Auswirkungen des neuen EMVG auf die Marktaufsicht Standort Mainz
|
|
- Kornelius Wagner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auswirkungen des neuen EMVG Standort Mainz Klaus Eiden Referat 411 Marktaufsicht, Angelegenheiten des EMVG und FTEG
2 Übersicht Das neue EMVG Neues Konformitätsbewertungsverfahren Erstellung von technischen Dokumentationen Erstellung von EG Konformitätserklärungen Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften - Identifizierung eines Produkts - Identifizierung des Herstellers/Importeurs - Informationspflicht Auskunfts- und Beteiligungspflichten Anwendung der KostV bei Anbietern Änderungen bei der Definition für Zulieferteile Übergangsbestimmungen -2-
3 Die geänderten Das und neue zusätzlichen EMVG Anforderungen der neuen EMV- Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 machten eine Anpassung des bisher geltenden deutschen EMV- Gesetzes von 1998 erforderlich Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (tritt am in Kraft) -3-
4 Schwerpunkte des neuen EMVG Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG in nationales Recht Definition des Handlungsrahmens der Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Marktaufsicht und der Störungsbearbeitung Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie Empfangs- und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden -4-
5 Gegenstand des Gesetzes Der Gesetzestext setzt in den 1 bis 12 vorwiegend die Richtlinie um. Ziel ist die Vereinfachung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme unter Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Geräte und ortsfeste Anlagen). Die 13 bis 20 enthalten nationale Ergänzungen bzgl. der Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur, Pflichten der Marktteilnehmer, Kostenregelungen und Behandlung von Ordnungswidrigkeiten in enger Anlehnung an das bestehende EMVG vom 18. September Ziel ist eine effiziente Marktaufsicht und Störungsbearbeitung zu ermöglichen. -5-
6 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 (Anforderungen an Betriebsmittel) 1 Anwendungsbereich 2 Ausnahmen 3 Begriffsbestimmungen 4 Grundlegende Anforderungen 5 Vermutungswirkung 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte 8 CE- Kennzeichnung 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen 10 Benannte Stellen 11 Besondere Regelungen 12 Ortsfeste Anlagen Anlage 1: Technische Unterlagen, EG- Konformitätserklärung Anlage 2 : CE- Kennzeichnung Auswirkung des neuen EMVG Abschnitt 2 (Marktaufsicht der Bundesnetzagentur) 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht 16 Zwangsgeld 17 Kostenregelung 18 Vorverfahren 19 Beitragsregelung Abschnitt 3 (Bußgeldvorschriften) 20 Bußgeldvorschriften Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen) 21 Übergangsbestimmungen 22 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften 23 Neufassung der Anerkennungs- und Beleihungsverordnung 24 Inkrafttreten -6-
7 Wesentliche Auswirkungen des neuen EMVG für die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur für Inverkehrbringer und Anbieter elektrischer/elektronischer Produkte -7-
8 Neues Konformitätsbewertungsverfahren - Einhaltung der Schutzanforderungen mittels Anwendung harmonisierter Standards ( 4 Abs.1 altes EMVG) - Bei nicht oder teilweiser Einhaltung harmonisierter Standards Einschaltung einer zuständigen Stelle ( 4 Abs.2 altes EMVG) - Einhaltung der Schutzanforderungen mittels Anwendung harmonisierter Standards ( 7 Abs.2 in Verbindung mit Anlage I neues EMVG) - Bei nicht oder teilweiser Einhaltung harmonisierter Standards Einschaltung einer benannten Stelle ( 7 Abs. 4 neues EMVG) Neu - Herstellerselbstbescheinigung bei nicht oder teilweiser Anwendung von harmonisierten Standards ( 7 Abs.2 in Verbindung mit Anlage I neues EMVG) -8-
9 Erstellung von technischen Unterlagen Erstellung von technischen Dokumentationen aufgrund der Abweichung von harmonisierten Standards bei Einschaltung einer zuständigen Stelle ( 4 Abs.2 altes EMVG) Der Hersteller ist verpflichtet, für jedes gewählte Konformitätsbewertungsverfahren technische Unterlagen zu erstellen ( 7 Abs.3 neues EMVG) -9-
