Hinweise zum sachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Ackerbau und auf Grünland

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1 2013 Hinweise zum sachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Ackerbau und auf Grünland Eine Information der Pfl anzenschutzdienste der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen

2 Abkürzungen in den Übersichtstabellen Verwendete Symbole: Zulassung wird erwartet Zulassung beendet, nur Restmengenverbrauch möglich weitere Analogprodukte Zulassung in der Fruchtart bzw. gegen Schaderreger Zulassungserweiterung in der Fruchtart bzw. gegen Schaderreger kein Abstand zu Gewässern vorgeschrieben, aber: länderspezifi sche Regelungen im Wasserrecht beachten Düse im Randbereich sowie auf der Restfläche von Feldern in Nachbarschaft von Gewässern nicht erlaubt x zugelassene Indikation 1x maximale Anzahl der Anwendungen in der jeweiligen Indikation Einstufung der Wirkung: leer keine Daten vorhanden keine Wirkung Teilwirkung gute Wirkung sehr gute Wirkung Fungizide: sehr gute Wirkung und zugelassene Indikation Einstufung Bienengefährdung: B1 bienengefährlich B2 bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem täglichen Bienenfl ug bis 23:00 Uhr B4 nicht bienengefährlich Angaben zur Wartezeit: 35 Tage von der Anwendung bis zur Ernte F keine Wartezeit vorgeschrieben Weitere Abkürzungen: ADM Abdriftminderungsklasse von Düsen AWB Anwendungsbestimmung (bußgeldbewehrte Auflagen von ) AWM max. zugelassene Aufwandmenge AWH Anwendungshäufi gkeit: Anzahl zulässiger Anwendungen je Kultur BBCH Code für die Entwicklungsstadien von Kulturpflanzen FHS Formulierungshilfsstoff FRAC Wirkstoffklassen Fungizide ( G Gerste H Hafer Hang in m breiter bewachsener Randstreifen bei einer Hangneigung von > 2 % oder 4 % erforderlich (siehe Punkt 1.3) HRAC Wirkstoffklassen Herbizide ( IRAC Wirkstoffklassen Insektizide ( NAK Nachaufl auf (im Keimblatt) Pfl anzenschutzmittel R Roggen S Sommer SF Spritzfolge T Triticale TM Tankmischung UKB Unkrautbekämpfung VA Voraufl auf VS Vorsaat W Weizen oder Winter WSG Wirkstoffgehalt WZ Wartezeit ZR Zuckerrüben Sonstige Abkürzungen BRW Bekämpfungsrichtwert BVL Bundesamt für Verbrauscherschutz und Lebensmittelsicherheit ISIP Informationssystem Intergierte Pflanzenproduktion Linie Zählstrecke von 25 Objekten (z. B. Pflanzen) für die Ermittlung der Befallsstärke, häufi gkeit alte Kennzeichnung neue Kennzeichnung alte Kennzeichnung neue Kennzeichnung sehr giftig / giftig: T / T Gesundheitsschädlich / reizend: Xn / Xi leicht / hochentzündlich: F / F ätzend: C toxisch gesundheitsgefährdend entzündbar hautätzend; augenreizend Gefahrenkennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln umweltgefährlich: N brandfördernd: O umweltgefährdend gefährlich brandfördernd: Jahr Halbjahr I II I II I II I II I II Gültigkeit Halbjahr der Plakettenvergabe Gültigkeit von Prüfplaketten an Pflanzenschutzgeräten R R R R R R R R R M AGR AGR HAR HAR HAR HYP HYP LEC LEC LEC LEC LEC LEC SSC SSC SSC SSC SSC HYP AGR AGR AGR AGR AGR AGR AGR HAR HAR HAR HAR HYP HYP LEC AVI CVI Twin Minidrift MD 03 Minidrift MD Minidrift DUO Guardian Air 03 ULD 03 IDK POM IDKT POM IDKT C ID POM/C IDN POM IDKN POM AI/AIC VP/VS AIXR VP AITTJ VP TT VP TTI VP Guardian Air 035 AirMix AirMix NoDrift AVI CVI Twin AVI Twin TD Keramik TurboDrop Hispeed Minidrift MD 04 Minidrift MD Minidrift DUO S Injet 04 Guardian Air 04 ULD 04 IDK POM Spritzdruck in bar (nach ISO) 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,0 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,1 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,2 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,4 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 1,5 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 1,7 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 1,9 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,0 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 2,2 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 2,4 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 2,6 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 2,8 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 3,0 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 4,4 3,2 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 3,4 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 3,7 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 3,9 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 4,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 3,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 4,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 6,4 4,7 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 5,0 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 7,1 7,1 7,1 7,1 7,1 7,1 7,1 5,2 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 7,5 7,5 7,5 7,5 7,5 5,7 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 7,9 7,9 7,9 7,9 7,9 6,2 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 8,3 8,3 8,3 8,3 8,3 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3 Hinweise 5: AI VS, AIC VP/VS (auch mit Randdüse AIUB VS) 6: AI VS, AIC VP/VS (auch mit Randdüse AIUB VS) 7: AI VS, AIC VS, AIC VP (auch mit RD AIUB VS) 8: AI VS, AIC VS, AIC VP (auch mit RD AIUB VS) 9: AirMix , AirMix NoDrift (auch mit RD AirMix OC 025) 10: AirMix , AirMix NoDrift (auch mit RD AirMix OC 03) 11: AirMix (auch mit Randdüse AirMix OC 04) 12 : IDKT 12003/04 mit IDN 12003/04, IDKT mit IDK ,9 7,9 7,9 7,9 7,9 7,9 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 9,2 9, R R R R R R R R R R R R M LEC LEC LEC LEC LEC SSC SSC SSC SSC SSC AGR AGR HAR HAR HAR HAR HYP HYP LEC LEC LEC LEC LEC SSC SSC SSC