CMI-Workshop Remuneration und HTA

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "CMI-Workshop Remuneration und HTA"

Transkript

1 CMI-Workshop Remuneration und HTA Dr. Anna Bucsics/Mag. Gregor Mandlz, PLL.M. Abteilung Vertragspartner Medikamente Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger HVB / 21-VPM Seite 1

2 Disclaimer Die hier vorgetragenen Meinungen und Ansichten sind die der Vortragenden. Sie müssen nicht mit der Meinung des Hauptverbandes oder dessen Gremien übereinstimmen. HVB / 21-VPM Seite 2

3 ÜBERSICHT ASVG Transparenzrichtlinie Die anatomisch-therapeutischchemische Klassifikation der WHO (ATC) Arzneimittelbewertung und Erstattungskodex (EKO) HVB / 21-VPM Seite 3

4 ASVG 31 Abs. 3 Z 12 Herausgabe des Erstattungskodex (EKO) durch den Hauptverband Roter Bereich Gelber Bereich Grüner Bereich Stoffe für Magistrale Zubereitungen Ordnung nach ATC-Code Heilmittel-Evaluierungs-Kommission als beratendes Gremium des Hauptverbandes HVB / 21-VPM Seite 4

5 ASVG 31 Abs. 3 Z 12 Ausnahmebestimmung [ ] In begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig ist und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. HVB / 21-VPM Seite 5

6 Weitere ASVG-Bestimmungen 351c ASVG Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien Regelung der Packungsgrößen Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission bei der Ermittlung des EU- Durchschnittspreises Seite 6

7 Weitere ASVG-Bestimmungen 351d ASVG Regelung der Fristen bei der Entscheidung des Hauptverbandes über die Aufnahme in den Erstattungskodex 351e ASVG Änderung der Verschreibbarkeit Preiserhöhung 351f ASVG Streichung aus dem Erstattungskodex 351g ASVG Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex - VO-EKO Seite 7

8 SRÄG 2004 Hellgelber Bereich ( 31 Abs. 3 Z 12 lit b ASVG) (...) Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (...), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. (...) Seite 8

9 Weitere Rechtsgrundlagen zum Erstattungskodex Geschäftsordnung der Heilmittel-Evaluierungs- Kommission gemäß 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex Gesamtverlautbarung des Erstattungskodex Verlautbarung des hellgelben Bereiches Grundsätze der Vorgehensweisen der Heilmittel- Evaluierungs-Kommission Seite 9

10 Weitere Rechtsgrundlagen Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll- Verordnung veröffentlicht am Richtlinien über ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen verlautbart am Seite 10

11 RöV Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen 2005 idf 2. Änderung - Highlights Die Krankenversicherungsträger haben nach Maßgabe dieser Richtlinien die Kosten [ ] zu tragen, soweit sie für eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung erforderlich sind. Die Verschreibung von Heilmitteln oder Heilbehelfen durch den behandelnden Arzt ist zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn die Verschreibung geeignet ist, den größtmöglichen therapeutischen Nutzen zu erzielen und die Behandlungskosten im Verhältnis zum Erfolg und zur Dauer der Behandlung möglichst gering zu halten. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, 1. ob von mehreren therapeutisch geeigneten Heilmitteln (Heilbehelfen) das ökonomisch günstigste Heilmittel (der ökonomisch günstigste Heilbehelf) gewählt wurde, d.h. von mehreren im Preis gleichen Mitteln das geeignetste, von mehreren gleich geeigneten Mitteln jenes, das die geringsten Kosten verursacht; Seite 11

12 Rechtsgrundlagen Transparenzrichtlinie RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (89/105/EWG) Seite 12

13 Was ist die Transparenzrichtlinie? Sie richtet sich an Mitgliedsstaaten der EU Sie ist in nationales Recht umzusetzen Die Einhaltung wird von der Europäischen Kommission überwacht Seite 13

14 Inhalt der Transparenzrichtlinie (Highlights) Die Entscheidung über die Erstattung eines Arzneimittels muss folgende Kriterien erfüllen: Sie muss rechtzeitig erfolgen ( Tage). Eine Entscheidung, ein Arzneimittel nicht in die Liste der unter das Krankenversicherungssytem fallenden Erzeugnisse aufzunehmen, muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Der Antragsteller ist über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. HVB / 21-VPM Seite 14

15 Das ATC der WHO Das ATC/DDD-System dient als Werkzeug für Untersuchungen des Arzneimittelverbrauchs und zur Verbesserung der Qualität der Arzneimittelnutzung. Dazu gehört die Darstellung und Vergleich von Arzneimittelstatistiken auf internationaler und anderer Ebene. ATC Codes sind in internationalen Kompendien (zb Martindale, European Drug Index, Index Nominum) und in mehreren nationalen Kompendien inkludiert. Seite 15

