Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Betreff: Auswirkungen des Mindestlohngesetzes

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1 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Auswirkungen des Mindestlohngesetzes HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de Aktenzeichen: D /20#8 Berlin, 28. Januar 2015 Seite 1 von 8 Anlage: Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG - verkündet als Art. 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde allerdings erst zum 1. Januar 2015 wirksam ( 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Hinzuweisen ist gegenwärtig insbesondere auf mögliche Auswirkungen bei Zahlungsansprüchen (dazu siehe Ziffern 1 bis 6) sowie auf zusätzliche formale Anforderungen wie Dokumentationspflichten etc. (dazu siehe Ziffer 7). 1. Persönlicher Anwendungsbereich ( 22 MiLoG) Den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes regelt 22 MiLoG. Im Folgenden wird nur kurz auf die für den Bundesbereich wichtigsten Fallgestaltungen eingegangen: Das MiLoG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Dabei ist die Form des Arbeitsverhältnisses unerheblich (befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung i. S. des 8 SGB IV). Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit weiter gefasst als der Geltungsbereich nach 1 TVöD. Das MiLoG findet grundsätzlich auch Anwendung auf Praktikantinnen und Praktikanten i. S. des 26 BBiG (freiwillige Praktika), sofern die Ausnahmetatbestände des 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG nicht vorliegen. Hierzu und zu der in die- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 Seite 2 von 8 sem Zusammenhang neu gefassten Praktikantenrichtlinie ergehen eigene Hinweise. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes hingegen fallen Ausbildungsverhältnisse nach dem TVAöD ( 22 Abs. 3 MiLoG). 2. Anspruch auf allgemeinen Mindestlohn Das MiLoG regelt den allgemeinen Mindestlohn, der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Form eines bundesweit als gesetzliche Untergrenze geltenden Bruttostundenlohns eingeführt wurde. Der Zusatz allgemein dient dabei der Unterscheidung von tarifvertraglich vereinbarten Branchenmindestlöhnen, für die nach 24 MiLoG bis zum 31. Dezember 2017 noch Übergangsregelungen gelten. Arbeitgeber sind nach 20 MiLoG verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach 1 Abs. 2 MiLoG (siehe Ziffer 3) spätestens zu dem in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG genannten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen (siehe Ziffer 5). An diese Grundverpflichtungen des Arbeitgebers knüpfen die Bußgeldvorschriften des 21 MiLoG an (siehe Ziffer 7). Liegt bis zum spätesten Fälligkeitszeitpunkt nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Tabellenentgelt und den anrechenbaren Entgeltbestandteilen (siehe Ziffer 4) über dem gesetzlichen Mindestlohn, so ist damit zugleich auch der Mindestlohnanspruch erfüllt. Nur soweit dies nicht der Fall ist, kann aus dem MiLoG ein Anspruch auf Zahlung des fehlenden Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns entstehen. 3. Höhe und Anpassung des Mindestlohns Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde ( 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns entscheidet die von der Bundesregierung als ständiges Gremium der Tarifpartner errichtete Mindestlohnkommission nach Maßgabe von 9 MiLoG, d. h. die Entscheidung erfolgt alle zwei Jahre, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2017; rechtliche Verbindlichkeit erlangt die von ihr beschlossene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ( 1 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes dürfte der ab dem 1. Januar 2015 bundesweit geltende gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde wohl kaum praktische Auswirkungen haben, weil die tariflichen Stundenentgelte berechnet nach 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD über dem Mindestlohn als Bruttostundenlohn von 8,50 Euro liegen (vgl. Anlage 1 Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund meines Rundschreibens vom 24. Mai 2014, D /29#9). Dies gilt nicht nur in Bezug auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ( verstetigtes Arbeitsentgelt ),

