Tierschutz und Tierarzneimittel
|
|
- Busso Frank
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 und Tierarzneimittel Carsten Weiß 1
2 Vortragsinhalt Tierschutz (wichtige Rechtsnormen, Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung) Tierarzneimittel (wichtige Rechtsnormen, praktische Umsetzung, Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung) 2
3 Verfassung der Bundesrepublik Tierschutzgesetz Tierschutznutztierhaltungsverordnung Tierschutzschlachtverordnung EU-Tiertransportverordnung 1/2005 Nationale Tierschutztransportverordnung 3
4 Rechtssystematik EU - Recht Bundesrecht VO (EG) Nr. 1/ 2005 Über den Schutz von Tieren beim Transport Grundgesetz der BRD Tierschutzgesetz VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (gilt ab ) 4 TierSch- NutztierhaltungsVO TierschutzschlachtVO TierschutztransportVO
5 Verfassung der Bundesrepublik Art. 20 a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung. 5
6 Tierschutzgesetz Tierschutzgesetz vom , zuletzt geändert durch Art. 20 G vom
7 1 Tierschutzgesetz Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. 7
8 2 Tierschutzgesetz Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 8
9 2 Tierschutzgesetz Inhalte dienen der Umsetzung der sog. Halternorm gemäß 2 TierSchG 9
10 2 Tierschutzgesetz Besatzstärke (Tierbestand/ Jahr) - 1,4 GV/ ha - d.h. Damwild 8,2 PED/ ha Rotwild Sikawild nn Sikawild d Muffelwild 4,1 PER/ ha 10.8 PESn/ ha 5,8 PESd/ ha 10,0 PEM/ ha Besatzdichte (Tierbestand/ best. Zeitraum) - max. 5,6 GV/ ha 10
11 2 Tierschutzgesetz - Einrichtung des Geheges - (Standort/ Zaun, Strukturierung) - Mindestgehegegrößen: - 1 ha für Dam-, Sika- und Muffelwild - 2 ha für Rotwild - 3 ha für Mischgehege - Futter und Fütterung - Einhaltung der Grundsätze einer bedarfs- und wiederkäuergerechten Ernährung 11
12 3 Tierschutzgesetz Es ist verboten 4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 12
13 3 Tierschutzgesetz Es ist verboten, 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 13
14 4 Tierschutzgesetz (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt 4a. 14
15 4a Tierschutzgesetz (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach 4b TierSchG Nr. 3 bestimmt ist (TierschutzschlachtVO). 15
16 5 Tierschutzgesetz (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Sachkunde + Erfordernis (Ballistik, Artverhalten der Tiere, Injektionszonen, Wirkungsweise und Gefahren der Arzneimittel, Maßnahmen zur Versorgung immobilisierter Tiere, Zwischenfälle) 16
17 6 Tierschutzgesetz (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. 17
18 11 Tierschutzgesetz Wer 3. gewerbsmäßig a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 18
19 11 Tierschutzgesetz (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: 1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges, 4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person. Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden. 19
20 13 Tierschutzgesetz (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt. 20
21 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz Duldungs- und Mitwirkungspflichten Zu dulden ist - das Betreten, Befahren von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmittel durch die Beauftragten der Behörde - Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen - Untersuchung der Tiere - Entnahme von Proben - Verhaltensbeobachtungen an Tieren Pflicht zur Unterstützung durch den Auskunftspflichtigen 21
22 16 Abs. 4 Tierschutzgesetz Auskunftsverweigerungsrecht Möglichkeit der Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen, wenn durch die Beantwortung der Verpflichtete oder dessen Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ausgesetzt würden. 22
23 16 a Tierschutzgesetz Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, 23
24 16 a Tierschutzgesetz 3. demjenigen, der den Vorschriften des 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, 24
25 17 Tierschutzgesetz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. 25
26 18 Tierschutzgesetz Ordnungswidrigkeiten 18 Abs 1 Nr. 20b Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt 26
27 Tierschutz- nutztierhaltungs- verordnung (TierSchNutztV) neugefaßt am , geändert durch Art. 1 V vom
28 1 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen; 2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind; 3. während eines Tierversuchs im Sinne des 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind. 28
29 3 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen 1. Haltungseinrichtungen - Bauweise keine Verletzung, sonstige Gefährdung der Tiere - Ausstattung mit Tränk- und Fütterungseinrichtungen - Schutz vor Witterungseinflüssen, Beutegreifern 2. Ställe - ausreichende Beleuchtung - ausreichende Wärmedämmung - Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte, Gaskonzentration der Luft, so dass für Tiere unschädlich - geringe Lärmimmission - ggf. Notstromaggregat - Ersatzvorrichtung für Lüftung - Alarmanlage 29
30 4 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege - Pflegekräfte - Tägliche Überprüfung - Umgang mit kranken und verletzten Tieren - Fütterung und Tränkung - Beleuchtung, Lüftung - Sauberhalten der Haltungseinrichtung - Aufzeichnungspflicht über tägliche Überprüfung, medizinische Behandlungen, Anzahl und Ursache von Tierverlusten 30
31 Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) vom , geändert durch Gesetz vom Achtung! In unveränderter Form nur noch bis gültig, da ab die EU-Schlachtverordnung unmittelbar anzuwendendes Recht darstellt. 31
