Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen Barmer GEK und DAV ableitende Inkontinenz gültig ab 1. Juli 2015

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1 Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen BARMER GEK und DAV ableitende Inkontinenz ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Gegenstand des Vertrages ( 1) Der Vertrag gilt gemäß Ziffer 1 nur für Apotheken, die einer Mitgliedsorganisation des DAV angehören und ihre Teilnahme am Vertrag gegenüber dem für sie zuständigen Landesapothekerverband (LAV) erklärt haben. Der Beitritt kann mit Wirkung für den ganzen Vertrag oder einzelne Anlagen erfolgen. Den Beitritt hat der zuständige LAV an die Barmer GEK in Form einer Teilnehmerliste zu melden. Gemäß Ziffer 3 war hierfür ursprünglich eine Frist von 14 Tagen vor Vertragsbeginn vorgesehen. Um das reibungslose Anlaufen des Vertrages sicherzustellen, hat die Barmer GEK diese Frist allerdings bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Der Vertrag regelt gemäß Ziffer 6 die Versorgung von Versicherten der Barmer GEK mit Hilfsmitteln aus folgenden Versorgungsbereichen: PG 03 Irrigation des Darms PG 15 ableitende Inkontinenzhilfen PG 15 sonstige Inkontinenzhilfen PG 15 Bettnässertherapiegeräte PG 19 Krankenpflegeartikel Insoweit findet nach Ziffer 2 der für die Ersatzkassen vom DAV mit dem vdek geschlossene Hilfsmittellieferungsvertrag keine Anwendung mehr. Leistungsvoraussetzungen ( 3) Teilnahmeberechtigt sind gemäß Ziffer 1 Apotheken, welche die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen, wobei die entsprechenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. Den Nachweis kann die Apotheke durch Vorlage der Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle führen. Alternativ kann sie die Eignung durch die Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) prüfen lassen. Der Nachweis ist gemäß Ziffer 2 nur auf Verlangen vorzulegen. Der Eignungsnachweis einer Präqualifizierungsstelle kann gemäß Ziffer 4 innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn vorgelegt werden. Personelle Anforderungen ( 4) Es ist ausschließlich Personal einzusetzen, welches fachspezifisch geschult ist und im Rahmen des Erforderlichen fortgebildet wird (Ziffer 4). Die Teilnahme an Fortbildungen ist zu dokumentieren (Ziffer 5). 1/11

2 Genehmigungen ( 5) Für die Frage, ob Genehmigungen einzuholen sind, verweist Ziffer 2 auf die Anlagen. Aufgrund der Regelungen dort (siehe unten) wird dies die Ausnahme sein. Sollte ein solcher Fall jedoch vorliegen, ist nach Ziffer 5 die elektronische Form vorgeschrieben. Hierbei sind die Vorgaben in Zusatz A zum Rahmenvertrag zu beachten. Insbesondere ist der dort aufgeführte Dienstleister zu wählen. Leistungserbringung ( 6) Voraussetzung für die Lieferung des Hilfsmittels ist nach Ziffer 1 das Vorliegen: der vertragsärztlichen Verordnung und der Bewilligung durch die Barmer GEK, sofern erforderlich (vgl. Ausführungen zu 5). Bis zur Auftragserteilung ist die Verordnung auf Wunsch des Versicherten oder der Barmer GEK herauszugeben. Besteht der Versicherte auf die sofortige Versorgung, ist gemäß Ziffer 1 eine privatrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung durch den Versicherten im Falle der Ablehnung der Kostenübernahme durch die Barmer GEK zulässig Die Versorgung ist gemäß Ziffer 2 grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufzunehmen. Eine Überprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zur Barmer GEK ist nicht geboten (Ziffer 3). Wenn der Arzt nur eine 7-stellige Hilfsmittelpositionsnummer angeben hat, wählt die Apotheke auf dieser Grundlage gemäß Ziffer 4 ein Einzelprodukt aus. Verordnet der Arzt ein Einzelprodukt mit einer 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer, darf die Apotheke in der Regel auch ein anderes, gleichwertiges Hilfsmittel abgeben. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Arzt eine hinreichende medizinische und produktbezogene Begründung für die Beschränkung der Abgabe auf ein bestimmtes Hilfsmittel gegeben hat. Dann muss die Apotheke das verordnete Hilfsmittel abgeben. Ziffer 9 verweist auf die Geltung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln. Hiernach sind insbesondere die ärztlichen Angaben zu Produktanzahl- und Art sowie zur Art der Herstellung zu beachten. Aus den Ziffern 12 und 14 geht hervor, dass die Versorgung grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden nach Vorlage der Verordnung bzw. der Kostenübernahmeerklärung sicherzustellen ist. Die Auslieferung des Hilfsmittels ist nachzuweisen. Dies erfolgt gemäß Ziffer 15 grundsätzlich per Empfangsbestätigung des Versicherten. Diese ist der Abrechnung beizufügen. Produktanforderungen ( 7) Das abgegebene Hilfsmittel muss den Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechen, sofern die entsprechende Produktart veröffentlicht ist oder eine Einzelproduktlistung vorliegt (Ziffer 1). 2/11

