Muster Photovoltaik STROMABNAHMEVERTRAG

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1 Muster Photovoltaik STROMABNAHMEVERTRAG abgeschlossen zwischen: KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG Arnulfplatz 2 A-9020 Klagenfurt nachfolgend kurz Käufer genannt, und nachfolgend kurz Verkäufer genannt

2 - 2 - Die KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG schließt hiermit als Käufer mit als Verkäufer auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den vorliegenden Vertrag ab. 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist der Kauf der frei verhandelbaren (Definition siehe unten) in der Erzeugungsanlage Name Zählpunkt Leistung. kw erzeugten und in das Verteilernetz des zuständigen Netzbetreibers. (in der Folge NETZBETREIBER genannt) eingespeisten elektrischen Energie durch den Käufer zu dem unter Punkt 3. dieses Vertrages angeführten Preis. Unter frei verhandelbarer elektrischer Energie ist die gesamte in der o.a. Erzeugungsanlage erzeugte, in das Verteilernetz des zuständigen NETZBETREIBERS eingespeiste und an den Käufer gelieferte elektrische Energie (bereinigt um den Eigenbedarf der Verkäufers) zu verstehen. 2. Vertragsvoraussetzung Grundlage und Voraussetzung für den vorliegenden Vertrag ist das Vorliegen einer gültigen Netzzugangsberechtigung, welche den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes zwischen dem NETZBETREIBER und dem Verkäufer regelt. 3. Preise Die Vergütung der, in das Verteilernetz des NETZBETREIBERS eingespeisten, an die Käuferin gelieferten vertragsgegenständlichen, frei verhandelbaren elektrischen Energie gemäß Pkt. 1 erfolgt einmal pro Jahr zum Marktpreis. Dieser wird auf der Homepage der KELAG ( => Energiehandel & Bilanzgruppe => Stromhandel => Photovoltaik) im Oktober jeden Jahres für das Folgejahr veröffentlicht. Dieser veröffentlichte Energiepreis ist der Nettopreis und enthält alle Abzüge für die administrativen Tätigkeiten der Bilanzgruppe, dem Preisrisiko sowie der Kosten der Ausgleichsenergie. Sämtliche aus der Erzeugungsanlage generierten Herkunftsnachweise stehen dem Käufer zu und sind daher nach Generierung an diesen binnen angemessener Frist zu übertragen. Basis für die Abrechnung sind die Energiemengen der in das Verteilernetz des NETZBETREIBERS eingespeisten und an den Käufer gelieferten elektrischen Energie.

3 - 3 - Zum oben angeführten Preis ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen. Sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge oder sonstige Kosten die derzeit bestehen (Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Entgelt für Messleistungen, Blindstrompreis (für Lambda < 0,9), Elektrizitätsabgabe, Gebrauchsabgabe/ Benützungsabgabe, Entgelt gem. 19 Ökostromgesetz*, Förderbeitrag für Kleinwasserkraft, Förderbeitrag für sonst. Ökostromanlagen, Stranded Costs, Zuschlag für Kraft-Wärme-Kopplung), neu eingeführt werden oder an Stelle der bisherigen treten, gelten sinngemäß und sind ebenso vom Verkäufer zu entrichten. 4. Abrechnung und Zahlung 1) Die Abrechnung der, in das Verteilernetz des NETZBETREIBERS eingespeisten und an den Käufer gelieferten vertragsgegenständlichen elektrischen Energie erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Abrechnung im Gutschriftverfahren gem. 11 Abs. 8 Z 2 UStG 1994 durchgeführt wird. Der Verkäufer wird die vom Käufer erhaltenen Gutschriften als eigene Ausgangsrechnungen isd. 11 Abs. 7 UStG 1994 betrachten. Diese Rechnungen sind binnen 20 Tagen nach Ende des Abrechnungszeitraumes ohne Abzug an den Verkäufer zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden postalisch übermittelt und vorab per Fax dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht. 2) Bei verspätetem Zahlungseingang finden die Bestimmungen des 1333 Abs. 2 und 3 ABGB Anwendung. Demnach ist der Verkäufer gem Abs. 2 ABGB unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz, in Rechnung zu stellen. Ebenso sind die Kosten für Mahnungen und Wiedervorlagen sowie die Kosten weiterer Einbringungsschritte (anwaltliche Tätigkeit) gem Abs. 3 ABGB zu bezahlen. 5. Abnahmeunterbrechung Sollte der Käufer durch Fälle höherer Gewalt, oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht stehen, oder deren Abwendung dem Käufer aufgrund besonderer Verhältnisse wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der vom Verkäufer gelieferten elektrischen Energie ganz oder teilweise gehindert sein, so ruht die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme und Bezahlung der elektrischen Energie solange, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. Als Umstände höherer Gewalt gelten Ereignisse, die unabhängig vom Willen des betroffenen Vertragspartners eintreten und dadurch die Erfüllung dieses Vertrages ganz oder teilweise unmöglich machen, wie gesetzliche oder behördliche Verfügungen, Naturkatastrophen, Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, terroristische

4 - 4 - Anschläge, Blockaden und dergleichen. Diese Festlegungen gelten uneingeschränkt auch bei Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder Störungen in den Anlagen des NETZBETREIBERS. Außerordentliche Betriebsänderungen insbesondere Betriebsstillstände sind umgehend an die vom Käufer bekannt gegebene Adresse (kaernten-strom@kelag.at) zu melden. 6. Vertragsdauer Dieser Stromabnahmevertrag tritt am. 0:00 Uhr in Kraft. Er läuft zunächst bis zum 24:00 Uhr und dann jeweils ein Jahr weiter, wenn nicht drei Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. 7. Vorzeitige Auflösung des Vertrages Der Käufer ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Die vorübergehende Nichtlieferung von elektrischer Energie, aufgrund von Störungen in den Anlagen des NETZBETREIBERS, bildet keinen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrages. 8. Sonstige Bestimmungen 8.1. Kostenübernahme Sämtliche Aufwendungen, Adaptionen etc., die in Verbindung mit dem Verkauf elektrischer Energie aus der gegenständlichen Anlage des Verkäufers an den Käufer erforderlich sind, hat der Verkäufer zu tragen Rechtsnachfolge Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger (auch bei wiederholter Rechtsnachfolge) zu übertragen.

5 Vertraulichkeit Die Vertragspartner werden sämtliche im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung bekannt werdenden Informationen vertraulich behandeln und keinem Dritten gegenüber offen legen. Ausgenommen davon ist lediglich eine Offenlegung gegenüber Behörden und Gerichten sowie gegenüber Unternehmen, mit denen die Vertragspartner gemäß 228 Abs. 3 HGB verbunden sind, sowie letztlich gegenüber Dritten, soweit dies zur Vertragsabwicklung notwendig ist Schriftlichkeit Änderungen dieses Stromabnahmevertrages oder zusätzliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von beiden Seiten schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch für den Fall des Abgehens von der Schriftformerfordernis Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Stromabnahmevertrag ist Klagenfurt Vertragsbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt Ausfertigungen Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wovon die Vertragspartner jeweils ein Exemplar erhalten Ort, Datum Verkäufer Ort, Datum Käufer

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