10 Erstellung von EG Konformitätserklärungen - Inhalt der Konformitätserklärung (Anlage II Nr. 1 altes EMVG) - Inhalt der Konformitätserklärung (Anlage I Nr. 2 neues EMVG) - Bezug auf EMV Richtlinie 2004/108/EU - Name und Anschrift des Herstellers; Datum der Erklärung - Ausgabestand des harmonisierten Standards sind zwingend anzugeben (z.b. A2:2002 zu EN :2000) (ADCO EMV Entscheidung) -10-
11 Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 1. Identifizierung eines Produkts Keine Anforderung bzgl. Identifizierung eines Produktes Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Geräts zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen ( 9 Abs. 1 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die der Marktaufsicht eine einfachere Zuordnungsmöglichkeit ermöglichen soll. Produkte ohne diese Informationen müssen mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen rechnen. -11-
12 Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 2. Identifizierung des Herstellers/Importeurs Keine Anforderung bzgl. Identifizierung des Herstellers/Importeurs Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist. ( 9 Abs. 2 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die der Marktaufsicht eine einfachere Rückverfolgung gerade bei importierten Produkten ermöglichen soll. Produkte ohne diese Informationen müssen mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen rechnen. -12-
13 Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.1 Informationspflicht Informationen und Hinweise zu Voraussetzungen zum bestimmungsgemäßen Betrieb, mögliche Beschränkungen des Betriebs, Anweisungen zur Installation und Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen sind im 4 Abs. 1 Nr.4 altes EMVG beschrieben Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des 4 Abs. 1 übereinstimmt. ( 9 Abs. 3 neues EMVG) -13-
14 Auswirkung des neuen EMVG Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.2 Informationspflicht (Betrieb nicht im Wohnbereich) Die Anforderung einem Käufer explizit vor dem Kauf darauf hinzuweisen, dass ein Produkt nicht für den Wohn- und Haushaltsbereich geeignet ist im alten EMVG nicht gefordert. Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach 4 Abs. 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen ( 9 Abs. 4 neues EMVG). Dies stellt eine neue Anforderung dar, die dem Verbraucherschutz dient. Beispiele für Erfüllung dieser Anforderung: Hinweis auf der Verpackung, auf der werbenden Seite für das Produkt im Prospekt oder Internetseite bzw. durch ein Schild am Regal. Fehlt dieser Hinweis ist mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen zu rechnen. -14-
15 Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.3 Informationspflicht (Gebrauchsanweisung) An verschiedenen Stellen im alten EMVG wird auf Gebrauchsanweisungen Bezug genommen, z.b. im 3 Abs. 1 altes EMVG: Geräte müssen so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung... Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanweisung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind ( 9 Abs. 5 neues EMVG) -15-
16 Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.4 Informationspflicht (deutsche Sprache) Die Anforderung die Informationen nach 3.1 und 3.3 in deutscher Sprache abzufassen, ist im alten EMVG nicht beschrieben Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen Angaben über besondere Vorkehrungen bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes usw. in deutscher Sprache abgefasst sein ( 9 Abs. 3 Satz 2 neues EMVG) Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefasst sein ( 9 Abs. 5 Satz 2 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die dem Verbraucherschutz dient. Fehlen diese Informationen und Hinweise in deutscher Sprache ist mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen zu rechnen. -16-
17 Auskunfts- und Beteiligungspflichten Diejenigen, die Geräte in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen oder betreiben sowie die zuständigen Stellen haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. ( 9 Abs. 1 altes EMVG) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. ( 15 Abs. 1 neues EMVG) Mit Aufnahme des neuen Passus wird sichergestellt, dass auch vermittelnde Stellen (z.b. Internetportale wie ebay) der Bundesnetzagentur die für die Durchführung der Marktaufsicht erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen -17-
