zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

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1 Information /80 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V zur Verbesserung Versorgungssituation von patientinnen (DMP ) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Brandenburg - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Brandenburg - Barmer Ersatzkasse - Techniker Krankenkasse - Deutsche Angestellten-Krankenkasse - KKH - Allianz - Gmün ErsatzKasse - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Hamburg Münchener Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg dem BKK-Landesverband Ost (BKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und LKK Mittel- und Ostdeutschland (LKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung) (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab: Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

2 /80 Information Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben Vertragsärzte 4 Krankenhäuser 5 Teilnahmeerklärung 6 Bestätigung Teilnahme 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Krankenhäuser Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Behandlungsprogramm Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung Patientin 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 17a Phasenbezogener Wechsel Betreuung zwischen vertragsärztlichem und stationärem Versorgungsbereich 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI - Schulung und Informationen 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte

3 Information /80 Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentation an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle 22 Erst- und Folgedokumentation 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung in Datenstelle Abschnitt VIII - Datenfluss zu den Krankenkassen, zur und zur Gemeinsamen Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation Abschnitt XI - Finanzierung, Vergütung und Abrechnung 34 Finanzierung, Vergütung und Abrechnung vertragsärztlichen Leistungen Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel Anlagen 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

4 /80 Präambel Information ist in Deutschland die häufigste Krebserkrankung Frau. Jährlich erkranken etwa Frauen in Deutschland neu an. Trotz medizinischer Fortschritte in Diagnostik und Therapie ist die Diagnose für die Frau eine besone Belastung und für die Medizin eine Herausforung. In Ergänzung des aktuellen Versorgungsangebots wird im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management- Programm (DMP)) eine interdisziplinäre, berufs- und sektorenübergreifende Behandlung mit dem notwendigen logistischen Hintergrund gewährleistet. Durch diesen Vertrag wird eine qualitätsorientierte Begleitung Patientinnen durch die am DMP teilnehmenden Vertragsärzte gewährleistet. Den an erkrankten Frauen wird besons durch individuelle Beratung und Informationen die Möglichkeit gegeben, stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken. Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages (1) Ziel des Vertrages ist unter Beachtung nach Abschnitt III dieses Vertrages geltenden Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Behandlung weiblichen Versicherten mit (nachfolgend als Patientin bezeichnet), insbesone im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Ärzte, Leistungserbringer und teilnehmenden Krankenkassen, um die Versorgung zu optimieren. Der Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe spielt als betreuen Arzt bei Umsetzung des Disease-Management- Programmes eine zentrale Rolle. Die Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme Patientinnen am DMP im Land Brandenburg hin. (2) Die Ziele und Anforungen an das Disease-Management- Programm sowie die medizinischen Grundlagen sind in Risiko-

5 Information /80 strukturausgleichsverordnung in jeweils gültigen Fassung (im folgenden RSAV genannt) festgelegt. Entsprechend Anlage 3 RSAV streben die Partner dieses Vertrages folgende Ziele an: 1. Senkung brustkrebsbedingten Mortalität; 2. Begleitung Patientin, bezogen auf ihren Krankheitsfall und unter angemessener Berücksichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses und ihre Aufklärung durch gezielte, patientenorientierte, qualitativ gesicherte Informationen. Die Informationen sollen die Patientin in die Lage versetzen, selbst stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken; 3. Verbesserung Lebensqualität Patientin; 4. Verbesserung des operativen Standards, insbesone im Hinblick auf eine nachhaltige Senkung Anzahl Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhalten Operationen, wenn die medizinische Indikation besteht; 5. Verbesserung des Standards adjuvanten Therapie durch Anwendung in Anlage Versorgungsinhalte dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte; 6. Hilfestellung durch ein an die individuelle Situation Patientin angepasstes strukturiertes Unterstützungs- und Beratungsangebot im psychosozialen Bereich; 7. Eine umfassende Nachsorge, insbesone im Hinblick auf die physische, psychische und psychosoziale Rehabilitation unter Berücksichtigung individuellen Bedürfnisse Patientin. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für im Bereich niegelassene Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, ermächtigte Ärzte, soweit die Ermächtigung für die gynäkologische Grundversorgung bereits erteilt ist, sowie ermächtigte Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (nachfolgend als Vertragsärzte bezeichnet), die nach Maßgabe des Abschnitts II die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und ihre Teilnahme erklärt haben. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

6 /80 Information (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten AOK Brandenburg sowie LKK Mittel- und Ostdeutschland, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK- Regionen bzw. weiterer LKKn gelten, sofern die zuständige AOK / LKK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK / LKK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte 2. Versicherten Krankenkasse für den Gartenbau sowie von IKK-Versicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für Versicherte Krankenkasse für den Gartenbau sowie IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. jeweilige Landesverband für alle Versicherten entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen spätestens drei Wochen vor Quartalsbeginn zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte.

