Pr ax is gr ün du ng - Pr ax is fü hr un g W as is t zu tu n?

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1 Praxisdienst Freie Heilpraktiker e.v. Berufs- und Fachverba nd Pr ax is gr ün du ng - Pr ax is fü hr un g W as is t zu tu n? Es ist soweit! Praxisräume sollen gesucht und eine Praxis eröffnet werden. Worauf ist zu achten? Welche Schritte müssen eingeleitet werden? Welche Formalitäten müssen als erstes erledigt werden? Was ist im Rahmen der Praxisführung zu beachten? Da dieser Themenkomplex im Rahmen der Ausbildung leider zu wenig berücksichtigt oder nicht konkret und sachgemäß vorgetragen wird, da Literatur, in der diese Fragen zumindestens zum Teil abgehandelt werden, leider nicht durchgearbeitet wird oder auch Veröffentlichungen von uns nicht beachtet oder aufgehoben werden, hier an dieser Stelle kurz zusammengefaßt die wichtigsten Überlegungen. Wichtiger Hinweis Sämtliche Angaben erfolgen ohne Haftung und ohne Gewähr. Änderungen und Ergänzungen erfolgen kontinuierlich. Einzelne Angaben können durch Änderungen von Gesetzen, durch Gerichtsurteile, neue Kommentierun gen usw. nach jeweiliger Drucklegung zwischenzeitlic h geändert sein. Bedarfsweise nehmen Sie Kontakt zur Prüfung und Klärung auf. 1

2 ABI Ausbildungsinformation Wege zum Heilpraktiker Die "ABI, Aktion Bildungsinform ation e.v.", Postfach , Stuttgart, gibt eine Informationsbr o- schüre "Wege zum Heilpraktiker" heraus. Diese zeichnet sich durch große Neutralität und Objektivität sowie der Fülle ihrer Informationen aus. Unter anderem heißt es im Kapitel "Das wichtigste in Kürze": "... Schon allein für die amtsärztliche Überprüfung müssen Sie ein Wissen besitzen, das mit dem eines Arztes vergleichbar ist.... Daher muß unseres Erachtens Schwerpunkt der Ausbildung die Vorbereitung auf diese Kenntnisprüfun g sein, die von den Anforderungen her eher eine Prüfung ist Bevor Sie die Ausbildung zum Heilpraktiker beginnen, sollten Sie sich kritisch folgende Fragen stellen: Bin ich wirklich von meinem Wesen her fähig, die Heilkunde am Menschen auszuüben und zwar in eigener Verantwortung, mit allen Konsequenzen, auch zivil- und straftrechtliche r Art? Kann ich zum Beispiel zuhören? Besitze ich Einfühlungsver mögen, Menschenkenn tnis, Ausstrahlung? Und vor allem Liebe zum Nächsten? Weiß ich, daß das "schnelle Geld" nicht zu verdienen ist?..." 2

3 Die Praxiseröffnung, Wege zu einer erfolgreichen Heilpraktiker-Praxis, von Harald Schicke, Heilpraktiker, 9. Auflage, 170 Seiten, kartoniert, ISBN , MZ-Verlag, Harald Schicke, Schoolbrink 12, Scheeßel-Hetz wege, e-post: g.de Nicht nur wer eine Praxis eröffnen will, sondern auch der Berufsanwärte r findet in diesem Buch wichtige Anregungen für den zukünftigen Beruf und der Berufsanfänge r findet wichtige Hinweise, die er vor der Eröffnung und bei der Eröffnung der Praxis beachten muß. Darüber hinaus finden sich aber auch Ratschläge, die für eine bestehende Praxis Bedeutung haben können. In leicht verständlicher und sachgerechter Weise schildert der Verfasser die wichtigen Kriterien über viele Bereiche, die zur Vorbereitung einer Praxiseröffnun g und Praxisführung von Bedeutung sind. Berufsanwärte r, die Ihre Erlaubnis erhalten haben und Mitglied im "Freie Heilpraktiker e.v." sind, erhalten dies als Geschenk mit der Gratulation. 3

4 Anmietung oder Kauf von Räumlichkeiten Größte Vorsicht ist geboten! Besteht eine behördliche Genehmigung, daß in den vorgesehenen Räumlichkeiten auch eine Praxis eröffnet werden darf bzw. liegt eine Nutzungsänd erungsgeneh migung seitens der örtlichen Behörde vor? Diese Frage muß vor Vertragsabsch luß eindeutig geklärt werden, sonst kann es früher oder später eine böse Überraschung geben, in dem die Behörde ein Ordnungsverfa hren einleitet und im schlimmsten Falle die Weiterführung der Praxis in den Räumlichkeiten nicht mehr gestattet. Grundsätzlich ist jede Umnutzung genehmigungs pflichtig (Kann aber in einzelnen Städten, Kreisen oder Gemeinden aufgehoben sein. Die Parkplatztfrage wird aber hiervon nicht berührt). Dies gilt insbesondere dann, wenn vorher die Räumlichkeiten als Wohnraum genutzt wurden. Aber, Vorsicht, auch wenn vorher eine gewerbliche Nutzung erfolgte. Wenn sich vorher Büroräume zum Beispiel in den Räumlichkeiten befanden, kann nicht ohne weiteres die weitere Nutzung als Praxis erfolgen. Auch in diesem Falle ist ein Nutzungsände rungsantrag erforderlich. Jede Art von Umnutzung ist also genehmigungs pflichtig. Wenn Sie Räumlichkeiten anmieten oder kaufen wollen, diese Frage nicht eindeutig vom Vermieter oder Verkäufer belegt werden kann, sollte ein Vertragsabsch luß nur unter Vorbehalt erfolgen. Das heißt, im Kaufvertrag oder Mietvertrag sollte festgehalten werden, daß der Kaufvertrag oder Mietvertrag nur vorbehaltlich dessen erfolgt, daß die Nutzung als Praxisräume eindeutig gegeben ist bzw. ein eventuell erforderlich werdender Nutzungsände rungsantrag erfolgreich beschieden wird. Ansonsten der Miet- bzw. Kaufvertrag ohne rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Mieter bzw. Käufer ab Beginn aufgehoben wird. Gegebenenfall s sollte auch im Vertrag einbezogen werden, daß der Verkäufer oder Vermieter für eventuelle Kosten und Vermögenssch äden haftet, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine Nutzungsgenehmigung für Praxiszwecke nicht gegeben ist. Siehe hierzu auch Seite 18/19 4

5 Einsicht in die Krankenunterlagen und Herausgabe von Kopien durch Patienten Es ist in der Praxis und in der Theorie anerkannt, daß der Patient grundsätzlich Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen verlangen kann, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dieses berechtigte Interesse reicht vom Übergang der Behandlung auf einen anderen Arzt bis zur Prüfung von Ansprüchen wegen möglicher Fehlbehandlun g. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterla gen besteht auch gegenüber Heilpraktikern (LG Köln MedR 1994, 408). Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf Aufzeichnunge n über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsm aßnahmen. Persönliche Eindrücke über den Patienten und dessen Angehörige, die in die Anamnese aufgenommen worden sind, und erste Verdachtsdiag nosen, Bemerkungen zu querulatorische m Verhalten des Patienten und/oder ähnlichem sollen nicht der Einsicht unterliegen. Verstirbt der Patient geht das Recht auf seine nahen Angehörigen bzw. Erben über. Der Patient hat das Recht auf Einsicht in die Originalakten. Es dürfen Ablichtungen auf Kosten des Patienten verlangt werden. Auch die Herausgabe von Röntgenaufna hmen, Computertomo grammen oder Kernspinaufna hmen zum Beispiel kann der Patient verlangen. Quelle : Medizinrecht von Erwin Deutsch/Andre as Spickhoff, 5. Aufl., Springer-Verla g 5