16 ATC-Struktur 1. Ebene Hauptgruppe - Anatomisch 2. Ebene pharmakologichtherapeutische Unterguppe 3. und 4. Ebene chemische/phar makologische/th era-peutische Unterguppen 5. Ebene chemischer Wirkstoff Struktur des Codes (beispielhaft dargestellt) A A10 A10B A10B A A10B A02 Alimentäres System und Stoffwechsel (1. Ebene, Anatomische Hauptgruppe) Antidiabetika (2. Ebene, therapeutische Untergruppe) Orale Antidiabetika (3. Ebene, pharmakologische Untergruppe) Biguanide (4. Ebene, chemische Unergruppe) Metformin (5. Ebene, chemische Substanz) Demgemäß erhalten alle Metformin-Monopräparate den ATC-Code A10B A02. Seite 16

17 Die 14 Hauptgruppen der 1. Ebene TOP 8 Alimentäres System und Stoffwechsel Blut und blutbildende Organe Cardiovasculäres System Dermatika UroGenitalsystem und Sexualhormone Hormonpräparate, systemisch, exkl. Sexualhormone & Insulin AntiJnfektiva zur systemischen Anwendung AntineopLastische und immunmodulierende Mittel Muskel- und Skeletsystem Nervensystem AntiParasitäre Mittel, Insektizide und Repellentien Respirationstrakt Sinnesorgane Varia Seite 17

18 Nomenklatur TOP 8 Bevorzugt werden internationale Freinamen (INN; International Nonproprietary Names) verwendet. Falls keine INN-Bezeichnungen verfügbar sind, werden in der Regel amerikanische (USAN; United Stated Adopted Name) oder britische (BAN; British Approved Name) Bezeichnungen verwendet. Die Bezeichnung der verschiedenen ATC-Ebenen richtet sich nach dem Arzneistoffglossar der WHO (WHO Pharmacological Action and Therapeutic Use of Drugs List of Terms). Seite 18

19 ATC-Code im Erstattungskodex Gemäß dem Gesetzesauftrag Ordnung nach dem ATC Broschüre: Teilung in Gelben und Grünen Bereich zur Übersichtlichkeit Zur Erleichterung Index (alphabetisch) für den Grünen und den Gelben Bereich In elektronischer Form: Seite 19

20 Erstattungskodex und Medikamentenbewertung HVB / 21-VPM Seite 20

21 Abgrenzung Zulassung und Erstattung B. Haynes, A. Cochrane Seite 21

22 Abgrenzung HTA und Erstattung Definition der HTA Health technology assessment (HTA) is a multidisciplinary process that summarises information about the medical, social, economic and ethical issues related to the use of a health technology in a systematic, transparent, unbiased, robust manner. Its aim is to inform the formulation of safe, effective, health policies that are patient focused and seek to achieve best value. Despite its policy goals, HTA must always be firmly rooted in research and the scientific method. The Cascade of Plausibility (Andrew Mitchell, Australia) Defined mechanism of action Defined pharmacokinetics Clinically relevant effect regarding defined, clinically relevant endpoints Pharmacoeconomic evaluation based on clinically sound data Seite 22

23 VO-EKO Verfahrensarten IV. Abschnitt: Aufnahme in den Erstattungskodex V. Abschnitt: Änderung der Verschreibbarkeit und Streichung auf Antrag des vertriebsberechtigten Unternehmens VI. Abschnitt: Preiserhöhung VII. Abschnitt: Änderung der Verschreibbarkeit und Streichung auf Betreiben des Hauptverbandes IX. Abschnitt: Verfahren für Stoffe für magistrale Zubereitungen XIII. Abschnitt: 61 - verkürztes Verfahren Seite 23

24 VO-EKO sonstige Bestimmungen II. Abschnitt: Heilmittel-Evaluierungs-Kommission Informationen III. Abschnitt: Kommunikation VIII. Abschnitt: Sonstiges (Lieferfähigkeit, Informationspflicht) X. Abschnitt: Verlautbarung Finanzielle Angelegenheiten XI. Abschnitt: Bearbeitungskosten XII. Abschnitt: Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag Weitere Bestimmungen I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen XIII. Abschnitt: Schlussbestimmungen Anlage: Notwendige Informationen für Anträge Seite 24

25 Erstattungsfähigkeit Prüfung der Erstattungsfähigkeit Liste AMK gemäß 351c Abs. 2 ASVG ( 20 Abs. 3 VO-EKO) Packungsgröße gemäß 351c Abs. 4 ASVG Nachforderung von Unterlagen ( 20 Abs. 5 VO-EKO) Wenn eventuell nicht erstattungsfähig: Stellungnahme des antragstellendenunternehmens HEK: Empfehlung HV: Entscheidung Streichung Weiter im Verfahren Seite 25

