Landgericht Dortmund, 14 (XVII) K 11/00

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1 Landgericht Dortmund, 14 (XVII) K 11/00 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Landgericht Dortmund 17. kleine Strafkammer Urteil 14 (XVII) K 11/00 Vorinstanz: Schlagworte: Normen: Leitsätze: Amtsgericht Dortmund Die sog. Aids Lüge Art. 5 Abs.1, 20 Abs. 4 GG, 240,241,17,22,34,35,193 StGB Für die Verwirklichung des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung ist ohne Bedeutung, ob der Täter seine Drohung ernst meint. Er muss nur wollen, dass der Bedrohte sie ernst nimmt. Todesdrohungen sind auch dann verwerflich im Sinne der Zweck Mittel Relation des 240 Abs. 2 STGB, wenn der Täter vermeintlich zur Rettung von Menschen handelt. Für die Durchsetzung seiner Meinung hier: der Nachweis der Existenz eines Aids Virus sei bis heute nicht gelungen; es stehe daher nicht fest, dass es sich bei Aids um eine Infektionskrankheit handele; sog. Aids Patienten könnten durch die Gabe von Virostatika gesundheitlich schwer geschädigt und soger getötet werden bleibt deren Vertreter auf die nach der Rechtsordnung erlaubten Mittel verwiesen.die Bedrohung von Entscheidungsträgern mit dem Tode, falls sie nicht die von dem Täter geforderten Maßnahmen veranlassten,sind weder durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1, das Recht zum politischen Widerstand nach Art.20 Abs. 4 GG, die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach 193 StGB oder rechtfertigenden Notstand nach 35 STGB gerechtfertigt noch durch einen Verbotsirrtum nach 17 StGB oder einen entschuldigenden Notstand nach 35 StGB entschuldigt. Tenor: Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts Dortmund vom 09. August 2000 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass er der versuchten Nötigung in 14 Fällen schuldig ist. Angewendete Vorschriften: 240 Abs. 1, 22, 53 StGB XVII K_11_00urteil html 1/18

2 Vorlage: Urteil Datei: URTEIL.EUR Stand: G r ü n d e : I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts Dortmund vom 09. August 2000 wegen versuchter Nötigung in 9 und Bedrohung in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Außerdem ist der in seiner Wohnung am 14. Juli 1999 sichergestellte Computer nebst 2 Disketten eingezogen worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil am 18. August 2000 verspätet Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihm das Amtsgericht durch den Beschluss vom 31. August 2000 gewährt hat. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Sie unterlag nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises der Verwerfung mit der Maßgabe, dass er der versuchten Nötigung in 14 Fällen schuldig ist. II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Zum Lebensweg des Angeklagten Der heute 51 Jahre alte ledige Angeklagte ist am ##### in T2 bei S2 geboren und im Elternhause in M2 aufgewachsen. Sein 1994 verstorbener Vater betrieb eine Schlosserei, seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei Brüder. Sein älterer Bruder ist Professor für Sozialpädagogik mit Lehrstuhl in C7; sein jüngerer Bruder, zu dem er anders als zu Ersterem seit vielen keinen Kontakt mehr unterhält, arbeitet als Rechtsanwalt in C2. Der Angeklagte hat 8 Jahre die Volksschule und anschließend 2 Jahre eine Handelsschule besucht. Anschließend nahm er im Betrieb seines Vaters eine Schlosserlehre auf, die er nach 3 Jahren erfolgreich abschloss. Parallel dazu besuchte er eine Berufsaufbauschule, auf der er die Mittlere Reife erwarb. Nach 4 Monaten Wehrdienst wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und leistete anschließend 14 Monate Zivildienst ab. Danach nahm er an der Fachhochschule in E3 ein Stahlbaustudium auf, das er nach 6 Semestern als graduierter Ingenieur erfolgreich beendete. Im Studiengang inbegriffen war das zeitweilige Mitbelegen eines geisteswissenschaftlichen Faches, wobei sich der Angeklagte für die Philosophie entschied. Dadurch wurde sein Interesse an den Geisteswissenschaften geweckt. Im Anschluss an das Stahlbaustudium nahm er deswegen ein Studium der Erziehungswissenschaften auf, das er 1978 erfolgreich als Diplompädagoge abschloss. In den Jahren 1979 bis 1982 war er in der Behindertenberatung bei der Caritas in E3 tätig. Die Tätigkeit gab er wegen Differenzen mit seinem Arbeitgeber er hatte Machenschaften eines Großbetrügers aufgedeckt, woraus nicht die seines Erachtens erforderlichen Konsequenzen gezogen wurden auf. Seitdem ist der Angeklagte selbstständiger Kleingewerbetreibender. Nach dem gescheiterten Versuch, als Immobilienmakler Fuß zu fassen, geht er seit 1984 einer Verkäufertätigkeit auf Marktständen nach, wobei er sich auf den Verkauf von Bratpfannen spezialisiert hat. Er erzielt dadurch ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca ,00 DM. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft XVII K_11_00urteil html 2/18

3 2. Zur Tatvorgeschichte 1989 war der Angeklagte kurze Zeit im Finanz Dienstleistungsgewerbe für den E4 in I tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er von seinem Arbeitgeber zur Kundenwerbung über Telefon angehalten, die er der IHK in E3 als wettbewerbswidrig anzeigte. Darauf erwirkte der E4 gegen ihn beim Landgericht Hannover eine einstweilige Verfügung, durch die ihm bei Meidung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wurde, es zu unterlassen, bestimmte Tatsachen zu behaupten bzw. solche Behauptungen zu wiederholen. Obwohl sich der E4 später gegenüber einer Verbraucherschutzorganisation verpflichtete, die von ihm als wettbewerbswidrig beanstandete Telefonwerbung zu unterlassen, erwirkte der E4 gleichwohl bei dem Landgericht Hannover gegen den Angeklagten einen Titel über eine Forderung in Höhe von ca ,00 DM und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung. Der Angeklagte tauchte darauf 1990 in den neuen Bundesländern unter, wo er nach einiger Zeit schwer, u. a. an Gürtelrose, erkrankte kehrte er nach E3 zurück. Der Neuwagen, mit dem er die Fahrt in die neuen Bundesländer angetreten hatte, hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch Schrottwert. Im Jahr darauf verstarb der damalige Lebensgefährte des Angeklagten nach offiziellen ärztlichen Verlautbarungen an "Aids" (Abkürzung für englisch: Acquired Immune Deficiency Syndrom). Nach ganz herrschender Ansicht handelt es sich bei dieser durch eine ausgeprägte zelluläre Immunschwäche gekennzeichnete Erkrankung um eine durch neuro und lymphotrope Viren (HIV I und HIV II) ausgelöste Infektionskrankheit, die insbesondere durch Geschlechtsverkehr, Injektionen und Bluttransfusionen übertragen wird. Diagnostiziert wird die Erkrankung im Allgemeinen durch sog. HIV Tests, bei denen durch standartisierte serologische Untersuchungen spezifische Antikörper gegen HIV Viren festgestellt werden. Als Behandlung ist nach überwiegender Lehrmeinung von einem bestimmten Krankheitsstadium an die Gabe von Virostatika (chemische Verbindungen zur Therapie virusbedingter Infektionen) indiziert, wobei "AZT" (Azidothymidin) zu den gebräuchlichsten Wirkstoffen gehört (vgl. zu alledem: Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 258. Auflage unter dem Stichwort "HIV Erkrankung", Seite 684 ff.). Bedingt durch den Tod seines Freundes beschäftigte sich der Angeklagte intensiv mit diesen Krankheitsphänomen. Er las dazu Fachliteratur und besuchte Vorlesungen an der Universität. Die oben dargestellte offizielle Lehrmeinung vermochte ihn dabei nicht zu überzeugen. Insbesondere beeinflusst von dem Molekular Biologen M, den er 1994 durch als Gastreferent gehaltene Vorträge an der Universität kennenlernte, kam er zu gänzlich anderen Erkenntnissen. M nahm (und nimmt) für sich in Anspruch als einer von ganz wenigen Biologen selbst ein Virus entdeckt zu haben und beurteilen zu können, welche Anforderungen an den Nachweis eines Virus zu stellen sind. Seiner Auffassung nach ist dafür unverzichtbar, dass das Virus isoliert und das isolierte Virus fotografisch dokumentiert wird (sog. Goldstandard). Ein entsprechender Nachweis, so lehrte und lehrt er, existiere für das Aids Virus nicht. Diese und die von M daraus gezogenen Schlussfolgerungen, nämlich dass mangels Nachweises eines Aids Virus auch nicht feststehe, dass es sich bei "Aids" um eine Infektionskrankheit handele, dass die sog. HIV Tests keinerlei Aussagekraft hätten und dass Personen, bei denen "Aids" diagnostiziert worden sei, durch die Behandlung mit Virostatika, insbesondere AZT, schwer gesundheitlich geschädigt und nicht selten getötet würden, machte sich der Angeklagte zu Eigen. In der Folgezeit verwandte er ungeheure Energie darauf, das Bundesgesundheitsamt, örtliche Gesundheitsämter und verantwortliche Politiker von der Richtigkeit seiner Thesen zu überzeugen und auf von ihm für notwendig erachtete Änderungen im Umgang mit der sog. Aids Krankheit hinzuwirken XVII K_11_00urteil html 3/18