6 Kosten für Praxisräume und Investitionen Sind Sie vorsichtig bei Ihrer Gesamtkalkula tion. Es ist nicht davon auszugehen, auch wenn dies manchmal so scheint und auch klappt, daß die Praxis sehr schnell Investitionen und Kosteneinsatz sowie laufende Kosten und Lebensunterha ltskosten einbringt. Lange Anlaufzeiten müssen einkalkuliert werden. Auch muß einkalkuliert werden, daß es einmal nicht klappt und Veränderunge n notwendig werden. Das bedeutet, daß Sie vorsichtig kalkulieren und hohe Verschuldunge n vermeiden sollten. Wenn die Aufnahme von Verbindlichkeit en unbedingt erforderlich ist, dann nur in dem Rahmen, als diese aus anderen Einkommen oder Reserven einigermaßen abgedeckt werden können. Auch hier hat es oft schon ein böses Erwachen gegeben. Eine erfolgreiche Praxis ist im Normalfall nicht davon abhängig, wie hoch investiert oder wie luxuriös eine solche ausgestattet wird. Der Erfolg hängt von anderen Grundlagen, und diese sind oft sehr einfach, ab. Neue - alte Abschreibungsregelungen für Investitionen (Anschaffungen) Peter Evertz, Heilpraktiker Rinn in de Kartoffel - raus aus de Kartoffel!! Einige können sich sicherlich erinnern, dass ab 2008 die so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüte r (also Anschaffungen bis 150 ) sofort als Kosten geltend gemacht werden können. Anschaffungen von 151 bis müssen zu einem Posten zusammengefa sst werden und 5 Jahre lang zu je 20% pro Jahr abgeschrieben werden. Unsere Steuerbehörde n haben sich nun etwas Neues ausgedacht: Man muss sich nun ab 2010 zwischen 2 Varianten pro Rechnungsja hr entscheiden : Variante 1 Wie oben beschrieben seit 2008 Einzel-Investiti onen bis 150 werden im laufenden Rechnungsjah r sofort abgeschrieben, d.h. als Kosten geltend gemacht Investitionen von 151 bis werden am Jahresende zu einem Betrag zusammengefa sst (Pool) und 5 Jahre lang zu je 20% (also linear) abgeschrieben. Investitionen über werden nach den vom Finanzamt festgelegten Nutzungsdaue rn abgeschrieben. Variante 2 Alte Regelung wie vor 2008 Einzel-Investiti onen bis 410 werden im laufenden Rechnungsjah r sofort abgeschrieben, d.h. als Kosten geltend gemacht Investitionen über 410 werden nach den vom Finanzamt festgelegten Nutzungsdaue rn abgeschrieben. Beide Varianten haben unterschiedlich e Konsequenzen : Einen Computer für z.b. 800 muss man nach Variante 1 5 Jahre abschreiben, nach Variante 2 3 Jahre. Büromöbel über 410 je Stück werden nach Variante 2 zumeist 13 Jahre abgeschrieben, nach Variante 1 nur 5 Jahre. Es macht also Sinn, Anschaffungen nach steuerlichen Gesichtspunkt en pro Jahr zu planen. Außerdem sollten Sie sich die gültigen Nutzungsdaue rn (Abschreibung slisten) besorgen - z.b. aus dem Internet. Ist das mal wieder eine der angekündigten Steuervereinfa chungen?? 6

7 Praxisübernahme / Praxisabgabe Vorsicht bei Praxisüberna hme bzw. Praxiskauf! Das Erwachen kann oft zu spät kommen! Nicht zu selten werden Praxen zum Verkauf oder zum Pachten angebote n. Versprech en wie "hohe Umsätze", "langjährig eingefüh rt", "beste Erweiteru ngsmögli chkeiten" usw. werden hierbei immer wieder herausge stellt. Die Übernah me einer Praxis sollte wohl überleg t werden. Dies gilt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Über den Kaufpreis herrschen oft unüberl egte und nicht dem Sachverha lt entsprech ende Vorstellun gen. In aller Regel ist die Heilpra ktikerprax is eine sehr individu elle Angelege nheit und der Käufer kann nicht davon ausgehen, daß die bisherig en Umsätze sich automatis ch auch auf ihn übertrag en oder besser gesagt, die bisherig en Patienten auch zum Nachfolge r kommen. Doch Vorsicht ist geboten. Einige wichtige Hinweise sollen Ihnen helfen, die Angebote sachlich und objektiv zu prüfen: 1. Prüfen Sie genau, seit wann und mit welchen Praxiszeite n die Praxis existiert. Verlassen Sie sich nicht nur auf die Angaben des Anbieters. Holen Sie durchaus Informatio nen in sachliche r Form bei Außenstehe nden, z. B. in Umgebung liegend en Apotheken, ein. 2. Besuchen Sie die Praxis zu den Praxiszeite n und beobachte n Sie den Praxisbetr ieb vom Wartezimm er aus. 3. Prüfen Sie, welche Praxen in der Umgebun g noch tätig sind. Viele Praxen bedeuten aber noch lange nicht, daß für eine weitere Praxis keine Chance bestehen würde. 4. Prüfen Sie sehr genau, welchen Gebrauch twert die angebote nen Praxiseinr ichtungsg egenständ e und medizini - schen Geräte tatsächlich haben. Prüfen Sie das sonstige Gebrauch twarenan gebot in der Fachpresse und des medizini schen Handels. 5. Vereinba ren Sie, daß Sie in die Patienten kartei Einblick nehmen können. Die Vertrauli chkeit für Sie als Heilpra ktiker/in gilt selbstverstä ndlich auch in diesem Falle. Geben Sie dem Anbieter gerne eine schriftliche Erklärung, daß Sie die Vertrauli chkeit voll und ganz wahren. 6. Lassen Sie sich unbedin gt Einblick in die detailli erten Steuererk lärunge n der letzten Jahre geben. Nur so können Sie abschätzen, welche Umsätze und welche Gewinne vorhande n sind. 7. Die Kaufpreise sind sehr häufig erhebli ch überhöh t. Der kapitale Wert des bisherig en Patientens tammes wird oft erhebli ch überschät zt. Sie wissen ja, Patienten kommen nicht in die Praxis XY, sondern zum Heilpra ktiker XY. Ob Patienten auch zu Ihnen weiter kommen werden, ist fraglich. Dies hängt von zu vielen Faktoren ab, die nicht abgeschätzt werden könne. Die Patientenk artei /der Patientens tamm darf grundsätzlic h nicht verkauft werden. Nur mit Genehmig ung des Patienten darf die Karteikart e an den Nachfolge r übergeb en werden. (Siehe auch Text Vorsicht bei Abgabe von Patienten kartei) Anders ist die Frage zu beurteil en, wenn Sie selbst über einen längere n Zeitraum in der Praxis selbständ ig mitgearbeitet haben, entsprech ende Kontakte zu den Patienten vorhande n sind und Sie dann diese Patienten übernhe - men. 8. Versuchen Sie zu ergründ en, aus welchen Gründen die angebote ne Praxis tatsächlich abgegeb en wird. 9. Nehmen Sie vor Vertragsab schluß mit dem Vermieter der Praxisräum e Rücksprach e, prüfen Sie den Mietvertra g, prüfen Sie die Mietprei sangaben für die Zukunft. 10. Prüfen Sie, ob Personal und dessen vertragli che Verpflicht ungen übernom men werden müssen oder nicht, und wenn ja, in welcher Form. 7

