INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München
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- Adolph Melsbach
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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Trabrennbahn Daglfing (südlich), Turfstraße (westlich), Riemer Straße (nördlich), Burgauerstraße (östlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 652) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter
2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Trabrennbahn Daglfing (südlich), Turfstraße (westlich), Riemer Straße (nördlich), Burgauerstraße (östlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 652) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Trabrennbahn Daglfing (südlich), Turfstraße (westlich), Riemer Straße (nördlich) und Burgauerstraße (östlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 652 (MüABl. 1970, Seite 265) wird durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Das Sondergebiet (SO) Bau- und Gartenfachmarkt dient der Unterbringung von baulichen Anlagen und Einrichtungen eines Fachmarktes mit einem Kernsortiment gemäß Abs. 3 und einem Randsortiment gemäß Abs. 4. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind folgende Nutzungen zulässig: - Verkaufsräume, - Lagerräume und eingehauste Lagerflächen - betriebliche Werkstätten, - betriebliche Sozialeinrichtungen, - betriebszugehörige Büros, - Bistro/ Imbiss, - sonstige Zubehör- und Nebenräume, - Stellplätze mit ihren Zufahrten, - Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO.
3 (3) Kernsortimente 2 a) Kernsortiment Baufachmarkt: - Werkzeuge, Maschinen (auch Elektro), Baugeräte, Kleineisenwaren, Beschläge, Leitern, Behälter, Motoren, Elektroinstallationsgeräte und -materialien, Auto- und Fahrradteile, Auto- und Fahrradelektrik, Auto- und Fahrradpflegemittel, Kaminöfen und Zubehör, Berufskleidung/Sicherheitskleidung. - Installationsgeräte und -material für Wasser, Gas und Heizung, Badezimmerschränke. - Holz, Bauelemente aus Holz, Metall und Kunststoff, mineralische Bauelemente, Fertigbauten, Selbstbaumöbel, Baustoffe, Isoliermaterialien, Steinzeuge, Glas, Fliesen, Folien, Bautenschutz, Markisen. - Farben, Lacke, Tapeten, Klebstoffe, Bodenbeläge. b) Kernsortiment Gartenfachmarkt: - Balkon-, Terrassen-, Garteneinrichtung und -geräte, Drahtgeflechte, Spielgeräte, Keramik. - Pflanzen, Stauden, Gehölze, Samen, Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutz. (4) Randsortiment: - Lampen/Leuchten, Heimtextilien für Wohnausstattung, Innendekoration, Bilderrahmen/- zubehör, Bastel-/Werken-/Hobbybedarf, Fachbücher, braune und weiße Ware, Floristik, Freizeit, Sportartikel, Haushaltswaren, Heimtierbedarf, Schreibwaren, Büroutensilien, Fachzeitschriften. (5) Die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche wird begrenzt auf maximal m². Dabei sind überdachte Freiflächen für den Verkauf zu 50 %, nicht überdachte Freiflächen für den Verkauf zu 25 % auf die Gesamtverkaufsfläche anzurechnen. (6) Folgende Aufteilung der Gesamtverkaufsfläche ist zulässig: - Baufachmarkt: maximal m² - Gartenfachmarkt: maximal m² - zusätzlich Freiverkaufsfläche überdacht (Bau- und Gartenfachmarkt) maximal m² (gewichtet 600m²) - zusätzlich Freiverkaufsfläche nicht überdacht (Bau- und Gartenfachmarkt) maximal 1400 m² (gewichtet 350 m²) (7) Betriebszugehörige Büronutzungen sind bis maximal 120 m² Nutzfläche, Bistro-/Imbissnutzung bis maximal 100 m² Gastraumfläche, sowie betriebszugehörige Lagernutzungen im untergeordneten Umfang zulässig. (8) Die maximal zulässige Verkaufsfläche für das Randsortiment gemäß Abs. 4 wird begrenzt auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend 3 Maß der baulichen Nutzung Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
4 3 4 Höhenentwicklung (1) Die festgesetzten Wand- und Firsthöhen beziehen sich auf die Höhenkote 522,35 m ü. NN. (2) Ausnahmsweise werden von der festgesetzten Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung Abweichungen zugelassen, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Dächer (1) Es sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 10 Dachneigung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Glasdächer im Bereich des Gartenfachmarktes und im Bereich überdachter Freiverkaufsflächen. Hier ist eine Dachneigung von maximal 25 zulässig. (2) Bei untergeordneten Bauteilen, wie insbesondere Vordächer und Oberlichtbänder, kann ausnahmsweise von der festgesetzten Dachform abgewichen werden. (3) Flachdächer und flach geneigte Dächer sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes sowie Glasdächer. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdecke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. (4) Antennen- und Satellitenanlagen sind ausschließlich auf den Dächern zulässig. (5) Dachaufbauten: a) Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie aus technischen Gründen notwendig sind und innerhalb des Gebäudes nicht untergebracht werden können. b) Sämtliche Dachaufbauten, wie z.b. technische Aufbauten, Dachausstiege, Antennen und Satellitenempfangsanlagen sowie Solaranlagen, dürfen die Wandhöhe überschreiten und sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen. (6) Oberlichtbänder sind nur bis zur festgesetzten Firsthöhe zulässig. 6 Nebenanlagen Außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen sind Nebenanlagen unzulässig. Standorte für Wertstoffsammel- und Müllbehälter sind nur innerhalb des Bauraumes und der hierfür festgesetzten Fläche zulässig. 7 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen müssen sich in Umfang, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen. Fensterflächen sind von Werbeanlagen freizuhalten. (2) Werbeanlagen sind über dem Erdgeschoss nur in Form von Firmenlogos und Firmennamen und in Form von Einzelbuchstaben zulässig. (3) Werbeanlagen oberhalb der realisierten Wandhöhen der Gebäude sind nicht zulässig.