18 Anwendung der KostV bei Anbietern Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn... ( 10 Abs. 1 altes EMVG) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1. Maßnahmen nach 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die 6 bis 9 und 12 Abs. 2 festgestellt wurde ( 17 Abs. 1 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die der Gleichstellung dient. Zukünftig werden die Kosten für Amtshandlungen nicht nur deutschen Inverkehrbringern in Rechnung gestellt, sondern auch deutschen Anbietern europäisch in Verkehr gebrachter Produkte (Rückverfolgung anhand Lieferschein zum ersten deutschen Importeur). -18-
19 Änderungen bei der Definition für Zulieferteile Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen... ( 6 Abs. 9 altes EMVG) Diese Definition wurde in das neue EMVG nicht übernommen Da Zulieferteile aus dem alten EMVG nicht in das neue EMVG übernommen wurde, werden Zulieferteile wie Geräte behandelt, sofern sie für jedermann erhältlich sind. -19-
20 Vorverfahren Keine Aussage über die aufschiebende Wirkung bei Erlass einer vertriebseinschränkenden Maßnahme der Bundesnetzagentur. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsgerichtsordnung werden angewendet. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. ( 18 Abs. 1 neues EMVG) Der 18 Vorverfahren stellt eine neue Anforderung dar, die der erleichterten Durchsetzung der von der Bundesnetzagentur getroffenen Maßnahme dient. -20-
21 Übergangsbestimmungen für Geräte Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten... entsprechen und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden. ( 21 Abs. 1 neues EMVG) Geräte die bereits vor dem Stichtag 20. Juli 2007 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, können bis zum 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht werden (dokumentiert durch das Datum der Erklärung in der KE). Läuft in der Zwischenzeit das Vermutungsprinzip des angewendeten harmonisierten Standards aus, muss ein neue Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden (nach neuer EMV Richtlinie). Neue Geräte, die erst nach dem Stichtag ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, müssen nach den Bestimmungen der neuen EMV Richtlinie in Verkehr gebracht werden (dokumentiert durch Datum der Erklärung in der KE). -21-
22 Übergangsbestimmungen für ortsfeste Anlagen Ortsfeste Anlagen dürfen solange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 dokumentiert werden. ( 21 Abs. 2 neues EMVG) Ortsfeste Anlagen unterliegen nicht den Übergangsbestimmungen Solange eine bestehende ortsfeste Anlage nicht verändert wird, darf sie nach den alten Bedingungen weiter betrieben werden Ortsfeste Anlagen die neu errichtet werden bzw. ortsfeste Anlagen die verändert oder erweitert werden, unterliegen nach dem 20 Juli 2007 den Bestimmungen der neuen EMV Richtlinie -22-
23 Dipl.Ing. Klaus Eiden Referat 411 Marktaufsicht; Angelegenheiten des EMVG und FTEG Canisiusstrasse 21 D Mainz Tel +49/(0)6131/ Fax +49/(0)6131/ mail internet
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 13.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: NHDBOX Modell: FH887 GTIN n.n. Seriennummer n.n. Hersteller/ Name und Adresse INHDBOX,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. Dezember 2006 Teil II 529. Verordnung: Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 EMVV 2006 [CELEX-Nr.: 32004L0108]
MehrHerstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
MehrNeue Maschinenrichtlinie2006/42/EG. Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
DIPL.-ING. HANS-J. OSTERMANN Auf dem Senkel 40 53859 Niederkassel www.maschinenrichtlinie.de Tel.: 02208/911001 Mobil: 0179/2972679 email: ostermann@maschinenrichtlinie.de Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" LED-Lampe Datum der Meldung: 14.06.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: LED-Lampe 10W Markenname: Grönt ljus Modell: PAR 20 GTIN nicht bekannt Seriennummer nicht
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz EMVG) A. Problem und Ziel Die europäischen
MehrVerordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) 734.5 vom 18. November 2009 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24.