IDKN POM IDK C IDKT POM IDKT C ID POM/C AI/AIC VP/VS AIXR VP AITTJ VP TT VP TTI VP AirMix TurboDrop Hispeed ISOLD Minidrift MD 05 Minidrift MD Minidrift DUO Guardian Air 05 ULD 05 IDK POM IDK C IDKT POM IDKT C ID POM/C AI/AIC VP/VS AIXR VP TTI VP Spritzdruck in bar (nach ISO) 0,9 0,9 0,9 0,9 1,1 1,1 1,1 1,1 1,2 1,2 1,2 1,2 1,3 1,3 1,3 1,3 1,4 1,4 1,4 1,4 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 1,8 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 4,2 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 3,6 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 6,2 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 6,8 6,8 6,8 6,8 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 7,3 7,3 7,3 7,3 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 7,9 7,9 7,9 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 8,5 8,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,8 6,8 6,8 6,8 6,8 7,7 7,7 7,7 7,7 7,7 8,7 8,7 8,7 8,7

3 Abkürzungen in den Übersichtstabellen Verwendete Symbole: Zulassung wird erwartet Zulassung beendet, nur Restmengenverbrauch möglich weitere Analogprodukte Zulassung in der Fruchtart bzw. gegen Schaderreger Zulassungserweiterung in der Fruchtart bzw. gegen Schaderreger kein Abstand zu Gewässern vorgeschrieben, aber: länderspezifi sche Regelungen im Wasserrecht beachten Düse im Randbereich sowie auf der Restfläche von Feldern in Nachbarschaft von Gewässern nicht erlaubt x zugelassene Indikation 1x maximale Anzahl der Anwendungen in der jeweiligen Indikation Einstufung der Wirkung: leer keine Daten vorhanden keine Wirkung Teilwirkung gute Wirkung sehr gute Wirkung Fungizide: sehr gute Wirkung und zugelassene Indikation Einstufung Bienengefährdung: B1 bienengefährlich B2 bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem täglichen Bienenfl ug bis 23:00 Uhr B4 nicht bienengefährlich Angaben zur Wartezeit: 35 Tage von der Anwendung bis zur Ernte F keine Wartezeit vorgeschrieben Weitere Abkürzungen: ADM Abdriftminderungsklasse von Düsen AWB Anwendungsbestimmung (bußgeldbewehrte Auflagen von ) AWM max. zugelassene Aufwandmenge AWH Anwendungshäufi gkeit: Anzahl zulässiger Anwendungen je Kultur BBCH Code für die Entwicklungsstadien von Kulturpflanzen FHS Formulierungshilfsstoff FRAC Wirkstoffklassen Fungizide ( G Gerste H Hafer Hang in m breiter bewachsener Randstreifen bei einer Hangneigung von > 2 % oder 4 % erforderlich (siehe Punkt 1.3) HRAC Wirkstoffklassen Herbizide ( IRAC Wirkstoffklassen Insektizide ( NAK Nachaufl auf (im Keimblatt) Pfl anzenschutzmittel R Roggen S Sommer SF Spritzfolge T Triticale TM Tankmischung UKB Unkrautbekämpfung VA Voraufl auf VS Vorsaat W Weizen oder Winter WSG Wirkstoffgehalt WZ Wartezeit ZR Zuckerrüben Sonstige Abkürzungen BRW Bekämpfungsrichtwert BVL Bundesamt für Verbrauscherschutz und Lebensmittelsicherheit ISIP Informationssystem Intergierte Pflanzenproduktion Linie Zählstrecke von 25 Objekten (z. B. Pflanzen) für die Ermittlung der Befallsstärke, häufi gkeit alte Kennzeichnung neue Kennzeichnung alte Kennzeichnung neue Kennzeichnung sehr giftig / giftig: T / T Gesundheitsschädlich / reizend: Xn / Xi leicht / hochentzündlich: F / F ätzend: C toxisch gesundheitsgefährdend entzündbar hautätzend; augenreizend Gefahrenkennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln umweltgefährlich: N brandfördernd: O umweltgefährdend gefährlich brandfördernd: Jahr Halbjahr I II I II I II I II I II Gültigkeit Halbjahr der Plakettenvergabe Gültigkeit von Prüfplaketten an Pflanzenschutzgeräten 2013

4 Hinweise zum sachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Ackerbau und auf Grünland 2013 Eine Information der Pfl anzenschutzdienste der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen 1

5 Impressum Herausgeber: Pfl anzenschutzamt Berlin Mohriner Allee 137, Berlin Telefon: Telefax: Mail: Web: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Abteilung Pfl anzenschutzdienst, Müllroser Chaussee 54, Frankfurt (Oder) Telefon: Telefax: Mail: Web: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat Pfl anzenschutz, Waldheimer Straße 219, Haus 3, Nossen Telefon: Telefax: Mail: Web: Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SachsenAnhalt Dezernat Pfl anzenschutz, Strenzfelder Allee 22, Bernburg Telefon: Telefax: Mail: pfl Web: / Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Referat Pfl anzenschutz, Kühnhäuser Straße 101, Erfurt Telefon: Telefax: Mail: pfl anzenschutz@tll.thueringen.de Web: Autoren: Holger Bär, Elke Bergmann, Ralf Dittrich, Katrin Ewert, Katrin Gößner, Reinhard Götz, Axel Henning, Dr. Michael Kraatz, Stefania Kupfer, Dr. Ewa Meinlschmidt, Margit Naujok, Birgit Pölitz, Sabine Rode, Roland Rosenau, Heiko Schmalstieg, Gerhard Schröder, Kristin Schwabe, Dr. Ursel Sperling, Andela Thate, Christine Tümmler, Camilla Unger, Elke Weiske, Christian Wolff Satz: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit Druck: Grafi sches Zentrum Cuno GmbH & Co. KG, Calbe Redaktionsschluss: 30. November 2012 Schutzgebühr: 10,00 Euro Copyright: Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe sind den Herausgebern vorbehalten. Inhaltsverzeichnis In eigener Sache Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Gute fachliche Praxis im Pfl anzenschutz Verwendung von Pfl anzenschutzmitteln Rechtliche Voraussetzungen Umgang mit Pfl anzenschutzmitteln Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen Pfl anzenschutztechnik Pfl anzenschutzinformationen unter Hinweise zur Bestandesüberwachung Zusatzstoffe Problematische Tankmischungen Getreide Beizung Getreide Unkrautbekämpfung Getreide Allgemeine Grundsätze und Resistenz Unkrautbekämpfung im Herbst Unkrautbekämpfung im Frühjahr Wachstumsregler Getreide Krankheiten Getreide Virosen Getreide Schädlinge Getreide Vorerntebehandlung Getreide Mais Beizung Mais Unkrautbekämpfung Mais Krankheiten Mais Schädlinge Mais Winterraps Beizung Winterraps Unkrautbekämpfung Winterraps Wachstumsregler Winterraps Krankheiten Winterraps Schädlinge Winterraps Sikkation Winterraps Zuckerrüben Beizung Zuckerrüben Unkrautbekämpfung Zuckerrüben Krankheiten Zuckerrüben

