Die Schweiz kennt heute (2007) ein Nebeneinander von dutzenden verschiedener Familienzulagenordnungen

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1 Familienzulagen Familienzulagen ein Sammelbegriff für Kinderzulage (als gesetzliche Mindestleistung) Geburtszulage Kleinkinderzulage Ergänzungszulage Ausbildungszulage bzw. Ausbildungsförderungszulage Haushaltungszulage (hauptsächlich in der Landwirtschaft) Das Ausrichten von Familien- bzw. Kinderzulagen bildet ohne Zweifel ein besonders wirksames Mittel zu Gunsten der Familien. Mit dieser Hilfe kann die Familie ökonomisch gestärkt und damit wird dem familienfeindlichen Trend entgegengewirkt werden. Keinesfalls lassen sich aber durch solche finanziellen Leistungen alle Probleme lösen. Doch haben die Familienzulagen für minderbemittelte Familien grosse Bedeutung, helfen sie doch das ungenügende Familieneinkommen zu ergänzen. Selbst wenn sie den orts- und berufsüblichen Ansätzen entsprechen, reichen die Familienzulagen und der Verdienst des Familienoberhauptes in vielen grösseren Familien nicht aus um den Lebensgrundbedarf zu sichern. Die Schweiz kennt heute (2007) ein Nebeneinander von dutzenden verschiedener Familienzulagenordnungen Zwar wurde am 26. November 2006 mit einem überraschend hohen Ja-Stimmenanteil das Bundesgesetz über Familienzulagen FamZG angenommen. Bis das FamZG in Kraft tritt dürften zwei Jahre vergehen. Zuerst ist die entsprechende Vollzugsverordnung zu erlassen. Derweil haben die Kantone Gelegenheit, ihre Familienzulagenordnungen den Anfordernissen des FamZG anzupassen. Bis dahin gelten: 1 Bundeslösung für die Landwirtschaft auf Grund des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), welche für das gesamte Gebiet der Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf gilt; 26 kantonale Familienzulagenordnungen für Arbeitnehmer/innen, diese werden teilweise ergänzt durch Familienzulagensysteme für nichtlandwirtschaftliche Selbständigerwerbende (10, d.h. Kantone AI, AR, GE, GR, LU, SH, SZ, SG, UR und ZG) Seite 1

2 kantonale Familienzulagensysteme in der Landwirtschaft, die das FLG ergänzen oder - im Falle des Kantons Genf - ersetzen (mit Genf 9 Kantone: FR, JU, NE, SG, SH, VD, VS und ZH); kantonale Familienzulagensysteme für Nichterwerbstätige (Grundsatz je Kinde eine Zulage in 5 Kantonen erfüllt: FR, GE, JU, SH und VS). ca. 800 privatrechtliche Familienzulagensysteme Welche Familienausgleichskasse? Die 26 kantonalen Familienzulagenordnungen für Arbeitnehmer/innen beruhen auf der Organisation der Familienausgleichskassen, die den kantonalen AHV-Ausgleichskassen angeschlossen sind. Die kantonalen Gesetze sehen meist vor, dass die ihm unterstellten Arbeitgeber sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und dieser ihre Beiträge entrichten müssen. Der Arbeitgeber hat somit die Wahl, sich entweder einer der rund 800 privaten, beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen oder einer der 25 öffentlichen kantonalen Ausgleichskassen anzuschliessen, die in allen Kantonen mit Ausnahme des Kantons Wallis bestehen. Wer bezahlt wie viel Beiträge? Es ist ausschliesslich der Arbeitgeber, der Beiträge an die kantonalen Familienzulagen für Arbeitnehmende ausserhalb der Landwirtschaft entrichtet. Einzig im Kanton Wallis haben auch Arbeitnehmende FAK-Beiträge abzuliefern. Details zur Finanzierung finden sich im betreffenden kantonalen Familienzulagengesetz (bzw. für andere Familienzulagenordnungen Reglement GAV usw.). Beiträge an die kant. Familienausgleichskassen (in Lohnprozenten) Quelle: EDI Arten und Ansätze der 2,8 1,9 NE 1,8 GL UR 1,7 GR LU 1,6 AI OW SO 1,5 BE AR 1,4 BL NW 1,3 AG SG SH BS ZH GE TI SZ TG ZG 2,0 VD 2.15 FR VS hat keine kantonale Familienausgleichskasse, der Kanton kontrolliert einzig, ob die Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind 2,45 JU Seite 2

