Gliederung Die Ausgangslage Der Auftrag Die rechtliche Umsetzung Die begleitenden Schritte 2

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1 Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem in NRW Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz, Referentenentwurf) 1

2 Gliederung Die Ausgangslage Der Auftrag Die rechtliche Umsetzung Die begleitenden Schritte 2

3 Die Ausgangslage (I) Ist-Heute Grundprinzip des Schulsystems in NRW: Eltern haben Anspruch auf die wohnortnächste Grundschule, können im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten aber auch andere Grundschulen wählen. Bei der Wahl der weiterführenden Schule haben Eltern Anspruch auf eine Schule der Schulform ihrer Wahl, nicht jedoch auf eine konkrete Wunschschule. Bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulaufsicht über den Förderort. Dies kann die allgemeine Schule mit Zustimmung des Schulträgers oder die Förderschule sein und gegebenenfalls dem Elternwunsch widersprechen. 3

4 Die Ausgangslage (II) Ist-Heute Sonderpädagogische Förderung: Sonderpädagogischer Förderbedarf ist durch eine Behinderung bedingt, aber nicht jede Behinderung führt zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Schulaufsicht entscheidet auf Antrag der Eltern oder Schulen, ob ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird (AO-SF-Verfahren). Wird ein Verfahren eröffnet, entscheidet die Schulaufsicht auf Basis von Gutachten, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht; wenn dies der Fall ist, entscheidet sie auch über den Förderschwerpunkt und den Förderort der Kinder. 4

5 Die Ausgangslage (III) Ist-Heute Gemeinsamer Unterricht und Integrative Lerngruppen: Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung der Schulträger integrative Angebote einrichten. Im Lichte der UN-BRK und nach dem Landtagsbeschluss vom wurde die Schulaufsicht durch die VV zu 37 vom aufgefordert, wo immer dies möglich ist, dem Elternwillen mit Zustimmung des Schulträgers zu entsprechen. Das heißt aus der Kann-Vorschrift wurde eine Soll-Vorschrift! Bei Nicht-Erfüllung des Elternwunsches ist eine dezidierte schriftliche Darlegung der Gründe erforderlich ( Umkehr der Beweislast ). 5

6 Die Ausgangslage (IV) Ist-Heute Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen: Bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf werden Schülerinnen und Schüler bei der Schüler-Lehrer-Relation allgemeiner Schulen (Grundschule 23,42 : 1, Sekundarstufe I zwischen 16,27 : 1 und 20,94 : 1) nicht berücksichtigt. Statt dessen wird für sie anteilig die personalintensivere Schüler- Lehrer-Relation der Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt zugrunde gelegt (zwischen 10,5 : 1 und 4 : 1). In begrenztem Umfang und je nach Haushaltslage werden für Integration zusätzlich Mehrbedarfsstellen bereit gestellt. 6

7 Die Ausgangslage (V) Ist-Heute Entwicklung der Mehrbedarfsstellen für Integration seit 2005: In Grundschulen: zwischen 2005 und 2010 unverändert 221 Stellen; derzeit 221 Stellen, plus 100 Stellen für besondere Integrationserfordernisse In der Sekundarstufe I: zwischen 2005 und 2010 ausschließlich Mehrbedarf für Integrative Lerngruppen Anstieg von 230 Stellen auf 295 Stellen; aktuell: 775 Stellen, plus 50 Stellen für besondere Integrationserfordernisse außerhalb Integrativer Lerngruppen Mit dem Schuljahr 2011/2012 wurden 53 Stellen für Inklusionskoordinatorinnen und -koordinatoren in den Schulämtern geschaffen: Zusammenarbeit mit Schulträger, Schulen etc. 7

8 Entwicklung der Lehrerstellen für Unterrichtsmehrbedarfe im Bereich der sonderpädagogischen Förderung 2005 bis 2012: 2005 HH 2010 HH 2011 HH 2012 HHE Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe Integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I Integrative Beschulung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler Unterstützung des Inklusionsprozesses an Schulen Unterstützung des Inklusionsprozesses in den Regionen Absenkung der Klassengröße im GU Unterstützungsbudget für den Transformationsprozess Summe Stellenzuwachs ausgehend vom HH

