Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG v. Februar 2012)

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1 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG v. Februar 2012) Einführung Inhalte der EU-Rahmenrichtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EG) Inhalte der EU-Pflanzenschutzmittel-Zulassungs-Verordnung (EU/Nr.1107/2009) Neuerungen im nationalen Pflanzenschutzgesetz

2 Grundlagen Anlass der Novellierung des Pflanzenschutzrechtes war die Notwendigkeit der Anpassung nationaler Gesetzgebung an EU-Vorgaben mit dem Ziel der Harmonisierung der Vorschriften in der Europäischen Union. Wesentliche EU-Vorgaben waren : Die EU-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden die Verordnung der EG Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

3 Ziele der EU-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG : die mit der Anwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt sind zu reduzieren integrierter Pflanzenschutz und alternative Methoden sind zu fördern Die Richtlinie hat u.a. folgende forstlich relevante Inhalte: Aufstellung nationaler Aktionspläne, in denen Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung von Risiken der Pestizidanwendung festgelegt werden und die Einführung integrierten Pflanzenschutzes gefördert wird. Regelungen zur Fortbildung von Anwendern, Verkäufern und Beratern für den sachkundigen Umgang mit Pestiziden Kontrolle von Geräten Regelungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen Förderung des Integrierten Pflanzenschutzes Schutzmaßnahmen für Grund- und Oberflächenwasser Risikominderung in Schutzgebieten und Gebieten, die der Allgemeinheit zugänglich sind

4 Pflanzenschutzmittel- Zulassungsverordnung VO (EG) Nr.1107/2009 Schaffung EU-einheitlicher Bewertungsgrundsätze für die Zulassung von Wirkstoffen (sog. Positivliste). Maßstab ist der Schutz des Verbrauchers, des Anwenders und der Umwelt. Bewertungsfaktoren für Zulassungen: Persistenz, Bioakkumulation, Toxizität, CMR-Kriterien (kanzerogen, mutagen, Reproduktionstoxizität). Wesentliches neues Element ist die zonale Zulassung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb einer Zone. Festlegung von Prüfungsfristen im Zulassungsverfahren zur Beschleunigung Festsetzung EU-einheitlicher Aufbrauchfristen für PSM Einführung EU-einheitlicher Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben Art. 51: lässt die Ausweitung von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen zu ( -> entspricht der alten 18a-Lückenindikation). Art. 53: regelt Notfallsituationen im Pflanzenschutz für 120 Tage ( -> ehemals 11 Abs.2 PflSchG Gefahr im Verzug ) Art. 67: Vorschriften zur Dokumentation hinsichtlich Herstellung, Handel und Anwendung von PSM.

5 Nord: Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden Mitte: Süd: Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Groß-Britannien Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern Zoneneinteilung der EU

6 3 PflSchG: Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz Integrierter Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer und pflanzenzüchterischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt wird. Der Gesetzestext nimmt Bezug auf Anhang III der EU- Rahmenrichtlinie. Dort werden weitere Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes erläutert.

7 9 PflSchG: Persönliche Anforderungen (Sachkunde im Pflanzenschutz) Anwender, Berater, Ausbilder und Verkäufer von PSM benötigen für Anwendung und Handel einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis. Ausnahmen: Anwendung im Haus- und Kleingarten, Anwendung im Ausbildungsverhältnis unter Aufsicht einer sachkundigen Person, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren ab Ausstellung des Sachkundenachweises eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Rahmen einer Verordnung Art und Umfang der fachlichen Kenntnisse, die Prüfungsmodalitäten, die Gestaltung des Sachkundenachweises und die Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen festzulegen.

8 Übergangsvorschriften zur Sachkunde Für derzeit Sachkundige im Sinne der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung von 1987 ( z.b. Nachweis über Forstwirt- Prüfung, Fachhochschul- oder Universitätsexamen im Forstbereich) gelten nach 74 Abs.6 PflSchG Übergangsvorschriften: Dieser Sachkundenachweis gilt bis zum 26.November 2015 weiter. Bis zum 29.Mai 2015 kann der Sachkundige einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises gemäß 9 PflSchG stellen. Der Dreijahres-Zeitraum für die gesetzlich vorgeschriebenen Fort- und Weiterbildungen beginnt am 01.Januar 2013.

9 11 PflSchG: Aufzeichnungsund Informationspflichten (Dokumentation) Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes sind verpflichtet, Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu führen. Hierbei sind folgende Angaben zwingend notwendig: Ort der Behandlung Zeitpunkt des Einsatzes Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels Aufwandmenge behandeltes Objekt Ausführender Die Daten müssen drei Jahre nach dem Jahr der Anwendung aufbewahrt werden. (Bsp.: PSM-Anwendung am bedeutet Dokumentation bis ). Das Neue Waldschutzmeldeportal wird entsprechende Optionen anbieten; Dokumentation und Datensicherung liegt dann bei NW-FVA

10 12 Abs.5 PflSchG: Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln Die Aufbrauchfrist für PSM beträgt 18 Monate nach Ende der Zulassung (bisher zwei Jahre nach dem Jahr des Zulassungsablaufs). Neu ist die Möglichkeit, ein Pflanzenschutzmittel bis zu 6 Monate nach Zulassungsende zu handeln (Abverkaufsfrist).

