Vorschlag zur Rückdeckung einer Pensionszusage

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1 Vorschlag zur Rückdeckung einer Pensionszusage für Frau Martina Muster Mai 2004

2 INHALT 1 Die rückgedeckte Pensionszusage a) Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage b) Aktuelle Problematik der Rückdeckung mit Lebensversicherungen c) Alternative Rückdeckungskonzepte mit Investmentfonds d) Insolvenzschutz 2 Steuerliche Behandlung von Investmentfonds im Rahmen der Rückdeckung 3 Persönliche Vorgaben für die Pensionszusage von Frau Martina Muster 4 Individuelle Berechnung einer Rückdeckung mit Investmentfonds 5 Alternative Berechnung einer Rückdeckung mit Lebensversicherung 6 Vorteile der Rückdeckung mit Investmentfonds 7 Vergleichsrechnung: Rückdeckung mit einer Mischung aus Aktien- und Rentenfonds 8 Fazit und Empfehlungen 9 Hinweise zu den Berechnungen 10 Anlagen Seite 2

3 1 DIE RÜCKGEDECKTE PENSIONSZUSAGE Für Unternehmer ist eine zusätzliche Absicherung für das Rentenalter besonders wichtig. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind wenn überhaupt nur in geringem Umfang vorhanden und reichen bei weitem nicht aus, um - nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben und Wegfall der Aktivbezüge - den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Andererseits bietet sich diesem Personenkreis die Möglichkeit, steuerliche Vorteile im Rahmen der Altersvorsorge zu erzielen. Ein äußerst beliebter und effektiver Weg ist die Erteilung einer rückgedeckten Pensionszusage. Mit Erteilung der Pensionszusage übernimmt das Unternehmen die Verpflichtung, im Versorgungsfall, d.h. bei Alter, Berufsunfähigkeit oder Tod, die jeweils zugesagten Leistungen zu erbringen. Die jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen mindern den steuerpflichtigen Ertrag, ohne dass Barmittel abfließen. a) Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung Für die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage für Gesellschafter- Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften müssen jedoch strenge Anforderungen der Finanzverwaltung und Rechtssprechung erfüllt werden: betriebliche Veranlassung der Zusage steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis Ernsthaftigkeit der Zusage Angemessenheit der Gesamtbezüge Keine Überversorgung Erdienbarkeit der Versorgungszusage Finanzierbarkeit der Versorgungszusage betriebliche Veranlassung der Zusage Maßstab ist der sogenannte Fremdvergleich, d.h. die Zusage ist unter anderem dann betrieblich veranlasst, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Seite 3

4 Zusage auch einem Nicht-Gesellschafter unter sonst gleichen Umständen gewährt hätte. steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis Ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vereinbarten Dienste erbracht und das Entgelt gezahlt wird. Ernsthaftigkeit der Zusage Sie ist gegeben, wenn die Vereinbarung vor Inanspruchnahme der Versorgungsleistung geschlossen, klar und eindeutig schriftlich formuliert und zivilrechtlich wirksam ist, d.h. es muss ein Gesellschafterbeschluss vorliegen und eine entsprechende schriftliche Zusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt worden sein. Außerdem muss erst eine angemessene Probe- und Wartezeit zwischen Einstellung des Geschäftsführers und der schriftlichen Zusageerteilung eingehalten werden. Denn ein ordentlicher Geschäftsführer würde sich erst Zeit nehmen, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines fremden Geschäftsführers sowie die Ertragsaussichten abschätzen zu können. Bei bestehenden Unternehmen gelten 3 Jahre als angemessen, bei Neugründungen verlangt die Finanzverwaltung allerdings eine Wartezeit von wenigstens 5 Jahren. Angemessenheit der Gesamtbezüge Für die Höhe der maximal möglichen Altersvorsorgezusage ist die sogenannte Angemessenheit der Gesamtbezüge wesentlich, wobei folgende Bestandteile zu den Gesamtbezügen gerechnet werden: Festgehalt zusätzliche Einmalzahlungen (z.b. Urlaubs-, Weihnachtsgeld) Tantiemen, Gratifikationen Sachbezüge (Auto, Telefon) Pensionszusage / betriebliche Altersversorgung Die Gesamtbezüge aber auch die einzelnen Bestandteile müssen angemessen sein, Seite 4

