Einsatz von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

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1 Einsatz von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes, 17 Pflanzenschutzgesetz Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 1

2 Regelung zum besonderen Schutz für die Allgemeinheit Minimierung oder Verbot von Pflanzenschutzmitteln Vorzüglich Verwendung von - Produkten mit geringem Risiko, - biologische Bekämpfungsmaßnahmen Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 2

3 Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Beispiele im "Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes, Begründung, B. Besonderer Teil" - Öffentliche Parks und Gärten, - Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, - öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze (Art. 12 Buchst. a Richtlinie 2009/128/EG) einschließlich Golfplätze, - Schul- und Kindergartengelände, - Spielplätze, - Friedhöfe - sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 3

4 Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Nicht dazu gehören - landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen einschließlich (Wirtschafts-)Wege und Nichtkulturland Davon ausgenommen sind Flächen des Nichtkulturlandes auf - Schulgeländen, - Kindergartengeländen, - Spielplätzen, - Friedhöfen, - Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens, auf diesen Flächen überwiegend besonders schutzbedürftige Personen (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Art. 3, Nr. 14) Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 4

5 Verfahren Drei Möglichkeiten, um die Voraussetzung für die Anwendung von PSM für Flächen gem. 17 zu erfüllen: 1. PSM mit geringem Risiko sind per Gesetz geeignet 2. Eignungsfeststellung im Zulassungsverfahren 3. Bereits zugelassenes PSM wird zusätzlich für diese Flächen genehmigt Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 5

6 Verfahren Zu 1. Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko - Wirkstoffe haben folgende Eigenschaften nicht: CMR, sensibilisierend, sehr giftig, giftig, explosionsgefährlich, ätzend, endokrin schädigend, immuntoxisch, neurotoxisch, persistent (HWZ im Boden < 60 d), Biokonzentration (BCF < 100) - Keine bedenklichen Stoffe - Hinreichend wirksam - Bei zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen - Risikobewertung keine spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 6

7 Verfahren Zu 2. Eignungsfeststellung der PSM - im Rahmen eines regulären Zulassungsverfahren für nicht "Low Risk- Produkte" auf Antrag (Verfahren ezonal) - Zulassungsentscheidung basiert auf Bewertungen der Be- und Einvernehmensbehörden Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 7

8 Zu 3. Bereits zugelassenes PSM wird zusätzlich für diese Flächen genehmigt - Nationales Genehmigungsverfahren, - auf Antrag, - Mittel zur Anwendung auf Flächen gem. 17 muss bereits zugelassen sein, - zugelassene Anwendung und zugelassene Anwendungsbedingungen bleiben unverändert - Erweitert werden der Anwendungsbereich und präzisierende Erläuterungen sowie präzisierende Erläuterungen hinsichtlich der Anwendungstechnik :» Anwendungsbereich: Freiland: Fläche für die Allgemeinheit» Erläuterungen: Öffentliche Parks und Gärten»» Anwendungstechnik: Spritzen» Erläuterungen: Mit Personen getragenen Geräten (Typ) Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 8

9 Verfahren Zu 3. - Antrag Name des Antragstellers Mittel - Wirkstoff/e Beschreibung der zugelassenen Anwendungen/eindeutiger Verweis auf zugelassene Anwendung welche Flächen für die Allgemeinheit behandelt werden sollen (Sportplätze, Parks, Kinderspielplätze ) Begründung für ein öffentliches Interesse an der Anwendung Aussage über Zustimmung des Zulassungsinhabers - Prüfung der Genehmigungsfähigkeit - Bescheiderteilung - Listung Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 9

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Martina Erdtmann-Vourliotis 6. Juni 2012 Seite 10

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