11 16 PflSchG: Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten Eine Geräteprüfung hat nach EU-einheitlicher Vorgabe zu erfolgen. Handgeführte Geräte oder Rückenspritzen sind von einer Prüfung ausgenommen. Die Entscheidung über den Prüfungsturnus ( 2-oder 3- jährig) ist noch offen. Eine Regelung auf dem Verordnungsweg wird erwartet.

12 18 PflSchG: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen Eine Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen ist ohne Genehmigung verboten. Vorgabe nach Art. 9 der EU-Rahmenrichtlinie: Einsatz nur dann, wenn es für die wirksame Anwendung keine andere Möglichkeit gibt oder wenn der LFZ- Einsatz gegenüber der Anwendung vom Boden Vorteile für die Gesundheit und den Naturhaushalt ergibt. Nach 18 Abs.2 soll eine Genehmigung nur zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern und nur unter strengen Prüfungen hinsichtlich der Mittelauswahl erteilt werden. BMELV ist ermächtigt durch VO Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren zu regeln ( 18 Abs.7 Nr.2), z.b. Genehmigungsvoraussetzungen. Diese VO steht noch aus. Die Pflanzenschutzdienste der Länder sind zuständig für die Genehmigung von LFZ-Einsätzen ( 59 Abs.2 Nr.7). Das PSM muss für die Anwendung mit LFZ extra zugelassen sein oder vom BVL für diese Anwendung ausdrücklich genehmigt sein (Liste des BVL mit PSM, 18 Abs. 3; steht für Forstbereich noch aus).

13 22 PflSchG: Weitergehende Länderbefugnisse Die Regelung entspricht dem bisherigen 18 (Lückenindikation). Auf Antrag kann für sog. geringfügige Verwendungen die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden, wenn die Anwendung an Pflanzen vorgesehen ist, die nur in geringem Umfang angebaut werden, oder gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen. Zudem muss die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entsprechen (v.a. hinsichtlich Ausbringungsverfahren, Mittelkonzentration).

14 Ordnungswidrigkeiten nach PflSchG Ordnungswidrig handelt, wer: invasive Pflanzen- oder Tierarten zum Zwecke des Pflanzenschutzes verwendet ohne Sachkunde nach 9 PflSchG PSM anwendet oder handelt (=> 50 T ) nicht zugelassene PSM verwendet oder zugelassene PSM in einem nicht in der Zulassung gültigen Anwendungsgebiet einsetzt oder die festgelegten Anwendungsbestimmungen und Auflagen nicht beachtet (=> 50 T ) Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von PSM nicht beachtet (insbesondere Vermeidung der Beschädigung oder Zerstörung der besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten) wer PSM an nicht Sachkundige verkauft oder den Erwerber nicht über die bestimmungsgemäße Anwendung berät wer entgegen 20(3) einen Versuch nicht oder zu spät beim BVL anzeigt (=> 10 T ) wer seiner Dokumentationspflicht nach 11PflSchG nicht oder nicht vorgabegemäß nachkommt

15 Straftatbestände nach 69 PflSchG 2012 : Straftaten nach PflSchG Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einen Schadorganismus verbreitet und dadurch Bestände besonders geschützter Arten, Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder von besonderem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild gefährdet Pflanzenschutzmittel mit Anwendungsverbot oder mit nicht zulässigen Substanzen nach 14 PflSchG einführt, handelt oder anwendet wer durch den unerlaubten Einsatz von PSM im Haus -und Kleingartenbereich oder durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wildlebende Tiere oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ihre Standorte und Rückzugsräume schädigt oder zerstört. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer gefälschte PSM herstellt oder in Verkehr bringt Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer irreführend gekennzeichnete PSM herstellt oder in Verkehr bringt

16 Zusammenfassung / Resumé Mehr Harmonisierung hinsichtlich der Verfügbarkeit von PSM durch zonale Zulassung und gegenseitige Anerkennung. Verpflichtung zu schnelleren Zulassungsverfahren Einheitliche Vorgaben zur Anwendung von PSM in den Mitgliedsstaaten (z.b. Sachkunde, Geräteprüfungen) EU-weite Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes Anwendung von PSM mit LFZ grundsätzlich verboten bzw. nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde und nur mit PSM, die vom BVL für diese Anwendung speziell genehmigt sind Dokumentationspflicht für PSM-Einsatz auf drei Jahre erhöht keine pauschale Sachkunde durch Berufsabschluss mehr, Alle Anwender haben Pflicht zur Fortbildung alle 3 Jahre Einführung von Straftatbeständen

17 Es ist ganz leicht, sich das Rauchen abzugewöhnen: Ich habe es schon hundert Mal geschafft. Mark Twain Schriftsteller und Philosoph ( ) 1910)

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