Änderungen durch das ThürGVersA Anhebung des Pensionsalters, Ausnahmen und Möglichkeiten der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

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1 Landesgeschäftsstelle Änderungen durch das ThürGVersA Anhebung des Pensionsalters, Ausnahmen und Möglichkeiten der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Schmidtstedter Str. 9 D Erfurt Telefon: Telefax: post@dbbth.de August 2011 Am 16. Juni 2011 wurde vom Thüringer Landtag das Gesetz zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA) beschlossen. 1. schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze Zugleich sieht der mit den Stimmen der CDU, SPD und Grünen verabschiedete Gesetzentwurf einen Anstieg des Pensionseintrittsalters zeitlich parallel zur Anhebung der Altersgrenzen für die Regelaltersrente schrittweise von 65 auf 67 Jahre vor. Die ohne Änderung des ThürBG ab 2012 drohende Versorgungslücke zwischen Pensionseintritt und frühest möglichem Rentenbezug für Beamte mit einer Misch- Altersversorgung aus Pensions- und Rentenanteil (typische Erwerbsbiografie für Beamte mit Beschäftigungsanteil im Angestelltenverhältnis) wurde mit der Verabschiedung des ThürGVersA geschlossen und damit der zweiten Forderung des tbb im Rahmen unseres Dreierpakets entsprochen, wenn auch auf verbindlicher und nicht auf freiwilliger Basis, wie von uns immer wieder gefordert. Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend hiervon treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem Sie die festgelegte Altersgrenze erreichen. Auf Initiative des tbb wurde damit die bisherige Regelung, wonach Lehrer erst am Ende des Schuljahres nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, geändert. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altergrenze wie folgt angehoben. Geburtsjahr/ Geburtsmonat Anhebung um Monate Jahr Altersgrenze Monate \ tbb-konkret

2 Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altergrenze ebenfalls schrittweise angehoben. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über diese Altergrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um insgesamt 3 Jahre. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Ausnahmeregelungen für Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug zu den Regelaltersgrenzen gibt es auch zukünftig, sie sind aber größtenteils ebenso mit einer schrittweisen Anhebung verbunden. Dies wurde im Vorfeld stark von unserer Seite kritisiert, ebenso wie das Fehlen von Sonderregelungen für Beamte in Wechselschicht. Danach ergeben sich folgende Änderungen: nach dem 31. Dezember 1951 geboren des 62. Lebensjahres; schrittweise Anhebung ab Jahrgang 1952 um jeweils 1 Monat/ Jahr des 60. Lebensjahres vor dem 1. Januar 1952 geboren einfacher mittlerer Polizeivollzugsbeamte Beamte feuertechnischer Polizeivollzugsbeamte Beamte feuertechnischer Polizeivollzugsbeamte Beamte feuertechnischer gehobener des 62. Lebensjahres; schrittweise Anhebung ab Jahrgang 1952 um jeweils 1 Monat/ Jahr des 60. Lebensjahres höherer des 64. Lebensjahres; schrittweise Anhebung ab Jahrgang 1952 um jeweils 3 Monate/ Jahr, ab Jahrgang 1956 um jeweils 4 Monate/ Jahr Der Ausgleich für die besonderen Altersgrenzen für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr ( 48 BeamtVG-a.F.) findet nur noch bis zum 31. Dezember 2016 Anwendung und wird bis dahin stufenweise abgeschmolzen (2012: 4 091, 2016: 891 ). Der tbb hatte sich leider vergeblich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung stark gemacht. Eine derartige Kürzung des Höchstbetrages des Ausgleichs erscheint uns als nicht akzeptabler Alleingang Thüringens mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung auf Kosten der Thüringer Beamtinnen und Beamten. Weder das Bundesversorgungsrecht, noch die Versorgungsgesetze anderer Bundesländer sehen eine solch starke Abschmelzung vor. Seite

