Rechtliche Aspekte öffentlicher Internetzugänge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Aspekte öffentlicher Internetzugänge"

Transkript

1 Rechtliche Aspekte öffentlicher Internetzugänge Inhalt: 1. Erscheinungsformen 2. Rechtlicher Rahmen für drahtlosen Internetzugang 3. Problemlagen um Rechtsverletzungen im Internet 4. Verantwortlichkeit des Netzbetreibers für Rechtsverletzungen der Nutzer 5. Überblick auf Betreibermodelle 6. Rechtspolitischer Ausblick 7. Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen im TMG-E 1

2 1. Erscheinungsformen Drahtlose Internetzugänge werden unter dem englischen Begriff "Wireless Local Area Network (WLAN)" betrachtet. Die deutsche Übersetzung lautet etwa "drahtloses örtlich beschränktes Netzwerk". Es gibt private und gewerbliche, offene und geschlossene, sich zum Teil überlappende Systeme. Bisher fehlt eine auf Rechtsgrundlagen zurückzuführende Beschreibung: -- Privat: Die Internetzugänge erfolgen im privat- oder nichtgewerblich genutzten Ferienwohnungen. -- Gewerblich: Die Internetzugänge erfolgen mit oder ohne Entgelt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen an einen identifizierbaren Kundenstamm (z. B. Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe). 2

3 -- Offen: Die drahtlose Internetnutzung ist für jedermann ohne Zugangsbeschränkung nutzbar. Zumindest besteht faktisch diese Möglichkeit. -- Geschlossen: Die drahtlose Internetnutzung wird einem ausgewählten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt. Der Zugang erfolgt über ausgegebene Einzelberechtigungen (Passwörter an Hotelgäste). Die geschlossenen Netze sind verschlüsselt. Die Freifunkbewegung bezweckt einen kostenfreien, unregistrierten und unverschlüsselten Zugang zum Internet für jedermann. Sie arbeitet in der Regel in gemeinnütziger Vereinsform und stützt sich operativ auf in Eigenregie tätige Ehrenamtler. 3

4 An geeigneten Standorten stellt sie Router ("Antennenkästchen") auf und disponiert über Teile ihrer eigenen Internetbandbreite. In Funkreichweite verbinden sich diese Antennensysteme miteinander und bilden dezentrale WLAN-Infrastrukturen. 2. Rechtlicher Rahmen für drahtlosen Internetzugang Die rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Betreibermodelle hängen von der Qualität der Netze und den bestehenden Nutzungsmöglichkeiten ab. Charakteristikum der Netze sind das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Signalen. Somit handelt es sich der Sache nach um Telekommunikation mit der Geltung des Telekommunikationsgesetzes ( 3 Nr. 22 TKG). 4

5 Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung sind alle Netzbetreiber Diensteanbieter i. S. d. 3 Nr. 6 TKG. Damit gelten die -- Regelungen zum Fernmeldegeheimnis ( 88 ff. TKG) -- zum bereichsspezifischen Datenschutz des TKG ( 91 ff. TKG) -- Teilbestimmungen zur öffentlichen Sicherheit ( 108 ff. TKG). Der Betreiber eines offenen Netzes ist Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz, weil er diese Funktionen einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stellt. 5

6 3. Problemlagen um Rechtsverletzungen im Internet Über das Internet können alle durch Kommunikation vermittelten Rechtsverletzungen begangen werden. Dazu gehören maßgeblich -- das Urheberrecht -- das Markenrecht -- das Wettbewerbsrecht -- das allgemeine Persönlichkeitsrecht -- das Strafrecht. Urheberrechtlich wird es um die Behauptung gehen, dass über eine bestimmte IP-Adresse urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurden ( 16 Abs. 1, 19a UrhG). 6

7 Anspruchsteller sind die Urheber bzw. die berechtigten Verwerter. Gegen den Rechtsverletzer besteht ein Anspruch auf Unterlassung ( 97 Abs. 1 UrhG). Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rechtsverletzung kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der sich regelmäßig als Geldforderung darstellt ( 97 Abs. 2 UrhG). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen z. B. durch strafbare Handlungen folgen die Schadensersatzansprüche aus 823 Abs. 1 BGB i. V. m. mit 185 StGB. Verletzungen des Namensrechtes ( 12 BGB), Markenrechtes ( 14 ff. MarkenG), Wettbewerbsrechtes ( 3 ff. UWG), führen zu Unterlassungsansprüchen der Rechtsinhaber. 7