6 5.4 Virosen Zuckerrüben Schädlinge Zuckerrüben Kartoffeln Beizung Kartoffeln Unkrautbekämpfung Kartoffeln Quarantänekrankheiten Kartoffeln Krankheiten Kartoffeln Virosen Kartoffeln Schädlinge Kartoffeln Krautabtötung Kartoffeln Keimhemmung Kartoffeln Großkörnige Leguminosen Beizung Großkörnige Leguminosen Unkrautbekämpfung Großkörnige Leguminosen Krankheiten Großkörnige Leguminosen Schädlinge Großkörnige Leguminosen Sikkation Großkörnige Leguminosen Weitere Kulturen Kleinkörnige Leguminosen Sommerölfrüchte Grassamenbau SorghumHirsen Grünland Sonstige Maßnahmen Gräserherbizide dikotyle Kulturen Anwendung GlyphosatMittel Selektive Herbizide auf Stoppel/Stilllegungsfl ächen Allgemeinschädlinge Vorratsschutz Getreidelager Sortenresistenz Übersichten Informationsstellen des amtlichen Pfl anzenschutzdienstes Verzeichnis der Tabellen Verzeichnis der Abbildungen Texterklärung zum Code der in dieser Broschüre verwendeten bußgeldbewehrten Anwendungsbestimmungen In eigener Sache An der Erstellung der vorliegenden Broschüre Hinweise zum sachkundigen Einsatz von Pfl anzenschutzmitteln im Ackerbau und auf dem Grünland 2013 hat neben den Pfl anzenschutzdiensten der Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen Anhalt und Thüringen erstmals auch der Pfl anzenschutzdienst Berlin mitgewirkt. Die Broschüre ist ein Bestandteil des Warndienstabonnements der einzelnen Länder. Durch den länderspezifi schen Warndienst werden die grundlegenden Aussagen aktuell präzisiert. Beide Informationsplattformen sollen dazu beitragen, die Entscheidungsfindung in den landwirtschaftlichen Unternehmen auf unabhängiger Basis zielgerichtet zu unterstützen. Aufgrund vieler Nachfragen aus der landwirtschaftlichen Praxis wurde bei den großkörnigen Leguminosen die Kultur Sojabohne und bei den Sommerölfrüchten die Kultur Senf neu hinzugefügt. Außerdem erfolgte ein Ausbau der Informationen zu wichtigen Viruskrankheiten. Seit dem 14. Februar 2012 ist das neue Pflanzenschutzgesetz (Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012 BGBl I Nr. 7 vom S.148) rechtswirksam. Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz werden mehrere Rechtsvorschriften der EU in nationales Recht umgesetzt. Es erfolgte u. a. eine Neuregelung des möglichen Anwendungszeitraumes für Pflanzenschutzmittel (), deren Zulassung durch Zeitablauf bzw. auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wurde. In der Regel gibt es eine 6monatige Abverkaufsfrist und eine 18monatige Aufbrauchfrist (einschließlich der Abverkaufsfrist). Somit hat fast jedes ein spezifisches Enddatum für den Einsatz. Danach ist die Anwendung verboten und die Mittel müssen kostenpflichtig entsorgt werden. Auf den länderspezifischen ISIPSeiten steht unter der Rubrik Aktualisierungen zur Broschüre Hinweise zum sachkundigen Einsatz von im Ackerbau und Grünland eine Tabelle Ende der Aufbrauchfrist, in der die mit der aktuellen Aufbrauchfrist gelistet sind. Demnächst bietet auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) diese Informationen unter an. In diesern Broschüre wird generell das Zulassungsende unter dem Produktnamen angegeben. Die Aufzeichnungspfl icht von Anwendungen ergibt sich unmittelbar aus dem EURecht. Das neue Pfl anzenschutzgesetz legt fest, dass der Leiter eines landwirtschaftlichen Unternehmens verpfl ichtet ist, die Aufzeichnungen seiner bewirtschafteten Flächen unter Angaben des Anwenders zusammenzuführen. Die Aufzeichnungen aus dem Jahr 2012 müssen der zuständigen Behörde noch bis Ende 2015 auf Verlangen vorgelegt werden. Nach 4 Pfl SchG beschließt die Bundesregierung einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von. Ziel des Nationalen Aktionsplanes ist es, die Risiken und Auswirkungen bei der Anwendung von auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt weiter zu minimieren. Ein Schwerpunkt besteht in der Ausweitung der von den Pfl anzenschutzdiensten der fünf Länder herausgegebenen Empfehlungen. Diese Empfehlungen beruhen auf Versuchsergebnissen aus Exaktversuchen, den Ergebnissen der Schaderregerüberwachung einschließlich spezieller Monitoringprogramme und vorhandenen Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis. 4 5

7 Neue Herausforderungen in der Pfl anzenschutzberatung sind die zunehmend gegen bestimmte Wirkstoffe bzw. auch Wirkstoffgruppen herausselektierten resistenten Schaderreger und Unkräuter. Nur durch die Nutzung von geprüften Antiresistenzstrategien wird es möglich sein, die Bildung von resistenten Schaderreger und Unkrautpopulationen zumindest zeitlich deutlich zu verzögern. In den Tabellen sind für die einzelnen die spezifi schen Wirkungsweisen gegliedert nach den Wirkorten (mode of action) mit dem entsprechenden Code (BuchstabenZahl) gekennzeichnet. Zahlreiche Beispiele verdeutlichen, wie die Antiresistenzstrategien in der Praxis umzusetzen sind. Wie die aktuellen Medieninformationen zu den Wirkstoffen Clomazone und Glyphosat zeigen, steht die Anwendung oft im Focus der Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen zum Einsatz von erlassen, die vom Anwender eingehalten werden müssen. In dieser Broschüre sind die gesetzlichen Bestimmungen eingearbeitet, die zum Termin rechtskräftig waren. Bis zur Herausgabe der Broschüre Ende Januar 2013 hat sich die Zulassungssituation bereits wieder geändert. