Änderungen im Pflanzenschutzrecht

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1 Änderungen im Pflanzenschutzrecht

2 Pflanzenschutz im Rahmen rechtlicher Vorgaben EU-Recht & deutsches Recht Pflanzenschutzgesetz PS-Anwendungsverordnung PS-Sachkunde-VO Pflanzenschutzmittel-VO Bienenschutz-VO Feuerbrand-VO. Cross-Compliance Lebensmittelrecht Rückstandshöchstmengen-VO Wasserrecht Gefahrgutrecht Chemikalienrecht Transportvorschriften Abfallrecht Naturschutzrecht

3 Pflanzenschutz im Rahmen rechtlicher Vorgaben Ziel & Vorgabe ist Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis PflSchG 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz (1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden..

4 Pflanzenschutz im Rahmen rechtlicher Vorgaben Adressaten & Gewinner des Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis Hersteller & Händler Anwender Nutzpflanzen Verbraucher Umwelt Schutz vor unmittelbaren Gesundheitsschäden für Mensch & Tier keine unerlaubten Rückstände in Ernteprodukten keine Schäden an Kultur- & Wildpflanzen keine Schäden im Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft)

5 Pflanzenschutz in der EU Verordnung (EG) 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (Statistikverordnung) Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (Maschinenrichtlinie) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Zulassungsverordnung) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel-Rahmenrichtlinie)

6 Pflanzenschutz in der EU Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch die Novelle der Neuordnung des Pflanzenschutzrechts vom Veröffentlichung der Novelle im Bundesgesetzblatt vom (Teil 1, Nr. 7, Seite 148ff), damit ist das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) seit in Kraft

7 Deutsches Pflanzenschutzrecht im Wandel der Zeit 1949 Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Ziel: Ernährungssicherung 1968 Pflanzenschutzgesetz Ziel: Zulassungspflicht von Pflanzenschutzmitteln 1986 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Ziel: Schutz von Mensch, Tier und Umwelt

8 Deutsches Pflanzenschutzrecht im Wandel der Zeit 1998 Novellierung des PflSchG Ziel: Anpassung dt. Recht an EU-Recht Änderungsgesetz des Pflanzenschutzgesetzes Regelungen für Parallelimporte Änderungsgesetz: Entsorgungspflicht für alte Pflanzenschutzmittel, Dokumentationspflicht, u.a Umsetzung des EU-Pflanzenschutzpaketes Ziel: Angleichung nationales Recht an EU Recht hinsichtlich Zulassung, Handel & Anwendung von PSM

9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 1 verankert die zentrale Bestimmung des Gesetzes über das Vorsorgeprinzip und der Schutzfunktion Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Schutz der Pflanzen 2. Schutz der Pflanzenerzeugnisse 3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen 4. Umsetzung von EU Recht

10 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) PSM-Zulassungen werden nicht durch nationales Recht sondern durch EU-Recht geregelt Mit dieser Verordnung soll ein hohes Schutzniveau... gewährleistet und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft sichergestellt werden.... Das Vorsorgeprinzip sollte angewandt... werden,...

11 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) PSM-Zulassungen werden nicht durch nationales Recht sondern durch EU-Recht geregelt Wesentliche Ziele der EU-Zulassungsverordnung hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch & Tier und für die Umwelt verbesserte Zusammenarbeit und Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedstaaten (MS) freier Warenverkehr und einheitliche Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln Harmonisierung und Verbesserung der landwirtschaftl. Produktion Entbürokratisierung

12 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) wesentliches neues Element ist die zonale Gliederung Europas Zone A Nord DK, EE, LV, LT, FI, SE Zone B Zentral BE, CZ, DE, IE, LU, HU, NL AT, PL, RO, SL, SK, UK Zone C Süd BG, GR, ES, FR, IT, CY, MT, PT

13 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) wesentliches neues Element ist die zonale Gliederung Europas nur eine Zone für Anwendung in Gewächshäusern Saatgutbehandlung Behandlung nach der Ernte Behandlung leerer Lagerhäuser

14 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) Artikel 40 Gegenseitige Anerkennung Voraussetzungen verpflichtende gegenseitige Anerkennung nur innerhalb einer Zone gegenseitige Anerkennung einzelner Anwendungen bei Lückenindikationen ist möglich Wirkstoffe müssen genehmigt und in die Positivliste aufgenommen sein zonenübergreifende gegenseitige Anerkennung ist eingeschränkt möglich Dominoeffekt vermeiden

15 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) Artikel 40 Gegenseitige Anerkennung Keine gegenseitige Anerkennung von alten Zulassungen (RL 91/414/EWG) nach dem neuen Verfahren!