5 wobei ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bestandteilen nicht möglich ist. Beurteilungskriterien sind: Art und Umfang der Tätigkeit künftige Ertragsaussichten des Unternehmens Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung Art und Höhe der Vergütung die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern gewähren keine Überversorgung Nach Auffassung des BGH ist eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur betrieblich veranlasst, wenn keine Überversorgung vorliegt. Eine Überversorgung wird regelmäßig unterstellt, wenn gesetzliche Rente zzgl. betrieblicher Altersversorgung 75% der letzten Aktivbezüge übersteigt oder wenn die zugesagte Festbetragsrente im Zeitpunkt der Zusage 75% der aktuellen Aktivenbezüge übersteigt. Erdienbarkeit der Versorgungszusage Die Zusage für einen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann noch erdient werden, wenn zwischen Zusage und dem Erreichen der Altersgrenze mindestens 10 Jahre liegen. Für den nicht-beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer sind bisher mindestens 12 Jahre Betriebszugehörigkeit und 3 Jahre Frist bis zur Altersgrenze als ausreichend angesehen worden. Finanzierbarkeit der Versorgungszusage Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten oftmals reine Leistungszusagen und zwar entweder in Form von Festbeträgen (z.b. EUR 3.000,-- monatlich) oder aber gehaltsabhängig als Prozentsatz vom letzten Bruttoeinkommen vor Eintritt in den Ruhestand, d. h. Art und Höhe der Versorgungsleistungen stehen ab Zusageerteilung fest. Seite 5

6 Obwohl es grundsätzlich dem Unternehmen selbst überlassen bleibt, die künftigen Versorgungsleistungen aus innerbetrieblichen Mitteln des Unternehmens oder aus extern gebildetem Kapitalvermögen zu finanzieren, ist bei allen Überlegungen auf die Anforderungen der Finanzverwaltung hinzuweisen. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird ohne Rückdeckung die Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit der Versorgungszusage unter Umständen angezweifelt. Mit Erteilung der Zusage begibt sich das Unternehmen unmittelbar in eine zukünftige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Adressaten der Zusage. Vor Eintritt des Versorgungsfalles werden im Unternehmen gewinnmindernd wirkende Pensionsrückstellungen gemäß 6a EStG mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt. Die versicherungsmathematische Berechnung erfolgt anhand der sogenannten Richttafeln von Prof. Heubeck aus Die Summe aller Zuführungen zur Pensionsrückstellung soll den bei Altersrentenbeginn voraussichtlich benötigten Kapitalbetrag für die lebenslängliche Zahlung der zugesagten Altersrente ergeben. Dabei ist aber zu beachten, dass die Pensionsrückstellung lediglich eine eingegangene Verpflichtung offen legt und nicht als Kapital bewertet werden darf, das bei Eintritt das Versorgungsfalls tatsächlich für die Auszahlung zur Verfügung steht. Vermögensbildung Daher ist es dem Unternehmen zu empfehlen, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen losgelöst von der Rückstellungsbildung in der Anwartschaftsphase mindestens in Höhe des Barwertes der Rentenleistung Vermögen zu bilden. Nach Möglichkeit sollte die Vermögensbildung über die Rückstellungsbildung hinausgehen, da diese durch 6a EStG reglementiert ist und Anpassungen laufender Renten ebenso wie die deutlich erhöhte Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten nicht berücksichtigt werden. Risikovorsorge Bei innerbetrieblicher Vorfinanzierung trägt das Unternehmen betriebsfremde Risiken wie Berufsunfähigkeit oder Tod. Vorzeitige Versorgungsfälle können große Seite 6

