Gesetzliche Regelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im öffentlichen Bereich

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1 Gesetzliche Regelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im öffentlichen Bereich Dr. Friedrich Merz Regierungspräsidium Stuttgart

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Pflanzenschutzgesetz Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Verwaltungsvorschrift Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz 2

3 Rechtliche Grundlagen 12, Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Pflanzenschutzmittel dürfen angewandt werden, wenn sie zugelassen sind; in den in der Zulassung und in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsgebieten; nach den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsbestimmungen.

4 Rechtliche Grundlagen 3, Abs. 1, 9 Abs. 1,12, Abs. 2, 13, Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Pflanzenschutzmitteln dürfen nur nach guter fachlicher Praxis von sachkundigen Personen angewendet werden. Pflanzenschutzmitteln dürfen nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen angewendet werden. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, wenn mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen insbesondere auf den Naturhaushalt zu rechnen ist. Weitergehende Verbote aus dem Naturschutzrecht.

5 Rechtliche Grundlagen 12, Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Die zuständige Behörde (Landratsamt, Regierungspräsidium) kann Ausnahmen genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann; und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen.

6 Rechtliche Grundlagen 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Der Leiter eines landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über durchgeführte Pflanzenschutzmaßnahmen für die Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammenzuführen; Aufzeichnungen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden; Mit einem Genehmigungsbescheid kann eine genaue Aufzeichnung über die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden.

7 Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17) Definition: Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. In haben Anwender von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt, darüber hinaus Folgendes zu beachten: Für die Allgemeinheit bestimmte Flächen sind für jedermann zugängliche Flächen, die ihrem Zweck nach bewusst auch dazu bestimmt sind. Es sind insbesondere die im Gesetz genannten Flächen, sofern diese nicht ausdrücklich und klar ersichtlich gesperrt sind.

8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17 PflSchG) Auf diesen Flächen darf nur ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt werden, 1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko ( 47) zugelassen ist (derzeit noch kein Mittel), 2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung für die Anwendung auf solchen Flächen, festgestellt worden ist (derzeit noch kein Mittel), 3. oder das auf Grund seiner Eigenschaften vom BVL für die Anwendung auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, aufgrund eines Antrages genehmigt worden ist Das BVL aktualisiert die Liste der genehmigten Pflanzenschutzmittel regelmäßig, zuletzt am : Pflanzenschutzmittel Zugelassene Pflanzenschutzmittel Genehmigungen zur Anwendung auf Flächen der Allgemeinheit

9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17 PflSchG) Golfplätze sind den übrigen Sportplätzen gleichgestellt. Sofern es sich um einen öffentlichen Golfplatz handelt, ist die Fläche öffentlich zugänglich, soweit nicht gegenteiliges ersichtlich ist. Friedhöfe sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um private Gräber oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen (vgl. Gesetzesbegründung) oder ersichtlich gesperrte Flächen handelt. 9 Waldflächen fallen nur soweit unter den besonderen Schutz des 17 PflSchG, als dass sie sowohl für die Öffentlichkeit bestimmt sind, als auch nicht forstwirtschaftlich genutzt werden.

10 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17 PflSchG) Nichtkulturlandflächen gem. 12 Abs. 2 PflSchG fallen ebenfalls nicht unter die in 17 PflSchG gefassten Flächen. Mithin ist der Einsatz von bereits gem. 17 Abs. 1, S. 1 PflSchG zugelassenen oder genehmigten Mitteln zum Beispiel auf befestigten Wegen in Grünanlagen oder auf nicht erwerbsgärtnerisch genutzten, aufgelassenen Gräbern nicht gestattet. Eine Ausnahmegenehmigung nach 12 Abs. 6 PflSchG wird hier jedoch zugleich dem Schutzgedanken des 17 PflSchG gerecht werden müssen. 10

11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17 PflSchG) Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, werden bezüglich der Anwendungsbereiche in folgende 10 Kategorien eingeteilt: 1 Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen) 2 Funktionsflächen auf Golfplätzen 3 Friedhöfe 4 Öffentliche Gärten 5 Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden 6 Sport- und Freizeitplätze 7 Schul- und Kindergartengelände 8 Spielplätze 9 Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens 10 Sonstiges (z.b. Rasenflächen)

12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17) Zu beachten: Glyfos ist nur für die Kategorie 6 und die Anwendungsbereiche Tennenplätze und Sportplätze genehmigt. Folie 12

13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17) Zu beachten: Finalsan Unkrautfrei ist nur für die Kategorie 10 und den Anwendungsbereich Fugen der Granitbordsteine zwischen Asphaltstraße und asphaltierten Geh-/ Radwegen genehmigt. Folie 13

14 Beispiel: Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17) Behandlung von gärtnerischen Flächen in Friedhöfen mit Mitteln, die nicht als 17-Mittel zugelassen sind Fläche vor der Behandlung absperren, Pflanzenschutzmaßnahme durchführen, Auflage (z.b. SF254-01) zur Wiederbetretung einhalten, Absperrung entfernen SF Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.

15 Beispiel: Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind ( 17) Behandlung von Wegen in Friedhöfen mit Mitteln, die nicht als 17-Mittel zugelassen sind zusätzlich erforderlich: Das Mittel muss für den Anwendungsbereich Wege und Plätze zugelassen sein! Bei Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf Wegen und Plätzen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, muss vor einer Anwendung immer auch eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde nach 12 Absatz 2 PflSchG vorliegen.