8 Soweit solche Unterlassungsansprüche materiell gegeben sind, kommt es auf ein Verschulden nicht an. Alle Ansprüche setzen voraus, dass ein (schuldfähiger) Täter feststeht und die Rechtsverletzung zugegeben wird oder belegbar ist. 4. Verantwortlichkeit des Netzbetreibers für Rechtsverletzungen der Nutzer Rechtsverletzungen durch unbekannt bleibende Dritte werfen die Frage nach einer Verantwortlichkeit des Netzbetreibers auf. Dabei kann unterschieden werden, ob die Nutzung ohne Wissen und Einverständnis des Anschlussinhabers oder mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Plakativ wird von Störerhaftung gesprochen. 8

9 8 des Telemediengesetzes (TMG) schließt für Dienstleister im Internet in einem gewissen Rahmen eine Einstandspflicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer aus. Voraussetzung ist, dass der Dienstleister sich auf seine neutrale Vermittlerposition durch den Datentransport beschränkt und an der Rechtsverletzung des Benutzers nicht mitwirkt. 8 TMG gilt prinzipiell in seinem sachlichen Anwendungsbereich auch für ein WLAN. Die Haftungsbeschränkungen der 8 ff. TMG gelten nach dem Gesetzeswortlaut für alle Diensteanbieter im Sinne des 2 TMG. Danach wären Inhaber privater wie auch geschäftlicher Internetanschlüsse in der Verantwortlichkeit beschränkt. Die Angemessenheit eines solchen Befundes ist aber fraglich. Der BGH verneint ein Haftungsprivileg bei Unterlassungsansprüchen (BGHZ 158, 343). 9

10 Die Störerhaftung hängt nicht von einem Verschulden ab. Voraussetzung ist eine adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung des Nutzers. Es fehlen gesetzliche Vorgaben zu der Frage, welche Maßnahmen konkret ein Betreiber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen muss. Bisher besteht zu dem Fragenkreis eine Einzelfallkasuistik. Nach Einzelentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat der Betreiber eines privaten WLAN lediglich die Pflicht, die marktüblichen Sicherungen (Verschlüsselung) unter Einschluss eines individuellen Passwortes vorzunehmen (BGH, NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). Eltern sind nicht zu einer anlasslosen, regelmäßigen Kontrolle der Internetnutzung ihrer Kinder verpflichtet (BGH, NJW 2013, 1441 "Morpheus"). 10

11 Ebenso wenig müssen volljährige Familienangehörige über Rechtsverletzungen im Internet belehrt werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen (BGH, NJW 2014, 2360 "BearShare"). Der Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht, wenn er die Mieter auf eine beschränkte Nutzung des WLAN hingewiesen hat (LG Frankfurt am Main, Urteil vom ; 2-06 O 304/12). Nach einem Urteil des BGH vom (I ZR 7/14) haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder auf Schadensersatz inklusive Abmahnkosten. Die Eltern - so der BGH - müssen die Kinder rechtlich belehren und dürfen sich nicht auf die Vermittlung "allgemeiner Gebote und Verbote" ihren Kindern gegenüber zurückziehen. 11

12 In einem Beschluss vom vertritt das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Ansicht, dass das "Freifunk"-Modell dem Privileg der Störerhaftung unterliegt. Das Gericht sprach sich gegen Verschlüsselungs- und Registrierungspflichten sowie auch gegen Belehrungsobliegenheiten aus (Az: /14). Das Landgericht München I (Beck RS 2014,18492) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein kostenlos betriebenes WLAN von dem Privileg des 8 TMG profitiert oder ob dem Anbieter - gegebenenfalls welche - Sicherungsmaßnahmen auferlegt werden müssen. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes Szpunar ist die Frage zu verneinen. Möglich sei aber eine mit einem Bußgeld bewehrte gerichtliche Anordnung. 12