7 Belastungen nach sich ziehen und die Bilanz empfindlich stören. Zur Absicherung der innerbetrieblichen Pensionsverpflichtungen werden daher häufig Rückdeckungsversicherungen entweder auf Risikobasis oder unter Bildung von Sparkapital abgeschlossen. Diese Rückdeckungsversicherungen sollen das Unternehmen in die Lage versetzen, die zugesagten Leistungen auch bei einer angespannten Liquiditätssituation erbringen zu können. b) Aktuelle Problematik der Rückdeckung mit Lebensversicherungen Viele Unternehmen haben zur Rückdeckung der Pensionszusagen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer Kapital-Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen. Oftmals sind diese Versicherungen so berechnet worden, dass die prognostizierte Ablaufleistung genau der am Laufzeitende bestehenden Pensionsrückstellung entspricht. Die Höhe der Rückstellungen wird anhand der sogenannten Richttafeln von Prof. Heubeck aus 1998 ermittelt. Aufgrund der demographischen Entwicklung und der Senkung des Rechnungszinses (hier kalkuliert Prof. Heubeck mit 6%) ist der tatsächlich benötigte Rentenkapitalbedarf im Alter von 65 jedoch deutlich höher. Zusätzlich unterliegen die Versicherungsverträge aber den gleichen Marktgesetzen wie die privat abgeschlossenen Vorsorgeverträge, denn die Versicherungsgesellschaften und auch die Produkte sind die gleichen. Die Lebensversicherer sind aber ebenso wie viele Privatanleger von der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt schwer getroffen worden; niedrige Zinsen für Anleihen und hohe Kursverluste im Aktienbereich haben die Anlagerenditen in den letzten Jahren sinken und somit die Reserven stark schrumpfen lassen. In der Folge sind die Überschussbeteiligungen reduziert worden, so dass die Ablaufleistung in vielen Unternehmen noch unterhalb der auch nur einen Teil der Pensionsverpflichtung widerspiegelnden Pensionsrückstellung liegen wird. Es wird sich eine Finanzierungslücke auftun, die die Unternehmen aus eigenen Mitteln schließen müssen, da ein fremder Geschäftsführer nicht auf seine Rente verzichten wird und einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Rentenverzicht als Seite 7

8 verdeckte Einlage (Folge beim Gesellschafter: Versteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ausgelegt werden würde. c) Alternative Rückdeckungskonzepte mit Investmentfonds Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, sich mit der Frage der Rückdeckung intensiv auseinander zu setzen und Alternativen zu prüfen, um die für die Altersversorgung benötigte Liquidität anzusparen. Eine äußerst attraktive Möglichkeit ist die im Folgenden näher vorgestellte Rückdeckung der Altersversorgung über Investmentfonds. Für eine gerade bei jüngeren Begünstigten einer Versorgungszusage - besonders ertragreiche und kostengünstige Finanzierung wird der reine Sparvorgang für die Alterssicherung von der Risikoabsicherung getrennt rückgedeckt. Berufsunfähigkeit und Tod sind als echte Risiken einzustufen, da weder ihr Eintritt noch der Zeitpunkt des Eintritts bekannt oder berechenbar sind. Die hieraus resultierenden Verpflichtungen sollten insofern durch entsprechende, im Bedarfsfall sofort leistende Versicherungen abgedeckt werden. Hier bietet sich eine Risikolebensversicherung mit sinkender Todesfallleistung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) an. Eine sinkende Todesfallleistung ist insofern möglich als über die Jahre ergänzend die bis dahin angesparten Investmentanlagen zur Verfügung stehen. Anders als die vorgenannten Risiken lässt sich der Rentenbeginn exakt voraus berechnen und insofern auch der sogenannte Rentenbarwert, der im Alter 65 zur Verfügung stehen muss, um die gewünschte lebenslange Rente zahlen zu können, bestimmen. Unsicherheitsfaktor hierbei ist allerdings die permanent steigende Lebenserwartung der Bevölkerung. Insofern handelt es sich bei der Altersrente nicht um ein zu versicherndes Risiko, sondern um die Bereitstellung eines Kapitalbetrages zu einem bestimmten Zeitpunkt, die zum Beispiel auch über einen Investmentsparplan erfolgen könnte. Seite 8