3 Weitere Ausnahmeregelungen zur Regelaltersgrenze ( 43 Abs. 4 ThürBG) gelten für Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar in einem Sabbatjahr nach 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung, 2. in einer Beurlaubung nach 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, 3. in einer Beurlaubung nach 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG oder 4. in einer Altersteilzeit nach 75 ThürBG befinden. Diese treten weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Für Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2011 nach bisher geltenden Recht bewilligt wurde, und bei denen die oben benannten Voraussetzungen am 1. Januar 2012 vorliegen, treten ebenfalls zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand ( 44 Abs. 3 ThürBG). Für diese Beamtinnen und Beamten kann es, sofern die Erwerbsbiographie auch Zeiten im Angestelltenverhältnis beinhaltet, Zeiten zwischen Eintritt in den Ruhestand und Erreichen der (angehobenen) Altersgrenze zum Bezug einer Regelaltersrente geben, in denen ihre Altersversorgung noch keine Mischversorgung ist, da der Rentenanteil noch fehlt. Um diese Versorgungslücke zu überbrücken, sieht des ThürGVersA Ausgleichszahlungen vor, die dem bisherigen 14a BeamtVG nachgebildet sind und die unter 5. beschrieben werden. 2. Senkung der Antragsaltersgrenze Die voraussetzungslose Antragsaltersgrenze, also das Alter, ab dem die Beamtinnen und Beamten selbstbestimmt und früher in den Ruhestand treten können, wurde von 63 auf 62 Jahre gesenkt. Als Novum wurde bei den besonderen Altersgrenzen der Polizei-, Justizvollzugsbeamten sowie Beamten im feuertechnischen der Antragsruhestand mit 60 Jahren eingeführt. 3. Versorgungsabschlag Wer unter Inanspruchnahme dieser Antragsaltersgrenze in den Ruhestand tritt, muss einen Versorgungsabschlag hinnehmen. Dieser Versorgungsabschlag wird lebenslang erhoben. Seine Höhe ist abhängig von dem Zeitraum, der bei der Zurruhesetzung noch an dem Ende des Monats fehlt, in dem man das Pensionsalter erreicht. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr geht auch eine entsprechende Erhöhung des Abschlags einher. Der Abschlag beträgt 3,6 % pro Jahr bzw. 0,3 % für jeden Monat. Jeder Versorgungsabschlag wird taggenau errechnet. Er wird von dem individuell ermittelten Ruhegehalt errechnet und abgezogen. Der Abschlag darf nach jetziger Fassung 18 v.h. nicht übersteigen. Die Abschlagsfreiheit aufgrund besonders langer Beschäftigungszeiten wurde für Beamtinnen und Beamte analog der entsprechenden Rentenaltersgrenze übernommen, so dass abschlagsfreie Versorgung bei Eintritt in den des 65. Lebensjahres möglich ist, soweit man mindestens 45 Jahre ruhegehaltsfähiger zeit nachweisen kann. Bei Beamten die u.a. nach einer Altersteilzeit zu den ursprünglich bewilligten Zeitpunkten in den Ruhestand treten, kommt es nicht zu einer Veränderung des Versorgungsabschlages aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenzen. Dies hat Bedeutung u.a. für Beamte in der Altersteilzeit, die mit Ende der Altersteilzeit die Regelaltersgrenze auch nach bislang geltendem Recht nicht erreicht hatten. Seite

