Tierseuchenbekämpfung / Tierschutz. Schwerpunkt

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1 Schwerpunkt Tierseuchenbekämpfung / Tierschutz Aschenbach JR, Gäbel G, Daugschies A (Hrsg.) LBH: Proceedings 4. Leipziger Tierärztekongress (ISBN: )

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3 Tierseuchenbekämpfung Moennig Sind Alternativen zum Töten im Tierseuchenfall in Sicht? Volker Moennig* Institut für Virologie, Zentrum für Infektionsmedizin der Tierärztlichen Hochschule Hannover Hintergrund Vor etwa 17 Jahren hat die Europäische Union für die wichtigsten anzeigepflichtigen Seuchen wie Maulund Klauenseuche (MKS), Geflügelpest und klassische Schweinepest (KSP) ein Impfverbot ausgesprochen. Damit wurde hinsichtlich dieser Seuchen ein EU-weiter einheitlicher Tiergesundheitsstatus geschaffen, der den freien Handel mit Tieren und Tierprodukten in dem seit 1993 bestehenden Binnenmarkt möglich machen sollte. Gleichzeitig wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Notfallpläne für die Bekämpfung von Seuchenausbrüchen zu erarbeiten. Die Tötung infizierter und ggf. verdächtiger Tierbestände sowie Sperr- und Überwachungsmaßnahmen sind die wichtigsten Elemente der Bekämpfung. Eine Notimpfoption war bei jeder der Seuchen vorgesehen. Allerdings ist bei MKS und KSP von einer vaccination to live nie Gebrauch gemacht worden, weil die damit verbundenen Beschränkungen im Handel mit Mitgliedsstaaten und Drittländern als nicht akzeptabel angesehen wurden. Die ersten anderthalb Jahrzehnte der neuen Bekämpfungspolitik waren gekennzeichnet von sehr verlustreichen Seuchenausbrüchen. Allein während der Bekämpfung der MKS in Großbritannien im Jahr 2001 wurden etwa sechs Millionen Tiere zur Bekämpfung der Seuche getötet. Der gesamtwirtschaftliche Schaden betrug damals 13 Milliarden Euro. Ähnlich sieht die Bilanz der Bekämpfung der KSP der letzten 15 Jahre aus: Nahezu 20 Millionen Schweine wurden getötet, mit einem geschätzten Gesamtschaden von fünf bis sechs Milliarden Euro. Der letzte KSP Ausbruch in Nordrein Westfalen konnte nur durch Tötung von etwa Schweinen verbunden mit einem wirtschaftlichen Gesamtschaden von etwa 70 Millionen Euro getilgt werden. Angesichts der hohen Tierverluste und der enormen wirtschaftlichen Einbußen wird oft übersehen, dass sich als Konsequenz der drastischen Keulungsaktionen zahlreiche persönliche Dramen bis hin zum Selbstmord ereignet haben. Medien und Öffentlichkeit reagieren mittlerweile sehr sensibel auf Keulungsaktionen und fordern eine Abkehr von der bisherigen Praxis. Auch unter Fachleuten in Wissenschaft, Verwaltung und Politik mehren sich die Stimmen, die die Einbindung neuer Techniken auf dem Impfstoff- und Diagnostiksektor in die Seuchenbekämpfung befürworten, um die Anzahl der zu tötenden Tiere zu verringern. Die EU-Gesetzgebung Bei einer genauen Betrachtung der derzeit gültigen EU-Gesetzgebung wird klar, dass durchaus Spielraum bei der Tierseuchenbekämpfung besteht. Während z. B. die ursprüngliche Basisdirektive zur Bekämpfung der KSP weder eine orale Impfung von Schwarzwild noch eine Impfung mit Markervakzinen vorsah (Anonym 1980), ist beides in die neue Direktive eingeflossen. Nach Anwendung von Markerimpfstoffen kann sogar von Handelsrestriktionen im Verkehr von Produkten geimpfter Tiere im innergemeinschaftlichen Verkehr abgesehen werden (Anonym 2001). In gleicher Weise kann in Notfällen bei Ausbrüchen von MKS (Anonym 2003) in Notfällen geimpft werden, allerdings gelten * volker.moennig@tiho-hannover.de 711

4 Tierseuchenbekämpfung Moennig Verkehrsbeschränkungen für geimpfte Tiere und ihre Produkte, und das betroffene Land wird nach Regeln des internationalen Tierseuchenamtes (OIE) erst 6 Monate nach der letzten Impfung als seuchenfrei angesehen. Im Falle der Geflügelpest wurde in Italien im Jahre 2000 mit einer Markervakzine geimpft, ohne dass es ernste handelsrechtliche Konsequenzen gegeben hat. Auch für den Schutz wertvollen genetischen Materials und seltener Spezies (z. B. Zootiere) sehen die entsprechenden EU-Vorschriften für KSP, MKS und Geflügelpest Impfoptionen vor. Entwicklungen in der Impfstoff- und Nachweistechnologie Das wichtigste und auch einfachste internationale Kriterium bei der Feststellung der Seuchenfreiheit bei Tieren ist die Freiheit von Antikörpern gegen den Seuchenerreger. Einfache und preiswerte serologische Tests stehen zur Verifizierung des Status zur Verfügung. Eine Impfung mit herkömmlichen Impfstoffen erlaubt jedoch keine labordiagnostische Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren. Daher wurden nach Einführung der Nichtimpfpolitik für die wichtigsten Tierseuchenerreger sogenannte markierte Impfstoffe entwickelt (Marker- oder DIVA-Impfstoffe; DIVA = Differentiating Infected from Vaccinated Animals). Markerimpfstoffe sind nur brauchbar, wenn ein serologischer Test, im Regelfall ein Enzymimmuntest, zur Verfügung steht, der die diagnostische Unterscheidung möglich macht. Für KSP, MKS und Geflügelpest stehen zugelassene markierte Impfstoffe und entsprechende Tests zur Verfügung. Allen Impfstoffen ist gemeinsam, dass sie inaktiviert sind, und dass die Begleittests aufgrund ihrer eingeschränkten Spezifität nur Aussagen auf Herdenbasis zulassen. Auf dem Gebiet der Seuchendiagnostik hat es in den letzten 10 Jahren einen Quantensprung hinsichtlich Sensitivität und Spezifität des Erregernachweises durch Einführung der Polymerasekettenreaktion (PCR) gegeben. Mit der PCR, insbesondere mit der automatisierbaren real time PCR, ist es möglich, sehr zeitnah eine Infektion in Tieren festzustellen. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, anstelle der Serologie, die der Infektion 14 Tage oder drei Wochen nachhinkt, mit Sammelproben aus Tierbeständen Infektion oder Seuchenfreiheit zeitnah festzustellen (Depner et al. 2007; Luy & Depner 2006). Gegenwärtige Probleme Bei Betrachtung der gesetzlichen und technischen Voraussetzungen ist es eigentlich erstaunlich, dass von einer Notimpfung mit Ausnahme der Geflügelpestimpfung in Italien in den letzten 17 Jahren im Seuchenfall nie Gebrauch gemacht worden ist. Am Beispiel der KSP soll versucht werden, die Gründe hierfür darzulegen. Ende September 2007 haben sich europäische Experten aus Wissenschaft, Veterinärverwaltung und Politik sowie Vertreter von Bauernverbänden und Fleischindustrie im Rahmen einer Coordinated Action Classical Swine Fever/Foot and Mouth Disease (6. Forschungsrahmenprogramm der EU) an der Tierärztlichen Hochschule Hannover getroffen, um über Strategien zur Verbesserung der Bekämpfung der KSP durch Einsatz von Notimpfungen zu diskutieren. Dabei wurde klar, dass der Weg zu einer Notimpfung ob mit konventionellen oder markierten Impfstoffen mit schwerwiegenden Unwägbarkeiten und Risiken verbunden ist: Eine Impfung mit herkömmlichem Impfstoff erlaubt keine labordiagnostische Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren. Daher sind derart geimpfte Tiere und ihre Produkte vom europaweiten Handel ausgeschlossen. Ein ruinöser Preisverfall wäre die Folge. 712

