Anlage PG 15 - ableitend
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- Ernst Schwarz
- vor 7 Jahren
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1 Anlage PG 15 - ableitend Vereinbarung über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen der PG 15 (Produktgruppe bis und ) (Versorgungsbereich 15 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe :
2 1 Gegenstand der Anlage 1. Gegenstand dieser Vereinbarung gemäß 127 Abs. 2 SGB V ist die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK mit ableitenden Inkontinenzhilfen der PG 15 sowie erforderliches Zubehör, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehören folgende Anhänge: Anhang 1: Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfen Anhang 2: Empfehlung zum Verbrauch ableitender Inkontinenzhilfen Anhang 3: Versicherteninformation zur Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen 2 Liefervoraussetzungen 1. Es gelten die Regelungen des Rahmenvertrages. 2. Grundlage für die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen des Anhanges 1 zu dieser Anlage ist die ärztliche Verordnung gemäß 6 des Rahmenvertrages. 3. Die Apotheke verpflichtet sich bei Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen in der häuslichen Umgebung sowie in Alten- und/oder Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen des Versicherten vorzunehmen. Bei der Anpassung, Erprobung und Auswahl - ggf. mit verschiedenen Produkten zur geeigneten Versorgung - ist ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch zu führen. Die Beratung im Rahmen der Erstversorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen erfolgt durch die Apotheke insbesondere mit dem Ziel, den Versicherten, den Angehörigen und/oder dessen Pflege-/Betreuungsperson in die Lage zu versetzen, die ableitenden Inkontinenzartikel im alltäglichen Gebrauch in ihrer Funktion zu bedienen und zu beherrschen. Die Beratung muss produkt- und herstellerneutral erfolgen und über alle Versorgungsmöglichkeiten und Notwendigkeiten informieren. 4. Die Apotheke nimmt die Produktlieferung gemäß der vorliegenden ärztlichen Versorgung vor. Zuvor hat - soweit erforderlich - eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt über die zum Einsatz kommenden ableitenden Inkontinenzhilfen zu erfolgen. Die Apotheke verfügt über ein ausreichendes Produktsortiment verschiedener Hersteller für die Auswahl der geeigneten und wirtschaftlichen Versorgung und stellt dem Versicherten - soweit vom Hersteller verfügbar - eine Gebrauchsanweisung, Pflegehinweise für die Handhabung und Anwendung der einzelnen Produkte zur Verfügung. 5. Nach der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Versicherten hat die Apotheke eine Patientendokumentation anzulegen. In der Patientendokumentation sind die Beratungsbesuche mit Angabe des Datums sowie die Art und die Anzahl der benötigten Hilfsmittel nachvollziehbar festzuhalten. Dabei hat die Apotheke die Patientendokumentation mit ihrer Patientendatei abzugleichen, die Versorgung zu aktualisieren und durch Unterschrift die Richtigkeit ihrer Angaben nach ihrer eigenen Dokumentation zu bestätigen. Die Patientendokumentation ist zwei Jahre von der Apotheke aufzubewahren und der BARMER GEK auf Verlangen vorzulegen. 6. Die Apotheke stellt den Versicherten und/oder dessen Pflege-/Betreuungspersonen im Rahmen der Erstberatung die Versicherteninformation (Anhang 3 zu dieser Anlage) zur Verfügung. 7. Die Entgegennahme von Versorgungsaufträgen erfolgt von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr, sowie telefonisch während der darüber hinausgehenden Geschäftszeiten. Die Telefonnummer/Servicenummer bzw. das Angebot der Servicehotline ist dem Versicherten, den Angehörigen und/oder dessen Pflege-/Betreuungspersonen bei der Erstversorgung bekanntzugeben.
