Auswirkungen neues Pflanzenschutzrecht und Ausblick auf den Nationalen Aktionsplan
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- Hinrich Lange
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1 Maistagung am Emmendingen-Hochburg Auswirkungen neues Pflanzenschutzrecht und Ausblick auf den Nationalen Aktionsplan Hansjörg Imgraben RP Freiburg, Ref. 33 / Pflanzenschutzdienst 1 Gliederung Auswirkungen neues Pflanzenschutz- Recht und Ausblick auf den Nationalen Aktionsplan Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes (BRD) Verordnung des EU Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( Zulassungs-VO ) EU-Rahmenrichtlinie (Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ) Nationaler Aktionsplan 2
2 Neues Pflanzenschutzrecht EU-Zulassungsverordnung gilt seit EU-Rahmenrichtlinie und Maschinen-RL werden 2012 in nationales Recht umgesetzt Ø Novellierung Pflanzenschutzgesetz Ø Pflanzenschutzmittelverordnung (Geräte) Ø Sachkundeverordnung Ø Vorgaben für Integrierten Pflanzenschutz Ø Nationaler Aktionsplan EU-Statistik Verordnung 3 Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Gesetz und Zeitplan für weitere Regelungen: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes. Der Bundesrat hat am den Entwurf mit Maßgaben angenommen. Ab gilt das Gesetz zur Neuordnung des PFLANZENSCHUTZRECHTS / Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 Nationaler Aktionsplan bis 2012 Allgemeine Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes bis
3 Neuordnung Pflanzenschutzrecht - Pflanzenschutzpaket der EU Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des EU- Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von PSM (ZulassungsVO) gilt ab Juni 2011 Richtlinie 2009/128/EG der EU über eine Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden vom Richtlinie 2009/178/EG der EU betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden vom Verordnung (EG) Nr.1185/2009 der EU über Statistiken zu Pestiziden 5 EU-Pflanzenschutz-Zulassungszonen Nachbarschaftsregelung an benachbarten Zonengrenzen z.b. : F/D 6
4 7 EU-Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Harmonisierte zonale Zulassung seit Juni 2011 durch VO 1107/2009 des EU-Parlaments u. des Rats zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (EU-ZulassungsVO) Drei Zonen: Nord (A), Mitte (B), Süd (C) Deutschland in Zone B mit Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich, Großbritannien, Irland, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien. Gegenseitige Anerkennung der Zul. innerhalb der Zonen Strenge Zeitvorgaben für Wirkstoffprüfung, Mittelprüfung, Übertragung Antragsteller für Zulassungen: Unternehmen (z.b. Zulassungsinhaber), amtliche Stellen aber auch betroffene Wirtschaft (Verbände). Mitgliedstaaten können Anwendungsbestimmungen verschärfen (zur Risikominderung), Verweigerung der Zulassung nur mit wissenschaftlicher Begründung (Sonderfall). Alte Zulassungen, die nach der RL 91/414/EWG gewährt wurden, können nicht über Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenseitig anerkannt werden! Was ändert sich mit dem neuen Pflanzenschutzrecht in den-eu-mitgliedstaaten? Die EG-VO 1107/2009 (Zulassungs-Verordnung) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten EU-einheitliche Kriterien für die Zulassung von - Wirkstoffen, Pflanzenschutzmitteln, Safenern, Synergisten, Beistoffen - Genehmigung von Wirkstoffen und Aufnahme in Positivliste (Anhang I, RL 414/91) - Eine Vergleichende Bewertung wird neu eingeführt Ø Übertragung der Zulassung in andere Mitgliedstaaten möglich (gegenseitige Anerkennung in der gleichen Zone). 8 Ø Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach einheitlichen Grundsätzen (Anhang IV der LR. 414/91) liegt weiterhin beim Mitgliedsstaat - BVL, JKI, BfR und UBA vollziehen EU-Recht.