5 Tierseuchenbekämpfung Moennig Jeder Notimpfung müsste im konkreten Fall das Standing Committee on the Food Chain and Animal Health (SCOFAH), der ständige Veterinärausschuss der Mitgliedsstaaten bei der EU Kommission, mit einer qualifizierten Mehrheit oder angesichts der Tragweite eines solchen Beschlusses einmütig zustimmen. Das mag bei einer Notimpfung, bei der die geimpften Tiere hinterher getötet und unschädlich beseitigt werden, noch konsensfähig sein. Es ist jedoch noch nicht versucht worden, von der Markerimpfoption mit den danach möglichen Befreiungen aller Restriktionen für den Verkehr mit Produkten geimpfter Tiere Gebrauch zu machen. In der Konsequenz müssten alle Mitgliedsstaaten ggf. den Import von Fleisch geimpfter Tiere zulassen. Selbst wenn diese Praxis innerhalb der EU akzeptabel wäre, bestünde die Gefahr, dass exportorientierte Mitgliedsstaaten ihre Märkte in Drittländern verlieren würden. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit einer einmütigen Zustimmung zu einer Notimpfung mit Markerimpfstoff und darauf folgender Befreiung von Handelsrestriktionen zurzeit unwahrscheinlich. Gibt es Auswege? Das größte Problem besteht sicherlich darin, dass jeder Versuch einer Änderung der gegenwärtig praktizierten Tierseuchenbekämpfung mit Misstrauen gesehen wird. Selbst wenn die Anwendung von Markerimpfstoffen im Krisenfall in der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist, liegen keine Erfahrungen oder verlässliche Werte hinsichtlich der Sicherheit dieser Maßnahmen im Vergleich zur konventionellen Strategie vor. Ähnliches gilt übrigens auch für den Einsatz der PCR anstelle der Serologie zum Freiprüfen von Beständen und Gebieten. Ein Teil des fehlenden Vertrauens in Notimpfungen mit den zur Zeit zugelassenen Markerimpfstoffen beruht darauf, dass sie inaktiviert und im Vergleich zu den herkömmlichen Lebendimpfstoffen gegen KSP langsamer in der Ausbildung der Immunität und weniger sicher im tragenden Tier sind. Es gibt eine Reihe von weit wirksameren Markerimpfstoffen gegen KSP, die vermehrungsfähig sind. Sie wurden mit Forschungsmitteln der EU entwickelt, finden jedoch keinen industriellen Partner, der bereit ist, die erheblichen Kosten für die Marktzulassung zu tragen. Es wäre daher nur logisch, wenn die öffentliche Hand nach der Forschungsförderung auch in einem zweiten Schritt für die Industrie den Anreiz schafft, diese neuen Markerimpfstoffe (Lebendimpfstoffe) zur Marktreife zu führen. Trotz aller technischen Entwicklungen und Verbesserungen der Markerimpfstoffe und Nachweismethoden dürfte die Skepsis gegenüber veränderten Seuchenbekämpfungsmethoden bleiben. Zur Abschätzung der Gefahren, die eine veränderte Bekämpfungsstrategie bergen könnte, müssten in einer wissenschaftlichen Risikoanalyse die derzeitigen Bekämpfungsoptionen miteinander verglichen werden. Es wurde daher auf dem o. g. Workshop angeregt, die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu beauftragen, verschiedene Bekämpfungsstrategien wissenschaftlich auf Zuverlässigkeit und Sicherheit untersuchen zu lassen. Man war sich einig, dass gegenseitiges Vertrauen und Transparenz in der Seuchenbekämpfung eine Schlüsselfunktion haben. Die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Handels mit Produkten geimpfter Tiere müssen in seuchenfreien Zeiten beseitigt werden, damit im Krisenfall eine Seuchenkämpfung mit Notimpfungen überhaupt möglich wird. Literatur 1. Anonym (1980): Council Directive 80/217/EEC of 22 January 1980 introducing Community measures for the control of classical swine fever. EU. 713

6 Tierseuchenbekämpfung Moennig 2. Anonym (2001): COUNCIL DIRECTIVE 2001/89/EC of 23 October 2001 on Community measures for the control of classical swine fever. EU. 3. Anonym (2003): COUNCIL DIRECTIVE 2003/85/EC of 29 September 2003 on Community measures for the control of foot-and-mouth disease repealing Directive 85/511/ EEC and Decisions 89/531/EEC and 91/665/EEC and amending Directive 92/46/EEC. EU. 4. Depner K, Hoffmann B, Beer M (2007): Evaluation of real-time RT-PCR assay for the routine intra vitam diagnosis of classical swine fever. Vet Microbiol. 121: Luy J, Depner KR (2006): The need for a paradigm shift in the control of classical swine fever. EurSafe News. 8:

7 Tierseuchenbekämpfung Zwingmann et al. Anzeige des Verdachts einer Tierseuche oder differentialdiagnostische Abklärung? Werner Zwingmann*, Rolf Krieger, Hans-Joachim Bätza Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bonn Einleitung Die Beziehungen von Haltern landwirtschaftlicher Nutztiere zu praktizierenden Tierärzten auf der einen Seite und dieser Gruppe zu den Amtstierärzten auf der anderen Seite bilden funktionierende Netze. Der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche stellt eine Belastung für diese Beziehungen dar. Dabei stehen die Beteiligten der Landwirtschaft (Tierhalter und Tierärzte) untereinander vor anderen Problemen als in ihrem Verhältnis zur Überwachungsbehörde. Rechtliche Situation Das deutsche Tierseuchenrecht ist zum großen Teil harmonisiert, d. h. durch das Recht der EG vorgegeben. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung der hochkontagiösen Tierseuchen der früheren O.I.E.-Liste A, also z. B. die Maul- und Klauenseuche, die Klassische Schweinepest, die Klassische Gefügelpest und die Blauzungenkrankheit. All diesen Vorschriften liegt ein gemeinsames Prinzip zugrunde, nämlich die amtliche Feststellung des Verdachts eines Seuchenausbruchs, wobei die Voraussetzungen hierfür zwischen den einzelnen Tierseuchen differieren. In das Vorgehen und die Meldewege im Vorfeld eines Tierseuchenausbruches ist eine Vielzahl von Personen eingebunden. Neben dem Tierhalter und einer Reihe von Berufsgruppen sind auch alle Tierärzte zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. Nach amtlicher Feststellung des Verdachts unterliegt das entsprechende Gehöft wie auch die Betriebe mit empfänglichen Tieren in der näheren Umgebung einer Reihe von Einschränkungen. Besonders hervorzuheben sind hier die Sperre und die amtliche Beobachtung, d. h. im Wesentlichen das Verbot, Tiere in die Betriebe hinein oder aus den Betrieben heraus zu verbringen. Sinn dieser Bestimmungen ist es, das Risiko möglicher Verschleppungen hoch ansteckender Tierseuchenerreger in der Phase bis zur Bestätigung des Verdachts zu mindern. Praktische Erfahrungen In den vergangenen beiden Jahren hat Deutschland Ausbrüche von Klassischer Schweinepest, sowohl bei Hausschweinen als auch beim Schwarzwild, von Aviärer Influenza, sowohl beim Hausgeflügel als auch bei Wildvögeln und von Blauzungenkrankheit erleben müssen. Die Maul- und Klauenseuche, die in England Anfang August 2007 nach sechs Jahren wieder ausgebrochen ist, hat Deutschland zum Glück nicht erreicht. Es ist bemerkenswert, dass weder beim Auftreten der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen noch beim erstmaligen Auftreten der Blauzungenkrankheit in Deutschland vor der * Ual32@bmelv.bund.de 715

