Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers

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1 Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1

2 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert, intellektueller Entwicklungsstand eines etwa 8-jährigen Kindes Schwester von Larissa, Tanja S., ist Betreuerin mit dem AK sämtliche persönlichen u. Vermögensangelegenheiten Larissa S. lebt bei ihrer Mutter Elfriede S., der man die Betreuung für die Tochter wegen intellektueller Überforderung nicht übertragen hatte. Larissa wird im Alltag von der Mutter betreut, Tanja regelt alle geschäftl. Angelegenheiten. Das familiäre Verhältnis ist harmonisch. Seit einigen Wochen lebt Franz Brenner (Frührentner, Alkoholiker) mit Elfriede S. zusammen. Tanja hat den Eindruck, dass Franz ihre Mutter ausnutzt u. erlebt auch ihre Schwester als zunehmend gehemmt. Es kommt immer öfter zu Streitigkeiten. Franz u. Elfriede verbieten Tanja den Zutritt zur Wohnung, so dass sie auch Larissa nicht mehr sieht. Sie bekommt auch die an Larissa gerichtete Post nicht mehr, so dass sie Rechnungen nicht mehr pünktlich bezahlen u. den Kontostand nicht mehr kontrollieren kann. Dann erfährt Tanja von der Staatsanwaltschaft von konkreten Hinweisen auf sexuellen Missbrauch ihrer Schwester durch Franz B. Sie sucht ein letztes Mal die Wohnung der Mutter auf u. verlangt, Larissa mitzunehmen. Ihr wird von Franz B. unter Androhung von Schlägen der Zutritt verweigert. 2

3 Larissa Schumacher / Frage 1 Darf die Betreuerin die an Larissa gerichtete Post auf sich umleiten oder was muss sie tun, damit das möglich wird? 3

4 Larissa Schumacher / Lösung Frage Abs. 4 BGB Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat o Entscheidung über Post gehört nicht zum AK von Tanja S., daher darf sie Larissa s Post nicht auf sich umleiten 1901 Abs. 5 S.1 BGB Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Erweiterung des Aufgabenkreises erfordern, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. o Sie muss zunächst beim Betreuungsgericht die entsprechende Erweiterung ihres AK anregen. 4

5 Larissa Schumacher / Frage 2 Hat Tanja S. das Recht, zu verlangen, dass sie Larissa aus der Wohnung ihrer Mutter mitnehmen darf? Falls ja: Wie kann sie dieses Recht durchsetzen? 5

6 Larissa Schumacher / Lösung Frage i Abs. 1 S. 1 BGB ivm Abs. 1 BGB Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Betreuten von jedem zu verlangen, der ihn dem Betreuer widerrechtlich vorenthält. o Da Tanja das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Larissa hat, kann sie die Herausgabe von Larissa von Elfriede u. Franz verlangen i Abs. 1 S. 1 BGB ivm Abs. 3 BGB Über Streitigkeiten entscheidet das Betreuungsgericht. o Tanja kann beim Betreuungsgericht den Erlass einer Herausgabeanordnung erwirken. Das Gericht kann die Herausgabeanordnung mit Ordnungsmitteln nach 89 FamFG durchzusetzen versuchen o. nach 90 FamFG die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Elfriede u. Franz anordnen. 6

7 Larissa Schumacher / Frage 3 Angenommen Larissa selbst wehrt sich gegen den Umzug in eine andere Wohnung: Darf Tanja S. sie unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt dort herausholen? 7

8 Larissa Schumacher / Lösung Frage 3 o Es fehlt an einer gesetzl. Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt gegen den Betreuten. Gelingt es ihr nicht, ihre Schwester unter einem Vorwand aus der Wohnung zu locken, ist sie auf Unterstützung anderer Stellen angewiesen: Polizeirecht Bei akuter Gefahrenlage kann Polizei Larissa in eigener Zuständigkeit aus der Wohnung holen u. als hilflose Person in Gewahrsam nehmen. 90 Abs. 2 FamFG Bei bestehender Herausgabeanordnung gegen Elfriede u. Franz kann das Gericht auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Larissa anordnen. Aber Beachtung Verhältnismäßigkeitsprinzip: In diesem Fall nur bei begründeter Gefahr, dass Larissa durch fortgesetzten sexuellen Missbrauch erheblichen Schaden erleidet. 8

9 Larissa Schumacher / Frage 4 Kann Tanja S. ihre Entlassung als Betreuerin verlangen, weil sie sich damit überfordert fühlt, gegen ihre eigene Mutter gerichtlich vorzugehen? 9

10 Larissa Schumacher / Lösung Frage b Abs. 2 BGB Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. o Tanja konnte bei Übernahme der Betreuung nicht ahnen, dass sie diese in Konfrontation zur eigenen Mutter würde führen müssen. Das nunmehr notwendige Vorgehen gegen die Mutter ist geeignet, Tanja in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die ihr nicht gegen ihren Willen zugemutet werden dürfen. 10

11 Larissa Schumacher / Frage 5 Es ist gelungen, Larissa S. in einem Heim unterzubringen. Franz, der immer noch im Verdacht steht, sie missbraucht zu haben, besucht sie dort regelmäßig. Hat Tanja S. die Möglichkeit, ihm diese Besuche zu verbieten? Falls ja: Wie kann sie ein solches Verbot durchsetzen? 11

12 Larissa Schumacher / Lösung Frage i Abs. 1 S. 1, 1632 Abs. 2 BGB Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Betreuten auch mit Wirkung für u. gegen Dritte zu bestimmen. o Da Tanja für alle persönlichen Angelegenheiten zuständig ist, bestimmt sie auch den Umgang von Larissa u. hat daher das Recht, Franz den Umgang mit Larissa zu verbieten. o Falls er sich nicht an das Verbot hält, kann sie sich auch insoweit an das Betreuungsgericht wenden ( 1908 i Abs. 1 S. 1, 1632 Abs. 3 BGB). Ein gerichtliches Umgangsverbot kann dann wieder mit den Ordnungsmitteln des 89 FamFG vollstreckt werden. 12

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