Software Hardware Produkt
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- Alma Bretz
- vor 8 Jahren
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1 Additive Fertigung Software Hardware Produkt Patent-/Urheberrecht Patentrecht - Erzeugnispatent - Vorrichtungspatent Patent-/Urheber- /Design- /Markenrecht Seite 1
2 Software Konstruktionselemente, Fabrikationselemente eigenständig schützbar oder mittelbare Patentverletzung hinsichtlich des Endprodukts Patentschutz, evtl. Vorrichtungspatent, mittelbarer Schutz durch die Software (auch beim Auslaufen des Hardwareschutzes Abhängigkeit Abhängigkeit Hardware Produkt Patentrechtlicher Schutz, Urheberrecht, Designschutz, Seite 2
3 Haftung Konstrukteur/ CAD-Konstrukteur/ Digitaler Fabrikant (extern/intern) 3D-Drucker/ Fabrikation durch Hardware Seite 3
4 Zum Urheberrecht Druckvorlagen werden an den Dienstleister, Produzenten gegeben. Ist der Auftraggeber zur Vervielfältigung berechtigt? Risiken des Auftragnehmers: Schadensersatz (nur bei Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis genügt, 97 UrhG) Aber unabhängig des Verschuldens (Kenntnis): Störerhaftung ( 97 UrhG) auf Unterlassung, Beseitigung/Vernichtung. Bei pos. Kenntnis droht Strafverfolgung ( 106 UrhG). Der Auftragnehmer muss sich zumindest durch entsprechende AGB s absichern: Erklärung des AG, dass er berechtigt ist (wird nicht immer reichen; hilfreich die Rechtsprechung zum Telemediengesetz: BGH und OLG HH, Indizien für Plagiate bei ebay etc) Seite 4
5 Rechtsverletzungen im Internet 19 a UrhG öffentliche Zugänglichmachung Wer unberechtigt hochlädt ist Störer oder Täter Providerhaftung? Content-P. = eigene Daten = Haftung Access-P. = verschafft nur Zugang, keine Haftung Host-P. = verwaltet fremde Daten, stellt sie im Netz zur Verfügung, Haftungsprivilegierung über TMG ( 7 10 TMG), Stichworte: Keine proaktive Untersuchungspflicht Keine straf- und deliktische Verantwortung, es sei denn Kenntnis Aber (BGH): Störerhaftung nach Kenntnis vom Störfall Seite 5
6 Rechtsverletzungen im Internet Was ist mit dem Nutzer? Privater Nutzer ist durch das TMG privilegiert Gewerblicher Nutzer? Seite 6
7 Patentrecht Grundlage: Differenzierung zwischen digitalisierten CAD-Daten und Fertigungsprogramm - unterschiedliche Schutzkategorien CAD-Daten plagiieren = im Hinblick auf das Produkt zumindest mittelbare Patentverletzung (obwohl keine Produktteile selbst genutzt etc. wurden, Hinweise vom BGH) Fabrikationssoftware ist ein Programm und wird insbes. unter den Voraussetzungen der als solche Formel in 1 PatG (Art 52 EPÜ) geschützt Typische Branchen bei der industriellen Fertigung: Luftfahrt, Raumfahrt, Werkzeugbau, Medizintechnik, Automotive, bedeutsames Beispiel: Kunststoffmaterialien beim Auto, Fertigung von Gussformen in Stunden, nicht in Monaten Seite 7
8 Typische Branchen bei der industriellen Fertigung Produktdesign: Anforderungen an das Produkt sind mit zahlreichen Randbedingungen verbunden: Bauteileorientierung, Stützstrukturen/Statik, Pulverentfernung, thermische Eigenspannung CAD-DATEN (digitale Konstruktionsdaten) werden für die additive Fertigung aufbereitet; Konstruktionselemente werden zu Steuerelementen f.d. Drucker umgearbeitet und Werkstoffe müssen geeignet gelagert werden, in der Fertigungsmaschine muss die Eigenwärme kompensiert werden, das Abkühlverhalten der Bauteile ist zu berücksichtigen, Bei der Qualitätssicherung muss das Produkt zerstörungsfreien bildgebenden Verfahren zu geführt werden (können). Seite 8
9 Typische Branchen in der industriellen Fertigung Probleme: Der Automatisierungsgrad ist (noch) sehr gering; es ist hochqualifiziertes Personal in allen Prozessschritten erforderlich. VDI- Bericht 2014: in engen Toleranzen reproduzierbare Produkte sind schwierig herzustellen in Bezug auf Abmessungen, mechanische Wirkung, Oberflächengüte. Seite 9
10 Wie soll unter diesen Voraussetzungen die Sollbeschaffenheit bestimmt werden, was wird innerhalb gewerblicher Lieferketten geschuldet? Normen gibt es (noch) nicht. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Unternehmen sind von großer Bedeutung; Besonderheit: der Vertrag sollte Pflichtenbereiche für das Produkt und den Prozess beinhalten bzw. Prozesshindernisse berücksichtigen Übertragung von Verkehrssicherungspflichten, Problem: Kaum Haftungsausschlusswirkung zu erreichen, weil die Überwachungspflichten sehr umfangreich sind; Innenregress, hängt vom Umfang der Wareneingangskontrolle ab. Ergebnis hohes Risiko bei Zulieferungen bzw. Arbeitsteilung Seite 10
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