Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Inklusion

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Inklusion"

Transkript

1 Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Inklusion (Arbeitsstand 7. November 2013) Gliederung: A. Fragen und Antworten zum Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen B. Frage und Antwort zur Schulgröße von Förderschulen C. Fragen und Antworten zu den begleitenden Maßnahmen und zur Finanzierung D. Sonstige Fragen und Antworten

2 Präambel: Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 16. Oktober 2013 das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) beschlossen. Auch wenn es den ersten Schritt einer rechtlichen Verankerung der sich aus der VN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Forderung eines inklusiven Bildungssystems darstellt, so knüpft es doch an die langjährige Tradition des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung an. Das Gesetz ist somit ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem gleich. Weitere Gesetze zur Umsetzung der genannten Konvention werden folgen. Zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz wird das Schulministerium dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht vorlegen. Zentrales Anliegen ist, die der VN-Behindertenrechtskonvention und die dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen folgenden Maßnahmen schrittweise und sorgsam umzusetzen, dabei beim Status-quo in den Regionen anzuknüpfen und das Gemeinsame Lernen dem Elternwunsch entsprechend weiter auszubauen und weiter zu entwickeln.

3 A: Fragen und Antworten zum Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) 1. Wann tritt das neue Schulgesetz in Kraft? Am 16. Oktober 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) verabschiedet. Es wird am 01. August 2014 in Kraft treten. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die bereits sonderpädagogisch gefördert werden und die Schulstufe wechseln, wird es seine Wirkung beginnend mit den Anmeldungen zum Schuljahr 2014/2015 entfalten. 2. Welches sind die zentralen Konsequenzen aus der VN- Behindertenrechtskonvention für das Schulgesetz? Mit der Ratifizierung der VN-Behindertenrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten nicht nur das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an dies ist in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahrzehnten realisiert sondern verpflichten sich auch, zur Verwirklichung dieses Rechts ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten (Artikel 24 Absatz 1). Auch wenn der Gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen eine jahrzehntelange Tradition hat, so wird in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt das Recht auf Bildung für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung überwiegend derzeit noch in Förderschulen realisiert mitunter auch gegen den Willen der Betroffenen. Mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen in NRW ist vor allem verbunden, dass die Eltern entscheiden, ob sie für ihr Kind mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die allgemeine Schule oder die Förderschule wollen. Der zentrale Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass wenn künftig ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, die Schulaufsicht den

4 Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, das der Empfehlung der Schule oder dem bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers entspricht ( 19 Absatz 5 SchulG). Das kann auch eine andere als die von den Eltern gewünschte allgemeine Schule sein, vor allem dann, wenn in der Region die Angebote des Gemeinsamen Lernens noch nicht an allen allgemeinen Schulen eingerichtet sind. Die Schulaufsicht kann auch Förderschulen vorschlagen und begründet diesen Vorschlag schriftlich. 3. Besteht ein individueller Rechtsanspruch auf einen Platz in der allgemeinen Schule? Ein solcher Anspruch besteht vom Grundsatz her, allerdings kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können ( 20 Absätze 4 und 5 SchulG). Die Gründe sind gegenüber den Eltern schriftlich darzulegen. Alle Träger staatlicher Gewalt (Bund, Länder, Kommunen) sind verpflichtet, mit angemessenen Vorkehrungen die Anforderungen der VN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen. Da die Entwicklung eines inklusiven Schulangebots ein Prozess ist, kann es jedoch sein, dass die Anforderungen in personeller und/oder sächlicher Hinsicht in begründeten Einzelfällen noch nicht zu erfüllen sind oder es in der Region keinen Bedarf mehr an einer Förderschule gibt weil eine solche Förderschule nicht mehr die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern erreicht. 4. Nach welchen Regelungen erfolgt zukünftig die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinen Schulen? Begleitend zur Gesetzesänderung werden die Vorschriften zu den Anmelde- und Aufnahmeverfahren in der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) und der Aus-

5 bildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) angepasst. Ziel der Anpassungen ist es zu vermeiden, dass Eltern von Kindern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in die Situation geraten, sich selbst bei einer Vielzahl allgemeiner Schulen um die Aufnahme ihres Kindes bemühen zu müssen. Dies gewährleistet der neue 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG. Bei der Aufnahme in eine allgemeine Schule sind alle Kinder gleich zu behandeln, solange nicht in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden ist, dass sie besonderer Unterstützung bedürfen. Das gilt auch für die Lern- und Entwicklungsstörungen. Für die Aufnahme in die Grundschule gilt bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung der AO-GS: Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat ( 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene wohnortnächste Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist ( 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG neu ). Dies bedeutet, dass das Anmelde- und Aufnahmeverfahren in Abstimmung mit den Schulträgern so zu gestalten ist, dass Aufnahmeansprüche von Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hinreichend berücksichtigt werden können. Die Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs dieser Kinder sind deswegen so zügig durchzuführen, dass sie noch bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Grundschule Anfang 2014 berücksichtigt werden können. Soweit von einem Schulträger Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach 84 Absatz 1 SchulG vorliegt.

6 In der Regel wird es hinsichtlich der Anmeldung von Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufgrund der vorherigen Absprachen nicht zu einem Anmeldeüberhang kommen. Sollte dies dennoch der Fall sein, sind diese Kinder vorrangig aufzunehmen, sofern es sich um die wohnortnächste Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, handelt. Im Falle eines Anmeldeüberhanges sind die Kriterien der AO-GS für die Aufnahmeentscheidung anzuwenden. Endgültige Aufnahmeentscheidungen können erst getroffen werden, wenn die organisatorischen und personellen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verabschiedung des Haushalts und die Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014/2015 geklärt sind. Aufnahme in die weiterführende Schule: Die den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegte Änderung der APO-SI sieht vor: In 1 Absatz 4 APO-S I soll geregelt werden, dass an einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen und mit festgelegter Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durchführt. Bei einem Anmeldeüberhang entscheidet sie oder er über die Aufnahme nach den Kriterien in 1 Absätze 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule durch die Schulaufsichtsbehörde als Förderort vorgeschlagen worden ist. Eltern steht es darüber hinaus frei, ihr Kind an anderen Schulen anzumelden, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Werden an einer solchen Schule mehr Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung angemeldet, als für sie Plätze vorhanden sind, erhält den Vorrang, wem die Schulaufsichtsbehörde diese Schule als Förderort vorgeschlagen hat. Die verbliebenen Plätze für Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden nach den Kriterien in 1 Absätze 2 und 3 vergeben. Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger ( 46 Absatz 1 SchulG). Die Kapazitäten speziell