4 Beispiel: Beamter ist Jahrgang 1954 und hat am 1. Januar 2009 seine 8-jährige Altersteilzeit begonnen. Er erreichte nach alter Regelung damit seinen Ruhestand mit 63 Jahren (Antragsruhestand). Ein Versorgungsabschlag von 7,2 % wurde errechnet (24 Monate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren multipliziert mit 0,3 %) Nach neuer Gesetzeslage wäre das Regeleintrittsalter bei 65 Jahren und 8 Monaten. Der Beamte kann aber weiterhin mit 63 Jahren in den Ruhestand mit den errechneten Versorgungsabschlägen von 7,2 % gehen. Kein Versorgungsabschlag erfolgt bei Beamten, die nach bisher geltendem Recht mit Ende der Altersteilzeit in den Ruhestand wegen Erreichen der bisherigen Altersgrenze eintreten. Beispiel: Beamter ist Jahrgang 1954 und hat am 1. Januar 2009 seine 10-jährige Altersteilzeit begonnen. Er erreichte nach alter Regelung damit sein Ruhestandsalter mit 65 Jahren. Nach neuer Gesetzeslage wäre das Ruhestandsalter bei 65 Jahren und 8 Monaten. Der Beamte kann aber weiterhin mit 65 Jahren in den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge treten. Auch weiterhin gilt: Dem Beamten steht als Ruhegehalt mindestens 35 v.h. seiner ruhegehaltfähigen bezüge zu (amtsabhängige Mindestversorgung). Wenn es für den Beamten günstiger ist, beträgt das Mindestruhegehalt 65 v.h. der ruhegehaltfähigen bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Bei einem Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt derzeit 1.463,49 brutto (ohne Familienzuschlag 1.387,74). Beispiel : Ruhegehaltfähige zeit - 16 Jahre 152 Tage 16 Jahre, 152/365 Tage = 16,416 Jahre = 16,42 Jahre 16,42 Jahre x 1,79375 = 29,45 v.h. (erdientes Ruhegehalt) Der Mindestruhegehaltssatz beträgt 35 v.h. 29,45 v.h. < 35 v.h. damit läge der Ruhegehaltssatz bei 35 v.h. Beispiel: Endstufe A 11, verheiratet, 1 Kind amtsabhängige Mindesversorgung 3.741,12 Euro (Ruhegehaltfähige bezüge) x 35 v.h. = 1.309,39 Euro (brutto) amtsunabhängige Mindestversorgung Mindestruhegehalt (65 v.h. aus BesGr. A 4 zzgl. 31 Euro): 1.463,49 (brutto) Der höhere Betrag wird als Versorgungsbezug festgesetzt. In unserem Berechnungsbeispiel wäre dies das Mindestruhegehalt damit 1.463,49 brutto. 4. Ruhegehaltssatz Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger zeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen bezüge, so dass der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.h. nach 40 Jahren erreicht wird. Beispiel : Ruhegehaltfähige zeit - 20 Jahre 152 Tage 20 Jahre, 152/365 Tage = 20,416 Jahre = 20,42 Jahre 20,42 Jahre x 1,79375 = 36,63 v.h. Ruhegehaltssatz Seite

5 Bei Versetzung in den Ruhestand wegen unfähigkeit (nicht auf einem unfall beruhend) darf der Abschlag 10,8 v.h. nicht übersteigen. Hier gelten darüber hinaus weitere besondere Regeln bei der Abschlagsberechnung. So entfällt ein Versorgungsabschlag in diesen Fällen, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltsfähigen zeiten vorliegen. 5. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kann eine Beamtin bzw. ein Beamter erhalten, die/der: 1. bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen unfähigkeit im Sinne des 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit 45 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in den Ruhestand versetzt worden ist, b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder c) vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand getreten ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des 70 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat 470 Euro nicht überschreiten. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird ausschließlich auf Antrag vorgenommen, der innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt worden sein muss. Wurde der Antrag in diesem Zeitraum gestellt, erfolgt die Erhöhung rückwirkend zum Eintritt in den Ruhestand. Ein späterer Antrag führt nur noch zu einer Erhöhung ab Beginn des Antragsmonats. Für jedes versicherungspflichtige Jahr beträgt die Erhöhung ca. 1% (genau 0,95667) der ruhegehaltfähigen bezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten. Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, 2. in den Fällen, in denen der Ruhestandsbeamte wieder dienstfähig ist oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht. Sinn dieser Regelung ist es, die unfreiwillige Versorgungslücke zu schließen zwischen der Versetzung in den Ruhestand und dem erst späteren Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur teilweise auf eigenem, freiwilligem Entschluss beruht (z.b. bei unfähigkeit mit 60 Jahren, bei Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug durch Nutzung der besonderen Regelaltersgrenze). Beispiel: Ruhegehaltfähige zeit - 20 Jahre 152 Tage (vollzeitbeschäftigt) versicherungspflichtige Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung 20 Jahre o.g. Voraussetzungen erfüllt 20 Jahre, 152/365 Tage = 20,416 Jahre = 20,42 Jahre 20,42 Jahre x 1,79375 = 36,63 v.h. Ruhegehaltssatz 20 Jahre x 0,95667 =19,133 v.h. vorübergehende Erhöhung 36,63 v.h. Ruhegehaltssatz + 19,133 v.h. vorübergehende Erhöhung = 55,76 v.h. Auch für sogenannte Altfälle macht der Gesetzentwurf ( 86 ThürBG) eine Ausnahme. Seite