26 Pharmakologische Evaluation Medizinisch-therapeutische Evaluation Gesundheitsökonomische Evaluation Teil davon: pharmakoökonomische Studie Entscheidung: 3 Säulen-Modell HV: Entscheidung HEK: Empfehlung A n t r a g Seite 26

27 Aufnahme in den EKO Der Hauptverband prüft nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit anhand der pharmakologisch Evaluation, der medizinisch-therapeutischen Evaluation und der gesundheitsökonomischen Evaluation, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme entweder in den Gelben oder in den Grünen Bereich gegeben sind. Seite 27

28 Unterlagen Dazu sind vom Antragsteller diesbezügliche Unterlagen im Antrag gemäß der Anlage vorzulegen. Dabei hat der Antragsteller insbesondere einen pharmakologisch, medizinisch-therapeutisch und gesundheitsökonomisch untermauerten Vergleich der beantragten Arzneispezialität mit den verfügbaren therapeutischen Alternativen vorzulegen. Bei diesem Vergleich ist von der häufigsten Indikation, der medizinisch zweckmäßigsten Dosierung und der hauptsächlich betroffenen Patientengruppe auszugehen. Seite 28

29 Pharmakologischen Evaluation Ziel der pharmakologischen Evaluation ist: 1. Die Zuordnung und Bewertung der beantragten Arzneispezialität aus pharmakologischer Sicht im Kontext der verfügbaren therapeutischen Alternativen, 2. Die Festlegung der im Erstattungskodex angeführten vergleichbaren Arzneispezialität und deren Dosierung als Grundlage für die medizinisch therapeutische Evaluation. Seite 29

30 Einteilung des Innovationsgrades gemäß 23 Abs. 2 VO-EKO 1. Wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt Der Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialität ist dabei wie folgt festzulegen: 2. Neue Wirkstoffstärke 3. Neue Kombination 4. Neue Darreichungsform 5. Neuer Wirkstoff mit einheitlich definiertem Wirkprinzip 6. Neues Wirkprinzip 7. Erstmalige medikamentöse Behandlung 8. Erstmalige Behandlung Seite 30

31 Medizinisch therapeutische Evaluation Ziel der medizinisch-therapeutischen Evaluation ist: 1. Die Festlegung und Quantifizierung der Patientengruppe, die für die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität in Frage kommt, 2. Die Festlegung und Quantifizierung des Patientennutzens durch die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen ( 23 Abs. 1), 3. Die Überprüfung und Festlegung der Validität der medizinisch-therapeutischen Angaben bei vorgelegten pharmakoökonomischen Studien. Seite 31

32 Medizinisch therapeutische Evaluation Hinsichtlich der klinischen Studien ist vom Antragsteller anzugeben, ob es sich um eine Schlüsselstudie (z. B. pivotal-study maximal drei Studien können so bezeichnet werden) handelt; ansonsten ist die Vorlage einer die einzelnen Studien bewertenden Übersichtsarbeit sowie einer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft durchgeführten Metaanalyse erforderlich. Seite 32

33 Medizinisch therapeutische Evaluation Bei der medizinisch-therapeutischen Evaluation ist auf die interne und externe Validität der Evidenz, welche den therapeutischen Nutzen für Patienten belegen soll, Bedacht zu nehmen. Die Validität der Evidenz misst sich an nachstehender Rangfolge: Seite 33

34 Validität der Evidenz 1. Prospektive, randomisierte, kontrollierte klinische Studien mit maskierter Ergebnisbeurteilung in einer repräsentativen Population, großes Datenmaterial oder Metaanalysen solcher Studien, 2. Systematische Reviews (z. B. Cochrane-Review) mit Metaanalysen von zahlreichen Studien mit großen Patientenzahlen, Evidenz von klar definierten Endpunkten, die eindeutige Aussagen für jene Population ergeben, für die die Empfehlungen gegeben werden 3. Randomisierte kontrollierte Studien (RCTs), kleineres Datenmaterial (weniger oder kleinere RCTs oder Ergebnisse nicht beständig oder Studienpopulation entspricht nicht der Zielpopulation der Empfehlungen) 4. Nicht randomisierte oder nicht kontrollierte Studien Beobachtungs-studien 5. Konsensus-Urteil eines Fachgremiums (z. B. Guidelines), basierend auf klinischer Erfahrung (bei insuffizienter klinischer Literatur) 6. Stellungnahmen einzelner Experten. Seite 34

35 Festlegung des therapeutischen Nutzens gemäß 24 Abs. 2VO-EKO Die beantragte Arzneispezialität ist dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: 1. wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt gemäß 23 Abs. 2 Z 1 2. weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen 3. einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für eine Untergruppe von Patienten, welche in Frage kommen 4. zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten 5. wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für eine Untergruppe der Patienten 6. wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten Seite 35