3 8. Der medizinisch notwendige Bedarf an Hilfsmitteln zur ableitenden Inkontinenzversorgung für den laufenden Monatsbedarf ist individuell festzustellen und zu liefern. Die Lieferung erfolgt frei Haus und in neutraler Verpackung. Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke hierzu mit dem Versicherten, den Angehörigen und/oder dessen Pflege-/Betreuungsperson einen verbindlichen Liefertermin zu vereinbaren. 9. Wünscht der Versicherte ausdrücklich eine gleichgeschlechtliche persönliche Beratung, ist diesem Wunsch Folge zu leisten. Für die Beratung gilt, dass sie in einer ruhigen Umgebung stattfindet und nach dialogischen und wertschätzenden Prinzipien durchgeführt wird. 3 Personelle Anforderungen 1. Die Apotheke erfüllt die in den Präqualifizierungskriterien genannten personellen Anforderungen. 2. Der fachlich Verantwortliche hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass durch die qualifizierten Mitarbeiter eine fachgerechte Versorgung gemäß den Anforderungen dieses Vertrages sicher gestellt wird. 3. Die Apotheke stellt sicher, dass jeder Mitarbeiter, der zur hilfsmittelbezogenen Beratung und Betreuung eingesetzt wird, an den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Als Schwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen: Fachspezifische medizinische Weiterbildung, Inhalte und Standards der Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen, Handhabung von neuen Produkten im Bereich der ableitenden Inkontinenzhilfen. 4. Die Auslieferung der Produkte der PG 15 Harn-/Verdauungsorgane (ableitende Inkontinenzhilfen) ohne Beratungsbedarf kann durch beauftragte Dritte erfolgen. Die Anforderungen an das Fachpersonal finden auf diesen Teil der Leistungserbringung keine Anwendung. 4 Leistungsinhalt der Versorgung 1. Mit der Vergütung sind alle von dieser Anlage umfassten Leistungen abgegolten. Neben der fachgerechten Versorgung mit dem Hilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung des Preisanhanges gehören dazu alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Einweisung, Lieferung, Anpassung, Erprobung und ggf. ein notwendiger Produktwechsel einschließlich der damit im Zusammenhang anfallenden Personal- und Sachkosten. Die Apotheke übernimmt die Anleitung des Versicherten, dessen Angehörigen und/oder Pflege- /Betreuungsperson zur eigenständigen Versorgung mit Produkten der Harn- und Verdauungsorgane (ableitenden Inkontinenzhilfen). Die Apotheke stellt durch Schulung des Patienten dessen Angehörige und/oder Pflege- /Betreuungspersonen den Umgang mit den zum Einsatz kommenden Produkten sicher. Hierzu zählt auch der fachgerechte und hygienische Umgang mit den ableitenden Inkontinenzhilfen, sowie Erläuterungen von Ernährungshinweisen in Kooperation mit dem behandelnden Arzt. Bis
4 zur endgültigen Festlegung von Menge und Art der benötigten ableitenden Inkontinenzhilfen ist die Apotheke gehalten, eine bedarfsorientierte Menge an Produkten für maximal eine Woche zur Verfügung zu stellen. 2. Im Rahmen der Erstversorgung stellt die Apotheke dem Versicherten bei der Beratung eine Auswahl an geeigneten ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln und - soweit erforderlich - eine kostenlose Bemusterung zur Verfügung. 3. Bei Anschlussversorgungen im Rahmen eines Leistungserbringerwechsels führt die neue Apotheke mindestens ein telefonisches Beratungsgespräch, auf Wunsch des Versicherten auch ein persönliches Beratungsgespräch im Haushalt des Versicherten, zur Bedarfsermittlung. Hierbei ist die bisherige Versorgung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wird eine Produktumstellung notwendig, hat die Apotheke vorab ein persönliches Beratungsgespräch und eine Bemusterung durch die unter 3 dieser Anlage aufgeführten personellen Anforderungen sicherzustellen. 