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und die Anwender von aktuell zu informieren, befi nden sich im Internet unter die Tabellen mit diesen Veränderungen. Sie sind dort mit roter Schriftfarbe auffällig gekennzeichnet. Mit der Umsetzung des neuen Pfl anzenschutzgesetzes ist gegenwärtig eine Reihe von Verordnungen noch im Prozess der Gesetzgebung. Bei Redaktionsschluss dieser Broschüre können somit noch keine rechtsverbindlichen Schlussfolgerungen dargestellt werden. Mit der Herausgabe der Verordnungen erfolgt über den Warndienst der Hinweis auf die geänderten rechtlichen Bestimmungen. Die Umsetzung vieler dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist nur möglich durch eine auf Qualitätszuwachs orientierte, umweltgerechte Pfl anzenschutzberatung. Die Teamarbeit der fünf Pfl anzenschutzdienste ist die Voraussetzung, um mit dem gegenwärtig verfügbaren Personalbestand eine Broschüre auf diesem fachlichen Niveau zu realisieren. Unsere Broschüre stellt einen Baustein dar, um dem Pfl anzenschutzberater und anwender aktuelles Basiswissen beim sachgerechten Einsatz der zur Verfügung zu stellen. Die Pfl anzenschutzdienste der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen 1 Umgang mit Pflanzenschutzmitteln 1.1 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Die Gute fachliche Praxis im Pfl anzenschutz ist eine Grundvoraussetzung für sachgerechtes Handeln im Pfl anzenschutz. Die Beachtung dieser Grundsätze gewährleistet die Durchführung eines bestimmungsgemäßen und sachgerechten Pfl anzenschutzes bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie des Schutzes des Naturhaushaltes. Die Grundsätze zur Durchführung der Guten fachlichen Praxis im Pfl anzenschutz folgen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pfl anzenzüchterischer sowie anbau und kulturtechnischer Maßnahmen dem Prinzip, die Anwendung chemischer Pfl anzenschutzmittel () auf das notwendige Maß zu begrenzen. Folgende Schwerpunkte gilt es dabei zu beachten: alle Möglichkeiten des vorbeugenden Pflanzenschutzes (resistente Sorten, Fruchtfolge, Standort etc.) sollten genutzt werden, um den chemischen Pflanzenschutz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken Entscheidungen zum Einsatz sollten immer auf der Grundlage von Bestandeskontrollen, Bonituren, Aussagen von Prognosemodellen, Inanspruchnahme von Beratung u. ä. sowie Beachtung von Bekämpfungsschwellen getroffen werden. Routinemaßnahmen kosten Geld und belasten die Umwelt nichtchemischen Maßnahmen ist der Vorzug zu geben, wenn diese praktikabel und umweltverträglich sind geeignete (= zugelassene ) sind mit geprüfter Technik von sachkundigen Anwendern auszubringen Möglichkeiten von Aufwandmengenreduzierungen bzw. Teilflächenbehandlungen sollten ausgeschöpft werden generell unterliegen Tankmischungen einer besonderen Sorgfaltspflicht (z. B. Bienenschutz), ein Wechsel der Wirkstoffe zur Resistenzvermeidung ist angeraten bei Ausbringung der besitzen folgende Aspekte besondere Bedeutung: Spritzbrühe richtig berechnen (Vermeidung unnötiger Restmengen), sorgfältige Spülung leerer Kanister vornehmen, um problemlose Leergutrücknahme (PAMIRA) zu sichern Restmengen auf dem Schlag ausreichend verdünnt (1 : 10) ausbringen vorgeschriebene Parameter: Fahrgeschwindigkeit lt. Gebrauchsanleitung, Windgeschwindigkeit < 5 m/s, Temperatur < 25 C, rel. Luftfeuchte > 30 %) einhalten angemessenen Abstand zu gefährdeten Objekten (z. B. Kleingärten, empfindlichen Nachbarkulturen) halten Einhaltung von Anwendungsbestimmungen und Auflagen (z. B. Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und Saumbiotopen) bei der Ausbringung sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten nach der Applikation den Erfolg der Maßnahme beurteilen (z. B. mittels Spritzfenster) Dokumentation der aßnahmen hinsichtlich Entscheidungsgrundlage, Menge und Erfolg in geeigneter Weise (z. B. Schlagkartei) vornehmen. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 76a vom 21. Mai 2010 wurden die Grundsätze der Guten fachlichen Praxis im Pfl anzenschutz aktualisiert. Das Allgemein 6 7

8 Allgemein Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) bietet auf seinen Internetseiten unter die aktuelle Ausgabe zum Herunterladen an. 1.2 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechtliche Voraussetzungen Ende 2009 verabschiedete das Europäische Parlament ein neues Gesetzespaket im Bereich Pfl anzenschutz. Mit Inkrafttreten dieser Regelungen änderten sich wichtige rechtliche Grundlagen für die Verwendung von in Deutschland. Seit dem 14. Juni 2011 wird die Zulassung von in Europa einheitlich durch die Verordnung EGNr. 1107/2009 geregelt. Das Gesetz zum Schutz der Kulturpfl anzen (Pfl anzenschutzgesetz Pfl SchG) (BGBl. I S. 148) trat am 14. Februar 2012 in Kraft. Im Zuge der Neuerungen, die sich aus den Pfl SchG ergeben, werden alle nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen (z. B. Sachkundeverordnung, Pfl anzenschutzmittelverordnung, etc.) überarbeitet und angepasst. Die folgenden Informationen zum Pfl anzenschutzrecht berücksichtigen den Stand vom Weitere aktuelle Informationen zum Pfl anzenschutzgesetz und den wichtigsten Verordnungen gibt es auf den Internetseiten sowie in den aktuellen Warndiensthinweisen der amtlichen Pfl anzenschutzdienste sowie unter Zugelassenes Pflanzenschutzmittel In Deutschland dürfen nur in den Verkehr gebracht und angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen oder genehmigt sind. Mit der Zulassung oder Genehmigung werden die Anwendungsgebiete (Indikation = Kulturart und Schaderreger) und Anwendungsbestimmungen (z. B. Abstandsauflagen) für die einzelnen festgelegt. Dadurch wird gewährleistet, dass bei