4 In einem Schreiben an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Köln vom 14. Februar 1995 bat der Angeklagte um Benennung von Quellen mit Fotomaterial von dem angeblich isolierten Aids Virus. Darauf erhielt er ein Schreiben des Robert Koch Institutes in Berlin vom 09. März 1995, an das Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sein Schreiben weitergeleitet hatte und das von dem Pressesprecher N2 unterzeichnet ist, zur Antwort, dass sich Fotografien der isolierten Viren sowohl in der Science Veröffentlichung von Montagnier aus dem Jahre 1983 als auch in der von Gallo aus dem Jahre 1984 fänden. Kopien der Fotografien waren beigefügt. Das Antwortschreiben betrachtete der Angeklagte, sachverständig durch M beraten, der ihm auseinanderlegte, dass auf den ihm übersandten Fotografien keine isolierten Viren, sondern nur Laborartefakte oder zelluläre Transportpartikel zu erkennen seien, als "absichtliche Irreführung eines Bürgers" und wandte sich, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit sich geweigert hatte, die Auskunft von richtig zu stellen bzw. ihm ergänzende Informationen zu erteilen, beschwerdeführend an den Deutschen Bundestag und den Petitionsausschuss. Am 01. Februar 1996 entschied der Deutsche Bundestag einer Empfehlung des Petitionsausschusses vom 17. Januar 1996 folgend, das Petitionsverfahren abzuschließen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Angeklagte auf seine Anfragen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und vom Robert Koch Institut Hinweise auf Fachliteratur und Kopien von wissenschaftlichen Aufsätzen erhalten habe. Sein Vorwurf, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien, entbehre deswegen jeder Grundlage. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den ihm zugesandten Materialien enthaltenen Informationen unzutreffend seien. Der Angeklagte verkenne im Übrigen die Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und der vorgenannten Einrichtungen. Diese seien nicht verpflichtet, seinen persönlichen wissenschaftlichen Annahmen nachzugehen und hiergegen Beweise vorzubringen. Gegen diese Entscheidung remonstrierte der Angeklagte mit an die damalige Präsidentin des Bundestages, Prof. Dr. Rita Süssmuth gerichteten Schreiben vom 04. und 07. März 1996 und ersuchte erfolglos um die Fortsetzung des Petitionsverfahrens. In einem an die Vorsitzende des Petitionsausschusses, die Bundestagsabgeordnete Christa Nickels, gerichteten Schreiben vom 18. Juni 1996 forderte er diese darauf auf, "Maßnahmen zur Beseitigung der parlamentarischen Lüge" spätestens bis zum 31. Juli 1996 zu ergreifen. Ansonsten so führte er aus, sehe er sich berechtigt und gezwungen, "Handlungen im Rahmen von Art. 20 Abs. 4 GG und 365 StGB gegen beteiligte Personen (Nickels, Süssmuth oder andere) zum Zwecke der Abwendung weiterer Morddurchführung durch den Staat BRD" (gemeint ist die Behandlung angeblich Aids Kranker mit Virostatika) durchzuführen. Als auch daraufhin nichts geschah, führte der Angeklagte in einem an Frau Nickels gerichteten Schreiben vom 04. September 1996 aus, dass er ihr ultimativ eine letzte Frist bis zum 15. Oktober 1996 setze, das "Petitionsverfahren in den Stand vor Vollzug der parlamentarischen Lüge zurückzuversetzen". Bei Fortsetzung der Unterlassung gebe er ihm auf Grund der Sach und Rechtslage das Recht, sie zu töten. Ihre Tötung sei auf Grund einer Rechtsgüterabwägung ein angemessenes Mittel zum Schutz der Bevölkerung. Eine Abschrift dieses Schreibens sandte er unter gleichem Datum an Frau Prof. Dr. Süssmuth, der er in einem Begleitschreiben mitteilte, dass das, was er Frau Nickels angedroht habe, selbstverständlich auch für sie, Prof. Dr. Süssmuth, gelte. Die Schreiben machte er mit einem Schreiben unter dem selben Datum auch der Staatsanwaltschaft in Dortmund bekannt und forderte diese demonstrativ auf, gegen ihn auf Grund der an die Politikerinnen gerichteten Schreiben wegen des Verdachts der Bedrohung zu ermitteln. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Dortmund ###### darauf gegen ihn am 12. Juni 1997 wegen Bedrohung der Bundestagsabgeordneten Christa Nickels und der damaligen Bundestagspräsidentin XVII K_11_00urteil html 4/18