9 Die Ausgangslage (VI) Ist-Heute Entwicklung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht (GU): 2000/ / / / /2012 Primarstufe 16,3 18,3 22,6 24,9 28,5 Sek I 3,5 5,5 9,1 11,1 14,0 9

10 Entwicklung der sonderpädagogischen Förderung in NRW 1966 Schulpflicht für Geistig Behinderte 1978 Schulpflicht auch für Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung 1980 Schulversuche zum Gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schüler 1994 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergänzt: Benachteiligungsverbot 1995 Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung Pluralität der Förderorte Schulversuche zum GU in der Sekundarstufe I zieldifferent 1997/98 BVerfG, NJW 1997, 131 (132 f.): Der Staat muss grundsätzlich gemeinsames Lernen ermöglichen. Entscheiden sich die Eltern für gemeinsames Lernen, trifft die öffentliche Hand die Beweislast, wenn sie dennoch den Besuch einer Förderschule für erforderlich hält Einheitliches Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (Bündelung aller schulgesetzlichen Vorschriften) Gleichwertigkeit von Förderschule und allgemeiner Schule 2005 Erlass Integrative Lerngruppen Zieldifferente Förderung in der Sekundarstufe I 2008 Schulversuch Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung 2010 Landtagsbeschluss UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen 2011 VV zu 37 AO-SF: Aus der Kann-Vorschrift wurde eine Soll-Vorschrift 10

11 11 Entwicklung der Integrationsquote in der Primarstufe:

12 12 Entwicklung der Integrationsquote in der Sekundarstufe I:

13 13 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Primarstufe und Sekundarstufe I):

14 Die Ausgangslage (VII) Ist-Heute Schwächen des bisherigen GU-Systems: Der Sonderstatus von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der allgemeinen Schule erweckt den Eindruck geteilter Zuständigkeit von Lehrkräften ( Deine Schüler meine Schüler ). Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gehören außer in Grundschulen mit GU nicht fest zum Kollegium allgemeiner Schulen. Mehrbedarf wird in der Sek I fast ausschließlich für Schülerinnen und Schüler gewährt, die zieldifferent in Integrativen Lerngruppen lernen. Zu wenig sonderpädagogische Unterstützung bei Einzelintegration bzw. geringer Integrationsquote in allgemeinen Schulen (Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung sind nur wenige Stunden anwesend). Wenig Kooperation und Wissenstransfer, Vereinzelung von Schülerinnen und Schülern, mangelnder Peer-Group-Bezug. Zu geringe Integrationsquote bei komplexen Behinderungen. 14

15 Der Auftrag (I) (UN-Behindertenrechtskonvention) Die UN-BRK ist seit März 2009 geltendes Bundesrecht alle Träger staatlicher Gewalt (Bund, Länder, Kommunen) sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um das Abkommen (schrittweise) umzusetzen. In Artikel 24 (Bildung) verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung in einem inklusiven Schulsystem zu gewährleisten. Konsequenz: Zentraler Auftrag ist für Deutschland nicht die Umsetzung des Rechts auf Bildung, sondern dessen Realisierung in einem inklusiven System dabei kann NRW an eine jahrzehntelange Tradition des Gemeinsamen Unterrichts anknüpfen, auch wenn diese Integrationsform nicht der Regelfall war. 15

16 Der Auftrag (II) (Landtagsbeschlüsse vom und vom ) Inklusion ist unteilbar. Kinder brauchen den Rechtsanspruch auf Inklusion. Die allgemeine Schule ist der Regelförderort. Keine eiligen Maßnahmen, sondern ehrlicher Zeitplan. Recht auf allgemeine Schule soll aufwachsend mit Einschulung und Wechsel auf weiterführende Schulen realisiert werden. Recht für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schulen auf Verbleib in allgemeiner Schule ab Schuljahr 2013/2014. Eltern können weiterhin für ihr Kind eine Förderschule wählen. Es soll keine Vorgaben des Landes geben, alle Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zu schließen (entgegen dem Vorschlag von Prof. Klemm / Prof. Preuss-Lausitz). 16

17 Der Auftrag (III) (Landtagsbeschlüsse vom und vom ) Schulträger, die in Abstimmung mit der Schulaufsicht weitergehende inklusive Konzepte verfolgen wollen, sollen Gestaltungsspielräume erhalten. Für Schülerinnen und Schülern mit besonders herausforderndem Verhalten soll in Unterstützungszentren eine zeitlich befristete Herausnahme aus dem Unterricht der allgemeinen Schulen eröffnet werden. Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung sollen Teil des Kollegiums allgemeiner Schulen sein. Schulen sollen auf dem Weg zur Inklusion ein Starter-Budget erhalten, zu dem u. a. Fortbildungsangebote gehören. 17