8 11. Prüfen Sie sehr genau, ob auf Praxisgeg enständen oder medizini schen Geräten keine Ansprüche von Kreditinstituten, sonstigen Geldgebe rn oder Leasingfi rmen mehr bestehen. 12. Prüfen Sie, ob die Praxisaufg abe mögliche rweise nicht wegen der Räumlich keiten selbst, z.b. Einwände von Gesundhe its- und Ordnungs behörde n, bestehen. 13. Alle Vereinba rungen müssen Punkt für Punkt und präzise, rechtlich einwand frei, schriftlich in einem Übernah me- Kaufvertra g festgehalt en werden. 14. Ein Kaufvertra g sollte immer abgeschlo ssen werden hinsichtli ch aller getroffene n Vereinba rungen. Evtl. auch über Notar. Achtung, wenn in einem Verkaufsver trag vereinba rt wird, daß der Verkäufer der Praxis sich für einen bestimmte n Zeitraum in einem bestimmte n Umkreis nicht niederl assen darf! Wichtig ist, daß eine örtliche und zeitliche Begrenzung angegeb en wird. Weiter ist wichtig, daß sich aus dem Vertrag eine Gegenlei stung hierfür ergibt. Dies zweckmäßig erweise im Zusammenh ang mit dem Kaufpreis. Hier sollte erwähnt sein, daß im Kaufpreis eine Karenzen tschädigu ng in Höhe von????? enthalten ist oder diese gesonder t auswerfen. Zu berücksich tigen ist auch, daß die entfernun gsmäßige n Begrenzu ngen (Umkreis) durchaus rechtlich umstritten dahinge hend sind, welche Entfernun g gewählt wird. Gegebene nfalls vor Vertragsa bschluß rechtlich nochmals prüfen. 15. Lassen Sie die vertragli che Vereinba rung gegeben enfalls von einem Fachmann prüfen (Rechtsan walt, Notar) Warnung Bei der Übernahme bzw. Kauf von bestehenden Praxen Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen bestehend e Praxen zum Kauf angebote n werden, besonder s dann, wenn hier hoher Kapitalei nsatz im Spiel ist. Nicht selten bereuen die Käufer, die gutgläub ig ihr Geld gut angeleg t meinen oder gar noch Verschuld ungen auf sich genomme n haben, sehr schnell ihren Entschluß. Meistens ist es dann allerdi ngs zu spät. Die Kosten für einen Juristen bzw. Notar lohnen sich in jedem Falle. Aber darüber hinaus sollten Fachleute vorher befragt werden, denn nicht immer kennt sich der Jurist oder Notar in den Besonderh eiten unseres Berufsstand es aus. Bestimmte besonder e Vertragsve reinbar ungen sollten immer getroffen werden. So kann es Ihnen durchaus passieren, daß ein "Kollege" Ihnen seine Praxis für gutes Geld verkauft, dann selbst in unmittelb arer Nähe oder nicht allzu weit eine neue Praxis eröffnet und selbstverstä ndlich seinen alten Patienten stamm mitnimmt. Aber andere Kriterien sind noch zu berücksich tigen und vertragli ch zu fixieren. Im Bedarfsfal le wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne und geben Ihnen entsprech ende Hinweise. 8

9 Praxisverkauf Vorsicht bei Abgabe von Patientenkart ei Eine Bestimmun g in einem Vertrag über die Veräußeru ng einer Arztpraxis, die den Veräußere r auch ohne Einwilli - gung der betroffene n Patienten verpflichte t, die Patienten - und Beratungs kartei zu übergeb en, verletzt das informationelle Selbstbesti mmungsre cht der Patienten und die ärztliche Schweigep flicht (Artikel 2 Abs. 1 GG, 203 StGB); sie ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzlich es Verbot ( 134 BGB) nichtig (Abweichu ng von BGH, Urteil vom 7. November IIX ZR 288/72 = NJW 1974, 602). BGH-Urtei l vom 11. Dezember IIX ZR 4/91 - OLG Frankfurt/L G Darmstad t In dem Urteil heißt es u.a.: "... Angesichts der großen Bedeutun g, die das aus Art. 2 Abs. 1 GG sich ergeben de Recht des Einzelnen auf informationel le Selbstbesti mmung und die daraus herzulei tende besonder e Schutzbedü rftigkeit personen bezogene r Daten seit dem besonder es in der Rechtspre chung des Bundesver fassungsge richts gewonne n haben (BVerfGE 65, 1 ff, insbesond ere 41 ff = NJW 1984, 419, 421 f; zuletzt BVerfG Beschluß vom 11. Juni 1991 = NJW 1991, 2411 m.w.nachw.), ist der Schutz der häufig über intime Einzelhei ten Aufschluß gebende n ärztlichen Behandlu ngsunterlagen nicht mehr in ausreiche ndem Maße gewährl eistet, wenn die Rechtferti gung ihrer Weitergab e allein aus der objektiven Interessen lage der Betroffene n hergele itet wird und die Beurteilu ng dieser Interessen lage an die Stelle einer freien Entscheidu ng des Patienten tritt. Es obliegt grundsätz lich dem Arzt, die Zustimmun g des Patienten zu einer solchen Weitergab e in eindeuti ger und unmißvers tändliche r Weise einzuhol en (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aao unter II 2 b dd). Handelt es sich um elektroni sch abgespei cherte Behandlu ngsunterl agen, ergibt sich sogar das Erfordern is einer schriftlich en Zustimmun g des Patienten ( 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG), wenn die Übergab e an den Praxisnach folger als "Übermittl ung" im Sinne des 3 Abs. 5 BDSG anzusehen wäre (so z.b. Roßnagel NJW 1989, 2303). Die Annahme eines stillschwe igend oder schlüssig erklärten Einverstän dnisses des Patienten mit der Weitergab e seiner Unterlag en scheidet im Regelfal l aus. Eine solche Einwilli gung kann zunächst nicht damit begründ et werden, daß die Weitergab e der komplette n Behandlungsunte rlagen an einen Praxisübe rnehmer in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverstä ndlich geworden wäre, daß die Inanspruc hnahme einer ärztlichen Behandlu ng vernünftig erweise mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur als Zustimmun g zu einer Übergab e an den Nachfolge r verstande n werden könnte, so daß sich der Patient an einer solchen, schlüssig erklärten Zustimmun g festhalten lassen müßte. Daß Praxisübe rnahmen häufig vorkommen und ein solches Verhalten auch allgeme in bekannt ist, bedeutet nicht, daß der Patient ohne weiteres davon ausgehen muß, der Arzt, den er aufsucht, werde später die Behandlu ngsunterl agen einem anderen Arzt ohne eine - durchaus mögliche - Rückfrage überlasse n. Ein Arzt, der seine Tätigkeit einstellt, wird nicht in jedem Fall seine Praxis veräußern können oder wollen; denkbar ist auch, daß es nicht zu einer Praxisübe rnahme kommt oder daß ein solcher Arzt seinen Patienten ledigli ch empfiehl t, einen anderen Kollegen im Einzugsbe reich dieser Praxis aufzusuchen. Für Praxisübe rnahme gilt nichts anderes als für die Einschaltu ng ärztlicher Verrechnu ngsstellen, deren Existenz ebenfall s allgeme in bekannt ist (Urteil vom 10. Juli 1991 aao unter II 2 b dd). Ein stillschwe igendes Einverstän dnis kann auch dem Narr (aao Rdnr. 761) und Laufs (MedR 1989 aao) hervorge - hobenen Umstand, daß Praxisübe rgaben üblicher weise durch Hinweise in den Wartezimm ern und Behandlu ngsräumen sowie durch Anzeigen in der örtlichen Tagespres se gemacht werden, nicht entnomme n werden. Obliegt es dem Arzt, die Zustimmun g des Betroffene n zur Weitergab e seiner Unterlag en einzuhol en, so ist es grundsätz lich nicht Sache des Patienten, dieser Weitergab e zu widerspr echen, um den Eindruck stillschwe igenden Einverstän d- nisses zu vermeide n (Urteil vom 10. Juli 1991 aao unter II 2 b dd). Ohnehin bliebe ungewiß, welcher Teil der Patienten - insbesond ere von denjeni gen, die seit längere r Zeit nicht mehr in der Behandlu ng des übergeb enden Arztes waren - diese Bekanntma chung überhau pt zur Kenntnis genomme n haben. Der Fall des Personalw echsels innerhalb einer Arztpraxis, der es mit sich bringt, daß neue Mitarbei ter ohne Einwilli gung des Betroffene n Kenntnis vom Inhalt der Patienten kartei erhalten, liegt anders als der hier zu beurteil ende Sachverha lt. Neue nichtärztli che Mitarbeiter unterlie gen den Weisunge n und der Aufsicht desjenig en Arztes, dem der Patient zu Beginn der Behandlu ng erklärte Zustimmun g des Patienten erforder lich. 9