9 Die kombinierte Rückdeckung von Versorgungszusagen durch Investmentfonds mit Risikoversicherungen nutzt die Vorteile beider Absicherungsmedien: kostengünstige Absicherung der schwer kalkulierbaren vorzeitigen Risiken und ertragsstarke Ausfinanzierung der Altersvorsorgeleistungen. d) Insolvenzschutz Die Zusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht unter den gesetzlichen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein. Insofern empfiehlt es sich, durch Verpfändung der abgeschlossenen Risikoversicherungen und Investmentsparpläne den Insolvenzschutz individuell herbeizuführen. Dadurch erwirbt der Versorgungsberechtigte das Recht, die Vermögenstitel bei Pfandreife insoweit für sich in Anspruch zu nehmen, wie dies zur vollen Erfüllung seiner Pensionszusage erforderlich ist. Pfandreife bedeutet, dass die zu sichernde Forderung fällig geworden ist und der Versorgungsberechtigte (Pfandgläubiger) von dem verpflichteten Unternehmen die Versorgungsleistung verlangen kann. Seite 9

10 2 STEUERLICHE BEHANDLUNG VON INVESTMENTFONDS IM RAHMEN DER RÜCKDECKUNG Durch die Unternehmenssteuerreform unterliegt die Behandlung von Wertpapieranlagen auch im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen einer Neuregelung. Grob vereinfacht lassen sich die neu entstandenen Vorteile unter den Oberbegriffen Steuerersparnis und Bilanzierungsspielraum zusammenfassen, die allerdings in vollem Umfang nur beim Einsatz von Aktien oder Aktienfonds zum Tragen kommen. Bilanzielle Auswirkungen beim Unternehmen Die Investmentanlage als Finanzierungsmittel der betrieblichen Altersversorgung gehört zum Betriebsvermögen und wird insofern als Wertpapiere des Anlagevermögens bilanziert. Nach 253 HGB dürfen Investmentfonds höchstens zu den Anschaffungskosten bilanziert und können im übrigen nach dem gemilderten Niederstwert-Prinzip bewertet werden, so dass erst bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung eine Abwertungspflicht entsteht. Künftige Wertzuwächse durch Kursgewinne werden erst bei Veräußerung der Fondsanteile realisiert. Es können also bei einer entsprechend positiven Marktentwicklung - erhebliche stille Reserven gelegt werden. Bildung stiller Reserven bei einem Anlagebetrag von EUR 6.000,-- p.a. über 25 Jahre* tatsächliche Wertentwicklung über 25 Jahre Kurswert: TEUR stille Reserven Buchwert: TEUR Bilanzwert 0 * Annahme: 5% Kurssteigerung, 1%Dividende (95% steuerfrei, jährlich reinvestiert) Seite 10

11 ertragssteuerliche Auswirkungen beim Unternehmen vor Rentenbeginn Der Kauf von Investmentfondsanteilen ist lediglich eine Umschichtung von Aktivwerten und stellt keine Betriebsausgabe dar, so dass keine ertragsteuerliche Wirkung eintritt. Ein Investmentfonds erzielt im wesentlichen Erträge aus Dividenden- und Zinszahlungen sowie Veräußerungsgewinnen. Bei Aktienfonds, die von Kapitalgesellschaften gehalten werden, sind Veräußerungsgewinne und Dividendenerträge - unabhängig davon, ob diese thesauriert oder ausgeschüttet werden - nach 8b KStG nur zu jeweils 5% steuerpflichtig. ertragssteuerliche Auswirkungen beim Unternehmen nach Rentenbeginn Mit Beginn der Rentenzahlungen werden die Rückstellungen ertragsteigernd aufgelöst. Die Rentenzahlungen selbst sind als Personalaufwand abzugsfähig. Die Liquiditätsbereitstellung erfolgt durch den Verkauf von Investmentfondsanteilen. Auf betrieblicher Ebene realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteile bleiben, soweit diese auf Aktienanlagen entfallen, für Kapitalgesellschaften zu 95% steuerfrei ( 8b KStG, 40, 40a KAGG). Ab Rentenbeginn können die Zahlungen also direkt aus dem Fondsvermögen geleistet werden, ohne die Liquidität des Unternehmens zu belasten. Alternativ könnte auch das vorhandene Fondsvermögen zur Zahlung einer einmaligen Abfindung an den Gesellschafter-Geschäftsführer verwandt werden. Seite 11

