Rechtliche Aspekte öffentlicher Internetzugänge
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- Fanny Scholz
- vor 7 Jahren
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1 Rechtliche Aspekte öffentlicher Internetzugänge Inhalt: 1. Erscheinungsformen 2. Rechtlicher Rahmen für drahtlosen Internetzugang 3. Problemlagen um Rechtsverletzungen im Internet 4. Verantwortlichkeit des Netzbetreibers für Rechtsverletzungen der Nutzer 5. Überblick auf Betreibermodelle 6. Rechtspolitischer Ausblick 7. Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen im TMG-E 1
2 1. Erscheinungsformen Drahtlose Internetzugänge werden unter dem englischen Begriff "Wireless Local Area Network (WLAN)" betrachtet. Die deutsche Übersetzung lautet etwa "drahtloses örtlich beschränktes Netzwerk". Es gibt private und gewerbliche, offene und geschlossene, sich zum Teil überlappende Systeme. Bisher fehlt eine auf Rechtsgrundlagen zurückzuführende Beschreibung: -- Privat: Die Internetzugänge erfolgen im privat- oder nichtgewerblich genutzten Ferienwohnungen. -- Gewerblich: Die Internetzugänge erfolgen mit oder ohne Entgelt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen an einen identifizierbaren Kundenstamm (z. B. Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe). 2
3 -- Offen: Die drahtlose Internetnutzung ist für jedermann ohne Zugangsbeschränkung nutzbar. Zumindest besteht faktisch diese Möglichkeit. -- Geschlossen: Die drahtlose Internetnutzung wird einem ausgewählten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt. Der Zugang erfolgt über ausgegebene Einzelberechtigungen (Passwörter an Hotelgäste). Die geschlossenen Netze sind verschlüsselt. Die Freifunkbewegung bezweckt einen kostenfreien, unregistrierten und unverschlüsselten Zugang zum Internet für jedermann. Sie arbeitet in der Regel in gemeinnütziger Vereinsform und stützt sich operativ auf in Eigenregie tätige Ehrenamtler. 3
4 An geeigneten Standorten stellt sie Router ("Antennenkästchen") auf und disponiert über Teile ihrer eigenen Internetbandbreite. In Funkreichweite verbinden sich diese Antennensysteme miteinander und bilden dezentrale WLAN-Infrastrukturen. 2. Rechtlicher Rahmen für drahtlosen Internetzugang Die rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Betreibermodelle hängen von der Qualität der Netze und den bestehenden Nutzungsmöglichkeiten ab. Charakteristikum der Netze sind das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Signalen. Somit handelt es sich der Sache nach um Telekommunikation mit der Geltung des Telekommunikationsgesetzes ( 3 Nr. 22 TKG). 4
5 Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung sind alle Netzbetreiber Diensteanbieter i. S. d. 3 Nr. 6 TKG. Damit gelten die -- Regelungen zum Fernmeldegeheimnis ( 88 ff. TKG) -- zum bereichsspezifischen Datenschutz des TKG ( 91 ff. TKG) -- Teilbestimmungen zur öffentlichen Sicherheit ( 108 ff. TKG). Der Betreiber eines offenen Netzes ist Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz, weil er diese Funktionen einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stellt. 5
6 3. Problemlagen um Rechtsverletzungen im Internet Über das Internet können alle durch Kommunikation vermittelten Rechtsverletzungen begangen werden. Dazu gehören maßgeblich -- das Urheberrecht -- das Markenrecht -- das Wettbewerbsrecht -- das allgemeine Persönlichkeitsrecht -- das Strafrecht. Urheberrechtlich wird es um die Behauptung gehen, dass über eine bestimmte IP-Adresse urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurden ( 16 Abs. 1, 19a UrhG). 6
7 Anspruchsteller sind die Urheber bzw. die berechtigten Verwerter. Gegen den Rechtsverletzer besteht ein Anspruch auf Unterlassung ( 97 Abs. 1 UrhG). Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rechtsverletzung kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der sich regelmäßig als Geldforderung darstellt ( 97 Abs. 2 UrhG). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen z. B. durch strafbare Handlungen folgen die Schadensersatzansprüche aus 823 Abs. 1 BGB i. V. m. mit 185 StGB. Verletzungen des Namensrechtes ( 12 BGB), Markenrechtes ( 14 ff. MarkenG), Wettbewerbsrechtes ( 3 ff. UWG), führen zu Unterlassungsansprüchen der Rechtsinhaber. 7