13 Eine solche Anordnung müsse wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie müsse eine bestimmte Rechtsverletzung verhindern wollen und dürfe keine allgemeine Überwachung darstellen (Schlussanträge vom C 484/14). 5. Überblick auf Betreibermodelle Der Betreiber eines WLAN ist der Zugangsvermittler in das Internet als weltweites Netz. 13

14 Bisher wenig beachtet wurde das Rechtsverhältnis zwischen Nutzern und Betreibern. Im nichtöffentlichen Bereich wird auch bei entgeltfreien Angeboten ein zivilrechtliches Schuldverhältnis mit Informationspflichten angenommen (Auftrag nach 662 BGB). Betreiberin eines WLAN kann eine Gemeinde sein. Dann wäre es nach den Kommunalgesetzen der Länder eine Einrichtung, die im Innenverhältnis von der Vertretungskörperschaft (Gemeinderat) beauftragt werden müsste. Das Nutzungsregime wäre dann öffentlich-rechtlich. Die Gemeinde kann den Betrieb eines WLAN an einen Dienstleister "auslagern". Sie bleibt dann aber Betreiberin. 14

15 Der Dienstleister ist Auftragnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe. Im Konfliktfall haben die Nutzer rechtlich nur mit der Gemeinde zu tun. Die Suche nach einem Dienstleister ist vergaberechtlich ein Beschaffungsakt, der auszuschreiben ist (GWB; KommHVO). Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession ist keine Beschaffung, muss aber ebenfalls transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. Der Konzessionär handelt autonom in eigener Verantwortung. Die Gemeinde kann sich auf die Bereitstellung von Liegenschaften, Räumen und Technik beschränken. Sie wird dann kein Betreiber. 15

16 Solche - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Gestattungen und Bereitstellungen sind örtlich und zeitlich zu befristen. Der Betreiber ist Adressat und Schuldner von Ansprüchen. Über Verkehrsspuren und Kontaktdaten ist seine Identität über den eingeschalteten Dienstleister feststellbar ( 101 Abs. 2 S. 1, Abs. 9 UrhG; BGH, NJW 2012, 2958; BGH, NJW 2013, 3039). 6. Rechtspolitischer Ausblick Im März 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzentwurf zur Änderung des TMG vorgelegt. Dieser ist durch einen Beschluss des Bundeskabinetts vom modifiziert worden. Ziel ist die Minimierung von Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die Reichweite des 8 TMG. 16

17 Vorgesehen ist der Haftungsausschluss des WLAN-Betreibers für bestimmte Fälle. Diensteanbieter, die einen Zugang zum WLAN vermitteln, sind Zugangsanbieter im Sinne des 8 TMG. Für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer sind sie "nicht automatisch" verantwortlich ( 8 Abs. 3 TMG-E). Allerdings wird der Betreiber eines WLAN nicht zugleich von seiner Haftung als Störer befreit. Die Befreiungsvoraussetzungen sind: -- der Diensteanbieter muss angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergreifen. -- Außerdem muss der Nutzer erklären, dass er im Verlauf der Nutzung keine Rechtsverletzungen begeht ( 8 Abs. 4 TMG-E). 17

18 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, grundsätzlich nicht verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information haben. Im Falle von Schadensersatzansprüchen wird bei "besonders gefahrgeneigten Diensten" von einer Kenntnis ausgegangen. Nach dieser Vermutungsregelung für gefahrgeneigte Dienste entfällt das Haftungsprivileg. Betroffen wären Online-Plattformen, die für ihre Nutzer Inhalte speichern. Dies trifft zu bei Cloud-Speicherdiensten und sozialen Netzwerken. 18

19 Rechtspolitisch wird der Regelung entgegengehalten, dass sie recht unbestimmt sei und überdies keine Urheberrechtsverstöße verhindern werde. Das weitere gesetzgeberische Verfahren bleibt zunächst abzuwarten. Denkbar ist, dass der Bundesgesetzgeber die Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des Landgerichtes München I abwartet. 7. Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen im TMG-E Der Gesetzentwurf hat zwei Ziele: Mehr Rechtssicherheit und größere WLAN-Verbreitung in Deutschland. 19

20 Die Haftung der WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist präziser geworden. Dabei hat man sich an der ergangenen zivilrechtlichen Judikatur orientiert. Es wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter im Sinne des 8 TMG sind. Die Störerhaftung gilt für sie nicht, wenn bestimmte Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Auf das Haftungsprivileg kann sich nicht berufen, wer Geschäftsmodelle wesentlich auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. 20

Versorgung mit breitbandigen Internetzugängen abseits von Ballungszentren leisten.