7 für das Gemeinsame Lernen hängen von den personellen und den sächlichen Voraussetzungen ab. Sie werden daher im Einvernehmen von Schulaufsichtsbehörde und Schulträger bestimmt und werden in der Regel zwei bis vier Kinder pro Klasse betragen, vgl. 46 Absatz 4 SchulG. In allen Fällen müssen Schulträger und Schulaufsicht die Aufnahmekapazitäten rechtzeitig vor der Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern festlegen. 5. Wie werden die Klassen des Gemeinsamen Lernens gebildet? Schulen haben künftig größere Freiheit bei der Ausgestaltung ihres Konzepts des Gemeinsamen Lernens. So muss eine Schule künftig die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr bündeln, was insbesondere bei Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung von Vorteil sein kann. Wenn die Schule eine Bündelung aber sinnvoll findet, um möglichst viel Doppelbesetzung zu erreichen, dann kann sie das auch weiterhin tun. Sie kann Inklusion aber auch so gestalten, dass der Gemeinsame Unterricht von Anfang an zur Aufgabe aller Lehrkräfte der allgemeinen Schule wird, wobei die Lehrkräfte dann schulintern durch die Zusammenarbeit mit den Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung unterstützt werden. Geplant ist zudem die schrittweise Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts in Gesamtschulen, Realschulen sowie in der Sekundarstufe I des Gymnasiums von 28 auf 26. Der Haushaltsentwurf der Landesregierung sieht für das Schuljahr 2014/2015 bereits die Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts auf 27 für 5. Klassen in diesen Schulformen vor. 6. Können Eltern auch weiterhin die Förderschule statt der allgemeinen Schule wählen? 20 Absatz 2 des SchulG bestimmt: Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Es heißt aber auch: Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. Allgemeine Schulen und Förderorte sind auch zukünftig gleichwertige Förderorte. Die Möglichkeit für Eltern, für ihr Kind eine Förderschule zu wählen, setzt allerdings voraus, dass es vor Ort noch Bedarf für ein entsprechendes Förderschulangebot in erreichbarer Nähe gibt. Auch im von CDU,

8 SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getragenen Schulkonsens heißt es, dass zum Schulangebot in NRW künftig Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind, gehören sollen. 7. Warum sind die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte im Schulgesetz unverändert geblieben? Es geht darum, Schülerinnen und Schüler qualitativ hochwertig zu unterrichten und zu fördern. Dabei kommt es zunächst darauf an, im Zusammenspiel von Lehrkräften mit unterschiedlichen Kompetenzen bessere Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen zu schaffen. Die fachliche Frage, wo die Abgrenzung vom Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum Anspruch auf individuelle Förderung liegt, sollte nicht im Rahmen eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen geklärt werden. Hierfür ist eine pädagogisch-fachliche Debatte notwendig, die zudem auch im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu führen ist und geführt wird. Eine einseitige Entscheidung, beispielsweise den Förderschwerpunkt Lernen abzuschaffen, hätte dazu geführt, dass es dann auch ab sofort keine Förderschulen für diesen Bereich mehr geben könnte was dem Willen des nordrhein-westfälischen Landtags widersprochen hätte. 8. Wer entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben? Hier muss unterschieden werden: Wenn es um die förmliche Feststellung (Verwaltungsakt) eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung geht, sieht das Schulgesetz auch künftig die Entscheidung durch die Schulaufsicht vor ( 19 Absatz 5). Eine solche Feststellung wird aber im Bereich der Lern-und Entwicklungsstörungen nicht mehr in allen Fällen erforderlich sein. Dann kann die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat, auch niedrigschwellig durch Lehrkräfte auf der Basis schulfachlicher Diagnostik beantwor-

9 tet werden. Diese Praxis wird bereits in den Regionen, die am Schulversuch Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung (KsF) teilnehmen, angewandt. Eine solche schulinterne Diagnostik kann dazu führen, dass mehr Schülerinnen und Schüler als bisher in eine zum Teil präventive sonderpädagogische Förderung einbezogen werden. Damit dies im Rahmen der bestehenden Personalressourcen flexibel geschehen kann, werden zum Schuljahr 2014/2015 regionale Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gebildet (siehe auch Fragen zu Abschnitt C). 9. Warum sollen künftig Eltern ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung einleiten und Schulen nur noch in Ausnahmefällen? Diese Regelung hat nichts mit Misstrauen gegenüber Lehrkräften zu tun genauso wenig ist es eine Sparmaßnahme. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs war in der Vergangenheit jedoch vielfach mit Konflikten zwischen Eltern und Schulen behaftet. Die Neuregelung in 19 Absatz 5 soll verdeutlichen, dass es nicht darum geht, Schülerinnen und Schülern einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gegen den Elternwillen zuzuschreiben, sondern, dass es bei der sonderpädagogischen Förderung um eine Unterstützungsleistung geht, auf die Menschen mit Behinderung einen Anspruch haben. Bei Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen sowie Sinnesschädigungen, die vielfach bereits seit ihren ersten Lebensjahren verschiedene Unterstützungsleistungen erhalten, ist davon auszugehen, dass Eltern diesen Antrag im Interesse einer optimalen Förderung ihrer Kinder künftig von sich aus stellen werden. Sollte dies einmal auch nach entsprechender Beratung nicht der Fall sein, so ermöglicht die gesetzliche Regelung in 19 Absatz 7 es der Schule, einen solchen Antrag bei der Schulaufsicht zu stellen. Im Falle der Lern- und Entwicklungsstörungen werden sonderpädagogische Förderbedarfe häufig erst nach Eintritt in die Grundschule festgestellt. Da hier künftig Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung bereitgestellt werden sollen, sind förmliche Verwaltungsakte, mit denen ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, nicht mehr erforderlich, um die

10 zusätzliche personelle Unterstützung zur (sonderpädagogischen) Förderung dieser Kinder sicherzustellen. Es wird immer mehr sonderpädagogische Lehrkräfte geben, die bereits an der Schule sind, bevor die Schülerinnen und Schüler an die Schule kommen. Durch eine neue Lernausgangslagendiagnostik soll eine individuelle Förderung von Anfang an vorbereitet werden. Insofern bedeutet es für die Personalsituation keinen Nachteil, wenn Eltern hier keine Anträge stellen. Die Schulen müssen also nicht in mögliche Konflikte mit Eltern gehen, um notwendige Personalressourcen zu erhalten (siehe auch Antwort unter Abschnitt C). 10. Kann auch gegen den Willen der Eltern ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eröffnet werden? Das Verfahren wird auf Antrag der Eltern eröffnet ( 19 Abs. 5 SchulG). Allerdings kann in Ausnahmefällen eine allgemeine Schule einen Antrag stellen, insbesondere wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Diese Regelung ist auch möglich bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. ( 19 Abs. 7 SchulG) Im ersten Fall geht es darum, den Eltern rechtssicher mitzuteilen, dass ihr Kind nicht nach Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden kann. Eine solche Entscheidung kann nicht allein durch die Lehrkräfte der allgemeinen Schule, sondern nur nach Prüfung durch die Schulaufsicht getroffen werden, da sie weitreichende Auswirkungen haben kann, bis hin zur Nicht-Erteilung von Schulabschlüssen der allgemeinen Schule. Im zweiten Fall geht es darum, für eine sehr begrenzte Teilgruppe der Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung die Grundlage zu legen, dass sie zu ihrer eigenen Sicherheit oder zum Schutz anderer Menschen ihre Schulpflicht gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern an einer Förderschule oder zeitlich befristet an einem schulischen Lernort nach 132 Absatz 3 erfüllen können. Neben diesen Ausnahmefällen können auch einzeln zu begründende andere Ausnahmen dazu führen, dass eine Schule den Antrag auf Feststellungen eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellt. Wenn eine Grundschule beispielsweise noch nicht über Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung verfügt und den-

