Anlage PG 15 - ableitend

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlage PG 15 - ableitend"

Transkript

1 Anlage PG 15 - ableitend Vereinbarung über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen der PG 15 (Produktgruppe bis und ) (Versorgungsbereich 15 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe :

2 1 Gegenstand der Anlage 1. Gegenstand dieser Vereinbarung gemäß 127 Abs. 2 SGB V ist die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK mit ableitenden Inkontinenzhilfen der PG 15 sowie erforderliches Zubehör, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehören folgende Anhänge: Anhang 1: Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfen Anhang 2: Empfehlung zum Verbrauch ableitender Inkontinenzhilfen Anhang 3: Versicherteninformation zur Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen 2 Liefervoraussetzungen 1. Es gelten die Regelungen des Rahmenvertrages. 2. Grundlage für die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen des Anhanges 1 zu dieser Anlage ist die ärztliche Verordnung gemäß 6 des Rahmenvertrages. 3. Die Apotheke verpflichtet sich bei Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen in der häuslichen Umgebung sowie in Alten- und/oder Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen des Versicherten vorzunehmen. Bei der Anpassung, Erprobung und Auswahl - ggf. mit verschiedenen Produkten zur geeigneten Versorgung - ist ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch zu führen. Die Beratung im Rahmen der Erstversorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen erfolgt durch die Apotheke insbesondere mit dem Ziel, den Versicherten, den Angehörigen und/oder dessen Pflege-/Betreuungsperson in die Lage zu versetzen, die ableitenden Inkontinenzartikel im alltäglichen Gebrauch in ihrer Funktion zu bedienen und zu beherrschen. Die Beratung muss produkt- und herstellerneutral erfolgen und über alle Versorgungsmöglichkeiten und Notwendigkeiten informieren. 4. Die Apotheke nimmt die Produktlieferung gemäß der vorliegenden ärztlichen Versorgung vor. Zuvor hat - soweit erforderlich - eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt über die zum Einsatz kommenden ableitenden Inkontinenzhilfen zu erfolgen. Die Apotheke verfügt über ein ausreichendes Produktsortiment verschiedener Hersteller für die Auswahl der geeigneten und wirtschaftlichen Versorgung und stellt dem Versicherten - soweit vom Hersteller verfügbar - eine Gebrauchsanweisung, Pflegehinweise für die Handhabung und Anwendung der einzelnen Produkte zur Verfügung. 5. Nach der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Versicherten hat die Apotheke eine Patientendokumentation anzulegen. In der Patientendokumentation sind die Beratungsbesuche mit Angabe des Datums sowie die Art und die Anzahl der benötigten Hilfsmittel nachvollziehbar festzuhalten. Dabei hat die Apotheke die Patientendokumentation mit ihrer Patientendatei abzugleichen, die Versorgung zu aktualisieren und durch Unterschrift die Richtigkeit ihrer Angaben nach ihrer eigenen Dokumentation zu bestätigen. Die Patientendokumentation ist zwei Jahre von der Apotheke aufzubewahren und der BARMER GEK auf Verlangen vorzulegen. 6. Die Apotheke stellt den Versicherten und/oder dessen Pflege-/Betreuungspersonen im Rahmen der Erstberatung die Versicherteninformation (Anhang 3 zu dieser Anlage) zur Verfügung. 7. Die Entgegennahme von Versorgungsaufträgen erfolgt von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr, sowie telefonisch während der darüber hinausgehenden Geschäftszeiten. Die Telefonnummer/Servicenummer bzw. das Angebot der Servicehotline ist dem Versicherten, den Angehörigen und/oder dessen Pflege-/Betreuungspersonen bei der Erstversorgung bekanntzugeben.