3 Wie viel Kindergeld? In der Regel besteht Anspruch auf Familienzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit, weshalb nicht voll beschäftigte und im Nebenberuf tätige Arbeitskräfte Teilzulagen beanspruchen können, die je Arbeitstag oder -stunde berechnet werden. Für das Baugewerbe gelten besondere Berechnungsregeln. Den kantonalen Familienzulagengesetzen sind in der Regel alle Arbeitgeber unterstellt, die im Kantonsgebiet Arbeitnehmer (Arbeitskräfte) beschäftigen und einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle unterhalten. Demzufolge erhält die Arbeitskraft ihre Familienzulagen nicht auf Grund des kantonalen Familienzulagengesetzes am Wohnort, sondern nach demjenigen am Arbeitsort (Erwerbsortsprinzip). Kantonale Ansätze vgl. folgend Seite Seite 3

4 Vielfalt der Kantonalen Familienzulagen Nichtlandwirtschaft Januar 2007 Quelle: Kant. Familienzulagengesetze/Homepages; Grafik: gebo Sozialversicherungen AG, Pfaffhausen Kan- Zulage für Arbeitnehmende mtl. pro Kind Geburts- Zulagen für Zulagen für ton Kinderzulage CHF Ausbildungszulage CHF allgem. bis Alter besondere: invalid/ausbild. zulage CHF Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige AG /25 AI 180.-/185* /25 ja # AR /25 ja BE 160.-/ /16 20/25 BL /25 BS /25 FR 230.-/250.-* 290.-/310.-* 15 20/25 ja, ja # GE 200.-/220.-* 12/18 18/18 ja, ja ja GL /25 GR /25 ja JU 160.-/186.-+! ! 12/16 25/25 ja, ja, wenn LU 200.-/ /16 18/25 ja, ja # NE 170.-/ /250.-! 250.-/ /330.-! 16 20/25 ja, NW /25 OW /25 SG 170.-/190.-* 16 18/25 ja # SH /25 ja # ja # SO /25 ja, SZ /25 ja, ja # TG /25 TI /20 UR /25 ja, ja # VD 180.-/350.-* 250.-/420.-* 16 20/25 ja, VS 260.-/344.-* 360.-/444.-* 16 20/25 ja, ja # ZG 250.-/300.-* 16 20/25 ja # ZH 170.-/ / 16 20/25 + = zuzüglich eine Haushaltungszulage von mtl. Fr ! = gilt der Reihe nach für das 1., und ab dem 4. Kind * = ab 3. Kind gilt die höhere Zulage # = ja, mit Einkommensgrenze Ansätze für Teilzeit-Angestellte und solche für Alleinerziehende vgl. folgende zwei Seiten Seite 4

