Karrieremöglichkeiten in der Wissenschaft

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1 Karrieremöglichkeiten in der Wissenschaft Aktuelles und Rechtliches, Befristung und W-Besoldung RA Birgit Ufermann Bad Boll, 2. März 2013

2 Wissenschaftlicher Nachwuchs 42 HRG besagt, dass das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal in der Hochschule insbesondere aus besteht. den wissenschaftlichen / künstlerischen Mitarbeitern * ( 53 HRG) den Lehrkräften für besondere Aufgaben ( 56 HRG) den Juniorprofessoren ( 47, 48 HRG) den Professoren ( HRG) * zur besseren Lesbarkeit gelten alle maskulinen Bezeichnungen für Frauen und Männer RA Birgit Ufermann 2

3 Karrieremöglichkeiten I. unterhalb der Professur, also - des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder - der Lehrkraft für besondere Aufgaben mit den Befristungen nach dem WissZVG II. zur Professur also: - den klassischen Karriereweg über die Habilitation - über die Juniorprofessur - über die Privatdozentur, außerplanmäßige Professur, die Professurvertretung, den Lehrauftrag - über eine Forschungseinrichtung oder von außen mit der aktuellen W-Besoldung III. Sonstige, Statistik, Tenure Track und einige kritische Bemerkungen RA Birgit Ufermann 3

4 Karriereweg wissenschaftlicher Mitarbeiter 53 Absatz 1 HRG besagt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte und Angestellte sind, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören dazu auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. 52 LHG BW enthält eine entsprechende Regelung, spricht aber von Akademischen Mitarbeitern RA Birgit Ufermann 4

5 Wissenschaftlicher Mitarbeiter Wissenschaftliche Dienstleistungen stellen die weisungsgebundene Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre dar SWS Wissenschaftliche Dienstleistungen dienen auch der Qualifizierung der Mitarbeiter ( 52 Absatz 2 LHG BW) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium ( 52 Absatz 3 LHG BW) RA Birgit Ufermann 5

6 Wissenschaftlicher Mitarbeiter ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (befristeter Arbeitsvertrag) mit Geltung des WissZVG ein Beamtenverhältnis auf Zeit (Akademischer Rat auf Zeit gem. 52 LHG BW) ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Akademischer Rat ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Angestellter RA Birgit Ufermann 6

7 Wissenschaftlicher Mitarbeiter - als Qualifikationsstelle (befristet) - als Studiengebührenstelle (befristet) - als Funktionsstelle (befristet oder unbefristet, Beamten- oder Angestelltenverhältnis) - A13 / A14 / A15 (im Beamtenverhältnis) oder TV-L (im Angestelltenverhältnis) - Befristungen nach WissZVG RA Birgit Ufermann 7

8 Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZVG ist am 18. April 2007 in Kraft getreten Anwendungsbereich - bei allen befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal entsprechend der Landeshochschulgesetze - mit Ausnahme der Hochschullehrer - an staatlichen Hochschulen ( 1 Absatz 1 WissZVG) - an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen ( 4 WissZVG) - an staatlichen / staatlich überwiegend finanzierten Forschungseinrichtungen ( 5 WissZVG) - bei Privatdienstverträgen mit einem Mitglied einer Hochschule ( 3 WissZVG) RA Birgit Ufermann 8

9 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristung vor der Promotion: Befristung nach der Promotion: (im Bereich der Medizin 9 Jahre) 6 Jahre 6 Jahre Berechnung der zulässigen Befristungsdauer von (9) Jahren also: - die Anrechnung aller zeitlich befristeten Dienst- / Arbeits- oder Beamtenverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung abgeschlossen worden sind (+) - die Anrechnung von Zeiten eines Arbeitsvertrages vor Abschluss des Studiums (-) - die Verlängerung der Post-Promotionsphase um ersparte Beschäftigungszeiten in der Vor- Promotionszeit (+) - die Anrechnung der Promotionszeiten, jedoch ohne die Beschäftigung an der Hochschule in der Post-Promotionszeit RA Birgit Ufermann 9