8 Tierseuchenbekämpfung Zwingmann et al. Feststellung des Seuchenausbruchs ein Seuchenverdacht amtlich festgestellt worden war. In beiden Fällen lagen allerdings klinische oder labordiagnostische Befunde vor, die eine Verdachtsanzeige durch Tierhalter oder praktizierenden Tierarzt und somit die amtliche Feststellung des Verdachts durch die zuständige Behörde gerechtfertigt hätten. Die Erfahrungen insbesondere mit der Blauzungenkrankheit, deren klinische Erscheinungen auch schon vor der ersten Feststellung im August 2006 beobachtet worden waren, haben gezeigt, dass eine hohe Hemmschwelle sowohl bei den Tierhaltern wie auch bei den praktizierenden Tierärzten besteht, den Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zu äußern. In diesem Zusammenhang gibt es Anlass zur Sorge, dass in keinem Fall z. B. die Maul- und Klauenseuche differentialdiagnostisch abgeklärt worden ist. Bei den Seuchengeschehen 2006 und 2007 konnte glücklicherweise nicht festgestellt werden, dass eine Seuchenverschleppung dadurch begünstigt wurde, dass kein Seuchenverdacht amtlich festgestellt worden war. Dieser Umgang mit meist klinischen Krankheitsbildern in der Phase bis zur labordiagnostischen Abklärung scheint auch in anderen Mitgliedstaaten durchaus üblich zu sein. So wurde auch der MKS-Ausbruch Anfang August 2007 in der südenglischen Grafschaft Surrey als differentialdiagnostische Abklärung behandelt. Problemstellung Ausbrüche von Tiersuchen der ehemaligen Liste A des O.I.E. haben weitreichende Auswirkungen für die betroffenen Landwirte, die betroffene Region und den betroffenen Mitgliedstaat. Die Nichtimpfpolitik der Europäischen Union trägt sicherlich zum Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen im Fall eines Seuchenausbruchs bei. Die Auswirkungen beschränken sich dabei nicht auf die Landwirtschaft und deren vor- und nachgelagerte Bereiche, sondern können andere Sektoren wie den Tourismus erfassen, wie die MKS im Vereinigten Königreich in 2001 gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass Verdachtsfälle von Tierseuchenausbrüchen auf großes Interesse bei Bürgern und Medien stoßen. Auch die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden durch Verdachtsfälle, z. B. von MKS oder Geflügelpest, in höchste Alarmbereitschaft versetzt. Dadurch geraten die Betroffenen, besonders der betroffene Tierhalter und die zuständige Behörde unter großen Druck. Landwirte tolerieren zu häufig Anzeichen, die auf eine Tierseuche hindeuten, im Bestreben, nicht unter Berufskollegen stigmatisiert zu werden. Praktizierende Tierärzte stehen mit den Landwirten in einer Geschäftsbeziehung und haben Sorge um deren Beendigung. Es ist zu vermuten, dass hierdurch die Entscheidung von Tierhaltern und praktizierenden Tierärzten beeinflusst wird, keinen Seuchenverdacht anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund kann dann von der zuständigen Behörde der Seuchenverdacht auch nicht amtlich festgestellt werden. Unabhängig davon würde der Amtstierarzt den veterinärfachlichen Teil in die Entscheidungsfindung einer zuständigen Behörde einbringen, der gegenüber anderen Interessen abzuwägen ist. Aus Sicht des Amtstierarztes kommt hinzu, dass die Zeitspanne zwischen der amtlichen Feststellung des Verdachts und des Seuchenausbruchs durch einen schnellen Probentransport und sofortige Untersuchung in Verbindung mit schnellen labordiagnostischen Verfahren kurz gehalten werden kann. Üblicherweise wird ein betroffener Betrieb unter amtliche Beobachtung gestellt, was die mögliche Verschleppung von Tierseuchenerregern zumindest über Tierbewegungen einschränkt, da keine Tiere aus dem betroffenen Bestand verbracht werden dürfen ( 19 TierSG). Auf der anderen Seite muss in einem hypothetischen Seuchengeschehen immer auch die Verschleppung von Tierseuchenerregern vor den ersten Anzeichen bedacht werden. Diese Verschleppungsgefahr ist neben den Tierkontakten über Zu- und Verkauf in der Umgebung des 716