5 Spezialbestimmungen für Anspruch auf Familienzulage 2006 Quelle: Kant. Familienzulagengesetze/Homepages; Grafik: gebo Sozialversicherungen AG Kant volle Zulage (in der Regel) Anspruch auf Teilzulage AG mind. 120 Arbeitsstunden pro Monat AI AR hauptberuflich, Sonderregelung für erwerbstätige Rentner/innen und Härtefälle betriebsübliche bzw. von Arbeitgeber angeordnete Arbeitszeit BE mind. 80 Arbeitsstunden pro Monat BL mind. 80 Arbeitsstunden pro Monat BS mind. 80 Arbeitsstunden pro Monat FR mind. 15 Arbeitstage oder 120 Arbeitsstunden pro Monat mind. 40 Arbeitsstunden pro Monat mind. 40 Arbeitsstunden pro Monat GE generell nur volle Zulagen generell nur volle Zulagen GL mind. 160 Arbeitsstunden pro Monat GR volle Beschäftigung JU volle Beschäftigung LU volle Beschäftigung NE Arbeitspensum von mind. 50% NW betriebsübliche Arbeitszeit OW volle Arbeitszeit SG mind. 60 Arbeitsstunden pro Monat mind. 20 Arbeitsstunden pro Monat SH mind. 12 Arbeitsstunden Woche keine Teilzulagen SO mind. 15 Arbeitsstunden pro Woche SZ Erwerbstätigkeit von mind. 60% Arbeitspensum % % unter 20 % TG volle Beschäftigung TI betriebsübliche Arbeitszeit, wenn mind. 120 Arbeitsstunden pro Monat % der vollen Zulage keine UR betriebsübliche Arbeitszeit, mind. 40 Arbeitsstunden pro Monat VD VS mind. 200 Arbeitsstunden pro Monat bzw. arbeitsvertragliche Arbeitszeit mind. 150 Arbeitsstunden pro Monat bzw. arbeitsvertragliche Arbeitszeit ZG regelmässige Beschäftigung ZH mind. 80 Arbeitsstunden pro Monat Seite 5

6 14 Kantone kennen eine Sonderregelung für Alleinerziehende 2006 Quelle: Kant. Familienzulagengesetze/Homepages; Grafik: gebo Sozialversicherungen AG Kant Volle Zulage für Alleinerziehende, wenn AI AR BE FR GL GR LU Erwerbstätigkeit mind. 50%, sofern anderweitig keine Zulage erhältlich Erwerbstätigkeit mind. 50%, sofern anderweitig keine Zulage erhältlich mind. 40 Arbeitsstunden pro Monat Beschäftigung mind. 25% und muss allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen Mind. 8 Wochenstunden für denselben Arbeitgeber tätig Erwerbstätigkeit mind. 50%, sofern anderweitig keine Zulage erhältlich mind. 1/5 der betrieblichen Arbeitszeit NW regelmässige Erwerbstätigkeit von mind. 20%, sofern anderweitig keine Zulage erhältlich OW TG UR regelmässige Erwerbstätigkeit, sofern anderweitig keine Zulage erhältlich regelmässige Erwerbstätigkeit, sofern anderweitig keine Zulage erhältlich regelmässige Erwerbstätigkeit von mind. 1/4 der branchenüblichen Arbeitszeit VD Erwerbstätigkeit von mind. 50% VS Erwerbstätigkeit von mind. 50%, wenn FLG-Berechtigungsgrenzen nicht überschritten sind, auch darunter ZG Erwerbstätigkeit von mind. 50% Zulage für den Papi oder die Mami? Anspruchskonkurrenz der Eltern Alle kantonalen Gesetze basieren auf dem Grundsatz ein Kind = eine Zulage. Wo beide Elternteile erwerbstätig sind, kann es durch aus vorkommen, dass sowohl die Mutter als auch der Vater die Kinderzulage beziehen könnten. Wer im Fall einer solchen Anspruchskonkurrenz nun die Zulage beziehen soll, ist in den einzelnen kantonalen Familienzulagengesetzen unterschiedlich geregelt. Für unverheiratete, getrennte und geschiedene Eltern erhalten in allen Kantonen die Familienzulagen auf Grund des Obhutsprinzips. Anspruch hat, wer die elterliche Gewalt bzw. das Sorgerecht für das Kind gerichtlich zugesprochen erhalten hat. Leben die Eltern in ungetrennter Ehe, hat in einem Grossteil der Kantone der Ehemann Anspruch auf die Familienzulagen. Verbreitet ist auch die Zusprache an denjenigen Elternteil, der die höhere Zulage beanspruchen kann (vgl. AG, NW, OW, TG, ZH und ansatzweise LU). Seite 6