10 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Familienpolitische Verlängerung der Befristungsdauer 2 Absatz 1 Satz 3 WissZVG besagt, dass sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert Grund: die Dreifachbelastung durch Dienstleistung im Arbeitsverhältnis, wissenschaftliche Qualifizierung und Kinderbetreuung soll kompensiert werden Voraussetzung: die betreuende Person und das Kind leben in einem gemeinsamen Haushalt anwendbar von Vater oder Mutter Voraussetzung: Einverständnis des Arbeitgebers und Arbeitnehmers für die familienpolitische Verlängerung RA Birgit Ufermann 10

11 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristung aufgrund von Drittmitteln gem. 2 Absatz 2 WissZVG Beschäftigung muss überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert sein - überwiegende Verwendung von Drittmitteln bedeutet mehr als 50 Prozent - Drittmittel können durch reguläre Haushaltsmittel der Hochschule aufgestockt werden - Drittmittel in Forschung und Lehre Bewilligung der Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend Anrechnung der Beschäftigung auf die (bzw. 9) Regelung RA Birgit Ufermann 11

12 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Formvorschrift gem. 2 Absatz 4 WissZVG spezielle Verlängerungsmöglichkeiten gem. 2 Absatz 5 WissZVG - Elternzeit/Mutterschutz - Beurlaubung/Arbeitszeitermäßigung für Kinderbetreuung oder -pflege - Grundwehr-/Zivildienstzeiten - Freistellung für Aufgaben in Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte - Beurlaubung für eine wissenschaftliche (oder künstlerische) Tätigkeit RA Birgit Ufermann 12

13 Teilzeit- und Befristungsgesetz Nach Erreichen der Höchstbefristungsdauer ist eine weitere Befristung nach dem TzBfG möglich (Verweis gem. 1 Absatz 2 WissZVG) Befristung des Arbeitsvertrags durch Sachgrund gem. 14 Absatz 1 TzBfG mit exemplarischer Aufzählung von Sachgründen - der nur betrieblich vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung - die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung - eine Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind Befristung des Arbeitsvertrages bis zu zwei Jahren gem. 14 Absatz 2 TzBfG, mit der Voraussetzung: mit demselben Arbeitgeber bestand noch kein Dienstverhältnis RA Birgit Ufermann 13

14 Wissenschaftlicher Mitarbeiter ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (befristeter Arbeitsvertrag) mit Geltung des WissZVG ein Beamtenverhältnis auf Zeit (Akademischer Rat auf Zeit gem. 52 LHG BW) ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Akademischer Rat ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Angestellte RA Birgit Ufermann 14

15 Wissenschaftlicher Mitarbeiter Akademischer Rat gem. 52 LHG BW - Beamtenverhältnis auf drei Jahre - selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung werden übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung - Verlängerung um drei weitere Jahre möglich - sachgrundlose Befristung nach 2 Absatz 1 WissZVG oder - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Lektor gem. 52 Absatz 8 LHG BW Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Lecturer, meist SWS RA Birgit Ufermann 15

16 Karriereweg Professor abgeschlossenes Hochschulstudium + Qualitätspromotion + pädagogische Eignung + zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (mind. Habilitationsäquivalenz) wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Habilitation Juniorprofessor wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft oder in der Gesellschaft RA Birgit Ufermann 16

17 Karriereweg Professor klassischer Weg : über die Habilitation und Berufung zur Universitätsprofessur über die Juniorprofessur und Berufung zur Universitätsprofessur über die Habilitation, Privatdozentur und außerplanmäßige Professur und die Übernahme von Professurvertretung oder Lehraufträgen über die Berufung von außen oder von einer Forschungseinrichtung auf die Universitätsprofessur RA Birgit Ufermann 17

18 Karriereweg Professor Habilitation gem. 39 LHG BW und Habilitationsordnung in einem Verfahren förmliche Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung aufgrund selbständig erbrachter Leistungen in Forschung und Lehre im Rahmen der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Akademischer Rat oder im Rahmen eines Stipendiums (als Externer) mit Kontakt zum Fach (z. B. durch DFG-Förderung, Emmy-Noether-Programm-Förderung, durch eigenverantwortliche Leitung einer Nachwuchsforschergruppe oder andere Programme) Verleihung der Lehrbefugnis für das bestimmte Fach RA Birgit Ufermann 18