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich EMV
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Gesetzliche Grundlagen im Bereich EMV EMV-Fachtagung 2016 20. Januar
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 29.11.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: Brightsolar Modell: LEDF-207S GTIN 6438014083827 Seriennummer: n.n. Hersteller/ Name und
MehrGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) EMVG Ausfertigungsdatum: 26.02.2008 Vollzitat: "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. Dezember 2006 Teil II 529. Verordnung: Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 EMVV 2006 [CELEX-Nr.: 32004L0108]
MehrVerordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) vom 18. November 2009 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 1 (EleG), in Ausführung
MehrAmtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember
Fachinformation Nr.: 2013-08 MeßTechnikNord GmbH Team Jena Prüssingstraße 41 07745 Jena Telefon: 03641-65-3780 Fax: 03641-65-3927 E-Mail: info@messtechniknord.de Internet http://www.messtechniknord.de
MehrRICHTLINIE 2004/108/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004. und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG
L 390/24 31.12.2004 RICHTLINIE 2004/108/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 27.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: Modell: RT6 GTIN Seriennummer Hersteller/ Name und Adresse RETEVIS TECHNOLOGY CO., LTD,
MehrFRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche
MehrEntwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3658 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) A. Problem
MehrRED Funkanlagen statt bisher R&TTE
DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n
MehrELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
Technisches Recht Innovation und Umwelt ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT ANFORDERUNGEN UND UMSETZUNG EURichtlinien legen für Produkte allgemeine Sicherheits und Gesundheitsanforderungen fest, die nicht
MehrKonformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Schankgefäße Inverkehrbringen von Schankgefäßen in der Zeit vom 01.01.2015 bis 30.10.2016 mit Mess- und Eichgesetz (MessEG) und
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,
MehrGesetz über den Amateurfunk. (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997) am 16.05.97 so beschlossen Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und
MehrSLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH
SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH Schritt für Schritt zur CE-Kennzeichnung - aktuelle Info des akkreditierten Dienstleisters aus Sachsen- CE aktuelle Änderungen notwendige Dokumente Ablauf zum CE-Zeichen
MehrNiederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 22. Verordnung: Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 EMVV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0030]
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5
MehrSTATISTIK DER MARKTÜBERWACHUNG 2009. bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
STATISTIK DER MARKTÜBERWACHUNG 2009 bei Bundesnetzagentur (BNetzA) Stephan Winkelmann, Referat 4 - Marktaufsicht; Angelegenheiten des EMVG und FTEG Marktüberwachung bei bei Bundesnetzagentur Durchführung
MehrMit Sicherheit Festo EMV-geprüfte Antriebssysteme
Mit Sicherheit Festo EMV-geprüfte Antriebssysteme www.festo-didactic.de Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Moderne Antriebssysteme Elektromagnetische Verträglichkeit was ist das? Moderne Antriebssysteme
Mehrvom 9. Mai 1995 Art. 1 Zweck
947.102.103 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 155 ausgegeben am 13. Juli 1995 Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum
MehrINTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN
ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes
MehrStand: 09/2010. GHS - Auswirkungen auf Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und Kennzeichnung
BG - INFOBLATT Stand: 09/2010 Best.-Nr. 510 GHS - Auswirkungen auf Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und Kennzeichnung Mit Inkrafttreten der GHS- / CLP-Verordnung am 20. 01. 2009 wurde in der Europäischen
MehrWindenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach
Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach MR Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Überblick der Vortragsinhalte Maschinen im Europäische
MehrGesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
1 Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997) Vom 23. Juni 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrRichtlinie über Elektromagnetische Verträglichkeit. Merkblatt zur EU-Richtlinie 2004/108/EG
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Richtlinie über Elektromagnetische Verträglichkeit Merkblatt zur EU-Richtlinie 2004/108/EG Stand: April 2008 Elektromagnetische
MehrMaschinensicherheit in der EU