8 Soweit solche Unterlassungsansprüche materiell gegeben sind, kommt es auf ein Verschulden nicht an. Alle Ansprüche setzen voraus, dass ein (schuldfähiger) Täter feststeht und die Rechtsverletzung zugegeben wird oder belegbar ist. 4. Verantwortlichkeit des Netzbetreibers für Rechtsverletzungen der Nutzer Rechtsverletzungen durch unbekannt bleibende Dritte werfen die Frage nach einer Verantwortlichkeit des Netzbetreibers auf. Dabei kann unterschieden werden, ob die Nutzung ohne Wissen und Einverständnis des Anschlussinhabers oder mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Plakativ wird von Störerhaftung gesprochen. 8
9 8 des Telemediengesetzes (TMG) schließt für Dienstleister im Internet in einem gewissen Rahmen eine Einstandspflicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer aus. Voraussetzung ist, dass der Dienstleister sich auf seine neutrale Vermittlerposition durch den Datentransport beschränkt und an der Rechtsverletzung des Benutzers nicht mitwirkt. 8 TMG gilt prinzipiell in seinem sachlichen Anwendungsbereich auch für ein WLAN. Die Haftungsbeschränkungen der 8 ff. TMG gelten nach dem Gesetzeswortlaut für alle Diensteanbieter im Sinne des 2 TMG. Danach wären Inhaber privater wie auch geschäftlicher Internetanschlüsse in der Verantwortlichkeit beschränkt. Die Angemessenheit eines solchen Befundes ist aber fraglich. Der BGH verneint ein Haftungsprivileg bei Unterlassungsansprüchen (BGHZ 158, 343). 9
10 Die Störerhaftung hängt nicht von einem Verschulden ab. Voraussetzung ist eine adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung des Nutzers. Es fehlen gesetzliche Vorgaben zu der Frage, welche Maßnahmen konkret ein Betreiber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen muss. Bisher besteht zu dem Fragenkreis eine Einzelfallkasuistik. Nach Einzelentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat der Betreiber eines privaten WLAN lediglich die Pflicht, die marktüblichen Sicherungen (Verschlüsselung) unter Einschluss eines individuellen Passwortes vorzunehmen (BGH, NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). Eltern sind nicht zu einer anlasslosen, regelmäßigen Kontrolle der Internetnutzung ihrer Kinder verpflichtet (BGH, NJW 2013, 1441 "Morpheus"). 10
11 Ebenso wenig müssen volljährige Familienangehörige über Rechtsverletzungen im Internet belehrt werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen (BGH, NJW 2014, 2360 "BearShare"). Der Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht, wenn er die Mieter auf eine beschränkte Nutzung des WLAN hingewiesen hat (LG Frankfurt am Main, Urteil vom ; 2-06 O 304/12). Nach einem Urteil des BGH vom (I ZR 7/14) haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder auf Schadensersatz inklusive Abmahnkosten. Die Eltern - so der BGH - müssen die Kinder rechtlich belehren und dürfen sich nicht auf die Vermittlung "allgemeiner Gebote und Verbote" ihren Kindern gegenüber zurückziehen. 11
12 In einem Beschluss vom vertritt das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Ansicht, dass das "Freifunk"-Modell dem Privileg der Störerhaftung unterliegt. Das Gericht sprach sich gegen Verschlüsselungs- und Registrierungspflichten sowie auch gegen Belehrungsobliegenheiten aus (Az: /14). Das Landgericht München I (Beck RS 2014,18492) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein kostenlos betriebenes WLAN von dem Privileg des 8 TMG profitiert oder ob dem Anbieter - gegebenenfalls welche - Sicherungsmaßnahmen auferlegt werden müssen. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes Szpunar ist die Frage zu verneinen. Möglich sei aber eine mit einem Bußgeld bewehrte gerichtliche Anordnung. 12
13 Eine solche Anordnung müsse wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie müsse eine bestimmte Rechtsverletzung verhindern wollen und dürfe keine allgemeine Überwachung darstellen (Schlussanträge vom C 484/14). 5. Überblick auf Betreibermodelle Der Betreiber eines WLAN ist der Zugangsvermittler in das Internet als weltweites Netz. 13