6 Die Möglichkeit der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hat daher auch Bedeutung für alle diejenigen Beamtinnen und Beamten, die sich am 31. Dezember 2011 in einer Altersteilzeit befinden oder denen diese bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigen Recht bewilligt wurde und die dann ab 1. Januar 2012 in Altersteilzeit gehen. Da in diesen Fällen die Beamtinnen und Beamten mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. zum bislang bewilligten Zeitpunkt in Ruhestand treten, kommt es aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer unfreiwilligen Lücke zwischen der Versetzung in den Ruhestand und dem späteren Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Lücke wird auf Antrag durch die beschriebene vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geschlossen. Das Ausgeführte gilt ebenso für die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen. Diese Leistung wird ebenfalls nur auf Antrag gewährt und sollte daher gemeinsam mit der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beantragt werden. 6. Besonderheiten bei der Berücksichtigung von zeiten Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Das bedeutet, dass z.b. bei Vollbeschäftigung und Inanspruchnahme der Altersteilzeit vom 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr der Zeitraum von 10 Jahren insgesamt mit 9 Jahren als ruhegehaltfähige zeit berücksichtigt wird. Zeiten, die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen abgeleistet worden sind, wurden bislang nach 10 BeamtVG-a.F. als ruhegehaltfähig anerkannt, soweit sie 1. zur Ernennung geführt haben oder ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis waren und 2. dem Beamtenverhältnis unmittelbar, also ohne Unterbrechung, vorangingen. Nunmehr werden nach 16 BeamtVG Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im eines öffentlichrechtlichen herrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, als bis zu fünf Jahren ruhegehaltfähige zeit anerkannt. Dies gilt auch für die Tätigkeit im von Einrichtungen, die von mehreren öffentlichrechtlichen herrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Der tbb wendet sich massiv gegen diese Regelung. Nach unserer Auffassung wäre es zumindest erforderlich, für bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Beamte die Anwendbarkeit der bisherigen Regelung des 10 BeamtVG aufrechtzuerhalten (das gilt im Übrigen auch für die vermutlich als Vorbild herangezogenen Regelungen im Land Baden-Württemberg - vgl. 106 Abs. 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz B.-W.), da diese mit der Verbeamtung fest davon ausgehen konnten, dass Vordienstzeiten als Angestellter im öffentlichen als ruhegehaltfähige zeit ohne zeitliche Einschränkung anerkannt werden. Ansonsten wäre de facto der Umstand bewirkt, dass letztlich die Höhe der Altersversorgung von den jeweils mitunter stark wechselnden oder gar tagespolitisch motivierten Verbeamtungsregelungen der Exekutive abhängig wäre. Darüber hinaus können nach 17 BeamtVG bestimmte Zeiten, wie z.b. eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder im nicht öffentlichen Schuldienst, als ruhegehaltfähige zeit bis zu 5 Jahre berücksichtigt werden. Ferner können nach 18 BeamtVG Ausbildungszeiten im Rahmen der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Mindestzeiten die Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren berücksichtigt werden. Vordienstzeiten, die ein Beamter vor dem im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, können nicht berücksichtigt werden, wenn der Beamte die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversiche- Seite

7 rung erfüllt und diese Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. 7. Anmerkungen des tbb Die dritte Forderung des tbb im Rahmen unseres Dreierpakets, eine neue Altersteilzeit (z.b. nach bayerischem Modell) einzuführen, wurde im ThürGVersA nicht aufgegriffen. Wir sehen es als eine unserer nächsten Aufgaben, Lösungswege zu erörtern, um niemanden finanziell zu zwingen, tatsächlich bis zum 67. Lebensjahr durchhalten zu müssen. Anm. des Verfassers: Die vorliegenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind auch nicht in der Lage, eine versorgungsrechtliche Beratung zu ersetzen. Bei den Rechenbeispielen handelt es sich um vereinfachte Muster. Seite

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