32 Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV 3 Grundsätze nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen Voraussetzungen schaffen, daß ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist. 4 Sachkunde (1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen (2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. (3) Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung erstreckt hat. 32
33 Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV 13 Betäuben, Schlachten und Töten schnelles und schmerzloses Betäuben tägliche Überprüfung und Reinigung von Betäubungsgeräten Entbluten sofort nach Betäuben nach Entbluten abwarten, bis Tier bewegungslos ist 33
34 Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV 34
35 Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV Anlage 3 (zu 13 Abs. 6) 2. Kugelschuß! Der Kugelschuß ist so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muß über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, daß das Tier sofort betäubt und getötet wird. Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuß, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird. 35
36 Tierschutzschlachtverordnung TierSchlV Anlage 3 (zu 13 Abs. 6) 2.3 Abweichend von Nummer 2.2 Satz 1 darf Damwild auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern - die Schußentfernung weniger als 25 Meter beträgt, - der Schuß von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und - sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist. 36
37 Tiertransport EU Verordnung 1/ 2005 als direkt gültiges und anzuwendendes Recht; die nationale Tierschutztransportverordnung regelt darüber hinaus durch das EU-Recht nicht erfasste Sachverhalte Verordnung EG Nr. 1/ 2005 Über den Schutz von Tieren beim Transport Nationale TierschutztransportVO 37
38 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Veröffentlichung am 5. Januar 2005 (ABl. L3/1) Inkrafttreten am 25. Januar 2005 (20. Tag nach VÖ) gültig ab 5. Januar 2007 Art. 6 Abs. 5 gilt ab 5. Januar 2008 (Befähigungsnachweis für Personen, die Tiertransporte fahren oder betreuen) EU-TransportVO [1].pdf 38
39 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft transportieren Landwirte Tiere in eigenen Fahrzeugen bei Wanderhaltung oder eigene Tiere in eigenen Fahrzeugen < 50 km ab Betrieb gelten nur Art. 3 (allgemeine Bedingungen, u.a. Transportfähigkeit) und Art. 7 (Kontrollen der Behörden) VO gilt nicht für Transport ohne wirtschaftlichen Bezug Transport zur oder von Tierarztpraxis/Tierklinik 39
40 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport verletzte Tiere nicht transportfähig: Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen große offene Wunden oder schwere Organvorfälle nicht transportfähig: fortgeschrittene Trächtigkeit (> 90%) bis vor 1 Woche niedergekommen neugeborene Säugetiere (Nabel noch nicht abgeheilt) Ferkel < 4 Wo, Lämmer < 1 Wo, Kälber < 2 Wo über 100 km transportfähig, wenn nur leicht verletzt Transport als Versuchstiere zur medizinischen Behandlung oder Diagnosestellung 40
41 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Tieren, die transportiert werden sollen, dürfen keine Beruhigungsmittel verabreicht werden, außer: - unbedingt erforderlich - nur unter tierärztlicher Kontrolle Verbot, Tiere zu schlagen und zu treten Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden (Ausnahme Elektroschockgeräte bei erwachsenen Rindern oder Schweinen, max. 1 sec, nur an hinteren Muskelpartien, in angemessenen Abständen) Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden 41
42 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Artikel 6 Transportunternehmer (TU) 1. TU = Personen, die für Beförderung zugelassen sind 2. Meldepflicht jeder Änderung in Bezug auf Zulassung 3. Beförderung gemäß Vorschriften Anhang I 4. Umgang mit Tieren durch geschulte Personen 5. Fahrer oder Betreuer von Straßenfahrzeugen für Haustiere (Equiden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel) müssen Befähigungsnachweis besitzen 6. jede Tiersendung durch Betreuer zu begleiten, außer bei Beförderung in Transportbehältern Forderungen außer Nr. 3 gelten nicht für Personen, die Tiere max. 65 km transportieren damit aber auch für Landwirte bei Transport über 65 km 42
43 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Zulassungspflichtig: alle TU, die Tiere > 65 km gewerbsmäßig transportieren auch Landwirte, bei anderen als in Art. 1 Abs. 2 genannten Transporten alle TU benötigen ab Zulassung (Art. 10 bzw. 11) Aufgaben der zuständigen Behörde (siehe Erlass vom 5. Januar 2007) Prüfen der in VO vorgegebenen Voraussetzungen Erstellen des Zulassungsbescheides (zweisprachige Formulare!!) Vergabe einer einmaligen Nummer Befristen der Zulassung auf max. 5 Jahre 43
44 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Antragsteller ist ansässig im Zuständigkeitsbereich des VLÜA AS weist ausreichendes, geeignetes Personal und Ausrüstungen nach keine ernsten Verstöße gegen TSCH-Recht in letzten 3 Jahren bekannt bei Verstößen Nachweis erbracht, dass AS alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße ergriffen hat Inhaber einer Genehmigung nach 11 nat. TierSchTrV erfüllen die Vorgaben 44
45 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Befähigungsnachweis nach Art. 6 Abs. 5 i.v. mit Art. 17 und Anhang IV Die Umsetzung dieser Verordnung erfordert von Personen, die Tiere > 65 km transportieren wollen, ab 2008 einen Befähigungsnachweis, der ihnen eine umfassende Kenntnis der neuen Tierschutzvorschriften bescheinigt. Dieser ist für Transporte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel oder Pferden notwendig und kann ggf. auf bestimmte Tierarten beschränkt werden. 45