16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Keine Anwendung von verbotenen Mitteln; Anwendungsverbote für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatG; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen nur gegen Vorlage einer Genehmigung nach 12, Abs. 2, PflSchG von der zuständigen Behörde; Anwendungsverbot für Mittel mit dem Wirkstoff Glyphosat auf nicht versiegelten und versiegelten Flächen bei Abschwemmungsgefahr; Ausnahmemöglichkeit: Die zuständige Behörde schreibt ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr einer Abschwemmung nicht besteht.

17 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Begriffsbestimmungen Landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Nutzung; keine landwirtschaftliche Nutzung liegt vor auf Wegen einschließlich Wegrändern, Böschungen, Feldrainen, Hecken, Feldgehölzen; Wege, Plätze und Hofflächen sind: nicht versiegelte Flächen, die mit Schlacke, Splitt, Kies u.ä. Materialien befestigt sind bzw. versiegelte Flächen, die mit Beton, Bitumen Pflaster, Platten u.ä. Materialien befestigt sind.

18 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Genehmigungsgrundsätze Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Aufwand ohne die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen ist, z.b. durch biologische, mechanische oder biotechnische Maßnahmen. Ein höherer Aufwand ist dabei grundsätzlich zumutbar!

19 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Genehmigungsgrundsätze Entgegenstehende überwiegend öffentliche Interessen sind: Schutz der Bevölkerung, Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser, Eine Abwägung hat im Einzelfall zu erfolgen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nicht zu nachhaltigen Veränderungen der Beschaffenheit von Gewässern insbesondere auch des Grundwassers führen.

20 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Genehmigungsfähige Freilandflächen Anlagen des Verkehrs; Schienenwege, begrenzt auf Gleisbettung und Schotterflanke; öffentliche Straßen, Wege und Plätze, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist; Gehölzpflanzungen auf Straßenböschungen, Trennund Seitenstreifen in den ersten 3 Standjahren, wenn wegen Gefährdungen eine Pflege auf andere Weise nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

21 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Nicht genehmigungsfähige Anwendungen Flächen mit Abschwemmungsgefahr und Anschluss an Entwässerungssysteme, es sei den, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass eine Abschwemmungsgefahr nicht besteht.

22

23 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigungsfähig: Anwendungen auf Hof- und Betriebsflächen, bekieste Dachflächen; an Böschungen, Seitenstreifen von Straßen und Wegen, Bahndämmen; in Überschwemmungsgebieten nach 32 Wasserhaushaltsgesetz

24 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Zuständige Behörde in der Regel das Landratsamt; für Objekte, die sich über mehrere Landkreise erstrecken wie z.b. Schienenwege, Autobahnen, das Regierungspräsidium; maßgeblich ist der Sitz der antragstellenden Einrichtung.

25 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Antragstellung und Genehmigung Antragstellung mit vorgeschriebenem Vordruck ( show/ /rpk33_pflschg_antrag_ausnahmegen.pdf) Antragsteller kann der Eigentümer/Nutzer oder ein von diesen Beauftragter sein. Der Genehmigungsbescheid ergeht schriftlich und ist gebührenpflichtig. Der Genehmigungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre. Der Genehmigungsbescheid muss eine Berechtigung zum Kauf der genehmigten Pflanzenschutzmittel enthalten. Eine Aufzeichnungspflicht besteht nach PflSchG bzw. kann vorgeschrieben werden.

26 Verwaltungsvorschrift VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen vom Die bestehende VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen muss überarbeitet werden. In Aussicht gestellt ist durch genaue Vorgaben im Nationalen Aktionsplan eine Reduzierung der auf Nichtkulturland angewendeten Pflanzenschutzmittel- Mengen zu erreichen.

27 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Zugelassen im Bereich Nichtkulturland (Wege und Plätze) sind z.b. Herbizide mit den Wirkstoffen Fettsäure, Pelargonsäure, Flumioxazin, Glyphosat, Maleinsäurehydrazid. Mit der Zulassung wird die Auflage erteilt, dass die Anwendung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Freilandflächen nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist (NS 660). Freilandflächen sind alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen wie Verkehrsflächen jeglicher Art, Hof- und Betriebsflächen, sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.

28 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz Wichtige Grundsätze Grundsätzlich alternative Maßnahmen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln prüfen und auch anwenden. Nur notwendige Pflanzenschutzmittel-Anwendungen vornehmen. Pflanzenschutzmittel gezielt anwenden. Nur zugelassene Mittel verwenden. Umweltverträgliche Pflanzenschutzmittel bevorzugen. Bienenschutz, Gewässerschutz beachten! Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen beachten (Anwenderschutz) Korrekte Mittel- und Wasseraufwandmengen einsetzen.

29 Fazit Wegen möglicher negativer Auswirkungen wird von der Öffentlichkeit der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kritisch beurteilt. Die Zulassung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind streng gesetzlich geregelt. Neben der landwirtschaftlichen Praxis müssen auch im öffentlichen Bereich diese Regelungen genau beachtet werden. Durch strengere Beurteilung von chemischen Maßnahmen rücken andere Bekämpfungsmethoden (mechanische, thermische) in den Vordergrund. Diese sollten in Pflegekonzepte integriert werden. Das Vermeiden von Wildkrautwuchs sollte bereits bei der Planung und Herstellung von Belagsflächen bedacht werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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