Versorgung mit breitbandigen Internetzugängen abseits von Ballungszentren leisten. HINTERGRUNDPAPIER RECHTSSICHERHEIT FÜR WLAN-BETREIBER Berlin, 04.11.2014 Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt und in der Digitalen Agenda nochmals betont, die Potentiale

Mehr

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16.

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber dem Access Provider Ass. iur. Johannes Franck Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren DFN-Betriebstagung,

Mehr

Offenes WLAN offene Haftung

Offenes WLAN offene Haftung Offenes WLAN offene Haftung IT- Sicherheitstag NRW 2016 01.12.2016 Bonn Andreas Göbel Rechtsanwalt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Honorarprofessor der FH Südwestfalen

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Bereitstellung von öffentlichen WLAN-Netzen

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Bereitstellung von öffentlichen WLAN-Netzen Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Bereitstellung von öffentlichen WLAN-Netzen Breitband-Gipfel des Landes Hessen HOLM / 16.06.2016 Dr. Matthias Freund / Dr. Tarek-Leander Bary Muth & Partner Wirtschaftsprüfer

Mehr

WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter

WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter www.recht-freundlich.de 1 Aktueller Status: Alle wollen wenn

Mehr

anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie

anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie GdW Position Kurz-Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes BT-Drucksache 18/6745 anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen

Mehr

Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes

Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und

Mehr

Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig

Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig 1 BGH NJW 2010, 2061 Sommer unseres Lebens Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 17/16 KG BERLIN BESCHLUSS VOM 08.02.2017 AZ. 24 U 117/15

Mehr

IuK-Betreiber im Hochschulbereich

IuK-Betreiber im Hochschulbereich IuK-Betreiber im Hochschulbereich als Adressaten des 110 Abs. 1 TKG und der TKÜV? Ass. jur. Jan K. Köcher 1 Verpflichtung aus 110 TKG Rechtsgrundlagen Rechtlicher Hintergrund Voraussetzungen für eine Verpflichtung

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

Themenübersicht. Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken: Ein Praxisbeispiel. Passau, 8./9. November 2007.

Themenübersicht. Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken: Ein Praxisbeispiel. Passau, 8./9. November 2007. Konferenz Web 2.0 - ein Geschäftsmodell für f r die öffentliche Hand Passau, 8./9. November 2007 Fachanwalt für f r IT-Recht Justiziar Themenübersicht Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken:

Mehr

Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500

Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500 Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500 24. Februar 2011 Das OLG Frankfurt am Main hat den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch

Mehr

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten?

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten? Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten? Verena Steigert, Dipl.-Jur. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Rechtsfragen

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (1)

Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut

Mehr

Zu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung: Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, den 9. März 2017 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft

Mehr

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können Impressum Angaben gemäß 5 TMG KimBo 38640 Goslar Vertreten durch: KimBo HAFTUNGSAUSSCHLUSS: HAFTUNG FÜR INHALTE Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre?

