oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$
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- Johanna Adenauer
- vor 8 Jahren
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1 oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$
2 ! Meldepflicht! Öffentliche Sicherheit! Störerhaftung! Ausblick
3 Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.! Gewerblich = jede Tätigkeit, die min. mit Absicht der Kostendeckung angeboten wird. (weite Auslegung, weiter als 14 GewO, wo Gewinnerzielungsabsicht relevant ist)! Verwendung des Formulars der BNetzA für Meldung zwingend (s. Starterpaket)
4 ! Absicht der Kostendeckung ausreichend! Erhebung eines Entgelts nicht erforderlich! Auch mittelbare / teilweise Kostendeckungsabsicht ausreichend =>! Bewertung der Gesamtumstände! Ist mit (zusätzlichen) Einkünften zu rechnen?! Kundenbindung?! Kundengewinnung?! Werbung für das WLAN ( Free WiFi ) als Indiz für Absicht der Kundenbindung oder Kundengewinnung? (ggf. auch: Wir unterstützen Freifunk! )
5 ! Folgen von Meldeversäumnissen? theoretisch: 149 Abs. 2 TKG: bis zu ,- auch -Provider müssten theoretisch melden bisher: nicht bekannt im Zweifel vermutlich nur geringes Bußgeld
6 ! Weitere Pflichten <= Öfftl. Sicherheit! Technische Schutzmaßnahmen ( 109 TKG) Diensteanbieter müssen Maßnahmen zum Schutz von Fernmeldegeheimnis und Daten treffen. Sicherheitsüberlegungen! Zugangs-/Zugriffskontrolle, Verschlüsselung etc.! Bei Freifunk: Zugang zur Admin-Seite sichern, WLAN- Router physisch oder durch Sichtkontrolle sichern
7 ! So nicht:
8 Anbieter von öfftl. TK-Diensten müssen Sicherheitskonzept erstellen...! Anlagenbeschreibung! Benennung von Verantwortlichen! Analyse der Gefahren! Dokumentation der Maßnahmen gegen Gefahren! Vorlage an BNetzA zusammen mit Meldung ( 109 Abs. 4 S. 2 TKG) Schubladen-Konzept reicht nicht (Lit.: reicht doch wg. Angemessenheit)! (Freifunk = TK-Diensteanbieter + Anbieter von öfftl. TK- Diensten + öfftl. TK-Netzen => (+) )
9 !... und Sicherheitsbeauftragten benennen! Eignung: Mindestmaß an technischem Verständnis! Beauftragter sollte Anlage kennen und Infos geben können. Dafür hilfreich: Anlagenbeschreibung Darf auch der Datenschutzbeauftragte sein, falls vorhanden, Trennung aber sinnvoll! z.b.: Inhaber des Knotens selbst; Freifunker, der bei Aufstellung hilft Hilfreich: Tätigkeitsbeschreibung / Aufgabenzuweisung, wenn Person außerhalb des Betreibers Sicherheitsbeauftragter ist nicht Träger der Pflicht zur Gestaltung => Keine persönliche Verantwortlichkeit! Keine Weisungs- oder Abberufungsbefugnis der BNetzA
10 ! WLAN = Vermittlung = Transport von Daten alle denkbaren Rechtsverletzungen übers Internet möglich UrheberR: Filesharing, Posts in Foren/auf Facebook etc. WettbewerbsR: Spam-Mails, unl. Behauptungen, rechtsw. Werbung APR: Beleidigungen etc. Strafrecht...
11 ! Verschuldenshaftung <-> Störerhaftung 823 BGB, 97 Abs. 2 UrhG etc.: Anspruch nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit! Schadensersatz 97 Abs. 1 UrhG, 1004 BGB: Störerhaftung! Unterlassen! Störer = wer adäquat-kausal an Rechtsverletzung mitwirkt (kein Verschulden), und! seine Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt Einzelfallprüfung: Was ist möglich / was ist zumutbar?