5 Prof. Dr. Süssmuth einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40,00 DM. In der auf den rechtzeitigen Einspruch des Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung vom 02. Juli 1997 stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach 153 Abs. 2 StPO ein. Seine Bemühungen, die Verantwortlichen von der Richtigkeit seiner Thesen zu der Aids Krankheit zu überzeugen und zu einem entsprechenden Tätigwerden zu veranlassen, setzte der Angeklagte derweil unablässig fort und weitete sie auf die örtlichen Gesundheitsbehörden aus. Nach mehreren Eingaben erhielten M und er im Oktober und November 1996 Gelegenheit, ihre Thesen mit dem Aids Koordinator der Stadt E3, Herrn C4, und der Leiterin des Gesundheitsamtes, Frau E2, zu diskutieren, die sie von ihrer Richtigkeit freilich nicht überzeugen konnten. M und er wandten sich darauf in Flugblättern an die Öffentlichkeit und die örtliche Presse, über die sie zu einem "Welt Aids Tag" in E3 am 01. Dezember 1996 aufriefen. Parallel dazu betrieben sie die Gründung des Vereins "Wissenschaft, Medizin und Menschenrechte e.v.", zu dessen ersten Vorsitzenden der Angeklagte und zweiten Vorsitzenden M gewählt wurden. Der Verein verfolgt insbesondere den Zweck, die Öffentlichkeit über die von seinen Vorsitzenden vertretenen Theorien zur Aids Erkrankung zu informieren und eine entsprechende Kehrtwende in der Aids Gesundheitspolitik einzuleiten. Dazu bringt er mit "MuM" (Medizin und Menschenrechte) betitelte Informationsschriften heraus, in denen Mitglieder und Interessierte in regelmäßigen zeitlichen Abständen über seine Aktionen unterrichtet werden. In der Sache erreichten der Angeklagte und M mit ihren Aktionen jedoch nur wenig. Insbesondere gelang es ihnen nicht, die Verantwortlichen zu einem Umdenken bei der Behandlung von Aids Kranken zu bewegen und zu der von ihnen vehement eingeforderten "Nachmarktkontrolle nach 63 AMG bei den gebräuchlichen Aids Medikamenten" zu veranlassen. Das Untätigbleiben der Gesundheitsbehörden prangerte der Angeklagte als "vorsätzliche Tötungshandlungen, die die Qualität von Völkermord erreichen " an und überzog sie mit einer Flut von Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen, gegen deren negative Verbescheidungen er postwendend weitere Beschwerde bzw. Gegendarstellungen erhob. So unterhielt der Angeklagte in den Jahren 1996 bis 1998 mit der Stadt, der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Dortmund, der Bezirksregierung in Arnsberg, der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und dem Innen und Justizministerium Nordrhein Westfalen ständigen Schriftwechsel, ohne in der Sache vorwärts zu kommen. 3. Zum Tatgeschehen Da er mit seinen Bemühungen, die Behörden zu einem Tätigwerden in seinem Sinne zu veranlassen, nicht voran kam, entschloss sich der Angeklagte wie schon den Schreiben vom 04. September 1996 praktiziert, Gewalttaten gegen Personen anzudrohen, damit behördlicherseits endlich in der Aids Frage etwas unternommen werde. Im Ergebnis wollte er darauf hinwirken, dass die Gesundheitsbehörden die Behandlung der Aids Patienten mit Virostatika stoppten oder die eingesetzten Medikamente zumindest einer Nachmarktkontrolle unterzogen. Mit seinen an den Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen, die Bezirksregierung in Arnsberg, die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und die Staatsanwaltschaft in Dortmund gerichteten Schreiben wollte er in Zwischenschritten erreichen, dass diese im Wege der Dienst bzw. Fachaufsicht oder durch die Einleitung von strafprozessualen Ermittlungen auf die Gesundheitsbehörden Druck zu einem entsprechenden Tätigwerden ausübten. Wenngleich er nicht vorgehabt haben mag, die von ihm ausgesprochenen Drohungen zu verwirklichen, so wollte er doch, dass die von ihm angeschriebenen Behörden bzw. dort jeweils tätigen Sachbearbeiter seine Drohungen XVII K_11_00urteil html 5/18

6 ernst nahmen und etwas auf die von ihm erhobenen Forderungen veranlassten. (1.) Das erste Schreiben dieser Art richtete der Angeklagte unter dem 29. November 1998 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Dortmund. Dieses Schreiben fasste er unter dem Eindruck eines von einem Freund erlittenen Schicksalschlages stehend ab und führte darin u. a. aus: "Betrifft: hier: Meine klare Drohung, (Tötung), falls die verbrecherischen "Aids 24 Schweine" Übergriffe gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in mein persönliches Umfeld vornehmen, gegen wissende Absichtstäter in E3, z. B. Frau E2, GALin E3. Bezug: u. a. Ihre verbrechensduldende Verschleppung (Strafvereitelung) bei Ihnen 25 vorliegenden klaren Verbrechensbeweisen durch (neuerdings) StA I3, OStA N4, OstA G3, OStA K Aus gegebenem Anlass auf Grund eines konkreten Ereignisses, auf das ich hier 27 nicht eingehen werde, muss ich jetzt begründete und berechtigte Angst davor haben, dass die "Aids Schweine" nach typischer Verbrechermanier, in einem Umfeld, mir nahestehender Personen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit vollziehen, um mich "kaputt zu kriegen". Die Warnung, die ich hier erhalten habe, muss ich sehr ernst nehmen (diese Feiglinge sind zu feige, gegen mich vorzugehen, weil sie wissen, was sie dadurch international auslösen). Ich erkläre hierzu und das meine ich sehr ernst: Sollten Eingriffe gegen die Menschlichkeit bei mir nahestehenden Personen erfolgen, mit dem eindeutigen Ziel, mich zu demoralisieren, dann werde ich eine beteiligte Person, z. B. Frau E2, töten. Wenn ich auf Grund meiner Aktivitäten zum Zwecke der rechtsstaatlichen Überwindung des Aids Verbrechens, mir nahestehende, unbeteiligte Personen in ernstzunehmende Gefahr für deren Leben bringe, dann ist es meine Pflicht, mich mit meiner ganzen Person für deren Lebensschutz einzusetzen. Der einzige Weg ist, dass ich hier mit meiner ganzen Person eintrete und hier diese Warnung ausspreche, die ernst zu nehmen ist." (2.) Nach einer Phase der Beruhigung wandte der Angeklagte sich sodann in einem an den Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen zu Händen Herrn I3 gerichteten Schreiben vom 26. Mai 1999 mit u. a. folgendem Inhalt: "Ihr Schreiben vom kann nicht anders standen werden, als dass Sie 30 und der LJM jetzt "Blut fließen sehen wollen". (Sie sind nicht dumm. Sie wussten genau, was sie am taten). Vielleicht helfen Sie persönlich mir bei meiner Entscheidung, gegen wen sich derartige Handlungen mit dem Erfolg "roter Farbe" (darauf sind die Medien geil) richten soll: Gegen Sie, Herr I3, oder gegen Richter Q2? Ihr Schreiben vom auf Ihrem nachweisbaren Kenntnishintergrund kann 31 nicht anders verstanden werden, als dass Sie genau das jetzt von mir erwarten. Ich erwarte dagegen lediglich den radikal rechtsstaatlichen Umgang in einem Rechtsstaat, auch dann, wenn sich Staatsbedienstete im tatsächlichen oder vermeintlichen staatlichen Interesse an Straftaten beteiligen. Sie beweisen mir mit Datum vom , dass in der BRD, dass im Lande NRW, die Erwirkung dieser rechtsstaatlichen Umgangsform vom LJM "nicht erwünscht" und vom Bürger nicht über XVII K_11_00urteil html 6/18