36 25 VO-EKO - Gesundheitsökonomische Evaluation Basiert auf Ergebnis der medizinischtherapeutischen Evaluation Pharmakoökonomische Studie Preisvergleich/ Behandlungskosten Sonstiges (zb Flat price, < EU- Durchschnitt) Anhang (insbes. 4. Gesundheitsökonomische Evaluation) Seite 36

37 Medizinisch therapeutische Evaluation und ökonomische Konsequenzen Nutzen Anteil PatientInnen Preis in Relation zum Vergleichsprodukt Wesentlicher zusätzlicher Mehrzahl Höher (pharmakoökonomische Untergruppe Studie erforderlich) zusätzlicher Mehrzahl Höher (max. 10%) Untergruppe Höher (max. 5%) Gleich oder ähnlich Niedriger (min. 10%) Nachfolger (Generika) erster zweiter dritter weitere Niedriger (min. 48%) Niedriger (min. 15%) Niedriger (min. 10%) Niedriger (min. 0,10) 37 Seite 37

38 Preisbildung bei Multi-Source-Produkten Preis der Originärproduktes 10-15% -48% Preis des 1. NF 5,20 Preis des Originärproduktes 3 Mo. Nach 1. NF 1. NF = 7,00-30% Preis des 2. NF 4,42-10% Preis des 3. NF 3,98 Preis des Originärproduktes 3 Mo. Nach 3. NF=3,98 Weitere NF Preis des letzten NF minus 10 cents Seite 38

39 Gesundheitsökonomische Evaluation VO-EKO Empfehlung der HEK Hat den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertung zu entsprechen Entscheidung des Hauptverbandes Binnen 180 Tagen ab Antragstellung Seite 39

40 Internet-Adressen Seite 40

41 ...Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 41

Patientenwege zu innovativen Arzneimittel

Patientenwege zu innovativen Arzneimittel Patientenwege zu innovativen Arzneimittel Die Hürden der 61.ASVG-Novelle und des Boxensystems Univ.-Doz. Dr. Ernst Agneter, MBA 2005 06 09 2005 Dr. Ernst Agneter Änderung WARUM? 2005 06 09 2005 Dr. Ernst

Mehr

Das Boxensystem des Erstattungskodex

Das Boxensystem des Erstattungskodex Das Boxensystem des Erstattungskodex Der Erstattungskodex (Heilmittelverzeichnis Neu) mit Gültigkeit ab 1.1. 2005 unterscheidet sich vom bekannten Heilmittelverzeichnis durch eine neue Gliederung der Arzneispezialitäten

Mehr

Finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten. Entscheidung des EuGH 1

Finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten. Entscheidung des EuGH 1 Mag. Gregor Mandlz (HVB): Finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten Entscheidung des EuGH 1 Der EuGH hat in seiner Entscheidung finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten durch

Mehr

Arbeitsbehelf Erstattungskodex

Arbeitsbehelf Erstattungskodex Sozialversicherung: Ihr Partner für Gesundheit, Sicherheit und Pension Arbeitsbehelf Erstattungskodex Stand 14. Jänner 2015 Bildmotiv: Andreas F. Fotolia.com Mag. Gregor Mandlz PLL.M. Vorwort Der Ihnen

Mehr

Der elektronische workflow im Rahmen der pharmakologischen und medizinisch-therapeutischen Evaluation

Der elektronische workflow im Rahmen der pharmakologischen und medizinisch-therapeutischen Evaluation Valerie Nell-Duxneuner, Markus Aßlaber, Thomas Burkhardt, Carola Brabec, Anna Bucsics (Abteilung Vertragspartner Medikamente; Hauptverband): Der elektronische workflow im Rahmen der pharmakologischen und

Mehr

Das Boxenmodell des EKO

Das Boxenmodell des EKO Das Boxenmodell des EKO Ernst Agneter 2005 01 14 2005 Dr. Ernst Agneter Inhalt Entstehung (Rückblick 2004) ATC-System Boxensystem Information der Ärzte 2005 01 14 2005 Dr. Ernst Agneter 2 Entstehung (Rückblick

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 2. Oktober 2008 Teil II 352. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV

Mehr

03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21

03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21 03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21 3.1 Arzneimittelstatistik Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes sind Arzneispezialitäten Fertigarzneimittel, die im Voraus stets in gleicher

Mehr

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V.