7 Information /80 3. bundesweit Versicherten Ersatzkassen, BKKn und Knappschaft, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in Fassung 19. Verordnung zur Änung RSAV vom sowie en Folgeverordnungen. Die Anlagen dieses Vertrages, welche die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen den Anlagen 3 und 4 RSAV. Sollten sich aufgrund nachfolgen Änungsverordnungen RSAV inhaltliche Änungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages gemäß 28b Abs. 3 i.v.m. Abs. 4 RSAV zu erfolgen. Abschnitt II Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben Vertragsärzte (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinieren Vertragsarzt sind an vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die die Anforungen gem. Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. (3) Zu den Aufgaben nach Abs. 2 teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzte gehören insbesone: 1. die Beachtung in 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination Behandlung Patientin, insbesone im Hinblick auf die Beteiligung aner Ärzte und Leistungserbringer, 3. die Durchführung von intensivierten Beratungs- und Informationsgesprächen gemäß 9, unter Berücksichtigung individuellen Situation Patientin, zwischen histologischen Sicherung Diagnose und operativen Therapie, 4. Hinweis an die Patientin auf das Angebot an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen zur Bereitstellung von 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

8 /80 Information weiteren Informationen zum Thema und Aushändigung des entsprechenden Anforungsformulars, 5. die Information Versicherten über die am DMP teilnehmenden Krankenhäuser im Land Brandenburg vor Einschreibung nach Nr. 6, 6. die Information, Beratung und Einschreibung Patientin gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung vollständigen Dokumentationen gem. Anlage 4 RSAV in elektronischer Form, nachfolgend Dokumentation DMP genannt, nach Abschnitt VII; die Art elektronischen Datenübermittlung per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per Datenfernübertragung (im Folgenden DFÜ genannt) ist gegenüber schriftlich anzuzeigen, 7. die Beachtung Qualitätsziele gemäß 10 einschließlich qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 8. die Überweisung an weiterbehandelnde Fachärzte bzw. ane Leistungserbringer entsprechend Anlage Strukturqualität Fachärzte und ane Leistungserbringer zur weiterführenden Diagnostik und Therapie, 9. sofern medizinisch notwendig eine stationäre Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus vorzunehmen, wobei die individuellen Interessen Patientin und die regionale Versorgungsstruktur an gem. 4 teilnehmenden Krankenhäusern zu berücksichtigen sind, eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 10. bei Überweisung an weiterbehandelnde Fachärzte bzw. ane Leistungserbringer therapierelevante Informationen gemäß Anlage Versorgungsinhalte zu übermitteln sowie von diesen weiterbehandelnden Fachärzten und anen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzuforn und erhaltene zu dokumentieren, 11. im Falle des Wechsels des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17, bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung Versicherten, dem neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt auf Anforung alle einschlägigen Befunddaten zu übergeben.

9 Information 4 Krankenhäuser /80 Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Beteiligung von Krankenhäusern gem. 108 SGB V am strukturierten Behandlungsprogramm nach Maßgabe des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V zur Verbesserung Versorgungssituation von patientinnen zwischen LKB und den Verbänden Krankenkassen erfolgt, und dass teilnehmende Versicherte, die aufgrund Diagnose stationär eingewiesen sind, entsprechend den insoweit einschlägigen Bestimmungen RSAV behandelt werden. 5 Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt nach 3 erklärt gegenüber Gemeinsamen Einrichtung gem. 31 schriftlich mittels als Anlage beigefügten Teilnahmeerklärung koordinieren Vertragsarzt seine Teilnahme am Disease-Management-Programm. Wird die Teilnahme des Vertragsarztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes neben dessen administrativen Daten auch die des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt unverzüglich nachzuweisen. 6 Bestätigung Teilnahme Die Gemeinsame Einrichtung prüft die Erfüllung Voraussetzungen nach 3 und informiert die schriftlich unter gleichzeitiger Übergabe Teilnahmeerklärung darüber, ob die Teilnahmevoraussetzungen vorliegen. Die teilt dem koordinierenden Vertragsarzt das Prüfergebnis Gemeinsamen Einrichtung mit und erteilt auf dieser Grundlage bei Vorliegen Voraussetzungen schriftlich die Genehmigung zur Teilnahme nach diesem Vertrag. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