3 Nach Veröffentlichung der Einzelproduktübersicht können grundsätzlich nur Hilfsmittel abgegeben werden, die über eine Hilfsmittelpositionsnummer verfügen. Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen ein Antrag auf Erteilung einer Hilfsmittelpositionsnummer gestellt wurde. Vergütung ( 9) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Anlagen (Ziffer 2). Es handelt sich um Höchstpreise, von denen nach unten abgewichen werden kann. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise (Ziffer 3). Die Obergrenze bei der Abrechnung bildet der jeweils geltende Festbetrag (Ziffer 4). Die Apotheke darf gemäß Ziffer 5 Aufzahlungen verlangen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die im Vertrag abgedruckte Erklärung abgibt, mit der er bestätigt, über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung informiert worden zu sein und ausdrücklich eine höherwertigere Versorgung zu wünschen. Diese Erklärungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Barmer GEK auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verwendung des Institutionskennzeichens ( 10) Jede Betriebsstätte hat gemäß Ziffer 1 ein Institutionskennzeichen (IK) zu führen, welches bei Genehmigungsanträgen und in der Abrechnung zu verwenden ist. Filialen haben gesonderte IK zu führen. Die unter dem IK gespeicherten Angaben sind verbindlich (Ziffer 2). Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass die Angaben in der Vergangenheit sich häufig als fehlerhaft herausgestellt haben und daher von der Apotheke regelmäßig überprüft werden sollten. Eine entsprechende Pflicht konstituiert Ziffer 3. Das eingesetzte IK ist gemäß Ziffer 4 der Stelle, welche die Prüfungen nach 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V durchführt, mitzuteilen. Rechnungslegung ( 11) Die Vorgaben der Rechnungslegung orientieren sich an den entsprechenden Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Hier hat es im Vergleich zu den bereits bestehenden Verträgen zwischen DAV und Barmer GEK keine relevanten Änderungen gegeben. Die Umsetzung der Regularien dürfte in der Regel durch die Apothekenrechenzentren erfolgen, wozu Ziffer 9 die Befugnis erteilt. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt bei elektronischer Datenübertragung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Ziffer 7). Beziehungen zu Dritten ( 13) Die Regelungen orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben in 128 SGB V. Folgendes ist hervorzuheben: 3/11