19 Karriereweg Professor Juniorprofessur gem. 51 LHG BW Berufungsverfahren Beamtenverhältnis auf Zeit für vier Jahre Zwischenevaluation, dann Verlängerung um weitere zwei Jahre ebenso möglich im Angestelltenverhältnis parallele Durchführung einer Habilitation ist möglich Recht zur selbständigen Wahrnehmung des Fachs in Forschung und Lehre Promotionsberechtigung 4 6 SWS Lehrdeputat ( 1 Lehrverpflichtungsverordnung BW) W1-Besoldung = 3.988,35 monatlich brutto, mit Absenkung um 8 % für die ersten drei Jahre (ab 2013) nach sechs Jahren Möglichkeit außerplanmäßiger Professor zu werden in einigen Ländern haben Juniorprofessoren die Tenure Track Option RA Birgit Ufermann 19

20 Karriereweg Professor Dozent gem. 51a LHG BW Tätigkeit als Professor schwerpunktmäßig in der Lehre erste Berufung als Juniordozent auf vier Jahre befristet Verlängerung nach Bewährung auf höchstens sechs Jahre oder unbefristetes Dienstverhältnis als Hochschuldozent über die Habilitation, Privatdozentur, außerplanmäßige Professur Privatdozent nach Habilitation beim Abhalten von 2 SWS ( 39 Absatz 3 LHG BW) Verleihung als außerplanmäßiger Professor nach zweijähriger Tätigkeit als Privatdozent ( 39 Absatz 4 LHG BW) RA Birgit Ufermann 20

21 Karriereweg Professor Lehrauftrag gem. 56, 47 LHG BW zur Ergänzung des Lehrangebotes selbständige Wahrnehmung der ihnen übertragenen Lehraufgaben Vergütung bis 55,- pro Stunde bzw. 255,- bei Sonderveranstaltungen Vertretungsprofessur wenn Professur nicht oder teilweise nicht besetzt ist dazu Beurlaubung in aktuellem Dienstverhältnis Gleichstellung mit hauptamtlicher Professur in der Regel ohne eigenes Budget 9 SWS Lehrverpflichtung Besoldung nach dem W-Grundgehalt der vertretenen Professur Sammeln von Berufserfahrung Weg von außen oder einer Forschungseinrichtung auf eine Professur RA Birgit Ufermann 21

22 Professor Professoren werden, soweit sie in ein Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder Lebenszeit ( 46 HRG) Risikoberuf Professor (Heterogenität) Anzahl der befristeten Erstberufenen liegt bei ca. 16 % Beamte auf Probe bei Erstberufungen mit Probezeit von drei Jahren in Baden- Württemberg, auch als Angestellter möglich ( 50 Absatz 1 LHG BW) in Ausnahmefällen Professor auf Zeit (für sechs Jahre), z. B. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst, usw. möglich Forschungsprofessur für die Dauer von fünf Jahren mit weiterer Verlängerung von fünf Jahren möglich ( 46 Absatz 1 Satz 3 LHG BW) RA Birgit Ufermann 22

23 W-Besoldung seit Besoldung nach W 1, W 2 oder W 3 Festes Mindestgrundgehalt (variiert je nach Bundesland) - W 1 für Juniorprofessorin: ca W 2 und W 3 für Fachhochschulprofessorin, für Professorin an Pädagogischen Hochschulen, an Künstlerischen Hochschulen und Universitäten - W 2: ca W 3: ca in BaWü: an Universitäten nur W 3 mit und ohne Leitungsfunktion - in den Bundesländern seit Ende 2007 lineare Besoldungsanpassungen zwischen 0,5 und 3 % (daher variieren die Brutto-Monatsmindestgehälter) - das Grundgehalt nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (=dynamisiert) und ist ruhegehaltfähig Plus Familienzuschläge (Stufe 1, Stufe 2), ggf. Sonderzahlungen Keine Dienstalterstufen mehr: Abschaffung des Alters als Besoldungsmerkmal! Ggf. zusätzliche variable Leistungsbezüge RA Birgit Ufermann 23