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. Wissenschaftliches Institut der AOK GKV-Arzneimittelindex Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. 8. Sitzung der

Mehr

1. Änderung der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach 351g ASVG VO-EKO

1. Änderung der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach 351g ASVG VO-EKO Freigabe zur Abfrage: 28. Februar 2007, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 41 Jahr: 2007 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach 351g ASVG - VO-EKO

Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach 351g ASVG - VO-EKO Freigabe zur bfrage: 17. Juni 2004, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 47 Jahr: 2004 mtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Mehr

Europäische Verfahren

Europäische Verfahren Europäische Verfahren Zur Zeit existieren 3 verschieden Zulassungsverfahren in der EU: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) dezentrales Verfahren (DCP) zentrales Verfahren Alle Biotech Produkte

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21

03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21 03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21 3.1 Arzneimittelstatistik Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes sind Arzneispezialitäten Fertigarzneimittel, die im Voraus stets in gleicher

Mehr

Es müssen nicht immer Medikamente

Es müssen nicht immer Medikamente ARZNEIMITTEL 64 Nehmen Sie Medikamente? Gegen viele Krankheiten gibt es heute wirksame Arzneimittel. Sie sind meist ein wichtiger Teil der Therapie neben anderen Therapieformen. Viele PatientInnen nehmen

Mehr

Die neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA

Die neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA Informationsveranstaltung zur neuen Arzneimittel-Richtlinie Die neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA Vortrag von Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Überprüfung erbrachter vertragszahnärztlicher Leistungen (NUB-Richtlinien)

Mehr

Nutzenbewertung von Medizinprodukten für Refundierungs-Entscheidungen

Nutzenbewertung von Medizinprodukten für Refundierungs-Entscheidungen Nutzenbewertung von Medizinprodukten für Refundierungs-Entscheidungen Dr Agnes Kisser Lisa Vienna Business Seminar 3 Dezember 2014 Übersicht 1. Nutzenbewertung warum, wozu? 2. HTA in Refundierungsentscheidungen

Mehr

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium

Mehr

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung einer Bewertung nach 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V: Externe Stabilisierung einer arteriovenösen A- nastomose mittels Gerüst

Mehr

RICHTLINIE 89/105/EWG

RICHTLINIE 89/105/EWG RICHTLINIE 89/105/EWG Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Ergebnisse aus EuCliD 1. Quartal Medikation. Dr. Helmut Bink, Dortmund, Arbeitskreis Dialysequalität: www. akdq.

Ergebnisse aus EuCliD 1. Quartal Medikation. Dr. Helmut Bink, Dortmund,   Arbeitskreis Dialysequalität: www. akdq. Ergebnisse aus EuCliD 1. Quartal 2014 Medikation 1 Inhalt Einleitung, Abb. 1 und Abb. 2 Folie 3 Abb. 3 Verteilung der bestehenden Medikation nach ATC- Hauptgruppen Folie 4 Abb. 4 Anzahl der Verordnungen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DE 27.8.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 222/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 842/2011 DER KOMMISSION vom 19. August 2011 zur Einführung von

Mehr

Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer

Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG Tamara Bauer Inhalt Definitionen Richtlinien Kombinationsprodukte 2 Fallbeispiele: Medizinprodukt/Arzneimittel Medizinprodukt/Arzneimittel

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Betreff: Parlamentarische Anfragen Nr /J (Abg. Loacker u.a.) betreffend Leistungsunterschiede in der Erstattungspraxis von Dronabinol-Arzneien

Betreff: Parlamentarische Anfragen Nr /J (Abg. Loacker u.a.) betreffend Leistungsunterschiede in der Erstattungspraxis von Dronabinol-Arzneien 10315/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 1 von 4 österreichischen Sozielversicherungsträger Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien T + 43 (0) 1/71132-1211 recht.allgemein@hvb.sozvers.at

Mehr

Symposium Anforderungen an neue Rezepturbestandteile für Dermatika und Kosmetika

Symposium Anforderungen an neue Rezepturbestandteile für Dermatika und Kosmetika Symposium Anforderungen an neue Rezepturbestandteile für Dermatika und Kosmetika - Unterlagenschutz bei topisch angewendeten Produkten und Hilfsstoffen Markus Ambrosius ANWALTSKANZLEI STRÄTER Kronprinzenstraße

Mehr

Leitfaden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung

Leitfaden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung Leitfaden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung V 2.1, 11.07.2016 Alle in diesem Leitfaden verwendeten personenbezogenen Formulierungen gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

Mehr

Die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte

Die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte Die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte Informationsveranstaltung zur neuen Arzneimittel-Richtlinie des G-BA 22. September 2009, Berlin Birgit Hein Referentin, Abteilung Arzneimittel des G-BA Die

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Gebührentarif gemäß dem Arzneimittelgesetz

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Gebührentarif gemäß dem Arzneimittelgesetz Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Gebührentarif gemäß dem Arzneimittelgesetz Auf Grund des 79 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert

Mehr

Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)

Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) Gesetzliche Regelungen für Arzneimittel Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) 1 Zweck des Gesetzes Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung

Mehr

Auf dem Weg zu einem evidenzbasierten. auch in der Onkologie

Auf dem Weg zu einem evidenzbasierten. auch in der Onkologie Auf dem Weg zu einem evidenzbasierten Gesundheitssystem auch in der Onkologie Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating

Mehr

Qualitätssicherung im Bereich Policy. Innsbruck, 21. Oktober 2015 Priv. Doz. Dr. Claudia Wild

Qualitätssicherung im Bereich Policy. Innsbruck, 21. Oktober 2015 Priv. Doz. Dr. Claudia Wild Qualitätssicherung im Bereich Policy Innsbruck, 21. Oktober 2015 Priv. Doz. Dr. Claudia Wild Qualitätsbeurteilung von Policy Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität (Q-Modell Donabedian 1966) Ergebnisqualität

Mehr

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR. Juli 2014

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR. Juli 2014 PRAKTISCHEN REZEPTUR Juli 2014 Das Rezept ist: Für den Arzt: das, woran sich zeigt, was er kann, welche Mühe er sich gibt und wie weit es sonst mit ihm her ist. Für den Kranken: das, womit er in der Apotheke

Mehr

Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV 2005)

Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV 2005) Freigabe zur Abfrage: 8. Jänner 2005, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 5 Jahr: 2005 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR PRAKTISCHEN REZEPTUR Inhalt Rezeptaufbau Rezeptform Spezialitätenrezept Magistraliterrezept Bücher Verschreibungsarten 1. Magistrale Verschreibung 2. Spezialitätenrezept Ein Rezept muß enthalten: lt.

Mehr

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende

Mehr

Prof. Dr. Dr. Martin HärterH

Prof. Dr. Dr. Martin HärterH Effekte von Shared Decision-Making Forschungsstand zur Adherence Prof. Dr. Dr. Martin HärterH Fachtagung Adherence Berlin 11.12.2009 Definition Adherence ist definiert als das Ausmaß, in welchem das Verhalten

Mehr

Zulassung von Arzneimitteln. Klinische Untersuchungen. Katalin Müllner

Zulassung von Arzneimitteln. Klinische Untersuchungen. Katalin Müllner Zulassung von Arzneimitteln. Klinische Untersuchungen Katalin Müllner Arzneimittel In gesetzlicher Definition sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller, der sie in den

Mehr

Workflow für den Erstattungskodex. Dipl. Ing. Dr. Gerd Bauer

Workflow für den Erstattungskodex. Dipl. Ing. Dr. Gerd Bauer Workflow für den Erstattungskodex Dipl. Ing. Dr. Gerd Bauer Allgemeiner Hintergrund Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung ist die Dachorganisation aller österreichischen Sozialversicherungsträger.

Mehr

Abgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen

Abgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen Abgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen Studien Studien PHIII und IV versus Nichtinterventionelle Studien 1 Welche Aussagen sind richtig?? -1- Klinische Studien

Mehr

Bekanntmachung über die Zulassung, Nachzulassung und Registrierung von Arzneimitteln (Empfehlungen der Kommission D

Bekanntmachung über die Zulassung, Nachzulassung und Registrierung von Arzneimitteln (Empfehlungen der Kommission D Bekanntmachung über die Zulassung, Nachzulassung und Registrierung von Arzneimitteln (Empfehlungen der Kommission D nach 25 Abs. 6 und Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes zur Planung und Durchführung homöopathischer

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Änderung des Erstattungskodex

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Änderung des Erstattungskodex Freigabe zur Abfrage: 20170330 Verlautbarung r.: 45/2017 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband

Mehr

Von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. der Universität Hannover zur Erlangung des Grades einer DOKTORIN DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN

Von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. der Universität Hannover zur Erlangung des Grades einer DOKTORIN DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Gesundheitsökonomische Evaluationsstudien als Instrument zur Entscheidungsunterstützung in der sozialen Krankenversicherung - am Beispiel ausgewählter europäischer Länder - Von der Wirtschaftswissenschaftlichen

Mehr

Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011

Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Referent: Maximilian Grüne, Justiziar, Gemeinsamer Bundesausschuss 1. 35a SGB V. Rechtliche

Mehr

Hochpreisige Medikamente eine Herausforderung für die gesetzliche Krankenkasse

Hochpreisige Medikamente eine Herausforderung für die gesetzliche Krankenkasse 16. Deutsch-Österreichische Sozialrechtsgespräche 2016 am 28. und 29. Jänner in Passau Hochpreisige Medikamente eine Herausforderung für die gesetzliche Krankenkasse Lars Tuchel - Fotolia.com Jährlich

Mehr

5 Jahre elektronischer Workflow eine rechtliche. Betrachtung

5 Jahre elektronischer Workflow eine rechtliche. Betrachtung Mag. Gregor Mandlz: 5 Jahre elektronischer Workflow eine rechtliche 1) Einleitung Betrachtung Wir stehen definitiv im Zeitalter der Informationstechnologie und der Vernetzung. Für Recherchen jeglicher