11 noch Kinder aufgenommen hat, bei denen nach einiger Zeit eine Lern- und Entwicklungsstörungen vermutet wird, dann kann sie auf der Basis von 19 Absatz 7 ebenfalls ein AO-SF-Verfahren beantragen gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern. So ist es auch in der Gesetzesbegründung formuliert. Die Schulaufsicht hat dann die Möglichkeit, im Bedarfsfall einer Schülerin oder einem Schüler mit dann festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eine allgemeine Schule vorzuschlagen, die über Lehrkräfte für Sonderpädagogik verfügt. Diese Alternative sollte nur gewählt werden, wenn keine Möglichkeit für die Schulaufsicht besteht, an die Schule, die das Kind besucht, eine entsprechende Lehrkraft zu entsenden. 11. Wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr in jedem Fall festgestellt werden muss, wie wird sichergestellt, dass das Kind dann angemessen gefördert wird? Bisher ist die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verwaltungsakt und damit eine Entscheidung der Schulaufsicht. Dies war auch notwendig, damit den Schulen zusätzliche Lehrerstellenanteile für die sonderpädagogische Förderung zugewiesen werden konnten oder die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule besuchen oder auf eine Förderschule verwiesen werden konnte. Das heißt: Mit dieser Zuschreibung eines Förderbedarfs wurden zusätzliche Ressourcen (z. B. durch eine bessere Schüler-Lehrer-Relation im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung) bereitgestellt. Die Zuschreibung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde mitunter von den Betroffenen und ihren Eltern als stigmatisierend empfunden. Das gilt insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache. Wurde deshalb auf eine entsprechende Zuschreibung verzichtet, fehlten die eigentlich erforderlichen Ressourcen. In der Fachsprache wird dies als Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma bezeichnet: ohne Zuschreibung (Etikettierung) wurden keine zusätzlichen Ressourcen (Lehrerstellen) bereitgestellt; war die Förderung erfolgreich und wurde die Etikettierung aufgehoben, fielen auch die zusätzlichen Lehrerstellen weg. Um dieses Dilemma zu lösen, werden vom Schuljahr 2014/2015 an in allen Regionen (Schulamtsbezirken) des Landes regionale Stellenbudgets für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen eingeführt. Damit

12 wird ein zentrales Element des Schulversuchs Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung auf das ganze Land übertragen. In der Folge stehen in allen Regionen im Rahmen des Stellenbudgets Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zur Verfügung, unabhängig von der förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schüler dieser Region. Wichtig wird dabei sein, wie diese Stellen auf die Schulen in der Region in angemessener Form transparent und zielgerichtet verteilt werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat dazu eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht gebildet und Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hauptpersonalräte geführt. 12. Warum sollen Schulen frühestens im dritten Schulbesuchsjahr den Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen stellen dürfen? Werden Kinder und Lehrkräfte dann nicht mit dem Problem allein gelassen? Nein. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Absicht zu sehen, dass für die Schülerinnen und Schüler, die einen Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen haben, ab 2014/2015 ein Stellenbudget mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen bereit gestellt wird. Das heißt: die Lehrerstellen für die Förderung dieser Kinder stehen in der Region unabhängig von der förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen zur Verfügung (siehe auch Antwort auf vorige Frage). Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei Lern- und Entwicklungsstörungen besteht, kann unmittelbar zu Beginn der Schullaufbahn häufig noch nicht festgestellt werden. Allerdings sind frühzeitige diagnostische Verfahren in der Schuleingangsphase bei entsprechenden Anzeichen sinnvoll. Sie müssen jedoch nicht zu einer

13 förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung führen, wenn das Kind auch schulintern u.a. mit Unterstützung von Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung gefördert werden kann. Die Schuleingangsphase an den Grundschulen kann je nach Entwicklung des Kindes in einem Jahr, in zwei oder drei Jahren durchlaufen werden. Für die Versetzung in Klasse 3 ist Voraussetzung, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Lehrplänen der Grundschule beschriebenen Kompetenzen erworben haben. Ist dies auch nach drei Schulbesuchsjahren nicht der Fall, verbleiben die Kinder nicht weiter in der Schuleingangsphase, werden aber künftig zieldifferent gefördert das heißt, nicht nach den Lehrplänen der Grundschule, sondern nach individuell für sie entwickelten Förderplänen. Da diese Entscheidung mit einem tiefen Eingriff in die weitere Bildungslaufbahn eines Kindes verbunden sein kann, muss sie den Eltern auf einer rechtssicheren Basis also durch Entscheidung der Schulaufsicht mitgeteilt werden. Dies muss jedoch in der Regel frühestens zum Ende der Schuleingangsphase der Fall sein, da eine solche Entscheidung ja auch keine Auswirkung mehr auf die ohnehin in der Region zur Verfügung stehenden Stellen hat. Im Übrigen können Eltern, wenn sie das wünschen, auch früher den Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen; die gesetzlich vorgesehene Einschränkung gilt nur für die Schulen unter Berücksichtigung der Regelungen wie in Punkt 10 beschrieben. 13. Warum wird der Schulversuch Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung zum Schuljahr 2014/2015 beendet? Alle Schulversuche sind zeitlich befristet. Der im Schuljahr 2008/2009 begonnene Schulversuch Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung war ursprünglich auf drei Jahre angelegt. Er ist durch die Landesregierung verlängert worden. Das neue Schulgesetz bestimmt, dass Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 in Förderschulen überführt werden, wobei zentrale Elemente des Schulversuchs auf ganz Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

14 Demnach haben die Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung (KsF) eine wichtige Türöffner-Funktion gehabt und Netzwerke erfolgreich aufgebaut, was dazu führte, dass die allgemeinen Schulen besser eine Kultur des Behaltens entwickeln konnten. Zudem wurde die Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Schulen und Förderschulen erleichtert. Ein wesentliches Merkmal des Schulversuchs ist, dass bei den Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen die Zahl der Stellen für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung unabhängig von der tatsächlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache zur Verfügung gestellt wurde. Das heißt: die Zahl der AO-SF-Verfahren in diesem Bereich hatte keine Auswirkungen auf die Zahl der Lehrerstellen. Diese standen auch zur Verfügung, wenn auf AO-SF-Verfahren weitgehend verzichtet wurde. Mit zunehmender Dauer des Schulversuchs wurde in den KsF-Regionen für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen daher als besonders positiv wahrgenommen, dass im Rahmen des dort zur Verfügung stehenden Lehrerstellenbudgets auch eine so genannte präventive Förderung möglich wurde, also eine flexiblere, zeitlich begrenzte Förderung von Schülerinnen und Schülern, bei denen (noch) kein formaler Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde. Dieses zentrale und erfolgreiche Element des Schulversuchs soll zum Schuljahr 2014/2015 auf ganz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Aus diesem Grund soll zum selben Zeitpunkt der Schulversuch beendet werden. Zum Ende eines jeden Schulversuchs muss entschieden werden, welche Elemente in die Fläche übertragen werden und welche nicht. Die Kompetenzzentren werden als Förderschulen fortgeführt werden. 14. Viele Kompetenzzentren, die den Gemeinsamen Unterricht in der Region vorangetrieben haben, liegen nun unterhalb der Mindestgröße für Förderschulen. Wie wird die erfolgreiche Arbeit weiterentwickelt? Die am Schulversuch beteiligten Förderschulen waren nicht an die Vorgaben zur Mindestgrößenverordnung gebunden. Dies war möglich, weil die Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung, die zum Kompetenzzentrum gehörten, zwar in allge-