4. Mit Einverständnis der Versicherten ist eine Versorgungskontrolle zur Überprüfung der Versorgung und Erkennung von Komplikationen durchzuführen. Das Ergebnis ist in der Patientendokumentation gemäß 2 Ziffer 5 dieser Anlage festzuhalten. Die Kontaktaufnahme hat spätestens 4 Wochen nach der erstmaligen Belieferung zur Überprüfung der Eignung/Zufriedenheit zu erfolgen. 5. Die Apotheke stellt sicher, dass die Beratung, Einweisung und Betreuung nur durch Personen gemäß 3 dieser Anlage erbracht werden. Gleiches gilt auch bei der Umstellung eines Versicherten auf ein anderes Produkt. Die Einweisung des Patienten sowie dessen Angehörige und/oder Pflege-/Betreuungsperson hat ebenfalls durch Personen nach 3 dieser Anlage zu erfolgen und sind in der Vergütung enthalten. Diesbezügliche gesonderte Kosten können weder beim Versicherten noch bei der Kasse in Rechnung gestellt werden. 6. Werden Komplikationen im Rahmen eines Beratungsbesuches festgestellt, ist unverzüglich eine Informationsweitergabe an den behandelnden Arzt zu veranlassen. 7. Die Apotheke hat während des gesamten Versorgungszeitraumes entsprechend der medizinischen Notwendigkeit eine unverzügliche Versorgung des Versicherten mit notwendigen Produkten sowie eine Nachbetreuung des Versicherten zu gewährleisten. Die Apotheke hat darauf zu achten, dass der Versicherte jederzeit über einen ausreichenden Vorrat an ableitenden Inkontinenzartikeln verfügt. Die Apotheke verpflichtet sich, die Versicherten rechtzeitig - mindestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf des Verordnungszeitraumes - darauf hinzuweisen, dass eine erneute Verordnung für eine weitere Belieferung Voraussetzung ist. 8. Die Versorgung darf je Verordnung einen Versorgungszeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn auf der Verordnung ein längerer Zeitraum (mehr als 3 Monate) angegeben wurde. Der Von/Bis/Zeitraum der gelieferten Versorgungsmonate, für die die Lieferung erfolgte, ist in der Abrechnung anzugeben. 9. Ist auf der Verordnung lediglich die Anzahl der verordneten Produkte angegeben, ist beim verordneten Arzt nachzufragen, für welchen Zeitraum die Versorgung verordnet wurde. Ausnahmen sind Einzelverordnungen. 10. Die Versorgungszeiträume dürfen sich nicht überschneiden.
5 5 Leistungsvergütung 1. Die Vergütung erfolgt gemäß den im Anhang 1 zu dieser Anlage geregelten Preisen. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart bzw. der im Anhang 1 zu dieser Anlage benannten Abrechnungspositionsnummer (ABR-NR). Für Produkte, die mit einem Rabatt auf den Apotheken- Einkaufspreis (AEP) abgerechnet werden, ist für die Berechnung der am Tag der Leistungserbringung gültige AEP anzusetzen. 2. Für die Abrechnung gelten die Verpflichtungen wie im Rahmenvertrag geregelt. Bei der Beantragung bzw. in der Abrechnung (Datenlieferung nach 302 SGB V) ist als Menge zwingend die Stückzahl des abzugebenden/abgegebenen Produktes anzugeben und nicht die Anzahl der gelieferten Verpackungseinheiten. 3. Lieferungen bis zur Höhe der im Anhang 2 zu dieser Anlage genannten Verbrauchsmengen je Versorgungsmonat können zu den jeweiligen Vertragspreisen für bis zu 3 Monate direkt abgerechnet werden. Für Versorgungen, die länger als 3 Monate erfolgen, ist der BARMER GEK eine Versorgungsanzeige zur Bewilligung vorzulegen. 4. Überschreiten die verordneten Mengen die im Anhang 2 ausgewiesenen Verbrauchsmengen, ist eine Versorgungsanzeige unter Beifügung der ärztlichen Verordnung mit Angabe des Versorgungszeitraums und ärztlicher Begründung des Mehrbedarfs mit Von/Bis Datum zur Genehmigung einzureichen. Für die zu liefernde Menge des erforderlichen Produktes ist der auf der ärztlichen Verordnung dokumentierte Bedarf und nicht die gemäß Anhang 2 zu dieser Anlage mögliche Verbrauchsmenge maßgeblich. 5. Wird eine Nachlieferung von Hilfsmitteln für einen bereits abgerechneten Versorgungszeitraum erforderlich, ist eine Versorgungsanzeige mit entsprechend ärztlicher Begründung einzureichen. 6. Enthält die Verordnung Hilfsmittel, für die kein Vertragspreis vereinbart wurde oder für die im Anhang 2 keine Verbrauchsmenge genannt wird, ist ein Kostenvoranschlag einzureichen. 