10 /80 Information 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme (1) Die Teilnahme Vertragsärzte am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich schriftlichen Teilnahmegenehmigung nach 6 mit dem Tag, an dem die Antragsunterlagen gemäß Anlage Teilnahmeerklärung koordinieren Vertragsarzt vollständig vorliegen. (2) Die Teilnahme an diesem Vertrag kann schriftlich gegenüber gekündigt werden. Die Kündigungsfrist Vertragsärzte beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses o Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Die Teilnahme am Programm endet bzw. ruht für den Vertragsarzt mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen Teilnahme an vertragsärztlichen Versorgung durch die. (5) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, lässt die Krankenkasse den hiervon betroffenen Patientinnen das Vertragsärzteverzeichnis DMP nach 8 zukommen. (6) Die informiert die beteiligten Vertragspartner unverzüglich nach Zugang einer Kündigung nach Abs Verzeichnisse Vertragsärzte und Krankenhäuser (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte führt die ein Verzeichnis. Die stellt dieses Verzeichnis den Vertragspartnern und Datenstelle gemäß 21 mit je Änung unverzüglich in elektronischer Form entsprechend Anlage Vertragsärzteverzeichnis DMP zur Verfügung. (2) Über die nach 4 teilnehmenden Krankenhäuser einschließlich jeweiligen koordinierenden Krankenhausärzte führen die Verbände Krankenkassen ein Verzeichnis entsprechend Anlage Verzeichnis Krankenhäuser gem. 4. Die Verbände

11 Information /80 Krankenkassen stellen dieses Verzeichnis und Datenstelle gemäß 21 mit je Änung unverzüglich in elektronischer Form zur Verfügung. (3) Über die teilnehmenden Krankenkassen führen die Verbände Krankenkassen gemeinsam ein Verzeichnis und stellen dieses und Datenstelle nach 21 mit je Änung unverzüglich in elektronischer Form zur Verfügung. (4) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 und 2 werden dem Bundesversicherungsamt (BVA) bei Antrag auf Zulassung dieses Disease- Management-Programmes und nach dessen Akkreditierung auf Anforung von den Verbänden Krankenkassen vorgelegt. (5) Weiterhin werden die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 und 2 folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die, 2. auf Wunsch den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Patientinnen durch den koordinierenden Vertragsarzt bzw. durch die leistungspflichtige Krankenkasse. Das Verzeichnis nach Abs. 1 wird LKB durch die Verbände Krankenkassen zur Verfügung gestellt. (6) Die Vertragspartner können die Verzeichnisse nach Abs. 1 bis 3 veröffentlichen. Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Behandlungsprogramm (1) Die medizinischen Anforungen sind in Anlage Versorgungsinhalte definiert und damit Bestandteil des Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen Anlage 3 RSAV. Mit Teilnahmeerklärung nach 5 verpflichtet sich Vertragsarzt, diese Versorgungsinhalte zu befolgen. Soweit diese Vorgaben Inhalte ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

12 /80 Information den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Aufklärung Patientin im Sinne Anlage 3 RSAV durch den koordinierenden Vertragsarzt erfolgt über intensivierte Patientengespräche und zielgerichtete Informationen. Als Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informationsbausteine. Die Informationsbausteine umfassen schwerpunktmäßig folgende Bereiche: 1. Informationen über qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfallbezogen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, 2. Informationen über die nach 4 teilnehmenden Krankenhäuser, die die Therapie durchführen können, vor Einschreibung in das Programm. Die Qualitätsmerkmale sowie Kooperationsregeln müssen Patientin transparent gemacht werden, 3. Informationen über das für die Patientin individuell sinnvolle Nachsorgekonzept inklusive geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen, Selbsthilfegruppen, psychosozialer Angebote. Die jeweiligen Inhalte durchzuführenden Gespräche ergeben sich aus Anlage Patientengespräche/Begleitgespräche. Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Um den Anforungen des 28c RSAV gerecht zu werden, werden die in Anlage Qualitätssicherung genannten Ziele vereinbart. Hierzu gehören insbesone 1. die Einhaltung Anforungen gemäß 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlung), 2. die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s. 12 SGB V, 3. die Einhaltung Kooperationsregeln Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.8 Anlage Versorgungsinhalte, 4. die Einhaltung vereinbarten Anforungen an die Strukturqualität gemäß 3,