7 den direkten Weg angestrebt werden kann. Sie verweisen mich auf GG 20.4 und beweisen mit hierbei gleichzeitig, dass jetzt jemandem mehr als nur ein Haar gekrümmt werden muss. Einen Bescheid erwarte ich nicht. Ich dränge auf rechtsstaatliches Handeln, auch 32 durch die Justiz, auch ggf. gegen staatliche Bedienstete, die sich im "falsch verstandenen staatlichen Interesse" an Straftaten gegen das Lebensrecht in blinder Unterwerfung unter die Diktatur der US Regierung ( ), wissentlich und absichtlich beteiligen. Über den direkten Weg der Vernunft scheint dieses bisher in der BRD und in NRW noch nicht möglich zu sein. Das beweisen Sie mir mit Datum vom (4212 E III B 89/99). Sie (der LJM) und Richter Q2 wollen "Blut fließen sehen". Ich ziehe den 33 Lösungsweg vor, der infolge unserer Vereinbarung vom auch für Sie und den LJM und Richter Q2 als verbindlich festgelegt wurde und für dessen Begehung Sie sich bezahlen lassen und dann den vorgegebenen Weg nicht begehen (Anstellungsbetrüger nach BGH Entscheidung)." (3.) Mit einem Schreiben vom 30. Mai 1999 teilte der Angeklagte der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm u. a. mit: "Woher nehmen diese OStAs ihre Sicherheit (und nehmen andere OStAs ihre 36 Sicherheit), dass ich den unverschämten Belastungen, denen die Justiz sich anmaßt, mich aussetzen zu können, zukünftig psychisch standhalten werde (da ich nichts mehr gegen mich wirken lasse) und nicht "durchknalle" und in der STA Do/GSTA Hamm ein medienspektakuläres Blutbad (nachdem dann unausweichlich sämtliche Fakten auf den Tisch kommen würden) anrichte. Die STA Do/GSTA Hamm mag mich für einen Übermenschen halten. Ich bin mir 37 nicht sicher, dass ich ein Übermensch bin. Gerade OstA G3 kennt die höchst eigenartige (stillschweigende) Kernaussage der StA und Richter Q2 vom , auf Grund meiner Selbstanzeige an StA S3 vom : Maßnahmen in der BRD, bei denen niemandem ein Haar gekrümmt wird, sind keine geeigneten Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe. Auch auf diesem Hintergrund zwingt u. a. die STA Do/GsTA Hamm mit 38 Unverschämtheit des Staates umzugehen. Die StA mag mich für einen "emotionalen Übermenschen halten" (würde sie es nicht tun, würde sie seit Jahren anders mit mir umgehen). Ich bin mir keinesfalls sicher, dass ich ein "Übermensch" bin. Wenn jetzt die StA Do/GSTA Hamm mich dahin treibt, dass ich beweise, dass die StA Do/GSTA Hamm sich dahingehend irrt, dass ich ein "emotionaler Übermensch", beliebig durch Unverschämtheiten des Staates belastbar, bin, wird diese Beweiserbringung als "durch die STA Do/GSTA Hamm gewollt" in deren vollen Verantwortung angesehen werden müssen." (4.) Ein beim Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen am 12. Juli 1999 eingegangenes Schreiben leitete der Angeklagte mit folgenden Worten ein: "Holtleinchen (gemeint ist Herr I2, jetzt knallt es ganz gewaltig vor, nach oder am 15. Juli XVII K_11_00urteil html 7/18

8 Du willst das so. Das ist eure Ehre der Justiz (StA S3, Richter Q2, OStA G4 (StA Do), OStA D (GStA Hamm)) Maßnahmen ohne Haarkrümmung sind ungeeignet zur rechtsstaatlichen Abhilfeschaffung der tödlichen Verlogenheit im Gesundheitswesen (hier: RKI ff.). 42 Weiter führte der Angeklagte in dem Schreiben aus: 43 "Ihr seid nicht berechtigt, der Allgemeinheit Euren Selbstmord aufzuzwingen. Du 44 weißt, das RKI hat am gelogen. Diese Verlogenheit wurde abschließend über BMfG, Bundestag, BKA, StA S3, Richter Q2, OStA G3, OStA D durch Dich mit Deiner perversen Aktion zum (gemeint ist eine verantwortliche Vernehmung und erkennungsdienstliche Behandlung des Angeklagten an diesem Tage) gesichert. Du lieferst voll wissentlich und absichtlich die Allgemeinheit dem allgemeinen Risiko einer tödlichen Verlogenheit im Gesundheitswesen aus. Du weißt, dass durch euch Verbrecher sich der Bundestag ermutigt sah und wiederum mittels eigenständiger parlamentarischer Lüge, die absichtliche Unterlassung eines dem Schutz des lebendienenden Gesetzes ( 63 AMG Nachmarktkontrolle) durch die Bundesgesundheitsbehörde zu sichern. Genau das willst Du, Du Selbstmörder. Du selbst hast doch freiwillig Dein Leben aus der Hand gegeben. Das kannst Du, Du hast aber nicht das Recht, der Allgemeinheit das Lebensrecht zu entziehen, indem Du für Dich erkennbare, gemeingefährliche, tödliche Verlogenheit im Gesundheitswesen der BRD mittels perverser Maßnahmen (PP DO ) sicherst. Du stellst fest, dass zur Abhilfe dieser durch Dich gesicherten Verlogenheit Maßnahmen, bei denen niemandem ein Haar gekrümmt wird (an StA S ), Richter Q2 und OstA G3 und OstA D folgend, ungeeignet sind! Du stellst fest, dass hier "Haarkrümmungen" (Personenschäden) zur Abhilfeschaffung der tödlichen Verlogenheit im Gesundheitswesen erforderlich sind. Es ist Deine zentrale Aussage zum PP Do ( ). Auf diesem Hintergrund Deiner Entscheidung und Aussage knallt es jetzt ganz gewaltig: 15. Juli Das willst Du so, nicht ich. Seit 5 Jahren strebe ich den unmittelbaren 45 rechtsstaatlichen Weg an und ihr haltet euch, damals unter dem Diktat eures Balsam Krumsieks, dem Verbrecher, dem "Völkermord Minister des christlichen Laienpredigers Johannes Rau" (Essen, , Referat auf Video dokumentiert) für berechtigt, mich 5 Jahre zu verarschen. Mit dieser eurer Verarschung ist es jetzt nach 5 Jahren vorbei. Du hast hier mit Deiner Perversion ( , PP Do) den endgültigen Schlusspunkt gesetzt: Jetzt knallt es, ganz gewaltig: 15. Juli 1999." (5.) Ein inhaltsgleiches Schreiben übersandte der Angeklagte mit Poststempel vom 11. Juli 1999 dem bei der Staatsanwaltschaft Dortmund tätigen Staatsanwalt I6, wobei er einleitend anstelle des Wortes "Holtleinchen" nur das Wort "Huesmänneken" setzte. (6.) In einem bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm am 12. Juli 1999 eingegangenen Schreiben erneuerte der Angeklagte seine Androhung, "es knallen zu lassen", wie folgt: "Es knallt ganz gewaltig. Ihr blutgeiles Gesindel wollt es so! Seit nun 5 Jahren beweist die Staatsanwaltschaft, dass auf dem direkten Weg ein 52 rechtsstaatlicher, sorgfaltspflichtiger Umgang mit "HIV und AIDS" nicht möglich ist und XVII K_11_00urteil html 8/18