26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? 26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Nach einer Abmahnung wegen Filesharing über das Internet vergeht oft viel Zeit bis die Abmahnkanzlei den Anschlussinhaber

Mehr

Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom

Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom 15.09.2016 0 Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article153354781/deutschlandblamiert-sich-als-wlan-wueste.html 1 Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article153354781/deutschlandblamiert-sich-als-wlan-wueste.html

Mehr

Ansprechpartner Fax Telefon Datum. Patrick Baumeister 0221 3767726 0221 3767733 08.04.2015

Ansprechpartner  Fax Telefon Datum. Patrick Baumeister 0221 3767726 0221 3767733 08.04.2015 VATM e. V. Frankenwerft 35 50667 Köln per E-Mail an: tmg@bmwi.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34 37 10115 Berlin Frau Referatsleiterin Sabine Maass Referat VIB5 Ansprechpartner

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht Offenes WLAN und Haftung der Anbieter Stellungnahme Nr.: 13/2014 Berlin, im März 2014 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwalt

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$

oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$ oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$ ! Meldepflicht! Öffentliche Sicherheit! Störerhaftung! Ausblick Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder

Mehr

- zuerst veröffentlicht in K&R 2014, 516 -

- zuerst veröffentlicht in K&R 2014, 516 - - zuerst veröffentlicht in K&R 2014, 516 - Kommentar Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz, Richter, LG Frankfurt a. M. * Der BGH hatte in letzter Zeit eine Reihe von Fragen rund um die Haftung bei Filesharing-

Mehr

TMG- RefE. Welche Folgen hä3e die geplante Gesetzesänderung für Freifunk? Reto Mantz h3p://www.offenenetze.

TMG- RefE. Welche Folgen hä3e die geplante Gesetzesänderung für Freifunk? Reto Mantz h3p://www.offenenetze. TMG- RefE Welche Folgen hä3e die geplante Gesetzesänderung für Freifunk? 16.5.2015 Reto Mantz Twi3er: @offenenetze h3p://www.offenenetze.de CC- BY (DE) h3p://creaqvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode

Mehr

Per Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VIB5 Frau Sabine Maass Scharnhorststraße Berlin

Per   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VIB5 Frau Sabine Maass Scharnhorststraße Berlin BREKO Reuterstraße 159 53113 Bonn Per Email: tmg@bmwi.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VIB5 Frau Sabine Maass Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin bonn.berlin BREKO Bundesverband

Mehr

Hintergrundinformationen

Hintergrundinformationen Hintergrundinformationen und YouTube Chronologie der Ereignisse Stand: 31.08.2016 Viel ist über den Streit zwischen der und YouTube in den vergangenen Jahren publiziert worden. Fakt ist und bleibt: Während

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS

SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) 9. März 2017 Impressum Verbraucherzentrale

Mehr

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Aktuelles aus der Rechtsprechung Aktuelles aus der Rechtsprechung DFN-Kanzlerforum 24.04.2018 Ass. iur. Marten Tiessen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Übersicht IP-Adressen

Mehr

52477 - Antragsgegnerin -

52477 - Antragsgegnerin - Landgericht Hamburg " A2..308 O 44212,.:;-i"-.- I i " " j,\ /.'.a:1,, t,\, / =.r i,i \ -\ = \..i *l - i. ^ \, \i t,-/./ \ a-r -c-,/ \"---J-u)9' Beschluss '.1;!..\ :sirlü t 5t Jan,?0tj In dem einstweiligen

Mehr

Beschluss: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von

Beschluss: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Beschluss: I. Das Verfahren wird gemäß 148 ZPO ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von - Art. 8 Absätze 1 und 2 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie

Mehr

Zu diesem Thema liegen,dem Petitionsausschuss eine auf der lnternetseite des

Zu diesem Thema liegen,dem Petitionsausschuss eine auf der lnternetseite des Pet 1-17-09-90214-01 8970 46562 Voerde (Niederrhein) Nelzzugang BeschlussemPfehluno Das Petitionsverfahren abzuschließen. Beqründunq Mit der Petition wird gefordert, Privathaushalten. grundsätzlich zu

Mehr

Abschrift. Landgericht Rostock. Im Namen des Volkes. Urteil. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Abschrift. Landgericht Rostock. Im Namen des Volkes. Urteil. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Abschrift Aktenzeichen: 30 1361/12 (1) Verkündet am 17.01.2014 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Rostock Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerinprozess

Mehr

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung

Mehr

zum Thema: "Abschaffung der Störerhaftung" Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/2284

zum Thema: Abschaffung der Störerhaftung Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/2284 16 STELLUNGNAHME 16/917 Alle Abg Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. zum Thema: "Abschaffung der Störerhaftung" Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/2284 Öffentliche