9 Tierseuchenbekämpfung Zwingmann et al. verdächtigen Bestands besonders groß. Eine möglichst schnelle Beschränkung der Weiterverbreitung ist also besonders in der Umgebung eines fraglichen Betriebs sinnvoll. Die Möglichkeit, dass erste Anzeichen eines Seuchenausbruches nicht im Indexbetrieb, sondern in einem sekundär infizierten Betrieb in der Umgebung entdeckt werden, spricht ebenfalls für diese Vorgehensweise. Dass die Motivation der zuständigen Behörden, im Seuchenverdacht Maßnahmen zu verhängen, die denen im Falle einer Seuchenfeststellung vergleichbar sind, gering ist, ist also nachvollziehbar, birgt aber aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung das Risiko der vermeidbaren Weiterverbreitung von Tierseuchen. Lösungsansätze Nach den Erfahrungen mit dem KSP-Geschehen im Frühjahr 2006 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Notwendigkeit erkannt, die Früherkennung übertragbarer Tierseuchen zu verbessern. Dazu wird die Zahl der verendeten Tiere wöchentlich von der Tierseuchenkasse zentral ausgewertet und identifizierte Risikobetriebe aufgefordert, dies unter Hinzuziehung des Hoftierarztes oder des Tiergesundheitsdienstes abklären zu lassen. Eine weitere Komponente der Früherkennung besteht in der Verpflichtung des Tierhalters, bei fiebrigen Bestandserkrankungen, die eine wiederholte antimikrobielle Behandlung erforderlich machen, innerhalb von 48 Stunden nach dem Beginn einer erneuten Behandlung durch die Untersuchung von Blutproben das Vorliegen von KSP und AK abklären zu lassen. Diese Untersuchungen im Untersuchungsamt sind von einer Beihilfe der Tiersuchenkasse gedeckt. Dieses System hat den Vorteil, dass dem praktizierenden Tierarzt in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Differentialdiagnostik abgenommen wird und er hierdurch mögliche Konflikte mit seinen Kunden vermeidet. Gleichzeitig birgt dies die Gefahr, dass die Verpflichtung von Tierhaltern und Tierärzten zur Verdachtsanzeige weiter in den Hintergrund gedrängt wird und klare Verdachtsfälle unangezeigt bleiben, weil man sich möglicherweise auf die Anzeige durch die Untersuchungseinrichtung verlässt. Hier bleibt abzuwarten, welche Erfahrungen mit dem neuen System der Früherkennung gewonnen werden. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des 8 der Schweinehaltungshygieneverordnung ein derartiges Frühwarmsystem bereits seit 1999 existiert. Die Diskrepanz zwischen rechtlichem Anspruch und praktischer Vorgehensweise könnte die Notwendigkeit implizieren, die europäischen Rechtsvorschriften über vorgeschriebene Maßnahmen im Seuchenverdachtsfall entsprechend zu ändern. Diese Möglichkeit wird nicht als zielführend und realistisch angesehen und soll deshalb nicht weiter diskutiert werden. Auf der anderen Seite muss damit gerechnet werden, dass auch zukünftig die zuständigen Behörden im Abwägungsprozess zwischen dem Risiko der Seuchenverschleppung und den befürchteten negativen Auswirkungen für die Betroffenen häufig keinen Seuchenverdacht amtlich feststellen, sondern das Risiko durch beschleunigte Verfahrensabläufe zu mindern versuchen. Möglicherweise liegt die Lösung in der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Schnelltests, die innerhalb kürzester Zeit diagnostische Zusatzinformationen geben, die bei der Entscheidung helfen können, den Verdacht eines Seuchenausbruchs festzustellen. Beispielsweise für die MKS-Diagnostik werden immunchromatografische Schnelltests teils für Vollblut-, teils für Serumproben angeboten. Solche Tests erlauben die Probenuntersuchung im Bestand (als so genannte Pen-side-Tests) und können so schnell zusätzliche Informationen liefern, die dem Amtstierarzt zumindest bei positiver Testantwort eine wertvolle Entscheidungshilfe geben. Bei der Statusabklärung von Kontaktbetrieben in einem Seuchengeschehen können solche Tests ebenfalls hilfreich sein. 717

10 Tierseuchenbekämpfung Zwingmann et al. Derartige Schnelltests werden nach derzeitigem Stand jedoch nicht als ausreichend aussagekräftig angesehen, um in einer tierseuchenverdächtigen Situation die klinische und labordiagnostische Untersuchung mit validierten Methoden zu ersetzen. Beim Einsatz in einem Seuchengeschehen können solche Schnelltests ebenfalls nur Zusatzinformation liefern, nicht aber die epidemiologischen Ermittlungen, die klinischen Befunderhebungen und die validierten labordiagnostischen Methoden ersetzen. Literatur 1. Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294). 2. Geflügelpestverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538). 3. Schweinepestverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547). 4. MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573). 5. Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264). 6. Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), zuletzt geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532). 718

11 Tierseuchenbekämpfung Schneider Tierimpfstoff-Verordnung Praktische Erfahrungen nach der Neufassung vom Gerlinde Schneider* Sächsisches Staatsministerium für Soziales; Abt. Gesundheits- und Veterinärwesen, Gesundheitlicher Verbraucherschutz 1. Hintergrund der Neufassung Die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, durchgeführt durch die Richtlinie der Kommission 2006/130/EG fasst im wesentlichen alle Gemeinschaftsrechtsvorgaben für den Bereich Tierarzneimittel und Impfstoffe zusammen. Sie regelt und harmonisiert die Bereiche Herstellung, Zulassung, Inverkehrbringen, Handel, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln. Im Rahmen der nationalen Rechtssetzung werden Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind abweichend von der europäischen Rechtssetzung nicht im Rahmen des Arzneimittelrechts, sondern in separaten Vorschriften geregelt ( 4a Satz 1 Nr. 1 AMG). Entsprechend war zur Umsetzung der Richtlinie 2001/82/EG eine umfassende Änderung der Tierimpfstoff Verordnung notwendig. 2. Wesentliche Änderungen bzw. Neuregelungen Die Übernahme der Definition für bestandsspezifische Impfstoffe der Richtlinie 2001/82/EG in die Tierimpfstoffverordnung verbunden mit dem Wegfall des Genehmigungsvorbehalts der zuständigen Behörde für Ausnahmen von Vorgaben wie z. B. Einhaltung der Guten Herstellungspraxis, Chargenprüfung, Verpackung, etc. stellt eine wesentliche Erleichterung beim Einsatz dieser Impfstoffe dar. Auch weiterhin dürfen bestandsspezifische Impfstoffe nur aus Erregern hergestellt werden die aus einem Tierbestand isoliert wurden und ausschließlich in diesem eingesetzt werden. Die Versorgung mit zugelassenen Impfstoffen bei Tierarten, die nur in geringem Umfang gehalten werden bzw. Impfstoffen, die nur in geringem Umfang eingesetzt werden, war und ist oft unbefriedigend. So sind beispielsweise für Ziegen und Nerze jeweils lediglich 2 Impfstoffe zugelassen. Zugelassene Impfstoffe für Zootiere stehen nur in Ausnahmefällen zur Verfügung. Die Neufassung der Tierimpfstoffverordnung trägt diesem Problem durch die Aufnahme von erleichterten Zulassungsbedingungen für derartige Impfstoffe Rechnung. Inwieweit die Pharmaindustrie davon Gebrauch machen wird bleibt abzuwarten. Nach wie vor besteht jedoch die Möglichkeit, nicht zugelassene Impfstoffe bzw. solche mit einer Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gemäß 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetztes (wissenschaftliche Feldversuche, bestimmte Exporte sowie in Einzelfallen, bei denen ein in einem anderem Mitgliedstaat zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht) anzuwenden. Vielfach wird und wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Umwidmung von Impfstoffen diskutiert. Obwohl weder im Tierseuchengesetz noch der Tierimpfstoffverordnung expressis verbis ein entsprechendes Verbot * Gerlinde.Schneider@sms.sachsen.de 719