10 Darin liegt weder für die beteilig ten Ärzte noch für die betroffene n Patienten eine unzumutb are Erschweru ng der Praxisübe rnahme, die eine Rechtferti gung für ein abweiche ndes Verfahren darstelle n könnte. Patienten in laufende r Behandlu ng können mündlich, die übrigen schriftlich befragt werden. Bleibt eine zustimmen de Antwort aus oder ist der Aufenthal t einzelne r Patienten nicht mehr festzustelle n, beeinträ chtigt der Verbleib der solche Patienten betreffenden Unterlag en bei dem ausscheid enden Arzt die Interessen der Beteiligte n nicht, denn es liegt nahe, daß diese Patienten ohnehin nicht die Absicht haben, den Praxisnach folger aufzusuche n. Tun sie es gleichwo hl, bereitet eine Beschaffung der Behandlu ngsdaten vom Praxisvorg änger keine größeren und unzumutb aren Schwierig keiten als bei einem vom Patienten veranlaßt en Arztwechsel. Sie können dadurch vermiede n werden, daß der Praxisübe rgeber oder die ärztlichen Standesor ganisatio nen Vorsorge für die leicht erreichb are Aufbewah rung solcher Unterlag en treffen (vgl. dazu shon BGH, Urteil vom 07. Novembe r 1973 aao und die "Grundsätze zur Aufbewah rung von Praxisunterla gen bei Praxisaufg abe" des Vorstande s der Bundesär ztekammer vom 10. Novembe r 1984, abgedru ckt in Detusches Ärzteblatt 1985, 644). Auch für Übergab everhand lungen der beteilig ten Ärzte ist ein Einblick in die Patienten unterlag en und deren Prüfung durch den Überneh mer nicht erforder lich, denn Auskünfte über den Umsatz können, wie die hier streitigen qualifizierten Kassenabr echnunge n belegen, auch im einzelne n erteilt werden, ohne daß bestimmte Einzellei stungen oder deren Häufigkei t identifizi erbaren Patienten zugeordn et werden müßten. Ohne ausdrückl iche oder durch die Inanspruchnah me der Behandlu ng des Praxisnach folgers schlüssig erteilte Zustimmun g stellt die Weitergab e der Patientendaten mithin ein unbefugte s Offenbare n von Geheimni ssen dar. Für die zivilrechtl iche Folge des 134 BGB ist unerheb lich, ob auch die subjektive n Voraussetzu ngen für eine Strafbarke it des betroffene n Arztes vorliege n oder ob dieser sich wegen der bisherig en Rechtspre chung des erkennen den Senates auf einen vorsatz- oder schuldaus - schließen den Irrtum berufen könnte. Bereits der objektive Verstoß gegen den Tatbestand des 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die zivilrechtl iche Sanktion der Nichtigkei t des betreffend en Rechtsgesch äfts zur Folge (Urteil vom 10. Juli 1991 aao unter II 2 ff). Das gilt zunächst für die Übergab e der Kartei - das zivilrechtl iche Erfüllung sgeschäft -, das die Tathandlu ng des 203 Abs. 1 StGB darstellt...". Soweit ausschnittsw eise aus dem genannte n Urteil. Ob bei einem Heilpra ktiker genauso geurteil t würde, vermögen wir nicht zu sagen, es ist aber davon auszugeh en. Zusammen gefaßt ist festzustelle n: 1. Ohne Genehmig ung des Patienten ist die Weitergab e der Patienten kartei nicht statthaft und kann zu rechtliche r Verfolgun g führen. 2. Entspreche nde Vereinba rung in Kaufverträ gen zwischen dem Verkäufer einer Praxis und dem Käufer einer Praxis sind nichtig. Unser Ratschlag : 1. Es steht im Ermessen des Verkäufer s und des Käufers, außer durch Anzeigen, die Patienten mit einem Schreiben über die Praxisübe rgabe zu informie ren. 2. Mit einem derartig en Informatio nsschreib en könnten die Patienten gebeten werden, ihre schriftlich e Zustimmun g zur Übergab e der Patientenk artei zu erteilen. Ob dies sinnvoll ist, muß dahinge stellt beleibe n. 3. Im Kaufvertra g sollte schriftlich vereinba rt werden, daß der Verkäufer die Patienten kartei sachgemä ß und sicher aufbewah rt und dieser sich dem Käufer gegenüb er verpflichte t, bei entsprech endem Nachweis (siehe die obigen Ausführun gen aus dem Urteil) des Einverstän dnisses des Patienten dem Käufer die Patienten unterlag en zu übergeben. 4. Wie den Ausführun gen des Urteils zu entnehme n ist, liegt das stillschwe igende Einverstän dnis des Patienten dann bereits vor, wenn dieser sich in die erneute Behandlu ng oder Fortführun g einer Behandlu ng des Käufers begibt. Es bietet sich an, von diesem Patienten dann eine kurze schriftliche Erklärung unterschre iben zu lassen, daß er damit einverstan den ist, daß der Käufer (jetzige Behandle r) von dem Verkäufer (ehemal iger Behandle r) die gesamten Patienten unterlag en abforder n darf. Dies erleichte rt dann auch die Beweisfüh rung dem Verkäufer gegenüber. 10

