Herbstsession 2014 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH

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1 Herbstsession 2014 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH Medizinalberufegesetz (MedBG) Seite 2 Die im revidierten Gesetz vorgesehene Registrierungspflicht für ein vollständiges Medizinalberuferegister und Beherrschung einer Landessprache als Voraussetzung für die Berufsausübung bringen mehr Patientensicherheit. Am 10. September im Nationalrat Doppeltitelträger Seite 3 Mehrere Krankenversicherer schliessen Doppeltitelträger (Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin mit einem zweiten Facharzttitel) von Listenmodellen aus. Dieses alle Landesteile betreffende, ungesetzliche Vorgehen soll unterbunden werden. Am 8. und 15. September im Nationalrat Weitere gesundheitspolitische Empfehlungen und Standpunkte der FMH ab Seite 4 Präimplantationsdiagnostik, Aufsicht über die Krankenversicherung, Gegenvorschlag zum Zulassungsstopp, Werbeverbot für Ärzte, vorgeburtliche Geschlechterselektion Elfenstrasse 18, Postfach 300, CH-3000 Bern 15 Telefon , Fax info@fmh.ch,

2 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH und des SIWF Geschäft BR: Medizinalberufegesetz (MedBG). Änderung Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 10. September 2014, NR Die FMH und das SIWF unterstützen die Revision des MedBG. Um Patientensicherheit sowie Behandlungsqualität zu gewährleisten, sind sowohl ein vollständiges Medizinalberuferegister als auch die Beherrschung einer Landessprache für alle Medizinalpersonen notwendig. Die FMH und das SIWF unterstützen die Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und insbesondere die vom SR beschlossene Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle berufstätigen Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg). Der neue Art. 33a erleichtert nicht nur die Überprüfung der Arztdiplome durch die Arbeitgeber und Spitäler, sondern er verstärkt auch die Patientensicherheit. Das MedReg gibt rechtsverbindlich und abschliessend darüber Auskunft, wer ein gültiges Medizinaldiplom besitzt. Die FMH und das SIWF begrüssen den Entscheid der SGK-N, die Beherrschung einer Landessprache für alle berufstätigen Medizinalpersonen im selben Artikel zu verankern. Sprachtests sind konform mit den EU-Richtlinien: In EU-Ländern wie Deutschland, Österreich oder England ist die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit ohne Bestehen einer spezifisch medizinischen Sprachprüfung nicht möglich. Fehlende Sprachkenntnisse beeinträchtigen die Patientensicherheit und Behandlungsqualität. Medizin ist immer Teamwork: Nicht nur Arzt und Patient, sondern auch die Gesundheitsfachpersonen untereinander müssen sich verstehen. Auch Pathologen müssen differenzierte Berichte zeitnah an Zuweiser schreiben können. Daher ist das Beherrschen einer Landessprache eine Grundvoraussetzung für die medizinische Tätigkeit. Forschungsstellen ohne direkten Patientenbezug sind davon nicht betroffen (keine Registrierungspflicht). Ein Gutachten von Prof. Thomas Cottier, Direktor des Institutes für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht, bestätigt die Europakompatibilität dieser Regelung. Im Interesse einer qualitativ hochstehenden und sicheren Versorgung der Patienten muss die Beherrschung einer Landessprache als Voraussetzung für den Registereintrag gefordert werden wie dies die SGK-N in Art. 33a beantragt. Nicht genügend ist der Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 lit. c, weil hier nur die selbständigen Medizinalpersonen geregelt sind. Auch die Ergänzung in Art. 58 lit. c ist nicht zielführend, weil sie lediglich als Strafbestimmung konzipiert ist und damit nicht verhindert, dass Medizinalpersonen ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse im Register eingetragen werden. Ihre Ansprechpartner bei der FMH und dem SIWF: Dr. med. Jürg Schlup, FMH-Präsident juerg.schlup@fmh.ch Dr. med. Werner Bauer, SIWF-Präsident werner.bauer@hin.ch 2/5