3 8. Der medizinisch notwendige Bedarf an Hilfsmitteln zur ableitenden Inkontinenzversorgung für den laufenden Monatsbedarf ist individuell festzustellen und zu liefern. Die Lieferung erfolgt frei Haus und in neutraler Verpackung. Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke hierzu mit dem Versicherten, den Angehörigen und/oder dessen Pflege-/Betreuungsperson einen verbindlichen Liefertermin zu vereinbaren. 9. Wünscht der Versicherte ausdrücklich eine gleichgeschlechtliche persönliche Beratung, ist diesem Wunsch Folge zu leisten. Für die Beratung gilt, dass sie in einer ruhigen Umgebung stattfindet und nach dialogischen und wertschätzenden Prinzipien durchgeführt wird. 3 Personelle Anforderungen 1. Die Apotheke erfüllt die in den Präqualifizierungskriterien genannten personellen Anforderungen. 2. Der fachlich Verantwortliche hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass durch die qualifizierten Mitarbeiter eine fachgerechte Versorgung gemäß den Anforderungen dieses Vertrages sicher gestellt wird. 3. Die Apotheke stellt sicher, dass jeder Mitarbeiter, der zur hilfsmittelbezogenen Beratung und Betreuung eingesetzt wird, an den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Als Schwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen: Fachspezifische medizinische Weiterbildung, Inhalte und Standards der Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen, Handhabung von neuen Produkten im Bereich der ableitenden Inkontinenzhilfen. 4. Die Auslieferung der Produkte der PG 15 Harn-/Verdauungsorgane (ableitende Inkontinenzhilfen) ohne Beratungsbedarf kann durch beauftragte Dritte erfolgen. Die Anforderungen an das Fachpersonal finden auf diesen Teil der Leistungserbringung keine Anwendung. 4 Leistungsinhalt der Versorgung 1. Mit der Vergütung sind alle von dieser Anlage umfassten Leistungen abgegolten. Neben der fachgerechten Versorgung mit dem Hilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung des Preisanhanges gehören dazu alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Einweisung, Lieferung, Anpassung, Erprobung und ggf. ein notwendiger Produktwechsel einschließlich der damit im Zusammenhang anfallenden Personal- und Sachkosten. Die Apotheke übernimmt die Anleitung des Versicherten, dessen Angehörigen und/oder Pflege- /Betreuungsperson zur eigenständigen Versorgung mit Produkten der Harn- und Verdauungsorgane (ableitenden Inkontinenzhilfen). Die Apotheke stellt durch Schulung des Patienten dessen Angehörige und/oder Pflege- /Betreuungspersonen den Umgang mit den zum Einsatz kommenden Produkten sicher. Hierzu zählt auch der fachgerechte und hygienische Umgang mit den ableitenden Inkontinenzhilfen, sowie Erläuterungen von Ernährungshinweisen in Kooperation mit dem behandelnden Arzt. Bis