46 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Voraussetzung für den Befähigungsnachweis ist eine Schulung mit kurzer bestandener Prüfung. Je nach Vorkenntnissen muss die Teilnahme an einem Grundlehrgang (Personen ohne entsprechende Vorkenntnisse) oder an einem Ergänzungslehrgang (Personen die im Besitz des bisher geltenden Sachkundenachweises nach Tierschutztransportverordnung sind bzw. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger oder Tierwirt) erfolgen. Mit der Prüfungsbescheinigung kann der Befähigungsnachweis beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragt werden. In Thüringen werden diese Lehrgänge angeboten von: Landvolkbildung Thüringen e. V. Tel.: (03 61) Fax:(03 61) BfBW Telefon: FAX: info@bfbw.deinternet: 46
47 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Personen mit SK-Bescheinigung nach 13 TierSchTrV Personen mit Berufsausbildung: Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt H/F-Studium Landw./Vet.med. andere Personen 47 - Ergänzungslehrgang nach Anhang IV Nr. 2 a - Prüfung (MC-Test) = Vorgaben der VO schulen - Ergänzungslehrgang nach Anhang IV Nr. 2 a - Prüfung (MC-Test) (ca. 2-3 Std.) vollständiger Lehrgang und Prüfung (15-20 Std.) - rechtliche Grundlagen - Grundkenntnisse Tierarten - Transportfahrzeuge - Verladung/Versorgung -Transportdurchführung
48 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Wildhalter ohne wirtschaftlichen Bezug Wildhalter, die ihre eigenen Tiere bis max. 65 km transportieren Andere Wildhalter - kein Befähigungsnachweis - kein Befähigungsnachweis? (die Absolvierung eines Lehrganges wird ggf. gefordert werden) 48
49 nationale Tierschutztransportverordnung Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) - Regelung der Voraussetzungen, die in Ergänzung zum EG-Recht für innerstaatl. Transport gelten - Regelung der Ausnahmen nach Art. 18 (4) EG-VO 1/2005 Zulassungsnachweis Versorgung während Transport Bedingungen für lange Beförderung TierSchTrVO_BGBl , S pdf 49
50 Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Wie lautet der Grundsatz nach 1 TierSchG? - niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen Was muss den Tieren nach 2 TierSchG gewährt werden? - angemesse Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung Worüber muss der Halter verfügen (Anforderungen nach 2 TierSchG)? - Kenntnisse und Fertigkeiten über Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung 50
51 Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Anforderungen ergeben sich zur Anzeige einer Wildhaltung aus 11 TierSchG? - Anzeige beim zuständigen VLÜA - vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit Welche weiteren Behörden sind zu beteiligen? - Umweltbehörde, Bauordnungsamt, Landwirtschaftsamt, Waffenbehörde, Forstamt Wer erteilt eine Ausnahmegenehmigung zur Immobilisation nach 5 TierSchG? - zuständige VLÜA 51
52 Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Besatzstärke darf nicht überschritten werden? - 1,4 GV/ ha - d.h. Damwild 8,2 PED/ ha Rotwild 4,1 PER/ ha Sikawild nn 10.8 PESn/ ha Sikawild d 5,8 PESd/ ha Muffelwild 10,0 PEM/ ha Welche Anforderungen müssen Fütterungs- und Tränkeinrichtungen erfüllen? - Gewährleistung einer bedarfsgerechten und hygienischen Versorgung 52
53 Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Rechtsnormen regeln das Betäuben und Töten von Tieren? TierSchG sowie - Tierschutzschlachtverordnung Welche Munition darf verwendet werden? - Büchsenpatronen, Kaliber mindestens 6,5 mm mit mindestens 2000 Joule Auftreffenergie auf 100 Meter Welche Körperteile des Wildes sind zu beschießen? - Kopf, Hals 53
54 Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Kann Damwild mit Kleinkaliber geschossen werden (+ Voraussetzungen)? - Schussentfernung unter 25 m + Schuss vom bis zu 4 m hohen Hochsitz + Hochsitz im geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden + Einzäunung mind. 1,80 m hoch Wie erfolgt der Blutentzug nach dem Schuss? - Kurz nach dem Schuss Tiere an Hintergliedmaßen aufhängen - Durchtrennen der Halsvenen - Auffangen des Blutes Welche Körperregionen des Tieres sollten bei der Anwendung der Teleinjektwaffe vermieden werden (Gesundheitsschäden!)? - Kopf, Bauch, Halsbereich, Gelenke 54
55 Tierarzneimittel Rechtsnormen Arzneimittelgesetz Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung Betäubungsmittelgesetz 55
56 Tierarzneimittel Arzneimittelgesetz: Tierarzneimittel sind: 1. freiverkäuflich oder 2. apothekenpflichtig oder 3. verschreibungspflichtig (Rezept) Für die Immobilisation benötigte Arzneimittel sind verschreibungspflichtig! Versorgung mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln: 1. Anwendung durch den Tierarzt persönlich 2. Tierärztliches Rezept und Abholung aus der Apotheke 3. direkte Abgabe der Mittel vom Tierarzt an den Tierhalter Bestandsbuch Abgabebeleg 56
57 Tierarzneimittel Pflichten des Tierhalters nach der Tierhalter- Arzneimittel- NachweisVO: Nachweise über Lieferung der Arzneimittel (z.b Rechnungen) Bestandsbuch: Angaben über Anzahl, Art, Standort und Identität der behandelten Tiere Name des Anwenders - Nr. des Abgabebeleges Bezeichnung des Arzneimittels, Art und Menge der Verabreichung Anwendungsdatum und Wartezeit 5 Jahre Aufbewahrungspflicht 57
58 Tierarzneimittel als Bestandteil des Gehegebuches möglich 58
59 Tierarzneimittel 59