12 3 Persönliche Vorgaben für die Pensionszusage von Frau Martina Muster Gemäß Geschäftsführeranstellungsvertrag von Frau Martina Muster (geb ) aus 2001 soll Frau Muster mit Erreichen des 30. Lebensjahres eine Pensionszusage erteilt werden. Die Pensionszusage soll folgende Risiken abdecken: Altersrente ab dem 65. Lebensjahr Berufsunfähigkeitsschutz eventuell: Witwerrente ab Zusagedatum Prämissen: Bilanzstichtag: Steuersatz der GmbH: 25% Gewerbesteuerhebsatz: 425 Zusagedatum: Eintritt in die Gesellschaft: Altersrente*: EUR 3.000,-- mtl. ab 65. Lebensjahr (1,3% Rentensteigerung p.a. nach Altersrentenbeginn) Witwerrente*: EUR 1.800,-- mtl. ab sofort bei Tod der Versicherten (Ehemann geb ) evt. Berufsunfähigkeitsrente*: EUR 2.300,-- mtl. ab BU-Eintritt bis 65. Lebensjahr * eine Prüfung der Angemessenheit ist nicht erfolgt Die Zusammensetzung der Investmentfonds richtet sich nach der individuellen Anlagestrategie, bei deren Festlegung Anlagerisiken und Renditechancen unter Berücksichtigung des Zeithorizonts und der persönlichen Anlagementalität gegeneinander abgewogen werden. Die Anlagestrategie kann und sollte auch im Zeitablauf geändert werden, indem z.b. mit Annäherung an das Rentenalter in risikoärmere Fonds umgeschichtet wird. Seite 12

13 Im folgenden wird zunächst die Variante der 100%-igen Rückdeckung der Altersversorgung über Aktienfonds der vollen Deckung über eine Rückdeckungsversicherung gegenübergestellt. Zum Vergleich stellen wir anschließend eine jeweils hälftige Rückdeckung über Aktien- und Rentenfonds vor, wobei zum einen der Sparbetrag im Vergleich zur Aktienfondslösung konstant belassen und zum anderen der Rentenbarwert im Alter von 65 wie in der Aktienfondslösung gesetzt wird. Für die Kalkulation der Sparbeträge müssen Annahmen über die Ertragserwartung der Vermögensanlage vorgegeben werden. Diese Ertragserwartung ist von der individuellen Anlagestrategie abhängig. Je vorsichtiger die Ertragserwartungen angesetzt werden, desto geringer ist die Gefahr, das angestrebte Kapitalvermögen nicht zu erreichen. Nachstehend wird mit folgenden Prämissen gearbeitet: Aktienfonds: Ausgabeaufschlag: 2,5% pro Sparrate Kursgewinn: 5,0% p.a. Dividende: 1,0% (95% steuerfrei, jährliche Reinvestition) Rentenfonds: Ausgabeaufschlag: 2,5% pro Sparrate Kursgewinn: 0,0% p.a. Zinsen: 6,0% (steuerpflichtig, jährliche Reinvestition nach Steuern) weitere Details in Abschnitt 9 Hinweise zu den Berechnungen Seite 13

