Auswirkungen des neuen EMVG auf die Marktaufsicht Standort Mainz

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1 Auswirkungen des neuen EMVG Standort Mainz Klaus Eiden Referat 411 Marktaufsicht, Angelegenheiten des EMVG und FTEG

2 Übersicht Das neue EMVG Neues Konformitätsbewertungsverfahren Erstellung von technischen Dokumentationen Erstellung von EG Konformitätserklärungen Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften - Identifizierung eines Produkts - Identifizierung des Herstellers/Importeurs - Informationspflicht Auskunfts- und Beteiligungspflichten Anwendung der KostV bei Anbietern Änderungen bei der Definition für Zulieferteile Übergangsbestimmungen -2-

3 Die geänderten Das und neue zusätzlichen EMVG Anforderungen der neuen EMV- Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 machten eine Anpassung des bisher geltenden deutschen EMV- Gesetzes von 1998 erforderlich Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (tritt am in Kraft) -3-

4 Schwerpunkte des neuen EMVG Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG in nationales Recht Definition des Handlungsrahmens der Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Marktaufsicht und der Störungsbearbeitung Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie Empfangs- und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden -4-

5 Gegenstand des Gesetzes Der Gesetzestext setzt in den 1 bis 12 vorwiegend die Richtlinie um. Ziel ist die Vereinfachung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme unter Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Geräte und ortsfeste Anlagen). Die 13 bis 20 enthalten nationale Ergänzungen bzgl. der Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur, Pflichten der Marktteilnehmer, Kostenregelungen und Behandlung von Ordnungswidrigkeiten in enger Anlehnung an das bestehende EMVG vom 18. September Ziel ist eine effiziente Marktaufsicht und Störungsbearbeitung zu ermöglichen. -5-

6 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 (Anforderungen an Betriebsmittel) 1 Anwendungsbereich 2 Ausnahmen 3 Begriffsbestimmungen 4 Grundlegende Anforderungen 5 Vermutungswirkung 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte 8 CE- Kennzeichnung 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen 10 Benannte Stellen 11 Besondere Regelungen 12 Ortsfeste Anlagen Anlage 1: Technische Unterlagen, EG- Konformitätserklärung Anlage 2 : CE- Kennzeichnung Auswirkung des neuen EMVG Abschnitt 2 (Marktaufsicht der Bundesnetzagentur) 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht 16 Zwangsgeld 17 Kostenregelung 18 Vorverfahren 19 Beitragsregelung Abschnitt 3 (Bußgeldvorschriften) 20 Bußgeldvorschriften Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen) 21 Übergangsbestimmungen 22 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften 23 Neufassung der Anerkennungs- und Beleihungsverordnung 24 Inkrafttreten -6-

7 Wesentliche Auswirkungen des neuen EMVG für die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur für Inverkehrbringer und Anbieter elektrischer/elektronischer Produkte -7-

8 Neues Konformitätsbewertungsverfahren - Einhaltung der Schutzanforderungen mittels Anwendung harmonisierter Standards ( 4 Abs.1 altes EMVG) - Bei nicht oder teilweiser Einhaltung harmonisierter Standards Einschaltung einer zuständigen Stelle ( 4 Abs.2 altes EMVG) - Einhaltung der Schutzanforderungen mittels Anwendung harmonisierter Standards ( 7 Abs.2 in Verbindung mit Anlage I neues EMVG) - Bei nicht oder teilweiser Einhaltung harmonisierter Standards Einschaltung einer benannten Stelle ( 7 Abs. 4 neues EMVG) Neu - Herstellerselbstbescheinigung bei nicht oder teilweiser Anwendung von harmonisierten Standards ( 7 Abs.2 in Verbindung mit Anlage I neues EMVG) -8-

9 Erstellung von technischen Unterlagen Erstellung von technischen Dokumentationen aufgrund der Abweichung von harmonisierten Standards bei Einschaltung einer zuständigen Stelle ( 4 Abs.2 altes EMVG) Der Hersteller ist verpflichtet, für jedes gewählte Konformitätsbewertungsverfahren technische Unterlagen zu erstellen ( 7 Abs.3 neues EMVG) -9-

10 Erstellung von EG Konformitätserklärungen - Inhalt der Konformitätserklärung (Anlage II Nr. 1 altes EMVG) - Inhalt der Konformitätserklärung (Anlage I Nr. 2 neues EMVG) - Bezug auf EMV Richtlinie 2004/108/EU - Name und Anschrift des Herstellers; Datum der Erklärung - Ausgabestand des harmonisierten Standards sind zwingend anzugeben (z.b. A2:2002 zu EN :2000) (ADCO EMV Entscheidung) -10-

11 Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 1. Identifizierung eines Produkts Keine Anforderung bzgl. Identifizierung eines Produktes Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Geräts zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen ( 9 Abs. 1 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die der Marktaufsicht eine einfachere Zuordnungsmöglichkeit ermöglichen soll. Produkte ohne diese Informationen müssen mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen rechnen. -11-

12 Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 2. Identifizierung des Herstellers/Importeurs Keine Anforderung bzgl. Identifizierung des Herstellers/Importeurs Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist. ( 9 Abs. 2 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die der Marktaufsicht eine einfachere Rückverfolgung gerade bei importierten Produkten ermöglichen soll. Produkte ohne diese Informationen müssen mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen rechnen. -12-

