Neues Pflanzenschutzmittelgesetz Neuerungen und Änderungen

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1 Neues Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Neuerungen und Änderungen DI Stefanie Glönkler 14. Dezember 2011

2 Übersicht der Gesetzesentwicklung Europäische Union Bundesebene Länderebene Verordnung (EG) 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittelgesetz Pflanzenschutzmittelverordnung Ergänzungen zum Inverkehrbringen Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/128/EG Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Grundsätze zur Verwendung Neue/ novellierte Ländergesetze Ausführungsgesetze zur Verwendung /Folie 2

3 Inkrafttreten der Gesetze Europäische Union Bundesebene Länderebene November 2009 Umsetzung und Inkrafttreten: 14. Juni 2011 Umsetzung und Inkrafttreten: 26. November 2011 Erste Jahreshälfte /Folie 3

4 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln [ VO (EG) 1107/2009 ] Enthält Bestimmungen über die Zulassung von PSM (Wirkstoffe, Zusatzstoffe und Beistoffe) die Inverkehrbringung (PSM-Firmen, Händler, Genossenschaft) Ihre Anwendung (Landwirte, Gärtner, Weinhauer) Und Kontrolle (Pflanzenschutzdienst, AMA, div. Kontrollstellen) Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten /Folie 4

5 Aufteilung der Mitgliedsstaaten in 3 Zonen Österreich zusammen mit Irland, GB, D, BeNeLux-Länder und Ost-Länder Unterglasanbau, Nacherntebehandlung, Verwendung in Lagerräumen oder Saatgutbehandlung => ganze EU eine Zone /Folie 5

6 Positives an der Zonenzulassung Durch Zonenzulassung = Erleichterung beim Zulassungsverfahren Man kommt schneller an Daten Könnte Kosten senken /Folie 6

7 Wie bekommen wir diese Mittel in Zukunft? /Folie 7

8 Genehmigungsverfahren für PSM wie läuft s ab? Antrag in jedem einzelnen Mitgliedsstaat, in dem Zulassung erfolgen soll Ein Mitgliedsstaat übernimmt Prüfung für alle dieser stellt Bewertung den anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung Jeder Mitgliedsstaat entscheidet für sich, ob in seinem Gebiet die Zulassung erfolgt wenn keine Zulassung, muss Entscheidung begründet sein /Folie 8

9 Neue Gesetzeslage bei Zulassungen Möglichkeiten für Zulassungen sind nahezu gleich Änderungen nur geringfügig Ex-lege - Zulassungen ( 12 PSG 1997) wie bisher = Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen (Art. 40; VO (EG)1107/2009) Parallelimport ( 11 PSG 1997) = Parallelhandel (Art. 52; VO (EG)1107/2009) Gefahr im Verzug ( 13, PSG 1997) = Notfallsituation im Pflanzenschutz [Art. 53; VO (EG) 1107/2009] /Folie 9

10 Gegenseitige Anerkennung von Zulassung [Art. 40; VO (EG)1107/2009] Vereinfachung der Zulassung Zulassungsverfahren (Prüfung der Daten) => keine verpflichtende Anerkennung Innerhalb einer Zone (mittlere Zone) bzw. Für Verwendungen in Glashäusern, Nacherntebehandlung, Verwendung in Lagerräumen oder Saatgutbehandlung gesamte EU ist eine Zone /Folie 10

11 Gegenseitige Anerkennung von Zulassung [Art. 40; VO (EG)1107/2009] Beantragung durch mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stelle oder landwirtschaftliche Berufsorganisationen => Zustimmung des Zulassungsinhabers Antragssteller muss nachweisen, dass Zulassung für Mitgliedsstaat von allgemeinem Interesse Entscheidung innerhalb von max. 120 Tagen /Folie 11

12 Ex-lege- Zulassungen ex lege = Kraft Gesetzes Ex-lege-Zulassungen ( 12 PSG 1997) aus Deutschland und den Niederlanden werden durch die EU-PSMVO (Pflanzenschutzmittel-VO) ersetzt. Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen (Art. 40; VO (EG)1107/2009) => Übergangsfrist: Abverkauf bis Ende 2013 Aufbrauchfrist bis Ende 2014 Vorraussetzung: Zulassung im Ursprungsmitgliedsstaat noch aufrecht Konformität mit den EU-Rechtsvorschriften /Folie 12

13 Maßnahmen für geringfügige Verwendung [Art. 51 VO (EG)1107/2009] (( minor crops, Minor use )) Geltungsbereich, eines im Mitgliedsstaat bereits zugelassenen PSM, auf geringfügige Verwendung ausweiten Antrag durch Zulassungsinhaber oder landwirtschaftlich tätige Stelle Vorgesehene Verwendung von geringfügigem Umfang Ausweitung im öffentlichen Interesse Unterstützung durch Zulassungsinhaber und deren Daten /Folie 13

