Die Umsetzung der neuen EMV-Richtlinie 2004/108/EG in deutsches Recht

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1 Referat VI A 7 Gerätemarkt, Elektromagnetische Verträglichkeit und Umweltverträglichkeit EMV-Workshop 09./10. Mai 2007 Die Umsetzung der neuen EMV-Richtlinie 2004/108/EG in deutsches Recht Dipl.-Ing. Dieter Garvert

2 EMV-Workshop 09./10. Mai 2007 Übersicht 1. Historie 2. Ziele 3. Aus EMVG 98 wird EMVG SchuTSEV 5. Zusammenfassung und Ausblick Dipl.-Ing. Dieter Garvert 2

3 1. Historie Das Gesetz von 1998 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) setzte die Europäische EMV-Richtlinie (RL 89/336/EWG) in der Fassung der RL 93/68/EWG und weitere Richtlinien in deutsches Recht um. Dipl.-Ing. Dieter Garvert 3

4 1. Historie Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) wird die Europäische EMV-Richtlinie (RL 2004/108/EG) in deutsches Recht umsetzen. Dipl.-Ing. Dieter Garvert 4

5 1. Historie Das Gesetz gilt nach 1 Absatz 1 EMVG für: Geräte (RL 89/336/EWG) und jetzt zusätzlich für Betriebsmittel (RL 2004/108/EG), die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. ( 3 Nr. 1: Betriebsmittel sind Geräte und ortsfeste Anlagen) Dipl.-Ing. Dieter Garvert 5

6 2. Ziele 1. Umsetzung des SLIM-Gedankens (Simpler Legislation for the International Market ) Dipl.-Ing. Dieter Garvert 6

7 2. Ziele 1. Umsetzung des SLIM-Gedankens 2. Großer Wiedererkennungswert des 98-ger Gesetzes Dipl.-Ing. Dieter Garvert 7

8 2. Ziele 1. Umsetzung des SLIM-Gedankens 2. Großer Wiedererkennungswert des alten Gesetzes 3. Mehr Eigenverantwortung der Marktbeteiligten Dipl.-Ing. Dieter Garvert 8

9 2. Ziele 1. Umsetzung des SLIM-Gedankens 2. Großer Wiedererkennungswert des alten Gesetzes 3. Mehr Eigenverantwortung der Marktbeteiligten 4. Möglichst enge Umsetzung der Richtlinie im Gesetz Dipl.-Ing. Dieter Garvert 9

10 2. Ziele 1. Umsetzung des SLIM-Gedankens 2. Großer Wiedererkennungswert des alten Gesetzes 3. Mehr Eigenverantwortung der Marktbeteiligten 4. Möglichst enge Umsetzung der Richtlinie im Gesetz 5. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und sicherheitsrelevanter Sende- und Empfangsfunkanlagen (SchuTSEV) Dipl.-Ing. Dieter Garvert 10

11 3. Aus 89/336/EWG=EMVG98 wird 2004/108/EG=EMVG07 Die SLIM-Aktion (Simpler Legislation for the International Market ) bringt Vereinfachungen und bewirkt: 1. Mehr Eigenverantwortung der Marktbeteiligten 2. Mehr Aufwand in der Marktaufsicht der BNetzA 3. Zuständige Stelle entfällt, nur Benannte Stelle 4. Ortsfeste Anlagen unterliegen grundlegenden Anforderungen 5. Besonderer Schutz durch SchuTSEV Dipl.-Ing. Dieter Garvert 11

12 3. Aus 89/336/EWG=EMVG98 wird 2004/108/EG=EMVG07 Umsetzung RL 2004/108/EG bis Inkraftsetzung des EMVG ab Dipl.-Ing. Dieter Garvert 12

13 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes Dipl.-Ing. Dieter Garvert 13

14 3. Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes Ein Regierungsentwurf geht zunächst in den Bundesrat (BR), der dazu in einer 1. Lesung Stellung nimmt. Die Bundesregierung erwidert mit einer Gegenäußerung. Danach beschließt der Bundestag (BT) in erster Lesung die Überweisung an den zuständigen Fachausschuss, d.h. im Fall des EMVG an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie (AfWi). Soweit zum gegenwärtigen Sachstand. Der EMVG-Entwurf liegt z.zt. im AfWi auf Eis. Wenn dort endlich Einigkeit zustande gekommen sein wird, wird der BT den Gesetzentwurf in 2./3. Lesung beraten bzw. die Schlussabstimmung herbeiführen. Danach geht das Gesetz zum 2. Mal in den BR und zwar als so genanntes Einspruchsgesetz. Billigt das der BR, geht es zurück an die Bundesregierung, d.h. das zuständige Fachressort. Dort wird es Korrektur gelesen und die Gegenzeichnung von Minister und Bundeskanzlerin herbeigeführt, dann gekordelt und dem Bundespräsidenten zugeleitet. Der unterzeichnet es, das Fachressort bekommt es zurück und gibt den Gesetzestext zur Schriftleitung des BGBl. Am Tag nach der Veröffentlichung ist das neue EMVG in Kraft. Das wäre die einfache Tour. Ruft der BR aber den Vermittlungsausschuss (VA) an, was so genannte Interessierte Kreise auch noch initiieren könnten, kann es kompliziert werden. Das Gesetz kann letztlich sogar noch scheitern. Im günstigsten Fall verweist der VA den unveränderten Gesetzestext zurück an den BR, der einsichtig ist und es passieren lässt. Wenn nicht, müsste der BT den Einspruch des BR überstimmen. Ein solches Verfahren würde voraussichtlich bis weit in die 2. Jahreshälfte 2007 reichen. Der Inkraftsetzungstermin am würde um Monate plus xxx überschritten werden. Eine Notifizierung käme vor Abschluss der Beratungen im BR auch nicht in Frage. Zu klären wäre noch die Frage: "Was macht die Kommission?" Sie wird wohl eine Weile warten, bis sie Deutschland Konsequenzen bis hin zum Vertragsverletzungsverfahren androhen wird. Dipl.-Ing. Dieter Garvert 14