15 meinen Schulen unterrichten konnten, aber gleichzeitig weiterhin zum Kollegium der Förderschule/des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung (KsF) gehörten. Genau dies sehen unter anderem der Gutachter Prof. Rolf Werning und viele allgemeine Schulen mit langjähriger GU-Erfahrung allerdings als kritisch an. Inklusion muss Sache der allgemeinen Schule werden und kann auf Dauer nicht aus der Förderschule heraus betrieben werden lautet die Auffassung. Auch der Landtag hat verschiedentlich bekräftigt, dass deshalb Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung zum Kollegium der allgemeinen Schulen gehören sollen. Die KsF-Regionen sollen eine verlängerte Übergangszeit erhalten, wenn die neu gefasste Verordnung über die Mindestgröße von Förderschulen in Kraft tritt (s. hierzu 2 Abs. 1 Satz 2 der VO). Auf diese Weise soll genügend Zeit eingeräumt werden, das Förderschulangebot dem Bedarf entsprechend anzupassen und beispielsweise verschiedene Förderschulen bzw. Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung zusammen zu legen gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten. Das, was durch die KsF in der Region an Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern wie der Jugendhilfe entstanden und geleistet worden ist, kann und sollte dann durch die Förderschulen oder beispielsweise auch durch Schwerpunktschulen in der Region, an denen in größerer Zahl Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung unterrichtet werden, fortgeführt werden. In allen Schulamtsbezirken werden künftig wie schon jetzt in den KsF-Regionen Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zu verwalten sein. In den KsF-Regionen erfolgte die Personaleinsatzplanung durch die Leitung des KsF in Absprache mit den Schulleitungen der allgemeinen Schulen der Region. Künftig soll diese Personaleinsatzplanung Aufgabe der Schulaufsicht sein. Die Lehrkräfte sollen fest zum Kollegium der Schulen gehören, an denen sie unterrichten. Vorgaben für die Steuerung des Stellenbudgets hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht gebildet und dazu auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hauptpersonalräte geführt. (siehe auch Antworten zu Fragen in Abschnitt C). Sicherlich kann es sinnvoll sein, dass zur Vorbereitung dieser Planungen die Schulaufsicht auf bestehende Strukturen in den KsF-Regionen zurückgreift.

16 Den Schulleitungen auslaufender Förderschulen und Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung soll zudem ermöglicht werden, an allgemeinen Schulen im Rahmen einer erweiterten Schulleitung mit einem besonderen Aufgabenprofil den Inklusionsprozess zu unterstützen und die sonderpädagogische Fachlichkeit durch die Bildung von so genannten Expertise-Zirkeln zu sichern (siehe auch Antwort auf Frage 46). Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit sie bei diesen Aufgaben die Schulaufsicht unterstützen können. 15. Welche Ziele verfolgt die Öffnungsklausel in 132 des Gesetzentwurfes für Schulträger? Die Öffnungsklausel in 132 soll es Schulträgern ermöglichen, den Vorschlag der wissenschaftlichen Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz umzusetzen und auf Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen gänzlich zu verzichten. Der Landtag hat mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 bekräftigt, dass dieser Vorschlag nicht landesweit durch eine Vorschrift des Landes realisiert werden soll, dass hier aber eine entsprechende Öffnungsklausel geschaffen werden sollen. Daher sollen kreisfreie Städte oder die kreisangehörigen Kommunen und der Kreis gemeinsam beschließen können, auf alle Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung sowie dem Förderschwerpunkt Sprache) zu verzichten auch wenn diese Schulen noch oberhalb der Mindestgröße liegen. Zudem kann die Schulaufsicht Anträge von Schulträgern bewilligen, die auf alle Förderschulen eines dieser Förderschwerpunkte verzichten wollen. In diesem Fall können die Schulträger für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten, an dem die Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel der baldigen Rückkehr in den Unterricht der allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen werden. Weitere Hinweise zu schulischen Lernorten finden sich in der Antwort zur folgenden Frage. Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt zur Frage der Öffnungsklauseln in 132 SchulG hiervon unberührt.

17 16. Welches Konzept steht hinter den schulischen Lernorten in 132 Absatz 3? Die Wissenschaftler Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz haben in ihrem Gutachten betont, dass sie es für sinnvoll halten, für Schülerinnen und Schüler mit einem gegebenenfalls temporär besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung auch bei einem völligen Verzicht auf Förderschulen in diesem Bereich die Möglichkeit vorzusehen, dass sie vorübergehend an einem anderen Lernort ihre Schulpflicht erfüllen können. Daher sollen auch Schulträger, die über keine Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mehr verfügen, solche schulischen Lernorte vorhalten können. Diese können als Förderschule oder als Teil einer allgemeinen Schule geführt werden. Der Aufenthalt an diesem schulischen Lernort ist befristet; die Kinder und Jugendlichen bleiben auch während dieser Zeit Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule, so dass auch mit der Stammschule Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind. Sinnvoll sind zudem Kooperationen mit der Jugendhilfe, der Schulpsychologie und anderen außerschulischen Partnern, weil für diese Schülerinnen und Schüler zum Teil alternative Unterrichts-, Projekt- oder auch Therapieangebote erforderlich sind. Die schulischen Lernorte benötigen zudem einen intensiven Personaleinsatz von Lehrkräften, wie er beispielsweise erforderlich ist, wenn im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung eine intensivpädagogische Förderung erforderlich ist. 17. Was ist eine Schwerpunktschule? Schwerpunktschulen sind Schulen, die insbesondere den personellen und sächlichen Anforderungen gerecht werden sollen, die für eine qualitativ hochwertige Wahrnehmung des schulischen Bildungsauftrags in allgemeinen Schulen bei Schülerinnen und Schülern mit komplexen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen notwendig sind. Mittelfristig ist es Ziel, dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt werden, die im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schüler mit Lernund Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine Kultur des Behaltens

18 entwickeln, da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in der Regel erst im Laufe des Schulbesuchs festgestellt werden. Für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen können die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden. Zudem kann eine Bündelung auch aus pädagogischen Gründen sinnvoll sein. Unter diesem Gesichtspunkt sind Schwerpunktschulen allgemeine Schulen, die, nachdem sie von der Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger als solche benannt wurden, über den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen hinausgehende Aufgaben wahrnehmen. Die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung, die mittel- und langfristig an jeder allgemeinen Schule eingerichtet werden sollen, gehören zu jeder Schwerpunktschule. Dadurch ist gesichert, dass zum Kollegium grundsätzlich Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gehören. Die Eigenschaft einer Schwerpunktschule erwirbt eine allgemeine Schule erst dadurch, dass sie darüber hinaus weitere Förderschwerpunkte anbietet. Allerdings geht es auch hier darum, ein möglichst umfangreiches wohnortnahes Angebot schrittweise auszubauen. Insofern kommt den ersten Schwerpunktschulen, denen weitere folgen sollen, eine Vorreiterrolle zu. Die Profilierung der Schwerpunktschule als Ort sonderpädagogischer Förderung führt zu einer Bündelung sonderpädagogischer Expertise im Kollegium dieser Schule. Somit können positive Ansätze der Kompetenzzentren, die eine Kooperation zwischen Schulen sowie mit außerschulischen Partnern zur Sicherung der Qualität sonderpädagogischer Förderung betreffen, fortgeführt werden. Schwerpunktschulen können insbesondere dann, wenn es für Förderschulen (und ehemalige Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung) aufgrund des Elternwillens in der Region keinen Bedarf mehr geben sollte eine unterstützende, koordinierende Funktion auch für andere allgemeine Schulen in der Region auf dem Weg zu inklusiven Schule übernehmen. 18. Bleiben genehmigte Förderschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bestehen?