Mehr

20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Website

20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Website 20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Nach dem viel beachteten Urteil des EuGH zur Haftung für Hyperlinks hat nun das Landgericht Hamburg als erstes

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0496 05.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber Freies WLAN in Berlin Drucksachen 17/0255 und 17/0424 Abgeordnetenhaus von Berlin

Mehr

Sven Hetmank. Internetrecht. Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen. J Springer Vieweg

Sven Hetmank. Internetrecht. Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen. J Springer Vieweg Sven Hetmank Internetrecht Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen J Springer Vieweg Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 1 1.1 Internetrecht" oder: Was offline gilt, muss auch online gelten..."...

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

DTV-Reihe: Recht in der Praxis

DTV-Reihe: Recht in der Praxis DTV-Reihe: Recht in der Praxis 16. Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? Auch während des Urlaubs wollen die Gäste heute nicht mehr auf das Internet verzichten. Wer seinen Gästen während

Mehr

GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016

GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016 GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016 Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co. die lauterkeitsrechtliche Haftung von Internetdienstleistern Prof. Dr. Wolfgang Büscher Bewertungsportal

Mehr

Angaben gemäß 5 TMG: Baugeschäft Frank Gruber Alter Postweg 20. D Buxtehude. Telefon: / Telefon: /

Angaben gemäß 5 TMG: Baugeschäft Frank Gruber Alter Postweg 20. D Buxtehude. Telefon: / Telefon: / Angaben gemäß 5 TMG: Baugeschäft Frank Gruber Alter Postweg 20 D-21614 Buxtehude Telefon: 04168 / 91 98 88 Telefon: 04161 / 866 30 80 Telefax: 04161 / 866 30 81 E-Mail: info@baugeschaeft-gruber.com Geschäftsführer:

Mehr

Internet in Ferienwohnungen - Haftungsfragen bei der WLAN-Nutzung

Internet in Ferienwohnungen - Haftungsfragen bei der WLAN-Nutzung Internet in Ferienwohnungen - Haftungsfragen bei der WLAN-Nutzung Jan A. Strunk Rechtsanwalt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Tourismus-Verein Wiedingharde e.v. 22.08.2014

Mehr

LG HEIDELBERG, URTEIL VOM 09.12.2014 2 O 162/13 (BECKRS 2014, 23696)

LG HEIDELBERG, URTEIL VOM 09.12.2014 2 O 162/13 (BECKRS 2014, 23696) Problem: Zur Haftung des Betreibers von Suchmaschinen deren angezeigte Links zu Internetseiten Dritter mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten führen LG HEIDELBERG, URTEIL VOM 09.12.2014 2 O 162/13

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden Die Verwendung von kostenfrei über Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Fotos ist sehr beliebt.

Mehr

Vorabentscheidungsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Vorabentscheidungsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing LG München I, Beschluss v. 17.03.2017 21 O 24454/14 Titel: Vorabentscheidungsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Normenketten: UrhG 85, 97 RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1,

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2017

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2017 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2017 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 97a UrhG (1) Der Verletzte soll den Verletzer

Mehr

Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e.v. zum Thema Freie WLAN-Hotspots in Hessen

Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e.v. zum Thema Freie WLAN-Hotspots in Hessen Digitale Gesellschaft e. V. Sophienstraße 5 D - 10178 Berlin +49 30 689 16 575 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, den 2. November 2015 Stellungnahme des Digitale

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Drucksache 18/12202

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Drucksache 18/12202 Deutscher Bundestag Drucksache 18/12496 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/12202) 24.05.2017 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Drucksache

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung von Netzsperren nach aktueller Rechtsprechung

Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung von Netzsperren nach aktueller Rechtsprechung Florian Klein LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen

Mehr

zu Punkt der 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

zu Punkt der 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Bundesrat Drucksache 276/1/17 02.05.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - K - R zu Punkt der 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Mehr

4. Juli 2016 Domainrecht: Keine Abmahnung wegen Domain

4. Juli 2016 Domainrecht: Keine Abmahnung wegen Domain 4. Juli 2016 Domainrecht: Keine Abmahnung wegen Domain Möchte man eine Internetseite betreiben, ist schon beim Anmelden der Domain Vorsicht geboten. Denn wenn man sich Gedanken über den Namen der neuen