einer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung der Mittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf Boden, Wasser und Luft ausgehen. Wer gegen diese Regelungen verstößt, kann mit einem Bußgeld und mit einer Kürzung von Direktzahlungen belangt werden. Jeder Anwender von muss sich deshalb vorher informieren, ob es zugelassene oder genehmigte für das betreffende Anwendungsgebiet einschließlich der entsprechenden Anwendungsbestimmungen gibt. Eine Übersicht über aktuelle Zulassungen und Genehmigungen sind auf der Internetseite des BVL ( oder im jährlich erscheinenden Verzeichnis zu fi nden. spezifi sche Genehmigung im Einzelfall (nur für den Betrieb) nach 22 (2) Pfl SchG oder eine zeitlich befristete Zulassung für Notfallsituation 29 Pfl SchG (Art. 53Zulassung für 120 Tage) vorliegt. Für, die als so genannte Parallelimporte in Deutschland verkauft werden, muss eine Genehmigung zum Parallelhandel (nach 46 Pfl SchG) oder eine Verkehrsfähigkeitbescheinigung nach altem Pfl anzenschutzgesetz für das einzelne vorliegen. Dann dürfen diese Parallelimporte in den gleichen Indikationen unter Einhaltung der gleichen Anwendungsbestimmungen des Original eingesetzt werden. Die Zulassungen und Genehmigungen beziehen sich entweder auf einzelne Kulturen (z. B. Mais) und Schaderreger (z. B. Blattläuse) oder auf Kulturartengruppen (z. B. Getreide) und Schadorganismengruppen (z. B. saugende Insekten). Die Zuordnung der Kulturen zu den Kulturartengruppen sind im Verzeichnis aufgeführt. Kulturartengruppen: Insbesondere im Ackerbau wurden solche Gruppen bei Getreide, BrassicaArten und Futterleguminosen gebildet. Die nachfolgenden Übersichten sollen diese Gruppierungen verdeutlichen. Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen) Gerste (Winter und Sommergerste) Hafer (Winter und Sommerhafer) Roggen (Winter und Sommerroggen) Triticale (Winter und Sommertriticale) Weizen Weichweizen (Winter und Sommerweizen) Hartweizen (Winter und Sommerhartweizen) Dinkel Beispiel: Wenn ein eine Getreidezulassung hat, kann es in allen Getreidearten eingesetzt werden. Besteht die Zulassung nur für Gerste, so kann die Applikation des sowohl in Wintergerste und in Sommergerste erfolgen. Liegt eine Zulassung für Weizen vor, ist der Einsatz in Weichweizen, Hartweizen und Dinkel möglich. Hat ein jedoch nur eine Zulassung in Dinkel, darf die Behandlung nicht in Hartweizen oder Weichweizen erfolgen. Analog darf ein, das nur in Sommergerste eine Zulassung hat nicht in Wintergerste eingesetzt werden. Die gleiche Vorgehensweise besteht bei den Gruppen BrassicaArten und Futterleguminosen. Allgemein Die jeweilige Indikation ist bei der Verwendung von genau zu beachten, da ein Verstoß gegen die Indikationszulassung bußgeldbewehrt ist und gleichzeitig CCRelevanz aufweist. Im Zweifelsfall sollte man den amtlichen Pfl anzenschutzdienst konsultieren. Hinweise zur Indikationszulassung Seit 2001 gilt in Deutschland die Indikationszulassung. Danach kann ein nur in einer Kultur eingesetzt werden, wenn es für die entsprechende Kultur und einen festgelegten Schaderreger gemäß Pfl anzenschutzgesetz eine reguläre Zulassung oder eine Erweiterung der Zulassung nach Art. 51 VO 1107/2009 bzw. eine länder Brassica Arten Kohlrübe Markstammkohl Raps (Wi. u. So.Raps) Rübsen Speiserübe Futterleguminosen Ackerbohne Futtererbse Kleearten Lupinearten Luzernearten Wicken Bei der Gruppe BrassicaArten ist zu beachten, dass die Senfarten in diesem System nicht zu den BrassicaArten zählen. 8 9

9 Allgemein Schadorganismengruppen: Die Schadorganismen können einzeln oder auch als Gruppen bei der Zulassung Berücksichtigung finden. Weit verbreitet sind die Gruppen beißende Insekten und saugende Insekten. In diese Gruppen können alle Insektenarten eingeordnet werden, die keinen Sonderstatus haben. Die Vergabe des Sonderstatus erfolgt von der Zulassungsbehörde, wenn der Schadorganismus eine besondere Bedeutung hat oder sich die Bekämpfung besonders schwierig gestaltet. Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelschaderreger mit Sonderstatus im Ackerbau aufgelistet: Maiszünsler Westlicher Maiswurzelbohrer Rübenfliege Moosknopfkäfer Wiesen(Sumpf)schnake Erdraupen Drahtwürmer Virusvektoren Kartoffeln Virusvektoren Getreide Virusvektoren Rüben Brachfliege Fritfliege Kohlschotenmücke Engerlinge (Larven des Maikäfers) Beispiel: Das Insektizid Sumicidin alpha hat eine Zulassung im Raps gegen beißende Insekten. Damit kann dieses Insektizid gegen alle beißenden Rapsschädlinge (z. B. Rapsglanzkäfer) eingesetzt werden. Ausgenommen ist jedoch der Einsatz gegen die Kohlschotenmücke, da dieser Schädling über einen Sonderstatus verfügt. Eine detaillierte Tabellenübersicht zu den Schaderregern mit Sonderstatus enthält z. B. die Druckversion des amtlichen Verzeichnisses. Erweiterung von Zulassungen nach Art. 51 VO 1107/2009 (ehemals Genehmigung gemäß 18a Pfl SchG) Ausweitungen der Zulassung von werden für die Anwendung eines zugelassenen für ein zusätzliches Anwendungsgebiet vom BVL auf Antrag erteilt. Diese erweiterte Zulassung ist Kulturen mit geringem Anbauumfang und nur gelegentlich auftretende Schadorganismen vorbehalten und kann von allen Anwendern genutzt werden. Im Vergleich zu Zulassungen liegen bei diesen Zulassungserweiterungen eventuelle Wirkungseinschränkungen oder Schäden an den Kulturpflanzen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Aus diesem Grund werden in dieser Broschüre Zulassungen ( ) und Art. 51Zulassungserweiterungen ( ) mit unterschiedlichen Symbolen ausgewiesen. Genehmigung im Einzelfall nach 22 (2) PflSchG (ehemals 18b Pfl SchG) Wenn in einer Kultur mit geringfügigem Anbau Indikationen fehlen, kann der Betrieb/ Anwender beim amtlichen Pfl anzenschutzdienst einen Antrag auf Genehmigung im Einzelfall nach 22 Pfl SchG stellen. Es besteht die Möglichkeit, dass juristische Personen (z. B. Verbände, Erzeugergemeinschaften), deren Mitglieder Anwender von sind, Sammelanträge stellen. Der amtliche Pfl anzenschutzdienst kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines in Deutschland zugelassenen in weiteren Anwendungsgebieten genehmigen. Damit gibt es Bekämpfungsmöglichkeiten in kleinen und Kleinstkulturen sowie gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen. Eine 22Genehmigung gilt nur für einen Betrieb oder im Falle eines Sammelantrags für mehrere Betriebe und einen begrenzten Zeitraum. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn verschiedene Kriterien ( 18bLeitlinie des BVL) erfüllt sind. Die Bearbeitung der Anträge kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Antragsteller sollten deshalb den Antrag rechtzeitig (möglichst vor der Spritzsaison) abgeben. Die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von 22Genehmigungen ist kostenpfl ichtig. Die Höhe der Gebühren ist in den Gebührenordnungen bzw. Kostenverzeichnissen der Bundesländer festgelegt. Antragsformulare und weitere Informationen gibt es im InternetAngebot der Pfl anzenschutzdienste: Brandenburg: www. isip.de/psdbb; Sachsen: htm; SachsenAnhalt: Thüringen: Zulassung für Notfallsituationen nach Art. 53 VO 1107/2009 in besonderen Fällen (ehemals Genehmigungen nach 11 (2) Pfl SchG) Das BVL hat die Möglichkeit, für einen Zeitraum von 120 Tagen für zugelassene oder nicht zugelassene eine Zulassung für Notfallsituationen festzusetzen (Art. 53Zulassung). Die Zulassungen für Notfallsituationen beinhalten ein konkret beschriebenes Anwendungsgebiet sowie die festgesetzten Anwendungsbestimmungen. Bedingung für eine Anwendung ist, dass die Gefahr nicht anders abzuwehren ist. Eine aktuelle Übersicht steht im Internet unter > Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel. Parallelhandels (sogenannte Parallelimporte, 46 Pfl SchG) Parallel gehandelte gelten danach als zugelassen, wenn eine Genehmigung vom BVL nach 46 Pfl SchG erteilt wurde oder noch eine Verkehrsfähigkeitbescheinigung (nach altem Pfl SchG) vorliegt. Eine Liste mit verkehrsfähigen Importmitteln steht im Internet unter zur Verfügung. Ein parallel gehandeltes und verkehrsfähiges ist in gleicher Weise und unter Beachtung der Gebrauchsanweisung anzuwenden, wie das in Deutschland zugelassene Referenzmittel. Im Abschnitt 8 im neuen Pfl SchG regeln die 46 bis 51 den Umgang mit Parallelimporten. Ein parallel zu handelndes ist bei Einfuhr oder Inverkehrbringen mit seiner Bezeichnung, dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel und der vom BVL mit der Genehmigung erteilten Nummer gekennzeichnet. Oftmals ist auf dem Gebinde auch das Zulassungszeichen für aufgedruckt. Abverkaufs und Aufbrauchfrist für Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 ergeben sich veränderte Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende. erhalten nun in der Regel eine Abverkaufsfrist (bestehender Lagerbestände) von 6 Monaten und zusätzlich eine Aufbrauchfrist von 12 Monaten; sie dürfen also noch bis zu 18 Monate nach dem Tag des Zulassungsendes angewendet werden. Beispiel: Input (Zul.Nr.: ), Zulassungsende >Abverkaufsfrist: >Aufbrauchfrist: Beseitigungspflicht für Bestimmte sind gemäß 15 Pfl SchG unverzüglich zu beseitigen. Hinweise dazu gibt das BVL ( Diese sind im Lager getrennt von den zugelassen bis zum Entsorgungstermin aufzubewahren. Allgemein 10 11

10 Allgemein Anwendung von auf Nichtkulturland Entsprechend 12 Pfl SchG ist die Anwendung von nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen zulässig. Das Ausbringen auf allen anderen Flächen im öffentlichen und privaten Bereich wie Wegen, Hoffl ächen, Technikstellplätzen und anderem so genanntem Nichtkulturland (Feldraine, Feldhecken, Wegränder, Gleisanlagen, Böschungen u. a.) ist hingegen untersagt und kann ordnungsrechtlich geahndet werden. Ausnahmen sind auch für den Landwirtschaftsbetrieb genehmigungspfl ichtig. Antragsformulare sind auf den Internetseiten der amtlichen Pfl anzenschutzdienste sowie unter erhältlich. Sachkunde im Pflanzenschutz ( 9 PflSchG) Wer anwendet, muss sachkundig im Pflanzenschutz sein. Das gleiche gilt auch für den Kauf von, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind. Diese dürfen ab November 2015 nur noch an berufliche Anwender mit neuem Sachkundenachweis abgegeben werden. Die Grundlage für den Erwerb der Sachkunde im Pflanzenschutz regelt die Sachkundeverordnung, deren Änderung zurzeit erfolgt. Die bisherigen (alten) Nachweise für die Sachkunde gelten bis November 2015, bis Mai 2015 kann eine Umschreibung in die neue Form bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragt werden. Außerdem muss der Anwender eine amtlich anerkannte Weiterbildung besuchen. Für Personen mit altem Sachkundenachweis beginnt der erste Dreijahreszeitraum für die Fortbildung im Januar Anzeigepflicht ( 10 PflSchG) Wer für andere (außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe) anwendet, muss dies der zuständigen Behörde (dem jeweiligen amtlichen Pfl anzenschutzdienst des Bundeslandes) anzeigen. Die Nachbarschaftshilfe wird sehr restriktiv ausgelegt, z. B. ist eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit (auch bei kleinen Flächen) anzeigepfl ichtig. Bei der Registrierung des Betriebes erfolgt in erster Linie eine Überprüfung des Sachkundenachweises des Anwenders durch die Behörde. Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz und integrierter Pflanzenschutz ( 3 PflSchG) sind unter Beachtung der Grundsätze der Guten fachlichen Praxis im Pfl anzenschutz zu verwenden (Punkt 1.1). In der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 76a vom 21. Mai 2010 erfolgte eine Aktualisierung der Grundsätze. Aufzeichnungspflicht über eingesetzte ( 11 PflSchG) Nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat der berufl iche Anwender von Aufzeichnungen über die eingesetzten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Nach 11 Pfl SchG (Aufzeichnungs und Informationspfl ichten) ist der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes verpfl ichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Die Fristen des Artikels 67 (1) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt. Folgende Daten müssen aufgezeichnet werden: Bezeichnung des Zeitpunkt der Anwendung (Datum) verwendete Aufwandmenge je Flächeneinheit behandelte Fläche und behandelte Kulturpflanze. Die Dokumentation der Indikation (z. B. Kartoffelkäfer, Windhalm oder Braunrostbekämpfung) wird nach dem neuen Recht nicht mehr verlangt. Wir empfehlen jedoch, diese Information weiterhin auch für betriebliche Entscheidungen aufzuzeichnen und zu nutzen. Zu einer Bewirtschaftungseinheit können auch mehrere Schläge zusammengefasst werden. Erfolgt die Behandlung der gesamten Bewirtschaftungseinheit an mehreren Tagen, so sind diese unter dem Anwendungsdatum in ein Feld einzutragen, damit deutlich wird, dass es sich nur um eine Behandlung handelt. Die Aufzeichnungen können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Verstöße gegen die Aufzeichnungspfl icht sind bußgeldbewehrt und auch relevant nach Cross Compliance Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Anwenderschutz Der Umgang mit (Anwendung, Lagerung, Transport) setzt ein umsichtiges und sorgfältiges Handeln der beteiligten Personen voraus. Grundlegende Sicherheitsgrundsätze zum Schutz des Menschen müssen Beachtung fi nden. Dazu gehört u. a. die Einhaltung des Verbotes zur Einnahme von Nahrung oder des Rauchens während der Arbeit mit. Beim Umgang mit unverdünnten und mit fertigen Spritzbrühen ist eine geeignete Schutzkleidung zu tragen. Hinweise zur notwendigen Schutzausrüstung erhält der Anwender in der Gebrauchsanleitung der. Die Vergabe von Kennzeichnungsauflagen zum Anwenderschutz basieren zum einen auf der Einstufung und Kennzeichnung des konzentrierten sowie des anwendungsfertigen und zum anderen auf der Abschätzung der Exposition für den Anwender und den Arbeiter. Die Hinweise umfassen z. B. Angaben zur Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, zur sicheren Lagerung des Mittels und bestimmter Auflagen hinsichtlich des Wiederbetretens behandelter Flächen oder Räume. Die in der Gebrauchsanweisung angegebenen SFKennzeichnungen zum Anwenderschutz sind unbedingt zu beachten! Je nach Stoffeigenschaften des können die Anforderungen an den Anwenderschutz sehr unterschiedlich sein. Grundbestandteil der Schutzausrüstung sind Handschuhe (gummiertes Gewebe mit Baumwolleinlage), der Schutzanzug (DINNorm ), gummiertes Schuhwerk und u. U. eine Schutzbrille sowie eine Maske zum Atemschutz. Die Schutzkleidung muss eine spezielle Eignung zum Schutz vor besitzen. Diese Eignung ist an den Kennzeichnungen ersichtlich. Auskünfte zu geeigneter Schutzausrüstung geben z. B. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Landesdienststellen für Arbeitsschutz oder der Landhandel. Personen, die längere Zeit oder regelmäßig mit umgehen, sollten sich mindestens einmal jährlich (nach der Spritzsaison) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen. Allgemein 12 13

11 Allgemein Beim Umgang mit ist die Verwendung einer geeigneten Schutzausrüstung unverzichtbar. Betriebsleiter sind für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes verantwortlich. Beschäftigte sollten in eigenem Interesse die vorhandene Schutzkleidung tragen. Lagerung Die Lagerung von ist zeitlich und mengenmäßig auf ein Minimum zu begrenzen, sie unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht. Die Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz (GfPGrundsatz 13) stellt Grundanforderungen an das Lagern von. Es sind aber eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Regelungen (z. B. Bau, Umwelt, Gefahrstoffrecht) zu beachten, zu denen es zum Teil sehr unterschiedliche länderspezifische Bestimmungen gibt. In Abhängigkeit der Menge und Gefahrstoffklassifizierung der gelagerten ergeben sich die Anforderungen an die Beschaffenheit des Lagers. Beispielsweise sind giftige oder sehr giftige gesondert unter Verschluss zu lagern. Besondere Anforderungen gelten auch für leicht und hochentzündliche. Außerdem sind Belange des Gewässer und Anwenderschutzes zu beachten. Im Zweifelsfall sollte man sich an die jeweilige Untere Wasserbehörde des Landkreises oder die Berufsgenossenschaft wenden. Auch der Industrieverband Agrar (IVA) gibt auf seiner Internetseite ( hilfreiche Hinweise. Folgende Grundregeln sind immer zu berücksichtigen: Lagerraum sollte massiv gebaut, verschließbar, frostfrei (ggf. Heizung), trocken, belüftbar (ggf. Ventilator) und gut beleuchtet sein Lagerboden muss undurchlässig und ohne Bodeneinlauf sein. Leckagen sollten ausreichend zurückgehalten und aufgenommen werden können Anbringung eines Verbotsschild an der Tür, welches den Zugang nur Berechtigten erlaubt, sowie ein Rauchverbotsschild Notfall/Havarieplan mit wichtigen Telefonnummern und Handlungsanweisungen ist im Lager vorzuhalten Inventarliste und Sicherheitsdatenblätter der gelagerten müssen vorhanden sein (siehe Internetadressen der Industrie bzw. dürfen nur in Originalverpackungen gelagert werden dürfen nicht zusammen mit Nahrungs oder Futtermitteln gelagert werden, deren Anwendung verboten ist, sind unverzüglich zu entsorgen. Sie müssen deutlich getrennt von anwendungsfähigen