7. Für Versorgungsfälle, die bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages genehmigt wurden und die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages hinaus fortzuführen sind, gelten die genehmigten Zeiträume weiter. Ab Inkrafttreten dieses Vertrages sind die genehmigten Beträge jedoch nicht anzuwenden, stattdessen sind die nach diesem Vertrag vereinbarten Vertragspreise abzurechnen. 8. Der Empfang der Lieferung von Hilfsmitteln ist durch den Versicherten dessen Angehörigen und/oder der beauftragten Pflege-/Betreuungsperson zu bestätigen. Neben der Empfangsbestätigung gemäß 6 Ziffer 15 des Rahmenvertrages werden auch nachfolgend aufgeführte Nachweise akzeptiert: Postpaketnummer, Versandbeleg, UPS-Nummer, Postempfangsbescheinigung, Paketdienstnummer, Lieferschein mit original Paketaufkleber, handschriftlicher Vermerk/Stempelaufdruck auf dem Lieferschein, Postversand mit Datum und Unterschrift, Lieferschein-Nummer oder die Ident. Nummer des Lieferdienstes. 9. Die Apotheke verpflichtet sich, für Schäden und Verluste auf dem Transportweg Ersatz zu leisten, ohne hierfür erneut Kosten mit der BARMER GEK abzurechnen. 10. Für Porto, Versand und Verpackung werden dem Versicherten und der BARMER GEK von der Apotheke keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für etwaige Wege- und Fahrtkosten, die durch Besuche bei den Patienten entstehen. Abholungen und Entsorgungen von nicht benötigten ableitenden Inkontinenzartikeln sind ebenfalls nicht gesondert abrechnungsfähig. 11. Abweichend von 5 Ziffer 8 des Rahmenvertrages sind bei Versorgungen für Versicherte in einer Behinderteneinrichtung, einem Alten- oder Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen keine gesonderten Genehmigungen der BARMER GEK erforderlich. 12. Folgende Versorgungskombinationen sind mit einer gesonderten medizinischen Begründung von der BARMER GEK zu bewilligen: Neben dem für Urinalableiter und Urinalkondome (PG ) angegebenen monatlichen Verbrauch bis zu 30 Stück können zusätzlich unsterile Bein- und Bettbeutel abgerechnet werden, nicht jedoch weitere Kondomurinale einer anderen Produktart (Kondomurinal max. 30 Stück pro Monat, unerheblich welcher Produktart, vgl. Anhang 2 zu dieser Anlage).
6 Werden im Einzelfall Urinbeutel aus der Produktuntergruppe (Urin-Beinbeutel) miteinander kombiniert, ist hierbei eine genehmigungsfreie Abrechnung nur bis zur einer Gesamtmenge von 10 Stück für Erwachsene und 30 Stück für Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) pro Monat möglich. Neben dem für Bettbeutel ohne Ablauf ( und ) angegebenen monatlichen Verbrauch bis zu 30 Stück und Bettbeutel mit Ablauf( und ) können zusätzlich Beinbeutel und Einmal- oder Ballonkatheter abgerechnet werden. Dabei ist bei Beinbeuteln weiterhin die Gesamtmenge von 10 Stück für Erwachsene und 30 Stück für Kinder zu berücksichtigen. 13. Folgende Versorgungskombinationen sind nicht möglich: Eine Kombination von Hilfsmitteln aus den Produktuntergruppen (Externe Urinableiter) und (Ballonkatheter) ist i.d.r. nicht möglich. Eine Kombination von Hilfsmitteln aus den Produktuntergruppen (Einmalkatheter zur ISK) und (Ballonkatheter) ist nicht möglich. Werden suprapubische Katheter oder Nierenfistelkatheter vom Arzt gelegt, können i.d.r. keine weiteren Katheter und externe Urinableiter aus den Produktuntergruppen (Externe Urinableiter), (Einmalkatheter zur ISK) und (Ballonkatheter) abgegeben werden. 14. Werden Hilfsmittel der Produktuntergruppen PG x (Urin-Beinbeutel) bis x (Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme) inkl. dazugehöriger Befestigungen im Zusammenhang mit einem Urostoma benötigt, können diese nicht über diesen Vertrag abgerechnet werden. Für diese Versorgung gelten die Regelungen aus dem Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stomatherapie.
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