4 zur endgültigen Festlegung von Menge und Art der benötigten ableitenden Inkontinenzhilfen ist die Apotheke gehalten, eine bedarfsorientierte Menge an Produkten für maximal eine Woche zur Verfügung zu stellen. 2. Im Rahmen der Erstversorgung stellt die Apotheke dem Versicherten bei der Beratung eine Auswahl an geeigneten ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln und - soweit erforderlich - eine kostenlose Bemusterung zur Verfügung. 3. Bei Anschlussversorgungen im Rahmen eines Leistungserbringerwechsels führt die neue Apotheke mindestens ein telefonisches Beratungsgespräch, auf Wunsch des Versicherten auch ein persönliches Beratungsgespräch im Haushalt des Versicherten, zur Bedarfsermittlung. Hierbei ist die bisherige Versorgung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wird eine Produktumstellung notwendig, hat die Apotheke vorab ein persönliches Beratungsgespräch und eine Bemusterung durch die unter 3 dieser Anlage aufgeführten personellen Anforderungen sicherzustellen. 4. Mit Einverständnis der Versicherten ist eine Versorgungskontrolle zur Überprüfung der Versorgung und Erkennung von Komplikationen durchzuführen. Das Ergebnis ist in der Patientendokumentation gemäß 2 Ziffer 5 dieser Anlage festzuhalten. Die Kontaktaufnahme hat spätestens 4 Wochen nach der erstmaligen Belieferung zur Überprüfung der Eignung/Zufriedenheit zu erfolgen. 5. Die Apotheke stellt sicher, dass die Beratung, Einweisung und Betreuung nur durch Personen gemäß 3 dieser Anlage erbracht werden. Gleiches gilt auch bei der Umstellung eines Versicherten auf ein anderes Produkt. Die Einweisung des Patienten sowie dessen Angehörige und/oder Pflege-/Betreuungsperson hat ebenfalls durch Personen nach 3 dieser Anlage zu erfolgen und sind in der Vergütung enthalten. Diesbezügliche gesonderte Kosten können weder beim Versicherten noch bei der Kasse in Rechnung gestellt werden. 6. Werden Komplikationen im Rahmen eines Beratungsbesuches festgestellt, ist unverzüglich eine Informationsweitergabe an den behandelnden Arzt zu veranlassen. 7. Die Apotheke hat während des gesamten Versorgungszeitraumes entsprechend der medizinischen Notwendigkeit eine unverzügliche Versorgung des Versicherten mit notwendigen Produkten sowie eine Nachbetreuung des Versicherten zu gewährleisten. Die Apotheke hat darauf zu achten, dass der Versicherte jederzeit über einen ausreichenden Vorrat an ableitenden Inkontinenzartikeln verfügt. Die Apotheke verpflichtet sich, die Versicherten rechtzeitig - mindestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf des Verordnungszeitraumes - darauf hinzuweisen, dass eine erneute Verordnung für eine weitere Belieferung Voraussetzung ist. 8. Die Versorgung darf je Verordnung einen Versorgungszeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn auf der Verordnung ein längerer Zeitraum (mehr als 3 Monate) angegeben wurde. Der Von/Bis/Zeitraum der gelieferten Versorgungsmonate, für die die Lieferung erfolgte, ist in der Abrechnung anzugeben. 9. Ist auf der Verordnung lediglich die Anzahl der verordneten Produkte angegeben, ist beim verordneten Arzt nachzufragen, für welchen Zeitraum die Versorgung verordnet wurde. Ausnahmen sind Einzelverordnungen. 10. Die Versorgungszeiträume dürfen sich nicht überschneiden.