19 Die Rechtsstellung genehmigter Ersatzschulen bleibt von dem Gesetzentwurf unberührt. 19. Können neue Förderschulen in freier Trägerschaft weiterhin genehmigt werden? Da das neue Schulgesetz weder die Schließung von Förderschulen insgesamt als Schulform noch von Förderschulen bestimmter Förderschwerpunkte vorsieht, können Schulen in freier Trägerschaft weiterhin genehmigt werden, wenn sie öffentlichen Förderschulen gleichwertig sind und sie die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. 20. Was geschieht mit den Integrativen Lerngruppen? In den Integrativen Lerngruppen der Sekundarstufe I lernen in der Regel Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent unterrichtet werden, gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Integrativen Lerngruppen sind also eine Sonderform, die nicht für alle Schülerinnen und Schüler konzipiert wurde. Sie waren ein erster wertvoller Schritt zur Etablierung einer zieldifferenten Förderung in der Sekundarstufe I die bis heute keineswegs in allen Ländern üblich ist und sollen nun in ein neues Gesamtsystem überführt werden. Dementsprechend wird in den Übergangsvorschriften des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes (Artikel 2 Absatz 3) bestimmt, dass ab dem Schuljahr 2014/2015 keine neuen Integrativen Lerngruppen mehr eingerichtet werden können. Bestehende Integrative Lerngruppen werden auslaufend fortgeführt. Gleichwohl können Schulen um Ressourcen zu bündeln, Lerngruppen gem entsprechend gestalten. Dies gilt auch für Integrative Lerngruppen an Ersatzschulen. 21. Die Kommunen betonen, dass sie dem Thema Inklusion grundsätzlich positiv gegenüberstehen, dass auf sie aber erhebliche Kosten zukommen, für die sie vom Land einen Ausgleich verlangen. Was ist hier vorgesehen?

20 Das Ministerium wird dem Auftrag des Landtags nachkommen, die eventuellen finanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf die Kommunen als Schulträger zu ermitteln. Als Termin dafür ist der 31. Januar 2014 vorgesehen.

21 B. Frage und Antwort zur Mindestgröße von Förderschulen 22. Warum setzt das Ministerium für Schule und Weiterbildung Mindestgrößen für Förderschulen fest? Die derzeit geltende Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen aus dem Jahr 1978 wird der heutigen Rechtslage und der Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung nicht mehr gerecht. Nach umfassender Beteiligung der schulischen Verbände und intensiver Erörterung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landschaftsverbänden und den Elternverbänden hat das Schulministerium die geänderte Mindestgrößenverordnung als untergesetzliche Regelung nach dem Beschluss über das 9. Schulrechtsänderungsgesetz erlassen. Mit der neuen Verordnung reagiert das Schulministerium auch auf den Bericht des Landesrechnungshofes zu Förderschulen, der unter anderem kritisiert, dass ein nicht unerheblicher Teil der Schulen [ ] nach der maßgeblichen Verordnung über die Mindestgrößen zu klein sei. Vorgaben zur Mindestgrößen von Schulen gibt es in NRW für alle Schulformen, um einen geordneten Schulbetrieb mit pädagogischer Qualität und effektivem Mitteleinsatz zu gewährleisten. Die Mindestgrößen der Förderschulen wurden in der Verordnung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen neu bestimmt. Die Regelungen zum Inkrafttreten der Verordnung geben den Gemeinden und Kreisen als Schulträger ausreichend Zeit, die notwendigen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen. Die Einhaltung der neuen Mindestgrößen wird vor allem Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen betreffen; ihre Schülerzahl ist in den letzten Jahren gesunken, weil viele Eltern zunehmend für ihre Kinder den Besuch einer allgemeinen Schule wünschen. Die Mindestschülerzahl der übrigen Förderschulen werden nach Einschätzung der Landesregierung auch in Zukunft durchweg erreicht werden. Die Mindestschülerzahl einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen beträgt 144, wenn sie Primarstufe und Sekundarstufe I umfasst und neu 112 wenn sie nur in der Sekundarstufe I geführt wird. Die Mindestgrößen der übrigen Förderschulen liegen im Interesse erreichbarer Angebote teils deutlich darunter.

22 Die neuen Vorgaben wurden im Vorfeld den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landschaftsverbänden und den Elternverbänden, die die Interessen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischer Förderung vertreten, vorgestellt und erörtert. 23. Sind Ausnahmen für bestehende Förderschulen vorgesehen, deren Schülerzahlen bereits unter den Mindestgrößen liegen? Nein. Die Schulträger haben aber die Möglichkeit, solche bisher selbstständigen Förderschulen zusammenzulegen und als eine Förderschule im Verbund ( 20 Absatz 7 Schulgesetz) zu führen. Nicht jeder Schulstandort, der unter die Mindestgröße fällt, muss geschlossen werden. Durch Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbundschulen können die Gemeinden und Kreise als Schulträger ihr Schulangebot sinnvoll und effektiv organisieren. Die Schulträgerschaft zwischen Kreisen und Kommunen kann auch wechseln. 24. Welche Mindestgrößen gelten für Förderschulen im Verbund? Eine Förderschule im Verbund benötigt 144 Schülerinnen und Schüler. Umfasst sie allein die Sekundarstufe I, sind 112 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Weniger Schülerinnen und Schüler sind dann nötig, wenn für jeden Förderschwerpunkt einer Verbundschule die Mindestgröße einer Einzelschule erreicht wird: Führt z. B. eine Gemeinde oder ein Kreis als Schulträger eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache und eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung jeweils der Primarstufe als Förderschule im Verbund, ist hierfür eine Schülerzahl von 55 (Sprache) und von 33 (Emotionale und soziale Entwicklung) insgesamt also 88 erforderlich. Die Schule an Teilstandorten muss weiterhin eine pädagogische Einheit bilden, die durch ein pädagogisches und organisatorisches Konzept abgesichert ist. Durch Teilstandorte von Schulen darf kein zusätzlicher Lehrerbedarf entstehen ( 83 Absatz 7 Satz 1 SchulG).

23 25. Wie kann die Übergangsphase einer auslaufenden Förderschule gestaltet werden? Beschließt ein Schulträger die Auflösung einer Förderschule, kann es sinnvoll sein, die noch vorhandenen Klassen dieser Schule im Gebäude einer allgemeinen Schule unterzubringen und dieser anzugliedern. Die Klassen können dann auslaufend an der allgemeinen Schule fortgeführt werden. Sie zählen als Teil der allgemeinen Schule. Hierbei handelt es sich um die Änderung einer allgemeinen Schule im Sinne des 81 Schulgesetz. Der Lehrerstellenbedarf dieser Klassen richtet sich nach der Schüler-Lehrer-Relation der Förderschulen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt bzw. nach der Bewirtschaftungsrelation im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen. 26. Wer beschließt, dass eine Förderschule aufgelöst wird? Träger der öffentlichen Förderschulen sind die Gemeinden, die Kreise und die Landschaftsverbände. Sie entscheiden über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Ein solcher Beschluss muss durch die obere Schulaufsicht, d.h. die Bezirksregierung genehmigt werden. Vorher ist die Schulkonferenz anzuhören 27. Welche Fahrkosten werden übernommen? Die Schulträger übernehmen die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur nächstgelegenen Schule des bestimmten Förderorts notwendig sind. Da die Eltern im Regelfall für ihr Kind zwischen den Förderorten Förderschule und allgemeine Schule wählen können, werden Fahrtkosten sowohl zur nächstgelegenen Förderschule wie auch zur nächstgelegenen allgemeinen Schule übernommen. Aus dem diesbezüglichen Kostenübernahmeanspruch kann keine Pflicht zur Beförderung durch den Schulträger abgeleitet werden Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenbereich ist das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers (also der Gemeinde oder des Kreises, sowie des jeweiligen Landschaftsverbandes). 28. Was passiert mit meinem Kind, wenn die Schule aufgelöst wird?