9 schafft hiermit den abschließenden Beweis, dass zur Abhilfe und zur erfolgreichen Abwendung von Lebensschädigungen und Gefährdungen Maßnahmen der anderen Abhilfe geboten sind, bei denen auch Personenschäden bei den nachweislichen Absichtstätern hinzunehmen sind. In 5 Jahren der absichtlichen Tötungen sichernden Untätigkeit des Staates, insbesondere der StAs ist die Zeit reif: 53 Es knallt: (vorher, nachher oder am irgendwo). Leider hat der Staat 54 BRD, in seiner blinden US Unterwürfigkeit unter die global faschistische US Gehorsamsübung vom bewiesen, dass andere Abhilfe, Abhilfe über den Weg der direkten Anwendung rechtstaatlicher Vernunft in der BRD (noch) nicht möglich ist." (7.) Inhaltsgleiche Schreiben übersandte der Angeklagte dem Justizminister des Landes NW und (8.) dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Dortmund, wo sie ebenfalls am 12. Juli 1999 eingingen. Nach dem letztgenannten Schreiben erwirkte die Staatsanwaltschaft am #### 1999 beim Amtsgericht Dortmund den Erlass eines Durchsuchungs und Beschlagnahmebeschlusses, auf Grund dessen die Wohnung des Angeklagten in der B Straße in E3 noch am selben Tage durchsucht und der von ihm für die Abfassung der Schreiben benutzte Computer nebst 2 Disketten beschlagnahmt wurde. (9.) Danach wandte sich der Angeklagte hand oder maschinenschriftlich mehrfach an Staatsanwalt I6 und teilte diesem u. a. folgendes mit mit Schreiben vom 12. August 1999 "Betrifft: Handlungen nach dem 18. August Der Bürger hat sich an die Behörde ("abknallen in den Behörden") zu wenden. Dem Bürger ist die volle "staatliche Gewalt" durch die StA unter Duldung der Polizei übertragen worden Huesmänneken, an Deine mehr als Unverschämtheit, mir mittlerweile über 4 64 Wochen meinen Computer auszuleihen, habe ich mich gewöhnt. Von Dir ist doch nichts anderes zu erwarten. Täter ohne Unrechtsbewusstsein im Staatsdienst kennen wir och hinrechend aus der Zeit zwischen 33 und 45. Stelle Dich darauf ein: Nach dem 18. August 1999 wird es richtig losgehen! Dann geht es erst richtig los!... Dir, Huesmänneken, liegen diese Beweise ja alle vor. Du weißt ganz genau, was 65 Du tust. Du tust alles, was Dir Uncle Sam sagt (andere taten alles, was Adolf denen sagte). Du bist ein Absichtstäter, wie Dr. Mengele ohne Unrechtsbewusstsein. Du meinst, es wäre meine Aufgabe, mich an die Behörden zu wenden, nicht Deine! Wenn Du meinst. Du weißt genau, dass ich mich an die Behörden gewandt habe: (wissenschaftlicher Beleg erfragt), (Beleg über Tests erfragt). Du kennst die Geschichte der Verlogenheit aus den Behörden. Die Beweise liegen Dir vor. Du weißt, dass mir zur Abhilfe nur der "Weg mit der Knarre in den Behörden" offen steht. Du lässt XVII K_11_00urteil html 9/18

10 mich über die Polizei ( ) anweisen, dass es meine alleinige Aufgabe ist (mit den mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten) mich an die Behörden zu wenden: Knarre! Stell Dich darauf ein: Nach dem 18. August 1999 wird es richtig losgehen! Du willst das so! Du willst blinde (vermeidbare) Gewalt. Ich will den Umgang in rechtsstaatlicher Vernunft, etwas, was Dir Schwerstverbrecher, vollkommen fremd ist." (10.) Mit Schreiben vom 18. August 1999: "Huesmänneken, jetzt brauche ich den Computer nicht mehr. Meine 68 Schreibmaschine gibt auch den Geist auf. Jetzt gehe ich den Weg, den Du willst. Hinwendung zur Gesundheitsbehörde. Nicht mit dem Computer oder Schreibmaschine. Ohne Haarkrümmung geht es nicht, das hast Du ja am abschließend klar gemacht. Zielperson: BGMin Andrea Fischer. In diesem Moment wird noch hier Entscheidendes geschehen. Dann wird die Sache ernsthaft staatsanwaltschaftlich aufgearbeitet am Tatort. Dann kommen Deine Sachen alle "auf den Tisch des Gerichtes" und noch vieles mehr. Du Schwerstverbrecher im Staatsdienst ohne Unrechtsbewusstsein willst das so. Kannst jetzt ja auch noch per Gerichtsbeschluss den Bleistift beschlagnahmen lassen. Deine unverschämt lange Computerleihzeit hat jetzt Konsequenzen für Dich. Du willst das so. Du willst Blut. Ich will Vernunft. Das ist Dir Verbrecher fremd. Peng! I6! Peng!" 69 (11.) Mit einem am 22. August 1999 eingegangenen Schreiben: "Huesmänneken, gerade teilte mir ein Freund mit, "Staatsanwälte lesen nicht, was 72 nicht non Juristen kommt!" Was Du und Deine Kollegen schriftlich zur Kenntnis genommen zu haben behaupten, das ist Dein Bumerang. Der fällt auf Dich zurück! Was Du am durch Richter H als Kenntnisnahme bestätigst, das richtet Dich total! Die Bestimmung des Schweins ist es, geschlachtet zu werden. Grunz, grunz, an Deine Computerschweinerei habe ich mich gewöhnt. Ich soll nicht schreiben. Ich soll mit der Knarre vorgehen. Das ist Dein Wille Ich kenne gegen Dich noch viel schöneres als die Knarre. Du willst es so.... Peng! Auh! Bald wird Dein Ende kommen, auf Grund 63 AMG.... " (12.) Mit einem am 23. August 1999 eingegangenen Schreiben: "Eichmänneken (Pardon: Huesmänneken), meine Schuld war mein Gehorsam 75 sagtest Du (Pardon: Dein Vorbild in Jerusalem). Ich habe Achtung vor den Juden. Die taten in Jerusalem das Richtige mit Deinem Vorbild. Peng, peng. Dein Vorbild hat Menschen dem staatlichen Schutz entzogen. Heil H! Du folgst ihm. Du sicherst nach Kenntnisnahme die Unterlassung der 76 Anwendung der den Lebensschutz bezweckenden Vorschrift des 63 AMB. In 71 AR 24/97 bestätigst Du, dass Dir die "Ausführungen (vom ) hinreichend bekannt sind" u. a. Videoaufzeichnung von Frau T3 vom in F2, Schreiben von K2 BMfG usw.. Du folgst total den Adolfs bei der absichtlichen Sektion von Menschen. Heil. Du hast mir den Computer genommen, damit ich nicht schriftlich u. a. durch 77 XVII K_11_00urteil html 10/18

11 Dich ausgehende Gefährdung abwenden kann. Meine Schreibmaschine gibt den Geist auf. Mit der neuen bin ich reingefallen. Als Vollidiot bin ich stundenlang nach Ersatzteilen suchend durch die Stadt gerannt. Das ist vorbei. Nichts mehr schriftlich, wie Du willst. Nix mehr Schreibinstrument zur Gefährdungsabwendung. Jetzt kommt ein anderes Instrument zur Geltung. Peng. Peng. Du willst das so, gegen Dich. Ich nicht. Du selektierst Menschen ( 63 AMG), also folge ich Deinem Beispiel. Deine Schweinereien setze ich bei mir nicht in Magengeschwüre um. Du hast Dich mir als Zielscheibe aufgedrängt. Du nicht ich willst es so. Peng. Peng. Gut Rutsch in die Urne. Folge Deinem Vorbild Eichmänneken. Du könntest mit Deinem Verstand Gefährdungen abwenden ( 63 AMG). Du willst (nicht ich) die Abwendung mit Deinem Blut. Peng. Peng." (13.) Mit Schreiben vom 26. August 1999 wandte der Angeklagte sich darauf an Herrn Q bei der Bezirksregierung in Arnsberg. Diesem schrieb er u. a.: "Betrifft: Also soll ich nach Auffassung des Landesinnenministers NRW jetzt sofort 80 Frau Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer "abknallen wie einen streunenden Hund"? Ich erwarte umgehend klare Klärung.... Sehr geehrter Herr Q, 81 Ihr Schreiben an mich vom kann nicht anders denn als ausdrückliche 82 Aufforderung des Innenministers des Landes NRW an mich gewertet werden, umgehend Frau Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer abzuknallen wie einen streunenden Hund. Wenn ich nicht umgehendst von Ihnen eine Klarstellung erhalte, werde ich das (leider) im Auftrag des Innenministers wohl tun müssen.... Ihr Schreiben kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Innenminister 83 des Landes NRW sich für "unzuständig" für die Abwendung von Gefährdungen und Tötungshandlungen aus Behörden erklärt und dem Bürger hier die alleinige Aufgabe zuweist. Also werde ich Andreas Fischer abknallen müssen entsprechend des erklärten Willens des Ministers der Beweiskenntnisnahme nachhaltig verweigert. (14.) In einem am 08. September 1999 bei der Staatsanwaltschaft in Dortmund eingegangenen Schreiben wandte sich der Angeklagte darauf nochmals an Staatsanwalt I6. Darin heißt es u.a.: "Huesmänneken, Dein Pech! Q vom RP Arnsberg ( bis 1571) bv hat 86 mir gerade im Auftrage des JM NRW Behrens die Lizenz erteilt, Dich, BGMin Andrea Fischer u. a. zu töten! Da andere Abhilfemaßnahmen gegen die Auswirkungen der Verbrechen eurer kriminellen Vereinigung ungeeignet sind. Ihr verlogenen Stücke lügt, ich würde "andere Meinungen" vertreten. Es geht lediglich um Beweise eurer Absichtstäterschaft "trotz besseren Wissens und ohne Gewissen" in den Behörden (u. a. Gesundheitsbehörden). Am hast Du schon schriftlich bestätigt, dass Dir viele Beweise (hinreichend bekannte Ausführungen L1 öffentlicher Beweisvorlage am ) bekannt sind. Ich werde jetzt also unverzüglich die Tat (Lizenz zum Töten) planen, zu der mich JM Behrens über Q (RP Arnsberg) anweist. Nochmals zur Erinnerung, worum es geht (Anlage) Foto von Montagnier, Science , Ich behaupte: Hier sind kleine Partikel und der Teil eines "dicken Brockens". Die Bundesgesundheitsbehörden behaupten: Hier ist kein Teil eines "dicken Brockens". XVII K_11_00urteil html 11/18