60 Tierarzneimittel Wartezeit(en): = gesetzliche Frist von der letzten Arzneimittelanwendung bis zur Schlachtung bei allen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können! für jedes Arzneimittel individuell festgelegt ist vom Hersteller keine Wartezeit angegeben, sind grundsätzlich für eßbares Gewebe 28 Tage Wartezeit einzuhalten gilt auch bei Umwidmung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind. 60
61 Tierarzneimittel Betäubungsmittelgesetz (BTMG): regelt Umgang mit Substanzen, die beim Menschen zur Sucht führen können 3 Gruppen von Substanzen: nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige BTM (= nicht für medizinische Zwecke, z.b. Marihuana) verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BTM (= nur zur Weiterverarbeitung, z.b. Cocablätter verkehrs- und verschreibungspflichtige BTM (z. Bsp. Auch Mittel für die Immobilisation) Abgabe und Anwendung unterliegen einer strengen Überwachung 61
62 Tierarzneimittel AM- Abgabe und Anwendung Tierhalter: Sachkunde Tierschutz + Sachkunde Arzneimittelanwendung + Berechtigter Grund Ausnahmegenehmigung nach 5 Tierschutzgesetz durch zuständiges Veterinäramt (Die Betäubung darf nur durch einen Tierarzt erfolgen, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund vor.) Abgabe des Tierarzneimittels durch den Tierarzt/ Apotheke auf Verschreibung: nur für Einzeltiere oder für bestimmtes Gatter.nur an den Tierhalter das heißt auch, der Tierhalter darf die Arzneimittel nicht an einen anderen Tierhalter abgeben! 62
63 Tierarzneimittel Anforderungen an ein AM zur Immobilisation: Subkutan (unter die Haut) oder intramuskulär (in den Muskel) verträglich rascher Übergang in das Blut = schneller Wirkungseintritt genügend lang anhaltende Wirkung große Dosierungsbreite (wegen fehlender Gewichtsbestimmung notwendig) Gegenmittel verfügbar (Antidot) in hohen Konzentrationen verträglich geringe Injektionsmengen Wirkung ohne Erregungszustände geringe Nebenwirkungen auf Atmung, Kreislauf, Leber, Nieren Kombinationsfähigkeit mit anderen Betäubungsmitteln geringe Kosten gefahrlose Handhabung (Suchtgefahr, Gesundheitsgefahr bei versehentlichem Kontakt des Anwenders). 63
64 Tierarzneimittel Einsetzbare Arzneimittel: 1. Beruhigungsmittel (z.b. Neuroleptika) Psychische Dämpfung (bis zum Schlaf) bei ständigen äußeren Reizen wird das Schlafstadium nicht erreicht motorische Beruhigung Dämpfung des vegetativen (unwillkürlichen) Nervensystems Nebenwirkung Blutdruckabfall... keine schmerzstillende Wirkung! 2. Schmerzstillende Mittel (Analgetika) Erhöhung der Schmerzschwelle im Gehirn 1. Morphin-ähnliche Substanzen 2. Dissoziative Analgetika z.b. Ketamin - Kombination mit Neuroleptika 64
65 Tierarzneimittel Vorteile der Kombination Analgetika/Neuroleptika: gegenseitige Ergänzung in der Wirkung schnellerer Wirkungseintritt geringere Nebenwirkungen niedrigere Dosis niedriges Injektionsvolumen 65
66 Tierarzneimittel Für die Wildtierimmobilisation eingesetzte Arzneimittel: Beruhigungsmittel (Neuroleptika) Schmerzstillende Mittel (Analgetika) Wirkstoff: Xylazin Handelspräparat: Rompun u.a. Antidot: Antisedan (Atipamezol 0.2 mg/kg beim Hirsch) siehe nächste Folie Rompun-Trockensubstanz (500 mg Xylazin/Flasche) nicht für Tiere zur Lebensmittelgewinnung - Umwidmung 500 mg Xylazin + Wirkstoff: Ketamin Handelspräparat: z.b. Ursotamin Antidot: nein Ketamin-Lösung (10 ml/flasche 10%ig) 1ml = 100 mg Ketamin 4ml Ketamin 10%ig 4ml Hellabrunner Mischung 1ml = 125 mg Xylazin mg Ketamin 66
67 Tierarzneimittel Ketamin (Ursotamin) Ursotamin- verschreibungspflichtig - Das Präparat ist derzeit in Deutschland verkehrsfähig. (Erläuterungen) Tierarten (Wartezeit): - Hunde - Kaninchen - Katzen - Meerschweinchen - Pferde (essbare Gewebe: 3 Tage) Hinweis: Nicht bei Stuten anwenden, deren Milch für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist. - Rinder: Kälber, bis 5 Mon. (essbare Gewebe: 3 Tage) - Schweine (essbare Gewebe: 3 Tage) 67
68 Tierarzneimittel Xylazin (Rompun) Rompun TS- verschreibungspflichtig - Das Präparat ist derzeit in Deutschland verkehrsfähig. (Erläuterungen) Tierarten (Wartezeit): - Pferde (essbare Gewebe: 1 Tag, Milch: 1 Tag) - Wildtiere - Zootiere Hinweis: Nicht bei Zoo- und Wildtierarten; (Paarhufer) anwenden, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt; ist! 68
69 Tierarzneimittel Rechtliche Bewertung der Hellabrunner Mischung Darf ein Tierarzt Ketamin und Xylazin zur Betäubung von Wildtieren durch Distanzimmobilisation abgeben? Ja Voraussetzungen: Tierarzt darf an den Halter der von ihm behandelten Tiere abgegeben nur bei ordnungsgemäßer Behandlung + abgegebene Menge muss gerechtfertigt sein, um das Behandlungsziel zu erreichen + Untersuchung in angemessenem Umfang und die Kontrolle der Anwendung des Arzneimittels und des Behandlungserfolges + Mindestwartezeit von 28 Tagen 69
70 Tierarzneimittel Rechtliche Bewertung der Hellabrunner Mischung Darf ein Tierarzt Ketamin und Xylazin zur Betäubung von Wildtieren durch Distanzimmobilisation abgeben? Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass wie oben erwähnt, die Abgabe von durch den Tierarzt gemischten Fertigarzneimitteln als Injektabilia zur Distanzimmobilisation zwar arzneimittelrechtlich möglich ist, sie jedoch aus Gründen der pharmazeutischen Qualität nicht empfohlen wird, falls keine sofortige Anwendung erfolgt. 70