3 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH Parl. Intitiative: Keine Benachteiligung von Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin mit zweitem Facharzttitel Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 8./15. September 2014, NR Mehrere Krankenversicherer schliessen Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin von ihren Listemodellen und damit von Hausarztmodellen aus mit der alleinigen Begründung, dass sie einen zweiten Facharzttitel haben. Dieses ungesetzliche Vorgehen will die parlamentarische Initiative unterbinden: Dieser Ausschluss widerspricht der Gesetzgebung, gefährdet die Notfallversorgung und schränkt die freie Arztwahl für Patienten aller Sprachregionen ein. Gewisse Krankenversicherer führen Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin nicht auf ihrer Liste der Grundversorger auf, weil diese Ärzte einen zweiten Facharzttitel erworben haben. Dieses alle Landesteile betreffende Vorgehen ist willkürlich, widerspricht dem KVG und ebenso dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftsfreiheit. Es gibt keine plausiblen Gründe, warum Versicherer solche Doppeltitelträger von Hausarztmodellen ausschliessen: Gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG müssen allfällige Einschränkungen rational begründet sein, ein solches Kriterium ist etwa eine kostengünstigere Versorgung. Hausarztmodelle sind Teil der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 41 Abs. 4 KVG). Der Krankenversicherer handelt damit als mittelbare Staatsverwaltung und muss sich dem Willkürverbot und dem Gebot rechtsgleicher Behandlung unterziehen. Doppeltitelträger machen Notfalldienste: Indem sie als Grundversorger von Hausarztmodellen ausgeschlossen sind, riskiert man, sie als Notfallärzte zu verlieren. Dadurch kann die medizinische Notfallversorgung beeinträchtigt werden. Wer als Patient einen Doppeltitelträger als Hausarzt hat, soll in das Hausarztmodell eintreten können, ohne seinen Arzt wechseln zu müssen. Hausärzte mit einem weiteren Facharzttitel sind bestens vorbereitet, gewisse spezifische Diagnosen zu beurteilen. Dadurch lassen sich Zweitkonsultationen verhindern. Die FMH und die Société Vaudoise de Médecine (SVM) empfehlen Ihnen deshalb, dieser parlamentarischen Initiative zuzustimmen. Ihre Ansprechpartner: Dr. med. Jürg Schlup, Präsident der FMH juerg.schlup@hin.ch Dr. med. Véronique Monnier-Cornuz, Präsidentin der SVM veronique.monnier-cornuz@svmed.ch 3/5

4 Weitere gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH: Präimplantationsdiagnostik. Änderung BV und Fortpflanzungsmedizinalgesetz Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 8. September 2014, SR Die FMH unterstützt den vorliegenden Vorschlag der ständerätlichen Wissenschaftskommission zur Vorlage der Präimplantationsdiagnostik (PID). Die bisher geltende numerische Obergrenze bei der künstlichen Befruchtung führt in der Praxis zu grossen Belastungen für betroffene Paare. Daher begrüsst die FMH den von der Kommissionsmehrheit erarbeiteten Kompromiss mit der 12er-Regelung: Sie gibt dem Arzt einen angemessenen Spielraum, um die Anzahl der für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Embryonen zu bestimmen. Aufsicht über die soziale Krankenversicherung. Bundesgesetz Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 9. September 2014, NR Die FMH fordert eine wirksame Aufsicht über die Krankenversicherung. Dazu gehört vor allem die Kontrolle von Versicherungsgruppen sowie die Möglichkeit, nötigenfalls auch personelle Neubesetzungen im Verwaltungsrat des Krankenversicherers vorzunehmen und die Tätigkeit der Versicherungsvermittler zu regeln. Ausserdem befürwortet die FMH das von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Modell zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen: Damit können allfällige Rückerstattungen zeitnah erfolgen. Gegenvorschlag zum Zulassungsstopp für Ärzte Empfehlung: Ablehnung Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 9. September 2014, NR Die FMH lehnt einen erneuten Zulassungsstopp ab, weil er junge, sehr gut qualifizierte Ärzte benachteiligt und die ambulante Versorgung der Bevölkerung gefährdet. Die FMH ist auch gegen die Einführung der Vertragsfreiheit, wie sie die Motion vorsieht. Als Eckpfeiler der Arzt-Patient-Beziehung ist die freie Arztwahl eine persönliche Freiheit, an der die Bevölkerung festhält. Die FMH lehnt daher die vorliegende Motion ab. 4/5

5 Unterbindung der Umgehung des Werbeverbots für Ärztinnen und Ärzte Empfehlung: Ablehnung Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 16. September 2014, SR Die FMH weist wie die ständerätliche Gesundheitskommission darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen im Medizinalberufegesetz (MedBG) genügen, um die Werbung von selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte zu regeln. Die Festlegung der Grenzen der Werbung für Spitäler und andere Institutionen mit dem Ziel der «gleichlangen Spiesse» fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Für den Vollzug der Werbebestimmungen von Bund und Kanton sind ebenfalls die Kantone zuständig. Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertür! Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 16. September 2014, SR Abklärungen des Geschlechts aus reiner Neugier sind gemäss Art. 11 b des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) untersagt. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass angesichts neuer nicht-invasiver Tests (PraenaTest, etc.) dieses Verbot umgangen werden kann. Die Situation birgt bei frühen pränatalen Tests die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs vor Ablauf der ersten zwölf Wochen einzig, weil das Geschlecht nicht dem Wunsch der Eltern oder eines Elternteils entspricht. Die FMH unterstützt die Motion und ersucht den Bundesrat, im Rahmen der laufenden GUMG-Revision Lösungsansätze zu prüfen, welche die Missbrauchsgefahr reduzieren können. Weiterführende Informationen: kommunikation@fmh.ch 5/5

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