Es ist nicht nachvollziehbar, warum der vom Gesetzgeber leider nicht definierte Begriff Stromerzeugungsanlage auf den Generator bezogen werden soll.
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- Martina Bachmeier
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1 Sehr geehrte Damen und Herren, als Betreiber von EEG-Anlagen nehmen wir wie folgt Stellung: Es ist nicht nachvollziehbar, warum der vom Gesetzgeber leider nicht definierte Begriff Stromerzeugungsanlage auf den Generator bezogen werden soll. Zunächst muss man sich fragen, was unter Stromerzeugung verstanden werden soll. Strom dürfte in dem Sinne des physikalisch nicht korrekten Sprachgebrauchs für elektrische Energie stehen. Was ist unter Erzeugung zu verstehen? Da Energie nach dem ersten Hauptsatz der Thermodynamik nur umgewandelt aber nicht aus dem Nichts erschaffen werden kann, handelt es sich wie beim sogenannten Letztverbrauch um einen Umwandlungsprozess. Es wird also Primärenergie teilweise in elektrische Energie, hier als Strom bezeichnet, umgewandelt. Unter Stromerzeugung ist daher eher der gesamte Prozess als nur die letzte Stufe der Umwandlung mechanischer Antriebsenergie in elektrische Energie zu verstehen. Bei PV-Anlagen ist der Generator ein Direktwandler, d.h. er wandelt Strahlungsenergie der Sonne direkt in elektrische Energie (Strom) um. Die meisten Stromerzeugungsanlagen bestehen aus einer Kette von Umwandlern, von denen der letzte meist eine rotierende elektrische Maschine ist. Diese elektrische Maschine ist von sich aus noch kein Generator, sie kann z.b. auch motorisch betrieben werden, kann also mechanische und elektrische Energie in beide Richtungen umwandeln, jedoch selbst keine Energie erzeugen. Warum soll der Begriff Stromerzeugungsanlage abweichend vom Anlagenbegriff des EEG verwendet werden? Soll das Ziel möglichst wenig Bestandsschutz sein? Für Anlagen bis 10 kw verweist 61 EEG konkret auf die Zusammenfassung nach 32. Hier wird also für die Stromerzeugungsanlage nicht auf den einzelnen Generator sondern auf die zur Ermittlung der Vergütungshöhe zusammenzufassenden Anlagen verwiesen. Hier soll die Anlage explizit wie sonst im EEG betrachtet werden. Für PV-Anlagen lässt sich die installierte Leistung nur durch Zubau oder Tausch von Generatoren (Modulen) erhöhen. Verwendung des Begriffs Stromerzeugungsanlage im EEG In 61 (3) heißt es: Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage, 1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat,
2 2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, Somit kann sich der Begriff Stromerzeugungsanlage hier ausdrücklich nicht auf den Generator als rotierende elektrische Maschine beziehen, sondern nur auf die gesamte genehmigte oder zugelassene Anlage. Auch die Formulierung gesamte Stromerzeugungsanlage unter 61 (4) b) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde. lässt eindeutig erkennen, dass auch der Gesetzgeber hier nicht nur den Generator sondern die Gesamtheit aller zur Umwandlung von erneuerbarer Energie oder Primärenergie in elektrische Energie erforderlichen Komponenten unter dem Begriff Stromerzeugungsanlage verstehen wollte. Somit ist der Begriff der Stromerzeugungsanlage vom Anlagenbegriff des EEG lediglich dahingehend unterschiedlich anzusehen als dass Anlagen, die nicht erneuerbare Energien nutzen, hier zusätzlich erfasst werden sollen. Auch das BGH-Urteil vom 23. Oktober VIII ZR 262/12 zeigt, dass unter einer Anlage die Gesamtheit aller zur Stromerzeugung aus einem erneuerbaren oder fossilen Energieträger erforderlichen Komponenten gehören. Am Beispiel der Biogasanlage gehört z.b. der Fermenter und alle an diesen angeschlossenen Blockheizkraftwerke zur Anlage. Dieses Verständnis deckt sich mit den aus 61 zitierten Formulierungen, da eine Genehmigung oder Zulassung sich auch jeweils nur auf diese gesamte Stromerzeugungsanlage nicht aber auf eine rotierende elektrische Maschine beziehen kann. In Bezug auf Wasserkraftanlagen sah das OLG Stuttgart (Urt. v O 174/1) bereits vor dem BGH mehrere Turbinen, die durch dasselbe Wehr verbunden sind, als Bestandteile derselben Anlage an. Damit würde auch der Zubau einer weiteren Turbinenanlage mit zusätzlichem Generator ohne Veränderung der wasserrechtlich genehmigten Nutzung zu keiner neuen Anlage und auch keiner neuen Stromerzeugungsanlage führen und fiele bei einer Erhöhung der Leistung der gesamten Stromerzeugungsanlage unter 30% unter den Bestandschutz für umlagefreien Eigenverbrauch. Die Anlagenleistung einer Wasserkraftanlage ist zudem nach dem Hinweis 2012/24 Rn 10 der EEG Clearingstelle nicht die Generatorleistung sondern berücksichtigt auch die aus Fallhöhe und Durchfluss potenziell gewinnbare Leistung, kann also kleiner als die Generator(nenn)leistung sein. Für Wasserkraftanlagen kann daher auch die Erhöhung der Leistung zu Beurteilung des Bestandsschutzes keinesfalls an der Generatorleistung bemessen werden.