16 Zulassungsverordnung (EU-VO 2009/1107) Artikel 22 Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko vereinfachtes und schnelleres Zulassungsverfahren Zuordnung in eigener Kategorie Aufnahme in die Positivliste für max. 15 Jahre Anreiz für die Markteinführung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko

17 PSM-Zulassung Änderungen der Rechtsgrundlagen zur Zulassung / Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln

18 PSM-Zulassung Änderungen der Rechtsgrundlagen zur Zulassung / Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln

19 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Artikel 67 EU-VO 11 PflSchG Aufzeichnungen Name des Anwenders Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und verwendete Menge Zeitpunkt der Verwendung behandelte Fläche und Kulturpflanze

20 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Artikel 67 EU-VO 11 PflSchG Aufzeichnungen der Betriebsleiter ist für Aufzeichnungen verantwortlich Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren für die Aufzeichnungen zählt ab dem Ende des Behandlungsjahres Dritte (z.b. Wasserwirtschaft, Einzelhändler, Anrainer) können bei der zuständigen Behörde Informationen einholen bei Verstoß Bußgeld bis zu möglich

21 Abgabe von PSM Artikel 67 EU-VO 23 PflSchG Mittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind ( Profi-Mittel ), dürfen nur an sachkundige Personen abgegeben werden der Verkäufer muss sich den Sachkundenachweis des Käufers vorlegen lassen gültig ab 26. November 2015 für nicht berufliche Anwender muss spezielles Informationsmaterial bereitgestellt werden beim Versandhandel ist die Information vor der Abgabe zu übermitteln

22 Abgabe von PSM Artikel 67 EU-VO 23 PflSchG Händler müssen Aufzeichnungen führen über die Mittel, die sie lagern oder in Verkehr bringen Aufbewahrungsfrist: bis Ende des Aufzeichnungsjahres und danach noch mindestens fünf weitere Jahre der Verkauf von PSM darf nur an sachkundige Personen erfolgen! gilt ab betrifft auch den Internethandel

23 Inverkehrbringen von PSM mit geringem Risiko Artikel 22 & 47 EU-VO schnelleres Verfahren 120 Tage zzgl. Max. 6 Monate Gültigkeit der Zulassung 15 Jahre sonst 10 Jahre

24 Aufbrauchfrist Artikel 46 EU-VO maximal 6 Monate Abverkaufsfrist und 18 Monate Aufbrauchfrist (inkl. Abverkauf)

25 Parallelhandel Artikel 52 EU-VO 46 PflSchG die Einfuhr von PSDM ist auf Antrag möglich die PSM müssen mit den im Mitgliedstaat zugelassenen PSM hinsichtlich Zusammensetzung identisch sein Hersteller und Produktidentität muss gewährleistet sein (stärkere Bindung an Hersteller) die Regelungen sind zum Schutz vor illegalen Importen verschärft (illegaler Import = Straftatbestand!)

26 Das EU-Pflanzenschutzpaket EU-Pflanzenschutzmittel-Rahmenrichtlinie Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden

27 Das EU-Pflanzenschutzpaket EU-Pflanzenschutzmittel-Rahmenrichtlinie Schaffung eines Rahmens für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden, in dem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden gefördert werden

28 Pflanzenschutzgeräte Artikel 8 EU-PSM-Rahmenrichtlinie Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 16 PflSchG Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten ist in Deutschland Pflicht seit 1993/2003 Pflanzenschutzgeräte müssen regelmäßig kontrolliert werden bis 2030 max. alle 5 Jahre danach max. alle 3 Jahre bis mind. eine Kontrolle der Geräte neue Geräte müssen nach dem Kauf innerhalb von 5 Jahren mind. einmal kontrolliert werden

29 Pflanzenschutzgeräte Artikel 8 EU-PSM-Rahmenrichtlinie Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 16 PflSchG Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten Umsetzung in nationales Recht Feldspritzen seit 1993 Sprühgeräte seit 2003 handgeführte/rückentragbare Geräte bilden eine Ausnahme von der Kontrollpflicht die zeitliche Regelung für die Überprüfung der Geräte ist noch in der Beratung künftig alle 2 oder 3 Jahre?

30 Persönliche Anforderungen 9 PflSchG Persönliche Anforderungen eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, über den Pflanzenschutz beraten, Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt

31 Persönliche Anforderungen 9 PflSchG Persönliche Anforderungen es ist kein Sachkundenachweis erforderlich bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender

32 Persönliche Anforderungen 9 PflSchG Persönliche Anforderungen sachkundige Personen im Pflanzenschutz sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigern Behörde auf Verlangen nachzuweisen

33 Persönliche Anforderungen 9 PflSchG Persönliche Anforderungen kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme setzen erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen

34 - Sachkunde Regelungen für die Fort- und Weiterbildung Artikel 5 EU-PSM-Rachmenrichtlinie 9 PflSchG Persönliche Anforderungen Sachkunde ist Grundvoraussetzung für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Durchführung der guten fachlichen Praxis zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken

35 - Sachkunde Regelungen für die Fort- und Weiterbildung Artikel 5 EU-PSM-Rachmenrichtlinie 9 PflSchG Persönliche Anforderungen die zukünftige Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung gilt für berufliche Anwender Händler Berater

36 - Sachkunde Regelungen für die Fort- und Weiterbildung Artikel 5 EU-PSM-Rachmenrichtlinie 9 PflSchG Persönliche Anforderungen Wichtige Termine zur Sachkunde Beginn der ersten Dreijahresfrist für Fortbildungen letzter Tag für Anträge auf Ausstellung des Sachkundenachweises Auslaufen der bisher gültigen Sachkundenachweise

37 - Neues Pflanzenschutzgesetz Resümee für die Praxis keine großen Veränderungen für die Praxis Artikel viele Regelungen sind bereits seit Jahren im deutschen Recht verankert Integrierter Pflanzenschutz wird verbindlicher Sachkunde - Fortbildung ist zwingend erforderlich Verfügbarkeit von PSM Aussicht auf Harmonisierung und damit Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Produktion Verlust von Wirkstoffen ist möglich Veränderung bei Pflanzenschutzgeräten Aufbrauchfristen für PSM

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