18 Der Auftrag (IV) (Landtagsbeschlüsse vom und vom ) Landesregierung soll mit dem Gesetzentwurf ein Finanzierungskonzeptvorlegen, das folgende Aspekte berücksichtigt: Schülerinnen und Schüler werden beim Grundbedarf immer als Schüler der allgemeinen Schule berücksichtigt auch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Ressourcen für eine gegebenenfalls notwendige sonderpädagogische Förderung kommen als Mehrbedarf für die allgemeinen Schulen hinzu, damit sie ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen können. Für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache (Lern- und Entwicklungsstörungen) soll geprüft werden, ob dieser Mehrbedarf aus Stellenbudgets zugewiesen werden kann (so auch der Gutachter-Vorschlag). 18

19 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Leitentscheidungen Inklusive Bildung ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowohl der öffentlichen Schulen als auch der Ersatzschulen. > 2 Abs. 5 Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung sollen in der Regel in allgemeinen Schulen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. > 2 Abs. 5, 12 Abs. 4, 19 Abs. 3, 20 Abs. 4 Satz 1 Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem Bedarf besonders gefördert. > 2 Abs. 5, 19 Abs. 1 19

20 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Organisatorische Struktur und Aufgabenverteilung Sonderpädagogische Unterstützung gibt es weiterhin in sieben Förderschwerpunkten: Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung. > 19 Abs. 2 Die Förderschulen bleiben so Bedarf besteht als eigene Schulform erhalten. > 20 Abs. 1 Die Aufgabenverteilung zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern bleibt ebenso wie die Kostenverteilung gem. 92 SchulG unberührt. Die Regelungen über die Schülerfahrkostenerstattung und die Lernmittelausstattung bleiben unverändert. 20

21 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Verfahren Grundsätzlich liegt es bei den Eltern, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens in Gang zusetzen. < 19 Abs. 5 Die Schule kann dies nur noch in dezidiert zu begründenden Ausnahmen. > 19 Abs. 7 An die Stelle der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt deren begründeter Vorschlag an die Eltern. > 19 Abs. 5 Der Vorschlag muss mindestens eine Schule enthalten, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernern eingerichtet ist. > 19 Abs. 5 Ein Zustimmungsvorbehalt sichert Rechte des Schulträgers. > 19 Abs. 5 Die Beratung der Eltern ist zentrale Aufgabe der Schulaufsicht. > 19 Abs. 6 Eltern bleibt es unbenommen, die Förderschule zu wählen (Bedarfsvorbehalt). > 20 Abs. 4 Satz 2 21

22 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Gemeinsames Lernen Gemeinsames Lernen findet an einer allgemeinen Schule im Klassenverband oder in der Lerngruppe statt. > 20 Abs. 2 Die Einrichtung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. > 20 Abs. 3 Die Schulkonferenz hat ein Vorschlagsrecht. > 65 Abs. 2 Nr. 8 Als besondere Ausnahme kann die Schulaufsichtsbehörde einen von der Wahl der Eltern abweichenden Förderort festlegen. > 20 Abs. 5 Ein Zustimmungsvorbehalt sichert Rechte des Schulträgers. > 20 Abs. 3 Die Aufnahmekapazität kann vom Schulträger herabgesetzt werden. > 46 Abs. 4 Will eine Förderschule auch Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf aufnehmen, muss der Schulträger sie vorher in eine allgemeine Schule umwandeln. 22

23 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Schulentwicklungsplanung Der Auftrag der VN-BRK ist bei der kommunalen Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. > 80 Abs.1 Hierbei sind allgemeine Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens vorzusehen. > 80 Abs. 2 bis 5 Allgemeine Schulen können auf dem Weg zum inklusiven Schulangebot Schwerpunktschulen werden. > 20 Abs. 6 Schulträger in einem Kreis erhalten ebenso wie kreisfreie Städte die Möglichkeit, im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) ein vollständiges inklusives Schulangebot einzuführen. > 132 Abs. 1 und 2 Bei einem vollständigen inklusiven Schulangebot im Bereich der LES können Unterstützungszentren eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler mit besonders herausforderndem Verhalten vorübergehend unterrichtet und erzogen werden. > 132 Abs. 3 23