3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit dem im EEG 2014 erstmals verwendeten Begriff Stromerzeugungsanlage nicht den Generator als rotierende elektrische Maschine gemeint haben kann und damit auch alle im Leitfaden aus dieser Annahme gezogenen Schlüsse zu überprüfen wären. Mit freundlichen Grüßen Dr. Guido Ammann Abteilung Elektroanlagen und Kraftwerke Harzwasserwerke GmbH Nikolaistraße 8, Hildesheim Telefon Telefax Handy < - ammann@harzwasserwerke.de <mailto:ammann@harzwasserwerke.de> Bankverbindung: HypoVereinsbank, BLZ , Konto Nr IBAN: DE , BIC: HYVEDEMM300 Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand: Hildesheim Amtsgericht Hildesheim, HRB 2484 Finanzamt Hildesheim, Steuer-Nr Vorsitzender des Aufsichtsrates: Horst Wiesch Geschäftsführung: Ass. jur. Renke Droste Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu unserer Stellungnahme vom , die unter anderem auf die aus unserer Sicht nicht nachvollziehbare Interpretation des Begriffs Stromerzeugungsanlage eingeht, erhalten Sie in der Anlage eine Auflistung von Fundstellen aus dem Leitfaden selbst, in denen der Begriff ebenfalls nicht im engen Sinne des Generators gebraucht wird. Der Leitfaden ist daher auch in sich widersprüchlich. Mit freundlichen Grüßen Dr. Guido Ammann Abteilung Elektroanlagen und Kraftwerke Harzwasserwerke GmbH Nikolaistraße 8, Hildesheim Telefon Telefax Handy
4 Fundstellen im Leitfaden die den Begriff Stromerzeugungsanlage nicht im Sinne des Generators sondern im Sinne der Gesamtanlage verwenden oder zitieren Seite 37: die Stromerzeugungsanlage weder eine Anlage nach 5 Nummer1 noch eine KWK-Anlage ist, die hoch-effizient im Sinne des 53a Absatz1 Satz3 des Energiesteuergesetzes ist und einen Monats-oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70Prozentnach 53a Absatz1 Satz2 Nummer2 des Energiesteuergesetzes erreicht. Der Grundsatz der 100-prozentigen EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgung greift demnach insbesondere für alle konventionellen Stromerzeugungsanlagen, nicht hocheffizienten KWK-Anlagen sowie Nicht-EE- Anlagen-Stromspeicher. Seite 38: Von der Ausnahme können Letztverbraucher profitieren, soweit es sich bei der Stromerzeugungsanlage, die sie zur Eigenversorgung nutzen, um eine privilegierte EE-oder KWK-Anlage im Sinne von 61 Abs.1 S.1 und2 Nr.1 EEG handelt. Seite 43: Bei einer in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Stromerzeugungsanlage reicht es grundsätzlich aus, wenn der Betreiber den zeitgleich selbst erzeugten Strom in den Neben-und Hilfsanlagen seiner Anlage zur gekop-pelten Erzeugung von Strom und Wärmeverbraucht. 76 Seite 52: Die Ausführungen der Clearingstelle EEG beziehen sich ausschließlich auf den Regelungsbereich der EE- Anlagen, können jedoch auf sonstige Stromerzeugungsanlagen (konventionelle, KWK-Anlagen, Stromspeicher etc.) grundsätzlich entsprechend übertragen werden. Seite 62: Stromerzeugungsanlage, die eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder2an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30Prozenterhöht worden. Nach dieser Definition ist die Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.121 Demnach ist die elektrische Wirkleistung, nicht jedoch die thermische Leistung einer Stromerzeugungsanlage zu betrachten.
5 Seite 83: die gesamte Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 1.Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Privilegierung nach Absatz3 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde. Seite 86: Die dort für den Bereich der EE-Anlagen dargelegten Ausführungensindin entsprechenderweise aufden Bereich der sonstigen Stromerzeugungsanlagen (z.b. konventionelle, KWK-Anlagen, Stromspeicher etc.)übertragbar. 169
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