71 Tierarzneimittel Antisedan (Wirkstoff Atipamezol) alpha-2 Antagonist reduziert Wirkung von Xylazin Atipamezol ist in keinem Anhang zur Verordnung 2377/90 (EWG) aufgeführt (jetzt durch die VO (EG) 470/ 2009 abgelöst). Die Anwendung von Atipamezol bei Lebensmittel liefernden Tieren ist damit nicht erlaubt. (Die Anwendung bei Schlachtequiden ist erlaubt, da Atipamezol im Verzeichnis, der zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe (sog. Positivliste für Equiden) (VO EG Nr. 1950/2006) aufgeführt ist. In diesem Falle ist die Anwendung durch eine Eintragung im Equidenpass zu dokumentieren und eine Wartezeit von 6 Monaten einzuhalten.) Verbot der Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren Straftatbestand! 71
72 Tierarzneimittel Dosierungstabelle für die Immobilisation von ausgewählten Tierarten Hellabrunner Mischung Damwild : Rehwild: 1,0 2,5 ml pro Tier 0,25 0,4 ml pro Tier Rotwild: Wisent: Mufflon: Rind: 1,0-1,5 ml pro Tier 5,0 10,0 ml pro Tier 0,5 1,5 ml pro Tier ca. 0,8-1,0 ml/ 100 kg KG 72
73 Tierarzneimittel Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Welche Wartezeiten sind beim AM- einzuhalten? - Für jedes AM explizit festgelegt Einsatz - bei Umwindmung von AM durch den Tierarzt mindestens 28 Tage für Fleisch Welche Anforderungen werden an die Aufbewahrung von AM gestellt? - Verfallsdatum beachten - Lagerungshinweise beachten - Reste im Originalbehältnis belassen - Sicher vor Kindern aufbewahren 73
74 Tierarzneimittel Wie kann der Tierhalter verschreibungspflichtige AM erwerben? Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung - Über tierärztliches Rezept in der Apotheke - Direkte Abgabe der Mittel vom TA an Tierhalter mit Abgabebeleg Welches Nachweispflichten für Tierarzneimittel hat der Tierhalter zu erfüllen? - Zu dokumentieren ist die Anzahl der behandelten Tiere, Standort der Tiere, Identität, AM-Bezeichnung, verabreichte Menge, Datum der Anwendung, Wartezeit, anwendende Person - Aufbewahung der Dokumente = 5 Jahre 74
75 Tierarzneimittel Schwerpunkte zur Wissensüberprüfung Aus welchen AM besteht die Hellabrunner Mischung und wie ist das Mischungsverhältnis? - Ketamin 4ml (10% Lsg.) + Xylazin 500 mg Welche Anforderungen soll ein AM zur Immobilisation erfüllen? - Gute Verträglichkeit, rasche Anflutung, genügend lange Wirkung, geringe Injektionsvolumina, geringe Nebenwirkungen, große therapeutische Breite, geringe Kosten, gefahrarme Anwendung Welche Dosierungen sind für nachfolgende Tiere notwendig? Damwild (Spießer) Rotwild (Spießer) 2,0 bis 2,5 ml 2,0 bis 2,5 ml 75
76 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 76
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG)
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. S.
MehrVeterinärrechtliche Anforderungen an die Haltung und (Vermarktung) von Weiderindern
Veterinärrechtliche Anforderungen an die Haltung und (Vermarktung) von Weiderindern Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt Dr. Iris Fuchs Sachgebiet 54 Was ist zu beachten? Haltung Tiergesundheitsgesetz
MehrDokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln
Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
MehrArzneimittelgesetz. Nachweispflichten für Arzneimittel (Bestandsbuchverordnung) Bestandsbuch. Arzneimittelgesetz LW01. RL 96/23/EG und 90/676/EG AMG
Arzneimittelgesetz Nachweispflichten für Arzneimittel (Bestandsbuchverordnung) Dirk Koslowski Wohnste Leif Broderson Deinste LW01 RL 96/23/EG und 90/676/EG Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrDas Gehegebuch muss die in den einschlägigen Rechtsnormen geforderten Angaben enthalten:
Anlage 4 Sonstige Rechtsvorschriften 1) (zu Nrn. 3.2.3 und 5 der Richtlinien) 1. Baurechtliche Voraussetzungen Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO ist eine offene, sockellose Einfriedung im Außenbereich,
MehrZum Hauptdokument : Richtlinien fär die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR)
Zum Hauptdokument : Richtlinien fär die Haltung von Dam, Rot, Sika sowie Muffelwild (GehegewildR) Sonstige Rechtsvorschriften * Anlage 4 (zu Nr. 3.2.3 und Nr. 5 der Richtlinien) 1. Baurechtliche Voraussetzungen
MehrVom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrFachgespräch Pferdehaltung. Arbeitsgemeinschaft Landtechnik. Baden-Württemberg e.v. 19. November 2009 in Aalen-Oberalfingen
Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Ländliches Bauwesen Baden-Württemberg e.v. in Aalen-Oberalfingen Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) am Regierungspräsidium Tübingen ALB Baden-Württemberg Arzneimittelrechtliche
MehrTierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung
Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der
MehrTierschutzaspekte bei der Nottötung Oldenburg, Dez. 33, Dr. Cora Kolk
Tierschutzaspekte bei der Nottötung Oldenburg, 05.12.2017 Dez. 33, Dr. Cora Kolk 1 Angemessene Unterbringung u. Versorgung Beseitigung Tierkontrolle Methoden Nottötung Transportfähigkeit Anforderungen
MehrTierschutzgesetz. Erster Abschnitt Grundsatz. Zweiter Abschnitt Tierhaltung. TierSchG. Ausfertigungsdatum: 24.07.1972. Vollzitat:
Tierschutzgesetz TierSchG Ausfertigungsdatum: 24.07.1972 Vollzitat: "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes
MehrDas Tiertransportgesetz 2007
Bezirkshauptmannschaft Radkersburg Veterinärreferat Das Tiertransportgesetz 2007 Wichtige Hinweise für Landwirte und Transportunternehmer Tiertransport - was nun? Der Rat der Europäischen Union hat mit
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrInformationen für Pferdehalter
Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen
MehrTierschutz- g e s e t z
Tierschutzgesetz Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl.
MehrSANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN. Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel,
SANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel, 08.07.2016 Rechtliche Rahmenbedingungen für Transporte von Wirbeltieren im Zusammenhang
MehrAntrag auf Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates -Schutz von Tieren beim Transport-
Antrag auf Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates -Schutz von Tieren beim Transport- Antragsteller: Firmenbezeichnung: Hauptverantwortlicher: Name: Vorname: Anschrift: Straße/Nr.: PLZ, Ort:
MehrTierschutzgesetz. Erster Abschnitt Grundsatz. Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Tierschutzgesetz TierSchG Ausfertigungsdatum: 24.07.1972 Vollzitat: "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli
MehrZuständig für die Zulassungen sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen.
MERKBLATT Für Tiertransporte nach Verordnung (EU) Nr. 1/2005 Gliederung 1. Zuständige Behörden 2. Zulassung von Transportunternehmen 3. Zulassung von Fahrzeugen 4. Befähigungsnachweis 5. Ausfuhrerstattungen
Mehra) Name:... b) Anschrift: c) Ort: d) Telefon-Nr.:. e) Fax-Nr.:.. f)
Landkreis Lüneburg D E R L A N D R A T zurücksenden an: Landkreis Lüneburg Fachdienst Veterinär, Lebensmittel- und Gewerbeüberwachung Auf dem Michaeliskloster 4 21335 Lüneburg Antrag auf Zulassung als
MehrEquiden: Arzneimittelrecht
Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen
MehrSelbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente
Selbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente Präambel Eine weid- und tierschutzgerechte Durchführung
MehrFRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche
MehrTierhaltungsverbote als wirksames Instrument des Tierschutzrechtes in Hüttenberg
Tierhaltungsverbote als wirksames Instrument des Tierschutzrechtes 20.09. in Hüttenberg Gliederung Kurzvorstellung Zweckverband Rechtliche Grundlagen Fallgrundlagen und Vorbereitung Anordnung des Verbotes
MehrD as P fe rd a ls Le bens mi ttel lieferndes Tier E quiden pass
D as P fe rd a ls Le bens mi ttel lieferndes Tier E quiden pass Seit dem 1. Juli 2000 ist für alle Equiden beim Verbringen aus dem Bestand ein Equidenpass mitzuführen, der eine eindeutige Identifizierung
Mehr3. wenn ja, welche konkreten Vorschriften haben Landwirte beim Transport eigener Tiere zu beachten;
14. Wahlperiode 08. 03. 2007 Antrag der Abg. Dr. Friedrich Bullinger u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Tiertransporte durch Landwirte Antrag Der Landtag
MehrInformationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten
Informationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten Überblick (beinhaltet nur die wesentlichsten Punkte beim Tiertransport und erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit) MINISTERIUM
MehrMerkblatt für Tierärzte (Stand )
Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot
MehrZusammenstellung rechtlicher Regelungen für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung des Landes Brandenburg
1 Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Zusammenstellung rechtlicher Regelungen für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung des Landes D Tierschutz 1 Tierschutzgesetz in der jeweils
MehrWichtige Tierschutzvorschriften
Wichtige Tierschutzvorschriften Tierschutzvorschriften: Grundsätzlich ist für den Erlass von Vorschriften immer eine Ermächtigungsnorm (Rechtsgrundlage) notwendig. Bundes- und Landesrecht z. B. GG Es kann
MehrAntrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Praziquantel-
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht AMVV Antrag der Firma: Erweiterung des Eintrags um Punkt c Praziquantel ausgenommen zur Anwendung a) bei Hunden und Katzen b) bei Zierfischen der Ordnungen
MehrWirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder ( 11 Abs. 1 Nr. 1 a TierSchG)
KREIS PLÖN - Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön Telefon: 04522/743-535, Fax: 04522/743-236 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung I Bezeichnung und Anschrift des Betriebes/der Einrichtung Zutreffendes
MehrMerkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten
Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Dezember 2010 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln
MehrMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Mehr- aus amtstierärztlicher Sicht -
- aus amtstierärztlicher Sicht - Teil 1: Grundlagen Erwerb: Börse, Internet, Zoofachhandel, Züchter, Anschaffung eines Exoten Erwerb: Börse, Internet, Zoofachhandel, Züchter, Reptilien-/Exotenbörsenbörsen
MehrHerstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
MehrTierschutzrechtliche Vorschriften zur Ruhigstellung, Betäubung und Tötung von Ferkeln
Nottötung von Saugferkeln Tierschutzrechtliche Vorschriften zur Ruhigstellung, Betäubung und Tötung von Ferkeln Dr. Nils Schneider, LVwA 03. und 04. 12. 2014 Gliederung Gliederung 1. Einleitung Hintergrund
MehrDer tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos
Der tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos Dr. C. Jäger Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 13.11.2015 in Karlsruhe Tierschutz, Naturschutz, Zoopädagogik - Zukunftsperspektiven des Karlsruher
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz
Absender Eingangsvermerk/-stempel Straße, Nr. Der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Berliner Str. 60 63065 Offenbach am Main Antrag auf Erteilung einer
MehrAnforderungen an die Qualifikation von Personen, die im Tierversuchsbereich tätig sind
Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die im Tierversuchsbereich tätig sind 3. Fortbildungsveranstaltung für Tierschutzbeauftragte in München am 05./06. Mai 2010 Tierhausleiter Qualifikation
MehrAufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz
Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz Gertrud Klumpp 10. Mai 2012 5. Fortbildungsveranstaltung der GV-SOLAS für Tierschutzbeauftragte und Behördenmitglieder Tierschutzgesetz 9 a Aufzeichnungen Über die