12 Tierseuchenbekämpfung Schneider verankert ist, ist nach hiesiger Auffassung die Rechtslage eindeutig. Impfstoffe werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Diese Zulassung ist jeweils auf bestimmte Tierarten beschränkt. Der Straftatbestand des 75 des Tierseuchengesetzes (Anwendung, in Verkehrbringen oder Herstellung entgegen der Zulassung) zementiert diese Position. Ergänzend sei noch auf die einleitenden Erläuterungen zur Sonderstellung der Tierimpfstoffe in der deutschen Rechtssetzung verwiesen. Der Paradigmenwechsel bei der Abgabe und Anwendung von Impfstoffen an und durch Tierhalter von der Genehmigungspflicht zur Anzeigepflicht stellt eine wesentliche Neuregelung dar. Mit der Entscheidung über die Abgabe von Impfstoffen an den Tierhalter übernimmt der Tierarzt gleichzeitig die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz und ein Großteil der Dokumentation. Aus Sicht der Standespolitik wird damit seine Position nachhaltig gestärkt. Im Detail ergibt sich aus dieser Verantwortung jedoch eine Reihe von Fragen. Was genau ist unter gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halter eines Tieres oder einer von diesem beauftragten Person zu verstehen? Sind Hobbyhalter damit generell von der Abgabe ausgeschlossen? Wie kommt der Tierarzt seiner Verpflichtung nach, vor jeder Abgabe eines Mittels und Anwendung durch den Tierhalter das Impferfordernis (Indikation) sowie die Impffähigkeit der Tiere festzustellen? Ist eine klinische Untersuchung ausreichend? Aus fachlicher Sicht ist die zielführende Kontrolle des Impferfolges im Rahmen einer Bestandsuntersuchung, ungeachtet der Verpflichtung des Tierhalters zur unverzüglichen Anzeige von Nebenwirkungen, nur zeitnah möglich. Wie werden diese Kontrollen im Anwendungsplan verankert? etc Problem beim Vollzug und der Überwachung Der vorhergehende Abschnitt endet mit einer Auswahl von Fragen, die sich bei der Umsetzung der Tierimpfstoffverordnung in der Praxis ergeben. Darüber hinaus standen und stehen weitere Probleme an. So ist die Abgabe von Impfstoffen auf gewerbsmäßige oder berufsmäßige Halter von Tieren beschränkt. Dies stellt insbesondere im Bereich der Rassegeflügel- und sonstigen Privathaltungen im Zusammenhang mit der ND-Impfung ein Problem dar. Um die flächendeckende Impfung dieser Bestände nicht zu gefährden, wird im Rahmen der anstehenden Änderung der Geflügelpestverordnung eine Möglichkeit eröffnet, den Impfstoff an speziell geschulte Impfbeauftragte abzugeben. Probleme ergeben sich auch bei der Bekämpfung der Rindersalmonellose. Gemäß der Abgabe- und Anwendungsverbote der Tierimpfstoffverordnung ist pro forma eine Abgabe von Salmonelloseimpfstoffen für Rinder (anzeigepflichtige Tierseuche) nicht mehr möglich. Da die Verordnung sowohl das Abgabe- als auch das Anwendungsverbot auf Anwendung mittels Injektion im Rahmen amtlich angeordneter oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebener Impfungen beschränkt, können somit orale Impfstoffe gegen die Salmonellose der Rinder auch weiterhin abgegeben werden. Die kurze Zusammenstellung einiger bereits aufgetretener Probleme und zu klärender Fragen zeigt, dass für den bundeseinheitlichen Vollzug der Tierimpfstoffverordnung Ausführungshinweise dringend erforderlich sind. Diese werden aktuell durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorbereitet. 4. Fazit Die Neufassung der Tierimpfstoffverordnung führt global betrachtet zu einer deutlichen Verbesserung bzw. Vereinfachung bei der umfassenderen Versorgung mit Tierimpfstoffen, Seren und Antigenen. 720

13 Tierseuchenbekämpfung Mettenleiter et al. Der Bluetonguevirus-Ausbruch (BTV-8) in Mitteleuropa Thomas C. Mettenleiter 1 *, Bernd Hoffmann 2, Christoph Staubach 3, Matthias Kramer 3, Jörn Gethmann 3, Martin Beer 2, Franz Josef Conraths 3 1Institut für Molekularbiologie, 2 Institut für Virusdiagnostik, 3 Institut für Epidemiologie, Friedrich-Loeffler- Institut, Greifswald-Insel Riems/Wusterhausen Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Die Blauzungenkrankheit tritt hauptsächlich bei Schafen und Rindern, aber auch bei Ziegen und Wildwiederkäuern auf. Sie wird durch ein Virus (Bluetonguevirus - BTV) aus dem Genus Orbivirus der Familie Reoviridae hervorgerufen. Zum Genus Orbivirus gehören u. a. auch die verwandten Erreger der afrikanischen Pferdepest (African horse sickness - AHS) und der epizootischen haemorrhagischen Krankheit (epizootic haemorrhagic disease - EHD) der Wildwiederkäuer und Rinder. Diese Erreger tragen ein Genom aus 10 Segmenten, die für insgesamt 11 virale Proteine kodieren. BTV kommt in 24 unterschiedlichen Serotypen vor, AHSV und EHDV in jeweils 9 Serotypen (1). Orbiviren gehören zu den Arbo- (arthropod-borne) Viren, d. h. sie werden durch Insekten, insbesondere durch Culicoides-Arten aus der Familie der Ceratopogonidae (Gnitzen), übertragen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Übertragung ist die produktive Infektion des Insektenvektors durch das Virus, das nach der Replikation in den Mitteldarmzellen in das Hämocöl gelangt und sich in weiteren Körperzellen (Fettkörper, Nervenzellen) vermehrt. Nach dem Eindringen in die Speicheldrüsen kommt es dort ebenfalls zur Replikation, und das Virus wird nachfolgend beim Saugakt auf den Säugetierwirt übertragen. BTV stammt wohl ursprünglich aus dem südlichen Teil Afrikas, wo annähernd alle Serotypen des Virus weiterhin vorkommen. Es hat sich aber zwischenzeitlich über Asien, Amerika und Australien ausgedehnt, wobei regional unterschiedliche Serotypen zu finden sind, die auch von regional unterschiedlichen Arten von Culicoides verbreitet werden. Während schon Mitte des 20. Jahrhunderts gelegentlich BTV-Ausbrüche im europäischen Mittelmerraum zu beobachten waren, kam es seit Ende der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts von Nordafrika oder dem Nahen Osten ausgehend wiederholt zu umfangreichen BTV-Seuchenzügen in den europäischen Mittelmeerraum. Hiervon waren besonders Spanien (inkl. der Balearen), Italien (inkl. Sizilien und Sardinien) sowie der Balkan einschließlich Griechenland und die Türkei betroffen. Diese Ausbreitung wurde mit einem nach Norden sich langsam erweiternden Vorkommen des afro-asiatischen Hauptvektors, Culicoides imicola, in Verbindung gebracht. Tatsächlich deckten sich die BTV- Verbreitungebiete weitgehend mit der bekannten Verteilung von C. imicola. Die dabei auftretenden Viren umfassten die Serotypen 1, 2, 4, 9 und 16. Der bisher nördlichste Nachweis von C. imicola in Europa erfolgte mit einem Exemplar im schweizerischen Tessin (2). Der BTV-8-Ausbruch in Mitteleuropa Einen ersten Verdacht auf BTV gab es am 14. August 2006 in einer Hobbyschafherde in den Niederlanden. Am 18. August wurde der erste BT-Verdacht in Belgien geäußert, während Deutschland am 21. August seinen ersten Fall bestätigte. Frankreich folge mit einem Fall am 28. August. Am gleichen Tag wurde der Erreger durch das EU-Referenzlabor in Pirbright als BTV-Serotyp 8 erkannt. Damit wurde auch die Etablierung einer spezifischen real-time RT-PCR-Methode möglich, die neben * thomas.mettenleiter@fli.bund.de 721

