Forstlicher Wegebau in Niederösterreich. Dipl. Ing. Hans Grundner Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Forstwirtschaft

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1 Forstlicher Wegebau in Niederösterreich Dipl. Ing. Hans Grundner Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Forstwirtschaft

2 Gesetzliches Umfeld bei Forststrassen Forstgesetz 1975 in der gültigen Fassung Wasserrechtsgesetz 1959 Mineralrohstoffgesetz 1999 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Bundes- und Landesstraßengesetze Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 2

3 Forstgesetz 1975 Abschnitt V (Bringung) 59 Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. 3

4 Forstgesetz 1975 Abschnitt V (Bringung) 61 Planung und Bauaufsicht von Forststraßen nur durch befugte Fachkräfte! Planung Absolventen der BOKU (FW, WLV) Bauaufsicht Absolventen der BOKU (FW, WLV) Absolventen der Försterschulen 4

5 Forstgesetz 1975 Abschnitt V (Bringung) 62 Forststraßen sind bewilligungspflichtig, wenn: sie durch Arbeitsfeld der WLV oder durch Schutz- oder durch Bannwald führen öffentliche Interessen berührt werden: Landesverteidigung Eisenbahn Luftverkehr Bergbau Post und Telegrafenverwaltung öffentliche Straßen Elektrizitätsunternehmungen 5

6 Forstgesetz 1975 Abschnitt V (Bringung) Forstliche Bringungsgenossenschaften (FBG) mindestens 3 Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte Gründung durch freie Übereinkunft Satzungen bei Eigentumsübertrag (Erbe, Kauf, etc.) übernimmt der Nachfolger alle Pflichten in der FBG Aufsicht durch die Behörde (BH) 6

7 NÖ Naturschutzgesetz Forststrassen sind von der Bewilligungspflicht für Bauten im Grünland ausgenommen 8 In den Landschaftsschutzgebieten sind auch die Forststrassen bewilligungspflichtig!!! (auch Traktorwege!!!) 7

8 Forststrassen und Natura 2000 Die Beamten des NÖ Landesforstdienstes sind auch Naturschutzsachverständige Forststraßenprojekte werden einer Vorprüfung unterzogen sensible Gebiete werden bei der Projektierung bereits berücksichtigt Im N- Bescheid (BH) werden die N-Auflagen vorgeschrieben 8

9 Förderung LE Investitionen für die Walderschließung Neubau von LKW- Forststraßen Umbau von LKW- Forststraßen (aber keine Sanierung) wenn Baukosten > 35.-/lfm: Begründung warum wenn Erschließung >50 lfm/ha Begründung warum maximal lfm/jahr und Förderungswerber Kooperation benachbarter Grundbesitzer bevorzugt 9

10 Förderung LE Förderungsätze 40% der abgerechneten Bruttogesamtkosten bei Forstlichen Bringungsgenossenschaften (inkl. UST) 40% der abgerechneten Nettogesamtkosten bei allen Anderen (UST wird nicht gefördert) Feinerschließung (Rückewege) kann bei LKW- Forststrasse mitgefördert werden unbare Eigenleistungen können anerkannt werden 10

11 Planungsablauf Antrag des Waldbesitzers an BFI Vorerhebungen u. Variantenstudium durch Bezirksförster Trassierung und Projektaufnahme durch Projektanten der Abt. Forstwirtschaft Förderungsantrag an Abt. Forstwirtschaft Erstellung eines Projektes Bescheide durch BH Ausschreibung und Vergabe 11

12 Vorzug für Gemeinschaftsprojekte 12

13 Planungsablauf Antrag des Waldbesitzers an BFI Vorerhebungen u. Variantenstudium durch Bezirksförster Trassierung und Projektaufnahme durch Projektanten der Abt. Forstwirtschaft Förderungsantrag an Abt. Forstwirtschaft Erstellung eines Projektes Bescheide durch BH Ausschreibung und Vergabe 13

14 Planungsablauf Vorgaben für Förderung in NÖ: 12% ist maximale Steigung für LKW- Befahrbarkeit 15% ist maximale Steigung für einfache Rückewege (= Feinerschließung) 14

15 Ausschreibung und Regie (ab 07) Ausschreibung nach ÖNORM A 2050 Bei Spezialbaustellen auch Vergabe in regie möglich schriftliche Einladung von mindestens fünf befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern (Musterausschreibung u. Leistungsverzeichnis) Angebotseröffnung (Niederschrift) Zuschlag und Leistungsvertrag 15

16 Baudurchführung Baufirmen mit Gewerbe ERDBAU (keine Deichgräber!) Bauaufsicht durch Bezirksförster Auszahlung von Förderungsmitteln je nach Baufortschritt Bauabnahme Endabrechnung Kollaudierung 16

17 Zuständigkeiten Aufgaben Förderungswerber / Forstbetriebe ohne Forstpersonal mit Förster mit Forstwirt Vorerhebungen BFI, Forstbetrieb BFI, Forstbetrieb Forstbetrieb Planung LF 4 LF 4 Forstbetrieb Projektserstellung LF 4 LF 4 Forstbetrieb Ausschreibung BFI, Forstbetrieb Bauaufsicht BFI Forstbetrieb Forstbetrieb Förderungsaufsicht / Zwischenabrechnung Bauabnahme Endabrechnung Kollaudierung BFI BFI, Forstbetrieb, Baufirma BFI LF 4, BFI, Forstbetrieb 17

18 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit 18

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