7 In den Kantonen BE, BL, BS, GE, NE und SG können die Elternteile gemeinsam bestimmen, welchem der beiden Elternteile die Zulagen auszurichten sind. Im Kanton JU und VS wird erwerbstätigen Eltern je eine halbe Zulage ausgerichtet. Widersprüche vorprogrammiert Das führt da, wo für die beiden Elternteile nicht dasselbe Gesetz zur Anwendung kommt, den Vollzug im Einzelfall kompliziert. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall eine gute Lösung gefunden, die auf künftige Fälle anwendbar ist. Das Bundesgericht hatte über die Bezugsberechtigung von Kinderzulangen eines Ehepaars mit drei Kindern zu äussern, wo die Mutter in einem 70%- Pensum im Kanton Fribourg und der Vater in einem 88,8% Pensum im Kanton Solothurn angestellt war. Da die kantonalen Familienzulagengesetze widerspüchliche Koordinationsregelungen enthalten, soll die im Rahmen der Bilateralen Verträge (APF/FZA) im Verkehr mit dem Ausland gültige Regelung die innerkantonale Anspruchskonkurrenz regeln. Auf Grund von Art. 73 der Verordnung 1408/71 (APF) gilt ( 2P.131/2002) laut Bundesgericht was auf die einzelnen Staaten gemünzt ist, gleichfalls unter den Kantonen: Familienleistungen sind in dem Staat zu entrichten, in dem die erwerbstätige Person beschäftigt ist. Besteht auf Grund der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils auch ein Anspruch im Land, in dem die Kinder wohnen, geht dieser Anspruch vor. Falls die Leistungen im Beschäftigungsland höher sind, kann dort die Differenz zu den im Beschäftigungsland vorgesehenen höheren Leistungen verlangt werden. Auf den Fall der klagenden Mutter umgesetzt heisst da, dass sei Anspruch auf die Zulagen gemäss ihrer Tätigkeit im Kanton Fribourg hat. Wenn die Zulagen im Kanton Solothurn, in dem der Vater erwerbstätig ist, höher wären, kann dort die Differenz zwischen den beiden Beträgen verlangt werden. Familienzulagen im grenzüberschreitenden Verkehr Aus Blickwinkel des APF/FZA Entgegen ersten Äusserungen unterstehen, neben dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, auch die kantonalrechtlichen Familienzulagengesetze der Wirkung des APF/FZA. Die sozialversicherungsmässige Unterstellung richtet sich nach dem Beschäftigungslandsprinzip. Diesbezüglich Fragen klärt in der Schweiz die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Seite 7