12 ! Art. 15 E-Commerce-RL 2000/31/EG, 5 TDG a.f., später 7 ff. TMG: Privilegierung ( 8 TMG) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie! 1. die Übermittlung nicht veranlasst,! 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und! 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
13 ! (P) BGH: 7 ff. TMG finden nicht auf Unterlassungsansprüche Anwendung Verstoß gegen E-Commerce-RL?! EuGH Scarlet Extended 2011 (Filterpflichten)! EuGH UPC vs. Constantin 2014, OLG Köln Websperren: Abwägung der betroffenen Rechte/Interessen Aber trotzdem: Haftung als Störer erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH Google Blogspot, Stiftparfüm etc.) Neu beim BGH: Grundsätze der Privilegierung finden Berücksichtigung bei Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten => faktische Privilegierung über einen Umweg?
14 ! (P) Möglichkeit und Zumutbarkeit Abwägung der verschiedenen Interessen, aber:! Zugang zum Internet und WLAN sind sozialpolitisch (und wirtschaftlich) gewünschte Dienstleistungen mit hohem Rang (so EuGH und EU-Kommission),! bei legalen Angeboten darf wirtschaftliches Modell nicht gefährdet werden (BGH) => Host Provider: Bewertung anhand Kontrollmöglichkeit => z.b. ebay: Wortfilter etc. (BGH) Access Provider:??
15 ! Rechtsprechung zu WLAN? Immer wieder Privatpersonen...! LG Hamburg 2006 (+), WLAN ungesichert! BGH Sommer unseres Lebens 2010 (+) (P) Kennwort => Verschlüsselung erforderlich??! zuletzt: BGH Morpheus / BearShare (-) Familienmitgl.! Kern jew.: sekundäre Darlegungslast (Schadensersatzhaftung) / Störerhaftung für Abmahnkosten -> 8 TMG findet keine Erwähnung Und bewusst offene WLANs?! LG Frankfurt 2010 (Hotel) (-) Verschlüsselung + Belehrung! LG Frankfurt 2013 (Ferienwohnung) (-) Verschlüsselung + Belehrung! AG München LG Köln (Vermieter) (-) Belehrung! AG Koblenz 2014 (Hotel) (-) Verschlüsselung + Belehrung -> 8 TMG findet keine Erwähnung
16 ! Rechtsprechung zu WLAN? AG Hamburg, Urt. v und (Hotel + Ferienwohnung!)! 8 TMG greift für Diensteanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen. [Hotels] gehören dazu. Unstreitig ist keiner der Ausnahmetatbestände einschlägig.! Eine Belehrung kann nicht verlangt werden.! und (Urt. v ): Auf die Anwendbarkeit des 8 TMG, die von den Parteien nicht ausdrücklich thematisiert wurde, musste das Gericht nicht gesondert hinweisen.
17 ! Pflichten für Access Provider? Verschlüsselung widerspricht Modell offen Filter und Sperren widerspricht Modell offen, kann Eingriff in 88 TKG (Fernmeldegeheimnis) beinhalten (OLG Köln nach EuGH UPC vs. Constantin) Identifizierung/Registrierung keine gesetzliche Grundlage (LG München); Widerspruch zu 13 Abs. 6 TMG (anonyme Nutzung) Speicherung von Verkehrsdaten nur, wenn erforderlich, sonst Verstoß gegen TK-Datenschutz (BGH: Recht zur Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage gem. 100 TKG)...
18 ! Rückblick 2013: Regelung der Haftung verlangt (DigiGes e.v. und DIE LINKE) abgelehnt - 8 TMG-E des DigiGes e.v.:... (3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). (4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.! Koalitionsvertrag: WLAN-Haftung soll geregelt werden! Ref-E soll im August 2014 vorliegen Inhalt unklar evtl. nur gewerbliche Anbieter (Hotels / Cafés etc.)? Meldungen in den letzten Tagen (Rheinische Post) bringen kein Licht ins Dunkel
19 (Update$Freifunk9TKG9Starterpaket$auf$v0.3beta$folgt)$ Nachweise Freifunk Logo: Europe loves Wi-Fi, Gelbe Ampel: Stefano Mortellaro,, CC-BY-ND 2.0 FIFA Wifi password, Netzstruktur: Wolfgang, Freifunk Mainz,
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