15 3. Zeitplan 1. BR 1. Lesung > 3 Empfehlungen 2. BT 1. Lesung > Ausschüsse 3. BT AfWi am.. ---> 4. BT 2./3. Lesung > 5. BR 2.Lesung. ---> 6. BGBl.. ---> 7. Inkraftsetzung. ---> ab 20. Juli 2007 Dipl.-Ing. Dieter Garvert 15

16 4. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden (SchuTSEV) Verordnungsermächtigung aufgrund des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der RL Dipl.-Ing. Dieter Garvert 16

17 4. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden (SchuTSEV) 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb (1) (2) (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden. Dipl.-Ing. Dieter Garvert 17

18 4. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden (SchuTSEV) Die wesentlichen Ziele der SchuTSEV sind: Dipl.-Ing. Dieter Garvert 18

19 4. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden (SchuTSEV) Die wesentlichen Ziele der SchuTSEV sind: 1. Bei elektromagnetischen Störungen von Sendeund Empfangsanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, geeignete Maßnahmen in begründeten Fällen auch präventiv durchsetzen zu können Dipl.-Ing. Dieter Garvert 19

20 4. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden (SchuTSEV) Die wesentlichen Ziele der SchuTSEV sind: 2. bei elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze ein verbindliches technisches Entscheidungskriterium anwenden zu können, d.h. u.a. Überführung der Grenzwerte der Anlage 2 der NB30 in die Verordnung Dipl.-Ing. Dieter Garvert 20

21 4. Verordnung zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken in definierten Frequenzbereichen betrieben werden (SchuTSEV) Die wesentlichen Ziele der SchuTSEV sind: 3. die Digitalisierung bestimmter Sonderkanäle, die im Freiraum nicht für Fernsehfunkaussendungen vorgesehen sind, zu forcieren, um so die Nutzung von z.zt. gesperrten Flugfunkkanälen wieder zu ermöglichen. Dipl.-Ing. Dieter Garvert 21

22 4.1 SchuTSEV-Hirarchie Dipl.-Ing. Dieter Garvert 22

23 14 (6) EMVG Befugnisse der Bundesnetzagentur (6) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann 1. zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und -anlagen und den zugehörigen Funkdiensten, 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, 3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert oder 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, unterbreitet die Bundesnetzagentur den Beteiligten Abhilfevorschläge. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Bei der Bearbeitung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen. Dipl.-Ing. Dieter Garvert 23

24 Entwurf 4. SchuTSEV-Hirarchie Elektromagnetische Unverträglichkeiten Zusätzliche Befugnisse der BNetzA nach SchuTSEV ( 6Abs. 3 EMVG) Schematische Darstellung SN 1 SN 2 SN 3 Sicherheitsrelevante Funk-Anlage 3 Öffentl. Funk-Netz 4 Öffentl. leitergebundenes TK-Netz 4 Privates leitergebundenes TK-Netz SN: Schutzniveau : Störung / Kollision Stand: Januar 2007 Ref. VIA7 Gerätemarkt, EMV und EMVU S. 2 von 2 Dipl.-Ing. Dieter Garvert 24

25 4. SchuTSEV-Zeitplan Die SchuTSEV ist abhängig vom EMVG und kann frühestens am Tag nach der Inkraftsetzung des neuen EMVG selbst in Kraft treten Dipl.-Ing. Dieter Garvert 25

26 5. Ausblick und Zusammenfassung Das zur Zeit noch gültige EMVG aus dem Jahre 1998 hat sich prinzipiell bewährt. Die Neufassung des Gesetzes bringt keine wesentlichen Änderungen mit Ausnahme der neuen SchuTSEV (SchuTSEV = Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden). Dipl.-Ing. Dieter Garvert 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit??? Dipl.-Ing. Dieter Garvert 27

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