5 5 Leistungsvergütung 1. Die Vergütung erfolgt gemäß den im Anhang 1 zu dieser Anlage geregelten Preisen. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart bzw. der im Anhang 1 zu dieser Anlage benannten Abrechnungspositionsnummer (ABR-NR). Für Produkte, die mit einem Rabatt auf den Apotheken- Einkaufspreis (AEP) abgerechnet werden, ist für die Berechnung der am Tag der Leistungserbringung gültige AEP anzusetzen. 2. Für die Abrechnung gelten die Verpflichtungen wie im Rahmenvertrag geregelt. Bei der Beantragung bzw. in der Abrechnung (Datenlieferung nach 302 SGB V) ist als Menge zwingend die Stückzahl des abzugebenden/abgegebenen Produktes anzugeben und nicht die Anzahl der gelieferten Verpackungseinheiten. 3. Lieferungen bis zur Höhe der im Anhang 2 zu dieser Anlage genannten Verbrauchsmengen je Versorgungsmonat können zu den jeweiligen Vertragspreisen für bis zu 3 Monate direkt abgerechnet werden. Für Versorgungen, die länger als 3 Monate erfolgen, ist der BARMER GEK eine Versorgungsanzeige zur Bewilligung vorzulegen. 4. Überschreiten die verordneten Mengen die im Anhang 2 ausgewiesenen Verbrauchsmengen, ist eine Versorgungsanzeige unter Beifügung der ärztlichen Verordnung mit Angabe des Versorgungszeitraums und ärztlicher Begründung des Mehrbedarfs mit Von/Bis Datum zur Genehmigung einzureichen. Für die zu liefernde Menge des erforderlichen Produktes ist der auf der ärztlichen Verordnung dokumentierte Bedarf und nicht die gemäß Anhang 2 zu dieser Anlage mögliche Verbrauchsmenge maßgeblich. 5. Wird eine Nachlieferung von Hilfsmitteln für einen bereits abgerechneten Versorgungszeitraum erforderlich, ist eine Versorgungsanzeige mit entsprechend ärztlicher Begründung einzureichen. 6. Enthält die Verordnung Hilfsmittel, für die kein Vertragspreis vereinbart wurde oder für die im Anhang 2 keine Verbrauchsmenge genannt wird, ist ein Kostenvoranschlag einzureichen. 7. Für Versorgungsfälle, die bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages genehmigt wurden und die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages hinaus fortzuführen sind, gelten die genehmigten Zeiträume weiter. Ab Inkrafttreten dieses Vertrages sind die genehmigten Beträge jedoch nicht anzuwenden, stattdessen sind die nach diesem Vertrag vereinbarten Vertragspreise abzurechnen. 8. Der Empfang der Lieferung von Hilfsmitteln ist durch den Versicherten dessen Angehörigen und/oder der beauftragten Pflege-/Betreuungsperson zu bestätigen. Neben der Empfangsbestätigung gemäß 6 Ziffer 15 des Rahmenvertrages werden auch nachfolgend aufgeführte Nachweise akzeptiert: Postpaketnummer, Versandbeleg, UPS-Nummer, Postempfangsbescheinigung, Paketdienstnummer, Lieferschein mit original Paketaufkleber, handschriftlicher Vermerk/Stempelaufdruck auf dem Lieferschein, Postversand mit Datum und Unterschrift, Lieferschein-Nummer oder die Ident. Nummer des Lieferdienstes. 9. Die Apotheke verpflichtet sich, für Schäden und Verluste auf dem Transportweg Ersatz zu leisten, ohne hierfür erneut Kosten mit der BARMER GEK abzurechnen. 10. Für Porto, Versand und Verpackung werden dem Versicherten und der BARMER GEK von der Apotheke keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für etwaige Wege- und Fahrtkosten, die durch Besuche bei den Patienten entstehen. Abholungen und Entsorgungen von nicht benötigten ableitenden Inkontinenzartikeln sind ebenfalls nicht gesondert abrechnungsfähig. 11. Abweichend von 5 Ziffer 8 des Rahmenvertrages sind bei Versorgungen für Versicherte in einer Behinderteneinrichtung, einem Alten- oder Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen keine gesonderten Genehmigungen der BARMER GEK erforderlich. 12. Folgende Versorgungskombinationen sind mit einer gesonderten medizinischen Begründung von der BARMER GEK zu bewilligen: Neben dem für Urinalableiter und Urinalkondome (PG ) angegebenen monatlichen Verbrauch bis zu 30 Stück können zusätzlich unsterile Bein- und Bettbeutel abgerechnet werden, nicht jedoch weitere Kondomurinale einer anderen Produktart (Kondomurinal max. 30 Stück pro Monat, unerheblich welcher Produktart, vgl. Anhang 2 zu dieser Anlage).

6 Werden im Einzelfall Urinbeutel aus der Produktuntergruppe (Urin-Beinbeutel) miteinander kombiniert, ist hierbei eine genehmigungsfreie Abrechnung nur bis zur einer Gesamtmenge von 10 Stück für Erwachsene und 30 Stück für Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) pro Monat möglich. Neben dem für Bettbeutel ohne Ablauf ( und ) angegebenen monatlichen Verbrauch bis zu 30 Stück und Bettbeutel mit Ablauf( und ) können zusätzlich Beinbeutel und Einmal- oder Ballonkatheter abgerechnet werden. Dabei ist bei Beinbeuteln weiterhin die Gesamtmenge von 10 Stück für Erwachsene und 30 Stück für Kinder zu berücksichtigen. 13. Folgende Versorgungskombinationen sind nicht möglich: Eine Kombination von Hilfsmitteln aus den Produktuntergruppen (Externe Urinableiter) und (Ballonkatheter) ist i.d.r. nicht möglich. Eine Kombination von Hilfsmitteln aus den Produktuntergruppen (Einmalkatheter zur ISK) und (Ballonkatheter) ist nicht möglich. Werden suprapubische Katheter oder Nierenfistelkatheter vom Arzt gelegt, können i.d.r. keine weiteren Katheter und externe Urinableiter aus den Produktuntergruppen (Externe Urinableiter), (Einmalkatheter zur ISK) und (Ballonkatheter) abgegeben werden. 14. Werden Hilfsmittel der Produktuntergruppen PG x (Urin-Beinbeutel) bis x (Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme) inkl. dazugehöriger Befestigungen im Zusammenhang mit einem Urostoma benötigt, können diese nicht über diesen Vertrag abgerechnet werden. Für diese Versorgung gelten die Regelungen aus dem Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stomatherapie.

Anlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe :

Anlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe : Anlage PG 03 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 03 Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (Produktuntergruppen 03.36.01 und 03.99.99)

Mehr

Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05

Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05 Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05 1 von 10 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten

Mehr

Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und

Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe 14.24.01, 14.24.02 und 14.24.03) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 002 1 Gegenstand der Anlage

Mehr

Anhang 1 zur Anlage PG 15 - ableitend des Rahmenvertrages. Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfen (Versorgungsbereich 15 A)

Anhang 1 zur Anlage PG 15 - ableitend des Rahmenvertrages. Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfen (Versorgungsbereich 15 A) Anhang 1 zur Anlage PG 15 - ableitend des Rahmenvertrages Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfen (Versorgungsbereich 15 A) Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH KVA VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer

Mehr

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19.40.04 und 19.99.01) sowie Spülsystemen (Produktgruppe 03.36.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 004 für

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen Barmer GEK und DAV ableitende Inkontinenz gültig ab 1. Juli 2015

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen Barmer GEK und DAV ableitende Inkontinenz gültig ab 1. Juli 2015 Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV ableitende Inkontinenz ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Gegenstand des Vertrages ( 1) Der Vertrag gilt gemäß Ziffer 1 nur für Apotheken,

Mehr

Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19 00 112

Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19 00 112 Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19

Mehr

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Anlage 05 Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 1198102 BARMER GEK Seite 1 von 3 Anlage 05 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag

Mehr

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St.

Mehr

Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln. Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu den Produktgruppen 01,

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Anlage Sauerstofftherapie LEG Gegenstand der Anlage

Anlage Sauerstofftherapie LEG Gegenstand der Anlage Anlage Sauerstofftherapie LEG 19 91 501 1. Gegenstand der Anlage Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln zur Sauerstofftherapie, Zubehör, medizinischem Sauerstoff

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV Diabetes ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV Diabetes ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV Diabetes ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Gegenstand des Vertrages ( 1) Der Vertrag gilt gemäß Ziffer 1 nur für Apotheken, die einer

Mehr

Anlage 1 - PG 08 - Einlagen. zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen. einerseits

Anlage 1 - PG 08 - Einlagen. zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen. einerseits - Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 08 - Einlagen zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz, Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz, sowie der Sozialversicherung

Mehr

Allgemeines zu Versorgungspauschalen

Allgemeines zu Versorgungspauschalen Allgemeines zu Versorgungspauschalen Soweit die Durchführung der Versorgung im Rahmen einer Versorgungspauschale vorgesehen ist, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Sind in den jeweiligen Preisvereinbarungen

Mehr

- Version LEGS:

- Version LEGS: Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu den Produktgruppen 01,

Mehr

6. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln. Vereinbarung

6. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln. Vereinbarung 6. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Einzelheiten der Versorgung Vereinbarung zwischen der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover, vertreten

Mehr

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung

Mehr

Stomatherapie. Versorgung, die passt

Stomatherapie. Versorgung, die passt Stomatherapie Versorgung, die passt Inhaltsverzeichnis Seite 4 Seite 5 Seite 7 Seite 8 Seite 10 Unsere Leistungen Die Stomatherapie Weiterhin das Leben genießen Dienstleistungsablauf Schulungen 3 Unsere