13 Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.1 Informationspflicht Informationen und Hinweise zu Voraussetzungen zum bestimmungsgemäßen Betrieb, mögliche Beschränkungen des Betriebs, Anweisungen zur Installation und Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen sind im 4 Abs. 1 Nr.4 altes EMVG beschrieben Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des 4 Abs. 1 übereinstimmt. ( 9 Abs. 3 neues EMVG) -13-

14 Auswirkung des neuen EMVG Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.2 Informationspflicht (Betrieb nicht im Wohnbereich) Die Anforderung einem Käufer explizit vor dem Kauf darauf hinzuweisen, dass ein Produkt nicht für den Wohn- und Haushaltsbereich geeignet ist im alten EMVG nicht gefordert. Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach 4 Abs. 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen ( 9 Abs. 4 neues EMVG). Dies stellt eine neue Anforderung dar, die dem Verbraucherschutz dient. Beispiele für Erfüllung dieser Anforderung: Hinweis auf der Verpackung, auf der werbenden Seite für das Produkt im Prospekt oder Internetseite bzw. durch ein Schild am Regal. Fehlt dieser Hinweis ist mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen zu rechnen. -14-

15 Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.3 Informationspflicht (Gebrauchsanweisung) An verschiedenen Stellen im alten EMVG wird auf Gebrauchsanweisungen Bezug genommen, z.b. im 3 Abs. 1 altes EMVG: Geräte müssen so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung... Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanweisung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind ( 9 Abs. 5 neues EMVG) -15-

16 Neue Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften 3.4 Informationspflicht (deutsche Sprache) Die Anforderung die Informationen nach 3.1 und 3.3 in deutscher Sprache abzufassen, ist im alten EMVG nicht beschrieben Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen Angaben über besondere Vorkehrungen bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes usw. in deutscher Sprache abgefasst sein ( 9 Abs. 3 Satz 2 neues EMVG) Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefasst sein ( 9 Abs. 5 Satz 2 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die dem Verbraucherschutz dient. Fehlen diese Informationen und Hinweise in deutscher Sprache ist mit vertriebseinschränkenden Maßnahmen zu rechnen. -16-

17 Auskunfts- und Beteiligungspflichten Diejenigen, die Geräte in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen oder betreiben sowie die zuständigen Stellen haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. ( 9 Abs. 1 altes EMVG) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. ( 15 Abs. 1 neues EMVG) Mit Aufnahme des neuen Passus wird sichergestellt, dass auch vermittelnde Stellen (z.b. Internetportale wie ebay) der Bundesnetzagentur die für die Durchführung der Marktaufsicht erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen -17-

18 Anwendung der KostV bei Anbietern Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn... ( 10 Abs. 1 altes EMVG) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1. Maßnahmen nach 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die 6 bis 9 und 12 Abs. 2 festgestellt wurde ( 17 Abs. 1 neues EMVG) Dies stellt eine neue Anforderung dar, die der Gleichstellung dient. Zukünftig werden die Kosten für Amtshandlungen nicht nur deutschen Inverkehrbringern in Rechnung gestellt, sondern auch deutschen Anbietern europäisch in Verkehr gebrachter Produkte (Rückverfolgung anhand Lieferschein zum ersten deutschen Importeur). -18-

19 Änderungen bei der Definition für Zulieferteile Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen... ( 6 Abs. 9 altes EMVG) Diese Definition wurde in das neue EMVG nicht übernommen Da Zulieferteile aus dem alten EMVG nicht in das neue EMVG übernommen wurde, werden Zulieferteile wie Geräte behandelt, sofern sie für jedermann erhältlich sind. -19-

20 Vorverfahren Keine Aussage über die aufschiebende Wirkung bei Erlass einer vertriebseinschränkenden Maßnahme der Bundesnetzagentur. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsgerichtsordnung werden angewendet. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. ( 18 Abs. 1 neues EMVG) Der 18 Vorverfahren stellt eine neue Anforderung dar, die der erleichterten Durchsetzung der von der Bundesnetzagentur getroffenen Maßnahme dient. -20-

21 Übergangsbestimmungen für Geräte Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten... entsprechen und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden. ( 21 Abs. 1 neues EMVG) Geräte die bereits vor dem Stichtag 20. Juli 2007 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, können bis zum 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht werden (dokumentiert durch das Datum der Erklärung in der KE). Läuft in der Zwischenzeit das Vermutungsprinzip des angewendeten harmonisierten Standards aus, muss ein neue Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden (nach neuer EMV Richtlinie). Neue Geräte, die erst nach dem Stichtag ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, müssen nach den Bestimmungen der neuen EMV Richtlinie in Verkehr gebracht werden (dokumentiert durch Datum der Erklärung in der KE). -21-

22 Übergangsbestimmungen für ortsfeste Anlagen Ortsfeste Anlagen dürfen solange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 dokumentiert werden. ( 21 Abs. 2 neues EMVG) Ortsfeste Anlagen unterliegen nicht den Übergangsbestimmungen Solange eine bestehende ortsfeste Anlage nicht verändert wird, darf sie nach den alten Bedingungen weiter betrieben werden Ortsfeste Anlagen die neu errichtet werden bzw. ortsfeste Anlagen die verändert oder erweitert werden, unterliegen nach dem 20 Juli 2007 den Bestimmungen der neuen EMV Richtlinie -22-

23 Dipl.Ing. Klaus Eiden Referat 411 Marktaufsicht; Angelegenheiten des EMVG und FTEG Canisiusstrasse 21 D Mainz Tel +49/(0)6131/ Fax +49/(0)6131/ mail internet

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