4 Es sind grundsätzlich nur Eigenleistungen abzurechnen (Ziffer 1). Die Gewährung von Vorteilen an niedergelassene Ärzte und stationäre Einrichtungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung hat zu unterbleiben (Ziffer 3). Ebenso hat gemäß Ziffer 5 die Werbung mit der Leistungspflicht der Barmer GEK zu unterbleiben. Informationen der Barmer GEK über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten müssen sachlich zutreffend, vollständig und auf die zur Versorgung der Versicherten erforderlichen Angaben beschränkt sein (Ziffer 6). Datenschutz ( 14) Die Regelungen zum Datenschutz sind schlank gehalten und verweisen im Wesentlichen auf die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wichtig ist, dass die in Ziffer 3 vorgesehene Verpflichtung der Mitarbeiter zur Beachtung von Schweigepflicht und Datenschutz erfolgt. Vertragsverletzungen ( 15) Nach Ziffer 2 kann die Barmer GEK gegenüber am Vertrag teilnehmenden Apotheken bei Vorliegen eines Pflichtverstoßes nach Anhörung der Apotheke und im Benehmen mit dem DAV je nach Schwere des Verstoßes eine Verwarnung aussprechen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Letzteres gilt nur dann, wenn zuvor wiederholt Verwarnungen wegen gleich gearteter Pflichtverstöße ausgesprochen worden sind. Ziffer 6 sieht bei wiederholter Nichteinhaltung der Lieferfrist, der Qualitätskriterien oder der in 13 Ziffer 1 festgelegten Pflicht, nur Eigenleistungen abzurechnen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 vor, die nach Anhörung verhängt wird. Unter den in Ziffer 8 aufgeführten Gründen für die außerordentliche Kündigung einzelner Apotheken durch die Barmer GEK sind folgende hervorzuheben: Versicherte werden zu Zahlungen aufgefordert, die nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entsprechen. Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen. Verstoß gegen 13 Laufzeit und Kündigung ( 16) Der Vertrag tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. Er kann ebenso wie einzelne Anlagen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Es gilt allerdings eine Festlaufzeit bis zum 30. Juni /11

5 Anlage PG 03 - Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (LEGS: ) Gegenstand der Anlage ( 1) Die Hilfsmittel der PG 03, die aufgrund dieses Vertrages zu Lasten der Barmer GEK an deren Versicherte abgegeben werden dürfen, sind in dem Anhang 1 Vergütungsliste für Hilfsmittel der PG 03 der Anlage PG 03 aufgeführt. In Ziffer 3 wird klargestellt, dass die Spülsysteme zur Irrigation des Darms (PG ) als Vertragsbestandteil des OT1-Vertrages durch diese Preisvereinbarung der Anlage 03 ersetzt werden, sofern die Apotheke für diesen Produktbereich den Beitritt erklärt. Liefervoraussetzungen ( 2) 2 der Anlage PG 03 legt die näheren Anforderungen an die Lieferung fest. Hervorzuheben ist, dass die Apotheke im Rahmen der Versorgung eine Patientendokumentation anzulegen hat, welche insbesondere die Erst- und Folgeberatung sowie die Art und die Anzahl der benötigten Hilfsmittel enthält. Die Patientendokumentation ist zwei Jahre von der Apotheke aufzubewahren und der Barmer GEK auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus erklärt sich die Apotheke bereit, die Einweisung und Beratung gegebenenfalls in der häuslichen Umgebung sowie in Alten- und/oder Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen des Versicherten vorzunehmen. Personelle Anforderungen ( 3) 3 der Anlage PG 03 fordert, das Wissen von Mitarbeitern bei der hilfsmittelbezogenen Beratung und Betreuung durch Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen. Leistungsinhalt der Versorgung ( 4) 4 der Anlage PG 03 legt den Leistungsinhalt der Versorgung fest. Hervorzuheben ist, dass im Falle eines Leistungserbringerwechsels die Apotheke den Versicherten über verschiedene zur Versorgung geeignete Produkte informieren darf. Hierbei ist die bisherige Versorgung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Versorgungskontrolle zur Überprüfung der Versorgung und Erkennung von Komplikationen ist nur mit Einverständnis der Versicherten durchzuführen. Das Ergebnis ist in der Patientendokumentation festzuhalten. Hervorzuheben ist der definierte Versorgungszeitraum. Die Versorgung darf je Verordnung einen Versorgungszeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn auf der Verordnung ein längerer Zeitraum (mehr als 3 Monate) angegeben wurde. Der konkrete Versorgungszeitraum ist in der Abrechnung anzugeben und ist, wenn nicht direkt aus der Verordnung ersichtlich, beim Arzt zu erfragen. Versorgungszeiträume dürfen sich nicht überschneiden. 5/11