3 Seite 3 von 8 sondern auch für darüber hinaus auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit und Überstunden; diese zusätzlichen Arbeitsstunden sind, sofern kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, mit dem individuellen Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe abzugelten ( 8 Abs. 2 TVöD und 43 Abs. 1 TVöD BT-V). Das MiLoG stellt jedoch eigene Regelungen zur Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns auf. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen auch bei einem Tabellenentgelt nach TVöD der allgemeine Mindestlohn nicht in den vom MiLoG gesetzten Fälligkeitsfristen erreicht wird und deshalb nach dem MiLoG ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns besteht. Denkbar ist dies insbesondere, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Verlangen ein Mehr an Arbeit leistet, was im TVöD also Mehrarbeitsstunden ( 7 Abs. 6 TVöD) sowie Überstunden ( 7 Abs. 7 TVöD) betrifft. Soweit ein Arbeitszeitkonto im Sinne des 2 Abs. 2 MiLoG besteht, dürfte eine solche Konstellation allenfalls bei Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommen, die in einem Umfang Überstunden/Mehrarbeit leisten, der erheblich über die Arbeitsstunden hinausgeht, die auf das entsprechende Arbeitszeitkonto gebucht werden können (dazu Ziffer 5). 4. Berechnung und Auszahlung des Mindestlohns Ausweislich der amtlichen Begründung stellt der Mindestlohn nach dem MiLoG einen Mindestentgeltsatz im Sinne des 2 Nr. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes - AEntG dar (BT-Drucks. 18/1558, Begründung zu Artikel 1, 20 [Seite 42]). Die Bundesregierung nimmt in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates darauf Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin (BT-Drucks. 18/1558, Anlage 4 zu Ziffer 2 [Seite 67]): Die Frage der Auslegung des Begriffs des Mindestentgeltsatzes und damit die Frage der Berechnung von Mindestlöhnen ist bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf den Mindestentgeltsatz des AEntG geklärt. Europarechtlicher Hintergrund ist die Entsende- Richtlinie 96/71/EG [ ]. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Entsende-Richtlinie bestimmt sich daher auch, welche Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einzubeziehen sind. Vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen müssen nach den Entscheidungen vom 14. April 2005 (C-341/02 Kommission/Deutschland) und vom 7. November 2013 (C-522/12 Isbir) als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt werden, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zulagen oder Zuschläge zusammen mit anderen Leistungen des Arbeitgebers ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung

4 Seite 4 von 8 des Arbeitnehmers entgelten sollen, die mit dem Mindestlohn zu vergüten ist (funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen). 4.1 Anrechenbare Entgeltbestandteile Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen können neben dem Tabellenentgelt und dem individuellen Stundenentgelt sonstige Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, als verstetigtes Arbeitsentgelt auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die folgenden Funktionszulagen (nicht abschließende Aufzählung): Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ( 14 TVöD), Zulagen nach Abschnitt III der Entgeltordnung Bund: Vorabeiter/-innen und Vorhandwerker/-innen ( 15 TV EntgO Bund), Ausbildungszulage ( 16 TV EntgO Bund), Entgeltgruppenzulage ( 17 TV EntgO Bund), Beschäftigte im Pflegedienst ( 18 TV EntgO Bund). Besitzstandszulagen, die anstelle der entfallenen Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zustehen ( 25 Abs. 3 TVÜ-Bund), Zulagen in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Dies betrifft z. B. die sog. Sicherheitszulage (Nr. 18 und 20 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund) oder die Zulage bei obersten Bundesbehörden (Nr. 16 und 17 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund). Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. April 2005 (C- 341/02 Kommission/Deutschland) ist auch geklärt, dass Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld [also Einmalzahlungen] nur dann als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden können, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den anteiligen Betrag jeweils monatsbezogen zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält (siehe BT-Drucks. 18/1558, Anlage 4 zu Ziffer 2 [Seite 67]). Da die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt wird, kann eine Anrechnung auf den Mindestlohn somit nur im Auszahlungsmonat November erfolgen. 4.2 Nicht anrechenbare Entgeltbestandteile Nach den in der o. a. Gegenäußerung der Bundesregierung genannten Kriterien nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen Zahlungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn sie oder er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet (BT-Drucks. 18/1558, Anlage 4 zu Ziffer 2 [Seite 67]). Dies gilt etwa für Zulagen/Zuschläge, die voraussetzen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