MehrGenehmigungspflichtige Tierversuche
Stand 16.09.2009 Merkblatt Genehmigungspflichtige Tierversuche A. Übersicht über die Voraussetzungen für eine Genehmigungs- /Anzeigepflicht gem. TierSchG: Art des Einsatzes, des Eingriffes und Anzeige/Genehmigung
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5
MehrARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
MehrArchiviert am 15/01/2015. PRI 2313 Das Zusammenführen von landwirtschaflichen Nutztieren für Handelszwecke - tierisches Wohlbefinden [2313] v8
Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse :...... PRI 21 Das Zusammenführen von landwirtschaflichen Nutztieren für Handelszwecke
MehrDer Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation
Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der
MehrTierschutz-Transport-Verordnung
Tierschutz-Transport-Verordnung Neue Zulassungspflicht für Transportunternehmer ab 05.01.2007 (Vollzug der EG - Verordnung Nr. 1/2005) Seit dem 05.01.2007 gilt in Deutschland die neue EU-Verordnung 1/2005
MehrGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) LegRegG Ausfertigungsdatum: 12.09.2003 Vollzitat: "Legehennenbetriebsregistergesetz vom
MehrMerkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften
Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
MehrAktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung
Antibiotika-Einsatz in der Tierproduktion ein Risiko? Aktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung Prof. Dr. Eberhard Haunhorst Präsident des Niedersächsischen Landesamtes
MehrTierSchVersV. Ausfertigungsdatum: 01.08.2013. Vollzitat:
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz- Versuchstierverordnung - TierSchVersV) TierSchVersV Ausfertigungsdatum: 01.08.2013
MehrWenn der beste Freund gehen muss Schmerzlose Tötung von Pferden
Wenn der beste Freund gehen muss Schmerzlose Tötung von Pferden Dr. Swantje Arndt Fachtierärztin für Pferde Tierärztliche Klinik Dr. Litsch und Dr. Eversfield Gliederung 1. Ethik des Pferdes 2. Gesetzliche
MehrAntrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem
MehrSachliche und zeitliche Gliederung
Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag AUSBILDUNGSBERUF: Tierpfleger/-in AUSZUBILDENDE/-R: Ausbildungsbetrieb: Unterschrift/Stempel IHK: Unterschrift/Stempel Während der
MehrGEBRAUCHSINFORMATION FÜR
GEBRAUCHSINFORMATION FÜR NexGard 11 mg Kautabletten für Hunde 2-4 kg NexGard 28 mg Kautabletten für Hunde >4-10 kg NexGard 68 mg Kautabletten für Hunde >10-25 kg NexGard 136 mg Kautabletten für Hunde >25-50
MehrLebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild
Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Fachtagung Landwirtschaftliche Wildhaltung am 18. Oktober 2008 in Sömmerda Grundsätzliche Verpflichtungen 1. Lebensmittel müssen
MehrDie Muster-Tierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) Dr. Antje Wagner-Stephan
Die Muster-Tierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) Dr. Antje Wagner-Stephan Die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz Tierschutzverein der Tierärzte: Will kompetenten, wirksamen
MehrStand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes
Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes Bernhard Kühnle Leiter der Abteilung Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit Berlin, 11. November 2013 Ziele
MehrWozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)
Gesetzliche Regelungen für Arzneimittel Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) 1 Zweck des Gesetzes Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrCorinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche
Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrTiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrÜBERSICHT DER REGELUNGEN ZUM TIERSCHUTZ AUF EU-EBENE (NUTZTIERE)
ÜBERSICHT DER REGELUNGEN ZUM TIERSCHUTZ AUF EU-EBENE (NUTZTIERE) Hühner allg. -Empfehlungen in Bezug auf Haushühner d. Art Gallus gallus Richtlinie 2007/43/EG des Rates mit Mindestvorschriften z. Schutz
MehrEquidenpass-Verordnung NEU Was muss ich als Tierarzt wissen?
Equidenpass-Verordnung NEU Was muss ich als Tierarzt wissen? Dr. Sabine Kirisits Amt der OÖ Landesregierung Equidenpass - Verordnung bereits seit 1. Juli 2009: EU (VO) 504/2008 Verpflichtender Equidenpass
MehrKennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden
Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden Versammlung der Pferdebetriebe des Kreis- Reiterverbandes Bergisch Land 05. Juli 2010, Hebborner Hof, Bergisch Gladbach Veterinäramt Rheinisch-Bergischer
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 314/39
15.11.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen
MehrFühren einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis
Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte
MehrAnlage zum Schreiben des StMUV Antworten auf Ihre Fragen zu Medikamentengebrauch und dokumentation beim Veröden der Hornanlage bei Kälbern
Anlage zum Schreiben des StMUV Antworten auf Ihre Fragen zu Medikamentengebrauch und dokumentation beim Veröden der Hornanlage bei Kälbern Dokumentation Ist die Dokumentation auf dem Abgabebeleg ausreichend?
Mehr(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung) Vom 21.11.2003 (öffentlich bekannt gemacht am 28.11.2003)
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
MehrDer Tierarzt mit hoheitlichen Aufgaben. Amtlicher Tierarzt in der Fleischhygiene
Der Tierarzt mit hoheitlichen Aufgaben Tätigkeit für praktische Tierärzt(inn inn)e(n) oder als Hauptberuf Edgar Wullinger Amtliche Tierärzte in Bayern Stand: 31.12.2005 Hauptberuflich: 108 Nebenberuflich:
MehrBayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Zugelassene Varroabekämpfungsmittel
Zugelassene Varroabekämpfungsmittel Varroabehandlungen nach dem Abschleudern (Bayvarol ) (einfache Anwendung, jedoch vielerorts resistente Milben, auch in Bayern!) Thymol Ameisensäure Lange Behandlungsdauer
MehrFedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen.
FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. An: FedEx Express Schweiz EU 300/2008 und 185/2010 Faxnummer: 061 325 14 56 E-Mail- acsch@fedex.com
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung:
Antragsteller: Name, Vorname Geb.-Datum Straße PLZ, Wohnort Telefon- Nr.: E-Mail-Adresse Landrat Fachbereich 5 Gesundheits- und Veterinärverwaltung Nassauerallee 16 47533 Kleve über Bürgermeister Antrag
MehrTransportintervalle bei langen Beförderungen:
Merkblatt EQUIDEN Nicht zugerittene Equiden (= nicht an Halfteranbindung gewöhnt): nur in Gruppen zu maximal 4 Tieren nicht auf lange Transporte Equiden älter als 8 Monate müssen beim Transport Halfter
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Benutzerhinweise... 15 Abkürzungsverzeichnis... 16 Verzeichnis der abgekürzt zitierten Rechtsvorschriften... 18 Verzeichnis der zitierten Literatur...
MehrDie neuen Regelungen der TÄHAV und Ihre Konsequenzen für die Praxis und für die Überwachung
Die neuen Regelungen der TÄHAV und Ihre Konsequenzen für die Praxis und für die Überwachung 20.06.2018 Dr. Myriam Schröder: Myriam.Schroeder@lageso.berlin.de Es sieht schlimmer aus als es ist! Die neuen
MehrDie Neuerungen der TÄHAV
Die Neuerungen der TÄHAV - Eine kompakte Übersicht - Dr. Sabine Kurlbaum Informationsveranstaltung der TÄK am 23. Mai 2018 Einleitung In den letzten Jahren deutliche Reduktion von AB, aber nicht bei 3./4.
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Absender Empfänger Stadt Ulm - Veterinäramt Steinbeisstraße 13 89079 Ulm Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) 1. Antragsteller/in Firma / Name, Vorname Ansprechpartner
Mehrhat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt
Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben
MehrGEBRAUCHSINFORMATION PRACETAM 100 mg/g, Arzneimittelvormischung zur Herstellung von Fütterungsarzneimittel für Schweine
GEBRAUCHSINFORMATION PRACETAM 100 mg/g, Arzneimittelvormischung zur Herstellung von Fütterungsarzneimittel für Schweine 1.NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND WENN UNTERSCHIEDLICH DES HERSTELLERS,
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung
Kontakt: Moltkestraße 42 51643 Gummersbach Telefon 02261 88-3903 Fax 02261 88-3939 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen
MehrErwartungen an die jagdliche Hundenutzung aus Sicht einer Landestierschutzbeauftragten. Dr. Cornelie Jäger ÖJV, Ilsfeld, 8.
Erwartungen an die jagdliche Hundenutzung aus Sicht einer Landestierschutzbeauftragten Dr. Cornelie Jäger ÖJV, Ilsfeld, 8. Oktober 2016 Einteilung: Vorbemerkung Beurteilungsmaßstäbe tierschutzrechtlich
Mehr2 Hundegesetz. 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010
Nationalrat Herbstsession 00 e-parl 0.0.00 3:49 - - 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Entwurf der für Wissenschaft, Bildung und Kultur des
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrMerkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten
Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Oktober 2017 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln
MehrDas Buch. fürs Volk. Perizin. Bayvarol Strips. Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Für gesunde Winterbienen.
Das Buch fürs Volk Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Bayvarol Strips Für gesunde Winterbienen. Perizin Schützt ganze Völker. Das Buch für Sie. Als fleißige Honigproduzenten
MehrMerkblatt Trichinenprobenentnahme
Merkblatt Trichinenprobenentnahme Wer ist berechtigt Trichinenproben zu entnehmen? Der Jäger für ein oder mehrere konkret zu benennende Jagdbezirk/e, der eine Trichinenschulung erhalten hat. Die Schulung
MehrGEBRAUCHSINFORMATION (100 ml PE-Flasche, 500 ml Armadoseflasche) Cestocur 25 mg/ml Suspension zum Eingeben für Schafe
GEBRAUCHSINFORMATION (100 ml PE-Flasche, 500 ml Armadoseflasche) Cestocur 25 mg/ml Suspension zum Eingeben für Schafe 1. NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND, WENN UNTERSCHIEDLICH, DES HERSTELLERS,
MehrVerordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung(Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung(Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) TierSchlV Ausfertigungsdatum: 03.03.1997 Vollzitat: "Tierschutz-Schlachtverordnung
MehrBoehringer Ingelheim Vetmedica GmbH 1. Bronchosekretolytikum Sputolysin 5 mg/g Pulver zum Eingeben für Pferde Dembrexinhydrochlorid
Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH 1 420 g Bronchosekretolytikum Sputolysin 5 mg/g Zur Schleimlösung bei Atemwegserkrankungen Arzneimittel nach Ablauf des Verfalldatums nicht mehr anwenden. Arzneimittel
MehrMerkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU
Merkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU I. GRUNDSATZ: Der Transport von Hunden aus anderen EU- Ländern mit dem Zweck der Vermittlung an neue Halter gilt veterinärrechtlich
MehrHausordnung. für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach OL (Fassung vom 28.05.2008)
ausgefertigt am: 12.06.2008 veröffentlicht im Amtsblatt "Heimatrundschau" am: 27.06.2008 Inkrafttreten: 28.06.2008 Hausordnung für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach
Mehr