24 Auch wenn Schulen geschlossen werden, heißt dies in der Regel nicht, dass der gesamte Schulbetrieb an einem bestimmten Tag eingestellt wird. Schulen, für die der Schulträger den Beschluss der Auflösung getroffen hat, werden auslaufend fortgeführt. Sie nehmen zwar keine neuen Schülerinnen und Schüler mehr auf, diejenigen Kinder und Jugendlichen, die bereits Schülerin oder Schüler der Schule sind, können jedoch ihren Abschluss an der Schule erwerben. Möglicherweise kann es auch sinnvoll sein, die noch vorhandenen Klassen einer aufzulösenden Schule im Gebäude einer anderen Schule unterzubringen und dieser anzugliedern. Die Klassen können dann auslaufend an der allgemeinen Schule fortgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Schulen zusammengelegt o- der als Teilstandorten und Verbundschulen weitergeführt werden, wenn die Gemeinden und Kreise als Schulträger ihr Schulangebot auf diese Weise sinnvoll und effektiv organisieren. Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenbereich sind die Schulträger, das sind in der Regel Schulverwaltungsämter der Gemeinden und Kreise. 29. Was passiert mit Lehrkräften, wenn Schulen aufgelöst werden? Detaillierte Erläuterungen zum Unterthema Personal können den Leitlinien für personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen, veröffentlicht in Schule NRW 08/13 S. 406f, entnommen werden. 30. Wie kann ich mich ggf. über die Konsequenz der Auflösung der Förderschule in meiner Umgebung informieren? Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenbereich sind die Schulämter und die Bezirksregierungen.

25 C. Fragen und Antworten zu den begleitenden Maßnahmen und zur Finanzierung 31. Welche zusätzlichen Lehrerstellen stellt das Land für den Ausbau des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung? Vom Schuljahr 2014/2015 an soll eine neue Form der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs eingeführt werden. Anders als bisher sollen von diesem Schuljahr an Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in allgemeinen Schulen lernen, immer auch beim Grundstellenbedarf dieser Schulen berücksichtigt werden. Die notwendigen Stellen für die sonderpädagogische Förderung sollen dann den Schulen gewissermaßen als Mehrbedarf zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Umstellung führt dazu, dass allein im Jahr 2014 rund 1000 zusätzliche Lehrerstellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens bereitgestellt werden. Die Zahl der zusätzlichen Stellen für die Inklusion, die im Schuljahr 2012/2013 bei lag, wird bis 2017 auf erhöht. Einer möglichen Verdoppelung der Integrationsquote steht also weit mehr als eine Verdoppelung der zusätzlichen Lehrerstellen zur Seite. Bei der Ermittlung des sonderpädagogischen Mehrbedarfs für die allgemeinen Schulen sollen künftig zwei Gruppen unterschieden werden: Für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen soll dieser Mehrbedarf über regionale Stellenbudgets bereitgestellt werden, die unabhängig von der förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zur Verfügung stehen. Das heißt: hier geht es vor Ort im Rahmen pädagogischer Diagnostik um eine sinnvolle Verteilung dieses Budgets unter den Schulen. Eine steigende Zahl förmlicher Feststellungsverfahren würde das Budget nicht vergrößern, ein Verzicht auf die Etikettierung würde es nicht verkleinern. Die landesweite Größenordnung des Stellenbudgets, aus dem auch die weiterhin existierenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten der Lernund Entwicklungsstörungen mit Lehrkräften versorgt werden, entspricht dem derzeitigen Stellenbedarf für die Förderung dieser Schülergruppe nach den Amtlichen Schuldaten 2012/13. Eckpunkte zur Verteilung der regionalen Stel-

26 lenbudgets auf die einzelnen Schulen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht erarbeitet und dazu auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hauptpersonalräte geführt. Bei den übrigen Förderschwerpunkten (Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen) soll es dabei bleiben, dass der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in jedem Einzelfall durch einen Bescheid der Schulaufsicht festgestellt wird. Schon aufgrund der deutlich kleineren Zahl von Schülerinnen und Schüler mit diesen Behinderungen ist es schwierig, hier mit Stellenbudgets zu arbeiten. Zudem wird die Zuschreibung eines Unterstützungsbedarfs in diesen Förderschwerpunkten im Allgemeinen nicht als diskriminierend empfunden, da diese Kinder oftmals bereits seit ihren ersten Lebensjahren unterschiedliche Unterstützungsleistungen erhalten. 32. Wie funktioniert das Stellenbudget für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen? Mit dem Schuljahr 2014/2015 werden regionale Stellenbudgets für die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen gebildet. Das entspricht dem tatsächlichen Bedarf zur sonderpädagogischen Förderung dieser Schülergruppe im Schuljahr 2012/13 an allen Förderorten. Das Stellenbudget umfasst Stellen. Aus diesen regionalen Budgets werden sowohl den Förderschulen als auch den allgemeinen Schulen Stellen für die Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zugewiesen. Bei den Förderschulen erfolgt dies auf der Grundlage einer einheitlichen Bewirtschaftungsrelation für die drei Förderschwerpunkte von 9,92. In Höhe der Differenz zwischen der neuen einheitlichen Relation und den bisherigen drei unterschiedlichen Relationen enthalten die regionalen Budgets Stellen für einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf kann den Förderschulen als Ausgleich für den durch die einheitliche Relation veränderten Stellenbedarf zugewiesen werden. Dabei wird die Schulaufsicht insbesondere dafür Sorge tragen, dass mit der Umstellung auf regionale Budgets Brüche in der Unterrichtsversorgung vermieden werden.

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)

Mehr

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen Ministetium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014 Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Mehr

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) gemäß 77

Mehr

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I 1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,

Mehr

GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015

GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015 GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015 Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach Inklusion an Stuttgarter Schulen Inhalt 1. Informationen zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung

Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6250 04.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2357 vom 30. Mai 2014 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/6031

Mehr

Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion

Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion Amt für Schule Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion Rechtslage - Grundsatz Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. AO-SF Förderorte ( 20 Abs. 1 SchulG / 1 Abs.

Mehr

Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW

Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW Fachbeirat inklusive schulische Bildung am Freitag, den 06. November 2015, 15:00-18:00 Uhr Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und

Mehr

Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014

Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Inhalte 1. Begrüßung 2. Rechtliche Grundlagen und Umsetzungen für Krefeld 3. Vorstellung möglicher

Mehr

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit

Mehr

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen und begleitende Maßnahmen Gliederung

Mehr

Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel

Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung

Mehr

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess wissen_für die Region Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess www.brms.nrw.de Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess Sehr geehrte Lehrerinnen

Mehr

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Gisela Peter Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN- Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und begleitende Maßnahmen Gliederung

Mehr

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW.