5 Seite 5 von 8 zu besonderen (Tages-)Zeiten arbeitet, wie z. B. bei Zeitzuschlägen für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit usw. ( 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis e TVöD) oder bei Wechselschicht- und Schichtzulagen ( 8 Abs. 5 und 6 TVöD), unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen arbeitet (z. B. Erschwerniszulagen nach 19 TVöD bzw. nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes), mehr Arbeit pro Zeiteinheit leistet, z. B. bei Akkordprämien. Ebenfalls nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können beispielsweise die folgenden Ansprüche: Vermögenswirksame Leistungen ( 23 Abs. 1 TVöD) dienen wesentlich anderen Zwecken als der unmittelbaren Gegenleistung für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Trotz regelmäßiger monatlicher Zahlung sind sie nicht dazu bestimmt, unmittelbar dem Bestreiten des Lebensunterhalts zu dienen. Sie stehen den Beschäftigten grundsätzlich nicht zur freien Verfügung, sondern sind zwingend langfristig anzulegen (siehe BAG vom 16. April AZR 802/11 Juris-Rz. 61). Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (z. B. zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL nach 25 TVöD). Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld nach 44 TVöD BT-V). Ob zusätzlich zum tariflichen Entgelt noch ein Differenzbetrag zu zahlen ist, um den zwingenden Vorgaben des MiLoG zu entsprechen, richtet sich nach dem Vergleich der Summe aus dem tariflichen Tabellenentgelt und den anrechenbaren Entgeltbestandteilen mit der Höhe des Mindestlohnanspruchs nach 1 Abs. 2 MiLoG, und zwar zu dem Fälligkeitszeitpunkt nach 2 MiLoG. 5. Fälligkeit des Mindestlohns nach dem MiLoG 5.1 Regelfall nach 2 Abs. 1 MiLoG Der Mindestlohnanspruch ist gem. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG zum vertraglich maßgeblichen Fälligkeitstermin, gem. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Folglich sind beim Mindestlohn die Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes zu beachten. Zudem ist die gesetzliche Fälligkeitsregelung des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG zwingend und nicht tarifdispositiv ( 3 MiLoG). Besonderheiten im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten regelt 2 Abs. 2 MiLoG (siehe Ziffer 5.2).

6 Seite 6 von 8 Die tarifliche Fälligkeit der sog. unständigen Entgeltbestandteile tritt demgegenüber erst später ein. So sieht die Fälligkeitsregelung des 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD vor, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile sowie der Tagesdurchschnitt nach 21 TVöD erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden. Soweit das nach den tariflichen Fälligkeitsregelungen zu zahlende Bruttostundenentgelt bis spätestens zum Folgemonat der Arbeitsleistung den Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde nicht erreicht, greift das Fristenregime des MiLoG: der Differenzbetrag zwischen dem nach tariflichen Fälligkeitsregelungen zu zahlenden Betrag und dem Mindestlohn nach dem MiLoG ist zum Folgemonat der Arbeitsleistung fällig. Mangels anderweitiger Regelung gilt dies auch für Mehrarbeits- und Überstunden, die im Geltungsbereich des TVöD abgeleistet werden. Der Differenzbetrag zur Aufstockung auf den Mindestlohn ist bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag im Folgemonat zu zahlen, ggf. durch Abschläge. Sofern eine gemeinsame Auszahlung mit dem Mindestlohn an einem einheitlichen Zahltag zweckmäßig erscheint, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, wenn für den voraussichtlich betroffenen Personenkreis alle unständigen Entgeltbestandteile schon im Folgemonat der Arbeitsleistung gezahlt werden. Das Einverständnis gilt sowohl für Entgeltbestandteile, die auf den Mindestbetrag nicht anrechenbar sind als auch für anrechenbare Entgeltbestandteile, die über dem Mindestbetrag liegen. 5.2 Arbeitszeitkonto ( 2 Abs. 2 MiLoG) Abweichend vom Basisfall geregelt ist die Fälligkeit nach 2 Abs. 2 MiLoG für Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind und auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Eine schriftliche Vereinbarung liegt auch vor, wenn das Arbeitszeitkonto in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder infolge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag geregelt ist (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks 18/1558, S. 35). Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sind spätestens 12 Monate nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Mindestlohnanspruch durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgeltes bereits vollständig - auch für die Überstunden/Mehrarbeit - erfüllt ist. Zu beachten ist bei dieser abweichenden Fälligkeitsregel die Obergrenze aus 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG: Danach gilt die abweichende Fälligkeitsregelung des 2 Abs. 2 MiLoG für monatlich maximal 50 % der jeweils vereinbarten Arbeitszeit. Für darüber hinausgehende Arbeitsstunden gilt die Fälligkeitsregel von 2 Abs. 1 MiLoG.