5 4 (4) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung (Light-Boards, Videowände) bzw. sich bewegende Werbeanlagen sowie Himmelsstrahlern, Lichtprojektionen u.ä. sind unzulässig. Lichtwerbung ist nur in konstanter Lichtgebung zulässig. (5) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 3,50 m, bezogen auf die Höhenkote 522,35 m ü. NN., nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Fahnenmasten innerhalb der Bauräume unter Einhaltung der festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 10,00 m bzw. 11,50 m. (6) An den nicht den Straßen zugewandten Seiten des Bauraumes sind Werbeanlagen auf dem Grundstück und den Fassaden unzulässig. (7) Über die gemäß Abs. 1 bis 6 zulässigen Werbeanlagen hinaus sind Werbeanlagen ausgeschlossen. Fremdwerbung ist ebenfalls ausgeschlossen. 8 Einfriedungen (1) Entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Grenze des Sondergebietes sowie an der Riemer Straße zwischen im Plan festgesetzten Bereich für eine Lärmschutzwand und der östlichen Grenze des Sondergebietes sind Einfriedungen als transparente Metallzäune mit einer konstruktiven Höhe von maximal 2,00 m zulässig. An der übrigen Grenze des Sondergebietes entlang der Riemer Straße sind Einfriedungen nicht zulässig. (2) Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sind zur Sicherung der Außenverkaufsflächen Einfriedungen als transparente Metallzäune mit einer konstruktiven Höhe von maximal 3,50 m zulässig. (3) Einfriedungen gemäß Abs. 1 sind mit standortgerechten Gehölzen zu hinterpflanzen. 9 Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten (1) Die erforderliche Zahl der Stellplätze bemisst sich nach Art. 47 BayBO i.v.m. Ziff. 3.4 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München vom , wobei unter Verkaufsflächen im Freien im Sinne der Regelung sowohl überdachte als auch nicht überdachte Freiflächen gelten. (2) Mindestens 70 % der nach Abs. 1 erforderlichen Stellplätze sind in einer Tiefgarage nachzuweisen. (3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Stellplätze sowie die Tiefgarage mit Zufahrtsrampen sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.