11 Praxisveräußerung + Veräußerungsgewinn Der Gewinn, der bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis erzielt wird, muß versteuert werden. Der Veräußerungs gewinn ist aber steuerlich begünstigt. Zum einen kann vom Veräußerungs gewinn ein Freibetrag abgezogen werden, zum anderen unterliegt der Veräußerungs gewinn einem ermäßigtem Steuersatz. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, daß die wesentlichen Grundlagen der Praxis im ganzen verkauft werden, daß mit der Veräußerung auch die bisherige freiberufliche Tätigkeit beendet wird. Dazu hat der Bundesfinanzh of mit Urteil vom (IV R 14/90) festgestellt, daß die Fortführung einer freiberuflichen Nebentätigkeit der steuerbegünst igten Veräußerung einer Praxis nicht entgegensteht, wenn diese Nebentätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt wird. SIS Übergabe von Patientenunterlagen an einen Praxisnachfolger Die Patientenunter lagen dürfen an einen Nachfolger nur übergeben werden, wenn die Patienten zustimmen (BGH NJW 1992, 737) Quelle : Medizinrecht von Erwin Deutsch/Andre as Spickhoff, 5. Aufl., Springer-Verla g 11

12 Gemeinschaftspraxis Die Partner haften auch für Fehler der Anderen Der Bundesgericht shof hat sich in einem Urteil vom 25. März 1987 mit Aktenzeichen ZR 90/85 - NJW 1986, Seite 2346 f. - mit der Haftung in Gemeinschafts praxen von Ärzten auseinanderge setzt. Bei dem vorliegenden Sachverhalt hatte sich eine Patientin in ein als Gemeinschaftp raxis betriebenes Röntgeninstitu t begeben, um dort eine Phlebographie vornehmen zu lassen. Einer der Ärzte dieser Gemeinschaftspra xis nahm die Behandlung vor, ohne der Patientin eine ausreichende Aufklärung über die Risiken zu geben. Die bei der Behandlung punktierte Vene platzte und es kam in der Folge zu einer Nekrose, die zu einem Krankenhausa ufenthalt führte. Die Haftung des Arztes, der die Behandlung vornahm, wurde in allen Gerichtsinstan zen gegenüber der Krankenkasse, die die Behandlungsko sten im Krankenhaus übernahm, bejaht. Es ging jetzt noch darum, ob der zweite in der Gemeinschafts praxis tätige Arzt, der mit der Patientin keinen Kontakt hatte, ebenfalls haftpflichtig sei. Dies hat der Bundesgericht shof jetzt bejaht. Entsprechend dem Bundesgericht shof-urteil schließt der Patient nicht nur einen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem einzelnen Arzt, sondern mit den in der ärztlichen Gemeinschafts praxis zusammengeschlossenen Ärzten. Danach schuldet dann jeder dieser Ärzte die ordentliche Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertr ages und haftet demgemäß auch bei einer Verletzung, auch wenn er nicht selbst handelnd ist. Diese Haftung kann gemäß BGH auch nicht dadurch ausgeräumt werden, daß der behandelnde Arzt durch einen besonderen Hinweis dem Patienten gegenüber den Partner der Praxis von einer Haftung entbindet. Allerdings führt der BGH auch weiter aus, daß es sich bei dieser Gemeinschafts praxis auch tatsächlich um eine Einheit handelt. In dem vorliegenden Fall hat der BGH die Bezeichnung "Institut" als Einheit angesehen und darüber hinaus als Einheit angesehen, daß die beiden beklagten Ärzte im wesentlichen einzelne abgegrenzte diagnostische und therapeutische Aufgaben auf ihrem Fachgebiet übernehmen, die weitgehend untereinander austauschbar sind. Dieses Urteil einer ärztlichen Gemeinschafts praxis ist sicher auch im Einzelfall eine Heilpraktiker-G emeinschaftspraxis anwendbar. 12

13 Partnerschaftsgesellschaft Eine neue Rechtsform, auch für Heilpraktiker Dipl.-Kfm. Hubert Willms, Steuerberater, Düsseldorf Das Gesetz zur Schaffung von Partnergesells chaften vom 25. Juli 1994 trat zum 01. Juli 1995 in Kraft. Gemäß 1 dieses Gesetzes steht diese neue Rechtsform der Partnerschaft auch den Heilpraktikern zur Verfügung. Das Gesetz entspricht dem Bedürfnis vieler freien Berufe, einen gesellschaftlich en Rahmen für die Zusammenarb eit zwischen mehreren freiberuflich tätigen Berufsangehör igen zu schaffen. Die Partnerschaft ist als rechtsfähige Personengese llschaft konzipiert. Die Partnerschaft ist damit voll namensrechtlich-, partei-, grundbuch-, insolvenz- und deliktfähig. Ohne juristische Person, wie z.b. die GmbH, zu sein, ist sie dieser doch weitgehend angenähert. Als rechtsfähige Gesellschaft wird die Partnerschaft unter ihrem Namen in ein noch zu schaffendes Partnerschaftre gister eingetragen. Die Partnerschaft unterliegt nicht der Körperschaftss teuer und nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteue r. Die Partnerschaft steht allen freien Berufen offen; sie soll auch einen Organisationsr ahmen für interprofessionelle Zusammensch lüsse bieten und gibt keine Einschränkung en der Kombination verschiedener Berufe (z.b. Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymna sten, Heilmasseure, Diplom-Psycho logen) vor. Allerdings soll den einzelnen Berufsrechten die Entscheidung überlassen bleiben, ob ihre Angehörigen die neue Gesellschaftsform in Anspruch nehmen dürfen und mit welchen anderen Berufen sie sich zusammensch ließen können. Partner können nur Angehörige eines freien Berufes und nur natürliche Personen sein, die grds. aktiv mitarbeiten müssen. Die Partnerschaft ist Berufsausübun gsgesellschaft. Die Behandlungsve rträge etc. werden mit ihr geschlossen, nicht mit dem einzelnen Partner. Die Partner haften für die Verbindlichkeit en der Partnerschaft als Gesamtschuld ner. Wichtig ist jedoch, daß die Partner die persönliche Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübun g vertraglich auf einen oder mehrere Partner beschränken können, die die berufliche Leistung selbst erbringen oder verantwortlich leiten. Dies kann auch unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedi ngungen geschehen. Eine notarielle Beurkundung des Partnerschafts vertrages ist nicht erforderlich, jedoch ist eine ausführliche Beratung gefordert, da die verschiedenste n Aspekte, wie Ausscheiden, Kündigung, Abfindung, Haftung, zu berücksichtige n sind. 13