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW. Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW www.inklusion.gew-nrw.de Wieso hat die GEW diese Umfrage gemacht? Seit dem Schuljahr 2014/2015 setzen engagierte Kolleginnen und Kollegen an den

Mehr

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106

Mehr

Inklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe

Inklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Inklusive Bildung Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Arbeitskreis Barrierefreies Tübingen 06.07.2016 Rathaus Tübingen, Ratssaal 05.07.16 1 Bericht und Austausch

Mehr

1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die

1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die 1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die zustehenden Förderzeiten zu differenzieren? Diese Unterscheidung führt tatsächlich

Mehr

Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft

Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft Dienstbesprechung für Lehrkräfte in der Berufseinstiegsphase am 25.11.2015 Agenda Allgemeinbildende Schulen in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen

Mehr

Herzlich willkommen! B. Streese, M. Palm

Herzlich willkommen! B. Streese, M. Palm Herzlich willkommen! Informationen zum Gemeinsamen Lernen an Bielefelder Grundschulen vor dem Hintergrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Inhaltsverzeichnis Was bedeutet Inklusion? Zentrale Aspekte

Mehr

1. Gesetzliche Grundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen

Mehr

FAQ zum Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion

FAQ zum Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion FAQ zum Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion Der Ministerrat hat am 24. Februar 2015 beschlossen, den Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion in die Anhörung zu geben. Die Antworten zu den nachfolgend

Mehr

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache Bayern versucht, durch eine Vielfalt schulischer Angebote für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen

Mehr

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Vorblatt

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Vorblatt Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Vorblatt A. Zielsetzung Die Empfehlung der Grundschule, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher

Mehr

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen

Mehr

AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK

AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Gastkommentar des Vorsitzenden des VBE NRW zum Inkrafttreten des Schulgesetzes Udo Beckmann: Gesetz mit Fallstricken Das Schulgesetz, das am 01.08.2006 in NRW in Kraft tritt, ist

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) 223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener

Mehr

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für Kranke Wenn Schülerinnen und Schüler längerfristig

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Inklusive Bildung in Schleswig-Holstein

Inklusive Bildung in Schleswig-Holstein in Schleswig-Holstein Christine Pluhar Inklusionsbeauftragte der Ministerin für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Fulda, 27.11.2012 Begriffsbestimmung : qualitativ hochwertige Bildung

Mehr

Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht

Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Dr. Stephan Boes 1 Folgende Aspekte des gemeinsamen Lernens werden aus statistischer

Mehr

Das GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit

Das GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit Das GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit Jan Springob, Andreas Niessen Vier Sätze vorweg Inklusion in

Mehr

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt. An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3356 11.08.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Bedarf an Stellen für Pädagogische

Mehr

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland Auf Grund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl.

Mehr

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen in der Fassung der 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.12.2016 Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen Präambel Auf Grundlage

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) 1 Wolfgang Franz, Verband Sonderpädagogik NW, Kleiststr. 25, 50321 Brühl Ministerium für Schule und Weiterbildung Ministerin Sylvia Löhrmann Völklinger Str. 49 40221 Düsseldorf Landesvorsitzender Kleiststr.

Mehr

Weiterentwicklung der Realschulen

Weiterentwicklung der Realschulen Weiterentwicklung der Realschulen Zielsetzung der Landesregierung Weiterentwicklung des Schulsystems in Baden-Württemberg zu einem Zwei-Säulen-System. Die Realschulen leisten durch die Stärkung individualisierter

Mehr

Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2014 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2014/15

Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2014 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2014/15 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2014/15 Die nachfolgenden Angaben beruhen auf den Amtlichen Schuldaten (Schuljahr 2013/14)

Mehr

Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am

Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am 05.05.2009 1. Rechtliche Grundlagen - Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren aus der oberen und unteren Schulaufsicht, sehr geehrter Herr Professor Preuss-Lausitz, sehr geehrte Frau Dr.

Sehr geehrte Damen und Herren aus der oberen und unteren Schulaufsicht, sehr geehrter Herr Professor Preuss-Lausitz, sehr geehrte Frau Dr. Grußwort von Frau Regierungspräsidentin Anne Lütkes zur Tagung der oberen und unteren Schulaufsicht im Regierungsbezirk Düsseldorf zum Thema Inklusion als Herausforderung für die Unterrichtsentwicklung

Mehr

Aktueller Stand der schulischen Inklusion in NRW Personalräte Konferenz des VBE am 6. November 2014 in Dortmund

Aktueller Stand der schulischen Inklusion in NRW Personalräte Konferenz des VBE am 6. November 2014 in Dortmund Gisela Peter Aktueller Stand der schulischen Inklusion in NRW Personalräte Konferenz des VBE am 6. November 2014 in Dortmund Gliederung 1. Die aktuellen Zahlen und Prognosen. Entwicklung der Integrationsquoten

Mehr

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Gisela Peter Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN- Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und begleitende Maßnahmen Gliederung

Mehr

Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe

Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe Günter Wottke (Dipl. Soz. Päd. BA) Abteilungsleiter Soziale Dienste Kinder- und Jugendamt Heidelberg Inklusion - Grundsätzliches

Mehr

Sonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen

Sonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/844 10.09.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 293 vom 25. Juli 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/449

Mehr

Informationshinweise Elternbefragung

Informationshinweise Elternbefragung Stadt Salzgitter Der Oberbürgermeister Fachdienst Bildung Thiestraße 26a 38226 Salzgitter Tel. 05341/839-3280 Mail: schulverwaltung@stadt.salzgitter.de Informationshinweise Elternbefragung zur Ermittlung

Mehr

Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord. Januar 2013

Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord. Januar 2013 Konzeption der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) zur Unterstützung der inklusiven Bildung an Hamburgs Schulen Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord Januar 2013 Absender

Mehr

Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Berlin

Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Berlin Drucksache 17/2998 Neu 14.06.2016 Antrag der Fraktion Die Linke Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des

Mehr

Aktuelle Fassung (Stand: 1. August 2013) Entwurf einer Verordnung zur Änderung. Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische

Aktuelle Fassung (Stand: 1. August 2013) Entwurf einer Verordnung zur Änderung. Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Aktuelle Fassung (Stand: 1. August 2013) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (Stand: 14. Januar 2014) Artikel 1 Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische

Mehr

Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen

Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen 1 Beschlüsse Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach 81 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung.

Mehr

Inklusion Gemeinsam lernen am Gymnasium Fachtagung des Bündnisses länger gemeinsam lernen, Pulheim, 30. 10. 2014

Inklusion Gemeinsam lernen am Gymnasium Fachtagung des Bündnisses länger gemeinsam lernen, Pulheim, 30. 10. 2014 Gisela Peter Inklusion Gemeinsam lernen am Gymnasium Fachtagung des Bündnisses länger gemeinsam lernen, Pulheim, 30. 10. 2014 Die aktuellen Zahlen und Prognosen Entwicklung des Anteils der Schülerinnen

Mehr

Aktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor

Aktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor Handreichung gemäß 17 und 18 AO-SF - Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges sowie Beendigung der sonderpädagogischen Förderung - Die

Mehr

Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH

Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH 14. Wahlperiode 24. 09. 2010 Antrag der Abg. Dr. Frank Mentrup u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH

Mehr

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13313 31.10.2016 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung

Mehr

V. 5 Informationsblätter

V. 5 Informationsblätter V. 5 Informationsblätter V. 5.1 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Stand: Januar 2001 Informationsblatt Außenklassen der Sonderschulen an allgemeinen Schulen 1. Ausgangslage Seit

Mehr

Jahrgangsübergreifendes Lernen in der Berliner Grundschule

Jahrgangsübergreifendes Lernen in der Berliner Grundschule Dagmar Wilde April 2006 Jahrgangsübergreifendes Lernen in der Berliner Grundschule Rechtliche Grundlagen Mit Beginn des Schuljahres 2005/06 wurde an allen Berliner Grundschulen verbindlich die flexible