13 Information /80 5. die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit Dokumentationen nach Anlage Dokumentation DMP und 6. die aktive Teilnahme Patientin. 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend Ziffer 2 Anlage 3 RSAV sind dem Disease- Management-Programm Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage Qualitätssicherung zugrunde zu legen. (2) Zu den Maßnahmen gehören insbesone - Aktivitäten mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Reminsysteme) für Patientinnen und teilnehmende Vertragsärzte, - strukturiertes Feedback auf Basis Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach 3 mit Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür ist die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren, - Maßnahmen zur Förung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative Patientinnen, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information teilnehmenden Vertragsärzte und eingeschriebenen Patientinnen. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage Qualitätssicherung fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen ergeben. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise veröffentlicht. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

14 /80 Information 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen des Disease-Management-Programmes vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen getroffen: - keine Vergütung von unvollständigen bzw. implausiblen Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation DMP, - Aufforung Vertragsärzte durch die zur Einhaltung vertraglichen Verpflichtungen, - auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung übrigen Vertragspartner zeitlich befristete Aussetzung Teilnahmegenehmigung durch die (z.b. bei Nichteinhaltung medizinischen Inhalte), - hält Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er auf begründeten Antrag eines Vertragspartners von Teilnahme an diesem Vertrag durch außerordentlichen Wiruf Teilnahmegenehmigung auf Dauer ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die auf Empfehlung Gemeinsamen Einrichtung.

15 Information /80 Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung Patientin 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern folgende Einschreibekriterien erfüllt sind: - Voraussetzung für die Einschreibung ist histologische Nachweis eines es o histologische Nachweis eines lokoregionären Rezidivs o eine nachgewiesene Fernmetastasierung des histologisch nachgewiesenen es. Die Diagnose wird in Regel vor dem therapeutischen Eingriff gestellt. Das alleinige Vorliegen eines lobulären Carcinoma in situ (LCIS) rechtfertigt nicht die Aufnahme in strukturierte Behandlungsprogramme. - die umfassende, auch schriftliche Information Patientin über die Programminhalte gemäß Anlage 3 Ziffer 4 RSAV liegt vor, - die Patientin ist zur aktiven Mitwirkung am Programm bereit. (2) Patientinnen mit bereits gesichertem histologischen Nachweis eines Mammakarzinoms aus einem zurückliegenden Zeitraum von max. 5 Jahren nach Primärtherapie können auch an Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen. Die Primärtherapie gilt nach Ablauf von 6 Monaten nach dem histologischen Nachweis des es als beendet. Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler während Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm auf, ist ein Verbleiben im Programm für weitere fünfeinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt des histologischen Nachweises möglich. Nach dem Ende Programmteilnahme ist eine Neueinschreibung bei Auftreten eines lokoregionären Rezidivs/ kontralateralen es erforlich. Patientinnen mit Fernmetastasierungen können dauerhaft am Programm teilnehmen. (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelung freien Arztwahl ( 76 SGB V) ein. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

16 /80 14 Information und Einschreibung Information (1) Zur Unterstützung Information Patientin mit gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 stellen die Verbände Krankenkassen für die Vertragsärzte entsprechende Exemplare Patienteninformation sowie Datenschutzinformation (Anlagen) zur Verfügung. Darüber hinaus erhält die Patientin durch den koordinierenden Vertragsarzt den Hinweis und das entsprechende Anforungsformular, mit dem sie zusätzliches Material direkt von ihrer Krankenkasse anforn kann. (2) Die am Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden ihre Versicherten entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesone durch die Anlagen Patienteninformation und Datenschutzinformation über das Behandlungsprogramm informieren. Die Versicherte bestätigt den Erhalt Informationen auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung. (3) Die koordinierenden Vertragsärzte gemäß 3 informieren entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV ihre teilnahmeberechtigten Patientinnen insbesone über die medizinische Zielstellung dieses Disease-Management-Programmes. Die Einschreibung erfolgt mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 beim koordinierenden Vertragsarzt. (4) Für die Einschreibung Versicherten in das Behandlungsprogramm müssen den teilnehmenden Krankenkassen von Datenstelle neben vollständig unterschriebenen Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen vorliegen: 1. die schriftliche Bestätigung gesicherten Diagnose auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 und 2. die vollständige, maschinell verwerbare Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Patienten- und Datenschutzinformation, die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherten sowie die Teilnahmeerklärung Vertragsärzte) und adressierten Freiumschläge werden von den beteiligten Verbänden Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte.