12 Hier sind von jeglichen Fremdbestandteilen gereinigte Partikel, hier sind isolierte Viren. Hierum geht es! Nicht um andere Meinungen." Alle vorgenannten Schreiben haben die jeweiligen Adressaten erreicht und sind von ihnen zur Kenntnis genommen worden. Veranlasst wurde auf die Schreiben abgesehen davon, dass alle, sofern sie nicht ohnehin dort eingegangen waren, zur strafrechtlichen Auswertung an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitet worden sind, nichts. III. 1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Schriftstücken. Der Angeklagte hat sich ausdrücklich dazu bekannt, alle in den Feststellungen aufgeführte Schreiben verfasst und in den Postgang gegeben zu haben. Mit den Schreiben, so hat er sich eingelassen, habe er bezweckt, die Verantwortlichen in der Aids Politik "wachzurütteln" und eine Kehrtwende in dieser Politik einzuleiten. Die derzeitige Behandlung von (angeblich) Aids Kranken stelle sich aus seiner Sicht als "Völkermord" dar. Ihre Behandlung mit Virostatika halte er nicht für indiziert. Es sei gar nicht erwiesen, dass es ein Aids Virus gebe und es sich bei AIDS um eine Infektionskrankheit handele. Den Quellen, die die Schulmedizin als Nachweis für das Aids Virus anführe (üblicherweise Montagnier und Gallo), könne die Existenz des Virus gerade nicht entnommen werden. Denn sie enthielten kein Bildmaterial von dem isolierten Virus, das als Nachweis desselben unentbehrlich sei. Ein entsprechender Nachweis sei bis heute nicht geführt worden. Solange dieser Nachweis nicht geführt sei, hätten auch die sog. Aids Tests keine Aussagekraft. Fest stehe nur, dass die zur Behandlung der angeblich an AIDS erkrankten Personen mit Virostatika bei diesen zu schweren Schädigungen und nicht selten zum Tode führen würde. Deshalb müsse die Behandlung der Patienten mit diesen Medikamenten gestoppt bzw. mussten diese Medikamente vor weiterem Gebrauch einer Nachmarktkontrolle unterzogen werden. Mit seinen Schreiben habe er erreichen wollen, dass endlich die insoweit erforderlichen Schritte eingeleitet würden. Weil die insoweit in erster Linie zum Tätigwerden berufenen Gesundheitsbehörden untätig geblieben seien, habe er durch die Anrufung von deren Aufsichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft diese zu einem gesetzmäßigen Handeln anhalten wollen. Eine Bedrohung im Sinne des 241 StGB, so hat der Angeklagte weiter ausgeführt, enthielten die von ihm verfassten Schreiben seines Erachtens nicht, denn er habe niemanden ernsthaft mit der Begehung eines Verbrechens bedrohen wollen. Jedenfalls habe er zu keiner Zeit vorgehabt, jemandem auch nur ein Haar zu krümmen. Mit seinen Schreiben habe er lediglich abstrakt darauf hinweisen wollen, dass jeder Mensch bei psychischer Überforderung "schlimme Blutbäder anrichten" könne und er kein "beliebig belastbarer Übermensch" sei. Damit, dass es vor, am oder um den 15. Juli 1999 herum "gewaltig knallen" werde, habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er irgendwelchen Personen etwas antun werde, sondern er nur für einen beliebigen "Knalleffekt" sorgen werde, der mit der Durchsuchung seiner Wohnung am 14. Juli 1999 und der Beschlagnahme des von ihm für die Abfassung der Schreiben benutzten Computers der übrigens nicht ihm, sondern der Ärztin T3 aus G2 gehöre ja auch eingetreten sei. Schließlich hat der Angeklagte die Rechtsauffassung vertreten, dass seine Handlungen auf Grund einer notstandsähnlichen Situation bzw. sein politisches Widerstandsrecht nach Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes gerechtfertigt seien. Da die zum Einschreiten gegen die nach seiner Rechtsauffassung als vorsätzliche Tötung von XVII K_11_00urteil html 12/18

13 angeblich Aids Kranken zu qualifizierende Behandlung mit Virostatika berufenen staatlichen Stellen trotz vielfältiger Vorstöße seinerseits untätig geblieben seien, seien ihm als mildestes Mittel nur schärfer formulierte Schreiben geblieben, um die Verantwortlichen "wachzurütteln" und zur Unterbringung des "Völkermordes" von angeblich Aids Kranken anzuhalten. 2. Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten, soweit er in Abrede gestellt hat, dass er mit seinen Schreiben die Angeschriebenen selbst mit dem Tode oder einer (schweren) Körperverletzung bedrohen oder ihnen ankündigen wollte, dass er eine solche Tat an einer anderen Person vornehmen werde. Daran, dass der Angeklagte seine Schreiben so gemeint hat und von den Angeschriebenen so verstanden wissen wollte, lassen die von ihm gewählten Formulierungen: werde ich eine beteiligte Person (z. B. Dr. E töten (Schreiben vom ), sehe ich mich veranlasst, Blut fließen zu lassen (Schreiben vom ), kann es sein, dass ich "durchknalle" und..."ein schlimmes medienspektakuläres Blutbad anrichte" (Schreiben vom ), sind jetzt "Haarkrümmungen" erforderlich und Personenschäden hinzunehmen, weil ihr "blutgeiles Gesindel" das so wollt (am 11. und eingegangene Schreiben), bleibt mir nur noch der Weg mit der Knarre in die Behörde (Schreiben vom ), 100 Peng I6 Peng! (Schreiben vom ), Gut Rutsch in die Urne! (Schreiben vom ), werde ich Bundesgesundheitsministerin Fischer wie einen streunenden Hund abknallen (Schreiben vom ), habe ich von Innenminister Behrens über Q die Anweisung erhalten, Staatsanwalt I6 zu töten (Schreiben vom ) kein Zweifel. Der Angeklagte hat in den Schreiben auch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er es "ernst meine" und sich nicht länger "verarschen" lasse. Er sei jetzt zu allem entschlossen. Dass er mit der Formulierung "Vor, am oder um den 15. Juli 1999 herum wird es gewaltig knallen!" lediglich zum Ausdruck bringen wollte, es werde etwas Außergewöhnliches passieren, ist abwegig. Insbesondere kann er damit nicht die Durchsuchungsaktion vom 14. Juli 1999 gemeint haben, weil er gar nicht wissen konnte, wie die Behörden auf seine Schreiben reagierten. Seine begleitenden Ausführungen zu dem zu erwartenden Knall, es seien "Haarkrümmungen" erforderlich und "Personenschäden hinzunehmen", weil "ihr blutgeiles Gesindel es so wollt!", zeigen vielmehr deutlich, dass er den angeschriebenen Behörden bedeuten wollte, er werde nun notgedrungen eine Gewalttat gegen eine der beteiligten Personen verüben müssen: Dass der Angeklagte tatsächlich nicht vorhatte, einer Person etwas zu Leide zu tun, nimmt die Kammer ihm durchaus ab. Nur sollte bei den Sachbearbeitern der angeschriebenen Behörden der Eindruck entstehen, dass er zur Begehung einer solchen Tat nunmehr entschlossen sei, damit in der Aids Frage endlich etwas XVII K_11_00urteil html 13/18