5 Zulassung Pflanzenschutzmittel - was gilt was kommt noch? Eine EU-Höchstmengenregelung ist bereits eingeführt. Genehmigungsverfahren zur Schließung von Lücken. Genehmigungskriterien und Ausschlusskriterien (Gesundheit, Umwelt) für Wirkstoffe eine endgültige Einstufung liegt noch nicht vor (die Kriterien sind noch festzulegen). Wirkstoffe, die aufgrund ihrer Toxizität höhere Risiken für Mensch und Umwelt aufweisen, werden zu Substitutionskandidaten auf EU-Ebene Bewertung auf Ebene Mitgliedsstaaten, ob Substitution vor dem Hintergrund der ökonomischen Auswirkungen und der Vielfalt der Wirkmechanismen (Resistenzen) möglich ist. Substitution erfolgt nach Übergangsfristen 9 Novelle Pflanzenschutzgesetz - bisher und künftig: Die Aufzeichnungspflicht ist in der EU-ZulassungsVO geregelt: Berufliche Verwender führen über mindestens 3 Jahre Aufzeichnungen über PSM, die sie verwenden (Artikel 67 (1) Satz 2 der VO (EG) Nr. 1107/2009) Zu vermerken sind: Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde (Aufzeichnungen können elektronisch oder schriftlich geführt werden). Der Schadorganismus muss nach dem Wortlauf der VO nicht mehr aufgezeichnet werden diese Aufzeichnung wird aber in der Beratung empfohlen! Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. Die Fristen zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen (drei Jahre) rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt. - Aufzeichnungen: auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, - berechtigte Dritte erhalten Auskunft nach Art. 67 EU-VO. 10
6 EU-Rahmenrichtlinie Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 11 jugendreferat.steiermark.at - Regelt im Wesentlichen die Anwendung von Pfl.-schutzmitteln - Auf europäischer Ebene gab es bisher keine solche Regelungen - Kernelemente sind: - Nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung von Plf.-schutzmitteln zu entwickeln - Allgemeine Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes verbindlich in allen Mitgliedsstaaten einzuführen - Sachkunde- und Fortbildungspflicht für Pfl.-schutzmittel- Anwender, Berater und Händler. - Regelmäßige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten - Bindung des Kaufs von Pfl.-schutzmitteln an Sachkundenachweis Neues Pflanzenschutzgesetz: 4 und 5: Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Quelle: Dr. Zornbach,
7 Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen u. Zeitpläne Reduzierung der Risiken, die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sind, um 25 % bis zum Jahr 2020 Reduzierung der Intensität der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (notwendiges Maß) Reduzierung des Anteils einheimischer und eingeführter Agrarprodukte mit Rückstands-Höchstgehaltsüberschreitungen Voraussichtlich konkrete Vorgaben für verringerte Pflanzenschutzmittel-Anwendung auf Nichtkulturland 13 Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes weitere Inhalte des nationalen Aktionsplanes Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten widmen sog. cut-off- Pflanzenschutzmitteln besondere Aufmerksamkeit (Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung) insbesondere, wenn dies ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung des Risikos darstellt. 14
8 15 Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Risikominderung im Pflanzenschutz Weniger Risiko mehr Vertrauen Weiterentwicklung des 2004 veröffentlichten Reduktionsprogramm chemischer Pflanzschutz die Agrarministerkonferenz stimmte am dem Nationalen Aktionsplan (NAP) zu Aktualisierung des NAP anhand der EU-Richtlinie & rechtliche Verankerung im Pflanzenschutzgesetz aktuelle Informationen unter zentrales Element: Integrierter Pflanzenschutz Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Aus- und Fortbildung, Sachkundenachweis -1- Betroffen sind alle professionelle Anwender Händler/Abgeber (auch Internet), Berater, Ausbilder. Zuständig für die Durchführung sind die Bundesländer. Sachkundenachweis für Personen mit bestimmten Berufsausbildungen oder Sachkundeprüfung nach Fortbildung alle 3 Jahre ab (Kriterien noch offen, Veranstaltung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein). Verpflichtung zur Fortbildung, 3 Jahre ab Erstausstellung frühestens ab 2013, mit Umstellung auf neuen Sachkundenachweis. 16
9 Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Sachkundenachweis -2- Bescheinigungsregelung für Sachkunde Innerhalb von drei Jahren Fort- oder Weiterbildung Neue Regel ( 23)! Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nur an sachkundige Personen (auch Internethandel), unter Vorlage des Sachkundenachweises ab 26. November 2015, Ausnahme: Haus- und Kleingartenmittel. Händler müssen Aufzeichnungen führen über die Mittel, die sie lagern oder in Verkehr bringen Bereitstellung von Informationsmaterial für nicht berufliche Anwender (bei Internethandel vor Abgabe) Eine Novellierung der Sachkunde-Verordnung soll im Jahr 2012 die weitere Einzelheiten regeln. 17 Pflanzenschutzgesetz: Pflanzenschutzmittel-Anwendung - bisher und künftig Anwendung von Pfl.-Mitteln nur nach Guter fachlicher Praxis Allgemeine Grundsätze des integrierten Pfl-Schutz nach EU- Rahmenrichtlinie (Warndienst, Entscheidungshilfen) Leitlinien für die Durchführung der gfpraxis (Bundesanzeiger) Bisherige 11 Gefahr im Verzug Genehmigung -> künftig Gen. für Notfallsituationen nach Artikel 53 der EU ZulassungsVO Für Lückenkulturen bisher Genehmigung nach 18 a -> künftig Artikel 51 der EU ZulassungsVO PSM mit Luftfahrzeugen: nur noch im Wald (Kronenbehandlung ) und Weinbau-Steillagen mit Ausnahmegenehmigung, Voraussetzung Zulassung eines PSM! Neu: notwendige Maß bei einem PSM-Einsatz wg. der vorgegebenen Risikominimierung 18
10 Die Turcicum-Blattdürre (HTR) Vorkommen, Schadbild Befallsentwicklung Schäden Maßnahmen zur Bekämpfung Foto: Imgraben 19 HTR in anfälliger Maissorte
11 HTR ohne und mit Fungizid HTR-tolerante und anfällige Maissorte 2001 Sortenwahl Integrierter Pflanzenschutz! 22
12 Mais Bipolaris-Blattflecken wie HTR nur an anfälligen Sorten! Sortenwahl Integrierter Pflanzenschutz! 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! jugendreferat.steiermark.at 24
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