6 Leistungsvergütung ( 5) Die Abrechnung der Verordnungen erfolgt nach 302 SGB V. Nach erfolgter Direktabrechnung für 3 Monate ist eine neue Verordnung erforderlich. 3- Monatsverordnungen können grundsätzlich erst nach erfolgter vollständiger Hilfsmittelauslieferung abgerechnet werden. Bei 3-Monatsabrechnungen ist als rechnungsbegründende Unterlage somit generell die Orginalverordnung beizufügen. Eine Abrechnung mit Kopien (zur Abrechnung einzelner Monate) ist in diesen Fällen nicht möglich. Für Versorgungen, die länger als 3 Monate erfolgen, ist der Barmer GEK eine Versorgungsanzeige zur Bewilligung vorzulegen. Bei der Beantragung bzw. in der Abrechnung ist als Menge zwingend die Stückzahl des abzugebenden/abgegebenen Produktes anzugeben und nicht die Anzahl der gelieferten Verpackungseinheit. Hervorzuheben ist, dass im Zusammenhang mit einer Stomaversorgung Hilfsmittel zur Irrigation des Darms in der Stomapauschale (PG 29) abgegolten sind. Anhang 1 zur Anlage PG 03 des Rahmenvertrages Vergütungsliste für Hilfsmittel zur transanalen Irrigation des Darms Anhang 1 zur Anlage PG 03 des Rahmenvertrages betrifft folgende Produktuntergruppen: PG (Spülsysteme) PG (Zubehör) PG (Verbrauchsmaterial) Anlage PG 15 (ableitend) - Vereinbarung über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen der PG 15 (LEGS: ) Gegenstand der Anlage ( 1) Die Hilfsmittel der PG 15, die aufgrund dieses Vertrages zu Lasten der Barmer GEK an deren Versicherte abgegeben werden dürfen, sind in dem Anhang 1 Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfsmittel der Anlage PG 15 (ableitend) aufgeführt. Anhang 2 betrifft Empfehlungen zum Verbrauch ableitender Inkontinenzhilfen und Anhang 3 betrifft Versicherteninformation zur Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen. Liefervoraussetzungen ( 2) Bei der Patientendokumentation ist hervorzuheben, dass nach Ziffer 6 die Apotheke den Versicherten im Rahmen der Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen bei der Erstberatung eine Versicherteninformation (Anhang 3 zur Anlage 15) zur Verfügung stellen muss. 6/11

7 Im Übrigen siehe Hinweise Liefervoraussetzungen ( 2) zu Anlage PG 03. Personelle Anforderungen ( 3) siehe Hinweise Personelle Anforderungen ( 3) zu Anlage PG 03 Leistungsinhalt der Versorgung ( 4) siehe Hinweise Leistungsinhalt der Versorgung ( 4) zu Anlage PG 03 Leistungsvergütung ( 5) Die Barmer GEK gibt bei den ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln stückmäßige Mengenempfehlungen je Versorgungsmonat (Anhang 2) vor und verzichtet bei deren Einhaltung für bis zu 3 Versorgungsmonate auf eine Genehmigung. Der konkrete Versorgungszeitraum ist in der Abrechnung anzugeben und wenn nicht direkt aus der Verordnung ersichtlich beim Arzt zu erfragen. Bei Überschreitung der Menge ist ein Kostenvoranschlag mit ärztlicher Begründung zu stellen. Wird eine Nachlieferung von Hilfsmitteln für einen bereits abgerechneten Versorgungszeitraum erforderlich, ist eine neue Verordnung mit ärztlicher Begründung zur Genehmigung einzureichen. Hervorzuheben sind bei verschiedenen Versorgungskombinationen (z. B. Bettbeutel und Beinbeutel) die besonderen Genehmigungspflichten der Ziffern der Anlage 15 (ableitend). Im Übrigen siehe Hinweise Leistungsvergütung ( 5) zu Anlage PG 03. Anhang 1 zur Anlage PG 15 (ableitend) des Rahmenvertrages Vergütungsliste für ableitende Inkontinenzhilfen Anhang 1 zur Anlage PG 15 (ableitend) des Rahmenvertrages betrifft folgende Produktuntergruppen: PG (Externe Urinableiter) PG (Urin Beinbeutel) PG (Urin Beinbeutel) PG (Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme) PG (Auffangbeutel für Dauergebrauch) PG (Sonstige Urinauffangbeutel) PG (Stuhlauffangbeutel) PG (Urinalbandagen) 7/11