14 Existenzgründungsdarlehen - Fördermittel Zur Praxisgründun g bzw. zum erstmaligen Beginn einer selbständigen Tätigkeit gibt es Darlehen zu Sonderkonditio nen und auch Fördermittel. Dazu gibt es auch besondere Fördermittel für Existenzgründ ungen von Frauen. Wichtig ist hierbei, daß die Beantragung derartiger Mittel vor der Existenzgrün dung und -aufnahme erfolgen. Wenn die Existenz bereits begonnen wurde, stehen diese Mittel in aller Regel nicht mehr zur Verfügung. Informieren Sie sich bei Ihrer Hausbank über die verschiedenen Möglichkeiten. Das Bundesministe rium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) geben verschiedene Broschüren unter den Titeln "Wirtschaftliche Förderung", "ERP Programme", "Aufstiegsförde rung" etc. heraus. Über die Ausgleichsban k gibt es vergünstigte Darlehen. Informieren Sie sich auch bei den regionalen und örtlichen öffentlichen Einrichtungen (Stadt, Landkreis, Regionalbereic h), zum Beispiel unter dem Begriff "Beschäftigung s- und Qualifizierungs förderung". Infos zur Existenzgründ ung finden Sie auf nachfolgenden Internetseiten: gruender.de atenbank.de innenagentur. de lstandsbank.d e Bei der Beantragung eines derartigen Darlehens ist eine fachliche Stellungnahm e in der Regel erforderlich. Diese kann von uns erstellt werden. Dazu benötigen wir folgende Angaben,Inform ationen und Unterlagen: 1. Kopie der behördlichen Erlaubnis, soweit uns noch nicht vorliegt. 2. Kopien von Urkunden, Zertifikaten, Teilnahmebesc heinigungen, Ausbildungsna chweisen etc. bezüglich Heilpraktikerbe ruf, der Diagnose- und Therapieforme n, soweit vorhanden. 3. Wo soll die Praxis voraussichtlich eröffnet werden? 4. Kopien der Gelben Seiten (Branchenfern sprechbuch) der Region, in der die Praxis eröffnet werden soll. 5. Angabe darüber, welche Diagnose- und Therapieforme n vorgesehen sind. 6. Sonstige schon bekannte Informationen für die künftige Praxis. 7. Eine vorausschauen de Gewinn- und Verlustrechnun g. Diese muß einerseits die voraussichtlich en monatlichen Kosten enthalten wie Miete, Nebenkosten, Telefon, Bürokosten, Abschreibungs beträge, Investitionen, Versicherunge n wie Berufshaftpflic ht-, Einbruch-Diebstah l-feuer-versich erung, sonstige Versicherung für den Praxisbetrieb, Rentenversich e- rungszahlunge n oder private Altersvorsorge, Krankenversic herungsbeiträg e, Fahrzeugkoste n, sonstige Nebenkosten, Praxisbedarfsa rtikel entsprechend den Diagnosen und Therapien, eigene erforderliche Lebenshaltung skosten, Zinsen etc. etc. Auf der anderen Seite dann eine realistische Vorausschätzu ng der möglichen Einnahmen für das erste Jahr monatlich und für das zweite und dritte Jahr eine Jahreszahl (Hier können nur Schätzungen helfen. Gegebenenfal ls Rücksprache mit uns nehmen.) 14

15 Internet Erweiterung Tourenplaner Auf der Internet-Seite raktiker.com des Freie Heilpraktiker e.v. finden Sie jetzt auch einen Link direkt zu map24-touren planer, um so Ihre Anreise zur Bundesgeschä ftsstelle, Schulungszen trum und/ oder andere Veranstaltungs orte (Kongresse, Symposien, Kurse, regionale Veranstaltunge n der Arbeitsgruppen usw.) mittels PKW gut vorbereiten zu können. 15

16 Formelles zur Praxiseröffnung Das örtliche Gesundheitsam t/ordnungsam t ist schriftlich in formloser Form darüber zu informieren, daß ab Zeitpunkt X unter Anschrift Y eine Praxis als Heilpraktiker/in eröffnet wird. Weitere differenzierend e Angaben sind nicht erforderlich. Der formlosen Nachricht ist eine Kopie der behördlichen Erlaubnis beizufügen. Bitte beachten Sie auch Seite 20 und Seite 28! Einige immer wieder auftretende Probleme im Rahmen von Nutzungsände rungsgenehmi gungsanträgen oder bei Besichtigungen von Praxen in bezug auf die Räumlichkeiten seien nachfolgend kurz gesprochen. Toiletten-Frage Eine separate Toilette für unsere Patienten sollte nicht nur im Interesse der Patienten, sondern auch schon im eigenen Interesse selbstverständ lich sein. Dies auch unter Berücksichtigu ng dessen, daß auch eine große Anzahl von Arztpraxen mit einem erheblich großen Patientendurch lauf nur über eine Toilette verfügen. Gewünscht wird auch gerne, daß im WC ein Vorraum mit Waschbecken befindlich ist. Es ist festzustellen, daß die verschiedenen Gemeinden und ihre Behörden die Toilettenfrage sehr unterschiedlich sehen und mit mehr Großzügigkeit oder Kleinlichkeit vorgehen. Es wird also immer erforderlich sein, eine Klärung vorher sinnvollerweise herbeizuführen. Vor allen Dingen dann, wenn nachträglich im Praxisbereich keine Änderungen mehr, zumindestens einigermaßen kostengerecht, durchführbar sind. Daß innerhalb der Toiletten einwandfreie hygienische Verhältnisse vorhanden sein müssen, bedarf sicher keiner besonderen Erwähnung. Hierzu gehören unter anderem auch Seifenspender an der Wand, Einmalhandtücher bzw. Einmalpapiertü cher etc. Höhe der Räumlichkeiten Es kommte immer wieder vor, daß eine Deckenhöhe von mindestens 2,50 m verlangt wird. Einen plausiblen Grund gibt es bei einer Heilpraktikerpr axis hierfür nicht. Bedarfsweise ist eine vorherige Klärung herbeizuführen. Auch hier bewerten unterschiedlich e Behörden unterschiedlich. Parkplatzfrage Hierfür gibt es keine pauschale einheitliche Aussage. Auch wenn ein Nutzungsände rungsantrag nicht erforderlich ist, was bei einem Großteil von Gemeinden der Fall ist (hier örtliche Prüfung erforderlich), befreit dies noch nicht von der Stellung einer entsprechenden Anzahl Parkplätze. Dies orientiert sich unter anderem auch an der Größe der Praxis und dem zu eerwartenden Patientenaufko mmen. Wenn Parkplätze verlangt werden, können dies nur eigene oder auf den eigenen Namen notariell eingetragene Parkplätze sein. Öffentliche Parkplätze oder nur gemietete Parkplätze in der Nachbargarage reichen im allgemeinen nicht aus. Können keine Parkplätze zur Verfügung gestellt werden, verlangen viele Gemeinden entsprechende nicht geringe Ausgleichsbetr äge, die für einen einzelnen Parkplatz im Einzelfall über Euro ,00 betragen können. Die jeweilige Situation muß in der betroffenen Gemeinde wiederum geprüft werden. 16