Mehr

Wann wird Bildverarbeitungssoftware zum Medizinprodukt? 11. Linzer Forum Medizintechnik November 2014

Wann wird Bildverarbeitungssoftware zum Medizinprodukt? 11. Linzer Forum Medizintechnik November 2014 Wann wird Bildverarbeitungssoftware zum Medizinprodukt? 11. Linzer Forum Medizintechnik November 2014 martin.zauner@fh-linz.at Inhalt Regulatorischer Rahmen für Medizinprodukte (regulatory affairs) Medizinische

Mehr

Therapeutische Indikationen. Anwendungsfälle in europäischen Bereichen

Therapeutische Indikationen. Anwendungsfälle in europäischen Bereichen Therapeutische Indikationen Anwendungsfälle in europäischen Bereichen Dr. med. Hans-Peter Dauben Mannheim, 09.Sep 2010 Inhalt Therapeutische Indikationen - die medizinische und die autorisierte Indikation

Mehr

Elektronischer Erstattungskodex (eeko)

Elektronischer Erstattungskodex (eeko) Elektronischer Erstattungskodex (eeko) Der Hauptverband hat gemäß 31 Abs. 3 Z 12 ASVG die Aufgabe, einen Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines

Mehr

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Kurzfassung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Schreiben vom 22.02.2005 das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit der Nutzenbewertung verschiedener in Deutschland

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

Verfahren wie entstehen Empfehlungen

Verfahren wie entstehen Empfehlungen Verfahren wie entstehen Empfehlungen Dr. med. Johannes Bruns Arbeiter- 26. Krebskongress Berlin 2004 Vorgehen der Expertengruppe Off-Label BSG Urteil Ministererlass Expertengruppe Konstituierende Sitzung

Mehr

Dossier zur Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossier zur Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V Dokumentvorlage, Version vom 18.04.2013 Dossier zur Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V Guselkumab (Tremfya ) Janssen-Cilag Modul 4 A Zur Behandlung mittelschwerer bis schwerer Plaque- Psoriasis bei erwachsenen

Mehr

Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission

Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission ass. iur. Jan Paus, LL.M. Rechtsreferent Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der WWU Münster

Mehr

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V.

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. Wissenschaftliches Institut der AOK GKV-Arzneimittelindex Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. 13. Sitzung

Mehr

Zulassung und Registrierung von homöopathischen Arzneispezialitäten

Zulassung und Registrierung von homöopathischen Arzneispezialitäten Zulassung und Registrierung von homöopathischen Arzneispezialitäten MMag.Dorothea Punzengruber Institut Zulassung & Lifecylemangement Regulatory Affairs nationale Verfahren AGES-Gespräch 26.11.2009 www.ages.at

Mehr

Frühe Nutzenbewertung erhöht Studiendatentransparenz

Frühe Nutzenbewertung erhöht Studiendatentransparenz IQWiG-Mitarbeiter weisen erheblichen Informationszugewinn durch Dossiers und Dossierbewertungen na IQWiG-Mitarbeiter weisen erheblichen Informationszugewinn durch Dossiers und Dossierbewertungen nach Frühe

Mehr

Parenteralia. Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017

Parenteralia. Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Parenteralia Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Seite 1 Hintergrund Diskussion auf der 76. Sitzung

Mehr

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 14. AMG Novelle

14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 14. AMG Novelle 1 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 14. AMG Novelle Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in 39a bis 39d (RL 2004/24/EG) Nach diesem Verfahren besteht die Möglichkeit,

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT 06.08.2014 B2. Beschluss

BAnz AT 06.08.2014 B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe. Vom 18. Dezember 2014

Tragende Gründe. Vom 18. Dezember 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX - Festbetragsgruppenbildung Anlage X Aktualisierung von Vergleichsgrößen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU) 23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF B 970/09 11 14. März 2012 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

Medizinprodukte Verordnung der EU

Medizinprodukte Verordnung der EU Medizinprodukte Verordnung der EU wie ist der Stand, was ist zu tun? Barbara Lengert Johnson & Johnson Medical Sr. Manager Strategic Regulatory Affairs DACH medical.device.forum - Hamburg, 29. September

Mehr

Tragende Gründe. Vom 16. April 2015

Tragende Gründe. Vom 16. April 2015 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, Gruppe

Mehr

Dossierbewertung A16-12 Version 1.0 Empagliflozin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A16-12 Version 1.0 Empagliflozin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Empagliflozin gemäß 35a SGB V beauftragt. Der pu hat für den zu bewertenden

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lixisenatid wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lixisenatid wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe. Vom 22. Mai 2014