17 Information /80 (5) Mit Einschreibung in das Behandlungsprogramm beim Vertragsarzt wählt die Patientin diesen als ihren koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird wirksam, wenn gewählte koordinierende Vertragsarzt an dem Vertrag teilnimmt und die Einschreibeunterlagen gem. Abs. 4 Nr. 1 in Papierform und gem. Nr. 2 elektronisch an die Datenstelle gemäß 21 weitergeleitet werden. Die Krankenkasse stellt sicher, dass die Versicherte im Rahmen dieses DMP nur durch einen koordinierenden Vertragsarzt betreut wird. (6) Die Patientin kann sich auch bei ihrer Krankenkasse für das Behandlungsprogramm anmelden. In diesem Fall wird sie nach Unterzeichnung Teilnahme- und Einwilligungserklärung von Krankenkasse an einen von ihr gewählten koordinierenden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 4 erstellt werden können. (7) Nachdem alle Einschreibeunterlagen entsprechend Abs. 4 zuständigen Krankenkasse vorliegen, bestätigt diese Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt die Teilnahme Versicherten am Behandlungsprogramm unter Angabe des Eintrittsdatums. (8) Wenn die Patientin an mehreren in RSAV genannten Erkrankungen leidet, kann sie an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. Eine diesbezügliche Kennzeichnung erfolgt gemäß 15 Abs Teilnahme- und Einwilligungserklärung (1) Nach umfassen Information über das Disease-Management- Programm entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und damit verbundenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gemäß den Anlagen Patienteninformation und Datenschutzinformation erklärt sich die Patientin zur Teilnahme an dem Disease-Management-Programm und zur Freigabe erforlichen Daten durch ihre Teilnahmeerklärung gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung bereit. (2) Eine Teilnahme Versicherten an dem vorliegenden Behandlungsprogramm ist auf ihrer Krankenversichertenkarte zu kennzeichnen. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

18 /80 Information Dazu übergibt die zuständige Krankenkasse nach Akkreditierung des Behandlungsprogramms durch das Bundesversicherungsamt Versicherten unverzüglich eine neue o entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte Krankenversichertenkarte. Im Falle Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 16 Beginn und Ende Teilnahme (1) Die Teilnahme Versicherten am Disease-Management-Programm beginnt vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse nach 14 Abs. 7 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Abs. 4 erstellt wurde und endet spätestens mit dem Tag, an dem die Zulassung des Programms nach 28g Abs. 5 RSAV endet. (2) Die Teilnahme endet außerdem nach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Primärtherapie. Bei Nachweis eines Rezidivs ist eine Neueinschreibung möglich. (3) Die Patientin kann ihre Teilnahme jezeit gegenüber Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern sie keinen späteren Termin für ihr Ausscheiden bestimmt, mit Zugang Kündigung bei Krankenkasse aus. (4) Die Krankenkasse beendet die Teilnahme Versicherten bei Vorliegen eines folgenden Tatbestände: - wenn die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr gegeben sind, - wenn zwei aufeinan folgende quartalsbezogen (nicht quartalsweise) zu erstellenden Folgedokumentationen Anlage Dokumentation DMP nicht innerhalb von 6 Wochen und 10 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums übermittelt worden sind o - bei Beendigung Mitgliedschaft in Krankenkasse bzw. bei Wechsel Krankenkasse (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung Programmteilnahme möglich,

19 Information /80 wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn Unterbrechung eine Folgedokumentation für diesen Versicherten erstellt wird.). Im Falle einer Beendigung Teilnahme Versicherten nach Satz 1 endet diese gemäß 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 RSAV mit dem Tag letzen Dokumentation (Dokumentationsdatum) nach Anlage 4 RSAV. (5) Die Krankenkasse informiert die Versicherte, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle gemäß 21 schriftlich über den Zeitpunkt des Ausscheidens Versicherten aus dem Disease- Management-Programm, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird diese Kündigung mit Eingang Bestätigung durch die Krankenkasse wirksam. (6) Bei Beendigung Teilnahme Versicherten an dem Disease- Management-Programm ist unverzüglich die Änung auf Krankenversichertenkarte durch die zuständige Krankenkasse rückgängig zu machen o Versicherten eine ane Krankenversichertenkarte zu übergeben. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes Es steht Patientin frei, ihren koordinierenden Vertragsarzt zu wechseln. Der bisherige koordinierende Vertragsarzt ist verpflichtet, bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung Versicherten auf Anforung alle einschlägigen Befunddaten an den neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt zu übergeben. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation und sendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Nach Eingang vollständigen Unterlagen bei zuständigen Krankenkasse soll auch bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von Krankenkasse informiert werden. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