17 Anzeigepflicht Praxisniederlassung nicht überall erforderlich In aller Regel wird die Eröffnung einer Praxis bzw. die Aufnahme einer Heilpraktiker-T ätigkeit der unteren Verwaltungsbe hörde bzw. dem Gesundheitsam t angezeigt. Hierzu besteht aber nicht überall eine rechtliche Verpflichtung. Wir zitieren in diesem Zusammenhan g aus dem Schreiben der Landeshauptst adt Stuttgart aufgrund unserer Anfrage: "Ein Heilpraktiker unterliegt in Ausübung seiner Tätigkeit der Überwachung durch das örtlich zuständige Gesundheitsa mt. Nach 2 Dritte DVO-Gesetz zur Vereinheitlichu ng des Gesundheitswe sens führt das Gesundheitsam t eine gesonderte Liste über diejenigen Heilpraktiker, von denen es Kenntnis erlangt (z.b. Kenntnisüberprüfung wurde dort abgelegt, Mitteilung anderer Kommunen über erteilte HP-Erlaubnis). Eine Anzeigenplicht wie etwa in Art. 10 Abs 2 bayerisches Gesundheitsdi enstgesetz ergibt sich in Baden-Württem berg daraus nicht, jedoch wird dies behördlicherse its empfohlen und gerne gesehen. Eine turnusmäßige generelle Überprüfung der hier ansässigen Heilpraktiker und ihrer Praxen erfolgt durch das Amt für öffentliche Ordnung i.v.m. dem Gesundheitsam t nicht. Dies geschieht nur dann, wenn Mitteilungen oder Anzeigen über Verstöße in Ausübung der Heilpraktikertä tigkeit hier bekannt werden." 17

18 Barrierefreiheit Freier Zugang zur Praxis Wird eine Praxis neu geplant, sind eine Reihe baurechtlicher Vorschriften zu beachten. Maßgeblich sind die Landesbauord nungen sowie die gemeindespez ifischen Regelungen. Zuständig ist jeweils das örtliche Bauamt. Aufgrund verschiedener Anfragen von Kolleginnen und Kollegen haben wir zur Frage des barrierefreien Erreichens der Praxisräume eine rechtliche Stellungnahme eingeholt, die wir hier im Weiteren in Teilen abdrucken: "Grundsätzlich müssen auch Heilpraktikerpr axen barrierefrei zugänglich sein, ohne daß man dieses Problem bereits allein mit dem Hinweis aus der Welt schaffen kann, man unterliege außer in Notfällen keiner Behandlungsp flicht. Gesetzlich geregelte Ausnahmefälle knüpfen nicht an die Art der Nutzung, sondern an die baulichen Gegebenheiten des Objekts an. Danach können Abweichungen von dem Erfordernis des barrierefreien Zugangs zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstig vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismä ßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Zum Thema "Unverhältnism äßigkeit" spielt sicherlich der Kreis der potentiellen Kunden/Patien ten eine Rolle. Während Arztpraxen zumindest potentiell praktisch die gesamte Bevölkerung ansprechen oder jedenfalls ganze Bevölkerungsg ruppen, ist dies bei Heilpraktikern nicht automatisch genauso. Allerdings muß die Unverhältnism äßigkeit primär mit baulichen, also letztlich technischen Schwierigkeite n bei der Umsetzung der Barrierefreiheit begründet werden können. Es gibt also ganz gewiß keinen "Königsweg" im Sinne einer das Problem von vornherein ausschließend en Formulierungs hilfe. In jedem Einzelfall, in dem es um die Erteilung einer Bau- und/oder baurechtlichen Nutzungsgene hmigung geht, muß gesondert geprüft werden. Im Zweifel unterliegen die baulichen Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Heilpraktikerpr axis den gleichen Anforderungen wie bei anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. In den Landesbauord nungen der Bundesländer finden sich in aller Regel sinngemäß entsprechende Vorschriften zum barrierefreien Zugang, so daß - wenn auch im Einzelfall mit einigen Abweichungen - diese Erläuterungen letztlich in allen Bundesländern gelten dürften. " 18

19 Nutzungsänderungsantrag Eine Heilpraktikeri n schreibt: Holpersteine auf dem Weg zur (HP-)Selbstän digkeit - oder Warum macht man es uns schwer? Ich wollte mich als Heilpraktikerin selbständig machen nach erfolgter amtsärztlicher Überprüfung und nach Absolvierung von diversen Seminaren (theoretisch und praktisch - Workshops und und und - sowie nach Therapierung sämtlicher Bekannten und Verwandten, dachte also, ich wäre soweit). Als gehorsamer Bürger dieses Staates wollte ich alles richtig machen (nicht hintenrum ein Kosmetik-Stüb chen als Heilpraxis ausgeben) - außerdem dachte ich den Arbeitsmarkt zu entlasten (ein Arbeitnehmer weniger) und habe vor mehr als einem Jahr meine Wohnraumnutz ungsänderung beim Bauamt beantragt. Ich beabsichtigte, das Erdgeschoß meines 2-geschossige n Einfamilienhau ses (Eckhaus) von ca. 65 qm in eine Heilpraxis umzuwandeln. Der für mein Gebiet zuständige Sachbearbeite r sagte mir "kein Problem". Dann wartete ich - aber es tat sich nichts. Auf persönliche Anfrage (man kann nur an zwei Wochentagen vormittags beim Bauamt vorsprechen - an den anderen Tagen sind die Herren auswärts auf Baukontrolle oder "auf Fortbildung" - und telefonisch geht überhaupt nichts), sagte man mir, daß dieser Sachbearbeite r, der zunächst nach meiner Antragstellung 4 Wochen in Kur und dann 3 Wochen in Urlaub war, nicht mehr für mein Gebiet zuständig ist. Also jetzt ein anderer Mann. Dieser meinte, sein Kollege hätte Unsinn geredet, es gelten andere Bestimmungen, mein Haus stehe in einem reinen Wohngebiet und da müßte man Belästigungen durch "gewerbliche Betriebe" oder durch Praxen mit Publikumsverk ehr vermeiden. Ich dürfte also höchstens, wenn überhaupt, einen Raum bis max. 31 qm als Praxis nutzen und dann auch nur immer max. einen Patienten auf telefonische Vereinbarung behandeln. Auf meine Einwände, daß meine Nachbarn mit halbwüchsigen Kindern mehr Besucher und lautere hätten als ich mit meinem max. einem Patienten, wurde nicht eingegangen. Es gäbe halt diese Bestimmungen. Außerdem kommen meine Patienten nicht mit Walkman im Ohr und auf frisierten Mofas etc. an. Nichts zu machen. Dessen ungeachtet sollte ich für meinen max. einen Patienten eine Autostellplatz einrichten, obwohl an dem mir gegenüberlieg enden Sportplatz, der fast nie benutzt wird, ca. 50 freie Parkplätze liegen, die immer nur 10%ig besetzt sind. Dazu sagte man mir immer recht freundlich, man wolle mir ja nur helfen, aber so wären halt die Bauordnungsbestimm ungen. Auch sagte mir dieser Herr klipp und klar, er hielte nichts von Heilpraktikern, die hätten ja kein jahrelanges Studium zu bewältigen wie ein Arzt. Im gleichen Atemzug sagte er mit etwas abfällig, daß seine Mutter zu einem Heilpraktiker ginge. Auf meine Frage, ob dieser denn seiner Mutter geholfen hätte, gab er lakonisch zur Antwort: Weiß ich nicht. Also Pläne ändern und neu einreichen. Außerdem mußte ich eine schriftliche Erklärung abgeben, daß ich immer nur einen Patienten auf tel. Vorbestellung behandeln würde. Meine Eingabe, mir den Stellplatz vor dem Haus zu genehmigen, wo er am umweltverträgl ichsten gewesen wäre, wurde auch verworfen. So kam ich dann auf die Idee, drei Alternativ-Vors chläge für Praxis und Stellplatz(-plät ze) einzureichen, denn inzwischen hatte ich herausgefunde n, daß mit der Genehmigung von einem Stellplatz auch die Größe meiner Üraxis zusammenhän gt. Also stellte ich ihnen anheim, mir zwei Stellplätze, für die ich allerdings dann Bäume fällen mußte und auch natürlichen Grasbewuchs durch Pflaster ersetzen mußte, zu genehmigen in meinem Minigarten, womit ich dann Anrecht auf Praxisräume von ca. 60 qm haben würde. Dazu meinte man, ich müßte ja noch Wohnwert für mich in meinem Garten erhalten (!). Dann wurden die Gebiete im Bauamt wieder neu verteilt, so daß ich nunmehr den dritten Sachbearbeite r hatte. Inzwischen gingen die ja auch alle in Urlaub oder deren Stellvertreter, so daß sich wiederum nichts tat. Alle sagten mir, sie wollten ja nur helfen. Nur - wie diese Hilfe aussehen sollte, sagte mir keiner. Alle meine eingereichten Entwürfe wurden mehr oder weniger verworfen. Alle waren sehr freundlich - dessen ungeachtet hatte ich den unüberprüfbare n Verdacht, daß sie etwas verhindern wollten, nämlich meine Praxiseröffnung. Inzwischen hatte ich auch von allen Nachbarn eine Erklärung eingeholt, daß sie sich durch meine Praxis und deren Besucher nicth gestört fühlen würden. Dann verfiehlen die Herren vom Bauamt auf die Idee, daß ich ja nun nachweisen müßte, daß ich noch genug Wohnraum zum wohnen hätte, wenn ich einen Teil meines Hauses in eine Praxis umwandeln würde. Also nochmals Pläne und Wohnraumbere chnung für den verbleibenden Rest. (Inzwischen hatte ich natürlich - auch ohne Genehmigung - schon angefangen, umzubauen etc. Denn ich war nun fest entschlossen, es darauf ankommen zu lassen. Auch einen Teil meines Minigartens hatte ich schon gepflastert für zwei Stellplätze - und fotografiert). 19