8 PG (Einmalkatheter zur ISK) PG (Ballonkatheter) PG (Katheterverschlüsse) PG (Analtampons) PG (Zubehör) PG (Verbrauchsmaterialien) Hervorzuheben ist insbesondere die Etablierung einer Mindermengenaufschlagsregelung (MMA). Die MMA bietet den Apotheken bei Kleinstversorgungsmengen in umsatzstarken Produktuntergruppen (u. a. für Einmalkatheter, Beinbeutel mit Ablauf und Urinalkondome aus latexfreien Materialien) eine relativ wirtschaftliche Versorgung. Die Mindermengen (Stückzahl) sind definiert und auf einen generischen Versorgungspreis festgelegt. Die einzelnen MMA-Positionen sind in der Anlage unter der Positionsnummer für Produktbesonderheiten, Spalte: Verbrauchmenge kleiner oder gleich, eingearbeitet. Bei Überschreitung dieser Mindermengen gelten die Preise ohne Produktbesonderheiten. Innerhalb der Mindermengenregelung ist die Patientendokumentation im Sinne von Ziffer 2 sowie Ziffer 4 der Anlage PG 15 (ableitend) ausgeschlossen. Die Barmer GEK hat eine Abrechnungserläuterung zum MMA unterhalb der Preistabelle im Anhang 1 zur Anlage PG 15 (ableitend) vorgenommen. Anhang 2 zur Anlage PG 15 des Rahmenvertrages Empfehlung zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte Die genehmigungsfreien Abgabemengen ergeben aus dem Anhang 2 zur Anlage PG 15 (ableitend). Anhang 3 zur Anlage PG 15 Ableitende Inkontinenzhilfen des Rahmenvertrages Versicherteninformation zur Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen Versicherteninformation im Rahmen der Erstversorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen. Anlage PG 15 (sonstige) - Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der sonstigen Produktarten (LEGS: ) Gegenstand der Anlage ( 1) Die Hilfsmittel der PG 15, die aufgrund dieses Vertrages zu Lasten der Barmer GEK an deren Versicherte abgegeben werden dürfen, sind in dem Anhang 1 Vergütungsliste für sonstige Inkontinenzhilfsmittel der Anlage PG 15 (sonstige) aufgeführt. Hervorzuheben ist, dass zu den folgenden Produktuntergruppen ein seperater Beitritt erfolgen kann: a. Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme 8/11

9 b. Pessare/Vaginaltampons c. Trainingsgewichte/mechanische Druckaufnahmesysteme d. Katheter zur Medikamentenapplikation Liefervoraussetzungen ( 2) Die Lieferung von sonstigen Inkontinenzhilfsmitteln bedarf keiner gesonderten Patientendokumentation. Im Übrigen siehe Hinweise Liefervoraussetzungen ( 2) zu Anlage PG 03. Personelle Anforderungen ( 3) siehe Hinweise Personelle Anforderungen ( 3) zu Anlage PG 03 Leistungsinhalt der Versorgung ( 4) Hervorzuheben ist, dass die Reparaturen und die Ersatzteilversorgung von sonstigen Hilfsmitteln im Regelfall innerhalb von 48 Stunden sicherzustellen sind. Können Reparaturen nicht kurzfristig ausgeführt werden, stellt die Apotheke dem Versicherten aushilfsweise und kostenlos ein funktionsgleiches oder ähnliches Modell bis zur endgültigen Reparatur zur Verfügung. Im Übrigen siehe Hinweise Leistungsinhalt der Versorgung ( 4) zu Anlage PG 03. Leistungsvergütung ( 5) siehe Hinweise Leistungsvergütung ( 5) zu Anlage PG 03 Anhang 1 zur Anlage PG 15 (sonstige) des Rahmenvertrages Vergütungsliste für Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme Intravaginale Kontinenztherapiesysteme Instillationskatheter/Katheter zur Selbstdilatation Anhang 1 zur Anlage PG 15 (sonstige) des Rahmenvertrages betrifft folgende Produktuntergruppen: PG (Trainingsgewichte) PG (Mechanische Druckaufnahmesysteme) 9/11