Mehr

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Grundsätze zur Beantragung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß 15 AO-SF Stand Schuljahr 2016/17 Seite 2 Intention Die

Mehr

vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht

vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht - 1 - Satzung der Stadt Drolshagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern der Ganztagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztaggrundschule im Primarbereich (Elternbeitragsatzung

Mehr

Nordrhein-Westfalen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

Nordrhein-Westfalen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung STAND September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Nordrhein-Westfalen Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW Verf) in der

Mehr

Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert

Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport beim Deutschen Städtetag/Städtetag NRW Überblick

Mehr

UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen

UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen Elke Herrmann Behindertenpolitische Sprecherin Dr. Tobias Peter Parlamentarischer Berater für Bildung und

Mehr

Sylvia Löhrmann: "Die Sekundarschule ist eine Schule des längeren gemeinsamen Lernens"

Sylvia Löhrmann: Die Sekundarschule ist eine Schule des längeren gemeinsamen Lernens Artikel Bilder Schulstruktur Zweigliedrigkeit: Ist immer drin, was draufsteht? didacta 2012 Themendienst: Sylvia Löhrmann und Bernd Althusmann zum Dauerthema Schulstruktur Mehr zu: didacta - die Bildungsmesse,

Mehr

31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011

31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011 Einführung und Umsetzung inklusiver Bildungsangebote Länderbericht Thüringen 31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011 1 Veränderte Schuleingangsphase 1998 Projekt zur Schulentwicklung Veränderte

Mehr

Informationen zur Schuleinschreibung 2015

Informationen zur Schuleinschreibung 2015 Staatliches Schulamt Pfaffenhofen Beratungsstelle Ilmmünster Barbara Amasreiter, BRin, staatl. Schulpsy. Freisinger Str. 8, 85304 Ilmmünster Tel: 08441/860896 Fax: 08441/860897 www.schulberatung-pfaffenhofen.de

Mehr

Vorschulische Sprachförderung

Vorschulische Sprachförderung Vorschulische Sprachförderung (Für einen Vortrag vor Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtungen wurden die folgenden Auszüge aus amtlichen Texten zusammengestellt. Die mündlich vorgetragene Kommentierung

Mehr

Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje

Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje 1 UN Behindertenrechtskonvention Artikel 24 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

Sonderpädagogische Schülerakte Teil I

Sonderpädagogische Schülerakte Teil I Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

Ausbildung im Gemeinsamen Lernen Bezirksregierung Köln, Dezernat Stand November 2016

Ausbildung im Gemeinsamen Lernen Bezirksregierung Köln, Dezernat Stand November 2016 Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an Schulen in den Seminarbezirken der Bezirksregierung Köln Ausgangspunkt... 1 Ausbildungsmodelle

Mehr

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der

Mehr

Wie weiter ab Klasse 7?

Wie weiter ab Klasse 7? Wie weiter ab Klasse 7? Der Übergang der Schülerinnen und Schüler in weiterführende Bildungsgänge in Mecklenburg- Vorpommern ab dem Schuljahr 200/0 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur IMPRESSUM

Mehr

Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014. Klasse 4 nach 5

Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014. Klasse 4 nach 5 Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014 Klasse 4 nach 5 Die offizielle Anmeldung erfolgt ausschließlich über Ihre Grundschule. Es ist ausschließlich das Anmeldeformular 4/5 zu

Mehr

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen

Mehr

Vorgaben für die Klassenbildung

Vorgaben für die Klassenbildung Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)3 Klassenbildung Schuljahr 2015/2016 Stand: September 2015 Baden-Württemberg Vorgaben

Mehr

Verwaltungsvorschriften zur AO-SF

Verwaltungsvorschriften zur AO-SF 1 Verwaltungsvorschriften zur AO-SF BASS 13 41 Nr. 2.2 Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF) RdErl. des Ministeriums

Mehr

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft

Mehr

Eckpunktepapier. Inklusion. der CDU-Landtagsfraktion

Eckpunktepapier. Inklusion. der CDU-Landtagsfraktion Eckpunktepapier Inklusion der CDU-Landtagsfraktion 1. Vorwort Wie wir in einer alternden und ausdifferenzierten Gesellschaft zusammenleben können und wollen, wird eine der großen gesellschaftspolitischen

Mehr

Einführung Diversität und Inklusion in der Essener Bildungslandschaft. Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport Deutscher Städtetag

Einführung Diversität und Inklusion in der Essener Bildungslandschaft. Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport Deutscher Städtetag Einführung Diversität und Inklusion in der Essener Bildungslandschaft Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport Deutscher Städtetag Begriff der Inklusion Inklusion im Bildungsbereich bedeutet,

Mehr

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2432

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2432 Begründung Allgemeiner Teil I. Anlass Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention - VN-BRK) ist aufgrund der

Mehr

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -

Mehr

Positionspapier zu Profil & Kriterien Trägerschaften

Positionspapier zu Profil & Kriterien Trägerschaften Positionspapier zu Profil & Kriterien Trägerschaften Stiftungsprofil Die Stiftung ist gemeinnützig und uneigennützig tätig und dem Menschenbild Maria Montessoris verpflichtet. 1) Die Montessori Stiftung

Mehr

Wie weiter ab Klasse 7?

Wie weiter ab Klasse 7? Wie weiter ab Klasse 7? Der Übergang der Schülerinnen und Schüler in weiterführende Bildungsgänge in Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium

Mehr

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Amtsblatt der Stadt Datteln 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Inhalt: 1. Tagesordnung für die Sitzung des Rates am Freitag, 29. Juli 2016, 10.00 Uhr in der Stadthalle, Kolpingstraße 1, 45711 Datteln 2.

Mehr

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen. 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen. 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler Wenn Schülerinnen

Mehr

Gliederung: - Allgemein zur UN- Konvention: 1. UN Behindertenrechtskonvention gültig seit 26. März 2009. Artikel 24

Gliederung: - Allgemein zur UN- Konvention: 1. UN Behindertenrechtskonvention gültig seit 26. März 2009. Artikel 24 Konzept Inklusion Ina Korter, MdL: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Gliederung: - 1. UN- Konvention

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule

Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule - Thesen zur Diskussion - Das Jugendamt Bürge für alles und jeden? DIJuF-ZweiJahrestagung Bonn, 9. Dezember 2014 Lydia Schönecker Deutsches Institut für

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Arbeitsfeld Abschlüsse abschlussbezogener Unterricht Gesetzliche Grundlagen im Thüringer Schulgesetz und in

Mehr

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4

Mehr

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen Stellungnahme der GEW zum Gesetzentwurf Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachen Vorbemerkung Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Mehr

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Die Darstellung enthält die Vorschriften des Schulgesetzes

Mehr

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Die Thüringer Gemeinschaftsschule Ziel einer guten Schule ist es, allen Kindern den bestmöglichen Start ins Leben zu ermöglichen. Dazu gehört die Integration von leistungsschwächeren und sozial benachteiligten

Mehr

Länger gemeinsam lernen in Straelen/Kreis Kleve. oder: Wie eine Gemeinschaftsschule auf kommunaler Ebene wirken kann

Länger gemeinsam lernen in Straelen/Kreis Kleve. oder: Wie eine Gemeinschaftsschule auf kommunaler Ebene wirken kann Länger gemeinsam lernen in Straelen/Kreis Kleve oder: Wie eine Gemeinschaftsschule auf kommunaler Ebene wirken kann Die Stadt Straelen Die Lage Straelen liegt im Süden des Kreises Kleve. Die Stadt grenzt

Mehr