8 Das Diskriminierungsverbot für Angehörige von EU- und EFTA-Staaten kann im Bereich der Familienzulagen zu unterschiedlichen Regelungen für Ausländer/ innen führen. Sieht eine kantonale Gesetzgebung beispielsweise den Leistungsexport für im Ausland befindliche Kinder von Ausländern nicht oder nur in Relation zu den dortigen Lebenshaltungskosten vor, sind Angehörige von EU- und EFTA-Staaten wie Schweizer/innen zu behandeln. Sie erhalten dadurch die vollen Familienzulagen, während Angehörige von Drittstaaten keine oder nur solche in Relation zu den Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort der Kinder beziehen können. Anderseits kann es für Familien wo ein Elternteil in der Schweiz erwerbstätig ist und der andere mit den Kindern im Ausland verbleibt zu Anrechnung/ Differenzzahlung von Familienzulageansprüchen kommen. Detaillierte Angaben dazu finden sich im <Leitfaden für die Durchführung der Freizügigkeitsabkommen CHEU/EFTA im Bereiche der Familienzulagen>, Wo das Kindergeld beantragen? Die Familienzulagen werden in der Regel unter Vermittlung des Arbeitgebers über die für ihn zuständige Familienausgleichskasse geltend gemacht. Dafür besteht ein besonderes Formular, das Angaben über die Personalien und Familienlasten enthält. Der Arbeitgeber und die Arbeitskraft haben die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen und mit Familienbüchlein oder Geburtsurkunden der Familienausgleichskasse einzureichen. Die Familienausgleichskasse ermächtigt den Arbeitgeber mittels Entscheid oder Verfügung während der darin genannten Zeitperiode, die Familienzulagen auszuzahlen und bei ihr zurückzufordern. Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt durch den Arbeitgeber. Sie werden in der Regel zusammen mit dem Lohn ausbezahlt (bevorschusst und der Familienausgleichskasse in Rechnung gestellt). Der Arbeitgeber hat die Kinderzulagen betragsmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen. Familienzulagen bilden keinen massgebenden Lohn gemäss AHVG; somit ist der Bezug AHV/IV/EO/ALV-beitragsfrei. Seite 8

9 Was bringt das FamZG? Das am angenommene Bundesgesetz über Familienzulagen FamZG geht auf eine 1991 von Angeline Fankhauser lancierte parlamentarische Initiative zurück. Ab Inkrafttreten (vermutlich per Januar 2009) des FamZG als Rahmengesetz gelten folgende Minimalbestimmungen: Kinderzulage von mind. CHF 200.-/Monat für bis 16-jährige Kinder von unselbstäandig-erwerbenden Eltern. Ausbildungszulage von mind. CHF 250.-/Monat wenn in Ausbildung längstens bis Kind 25-Jährig Am Doppelbezugsverbot wird festgehalten; Anspruchskonkurrenz einheitlich geregelt (gemäss BGE-Leiturteil) Nur noch ganze Zulagen, dies wenn Jahreslohn mind. CHF beträgt Keine Zulagen für Selbständigerwerbende! dafür für Nichterwerbstätige mit steuerbarem Jahreseinkommen unter CHF und kein EL-Bezug FamZG - Leistungen Zusätzlich zu den Kinder- und Ausbildungszulagen können Familienzulagenordnungen auch Geburt- und Adoptionsvorlagen (nicht aber für Stiefkinderadoption) vorsehen. Auch sie fallen unter das FamZG. Andere Leistungen jedoch müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Dasselbe gilt für weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsverträge oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen. In den Kantonen FR, VS und ZG wird der Mindestbetrag schon heute überschritten. Die übrigen Kantone müssen entweder nur die Ausbildungszulagen anpassen (BL, GE, LU, NW, OW, SZ) oder aber weitergehende Leistungsverbesserungen einführen. Familienzulagen-Ordnungen sind an Rahmengesetz anzupassen Bis das FamZG in Kraft tritt dürften zwei Jahre vergehen. Derweil haben die Kantone Gelegenheit, ihre Familienzulagen-Ordnungen den Anfordernissen des FamZG anzupassen und das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) die entsprechende Vollzugsverordnung zu erlassen. In der Verordnung sind einige wesentliche Punkte zu regeln, so die Anspruchsvoraussetzungen für im Ausland wohnhafte Kinder und das Erlöschen des Anspruchs auf Kinderzulagen. Ferner haben die Kantone die Finanzierung der Familienzulagen und Verwaltungskosten zu regeln. Die Beiträge werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Grundsätzliche könnten auch Arbeitnehmende zur Beitragsleistung herangezogen werden. Seite 9