24 Besoldungstabelle W-Besoldung Stand: Dezember 2012 (ohne Sonderzahlungen) Monatsgrundgehälter in Euro Besoldung W 1 W 2 W 3 Bund Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 3.926, ,35 * 3.947, , , , , , , , , , ,68 * 3.837, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,33 * Absenkung möglich RA Birgit Ufermann 24

25 (geplante) Erhöhung der Grundgehaltssätze ab (Stand Februar 2013) Bund W1 W2 Erfahrungsstufen W3 Stufe 1: 5 Jahre Stufe 2: 7 Jahre Stufe 3: Stufe 1: 5 Jahre Stufe 2: 7 Jahre Stufe 3: Bayern (Gesetz (+)) Erfahrungsstufen 3.947,54 Brandenburg (-) Bremen (-) Hamburg (-) Hessen (Gesetz (+)) (-) Stufe 1: 5 Jahre Stufe 1: Stufe 2: 7 Jahre Stufe 2: Stufe 3: Stufe 3: Stufe 4: Stufe 5: Stufe 1: 5 Jahre Stufe 1: Stufe 2: 7 Jahre Stufe 2: Stufe 3: W2 und W3 erhalten einen garantierten (unbefristeten) Leistungsbezug in Höhe von 644,30 W2 und W3 erhalten einen garantierten (unbefristeten) Leistungsbezug in Höhe von 600 Anhebung von W2 (vermutlich 4.993,93) und W3 geplant Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten Stufe 3: Stufe 4: Stufe 5: Mecklenburg-Vorpommern (-) W2 und W3 erhalten einen garantierten (unbefristeten) Leistungsbezug in Höhe von 600 Nordrhein-Westfalen (-) Sachsen (-) 5.044, ,75 Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten Stufe 1: 4.704,73 Stufe 2: 4.943,91 Stufe 3: 5.183,08 Stufe 4: 5.422,26 Stufe 1: 5.300,31 Stufe 2: 5.614,74 Stufe 3: 5.929,17 Stufe 4: 6.243,60 Schleswig-Holstein (-) 5.022, ,69 RA Birgit Ufermann 25

26 (geplante) Erhöhung der Grundgehaltssätze ab in Prozent (Stand Februar 2013) Besoldung W1 W2 W3 Konsumption Bund 1,2% + Bayern 1,5% + Brandenburg 15% 12,4% + Bremen 14% 11,4% + Hamburg + Hessen + Mecklenburg-Vorpommern 14% 11,4% + Nordrhein-Westfalen 15,85% 5,7% + Sachsen + Schleswig-Holstein 15% 7,5% + RA Birgit Ufermann 26

27 W-Besoldung (Leistungsbezüge) Variable Leistungsbezüge und Zulagen (alle Leistungsbezüge dürfen in der Regel 5.241,48 nicht übersteigen) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ( 33 Absatz 1 Nr. 1 BBesG) - Merkmal der individuellen Qualifikation - unbefristet oder befristet oder als Einmalzahlung mit Zielvereinbarung Für besondere Leistungen in Forschung und Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (= besondere Leistungsbezüge gem. 33 Absatz 1 Nr. 2 BBesG) - Erbringung der Leistungen über längeren Zeitraum - oft sehr detaillierter Kriterienkatalog in den Ländern/Universitäten ausformuliert - befristet (bei erstmaliger Gewährung) oder Einmalzahlung, ggf. mit Zielvereinbarung Für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgabe im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (= Funktionsleistungsbezüge gem. 33 Absatz 1 Nr. 3 BBesG) - z.b. für Rektor, Dekan, Prodekane, Studiendekane, Gleichstellungsbeauftragte Forschungs- und Lehrzulage ( 35 BBesG) für die Einwerbung von Mitteln privater Dritter (z.b. Industriemittel) für Forschungs- und Lehrvorhaben möglich (bei öffentlichen Drittmitteln, z.b. DFG, BMBF nur als besondere Leistungsbezüge) RA Birgit Ufermann 27