Maschinensicherheit in der EU Die Maschinenrichtlinie Karlsruhe, April 2015 Fritz Zoermer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Maschinensicherheit in der EU Die Maschinenrichtlinie Folie 1 Inhalt 1 Die Richtlinie
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. EMV-Fachtagung 2015. Silvio Rubli Abteilungschef Radio Monitoring und Anlagen
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen EMV-Fachtagung 2015 Silvio Rubli Abteilungschef Radio Monitoring und Anlagen 21. Januar 2015 EMV und BAKOM Die elektromagnetische Verträglichkeit
MehrDie Vollständigkeit der technischen Unterlagen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Radio Monitoring und Anlagen RA Sektion Elektromagnetische Verträglichkeit EMV Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen swisst.meeting, Fachtagung EMV
MehrPrüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit
Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich, Grundsätze (1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit teilnehmen. (2) Die Prüfungsordnung wird dem Teilnehmer
MehrSicherheitsdatenblätter unter REACH. Dr. Anja Knietsch, BAuA. Siegburg, 1. Juli 2015
Sicherheitsdatenblätter unter REACH Dr. Anja Knietsch, BAuA Siegburg, 1. Juli 2015 Übersicht Leitfäden und Hilfestellungen Gesetzliche Regelung / Aktuelles Alte Fragen und neue Fragen zum Sicherheitsdatenblatt
Mehr1 Geräte und Anlagen Die neue Richtlinie unterscheidet, im Gegensatz zu der alten Richtlinie, explizit zwischen
EMV-Richtlinie Verpflichtungen, Auswirkungen, Problemsituationen Alfred Mörx 1 Am 31.12. 2004 wurde im Amtsblatt L 390 der EG die neue Richtlinie 2004/108/EG über elektromagnetische Verträglichkeit veröffentlicht.
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrEG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung
MehrMedizinproduktegesetz (MPG)
Einführung ins Medizinproduktegesetz (MPG) Prof. Dr. Christian Fegeler Zielsetzung und Rechtlicher Rahmen Medical Device Direktive (MDD) Richtlinie i 93/42/EWG sowie Richtlinien 90/385/EWG aktive implantierbare
MehrBundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten 819.1 vom 19. März 1976 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung) Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS vom 09.04.2015
MehrDipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:
Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel
MehrEU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr
EU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr Seit dem 01.05.2004 sind die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern und seit
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrRegierungspräsidium Gießen GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen
GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen Maschinen und Arbeitsmittel was beim Einkauf oder Marke Eigenbau zu beachten ist Gießen, den ArbSchG... BetrSichV Produktsicherheitsgesetz
MehrAnforderungsspezifikation für die Druckluftbehälter / Druckgeräte bei Schienenfahrzeugen
Anforderungsspezifikation für die Druckluftbehälter / Druckgeräte bei Schienenfahrzeugen 10 5 10 007A02_(P000007808) Seite 1 von 5 Stand: Juli 2013 Inhaltsverzeichnis 1. B 97, Text Nr.: ZMQ0000210... 3
MehrDie neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Q I N ^VDMA Thomas Klindt Thomas Kraus Dirk von Locquenghien Hans-J. Ostermann Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 1. Auflage 2006 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag
MehrRED Richtlinie Radio Equipment Directive
RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist
MehrSicherheit Medizinischer elektrischer Geräte. Erich Forster
(MEET THE EXPERT) 27. März 2008 Sicherheit Medizinischer elektrischer Geräte präsentiert von Erich Forster Inhalt 1. Vorstellung INTRATest GmbH 2. Konformitätsbewertungs-Verfahren 3. Anforderungen für
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrEMV-Richtlinie 2004 EMV-Verantwortung des Anlagenerrichters
D-A-CH - Sitzung, Appenzell, CH 24.-25. August 2006 EMV-Richtlinie 2004 Ein Diskussionsbeitrag Alfred Mörx diam-consult Technisches Büro für Physik Pretschgasse 21/2/10 A-1110 Wien/Österreich Tel.: +43-(0)1-769-67-50-12
MehrL 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION
L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen
MehrHerstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung
Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen
MehrRICHTLINIE 2006/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 12. Dezember 2006
L 374/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 27.12.2006 RICHTLINIE 2006/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)
23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,
MehrDie Öko-Design-Richtlinie als Handlungsrahmen für umweltverträgliche Medizinprodukte
Die Öko-Design-Richtlinie als Handlungsrahmen für umweltverträgliche Medizinprodukte Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Integrierte Produktpolitik in der Gesundheitswirtschaft 09. Februar 2005 Philips
MehrMaschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung
MehrVerordnung (EG) 1935/2004 des Europäischen Parlaments. hier. Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenständen
Verordnung (EG) 1935/2004 des Euroäischen Parlaments hier Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenständen Worum geht es? Verordnung (EG) 1935/2004 des Euroäischen Parlaments und des Rates über Materialien
MehrGesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)
Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
MehrMaschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der
MehrA472 Datenbanken. IKT-Standard. Ausgabedatum: 2015-04-01. Version: 2.3. Ersetzt: Version 2.2
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A472 Datenbanken Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-04-01 Version: 2.3 Status: Genehmigt
MehrGemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschuss- Gebührensatzung) vom 25.2.1992 in der
MehrUmsetzung der MID und Modernisierung des Eichrechts
Umsetzung der MID und Modernisierung des Eichrechts 219. PTB-Seminar, Braunschweig, 3./4. Juli 2006 Thomas Ernst Referat Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen; Fachaufsicht PTB, BAM Übersicht Neues
MehrErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom
MehrBetriebsanleitung. Drucksensoren 97PA-21G-50 97PA-21Y-5 97PA-21Y-160 97PA-21Y-400
Rev. 1.6 Betriebsanleitung Drucksensoren 97PA-21x-xxx Seite 1 von 5 Betriebsanleitung Drucksensoren Artikelnummer: 97PA-21G-10 97PA-21G-50 97PA-21Y-5 97PA-21Y-160 97PA-21Y-400 HINWEIS Diese Betriebsanleitung
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2014 C(2014) 10020 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Berlin EFRE 2014-2020
MehrNiederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU
Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU Neue Bestimmungen und Umsetzung in Österreich 1 Politischer Hintergrund Binnenmarktpaket für Waren (2008): Förderung des freien
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrSatzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bad Aibling (Informationsfreiheitssatzung)
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung) Die erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele
Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch
MehrWas kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013
Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013 WAS ERWARTET SIE? Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? Grenzen des CE-Zeichens Wann gelten andere Gesetze, Vorschriften und Richtlinien?
MehrSicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten STEG Seit dem 1.Juli 1995 ist das revidierte Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) in Kraft. Angesprochen
MehrGV09 Gesetze und Verordnungen
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrDie Umsetzung der neuen EMV-Richtlinie 2004/108/EG in deutsches Recht
Referat VI A 7 Gerätemarkt, Elektromagnetische Verträglichkeit und Umweltverträglichkeit EMV-Workshop 09./10. Mai 2007 Die Umsetzung der neuen EMV-Richtlinie 2004/108/EG in deutsches Recht www.bmwi.bund.de
MehrGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) 05. November 2015 Seite 1 Bitkom vertritt mehr als 2.300 Unternehmen der digitalen Wirtschaft, davon gut 1.500 Direktmitglieder.
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf
MehrHandlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung
ecoprotec GmbH Heiersstraße 16 D-33098 Paderborn www.ecoprotec.de Handlungshilfe zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung Erstellt am 22.06.2016
MehrArbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1
Arbeitsmittel Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit; Referatsleiter Arbeitsschutz,
MehrVerordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) vom... 2009 (Entwurf vom 5. Mai 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 1 (EleG)
MehrJa. Altes Gesetz wird durch neues Gesetz ersetzt. Ab dem 29.12.2009 müssen die unvollständigen Maschinen mit einer Einbauerklärung
Merkblatt NSBIV AG Brünigstrasse 18 CH 6005 Luzern Telefon +41 41 210 50 15 Telefax +41 41 210 50 16 www.sibe.ch Fragen Antworten zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Luzern, 5. November 2013 Nr. Frage Antwort
MehrBegründung Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Begründung Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) A. Allgemein 1. Sachverhalt Der europäische Gesetzgeber hat am 31. März 2004 die
MehrElektroStoffV. Ausfertigungsdatum: 19.04.2013. Vollzitat:
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) ElektroStoffV Ausfertigungsdatum: 19.04.2013
Mehr1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtischer Bauhof der Stadt Guben Aufgrund des 3 und des 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286),
Mehr