10 Familienzulagen in der Landwirtschaft Arbeitnehmende in der Landwirtschaft, die einen Barlohn beziehen, sowie für Kleinbauern (wenn selbständigerwerbende Landwirte), selbständigerwerbende Älpler und Berufsfischer, fallen unter das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Dieses sieht für landwirtschaftliche Arbeitnehmende mit Familie eine Haushaltungszulage von monatlich CHF (CHF 4.- je Arbeitstag) vor. Ferner werden Kinderzulagen für alle vorerwähnten Berufsgruppen wie folgt gewährt (Werte in Klammer pro 2005): Kinderzahl Talgebiet monatlich Berggebiet monatlich für 1. und 2. Kind je CHF je CHF ab 3. Kind je CHF je CHF Glossar Kleinbauer- oder Grossbauer? Massgebend für den Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern und Älpler ist die Höhe des Reineinkommens. Jahreseinkommen bis CHF Fr pro anspruchsberechtigtes Kind Volle Zulage Jahreseinkommen bis CHF Fr pro anspruchsberechtigtes Kind 2/3 der Zulage Jahreseinkommen bis CHF Fr pro anspruchsberechtigtes Kind Mit übersteigendem Jahreseinkommen 1/3 der Zulage keine Zulage Kleinbauer im Haupt-/Nebenberuf Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet. In der Landwirtschaft wird mit 300 Arbeitstagen (à 10 Stunden) im Jahr gerechnet. Somit ist eine überwiegende nicht landwirtschaftliche Tätigkeit in der Regel anzunehmen, wenn diese mehr als 150 Arbeitstage beansprucht. Als nebenberuflich tätig gilt derjenige Kleinbauer, welcher die Bezugsbedingungen der Familienzulagen für hauptberufliche Kleinbauern nicht erfüllt, aber aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens CHF erzielt (Steuererklärung) oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die der Haltung einer Grossvieheinheit (d.h. 250 Jahresarbeitsstunden) entspricht. Seite 10

11 Älpler Die Arbeitskräfte auf den Alpen sind in der Regel in unselbständiger Stellung tätig und können in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen Haushaltungs- und Kinderzulagen beziehen. Als Älpler gilt, wer während mindestens zwei Monaten ununterbrochen eine Alp selbständig (als Eigentümer/in oder Pächter/-in) betreibt. Die Einkommensgrenzen für Kleinbauern gelten sinngemäss. Berufsfischer Als Berufsfischer gelten Personen, die den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garen und Reusen ausüben. Wer im Verzeichnis des BUVAL als Berufsfischer Kategorie A oder B eingetragen ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen. Die Einkommensgrenzen für Kleinbauern gelten sinngemäss. Kategorie A Kategorie B Kategorie C Beschäftigung ausschliesslich als Berufsfischer Beschäftigung als Berufsfischer im Haupterwerb Beschäftigung als Berufsfischer im Nebenerwerb Links Portal zu den kantonalen Ausgleichskassen mit Familienausgleichskassen; Informationen, kantonalen Merkblätter, kassenspezifischen Formulare usw. Bundesamt für Sozialversicherung: Aktuelles, FLG Eidg. Kommission für Familienfragen; Forum Familienfragen, Strategische Leitlinien, Publikationen Familiencharta 2004, Links mit Hinweisen zu Mütter-/Väter-/Kinder-bezogenen Themen Plattform für Familie und Beruf, Lösungswege /Angebote für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Städteinitiative Sozialpolitik vernetzt rund 50 Mitgliederstädte. Sie vertreten ihre sozialpolitischen Anliegen gegenüber dem Bund und den Kantonen Positionspapiere, aufschlussreiche Jahresberichte Informationen zu den Themenbereichen gewaltfreie Erziehung, Gewalt an Kindern und Kinderrechte; Links zu anderen Organisationen/Institutionen, Hinweise auf Publikationen und Veranstaltungen Side für Jugendliche: mit Informationen und Auskunft zu allen Themen, die Jugendliche beschäftigen. Auf "mein TSCHAU" können persönliche Fragen gestellt werden. Hinweis auf Telefonberatungsdienst für Kinder und Jugendliche mit national geschützter dreistelliger Gratisnummer Seite 11

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