14 geschehe. IV. 1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung nach 240 Abs. 1, 22 StGB in 14 Fällen schuldig gemacht. Er hat in allen Fällen versucht, andere durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu Handlungen zu nötigen, wobei der von ihm angestrebte Erfolg ausgeblieben ist. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGHSt 16, 386). Sie braucht nicht ausdrücklich, sondern kann auch schlüssig erfolgen (BGH NJW 1984, 1632; NJW 1990, 1055). In allen verfahrensgegenständlichen Schreiben hat der Angeklagte gedroht, Personen etwas anzutun oder sie gar zu töten. Dass sich die von ihm ausgesprochenen Drohungen nicht in allen Fällen gegen die angeschriebenen Personen, sondern gegen Dritte richtete, tut der Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung keinen Abbruch. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des 240 Abs. 1 StGB liegt nämlich auch dann vor, wenn die Drohung auch dem Bedrohten als ein Übel erscheint (BGHSt 16, 318; 23, 295; 38, 86), was bei der Androhung der Tötung oder schwerwiegenden Verletzung anderer Personen ohne weiteres anzunehmen ist. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Bedeutung ist, ob der Täter seine Drohung ernst meint. Er muss nur wollen, dass der Bedrohte sie ernst nimmt (BGHSt 23, 295; 26, 310). Letzteres war beim Angeklagten wie ausgeführt der Fall. Durch die von ihm verfassten Schreiben wollte der Angeklagte die Adressaten zu einem Handeln nötigen. Nach glaubhafter eigener Einlassung wollte er damit im Ergebnis erreichen, dass die zuständigen staatlichen Stellen die aus seiner Sicht erforderlichen Schritte bei der Behandlung von Aids Patienten in die Wege leiteten, nämlich dass sie deren Behandlung mit Virostatika stoppten oder diese zumindest einer Nachmarktkontrolle unterzogen. Die an die Staatsanwaltschaft in Dortmund, die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, das Justizministerium Nordrhein Westfalen und die Bezirksregierung in Arnsberg gerichteten Schreiben dienten in einem Zwischenschritt dazu, diese zu veranlassen, strafprozessuale Maßnahmen (Justizbehörden) bzw. Maßnahmen im Rahmen der Dienst und Fachaufsicht (die Bezirksregierung Arnsberg) gegen die Verantwortlichen in den Gesundheitsbehörden einzuleiten, um auf diese dadurch Druck auszuüben, in dem von ihm begehrten Sinne zu verfahren. Diese Intention lag allen von dem Angeklagten verfassten Schreiben zu Grunde. Wenn sie darin nicht stets ausdrücklich angeklungen ist, erschloss sie sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftwechsels, den der Angeklagte seit längerer Zeit mit den angeschriebenen Behörden führte. Es ist in allen Fällen beim Versuch der Nötigung geblieben, weil der Angeklagte sein mit den Schreiben verfolgtes Ziel in keinem Fall erreicht hat. 2. Die Taten des Angeklagten sind rechtswidrig im Sinne des 240 Abs. 2 StGB, weil die Androhung der Übel zu dem von ihm angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind. nach dieser sog. Verwerflichkeitsklausel sind Nötigungsmittel und Nötigungszweck in ihrer Verknüpfung in einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu setzen (vgl. Tröndle Fischer, StGB, 49. Auflage, 240, Rdn. 22) XVII K_11_00urteil html 14/18

15 Wenngleich sich danach die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck bestimmt, sondern aus ihrem Verhältnis zueinander (sog. Mittel Zweck Relation; vgl. BGHSt 2, 196) und der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, zur Rettung von Menschenleben gehandelt zu haben, müssen die von ihm ausgestoßenen Todesdrohungen mit dem Verdikt der Verwerflichkeit belegt werden. Ob die von ihm angewandten Mittel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind, ist nämlich nicht aus einer, sondern aus einer objektiven Sichtweise zu beurteilen. Insoweit muss der Angeklagte sich vor Augen halten lassen, dass er in der "Aids Frage" ohne in eigener Person eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen zu können eine extreme Mindermeinung vertritt, deren Richtigkeit nicht erwiesen ist. Es ist ihm natürlich unbenommen, diese Meinung zu vertreten und sich dafür sich einzusetzen, dass sie allgemein Anerkennung findet. Nun muss er sich dabei auf die von der Rechtsordnung erlaubten Mittel verweisen lassen. Die Bedrohung anderer schon gar nicht mit dem Tode kann ihm danach nicht gestattet sein. 3. Die Taten des Angeklagten sind auch nicht durch allgemeine Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. a) Ein rechtfertigender Notstand im Sinne des 34 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte hat nicht gehandelt, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von sich selbst abzuwenden, weil er sich selbst über die von der gegenwärtigen Behandlung von (angeblich) Aids Kranken ausgehenden Gefahren für hinreichend informiert hält. Zu Gunsten welcher konkreter Personen er tätig geworden ist, hat er nicht dargetan. Die Entscheidung, ob sie sich bei einer diagnostizierten Aids Erkrankung entsprechend den Regeln der Schulmedizin behandeln lassen wollen, liegt bei den betroffenen Personen selbst. 34 StGB verleiht dem Angeklagten kein allgemeines Mandat, sich für beliebige Personen gegen die Behandlung mit Virostatika einzusetzen. Im Übrigen ist der Angeklagte zur Abwendung der von ihm aufgezeichneten Gefahr auf ein geeignetes und das relativ mildeste Mittel beschränkt (zu diesem 34 StGB immanenten Tatbestandsmerkmal vergleiche Lenckner in Schönke Schröder, StGB, 25. Auflage, 34 Rdn 18). Die Bedrohung anderer mit dem Tode erscheint dafür von vornherein als ein völlig ungeeignetes Mittel, vermag sie die Bedrohten zwar kurzfristig in Angst und Schrecken zu versetzen, aber kaum nachhaltig einen Umdenkensprozess zu bewirken. Die von ihm angestrebte Kehrtwende in der Aids Politik wird der Angeklagte nur erreichen können, wenn es ihm gelingt, die verantwortlichen Ärzte und sonstigen Entscheidungsträger in der Gesundheitspolitik durch die besseren Sachargumente von der Richtigkeit seiner Ansicht über die Aids Erkrankung zu überzeugen. Dies zu versuchen ist er nicht gehindert. b) Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach 193 StGB kommt dem Angeklagten nicht zu Gute, weil dieser ausschließlich für Eheschutzdelikte gilt und einer analogen Anwendung auf andere Straftatbestände nicht zugänglich ist (vgl. Tröndle/Fischer a.a.o. 193, Rdn. 4). c) Das Individualgrundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG rechtfertigt das XVII K_11_00urteil html 15/18