Tragende Gründe. Vom 22. Mai 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Pramipexol, Gruppe 1, in Stufe 1 nach 35 Absatz 1 SGB V Vom

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen

Mehr

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944)

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944) 1 2000/9/EG*2000/9/EC*2000/9/ 2000-03 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Sicherheitsbauteile Anhang V CE Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr 2 2014/33/EU*2014/33/EU*2014/

Mehr

Beschluss. Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer längerfristigen Behandlung mit Repaglinid gegen eine Behandlung mit Sulfonylharnstoffen

Beschluss. Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer längerfristigen Behandlung mit Repaglinid gegen eine Behandlung mit Sulfonylharnstoffen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Forderung von ergänzenden versorgungsrelevanten Studien nach 92 Abs. 2a SGB V: Bewertung der Zweckmäßigkeit von Gliniden (Wirkstoffe Nateglinid, Repaglinid)

Mehr

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung? Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche

Mehr

Guideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung

Guideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung Guideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung CMI Workshop Medizinprodukte Klasse I Vademecum für den Marktzugang 29.11.2011 Bundesministerium für Gesundheit Seite 1 Aufgabenbereiche

Mehr

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der

Mehr

Europäische Perspektiven bei der Nutzenbewertung onkologischer Arzneimittel: die Sichtweise von Public Health

Europäische Perspektiven bei der Nutzenbewertung onkologischer Arzneimittel: die Sichtweise von Public Health Frühjahrstagung der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie Europäische Perspektiven bei der Nutzenbewertung onkologischer Arzneimittel: die Sichtweise von Public Health Prof. Dr. med. Reinhard

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-GebührentarifV I, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-GebührentarifV I, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-GebührentarifV I, Fassung vom 09.09.2011 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge

Mehr

Ergebnisse von Sekundärdatenanalysen zur PRISCUS-Liste in Deutschland

Ergebnisse von Sekundärdatenanalysen zur PRISCUS-Liste in Deutschland Ergebnisse von Sekundärdatenanalysen zur PRISCUS-Liste in Deutschland Sylvi Lucke, MScEpi / Fachtagung Polypharmazie und PRISCUS-Liste am 18. November 2010 in Berlin Zentralinstitut für die Kassenärztliche

Mehr

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742 002067/EU XXV. GP Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Freigabe zur Abfrage: 2017-08-30 Verlautbarung Nr.: 119/2017 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband

Mehr

Anhang 3 zu Anlage 12

Anhang 3 zu Anlage 12 Qualitätszuschläge Rationale Pharmakotherapie Die Vertragspartner streben durch diesen Vertrag die Umsetzung einer Rationalen Pharmakotherapie an. Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung

Mehr

Evidence Based Practice (Teil 1) Urs Albisser Andrea Weise (Februar 2006)

Evidence Based Practice (Teil 1) Urs Albisser Andrea Weise (Februar 2006) Evidence Based Practice (Teil 1) Urs Albisser Andrea Weise (Februar 2006) Ziele Alle Ergotherapeuten der Klinik Valens wissen, was EBP ist (April 2006) kennen die Schritte von EBP (Mitte 2006) wissen,

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. März 2014

Tragende Gründe. Vom 20. März 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

Mehr

MSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten

MSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten MSC der ECHA Ausschuss der Mitgliedsstaaten REACH Artikel 76 (1) e Der Ausschuss der Mitgliedstaaten ist zuständig für die Klärung von möglichen Meinungsverschiedenheiten zu: Entscheidungsentwürfen, die

Mehr

Vorbehaltlich der Genehmigung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger gem. 91 Abs. 4 SGB V

Vorbehaltlich der Genehmigung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger gem. 91 Abs. 4 SGB V Anlage V - Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung nach 35a Abs. 1a SGB V i.v.m. 15 VerfO wegen Geringfügigkeit für Fertigarzneimittel 1) Pharmazeutischer Unternehmer a) Name des pharmazeutischen

Mehr

Was Sie zur Erstattung von Arzneimitteln. wissen sollten!

Was Sie zur Erstattung von Arzneimitteln. wissen sollten! Was Sie zur Erstattung von Arzneimitteln wissen sollten! Ein Service der Kronen Zeitung in Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern unseres Gesundheitssystems Die Partner des ArzneiOmbudsman 2 Der ArzneiOmbudsman

Mehr

Einleitung und Leseanweisung

Einleitung und Leseanweisung VII Einleitung und Leseanweisung Für wen ist dieses Buch? Der Pocket Guide ist für alle klinisch tätigen Psychiater geschrieben, denen das Kompendium der Psychiatrischen Pharmakotherapie für die Kitteltasche

Mehr

V I N VerordnungsInfo Nordrhein

V I N VerordnungsInfo Nordrhein V I N VerordnungsInfo Nordrhein Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der

Mehr