28 W-Besoldung Leistungsorientierte Besoldung mit besserer Honorierung von Funktionen, nicht abhängig vom Alter Instrument zur Profilbildung der Hochschulen Grundlage: 33 ff. BBesG mit Verweis auf Landesrecht auf Landesebene = Landesbesoldungsgesetze und Leistungsbezügeverordnungen auf Hochschulebene (Satzungen, Richtlinien der Hochschulen) siehe W-Portal des DHV ( RA Birgit Ufermann 28

29 Sonstige Karrieremöglichkeiten Karriere auf eine Fachhochschulprofessur (18 SWS) Forschungstätigkeit in außeruniversitären Forschungseinrichtungen industrielle Forschungstätigkeit wissenschaftliche Tätigkeit in der Gesellschaft Selbständigkeit / Existenzgründung / Ausgründung (z. B. mit Förderprogramm Junge Innovatoren in Baden-Württemberg oder EXIT vom BMWi) RA Birgit Ufermann 29

30 Statistik ca Professoren an deutschen Hochschulen (Frauenanteil 19,8 %) ca Universitätsprofessoren in Deutschland (2011) mit einem Betreuungsverhältnis im Durchschnitt bei 63 Studierenden bei Vollzeitstellen an deutschen Universitäten - ca. 18 % Professoren (11 % W3, 6 % W2, 1 % W1=befristete Juniorprofessoren) und - ca. 82 % wissenschaftliche Mitarbeiter (18 % davon unbefristet und 64 % befristet) geschätzte Zahl der Promovierenden liegt bei ca bis von den Postdoktoranden, die in der Wissenschaft tätig sind, haben ca. 92 % eine befristete Stelle, außerhalb der Wissenschaft sind es nur ca. 28 % (Umfrage der Universität Heidelberg F&L 2013) RA Birgit Ufermann 30

31 Tenure Track = leistungsabhängiger Übergang von einer befristeten auf eine Lebenszeitprofessur erstmals 2001 vom Wissenschaftsrat erwähnt nicht in Hochschulgesetzen als Begriff zu finden Tenure Track von Juniorprofessur auf Lebenszeitprofessur möglich (z. B. 48 Absatz 2 Satz 3 LHG BW), aber nur bei 15 % der Juniorprofessuren in Deutschland in Niedersachsen z. B. Tenure Track von Postdoktorand/Nachwuchsgruppenleiter auf Lebenszeitprofessor Tenure Track von Professor auf Zeit auf dieselbe Professur als Lebenszeitprofessur Exzellenzklausel : bei besonders qualifizierten Persönlichkeiten kann von Ausschreibung abgesehen werden mögliche Restriktionen (Hausberufungsverbote, Hinweis auf Tenure Track bereits bei öffentlicher Ausschreibung gem. 48 Absatz 3 LHG BW) Tenure Track gewinnt an Bedeutung im Rahmen der Exzellenzinitiative Problem: Bestenauslese nach Art. 33 Absatz 2 GG gegeben? RA Birgit Ufermann 31

32 TUM Faculty Tenure Track 100 Stellen bis 2020 mit Ausschreibung keine unbefristeten W2-Professuren mehr keine Juniorprofessuren mehr bundesweit einmaliges Karrieresystem : frühe Selbständigkeit, fairer Aufstieg und Planbarkeit der Karriere - Einstieg: W2 Assistant Professur auf sechs Jahres mit Lehrverpflichtung von 5 SWS - nach Evaluation im Erfolgsfall: Aufstieg zur W3 Associate Professur (unbefristet) - je nach Performance weiterer Aufstieg zum besser bezahlten und besser ausgestalteten W3 Full Professor vereinheitlichte, transparente Kriterien nach internationalen Maßstäben Zusätzliche Option für Nachwuchswissenschaftler! RA Birgit Ufermann 32

33 Fazit es muss neue Tenure Track Lösungen geben die wissenschaftlichen Qualifikationswege Habilitation, Juniorprofessor und Leiter einer Nachwuchsgruppe (z. B. Emmy-Noether, ERC Starting Grants, Heisenberg, usw.) müssen als gleichwertig angesehen werden bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie muss erreicht werden Verbesserung von Flexibilisierung von Lehrdeputaten Re-Etablierung des sog. Akademischen Mittelbaus in den Universitäten RA Birgit Ufermann 33

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