20 /80 Information 17a Phasenbezogener Wechsel Betreuung zwischen vertragsärztlichem und stationärem Versorgungsbereich (1) 17 gilt nicht für den im Rahmen des Programms vorgesehenen phasenbezogenen Wechsel zwischen dem vertragsärztlichen und stationären Versorgungsbereich. (2) Eine durch den koordinierenden Vertragsarzt gem. 3 erfolgte Einschreibung einer Patientin mit bereits vor stationären Einweisung gesicherter Diagnose ist auch durch diesen nach Beendigung stationären Versorgung anhand durch das Krankenhaus übermittelten Befunddaten zu vervollständigen. Die Erstdokumentation gilt insoweit auch ohne OP-Daten als vollständig. Die OP-Daten werden nachträglich durch den koordinierenden Vertragsarzt in die Erstdokumentation eingefügt und elektronisch erneut an die Datenstelle übersandt. Die Krankenkassen stellen sicher, dass eine Einschreibung selben Patientin durch einen koordinierenden Krankenhausarzt in diesen Fällen ausgeschlossen ist. (3) Sofern ein koordinieren Krankenhausarzt eine Patientin in das zwischen den Verbänden Krankenkassen und LKB vereinbarte strukturierte Behandlungsprogramm eingeschrieben hat und diese Patientin nach Beendigung stationär durchgeführten Primärtherapie (ggf. nach Beendigung adjuvanten Therapie) zur Weiterbetreuung im Rahmen dieses Programms an einen koordinierenden Vertragsarzt, den die Patientin gewählt hat, überweist, ist eine erneute Einschreibung selben Patientin durch den weiterbetreuenden koordinierenden Vertragsarzt ausgeschlossen. Zu dem vom koordinierenden Krankenhausarzt empfohlenen Nachuntersuchungstermin im Rahmen dieses Programms erstellt weiterbetreuende koordinierende Vertragsarzt die Folgedokumentation und übersendet diese an die Datenstelle. Die Krankenkassen stellen sicher, dass die nach 4 teilnehmenden Krankenhäuser die (Rück-) Überweisung Patientin nach Beendigung stationär durchgeführten Primärtherapie (ggf. nach Beendigung adjuvanten Therapie) an einen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 unter Berücksichtigung Interessen Patientin vornehmen und dass die zeitnahe Weitergabe (spätestens am dritten Werktag nach Entlassung) zur Erstellung Dokumentation gemäß Anlage Dokumen-

21 Information /80 tation DMP notwendigen therapierelevanten Informationen, ggf. durch Übersendung eines Ausdrucks Erst-, ggf. Folgedokumentation, sowie die Information über bereits weitergeleitete Unterlagen gemäß Anlage Versorgungsinhalte an den koordinierenden Vertragsarzt veranlasst wird. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln jeweils bis zum dritten Werktag nach Quartalsende online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis eingeschriebenen Versicherten unter Benennung Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP- Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns und des Endes Teilnahme zu Abrechnungszwecken. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009 Abschnitt VI Schulung und Informationen 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die Vertragspartner informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte über Ziele und Inhalte des Disearse-Management-Programms und insbesone auch über Änungen, die aus geänten Anforungen an die ärztliche Behandlung nach Ziffer 1 Anlage 3 zu 28b und 28g RSAV resultieren. Die Verbände Krankenkassen stellen hierfür ein entsprechendes Arztmanual zur Verfügung. Hierin werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gemäß Satz 1 bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme Informationen auf Teilnahmeerklärung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung koordinieren Vertragsarzt. (2) Die stellt die erforlichen Schulungen am DMP teilnehmenden Vertragsärzte sicher. Die Inhalte Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesone bezüglich sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die

22 /80 Information Vertragspartner definieren zudem bedarfsorientiert Anforungen an die für das Disease-Management-Programm relevante regelmäßige Fortbildung. (3) Die im Zusammenhang mit Strukturqualität geforten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber Gemeinsamen Einrichtung nachzuweisen. Die Gemeinsame Einrichtung prüft die Nachweise und informiert die unverzüglich über die Ergebnisse Prüfung. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme müssen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesone zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, gemäß Anlage Versorgungsinhalte einbezogen werden. 20 Versicherte Die Krankenkasse informiert insbesone anhand Anlagen Patienteninformation und Datenschutzinformation ihre betroffenen Versicherten über Ziele und Inhalte des Disease-Management- Programms. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Abschnitt VII Übermittlung Dokumentation an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 beauftragt eine externe Institution als Datenstelle. (2) Die Krankenkassen, die, die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 und 30 und die Gemeinsame Einrichtung gemäß 31 und 32 beauftragen die Datenstelle insbesone mit folgenden Aufgaben:

23 Information /80 1. Entgegennahme Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP auf elektronischem Wege per Datenträger o per DFÜ, 2. Erfassung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. Überprüfung erfassten Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität, Nachforung ausstehen o unplausibler Dokumentationsdaten sowie die Pseudonymisierung des Versichertenbezuges, 4. Weiterleitung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1 mit Versichertenbezug und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Krankenkasse an den Server Krankenkasse bei Datenstelle, 5. Weiterleitung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an den Server unter Sicherstellung Zugriffsrechte bei Datenstelle, 6. Weiterleitung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle und 7. Entgegennahme und Weiterleitung Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit Datenstelle in gesonten Verträgen. (3) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die, die Datenstelle mit Prüfung von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und Weiterletiung an die entsprechenden Stellen zu beauftragen. (4) Nach Beauftragung dieser Datenstelle teilt die den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 Name und Anschrift Datenstelle mit. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

24 /80 22 Erst- und Folgedokumentation Information Die am Ort Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in Anlage Dokumentation DMP aufgeführten Angaben und werden nur für 1. die Behandlung nach 28b RSAV, 2. die Festlegung Qualitätsziele und -maßnahmen und en Durchführung nach 28c RSAV, 3. die Überprüfung Einschreibung nach 28d RSAV, 4. die Information Versicherten und Vertragsärzte nach 28e RSAV und 5. die Evaluation nach 28g RSAV genutzt. Die allgemeine ärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührt. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch die Teilnahmeerklärung nach 5 verpflichtet sich koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherten mit Bestätigung gesicherten Diagnose und 2. die vollständige quartalsbezogen (nicht quartalsweise) zu erstellende Dokumentation Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP mit Versicherten- und Arztbezug innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes nach Maßgabe des Abs. 2 an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Die elektronische Übermittlung kann grundsätzlich auf Datenträger o per DFÜ erfolgen. Der koordinierende Vertragsarzt vergibt für jede Versicherte eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf.

25 Information /80 (2) Der koordinierende Vertragsarzt hat gem. 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) RSAV das Datum Erstellung Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP gesont schriftlich auf dem von Datenstelle übergebenen Bestätigungsschreiben (Anlage zur Versandliste) zu bestätigen und an die Datenstelle zu übermitteln, wenn keine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt wurde. Die Folgedokumentation bedarf zu ihrer Vollständigkeit nicht Unterschrift des koordinierenden Vertragsarztes. Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforung den Prüfdiensten Krankenversicherung zur Verfügung. Als Mindestaufbewahrungsfrist elektronisch übermittelten Daten beim koordinierenden Vertragsarzt gilt Zeitraum bis zur Bestätigung Versandliste insbesone unter Berücksichtigung vervollständigten Dokumentation gem. 17a Abs. 2 Satz 3. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Die Versicherte erhält eine Ausfertigung Dokumentationsdaten. 24 Datenzugang in Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von 21 wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 25 Datenaufbewahrung und -löschung in Datenstelle Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden nach erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung von Datenstelle gelöscht. Die Datenstelle archiviert die in Papierform übermittelten Originaldokumente Dokumentationsdaten RSAV bzw. die übermittelten Datensätze, Versandlisten sowie die entschlüsselten Daten sieben Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Jahr, und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist. Im Falle Übermittlung per Datenträger werden diese nach Eingang Versandliste gem. 23 Abs. 2 in Datenstelle vernichtet. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

26 /80 Information Abschnitt VIII Datenfluss zu den Krankenkassen, zur und zur Gemeinsamen Einrichtung 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich koordinierende Vertragsarzt bei Ersteinschreibung Versicherten die vollständig unterschriebene Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherten gemäß 15 binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Krankenkasse an den Server Krankenkasse bei Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle. 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten.

27 Information /80 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten und Dokumente werden von den Krankenkassen, und Gemeinsamen Einrichtung sieben Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenjahr, aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist gelöscht. Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden gemeinsam mit LKB eine Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonten Vertrag geregelt. 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Abs. 2 RSAV die Aufgabe, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn dann an die und die von Mitglien Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 21 mit Durchführung in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für das ordnungsgemäße Nachkommen Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