gelagert und mit dem Hinweis Anwendung verboten versehen sein. Gute Erfahrungen liegen in der Praxis bei der Nutzung von speziellen Lagercontainern vor. Sie erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen, verfügen über alle notwendigen Unterlagen und sind kostengünstiger, als ein massiver Lagerraum. die Produktinformationen der Hersteller und der Agrarhandel. Folgende Grundprinzipien gilt es einzuhalten: nur unbeschädigte Emballagen laden und die Ladung im Fahrzeug gegen Verrutschen sichern (dies gilt besonders für die Fahrt zum Feld!) getrennt von anderen Betriebsmitteln und Futtermitteln transportieren Fahrzeug muss betriebs und verkehrssicher sein. Gefahrenkennzeichnung bei Seit Anfang 2009 sind europaweit neue Regelungen zur Gefahrenkennzeichnung von Stoffen und Gemischen in Kraft getreten, die sich auch auf die Kennzeichnung von auswirken (Abb. Umschlag). In der Übergangszeit können noch die bisherigen Gefahrensymbole der Gefahrstoffverordnung, aber auch bereits die neuen Piktogramme verwendet werden und Unterschiede zwischen Verpackung und Sicherheitsdatenblatt auftreten. Sowohl leere, als auch gereinigte Verpackungen und Gebinde gelten als Gefahrgut, solange dies durch die Etikettierung ausgewiesen ist. Entsorgung von leeren Verpackungen Leere Verpackungen können über das Entsorgungssystem PAMIRA (= Pack Mittel Rücknahme Agrar) kostenfrei entsorgt werden. Gesammelt werden Verpackungen von und Flüssigdüngern mit dem PAMIRAZeichen, das Voraussetzung für die Annahme bei den Sammelstellen ist: Verpackungen sind mit PAMIRAZeichen gekennzeichnet Lieferung ist sortiert nach Kunststoff, Metall und Beuteln Behälter über 50 Liter müssen durchtrennt werden Verschlüsse getrennt anliefern Verpackungen müssen sauber sein; Produktreste und ungespülte PflanzenschutzVerpackungen werden zurückgewiesen und sind als Sondermüll zu entsorgen. Weitere Informationen zu Sammelstellen und Terminen enthält die Tabelle sowie das Internet unter Hinweise zur Entsorgung leerer Verpackungen von Herstellern/Anbietern, die nicht dem PAMIRASystem angeschlossen sind, befi nden sich ebenfalls auf der Verpackung. Leere Verpackungen dürfen nicht auf den Feldern verbleiben oder dort verbrannt werden. Das PAMIRASystem garantiert eine effi ziente und umweltgerechte Entsorgung der Emballagen. Alle Landwirte sollten dieses Entsorgungsangebot unbedingt nutzen. Allgemein Transport Werden von Anwendern nur eigene insbesondere vom Lager zum Feld transportiert, können weitestgehend Ausnahmereglungen vom ansonsten sehr komplizierten Gefahrstoffrecht in Anspruch genommen werden. Hinweise hierzu geben 14 15

12 Allgemein Tabelle 1.2.1: Sammelstellen PAMIRA 2013 Termin Brandenburg Sammelstelle Raiffeisen Handels und Dienstleistungsgesellschaft OderSpree Am Bahnhof 11, Beeskow Metallhandel & Containerdienst Ramm GmbH Stettiner Str. 77, Prenzlau TelefonNr. FaxNr Tabelle 1.2.1: Sammelstellen PAMIRA 2013 Termin SachsenAnhalt Sammelstelle LIRS Agrar u. DienstleistungsGmbH Lindenstraße 5, Isterbies Fehr Umwelt Ost GmbH Betriebshof Aschersleben Güstener Straße 19, Aschersleben TelefonNr. FaxNr Allgemein BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG Agrarhandel Kyritz Hagenstraße 21, Kyritz BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG, PflanzenschutzZentrallager Möllendorfer Chaussee 1, Goldbeck Sachsen Rudolf Peters Landhandel GmbH & Co. KG Rambower Chaussee 2, Groß Werzin Schwarze Elster Recycling GmbH, Niederlassung Werneuchen, Mühlenstraße, Werneuchen Getreide AG Alter Dechtower Weg 2, Fehrbellin AGRAVIS FlämmingMittelelbe GmbH, Lager Golzow Bauernfeld 1, Golzow NL Agrar GmbH Sonnewalder Straße 7, SonnewaldeGoßmar Fehr Umwelt Ost GmbH, Betriebshof Luckenwalde Dämmchenweg 16, Luckenwalde Stolzenhagener Dienstleistungs & Logistik GmbH, Niederlassung Seelow Mühlenstr. 10, Seelow BayWa AG Abteilung Agrar Stradower Weg, Vetschau Beiselen GmbH Hühndorfer Höhe 1, Wilsdruff Getreide und Futtermittelhandel Sachsen GmbH, Lager Nerchau Gornewitzer Str.75, Nerchau KAT Kamenzer AgroTrans GmbH Macherstr. 105, Kamenz BayWa Reichenbach Agrar Vertrieb Paulsdorferstraße 6, Reichenbach Raiffeisen WarenZentrale RheinMain eg Am Flugplatz 2, Groitzsch Dehner GmbH & Co. KG, OT Gewerbegebiet Großsteinbach Am Fuchsloch 13, Mochau BayWa AG Agrar, NL SachsenWest Werdauer Str., Neumark BayWa Laußig Am Bahnhof 15, Laußig BayWa Großschirma Agrar Vertrieb Hauptstraße 161, Großschirma Thüringen GEKRA Getreide Kraftfutter GmbH Querfurt, Lager Roßla Am Güterbahnhof, Roßla Magdeburger GetreideGmbH, Bereich Wanzleben Vor dem Schloßtor 5b, Wanzleben AGRAVIS FlämingMittelelbe GmbH, Lagerhaus Rackith Am Bahnhof, Rackith BayWa Agrar Alte Zollstraße 20, Landsberg/OT Niemberg Tönsmeier Entsorgung Köthen GmbH, Umladestation Maxdorfer Straße, Köthen Raiffeisen Dähre Zweigstelle der Saatbau Clenze eg Hilmsener Straße 16, Dähre BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG, Lagerhaus Wolmirstedt Rogätzer Straße 7, Wolmirstedt GEKRA Getreide Kraftfutter GmbH Lager Reinsdorf Karsdorfer Straße 1, Reinsdorf BARO Lagerhaus GmbH & Co. KG, PflanzenschutzZentrallager Möllendorfer Chaussee 1, Goldbeck RWZ KurhessenThüringen GmbH Raiffeisenstr. 1, Straußfurt BayWa Bad Tennstedt Agrar Vertrieb, NL UnterfrankenNord/Thüringen Riedweg 3, Bad Tennstedt RWZ KurhessenThüringen GmbH Schwanseestr. 102, Weimar Roth Agrarhandel GmbH Hermannsrodaer Str. 4, Leimbach AHG Agrarhandel GmbH Mühlweg, Arnstadt BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, NL Schmölln, Zum Wasserturm 80, Schmölln Lobensteiner Landhandels u. Dienste GmbH Am Bahnhof 96, SaalburgEbersdorf RWZ RheinMain e.g. Bahnhofstraße 9e, Walschleben

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