7 Seite 7 von Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV ( 2 Abs. 3 MiLoG) Die Verpflichtung zur Zahlung nach 2 Abs. 1 und 2 MiLoG besteht nach 2 Abs. 3 MiLoG nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des SGB IV. Dies betrifft im Besonderen Altersteilzeitvereinbarungen. 6. Unabdingbarkeit, tarifliche Ausschlussfrist, gesetzliche Verjährung Der Anspruch auf Mindestlohn ist unabdingbar und seine Geltendmachung darf nicht beschränkt werden ( 3 MiLoG). Daher ist ein Verzicht auf den Anspruch unzulässig, außer bei einem gerichtlichen Vergleich über bereits entstandene Ansprüche. Soweit aus dem MiLoG Ansprüche bestehen, findet deshalb für die auf den Mindestlohn anrechenbaren Entgeltbestandteile auch die tarifliche Ausschlussfrist des 37 TVöD keine Anwendung. Der Mindestlohn unterliegt allerdings der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach 195 BGB. 7. Dokumentationspflichten ( 17 MiLoG), Kontrolle ( 14, 15 MiLoG) und Ordnungswidrigkeiten ( 21 MiLoG) Die Dokumentations- und Vorhaltepflichten der Arbeitgeber bilden die Grundlage für die Prüfung der Einhaltung der sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten. Deren Kontrolle obliegt der Zollverwaltung ( 14, 15 MiLoG). Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das MiLoG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die in bestimmten Fällen - insbesondere bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns - mit einer Geldbuße von bis zu Euro und im Übrigen mit bis zu Euro geahndet werden können ( 21 Abs. 3 MiLoG). Auch Verstöße gegen die Dokumentations- und Vorhaltepflichten nach 17 MiLoG sind bußgeldbewehrt ( 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 MiLoG). Hinzuweisen ist bezüglich der Dokumentationspflichten insbesondere darauf, dass der Arbeitgeber auch bezüglich geringfügig Beschäftigter nach 8 Abs. 1 SGB IV verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von längstens sieben Tagen ab dem Tag des auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zusammen mit den Lohnunterlagen mindestens zwei Jahre aufzubewahren sowie für Kontrollzwecke bereitzuhalten ( 17 Abs. 1 und 2 MiLoG). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) können aufgrund der Verordnungsermächtigung nach 17 Abs. 3 und 4 MiLoG etwas anderes bestimmen. So gelten nach den Maßgaben der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1824) Erleichterungen bei der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich mit mobilen Tätigkeiten beschäftigt sind. Zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 MiLoG sieht die Min-

8 Seite 8 von 8 destlohndokumentationspflichten-verordnung (MiLoDokV) vom 18. Dezember 2014 (BAnz. AT V1) u. a. vor, dass Personen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, aus den Dokumentationspflichten herausgenommen werden, soweit die Aufzeichnungspflichten nach 16 Abs. 2 ArbZG beachtet werden. Zu beachten ist, dass - neben den vorgenannten Pflichten gemäß 17 MiLoG - die nach dem Arbeitszeitgesetz und die auf ihm beruhenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unberührt bestehen bleiben; zu den danach erforderlichen Arbeitszeitnachweisen siehe 16 Abs. 2 ArbZG. Im Auftrag Bürger

9 Anlage 1 Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 (in Euro) Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,07 26,71 27,69 31,19 33, ,80 24,18 25,59 27,69 30, ,10 22,29 23,48 25,80 29, ,02 19,98 22,78 25,24 28, ,41 19,28 20,68 22,78 25, ,80 18,58 19,98 21,38 24,04 9b 14,90 16,46 17,27 19,49 21,24 9a 14,90 16,46 16,73 17,27 19, ,98 15,43 16,12 16,73 17,41 17, ,12 14,48 15,37 16,05 16,56 17, ,88 14,21 14,89 15,54 15,98 16, ,36 13,63 14,28 14,92 15,40 15, ,77 12,98 13,80 14,28 14,75 15, ,59 12,78 13,12 13,67 14,07 14, ,73 11,83 12,17 12,51 13,26 14,04 1 9,62 9,79 9,99 10,18 10,67 15 Ü 30,32 33,65 36,80 38,90 39,39 2 Ü 11,10 12,24 12,64 13,19 13,56 13,84

10 Anlage 1 Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund gültig ab 1. März 2015 (in Euro) Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,65 27,35 28,35 31,94 34, ,32 24,76 26,20 28,35 31, ,58 22,83 24,05 26,41 29, ,45 20,46 23,33 25,84 29, ,83 19,74 21,17 23,33 26, ,20 19,02 20,46 21,89 24,62 9b 15,25 16,85 17,69 19,95 21,75 9a 15,25 16,85 17,13 17,69 19, ,31 15,81 16,50 17,13 17,83 18, ,44 14,83 15,74 16,43 16,96 17, ,18 14,55 15,25 15,91 16,36 16, ,66 13,96 14,62 15,28 15,77 16, ,06 13,30 14,13 14,62 15,11 15, ,87 13,09 13,44 13,99 14,41 14, ,99 12,11 12,46 12,81 13,58 14,38 1 9,85 10,02 10,23 10,43 10,93 15 Ü 31,04 34,45 37,68 39,84 40,34 2 Ü 11,37 12,53 12,95 13,51 13,89 14,17

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