6 5 (4) Zu- und Ausfahrten sind nur an den im Plan festgesetzten Stellen zulässig. Von der Lage der festgesetzten Zu- und Ausfahrt sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (5) Werden große Bäume auf die Decke der Tiefgarage oder von Gebäudeteilen unter der Geländeoberfläche gepflanzt, sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um mindestens 1,20 m abzusenken und entsprechend hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. 10 Fahrradabstellplätze Es sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze herzustellen und dauerhaft bereit zu stellen. 11 Immissionsschutz / Lärmschutz (1) Zulässig sind Sondergebietsnutzungen, deren Geräusche die folgenden Emissionskontingente inklusive der gemäß Abs. 2 festgesetzten Zusatzkontingente nach DIN weder tags ( Uhr) noch nachts ( Uhr) überschreiten: 58 db(a) tags und 43 db(a) nachts (2) Für die gemäß dem nachfolgend abgebildeten Lageplan festgesetzten Richtungssektoren B, C, D und E erhöhen sich die Emissionskontingente gemäß Abs. 1 tags und nachts um folgende Zusatzkontingente innerhalb des Umgriffs des Bebauungsplanes: Sektor B: + 2 db(a) Sektor C: + 12 db(a) Sektor D: + 4 db(a) Sektor E: + 12 db(a)
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8 7 (3) Im Baugenehmigungsverfahren muss der Nachweis erfolgen, dass die Kontingente gemäß Abs. 1 inklusive Zusatzkontingente gemäß Abs. 2 für die jeweiligen Richtungssektoren eingehalten werden. (4) Außenbauteile von zur Riemer Straße orientierten Aufenthaltsräumen mit Büronutzung und vergleichbarer Nutzung müssen hinsichtlich der Luftschalldämmung folgende Anforderungen der DIN 4109 erfüllen: - Im Bereich der zur Riemer Straße nächsten südlichen Baugrenze: Lärmpegelbereich VI: 45 db(a). - Im Bereich der an der Riemer Straße nach Norden zurückgesetzten Baugrenze: Lärmpegelbereich V: 40 db(a). (5) Lärmschutzwände a) Die Lärmschutzwände sind gemäß der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - Ausgabe (ZTV-Lsw 06, zu beziehen über FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln) auszuführen. b) Lärmschutzwand im Osten und Nordosten Die im Plan festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe von 4,50 m, bezogen auf die Höhenkote 522,35 m über NN, nicht transparent zu errichten. Die im Plan festgesetzte Fläche für die Liefer- und Feuerwehrumfahrt darf entlang dieser Lärmschutzwand eine Höhenlage von 522,35 m über NN nicht überschreiten. c) Lärmschutzwand im Nordwesten Die im Plan festgesetzte Lärmschutzwand im Nordwesten ist in einer Höhe von 4,50 m, bezogen auf die Höhenkote 521,45 m über NN, nicht transparent zu errichten. Wenn es für die Aufstellfläche für die Feuerwehr nach 14 Abs. 3 erforderlich und die Lärm- und Sichtschutzwirkung nicht beeinträchtigt ist, kann von der im Plan festgesetzten Lage dieser Lärmschutzwand abgewichen werden. Die im Plan festgesetzte Fläche für die Liefer- und Feuerwehrumfahrt darf entlang dieser Lärmschutzwand eine Höhenlage von 521,45 m über NN nicht überschreiten. (6) Bei der Errichtung eines Ladehofes an der östlichen Bauraumgrenze ist dieser überdacht und seitlich geschlossen und bis zu einer Höhe von 4,50 m transparent auszuführen. 12 Grünordnung allgemein (1) Die Bepflanzung und Begrünung des Planungsgebiets ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und die Abweichung unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Die Mindestpflanzgröße für als zu pflanzen festgesetzte große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m) beträgt cm Stammumfang.
9 8 (4) Bei Pflanzung von großen Bäumen in Belagsflächen ist eine durchwurzelbare, spartenfreie Mindestfläche von 24 m² vorzusehen. (5) Die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen ist in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung mit den Bauunterlagen einzureichen ist. 13 Grünordnung Ausgleichsfläche (1) Der als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzte Bereich (Ausgleichsfläche) ist nach Abtrag des Oberbodens als Magerrasen zu entwickeln. (2) Auf dem als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzten Bereich (Ausgleichsfläche) ist pro 150 m² ein Baum zu pflanzen. Die durch Planzeichen als zu pflanzen festgesetzten Bäume sind anzurechnen. Als Arten sind zulässig: Carpinus betulus (Hainbuche) und Quercus robur (Stieleiche). 14 Grünordnung Sondergebiet (1) Auf dem als Fläche zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereich sind vorwiegend standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. (2) Pro 100 m² des als Fläche zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereiches ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Die durch Planzeichen als zu pflanzen festgesetzten Bäume sind anzurechnen. Als Arten sind zulässig: Acer platanoides (Spitzahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Esche) Quercus robur (Stieleiche) Tilia cordata (Winterlinde) (3) In dem als Fläche zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereich entlang der nördlich festgesetzten Baugrenze sind Aufstellflächen für die Feuerwehr bis maximal 100 m² zulässig. (4) Das Niederschlagswasser ist soweit technisch und funktionell möglich in den festgesetzten Versickerungsbereichen oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern. (5) Große geschlossene Fassadenflächen ab einer Fläche von 50 m², die im Plan festgesetzten Lärmschutzwände sowie Einhausungen von Tiefgaragenrampen sind mit ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind die Fassadenflächen zur Riemer Straße, zur Fläche für Stellplätze sowie Glasfassaden. 15 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.
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