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH 1. Die Netze Duisburg GmbH (Netzbetreiber) nimmt eine Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung

Mehr

Anlage 8.1 Ergänzende Regelungen über die Versorgung der PG 29: Stomaartikel. 1 Allgemeines

Anlage 8.1 Ergänzende Regelungen über die Versorgung der PG 29: Stomaartikel. 1 Allgemeines Anlage 8.1 Ergänzende Regelungen über die Versorgung der PG 29: Stomaartikel 1 Allgemeines 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der Versicherten mit

Mehr

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt) Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen

Mehr

Vertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln

Vertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V Vertrag Nr. : 94 Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung

Mehr

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede Zwischen LAG Roede vertreten durch Gemeinde Moormerland in [Straße, Ort] Theodor-Heuss-Straße

Mehr

Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V

Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V zwischen Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.v. Westenriederstr. 18 80331 München und AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits - Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz sowie der Sozialversicherung

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen

Mehr

Vertrag über die Pflege von Standardsoftware

Vertrag über die Pflege von Standardsoftware EVB-IT Pflegevertrag S Seite 1 von 9 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer Vertrag über die Pflege von Standardsoftware Zwischen - im Folgenden Auftraggeber genannt -

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand: 1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)

Mehr

zwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem

zwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit Blutzuckerteststreifen (Arzneimittelliefervertrag mit den Primärkassen 01.10.2006 in der jeweils aktuell gültigen Fassung)

Mehr

vom 12. November 2012

vom 12. November 2012 Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen

Mehr

Anlage 12 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

Anlage 12 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln. Anlage 12 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu der Produktgruppe 03 festgelegten

Mehr

Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie

Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie 24. Januar 2010 Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den

Mehr

haben am 23. Oktober 2006 folgende Festbeträge für Inkontinenzhilfen beschlossen.

haben am 23. Oktober 2006 folgende Festbeträge für Inkontinenzhilfen beschlossen. AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Knappschaft, Bochum Verband der

Mehr

Anlage 17 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

Anlage 17 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln. Anlage 17 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version 2018 - Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu der Produktgruppe 09 festgelegten

Mehr

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen ( 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.02.2018 für das Land Bayern zwischen dem Deutschen Verband der

Mehr

LINDA-Kooperationsvertrag NEUKUNDE

LINDA-Kooperationsvertrag NEUKUNDE LINDA-Kooperationsvertrag NEUKUNDE zwischen der ordermed GmbH, Innungsstraße 7, 21244 Buchholz, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bönig (nachfolgend Ordermed genannt) und der Apotheke Inhaber

Mehr

Nachtragsvereinbarung. zum. Dienstleistungsvertrag. Versorgungspauschalen

Nachtragsvereinbarung. zum. Dienstleistungsvertrag. Versorgungspauschalen Nachtragsvereinbarung vom 01.06.2014 zum Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen vom 01.11.2006 in der Fassung vom 15.03.2014 Nachtragsvereinbarung zum Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.03.2018 für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,

Mehr

zum Rahmenvertrag über die Durchführung der Ergotherapie vom in der Fassung vom

zum Rahmenvertrag über die Durchführung der Ergotherapie vom in der Fassung vom Abrechnungscode: 26 Tarifkennzeichen: 02400 1a svereinbarung Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der Krankenkassen können für Verordnungen, bei denen die erste Behandlung nach dem 31.10.2017 stattfindet,

Mehr

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche

Mehr

Die Tarifberechnungen sind auf gleicher Basis wie TARMED erfolgt. Ziffer Bezeichnung Interpretation Taxpunkte

Die Tarifberechnungen sind auf gleicher Basis wie TARMED erfolgt. Ziffer Bezeichnung Interpretation Taxpunkte Anhang 1: Tarif 1.1. Tarif Stomabehandlung und -beratung 1.1.1. Allgemeines 1 Der Tarif basiert grundsätzlich auf einem Pauschaltarif. Die Dauer der Behandlung ist als Normminutensatz standardisiert. Der