14 Tierseuchenbekämpfung Mettenleiter et al. Feststellungen pro KW andere Schaf Rind Abb. 1: BTV-Ausbrüche in Deutschland (lt. TSN: Stand ) Kalenderwoche (KW) dem Antikörpernachweis durch ELISA in der Folgezeit für die Diagnose eingesetzt wurde (Hoffmann et al. unveröffentlicht). Die Infektion breitete sich in Belgien sehr schnell nach Westen bis zur Kanalküste aus und verbreitete sich auch in Südholland. In Deutschland kam es zu einer raschen Ausbreitung nach Osten in Nordrhein-Westfalen bis nach Hessen sowie nördlich nach Niedersachsen und südlich nach Rheinland-Pfalz. Allein in Frankreich war eine entsprechend großräumige Ausbreitung nicht zu beobachten. Bis zum 10. Januar 2007 wurden in Deutschland 897 BTV-Infektionen festgestellt, davon 811 in Nordrhein-Westfalen, 74 in Rheinland-Pfalz, 7 in Niedersachsen und 5 in Hessen. Dabei folgte einem ersten Peak der positiven Befunde Ende August eine zweite, ungleich größere Welle im Herbst (Oktober/November) (Abb. 1), die auch mit einer entsprechenden Aktivitätsphase der Überträger korrelierte. Hierbei spielten auch die langanhaltenden hohen Temperaturen vermutlich eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zu den 'klassischen' BTV-Ausbrüchen in den Mittelmeerländern, bei denen überwiegend Schafe betroffen waren, kam es in Mitteleuropa auch zu klinischen Erscheinungen bei Rindern, wobei klinische Auffälligkeiten in vielen Fällen auch zur Verdachtsdiagnose herangezogen wurden (3,4). Einzelne positive Befunde wurden auch bei Wildwiederkäuern (Rothirsch, Reh, Mufflon) sowie anderen Bovidae (Wisent, Yak) erhoben (Abb. 2). Nach Auftreten von BTV wurden Restriktionszonen eingerichtet, in denen in einem Umkreis von 20 km und 150 km um die Ausbruchsbestände das Verbringen empfänglicher Tiere reglementiert wird. So dürfen Tiere nur nach vorheriger negativer Untersuchung auf BTV aus den Zonen in freie Bereiche verbracht werden. Schaf 34% andere 1% Abb. 2: Betroffene Tierarten 2006 (lt. TSN: Stand ) Rind 65% 722

15 Tierseuchenbekämpfung Mettenleiter et al. Virusvektoren in Mitteleuropa Da in Mitteleuropa der im Mittelmeerraum typische BTV-Vektor C. imicola nicht vorkommt, mussten andere Culicoides-Arten als Vektoren in Betracht gezogen werden. Heimische Arten hämatophager Culicoides umfassen im wesentlichen Arten des C. obsoletus - (einschließlich C. dewulfi) und des C.- pulicaris-komplexes, wobei auch C. nebucularis auftritt. Die molekulardiagnostische Analyse gefangener Gnitzen ergab das Vorliegen BTV-positiver Individuen im Artenkomplex C. obsoletus (5), wobei in den Niederlanden vor allem C. dewulfi als Hauptüberträger in Betracht gezogen wurde. Weitere entomologische Studien sind im Gange, um diese ersten Resultate zu verifizieren. Bereits jetzt ist damit sicher, dass einheimische Gnitzenarten als Vektoren für eine BTV-Übertragung geeignet sind und das Geschehen nicht wie im Mittelmeerraum durch eine Habitaterweiterung bisher nicht heimischer Insekten erklärt werden kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass einheimische Gnitzen auch vektorkompetent für andere Orbiviren sind. Überwinterung von BTV-8 und Wiederauftreten in 2007 Mit dem jahreszeitlich bedingten Rückgang der Temperaturen kam es zu einem Abfall der Vektoraktivität und zu einem Ende der Neuinfektionen (Abb. 2). Im infizierten Tier ist noch bis zu 60 Tage nach Infektion eine Virämie, d. h. die Anwesenheit infektiösen Erregers nachweisbar, während der Genomnachweis noch deutlich länger (Schaf und Rind bis 7 Monate) gelingt. Daher wurden noch im Frühjahr 2007, wie erwartet, neben serologisch positiven Tieren auch vereinzelt PCR-positive Tiere gefunden. Um möglichst frühzeitig ein erneutes Auftreten der BTV-8-Infektion zu erkennen und die Ausbreitung der Neuausbrüche zu dokumentieren, wurden im Rahmen eines Sentinel-Monitoring-Programms seronegative Rinder identifiziert und in regelmäßigen Abständen beprobt. Parallel dazu wurde auch ein entomologisches Monitoring durchgeführt, wobei die gefangenen Gnitzen artendifferenziert an das FLI zur weiteren PCR-Untersuchung verbracht wurden. Am 06. Juni 2007 kam es nach umfangreichen labordiagnostischen und experimentellen Untersuchungen zum Erstnachweis von infektiösem BTV-8 nach dem Winter 2006/2007 in einem Sentinel-Rind. In der Folgezeit wurden weitere Tiere auch in Belgien, den Niederlanden und Frankreich als Virusträger erkannt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die BTV-8-Infektion auch 2007 in Mitteleuropa ausbreitet. Da das zweite Vektormaximum erst im August/September erreicht wird (siehe Abb. 1), sind Prognosen über das weitere BTV-8-Geschehen in unseren Breiten derzeit mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass sich BTV-8 auf Dauer bei uns etabliert. Literatur 1. Roy P (2007): Orbiviruses. In: Fields Virology, 5th edition, Lippincott Williams & Wilkins Purse BV, Mellor PS, Rogers DJ, Samuel AR, Mertens PPC, Baylis M (2005): Climate change and the recent emergence of bluetongue in Europe. Nature Rev. 3: Iben, B. (2006): Blauzungenkrankheit jetzt auch in Deutschland. Großtierpraxis 10/2006: Hoeveler R, Kuczka A (2007): Zum aktuellen Seuchengeschehen der Blauzungenkrankheit pathomorphologische Befunde beim Schaf. Tierärztl Umschau 1/2007: Melhorn H, Walldorf V, Klimpel S, Jahn B, Jaeger F, Eschweiler J, Hoffmann B, Beer M (2007): First occurrence of Culicoides obsoletus-transmitted Bluetongue virus epidemic in Central Europe. Parasitol Res. 101:

16 Tierseuchenbekämpfung Pfeffer & Dobler Neue Tierseuchen und belebte Vektoren: Was erwartet uns noch? Martin Pfeffer*, Gerhard Dobler Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr, München Die vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, wie schnell wir uns in Deutschland, Europa und der ganzen Welt mit bislang in den entsprechenden Gebieten unbekannten Tierseuchen auseinandersetzen müssen. Die Erreger haben im Laufe ihrer Entwicklung die unterschiedlichsten Strategien entwickelt, um erfolgreich neue Wirte zu finden bzw. ihre geographischen Verbreitung auszuweiten. Während beispielsweise die hochpathogenen Influenzaviren des Geflügels sich unauffällig in Reservoirtieren (z. B. Wassergeflügel) verstecken, um sich mit diesen über lange Distanzen neues Terrain zu erobern, so verhält es sich bei Vektor-übertragenen Erregern in der Regel anders. Zwar kann es durch die Verschleppung von infizierten Arthropoden, Reservoirtieren oder erkrankten Tieren und Menschen zu Einzelfällen oder gar kleineren Ausbruchsgeschehen weit entfernt von den bekannten Endemiegebieten kommen, der neue Erreger muss sich aber nicht zwangläufig dauerhaft in den für ihn ungewohnten Breiten etablieren. Auch wenn das Beispiel Bluetongue eindrucksvoll demonstriert, dass dies sehr effektiv möglich ist, so ist dies sicherlich nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache begründet, dass der hungrige, infizierte und kompetente Vektor den empfänglichen Wirt als Blutquelle akzeptieren muss, und dass dies nicht nur am gleichen Ort, sondern auch zur gleichen Zeit erfolgen muss. Zu diesem Zeitpunkt muss der Vektor die als extrinsische Inkubationsperiode bezeichnete Zeit nach seiner letzten Blutmahlzeit (bei der er mit dem Erreger infiziert wurde) schon hinter sich haben, da andernfalls der Erreger noch nicht mit dem Speichel beim Stich auf den neuen Wirt übertragen werden kann. Dieses komplexe Zusammenwirken hat in der Vergangenheit kaum stattgefunden, so dass wir in Deutschland selbst für unsere Klimazonen wenige autochthone Vektorübertragene Infektionserreger kennen (Abb. 1). Abb. 1: Anzahl Vektor-übertragener Infektionserreger in Deutschland gelistet nach Vektorordnung (modifiziert nach Faulde & Hoffmann 2001). * Martin1Pfeffer@Bundeswehr.org 724

17 Tierseuchenbekämpfung Pfeffer & Dobler Die berechtigte Sorge, dass sich diese Zahl in naher Zukunft erhöhen kann, wird auf unterschiedliche Veränderungen demographischer, sozialer, ökonomischer, ökologischer und unter anderem auch klimatischer Natur zurückgeführt, meist ohne dass Daten, zumindest für Deutschland, existieren, die dies untermauern würden. Mit Zunahme des internationalen Handels und dem teilweise kuriosen Verhalten der Menschen in Bezug auf exotische Haustiere, wird es immer öfter zu importierten Fällen nicht heimischer Tierseuchen kommen. Bei der Frage, in wie weit sich daraus jedoch dauerhafte Naturzyklen bei uns etablieren können, wird sicherlich neben den Organen der öffentlichen Tiergesundheit das Klima eine entscheidende Rolle spielen. Arthropoden sind in besonderem Maße von klimatischen Faktoren abhängig, da es sich um kaltblütige Tiere handelt. Die meisten Phasen ihres Lebenszyklus sind temperaturabhängig. Somit erscheint es vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung nur konsequent, eine Zunahme von Vektoren-übertragenen Erkrankungen bei Mensch und Tier zu erwarten. Eine Vorhersage über die Auswirkungen einer Veränderung des Klimas ist schwierig und beruht aktuell ausschließlich auf Spekulationen. Dies könnte auf zweierlei Wegen tatsächlich eintreten, erstens durch die Einwanderung und Etablierung bekannter und für viele Arboviren kompetenter Stechmückenarten aus wärmeren Regionen. Hier ist v. a. Aedes albopictus zu nennen, welche bereits in Frankreich und Italien zur normalen Stechmückenfauna zählt, und die im Sommer 2007 zum ersten Chikungunya- Fieber-Ausbruch Europas führte. Durch die klimatischen Veränderungen könnten aber zweitens die Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich Naturherde von verschiedenen Vektor-übertragenen Erregern in Deutschland mit bereits hier vorkommenden Vektoren etablieren. Am häufigsten wird augenblicklich die Möglichkeit diskutiert, dass das West-Nil-Virus nach Deutschland einwandern und sich hier ähnlich wie auf dem nordamerikanischen Kontinent ausbreiten könnte. West-Nil-Virus gilt als der wichtigste Kandidat für eine Einwanderung aus Südost- nach Zentraleuropa, denn entsprechende Vektoren für eine Übertragung und auch potentielle nicht-immune Vertebratenwirte (Vögel, Pferde) sind in ausreichendem Maße vorhanden. West-Nil-Virus kommt seit Jahrzehnten in Südosteuropa und v. a. im Mittelmeergebiet vor (Abb. 2). Die Auswertung der verfügbaren Daten zu Virusisolierungen und zum Auftreten von Erkrankungen weisen keine Hinweise für eine Ausbreitung in Richtung Norden nach Zentraleuropa auf (Hubalek & Halouzka 1999; Linke et al. 2007). Bisher gibt es keine überzeugenden Untersuchungsergebnisse, dass sich das West-Nil-Virus in den letzten Jahren nach Norden hin ausgebreitet hätte. Allerdings kann West-Nil-Virus nur wenige hundert Kilometer südöstlich von Süddeutschland nachgewiesen werden. Über die genaueren notwendigen Faktoren zur Verbreitung des West-Nil-Virus gibt es bisher keine Kenntnisse. Ein bisher als ausschließlich in den Tropen vorkommendes Arbovirus hat eine zumindest kurzfristige Zirkulation in Mitteleuropa geschafft (Meister et al. 2007). Usutu-Virus, aus der Japan-Enzephalitis- Serogruppe der Familie Flaviviridae hat sich seit dem Jahr 2000 in Österreich und Teilen Ungarns und der Schweiz etabliert und hier zu einem Vogelsterben bislang unbekannten Ausmaßes geführt (Weissenböck et al. 2002). Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass entsprechende Ereignisse nicht nur grundsätzlich möglich sind, sondern bereits Realität sind. Was uns noch erwartet, lässt sich aufgrund der genannten Gründe nicht vorhersagen. Wenn man sich allerdings mit dieser Bedrohungsfrage auseinandersetzt, dann würde eine (unvollständige) Liste von Erreger entstehen, auf der nach Vektoren sortiert folgende Tierpathogene zu finden sein könnten: Virus der Afrikanischen Pferdepest und der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche (Culicoides, Gnitzen), Vesikulo-Stomatitis-Virus und Leishmania spp. (Phlebotomen, Sandmücken) sowie Rifttalfieber-Virus (Culiciden, Stechmücken), um nur einige zu nennen. 725

18 Tierseuchenbekämpfung Pfeffer & Dobler ? Rabensburg Virus Abb. 2: Verbreitung und zeitliches Auftreten von West-Nil-Virusisolierungen in Europa (Status des Rabensburg-Virus bisher ungeklärt). Es wird deutlich, dass es seit den ersten Berichten in Europa keine Tendenz zur Ausbreitung in nördlichere Gebiete gibt. Literatur 1. Faulde M, Hoffmann G (2001): Vorkommen und Verhütung vektorassoziierter Erkrankungen des Menschen in Deutschland unter Berücksichtigung zoonotischer Aspekte. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz. 44: Hubalek Z, Halouzka J (1999): West Nile fever - a reemerging mosquito-borne viral disease in Europe. Emerg Infect Dis. 5: Linke S, Niedrig M, Kaiser A, Ellerbrok H, Muller K, Muller T, Conraths FJ, Muhle RU, Schmidt D, Koppen U, Bairlein F, Berthold P, Pauli G. (2007): Serologic evidence of West Nile virus infections in wild birds captured in Germany. Am J Trop Med Hyg. 77: Meister T, Lussy H, Bakonyi T, Sikutova S, Rudolf I, Vogl W, Winkler H, Frey H, Hubalek Z, Nowotny N, Weissenböck H. (2007): Serological evidence of continuing high Usutu virus (Flaviviridae) activity and establishment of herd immunity in wild birds in Austria. Vet. Microbiol. DOI: /j.vetmic Weissenböck H, Kolodziejek J, Url A, Lussy H, Rebel-Bauder B, Nowotny N. (2002): Emergence of Usutu virus, an African mosquito-borne flavivirus of the Japanese encephalitis virus group, central Europe. Emerg Infect Dis. 8:

19 Tierseuchenbekämpfung Rösler Schweinesalmonellose-VO: Überwachung und Bekämpfung der Salmonellen-Infektion beim Schwein. Uwe Rösler* Institut für Tierhygiene und Öffentliches Veterinärwesen, Universität Leipzig Einleitung Die Salmonellen-Infektion des Schweins stellt ein zunehmend stärker von der Öffentlichkeit wahrgenommenes Problem für den Gesundheitlichen Verbraucherschutz dar. Es ist davon auszugehen, dass mind. 20% der in Deutschland auftretenden humanen Salmonellen-Infektionen auf den Verzehr von mit Salmonellen infizierten oder kontaminierten Schweinefleisches zurückzuführen ist. Um die Gefährdung des Verbrauchers durch Salmonellen-kontaminiertes oder -infiziertes Schweinefleisch einzuschränken, wurden inzwischen sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene die gesetzlichen Grundlagen für eine Salmonellenbekämpfung in der Schweineproduktion (EG- Zoonosenbekämpfungs-VO und Schweinesalmonellen-VO). Hierbei ist vorgesehen, Schlachttiere stichprobenweise serologisch oder bakteriologisch zu untersuchen und entsprechend dieser Befunde zu kategorisieren (Kategorie 1 bis 3). Als Konsequenz einer serologischen Kategorisierung als stark Salmonellen-belasteter Betrieb (Kategorie 3) sind wirksame Maßnahmen der Salmonellen-Kontrolle und -Bekämpfung durchzuführen und nachzuweisen. Diese Maßnahmen beinhalten ein verbessertes Hygienemanagement (insbesondere Desinfektion & Entwesung), aber auch Vakzinierungen (Abb.1). Abb. 1: Übersicht der prinzipiell zur Salmonellenreduktion beim Schwein geeigneten Maßnahmen * roesler@vetmed.uni-leipzig.de 727

20 Tierseuchenbekämpfung Rösler Bekämpfungsmaßnahmen Die Verbesserung des Salmonellenstatus eines Bestandes durch Optimierung der hygienischen Verhältnisse stellt in jedem Fall die erste zu ergreifende Maßnahme dar, und sie ist zugleich Grundlage für Erfolg-versprechende Vakzinationsversuche. Hauptziele hierbei sind einerseits die Unterbindung des Salmonellen-Eintrags (z. B. über kontaminiertes Futter) und andererseits die Reduktion der Übertragung durch belebte und unbelebte Vektoren oder zwischen den Tieren selbst. Wirkungsvolle Maßnahmen zur Reduktion des Salmonellen-Eintrages sind die Umsetzung eines rigorosen Schwarz-Weiß-Prinzips, eine konsequente Schadnager- und Fliegen-Bekämpfung sowie der Einsatz von Futter, welches Maßnahmen zur Salmonellen-Reduktion unterzogen wurde (z. B. Schutz vor Re-Kontamination mit Vogelkot, evtl. Hitzebehandlung). Die Übertragung von Salmonellen innerhalb des Bestandes lässt sich neben einer Impfung vor allem durch Desinfektions- und Management-Maßnahmen unterbinden. Desinfektions- Maßnahmen sollten mit hochwirksamen Mitteln (z. B. Aldehyd- oder Peressigsäure-haltigen Präparaten) erfolgen, wobei dem Fäkal-Bereich besonderes Augenmerk gelten muss, und wobei auch eine Körperwaschung der Tiere (z. B. Sauen vor dem Umstallen in die Abferkelabteile) mit dafür zugelassenen wirksamen Mitteln in Betracht gezogen werden kann. Zur Reduktion der Salmonellenbelastung in Schweinebeständen stehen inzwischen zugelassene attenuierte Lebendvakzinen zur Verfügung, die als ein Mittel der Wahl in Schweinmastbeständen anzusehen sind. Vorteile gegenüber inaktivierten Impfstoffen bestehen insbesondere in der Stimulation der zellulären Immunabwehr, welche bei intrazellulären Erregern wie Salmonellen als Hauptkomponente für eine belastbare Immunität anzusehen ist. Darüber hinaus vermitteln diese Impfstoffe im Allgemeinen bereits nach einmaliger Applikation einen effektiven Schutz vor klinischen Erkrankungen und senken die Salmonellenausscheidung, während bei inaktivierten Impfstoffen stets Wiederholungs-Immunisierungen notwendig sind. Der Einsatz dieser Lebendvakzinen kann den Anwender jedoch auch vor Probleme stellen. Lebendimpfstoffe können über längere Zeiträume im Bestand persistieren und sogar auf die nächste Produktionsstufe übertreten. Hierdurch sind Nachweise des Impfstammes aber auch von Salmonellen-Antikörpern auf dem Schlachthof möglich, was zu Sanktionen führen kann. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Impfstoffen zumeist um Mutanten nur einer Serovar, meist Salmonella Typhimurium, während in Schweinebeständen aber oft auch andere Serovare, zum Teil auch mehrere gleichzeitig, nachgewiesen werden können. Durch die Verwendung der im Bestand zirkulierenden Stämme und durch die Tatsache, dass die verwendeten Salmonellen-Isolate in inaktivierter Form eingesetzt werden, stellen daher insbesondere in Schweinezucht- und Vermehrungs-Beständen stallspezifische Vakzinen einen alternativen Lösungsansatz bei der Bekämpfung des Salmonellenproblems dar. Hierbei kommt es naturgemäß nicht zum Persistieren des Impfstoffes im Bestand, es erfolgt keine Infektion oder Kontamination des Schlachtkörpers und es wird stets gegen die tatsächlich im Bestand auftretenden Salmonellen-Serovare geimpft. Jedoch weisen inaktivierte Vakzinen, wie die stallspezifischen Impfstoffe, einen entscheidenden Nachteil auf: es kommt in der Regel zu keiner, oder nur zu einer schwachen Stimulation der zellvermittelten Immunabwehr. Es konnte jedoch gezeigt werden, dass Sauen, die mit einer stallspezifischen Salmonellen-Vakzine immunisiert wurden, in hohem Maße kolostrale Antikörper an ihre Ferkel weitergeben und somit eine Infektion der Ferkel bis zum Absetzen in hohem Maße reduziert werden kann. Der metaphylaktische Einsatz von Antibiotika stellt hingegen bei der Salmonellen-Infektion des Schweins keinen Erfolg versprechenden Lösungsansatz dar, da es hiermit nicht gelingt, die intrazellulär 728

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