14 Bisher wenig beachtet wurde das Rechtsverhältnis zwischen Nutzern und Betreibern. Im nichtöffentlichen Bereich wird auch bei entgeltfreien Angeboten ein zivilrechtliches Schuldverhältnis mit Informationspflichten angenommen (Auftrag nach 662 BGB). Betreiberin eines WLAN kann eine Gemeinde sein. Dann wäre es nach den Kommunalgesetzen der Länder eine Einrichtung, die im Innenverhältnis von der Vertretungskörperschaft (Gemeinderat) beauftragt werden müsste. Das Nutzungsregime wäre dann öffentlich-rechtlich. Die Gemeinde kann den Betrieb eines WLAN an einen Dienstleister "auslagern". Sie bleibt dann aber Betreiberin. 14
15 Der Dienstleister ist Auftragnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe. Im Konfliktfall haben die Nutzer rechtlich nur mit der Gemeinde zu tun. Die Suche nach einem Dienstleister ist vergaberechtlich ein Beschaffungsakt, der auszuschreiben ist (GWB; KommHVO). Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession ist keine Beschaffung, muss aber ebenfalls transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. Der Konzessionär handelt autonom in eigener Verantwortung. Die Gemeinde kann sich auf die Bereitstellung von Liegenschaften, Räumen und Technik beschränken. Sie wird dann kein Betreiber. 15
16 Solche - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Gestattungen und Bereitstellungen sind örtlich und zeitlich zu befristen. Der Betreiber ist Adressat und Schuldner von Ansprüchen. Über Verkehrsspuren und Kontaktdaten ist seine Identität über den eingeschalteten Dienstleister feststellbar ( 101 Abs. 2 S. 1, Abs. 9 UrhG; BGH, NJW 2012, 2958; BGH, NJW 2013, 3039). 6. Rechtspolitischer Ausblick Im März 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzentwurf zur Änderung des TMG vorgelegt. Dieser ist durch einen Beschluss des Bundeskabinetts vom modifiziert worden. Ziel ist die Minimierung von Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die Reichweite des 8 TMG. 16
17 Vorgesehen ist der Haftungsausschluss des WLAN-Betreibers für bestimmte Fälle. Diensteanbieter, die einen Zugang zum WLAN vermitteln, sind Zugangsanbieter im Sinne des 8 TMG. Für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer sind sie "nicht automatisch" verantwortlich ( 8 Abs. 3 TMG-E). Allerdings wird der Betreiber eines WLAN nicht zugleich von seiner Haftung als Störer befreit. Die Befreiungsvoraussetzungen sind: -- der Diensteanbieter muss angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergreifen. -- Außerdem muss der Nutzer erklären, dass er im Verlauf der Nutzung keine Rechtsverletzungen begeht ( 8 Abs. 4 TMG-E). 17
18 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, grundsätzlich nicht verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information haben. Im Falle von Schadensersatzansprüchen wird bei "besonders gefahrgeneigten Diensten" von einer Kenntnis ausgegangen. Nach dieser Vermutungsregelung für gefahrgeneigte Dienste entfällt das Haftungsprivileg. Betroffen wären Online-Plattformen, die für ihre Nutzer Inhalte speichern. Dies trifft zu bei Cloud-Speicherdiensten und sozialen Netzwerken. 18
19 Rechtspolitisch wird der Regelung entgegengehalten, dass sie recht unbestimmt sei und überdies keine Urheberrechtsverstöße verhindern werde. Das weitere gesetzgeberische Verfahren bleibt zunächst abzuwarten. Denkbar ist, dass der Bundesgesetzgeber die Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des Landgerichtes München I abwartet. 7. Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen im TMG-E Der Gesetzentwurf hat zwei Ziele: Mehr Rechtssicherheit und größere WLAN-Verbreitung in Deutschland. 19
20 Die Haftung der WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist präziser geworden. Dabei hat man sich an der ergangenen zivilrechtlichen Judikatur orientiert. Es wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter im Sinne des 8 TMG sind. Die Störerhaftung gilt für sie nicht, wenn bestimmte Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Auf das Haftungsprivileg kann sich nicht berufen, wer Geschäftsmodelle wesentlich auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. 20
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