10 PG (Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme PG (Pessare) PG (Vaginaltampons) PG (Instillationskatheter) PG (Katheter zur Selbstdilatation) Anlage PG 15 Bettnässer-Therapiegeräte - Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG Bettnässer-Therapiegeräte (LEGS: ) Gegenstand der Anlage ( 1) Die Hilfsmittel der PG 15, die aufgrund dieses Vertrages zu Lasten der Barmer GEK an deren Versicherte abgegeben werden dürfen, sind in dem Anhang 1 Vergütungsliste Bettnässer-Therapiegeräte der Anlage PG 15 Bettnässer-Therapiegeräte aufgeführt. Liefervoraussetzungen ( 2) Die Lieferung von sonstigen Inkontinenzhilfsmitteln bedarf keiner gesonderten Patientendokumentation. Im Übrigen siehe Hinweise Liefervoraussetzungen ( 2) zu Anlage PG 03. Leistungsinhalt der Versorgung ( 3) Hervorzuheben ist, dass mit der Pauschalvergütung alle von dieser Anlage umfassten Leistungen, wie erforderliches Zubehör und Verbrauchsmaterial, abgegolten sind. Leistungsvergütung ( 5) Hervorzuheben ist, dass die Vergütungspauschale für einen Gewährleistungszeitraum von 12 Monaten gezahlt wird. Alle eventuell notwendigen Reparaturen und Zubehörteile sind bereits im Rahmen der Versorgungspauschale abgegolten und werden von der Apotheke erbracht. Die Erstversorgung ist genehmigungsfrei. Wird eine Versorgung von mehr als 12 Monaten notwendig, ist zwei Monate vor Ablauf des 12-Monatszeitraums eine neue Verordnung zur Genehmigung einzureichen. Im Übrigen siehe Hinweise Leistungsvergütung ( 5) zu Anlage PG 03. Anhang 1 zur Anlage PG 15 Bettnässer-Therapiegeräte des Rahmenvertrages Vergütungsliste für PG Bettnässer-Therapiegeräte Anhang 1 zur Anlage PG 15 Bettnässer-Therapiegeräte des Rahmenvertrages betrifft PG (Bettnässer-Therapiegeräte inklusive Zubehör und Verbrauchsmaterial) 10/11

11 Anlage 19 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 19 Krankenpflegeartikel Einmalhandschuhe (LEGS: ) Gegenstand der Anlage ( 1) Die Hilfsmittel der PG 19, die aufgrund dieses Vertrages zu Lasten der Barmer GEK an deren Versicherte abgegeben werden dürfen, sind in dem Anhang 1 Vergütungsliste Krankenpflegeartikel (Einmalhandschuhe) aufgeführt. In Ziffer 3 wird klargestellt, dass die Einmalhandschuhe (PG ) als Vertragsbestandteil des OT1-Vertrages durch diese Preisvereinbarung der Anlage 19 ersetzt wird, sofern die Apotheke für diesen Produktbereich den Beitritt erklärt. Liefervoraussetzungen ( 2) Hervorzuheben ist, die Lieferung von Einmalhandschuhen bedarf keiner gesonderten Patientendokumentation. Leistungsinhalt der Versorgung ( 3) siehe Hinweise Leistungsinhalt der Versorgung ( 4) zu Anlage PG 03 Leistungsvergütung ( 5) siehe Hinweise Leistungsvergütung ( 5) zu Anlage PG 03 Anhang 1 zur Anlage PG 19 - Krankenpflegeartikel des Rahmenvertrages Vergütungsliste für Einmalhandschuhe Anhang 1 zur Anlage PG 19 Krankenpflegeartikel des Rahmenvertrages betrifft PG (Einmalhandschuhe, unsteril 100 Stück) PG (Einmalhandschuhe, steril 100 Stück) 11/11

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