24 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Übergangsregelungen Neuregelung gilt erstmals für Kinder, die ab dem Schuljahr 2013/2014 die Klasse 1 einer Grundschule, die Klasse 5 einer weiterführenden Schule, die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse eines Berufskollegs besuchen werden. > Art. 2 Abs. 1 Der Schulversuch Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung läuft zum 31. Juli 2014 aus. > Art. 2 Abs. 2 Integrative Lerngruppen gem. 20 Abs. 8 SchulG können letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 gebildet werden. > Art. 2 Abs. 3 24

25 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Mindestgrößen für Errichtung und Fortführung von Förderschulen Die Mindestgrößen werden durch Rechtsverordnung geregelt. > 82 Abs. 10 Die bisherige Verordnung stammt noch aus dem Jahr > 6. AVOzSchVG Die Fortführungsgrößen bleiben grundsätzlich unverändert. > 1 Abs. 1 Die Errichtungsgrößen werden angehoben. > 1 Abs. 2 Die Ausnahmeregelungen entfallen. Förderschulen, die unterhalb der Mindestgrößen liegen, sind auslaufend aufzulösen bzw. durch Schulentwicklungsplanung bedarfsgerecht zu stabilisieren. > 2 Abs. 3 und 4 25

26 Die rechtliche Umsetzung (9. SchulG-ÄG) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Umsetzung der Vorgaben des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Neukonzeption des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (bisher AO-SF). Folgeänderungen an AO-GS und APO-SI werden geprüft. Inkrafttreten zeitgleich mit der gesetzlichen Regelung angestrebt. 26

27 Begleitende Schritte (I) Fortbildung über die Kompetenzteams, Qualifizierung von 310 Moderatorinnen und Moderatoren. Besondere Ausbildungsmaßnahme zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung, zur Gewinnung dringend benötigter sonderpädagogischer Lehrkräfte (8. Schulrechtsänderungsgesetz). Zur Schulleitung gehörende Ämter an Grund-, Haupt- und Realschulen können auch Lehrkräften für Sonderpädagogik verliehen werden. Einführung eines Stellenbudgets für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zum Schuljahr 2013/2014 (Abkoppelung von Feststellungsdiagnostik und Stellenbedarf). 27

28 Begleitende Schritte (II) Erhöhung der universitären Ausbildungskapazitäten für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung. Aktive Öffentlichkeitsarbeit, um Akzeptanz für den Prozess zu erhöhen. Gutachten für spezielle Anforderungen an inklusive Bildung im Rahmen beruflicher Bildung erstellen. Weitere Fortbildungsangebote zur Unterstützung der Schulen entwickeln. Lehrerausbildung überprüfen und unter Inklusionsgesichtspunkten weiter entwickeln. 28

29 Begleitende Schritte (III) Konsequenzen aus den regionalen Inklusionsplänen für die Schulentwicklungsplanung. Gemeinsam mit Kommunalen Spitzenverbänden Anforderungen an regionale Schulentwicklungsplanung erarbeiten. Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren im Bereich der Bildungsarbeit mit Menschen mit Behinderungen fördern und Zivilgesellschaft einbeziehen. Erweiterung der Kooperationsverträge mit Regionalen Bildungsnetzwerken prüfen. 29

30 Der Anspruch an ein inklusives Bildungssystem bedeutet, dass nicht die Kinder an die Anforderungen des Schulsystems angepasst werden, sondern das Schulsystem an die Erfordernisse der Kinder. Inklusion bedeutet, Akzeptanz von Vielfalt in jeglicher Hinsicht. Inklusion beginnt in den Köpfen (nicht nur in denen der Lehrkräfte). Das multiprofessionelle Zusammenwirken unterschiedlicher (Leistungs-)Träger ist notwendig. In den kommenden Jahren: Gratwanderung zwischen Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung und Überforderungsängsten an Schulen. Alle Schulen, Eltern, Schulträger, Schulaufsicht benötigen auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem critical friends, die keine Hürden bauen, sondern Lösungen finden, positive Beispiele zeigen, Mut machen. 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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