14 4 INDIVIDUELLE BERECHNUNG EINER RÜCKDECKUNG MIT INVESTMENTFONDS Unter den vorstehenden Prämissen beträgt das im Alter von 65. Jahren benötigte Vermögen zur Deckung der zugesagten Altersrente incl. Witwerrente nach den Sterbetafeln von Prof. Heubeck aus 1998 EUR ,--. Da die aktuelle Lebenserwartung aber höher liegt als in den Heubeck schen Sterbetafeln dargestellt und in der Zukunft weiter steigen wird, wird überschlägig für eine im Februar 2039 beginnende Altersrente mit Hinterbliebenenschutz in der zugesagten Höhe ein Kapital von rd. EUR ,-- benötigt. Wenn folgende Annahmen getroffen werden 100% Anlage in Aktienfonds 2,5% Ausgabeaufschlag 5,0% steuerfreier Kursgewinn 1,0% steuerfreie Dividende, die jährlich reinvestiert wird, um den Rentenkapitalwert für eine heute 30-jährige Frau bis zum 65. Lebensjahr anzusparen, wird ein jährlicher Sparbetrag benötigt von EUR 6.816,--. Zusätzlich ist zur Abdeckung der biometrischen Risiken der Abschluss einer Risikolebensversicherung mit fallender Todesfallleistung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) erforderlich, deren Zahlbeitrag (= Bruttobeitrag abzgl. der aktuellen Überschussbeteiligung) sich bei der von uns zu Grund gelegten Versicherung auf EUR 1.863,-- p.a. beläuft. Auf den ersten Blick entsteht also ein jährlicher finanzieller Aufwand von EUR Die tatsächliche Liquiditätsbelastung stellt sich aber aufgrund der Steuervorteile deutlich günstiger dar, wie die nachstehende Tabelle zeigt: Seite 14

15 mit Hinterbliebenenschutz, mit BUZ Brutto-Liquiditätsaufwand p.a. - Aktienfondssparplan* EUR 6.816,14 - Hinterbliebenenschutz** EUR 552,86 - Berufsunfähigkeitsschutz** EUR 1.310,19 Brutto-Liquiditätsaufwand p.a. EUR 8.679,19 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert - Aktienfondssparplan* EUR ,90 - Hinterbliebenenschutz** EUR ,78 - Berufsunfähigkeitsschutz** EUR ,37 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,05 Steuerersparnis*** kumuliert EUR ,62 Netto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,43 Fondsguthaben** EUR ,16 * 100% Anlage in Aktienfonds, 2,5% Ausgabeaufschlag, 5,0% steuerfreie Kursgewinne 1,0% Dividende (95% steuerfrei, jährlich reinvestiert) ** Zahlbeitrag = Bruttobeitrag abzgl. Überschussbeteiligung bis 2027 LV 1871: Risikolebensversicherung mit fallender Todesfalleistung und Golden BUZ; Koll PRO Tarif normale Gesundheitsverhältnisse, keine Risikohobbys *** 25% KSt, 425 Gewerbesteuerhebesatz Seite 15

16 Finanzierungsverlauf (mit Hinterbliebenenschutz und BUZ über Risiko-LV) - in EUR- : Jahr Alter Zuführung Pensionsrückstellung Pensionsrückstellung Sparrate Buchwert der Aktienfonds Verkehrswert der Aktienfonds Versicherungsbeitrag w/risiko , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,73 0, , , , , ,60 0, , , , , ,16 0,00 Bezüglich der detaillierten Darstellung in den einzelnen Jahren verweisen wir auf die Anlage 1. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt 9 Hinweise zu den Berechnungen. Seite 16

17 Führt man vorstehende Berechnung ohne Einbeziehung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter ansonsten identischen Annahmen durch, so kommt man zu folgenden Ergebnissen: Brutto-Liquiditätsaufwand p.a. mit Hinterbliebenenschutz, ohne BUZ - Aktienfondssparplan* EUR 6.816,14 - Hinterbliebenenschutz** EUR 552,86 Brutto-Liquiditätsaufwand p.a. EUR 7.369,00 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert - Aktienfondssparplan* EUR ,90 - Hinterbliebenenschutz ** EUR ,78 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,68 Steuerersparnis*** kumuliert EUR ,47 Netto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,21 Fondsguthaben** EUR ,16 * 100% Anlage in Aktienfonds, 2,5% Ausgabeaufschlag, 5,0% steuerfreie Kursgewinne 1,0% Dividende (95% steuerfrei, jährlich reinvestiert) ** Zahlbeitrag = Bruttobeitrag abzgl. Überschussbeteiligung bis 2027 LV 1871: Risiko-LV mit fallender Todesfallleistung; Koll PRO Tarif; normale Gesundheitsverhältnisse, keine Risikohobbys *** 25% KSt, 425 Gewerbesteuerhebesatz Bezüglich der detaillierten Darstellung in den einzelnen Jahren verweisen wir auf die Anlage 2. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt 9 Hinweise zu den Berechnungen. Wenn eine dauerhafte Gewinnsituation des Unternehmens mit entsprechend hohen Steuerbelastungen vorausgesetzt wird, ist also der zusätzliche Liquiditätsaufwand für einen zusätzlichen Berufsunfähigkeitsschutz gering. Seite 17