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

AGB Private Kinderbetreuung

AGB Private Kinderbetreuung AGB Private Kinderbetreuung 1. Allgemeines Das Angebot der Wertheim Boarding House GmbH (im folgenden 'Wertheim') beinhaltet den Service einer privaten Einrichtung zur Betreuung von Kindern. Betreiber

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

A N T R A G* zur Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V. Produktgruppe 05 "Bandagen"

A N T R A G* zur Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V. Produktgruppe 05 Bandagen Produktgruppe 05 Bandagen Stand 02.06.2008 A N T R A G* zur Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V Produktgruppe 05 "Bandagen" Die Einhaltung aller Anforderungen

Mehr

zwischen und Präambel

zwischen und Präambel (Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,

Mehr

Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom

Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln Produktbeschreibung: Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Produktart motorisch verstellbare

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen (gültig ab 01.04.2015) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits und der AOK Nordost

Mehr

Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung für Lieferanten

Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung für Lieferanten Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung für Lieferanten Obligatorische Vereinbarungen Version 11/2011 Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung - Version 11/2011 Seite 1 von 5 Liefer- und Lagerhaltungsvereinbarung

Mehr

Richtlinien zur Abrechnung

Richtlinien zur Abrechnung Richtlinien zur Abrechnung 1 ABRECHNUNG 2 1.1 Leistungen aus dem Bereich Unterhaltsreinigung 2 1.2 Abrechnung rapportpflichtiger Leistungen 2 2 MATERIALVERKÄUFE 3 3 BESTÜCKUNG UND BESTANDSÄNDERUNGEN VON

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr

Anlage 5. zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017)

Anlage 5. zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) Anlage 5 zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) 1. Verbindliche Erläuterungen zu den Preislisten 5a bis 5d (1) Leistungserbringerschlüssel bei Abrechnung über DTA: je Bundesland

Mehr

Vergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen

Vergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen Betriebliches Eingliederungsmanagement Information für Beschäftigte und Unternehmen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) 84 Abs. 2 Prävention (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Anlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr.

Anlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr. Vertrag Nr.: 58 Anlage 5.12.2 vereinbarung für die Versorgung bei Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Muster Abnahmeprotokoll

Muster Abnahmeprotokoll M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn

Mehr

Fenster-Wartungsvertrag

Fenster-Wartungsvertrag Fenster-Wartungsvertrag Zwischen der Firma Schreinerei Franz Studnicka Vater-Klein-Straße 20 86356 Neusäß Tel. 0821 / 46 66 56 Fax 0821 / 45 18 49 e-mail: info@schreinerei-studnicka.de und wird für die/das

Mehr

Vertrag. über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzartikeln nach 127 Abs. 2 SGB V. - Vertragsnummer: 1x07D13 - (im Folgenden: AOKN)

Vertrag. über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzartikeln nach 127 Abs. 2 SGB V. - Vertragsnummer: 1x07D13 - (im Folgenden: AOKN) Vertrag über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzartikeln nach 127 Abs. 2 SGB V - Vertragsnummer: 1x07D13 - AC/TK: 11 07 D13 (Apotheke) AC/TK: 15 07 D13 (Sanitätshaus/Bandagist/Orthopädietechniker)

Mehr

Anlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und

Anlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und Anlage 5 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als

Mehr

Copyright by it-basixs

Copyright by it-basixs ! ENTWURF EDV Anlagen Wartungsvertrag ENTWURF! 1 Gegenstand des Vertrages zwischen it basixs Mönchstr. 42 18439 Stralsund als Anbieter und der Kunde, Anschrift, PLZ und Ort als Auftraggeber wird folgender

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Führen von Ausbildungsnachweisen

Führen von Ausbildungsnachweisen Empfehlung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 3. Dezember 2013 für das Führen von Ausbildungsnachweisen 1. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung

Mehr

Überblick über das neue Widerrufsrecht

Überblick über das neue Widerrufsrecht Überblick über das neue Widerrufsrecht Wichtigste Änderungen für Online-Händler Was erwartet Online-Händler ab 13. Juni 2014? Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß)

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) Seite 1 von 6 Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) zwischen der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111

Mehr

(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo

(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo (5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vorzunehmen. (6) Für die ggf. erforderliche Anpassung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Ausführungs- und Handlungshinweise "Sicherheitspass"

Ausführungs- und Handlungshinweise Sicherheitspass Ausführungs- und Handlungshinweise "Sicherheitspass" Vorbemerkung: Es ist erklärtes Ziel der RWE, dass jeder Mitarbeiter so gesund nach Hause geht, wie er gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen für die

Mehr

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade Satzung der Gemeinde Jade über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Jade Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr.34 vom 23.12.2011, in Kraft getreten am 01.11.2011

Mehr

Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz

Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz Vor Beginn einer Behandlung mit Zahnersatz ist der Zahnarzt dazu verpflichtet, einen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Der Heil- und Kostenplan enthält den Befund,

Mehr

Anlage A. Projektphasen und Aufgabenbeschreibung. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-Wholesale Produkten

Anlage A. Projektphasen und Aufgabenbeschreibung. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung von NGA-Wholesale Produkten Anlage A Projektphasen und Aufgabenbeschreibung zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung von NGA-Wholesale Produkten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Projektplanung... 3 3 Projektphasen und Aktivitäten...

Mehr

TIPPS ZUR ABRECHNUNG Häusliche Krankenpflege nach SGB V

TIPPS ZUR ABRECHNUNG Häusliche Krankenpflege nach SGB V Das Abrechnungsverfahren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Bitte achten Sie daher auf vollständig und korrekt ausgefüllte Unterlagen. Mit den

Mehr

Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung.

Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung. Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße 1 44269

Mehr

des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016

des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.

Mehr

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet - Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. 2.

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Georg-Voigt-Straße 15 I 60325 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Langzeit-EKG im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Mehr

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung

Mehr

Verordnung häuslicher Krankenpflege

Verordnung häuslicher Krankenpflege folgen 12 Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der sfähigen Maßnahmen): Sonstige Maßnahmen der (einschl. und ): Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 12a (7.2008) Antrag des Versicherten

Mehr

Ausführungs- und Handlungshinweise "Sicherheitspass"

Ausführungs- und Handlungshinweise Sicherheitspass Stand: 10.10.2009 RWE Rheinland Westfalen Netz WN-A HINWEISE SICHERHEITSPASS Seite: 1 Ausführungs- und Handlungshinweise "Sicherheitspass" Vorbemerkung: Es ist erklärtes Ziel der RWE, dass jeder Mitarbeiter

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV

Mehr

micura Pflegedienste Hamburg LANGENHORNER PFLEGEDIENST LAUENROTH

micura Pflegedienste Hamburg LANGENHORNER PFLEGEDIENST LAUENROTH micura Pflegedienste Hamburg LANGENHORNER PFLEGEDIENST LAUENROTH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. Viele Alltäglichkeiten fallen plötzlich schwer und

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Ausschussdrucksache 18(14)0107.1

Mehr

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege Kurzzeit- und Verhinderungspflege Mein sicheres Zuhause. Neue Energie auftanken Wir sind für Sie da Kursana bietet Pflegebedürftigen auch für kurze Zeiträume eine sichere und geborgene Wohnatmosphäre.

Mehr

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,

Mehr

Die Hilfsmittelkoordinierungsstelle ein bewährtes Konzept. Dr. Hans Brunner

Die Hilfsmittelkoordinierungsstelle ein bewährtes Konzept. Dr. Hans Brunner Die koordinierungsstelle ein bewährtes Konzept Dr. Hans Brunner Schön Klinik Bad Aibling Schön Klinik Bad Aibling Schön Klinik Bad Aibling 241 Planbetten 558 Mitarbeiter 9 Stationen 1 Intermediate Care

Mehr