14 Parallelhandel [ Art. 52; VO (EG) 1107/2009] Direktbezug eines PSM aus einem Mitgliedsstaat Antrag auf Genehmigung für Parallelhandel Muss mit PSM, welches in diesem Land Zulassung hat, identisch sein! Genehmigung innerhalb 45 Tage Bestimmungen des Referenzmittels gelten Identisch wenn: Herstelleridentität gegeben ist Inhaltstoffe sowie Formulierungsart identisch Größe, Material und Form der Verpackung identisch/ gleichwertig Unterliegt keiner Zonenregelung /Folie 14

15 Notfallsituation im Pflanzenschutz [Art. 53; VO (EG) 1107/2009] = alte Regelung: Gefahr im Verzug ( 13, PSG 1997) Zulassung für begrenzte und kontrollierte Verwendung höchstens 120 Tage zugelassen! Antrag ebenfalls durch mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stelle oder landwirtschaftliche Berufsorganisationen möglich /Folie 15

16 Derzeit zugelassene Pflanzenschutzmittel alle PSM welche am 14. Juni 2011 im PSM- Register gemäß 22 PSG1997 eingetragen waren PSM welche nach neuem Bundesgesetz genehmigt sind PSM-Register gemäß 22 PSG 1997 = PSM-Register gemäß 4 Abs. 2 PSG 2011 Register- Nummern ändern sich nicht /Folie 16

17 Pflanzenschutzmittel- Register /Folie 17

18 Pflanzenstärkungsmittel unterliegen keinen harmonisierten Regelungen im Pflanzenschutzrecht der EU Derzeit noch in Österreich in der Düngemittelverordnung geregelt können keine Produkte sein, die die Definition eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen => müssen dann als PSM zugelassen werden einige Pflanzenstärkungsmittel werden zu Pflanzenschutzmitteln /Folie 18

19 Nützlingseinsatz Nützlinge zählen weiterhin zu Pflanzenschutzmittel Brauchen auch in Zukunft Zulassung und Registrierung Aber neue Regelungen bei der Zulassung Keine Obergrenzen mehr Angaben stellen Richtwerte dar Indikationsumfang auf Gemüse- /Zierpflanzenbau ausgeweitet mit Kulturempfehlungen /Folie 19

20 Verkauf von PSM Wer PSM verkaufen möchte, muss dies dem BAES schriftlich melden Registrierung im Betriebsregister Bekanntgabe aller Lager- und Abgabestellen Fachpersonal mit Bescheinigung notwendig Gilt auch im Bereich von PSM für Haus- und Kleingarten Hier Personal mit Bescheinigung nur bedingt notwendig Informationen über die Risiken der Verwendung von PSM für Kunden /Folie 20

21 Was ändert sich bei mir als Anwender? /Folie 21

22 Nachhaltige Verwendung von PSM Vorgaben durch EU-Richtlinien => konkrete Umsetzung hat im Wiener PSM-Gesetz bis November 2011 zu erfolgen Schwerpunkte dabei sind: Verpflichtende Fort- und Weiterbildung für alle Landwirte, Gärtner, Weinhauer ( PS-Führerschein mit Lichtbildausweis) Regelmäßige Kontrolle der Ausbringungsgeräte Nationale Aktionspläne (Verringerung der Risiken und Ausbringungsmengen => Integrierter Pflanzenschutz) /Folie 22

23 Einkauf von Pflanzenschutzmitteln Einkauf von Pflanzenschutzmitteln nur noch mit Bescheinigung der Sachkunde möglich! Profiprodukte nur für beruflichen Verwender Keine Abgabe an nicht Sachkundige! Bescheinigung muss vorgezeigt werden /Folie 23

24 Beruflicher Verwender/In = ist jene Person, die im Zuge seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren Auch Berater im Bereich Verkauf sowie in der Kulturberatung Benötigen Bescheinigung Regelmäßige Weiterbildung /Folie 24

25 Bescheinigung für berufliche Verwender (1) Antrag auf Bescheinigung bei MA 42 (amtlicher Pflanzenschutzdienst Wien) Bescheinigung beinhaltet: 1. Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG, 2. Bescheinigungsstelle, 3. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers, 4. fortlaufende Nummer, 5. Ausstellungsdatum 6. Ablaufdatum Erstmalige Ausstellung ist auf 6 Jahre begrenzt /Folie 25

26 Bescheinigung für berufliche Verwender (2) Nachweis, dass Antragssteller: Über eine Ausbildung verfügt welche nicht länger als 6 Jahre zurück liegt (landwirtschaftliche Fachschule, Berufsausbildung, Höhere Fachschule, Studium) oder dass Verwender seit Abschluss der Tätigkeit nachweislich fachlich tätig war bspw. durch Kammerbestätigung Verlässlichkeit gegeben schriftliche Erklärung, kein Strafregisterauszug /Folie 26