18 5 INDIVIDUELLE BERECHNUNG EINER RÜCKDECKUNG MIT LEBENSVERSICHERUNG Die klassische Rückdeckung aller Risiken über eine Kapital-Lebensversicherung führt demgegenüber unter den identischen Prämissen gemäß Abschnitt 2.2 zu folgenden Ergebnissen: mit Hinterbliebenenschutz, mit BUZ mit Hinterbliebenenschutz, ohne BUZ Brutto-Liquiditätsaufwand p.a.* EUR 9.992,21 EUR 8.623,94 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert* EUR ,35 EUR ,90 Steuerersparnis** kumuliert EUR ,58 EUR - 770,24 Netto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,77 EUR ,14 Garantierte Todesfallleistung EUR ,00 EUR ,00 Garantierte Ablaufleistung EUR ,00 EUR ,00 Ablaufleistung incl. Überschüsse EUR ,00 EUR ,00 * Zahlbeitrag = Bruttobeitrag abzgl. Überschussbeteiligung LV 1871: Kapital-Lebensversicherung Golden BUZ; Koll PRO Tarif; normale Gesundheitsverhältnisse, keine Risikohobbys ** 25% KSt, 425 Gewerbesteuerhebesatz Seite 18

19 Finanzierungsverlauf (mit Hinterbliebenenschutz und BUZ) - in EUR- : Jahr Alter Zuführung Pensionsrückstellung Pensionsrückstellung Beitrag Aktivwert der LV Erhöhung Aktivwert , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Jahr Alter Zuführung Pensionsrückstellung Pensionsrückstellung Beitrag Aktivwert der LV Erhöhung Aktivwert , , , , , , , , , , , , , , ,00 Bezüglich der detaillierten Darstellung in den einzelnen Jahren verweisen wir auf die Anlagen 3 und 4. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt 9 Hinweise zu den Berechnungen. Seite 19

20 6 VORTEILE DER RÜCKDECKUNG MIT INVESTMENTFONDS Die Darstellung der Altersversorgung über einen Fondssparplan ist für das Unternehmen unter den modellhaft getroffenen Annahmen bzgl. der Steuerbelastung sowohl steuerlich als auch liquiditätsmäßig in der Ansparphase günstiger. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in die Berechnungen einbezogen wird oder nicht. Unter identischen Voraussetzungen erhöht sich der Liquiditätsaufwand bei der Rückdeckung der Altersversorgung über Lebensversicherung im Vergleich zu Aktienfonds deutlich. Jahr Alter Investmentfonds Lebensversicherung Liquidität nach Steuern Verkehrswert Liquidität nach Steuern Aktivwert , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Ursächlich für die Vorteilhaftigkeit der Fondslösung sind verschiedene Faktoren: a) Bereits der Bruttoliquiditätsaufwand ist deutlich höher, wenn die gesamte Vorsorge über eine Versicherung dargestellt wird, statt eine Kombination aus Aktienfondssparplan und Risikoversicherungen zu wählen. Ursachen hierfür sind zum einen die höheren Verwaltungskosten der Versicherungen und zum anderen die aktuell geringeren Überschussbeteiligungen, die im Rechenmodell über die gesamte Laufzeit angewandt werden (bei der von uns verglichenen LV 1871: 4,1% laufende Verzinsung und ca. 1,6% Schlussgewinnbeteiligung). Seite 20