20 Dann erhielt ich die Nachricht, daß man mir die Wohnraumnutz ungsänderung - wie nach meinem ersten Plan (!) wohl genehmigen würde, wenn ich die Räumlichkeiten wie von ihnen vorgegeben aufteilen (also nicht nach Zweckmäßigke it nach meiner Vorstellung) und wenn ich noch soundso die Praxitüren als feuerhemmende Türen und in der Praxis einen Feuerlöscher von der Kapazität gegen das und das ausrüsten würde. Das war ein Hammer. In meinem Erdgeschoß gab es vor Einbau der feuerhemmend en Türen kein Problem, ins Freie zu kommen. 2 Türen, eine nach vorne, eine nach hinten und natürlich jede Menge Fenster. Aber nun: Ich habe der Auflage natürlich Genüge tun müssen: Zwei feuerhemmend e Türen und ein Feuerlöscher. Nur, diese sind nun eher hemmend - um bei Feuer ins Freie zu komme - denn nützlich: Die genormten feuerhemmend en Türen paßten nicht in meine vorhandenen Türöffnungen (es gibt Normgrößen, die kleineren waren zu klein, die größeren zu groß) - Also mußte ich die kleineren nehmen, da es über den Türöffnungen ja Stürze gibt. Außerdem: mein Eingangsflur ist sehr klein, nur 90 cm breit. Die alten Türen gingen in Zimmerrichtun g auf. Die feuerhemmend en Türen müssen aber nach außen aufgehen, und die sind 85 cm breit. Wenn man also gleichzeitig alle beiden feuerhemmend en Türen in dem Flur aufmacht, kommt keiner mehr vor oder zurück. Nur dem Gesetz ist Genüge getan! Ich wollte diese Tatsache den Herren in etwas humoristischer Weise klarmachen, um diese unsinnige Anordnung zu umgehen, die natürlich eine ziemlich hohe Summe verschlungen hat. Feuerhemmen de Türen werden in den Boden eingelassen, damit die Türblätter nicht ausgehängt werden können und ich hatte die Teppichböden raus - die Fliesen legen lassen - wegen der Hygiene - und das mußte alles wieder aufgeschlagen werden und und und, daß ich weder eine Munitionsfirma im Keller beherberge, noch ein türkisches Fondueessen auf offener Flamme in meinem Praxisräumen beabsichtige - nun weiß ich genau: Beamte haben "offiziell" keinen Humor - oder dürfen ihn nicht haben. Nun hatte ich alles gemacht, was man von mir verlangt hatte und wartete auf die Herren zur Bauabnahme. Aber die waren in Urlaub. Dann hatte ich das "unwahrschein liche " Glück, daß ein "Urlaubsvertre ter" sich bereit fand, bei mir vorbeizuschauen. Ich hatte ja inzwischen mein Erdgeschoß so umgebaut, wie es mir zweckmäßig erschien, hatte mich zwar an die eingereichten Pläne gehalten, aber nicht an die Einteilung (da Garderobe, da Büro und da dies oder jenes (wie kommen diese Leute auch dazu, so etwas vorschreiben zu wollen?). Und dieser Mann war sehr verständig - noch von der alten Garde -, meinte jedoch, er könne das nicht entscheiden, da ich mich nicht an die Einteilung gehalten hätte. Er wolle aber ein gutes Wort für mich einlegen, wenn sein Kollege aus dem Urlaub zurück sei. Und das hat er dann wohl auch getan. Denn nun habe ich die Genehmigung, nach einem Jahr und drei Monaten. Sehr geehrter Herr Schmidt, ich glaube, ich bin kein Einzelfall - nur Ihnen kommt auch nicht alles zu Ohren. Auch ich habe lange überlegt, aus diesen und jenen Gründen - ob ich Ihnen das schreiben soll, denn verändern wird es nichts. Ich weiß zwar von mehreren Kollegen, die nichts angemeldet haben und auch nicht behelligt wurden. Es kann gutgehen - es muß aber nicht. Ich will daher meine Geschichte auch nicht als Ratschlag verstanden wissen, nicht anzumelden oder "einfach so" zu eröffnen. Ich wollte nur in einer - wie ich hoffe - nicht allzu ernsten (na "Glosse") die Widerwärtigkeiten aufzeigen, die einem passieren können, nicht müssen. Siehe hierzu auch Seite 4 20

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