Mehr

Teilnahmebedingungen PLAKATWETTBEWERB für das Frauenhaus Hanau

Teilnahmebedingungen PLAKATWETTBEWERB für das Frauenhaus Hanau Teilnahmebedingungen PLAKATWETTBEWERB für das Frauenhaus Hanau Zeitraum: 02.05.2016 bis 08.07.2016 1. Wettbewerb 2. Teilnahme 1.1 Das Frauenhaus Hanau, der HANAUER ANZEIGER, die Stadt Hanau und TEAMWERBUNG

Mehr

Vorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst

Vorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte Dr. Thomas Probst Gliederung LDSG Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze Abschnitt 2: Zulässigkeit der Datenverarbeitung Abschnitt 3: Besondere Formen der

Mehr

Der EuGH und das Internet

Der EuGH und das Internet Der EuGH und das Internet Derzeit liegt dem EuGH aus Deutschland ein relevantes Verfahren im Bereich des IT-Rechts vor, das nunmehr entscheidungsreif ist. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt am EUGH

Mehr

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen Gerlingen, Stand 27.05.2016 I. Allgemeines, Vertragsgegenstand, Änderungen 1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen a) Die Firma Matthias

Mehr

DIGITALER NACHLASS DR. CHRISTIAN LANGE-HAUSSTEIN, LINDENPARTNERS 1. MÄRZ 2017

DIGITALER NACHLASS DR. CHRISTIAN LANGE-HAUSSTEIN, LINDENPARTNERS 1. MÄRZ 2017 DIGITALER NACHLASS DR. CHRISTIAN LANGE-HAUSSTEIN, LINDENPARTNERS 1. MÄRZ 2017 Agenda Technologien Rechtsprechung Anwaltspraxis 2 Technologien 3 Technologien 4 Technologien 5 Technologien 6 Technologien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 86/15 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: ja BGHR: ja

Mehr

Die Reform des Computerstrafrechts

Die Reform des Computerstrafrechts Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Universität Münster Rechtsassessor Kai Welp Die Reform des Computerstrafrechts Bonn, 6.12.2006 202a StGB und 202a StGB-E 202a StGB (geltende Fassung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

16. Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten?

16. Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? DTV-Reihe: Recht in der Praxis 16. Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? Auch während des Urlaubs wollen die Gäste heute nicht mehr auf das Internet verzichten. Wer seinen Gästen während

Mehr

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus Cottbuser Medienrechtstage Urheberrechtstag Illegale Downloads und andere Urheberrechtsverletzungen im Internet Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus Gliederung Zuständigkeiten

Mehr

Internet-Nutzung für Auszubildende

Internet-Nutzung für Auszubildende Internet-Nutzung für Auszubildende Dr. Wilfried Grieger wgriege@gwdg.de http://www.gwdg.de/~wgriege Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbh Göttingen Am Fassberg, 37077 Göttingen Rechtliche

Mehr

Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite

Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite Rechtsanwalt Sören Siebert, erecht24 http://www.e-recht24.de Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite 1. Impressum Ein Impressum sollte in der Regel folgende

Mehr

Wikis. Auskunftsansprüche

Wikis. Auskunftsansprüche 44. DFN-Betriebstagung 7. 8. Februar 2006 Wikis und Auskunftsansprüche 1 I. Vorteile freier Online-Enzyklopädien Kostenlos und schnell verfügbar Themenvielfalt Komplex, da viele Autoren mitarbeiten Einfache

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein

Mehr

Berlin 9. März Seite 1 von 6

Berlin 9. März Seite 1 von 6 Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Berlin 9. März 2017 Am 23. Februar 2017 hat

Mehr

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht Vorlesung Telekommunikationsrecht Telemedienrecht Wiederholung Zu welchen Zwecken können Sicherheitsbehörden die Telekommunikation überwachen? Worin liegt die Besonderheit strategischer Beschränkungen

Mehr

DFN. Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder. Deutsches Forschungsnetz. Ass. jur. Marten Tiessen

DFN. Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder. Deutsches Forschungsnetz. Ass. jur. Marten Tiessen Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder Ass. jur. Marten Tiessen Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen

Mehr

Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten?

Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? DTV-Reihe: Recht in der Praxis Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? Auch während des Urlaubs wollen die Gäste heute nicht mehr auf das Internet verzichten. Wer seinen Gästen während

Mehr

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved.

Mehr

Impressum. Dozenten. Kontakt

Impressum. Dozenten. Kontakt (function($) { $(window).load(function() { $("#home").flexslider({ slideshowspeed: 3000, animationspeed: 600, animation: "fade", direction: "horizontal", easing: "easeinquad", controlnav: false, directionnav:

Mehr

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

23. Januar 2017 Von Paperboy zu Playboy Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet

23. Januar 2017 Von Paperboy zu Playboy Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet 23. Januar 2017 Von Paperboy zu Playboy Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet Das Internet lebt von Verlinkungen. Ohne Links wäre ein schnelles und unkompliziertes

Mehr

Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters

Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Themen Teil 2: Kompetenz des Verwalters zum Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung

Mehr

11. DFN-Rechtsseminar

11. DFN-Rechtsseminar 11. DFN-Rechtsseminar Haftung für fremde Inhalte im Internet 1 1.Teil: Einführung und Begriffe Multimedia-Normen II. Providertypen III. Zuordnung nach Angebot bzw. Leistung 2 1.Teil: Einführung und Begriffe

Mehr

Anti Plagiatssoftware

Anti Plagiatssoftware Anti Plagiatssoftware & Haftung von RSS Feeds Eva-Maria Herring Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Rechtsfragen 55. DFN Betriebstagung Forschungsstelle

Mehr

Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie

Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Dr. Stefan Ohlhoff Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitssitzung am 17. Juni 2016 Baden-Baden

Mehr

Urheberrecht in der wissensbasierten Gesellschaft

Urheberrecht in der wissensbasierten Gesellschaft Urheberrecht in der wissensbasierten Gesellschaft Rahmenbedingungen für Archive Prof. Dr. Michael Grünberger, LL.M. (NYU) Bayreuth, 14.4.2016 Schutzzweck des UrhG 11 UrhG Das Urheberrecht schützt den Urheber

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Impressum und Kontaktdaten

Impressum und Kontaktdaten Kontaktdaten Impressum und Kontaktdaten GOSGOH ist eine Produktmarke der 3Hmed GmbH Anschrift: 3Hmed GmbH Orthopädietechnik & Sport Pforzheimer Str. 176 Eingang 3 4 D-76275 Ettlingen Telefon: +49 (0) 7243

Mehr

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und

Mehr

Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 2. April 2009 Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Zum Fragebogen der Europäischen Kommission zur Einschätzung

Mehr

Inhalt VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15

Inhalt VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15 VORWORT...13 EINFÜHRUNG...15 1. TEIL: GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG...17 A. Für die Untersuchung relevante Schutzrechte...17 I. Eingetragene geprüfte Rechte...17 II. Eingetragene ungeprüfte Rechte...17 III.

Mehr

Alevitischer Kulturverein Bochum und Umgebung gem. e.v. Helenenstrasse 5-11. 44793 Bochum. Telefon: Büro: +49 [0]234-3250708

Alevitischer Kulturverein Bochum und Umgebung gem. e.v. Helenenstrasse 5-11. 44793 Bochum. Telefon: Büro: +49 [0]234-3250708 Alevitischer Kulturverein Bochum und Umgebung gem. e.v. Helenenstrasse 5-11 44793 Bochum Telefon: Büro: +49 [0]234-3250708 Vereinslokal: +49 [0]234-5887269 Fax: +49 [0]234-5884791 Webseite: www.alevi-bochum.de

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 3 Urheberrechte/Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken. Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht /

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Amt für Weiterbildung und Kultur Victor-Gollancz-Volkshochschule Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Victor-Gollancz-Volkshochschule - 14160 Berlin GeschZ.

Mehr

Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis

Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis - Verantwortlichkeit für Links und Speicherung von Verkehrsdaten - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht,

Mehr