21 b) Die Steuerersparnis ist deutlich geringer, da zwar Pensionsrückstellungsbildung und Versicherungsbeitrag gewinnmindernd wirken, aber die jährliche Erhöhung des Aktivwertes der Lebensversicherung gewinnerhöhend gegengerechnet werden muss. Bei der von uns vorgeschlagenen Höhe des Rentenkapitalwertes übersteigt zum Ende der Laufzeit die jährliche Zuführung zum Aktivwert den gewinnmindernd wirkenden Aufwand aus der Bildung von Pensionsrückstellungen und Versicherungsbeitrag, so dass sich der zunächst positive Steuereffekt deutlich reduziert bzw. bei der Variante ohne BUZ sogar zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung führt. Diese Vorteilhaftigkeit der Rückdeckung der Altersvorsorge über Investment-, insbesondere Aktienfonds, ergibt sich durch: Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven im Anlagevermögen Durch die Begrenzung des Wertansatzes der Investmentfondsanteile können in der Bilanz stille Reserven gebildet werden. Diese werden erst bei Verkauf der Fondsanteile aufgelöst und dies, soweit es sich um Aktienfondsanteile handelt, steuerfrei. Steuerprivileg für Aktienanlagen Nach dem Steuersenkungsgesetz können Kapitalgesellschaften seit 2001 Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds weitgehend steuerfrei vereinnahmen. Seit sind allerdings 5% der Dividendenerträge bzw. 5% der Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Daneben bieten Investmentfonds aber noch weitere Vorteile: Hohe Flexibilität In der Wahl der Anlagemöglichkeiten und der Zahlungsweise ist das Unternehmen völlig frei. Falls notwendig, können Fondsanteile jederzeit zum aktuellen Anteilswert zurückgegeben werden. Durch Umschichtung können aufgebaute stille Reserven und damit die Besteuerung der Erträge flexibel vom Unternehmen gesteuert werden. Seite 21

22 Hohe Renditechancen Gerade bei einer langfristigen Geldanlage wie der Altersversorgung waren Investmentfonds im Vergleich zu anderen Anlageformen in der Vergangenheit kaum zu schlagen. Kursschwankungen Je nach Chance-Risiko-Verhältnis des Fonds kann dieser zeitweilig mehr oder weniger starken Schwankungen unterliegen. Diese Schwankungen wirken sich aufgrund der Bewertung der Fondsanteile mit den Anschaffungskosten in der Bilanz des Unternehmens nicht aus, aber bieten die Möglichkeit Anteile unter Nutzung des costaverage-effektes zu erwerben. Seite 22

23 7 VERGLEICHSRECHNUNG: RÜCKDECKUNG MIT EINER MISCHUNG AUS AKTIEN- UND RENTENFONDS Abschließend stellen wir eine Rückdeckungsvariante vor, bei der der bisher in Aktienfonds investierte Sparbetrag zu je 50 % in Aktien- und Rentenfonds investiert wird: Brutto-Liquiditätsaufwand p.a. mit Hinterbliebenenschutz, mit BUZ mit Hinterbliebenenschutz, ohne BUZ - Fondssparpläne* EUR 6.816,14 EUR 6.816,14 - Hinterbliebenenschutz** EUR 552,86 EUR 552,86 - Berufsunfähigkeitsschutz** EUR 1.310,19 EUR 0,00 Brutto-Liquiditätsaufwand p.a. EUR 8.679,19 EUR 7.369,00 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert - Fondssparpläne* EUR ,90 EUR ,90 - Hinterbliebenenschutz* EUR ,78 EUR ,78 - Berufsunfähigkeitsschutz** EUR ,37 EUR 0,00 Brutto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,05 EUR ,68 Steuerersparnis*** kumuliert EUR ,24 EUR ,10 Netto-Liquiditätsaufwand kumuliert EUR ,81 EUR ,58 Fondsguthaben** EUR ,28 EUR ,28 * 50% Aktienfonds: 2,5% Ausgabeaufschlag, 5,0% steuerfreie Kursgewinne 1,0% Dividende (95% steuerfrei, jährlich reinvestiert) 50% Rentenfonds: 2,5% Ausgabeaufschlag, 6,0% steuerpflichtige Zinsen, die jährlich nach Steuern reinvestiert werden ** LV 1871: Risikolebensversicherung mit fallender Todesfallleistung und Golden BUZ; Koll PRO Tarif normale Gesundheitsverhältnisse, keine Risikohobbys, Beitrag bis 2027 *** 25% KSt, 425 Gewerbesteuerhebesatz Seite 23

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