27 Fort- / Weiterbildung zum Erhalt der Bescheinigung Anzahl Stunden derzeit noch nicht festgelegt => voraussichtlich 5-8 Stunden Fortbildung erfolgt u.a. durch die LK bzw. LFI System ähnlich den IP- Weiterbildungen Kann Weiterbildungen auf mehrer Einheiten aufteilen Weiterbildung ab 2 Jahren vor Ablauf der Bescheinigung gültig Verlängerung nach Weiterbildung um weitere 6 Jahre /Folie 27

28 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln PSM dürfen nur von beruflichen Verwendern ausgebracht werden Bescheinigung hierfür notwendig als Besonderheit betrachtet: je nach Spritzgerät (halb-/vollautomatisch) darf auch eingelernter Mitarbeiter PS durchführen unter Aufsicht eines Bescheinigungsinhabers /Folie 28

29 Kontrollen der PS- Geräte Bis 2020 alle 5 Jahre, danach alle 3 Jahre Erste Kontrolle muss bis 14. Dezember 2016 erfolgt sein Neue Geräte müssen innerhalb von 5 Jahren nach dem Kauf das erste mal kontrolliert worden sein Ausgenommen sind: Handgeführte Spritzgeräte darunter sind sämtliche, in geschützten Anbauflächen in Einsatz kommende, nicht vollautomatisierte spartenspezifisch typische Spritzgeräte zu verstehen /Folie 29

30 Beispiele: /Folie 30

31 Kontrollstellen Derzeit noch nicht festgelegt Prüfstellen gleich der ÖPUL- Stellen? /Folie 31

32 Weitergabe von Daten an Dritte Behörde muss Daten schriftlich weitergeben Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn Anfrage offenbar mutwillig erfolgt => kann zu Strafe führen /Folie 32

33 Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrollen (1) Kontrolle während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten => Bei Gefahr im Verzug auch zu anderen Zeiten Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken, Gebäuden und Beförderungsmitteln unentgeltliche Probenahme im erforderlichen Ausmaß Einsicht in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen => Insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Bei Verweigerung durch Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter Kontrolle kann erzwungen werden /Folie 33

34 Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrollen (2) Kontrollen sind unangekündigt In der Lebensmittelproduktion (Gemüse-/ Obstbau) Im Zierpflanzenbau weiterhin angekündigt Wenn Betriebsführer selbst nicht vor Ort, muss Stellvertreter Auskunft erteilen Bei AMA- Kontrolle Ankündigung max. 48 Stunden vorher möglich Ausfüllen einer Dokumentation Für Betriebsinhaber und Kontrollorgan /Folie 34

35 Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrollen (3) Probenahme Durch Kontrollorgan Probenahme muss dokumentiert sein Probe ist in 3 Teile zu teilen Für Untersuchung Rückstellung bei Kontrollorgan Rückstellung bei Betrieb nicht darauf verzichten! /Folie 35

36 Giftbezugsbewilligung Kaum noch notwendig Beantragung beim Magistratischen Bezirksamt für den 18. Bezirk Gültig für je 5 Jahre Notwendig: Sachkundenachweis Strafregisterauszug Erste Hilfe- Kurs /Folie 36

37 Erste Hilfe - Kurse Weiterhin Pflicht für Zertifizierungen (Betriebliche Ersthelfer ) Global GAP, AMA Gütesiegel, ÖPUL, Cross Compliance Giftbezugsbewilligung Keine Vorgabe nach neuem Gesetzesstand /Folie 37

38 Notwendige Erste Hilfe- Kurse -> bei Giftbezugsbewilligung -> bei betrieblicher Ersthelfer Alle 4 Jahre: 16 bzw. 8 Stunden im Wechsel /Folie 38

39 Zusatzinformationen PMIS für Produzenten Beratungsprodukte der LK-Wien und lk-projekt Insb. EEF, KB, 5M /Folie 39

40 PMIS Pflanzenschutzinformationssystem Tagaktuelle Informationen über alle Pflanzenschutzmittel Kulturbezogen Krankheiten- und Schädlingsbezogen PSM- bezogen IP- Abfrage Hiermit arbeiten Berater (LK s; LGV; ) Länder Kontrolleure (AMA) /Folie 40

41 /Folie 41

42 PMIS Pflanzenschutzinformationssystem Einführung des Systems auch für Produzenten voraussichtlich März 2012 Einmalige Lizenzgebühr Ca Jährlicher Betrag /Folie 42

43 Neue Beratungsprodukte /Folie 43

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