16 Handeln des Angeklagten ebenfalls nicht. Denn dieses Grundrecht findet seine Schranke nach Artikel 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen und gestattet nicht den Eingriff in fremde Individualrechtsgüter (vgl. BHZ NJW 1975, 49/50). d) Entgegen der Rechtsansicht des Angeklagten ist sein Handeln schließlich auch nicht durch das politische Widerstandsrecht nach Artikel 20 Abs. 4 GG gedeckt. Dieses (Ausnahme ) Grundrecht steht jedem Deutschen nur gegen solche Personen zu, die es unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Davon, dass die gegenwärtige Behandlung von Aids Kranken auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland abzielt, kann indes keine Rede sein. In diesem Staat ist niemand verpflichtet, sich nach den vom Angeklagten als vorsätzliche Tötung angeprangerten Methoden der Schulmedizin bei einer diagnostizierten Aids Erkrankung behandeln zu lassen. Ob und wie er sich behandeln lässt, ist vielmehr jedes einzelnen Betroffenen. Dem Angeklagten ist es unbenommen, durch die (weitere) Verbreitung seiner Thesen auf den Meinungsbildungsprozess bei den Betroffenen Einfluss zu nehmen. 4. Auch Entschuldigungsgründe greifen zu Gunsten des Angeklagten nicht ein. a) Ein entschuldigender Notstand nach 35 StGB ist (wie ein rechtfertigender nach 34 StGB) nicht gegeben, weil der Angeklagte nicht in einer nicht anders abwendbaren Gefahrenlage gehandelt hat. Er hat außerdem nicht dargetan, dass er die Taten begangen hat, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahgestehenden Person abzuwenden. b) Selbst wenn der Angeklagte sich zu seinem Handeln für befugt gehalten haben sollte, hat er nicht ohne Schuld gehandelt, weil er einen entsprechenden Irrtum ohne weiteres hätte vermeiden können ( 17 S. 1 StGB). Die von ihm geäußerte Rechtsansicht, er sei zu den ausgesprochenen Drohungen auf Grund einer notstandsähnlichen Situation bzw. seines politischen Widerstandsrechtes berechtigt gewesen, wird soweit ersichtlich nirgendwo in der Rechtsprechung oder juristischen Literatur vertreten. Bevor er zu diesem Mittel griff, hätte er, um dem Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns zu begegnen, Rechtsrat einholen müssen. Das hat er nicht getan, sondern nach eigenem Gutdünken gehandelt. Die Versäumung der Einholung von juristischem Rat begründet die Vermeidbarkeit eines entsprechenden Verbotsirrtums. 5) Für die von ihm begangenen Taten ist der Angeklagte im Übrigen in vollem Umfange strafrechtlich verantwortlich. Wie aus der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen S folgt, leidet er weder an einer krankhaften seelischen Störung, an Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und hat auch nicht in dem Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gehandelt. Der Sachverständige hat bei ihm keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigseelischen Erkrankung gefunden. Auch eine Persönlichkeitsstörung konnte er beim XVII K_11_00urteil html 16/18

17 Angeklagten nicht sicher diagnostizieren, weil dieser im Jugend und frühen Erwachsenenalter keine besonderen Persönlichkeitsauffälligkeiten gezeigt hat. Solche sind beim Angeklagten erstmals im Alter von etwa 40 Jahren mit seiner Flucht in die neuen Bundesländer hervorgetreten. Nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen hat eine eventuell anzunehmende Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten jeweils nicht einen solchen Schweregrad, dass sie von Art und Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizieren wäre. Denn der Angeklagte hat sein Leben jederzeit autonom gestalten können. Die Annahme, dass es kein Aids Virus gebe, hat sich auch nicht etwa wahnhaft zugespitzt. Denn der Angeklagte argumentiert immerhin nachvollziehbar und logisch und hat sich in der Frage des Bestehens des Virus auch kritikfähig und anderen Argumenten zugänglich (die ihn freilich nicht überzeugt haben) gezeigt. 6. Soweit der Angeklagte durch seine Taten zugleich den Tatbestand der Bedrohung nach 241 Abs. 1 StGB erfüllt hat, tritt dieser im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den der versuchten Nötigung nach 240, 22 StGB zurück (vgl. Tröndle Fischer a.a.o. 240, Rdn. 38). V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft und auch an sich nicht kriminell gefährdet ist. Mit den Strafgesetzen in Konflikt gebracht hat ihn seine Überzeugung, dass der gegenwärtige Umgang mit Aids verfehlt ist und in die Tötung Unschuldiger mündet. Er hat vermeintlich zum Besten der von der Erkrankung betroffenen Personen gehandelt und bei eigener bescheidener Lebensführung ungeheure Energie darauf verwandt, seine Thesen zu verbreiten und ihnen zur Anerkennung zu verhelfen. Er hatte nicht vor, die von ihm ausgesprochenen Drohungen zu verwirklichen Auf der anderen Seite der Waagschale liegt, dass der Angeklagte sich bei seinen Taten zugleich ungeheuer starrhalsig und uneinsichtig gezeigt hat. Er hat es nicht beim Vortragen und ständigen Wiederholungen seiner Argumente belassen, sondern sich in Schimpf und Spotttiraden ergossen, die die Grenze des Erträglichen überschreiten. Mit wüsten Morddrohungen hat er bei dem Versuch der Durchsetzung seiner Forderungen schließlich zu Mitteln gegriffen, die von der Rechtsordnung keinesfalls toleriert werden können. Dass gegen ihn vormals anhängige und nach 153 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren ###### StA Dortmund hat er sich dabei in keiner Weise zur Warnung dienen lassen. Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer in Anwendung des nach 17 S. 2 und 23 Abs. 2 in Verbindung mit 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 240 Abs. 1 StGB für die erste vom Angeklagten im November 1998 begangene Tat eine Geldstrafe von Tagessätzen zu je 50,00 DM für noch ausreichend, für die von ihm im Jahre 1999 begangenen Taten in Übereinstimmung mit dem Schöffengericht die Verhängung von kurzzeitigen Freiheitsstrafen im Sinne des 47 Abs. 1 StGB von 2 Monaten XVII K_11_00urteil html 17/18

18 für jede Tat sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich erachtet. Die von ihr daraus ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Schöffengericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 8 M o n a t e n trägt dem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der vom Angeklagten begangenen Taten Rechnung. Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung musste es schon wegen des Verschlechterungsverbots des 331 StPO verbleiben. VI. Als Nebenfolge war nach 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzte Computer nebst 2 Disketten einzuziehen. Der Computer unterliegt als Tatwerkzeug der Einziehung. Die Kammer ist dabei entgegen der Einlassung des Angeklagten, der Computer sei ihm von der Ärztin T3 aus G2 nur geliehen worden, davon ausgegangen, dass ihm dieser übereignet worden ist. Denn der Angeklagte hat den Computer nach der Beschlagnahme in mehreren Eingaben als seinen Computer bezeichnet. Frau T3 hat gegen die Beschlagnahme desselben niemals remonstriert. Ausgehend von der weiteren Einlassung des Angeklagten, der Computer sei ihm von Frau T3, die noch mehrere andere Computer gehabt habe, im November 1997 überlassen worden, erscheint es auch lebensfremd, dass sie den bis zur Beschlagnahme im Juli 1999 ununterbrochen im Besitz des Angeklagten befindlichen Computer jemals zurück haben wollte. VII. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf 473 Abs. 1 StPO XVII K_11_00urteil html 18/18

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