Bauten, bei denen keine Aufschließungsabgabe zu entrichten ist - Bauten auf früher verbautem Grund, Wohnbauten im Grünland, Grundabteilungen, die vor der gesetzlichen Einführung des Aufschließungsbeitrages stattgefunden haben) Laufzeit des Darlehens 2.600,oo 5 Jahre I.2) Bauten auf Grundstücken, bei denen die Grundabteilung vor dem 31. Juni 1977 stattgefunden hat. Laufzeit des Darlehens 2.600,oo 5 Jahre

3 I.3) Bauten, bei denen Aufschließungsabgaben mit den Einheitssätzen ATS 1.200, ATS 2.216, ATS 2.734, ATS sowie ATS bzw. 310 vorgeschrieben wurden. (Bei der Grundabteilung oder erstmaligen Bauführung) I.3.1) Als Kinder im Sinne dieser Richtlinien gelten: a) Es muss für sie eine Sorgepflicht bestehen. b) Sie müssen im Familienverband leben. I.3.2) Jungeheleute ohne Kinder oder mit 1 Kind werden Familien mit 2 Kindern gleichgesetzt. (Jungeheleute: Wenn beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Einreichens der Förderung noch nicht erreicht haben) I.3.3) Ledige, Geschiedene oder Verwitwete ohne Kinder werden Familien ohne Kinder gleichgesetzt. I.3.4) Ledige, Geschiedene oder Verwitwete mit Kinder werden Familien mit Kinder gleichgesetzt. Einheitssatz: ATS Familie ohne Kinder 3.000,oo 5 Jahre Familie mit 1 Kind 3.400,oo 5 Jahre Familie mit 2 Kinder 3.800,oo 5 Jahre Familie ab 3 Kinder 4.200,oo 5 Jahre Einheitssatz: ATS Familie ohne Kinder 3.400,oo 5 Jahre Familie mit 1 Kind 3.800,oo 5 Jahre Familie mit 2 Kinder 4.200,oo 5 Jahre Familie ab 3 Kinder 4.600,oo 5 Jahre Einheitssatz: ATS Familie ohne Kinder 4.600,oo 5 Jahre Familie mit 1 Kind 5.000,oo 5 Jahre Familie mit 2 Kinder 5.400,oo 5 Jahre Familie ab 3 Kinder 5.800,oo 5 Jahre Einheitssatz: ATS Familie ohne Kinder 5.000,oo 5 Jahre Familie mit 1 Kind 5.400,oo 5 Jahre Familie mit 2 Kinder 5.800,oo 5 Jahre Familie ab 3 Kinder 6.200,oo 5 Jahre

4 Einheitssatz: ATS / 310 Familie ohne Kinder 9.500,oo 5 Jahre Familie mit 1 Kind ,oo 5 Jahre Familie mit 2 Kinder ,oo 5 Jahre Familie ab 3 Kinder ,oo 5 Jahre BERÜCKSICHTIGUNG DES BAUKLASSENKOEFFIZIENTEN Wurde bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe ein höherer Bauklassenkoeffizient als 1,00 angewandt, so erhöhen sich die Beträge in jedem Ansatz um 1.100,oo pro höher angewandtem Bauklassenkoeffizient. I.4) Zweite Wohneinheit Wird neben einer bereits geförderten Wohnungseinheit auf derselben Parzelle noch eine weitere (zweite) Wohneinheit errichtet, so wird diese unabhängig von der Höhe des Einheitssatzes bzw. Kinderanzahl oder Familienstand mit einem Darlehen in der Höhe von 2.600,oo (Laufzeit: 3 Jahre) gefördert. I.5) Großvolumige Bauten Großvolumig im Sinne dieser Richtlinien: Wenn auf einer (1) Parzelle (1 Aufschließungsabgabe) drei (3) oder mehrere selbständige Liegenschaften / Wohnungen entstehen, die auf Eigentumsbasis errichtet oder erworben werden. Wie bei Pkt I.3. Laufzeit 3 Jahre Ausnahme: Der Bauklassenkoeffizient findet keine Anwendung Pkt. I.3.1 bis I.3.4 sind sinngemäß anzuwenden II. WOHNBAUFÖRDERUNG BEI ERRICHTUNG VON ZUSÄTZLICHEM WOHNRAUM (GEM. PKT. A.2) Erfordernis: Es muss zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. (Mind. 30 m²) Die Kollaudierung / Fertigstellungsmeldung der bestehenden Liegenschaft muss bereits vor mind. 15 Jahren erfolgt sein oder die Liegenschaft seit 25 Jahren durchgehend bewohnt sein. Laufzeit 2.600,oo 3 Jahre

5 III. WOHNBAUFÖRDERUNG BEI ERRICHTUNG EINER NEUEN (ZUSÄTZLICHEN) WOHNUNGSEINHEIT ODER BEI ERRICHTUNG VON ZUSÄTZLICHEM WOHNRAUM DIREKT-FÖRDERUNG (GEM. PKT. A.3) Diese Art der Wohnbauförderung kann vom Förderungswerber wahlweise gewählt werden - sofern nicht relevante Gründe der Gemeinde diesem Wunsche entgegenstehen. Bei Förderungen gem. Pkt. I.5 ( großvolumige Bauten) ist diese Art der Förderung nicht möglich. Ermittlung des direkt an den Förderungswerber ausbezahlten Betrages: Als Förderungsbetrag gelten jene Zinsen, die anfallen würden und von der Gemeinde zu tragen wären, würde eine Förderung nach den Kriterien der Pkt. I oder II dieser Richtlinien zugesprochen. D) INKRAFTTRETEN Die Neufassung / Abänderung tritt mit in Kraft.

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