28 /80 Information 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung Die Mitglie Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) RSAV zur Erfüllung dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonten Vertrag geregelt. Dieser muss insbesone festlegen, dass den aufsichtsführenden Landes- und Bundesbehörden eine Prüfberechtigung nach 25 SVHV und 274 SGB V zuerkannt wird. 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis ihr übermittelten Dokumentationsdaten ärztliche Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesone: 1. die Unterstützung bei Erreichung Qualitätsziele anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand Arzneimitteldaten Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP, 3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP, 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 28g RSAV und 5. die Beschlussfassung zur Entwicklung weiterer Maßnahmen Qualitätssicherung. Daneben obliegt Gemeinsamen Einrichtung: 1. die Entgegennahme und Prüfung Teilnahmeerklärungen nach 5 i.v.m. 6 sowie Übergabe dieser Unterlagen und Information, ob die Teilnahmevoraussetzungen vorliegen an die und 2. die Entgegennahme und Prüfung Fortbildungsnachweise gem. 19 Abs. 3 sowie Weiterleitung Information über das Ergebnis Prüfung an die.

29 Information /80 Abschnitt X Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation wird für den Zeitraum des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des 28g RSAV sowie Vorgaben des Bundesversicherungsamtes. Eine Veröffentlichung Evaluationsberichte erfolgt innerhalb Fristen gem. 28g Abs. 3 RSAV. (2) Die für die Evaluation erforlichen Daten werden externen evaluierenden Stelle von den Krankenkassen und Gemeinsamen Einrichtung Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. Abschnitt XI Finanzierung, Vergütung und Abrechnung 34 Finanzierung, Vergütung und Abrechnung vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vertragsärzte nach 3 sind verpflichtet, sich vor einer Einschreibung und Abrechnung Beratungsgebühr durch Rückfrage bei Patientin zu vergewissern, dass nicht bereits eine Einschreibung in einem DMP vorgenommen wurde. (2) Die Vergütung vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Patientinnen erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und ist mit Gesamtvergütung abgegolten, soweit im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird. (3) Darüber hinaus werden im Rahmen des DMP die nachfolgend aufgeführten Leistungen außerhalb pauschalierten Gesamtvergütung an die wie folgt vergütet: 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

30 /80 Information SNR Leistungsinhalt Abrechnungsbetrag Beratung und Information Patientin nach histologischen Sicherung Diagnose zur Einschreibung gemäß Anlage Patientengespräche/Begleitgespräche (A), Erstellung Erstdokumentation sowie Versand Unterlagen an die Datenstelle durch den koordinierenden Vertragsarzt Erstellung Folgedokumentation sowie Versand an die Datenstelle durch den koordinierenden Vertragsarzt (Dokumentationszeitraum in Regel 2 Quartale) Ausführliche symptomorientierte Beratung durch den koordinierenden Vertragsarzt im Rahmen Nachsorge gemäß Anlage Patientengespräche/Begleitgespräche (C), mind. 15 Minuten, einmal im Dokumentationszeitraum Patientengespräch des koordinierenden Vertragsarztes zur weiterführenden Therapieplanung vor dem therapeutischen Eingriff gemäß Anlage Patientengespräche/- Begleitgespräche (D), mind. 30 Minuten, einmal im Krankheitsfall Patientengespräch des koordinierenden Vertragsarztes zur weiterführenden Planung adjuvanten Therapie nach dem therapeutischen Eingriff gemäß Anlage Patientengespräche/Begleitgespräche (E), mind. 30 Minuten, einmal im Krankheitsfall Kostenpauschale für die Weitergabe einschlägigen Befunddaten gemäß 17 an den neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt 18,00 ab : 20,00 10,00 ab : 14,00 15,00 ab : 18,00 18,00 ab : 22,00 15,00 3,00 [ab wird nachfolgen Satz gestrichen] Eine zusätzliche Vergütung im Falle Übermittlung Dokumentationen auf elektronischem Wege erfolgt auf Grundlage einer separaten Vereinbarung. Die Abrechnung und Vergütung Leistungen setzt die vollständige, plausible und fristgerechte Leistungserbringung voraus. Eine Folgedokumentation ist in Regel jedes zweite Quartal zu erstellen. Die Vergütungen aus diesem Vertrag werden durch die quartalsweise gegenüber den Krankenkassen separat ausgewiesen. Die Datenstelle erstellt für jedes Quartal je Vertragsarzt einen Nachweis vollständig erbrachten und fristgerecht eingegan-

31 Information /80 genen Dokumentationen Anlage Dokumentation DMP unter Angabe Versichertennummer und übermittelt das Ergebnis innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Dokumentationsquartals. Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung ärztlichen Schweigepflicht nach Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht muss gewährleistet sein. (2) Die Vertragsärzte verpflichten sich, untereinan sowie gegenüber anen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten und die Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Die liefert gemäß 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen spätestens nach Erstellung Honorarbescheide für die Vertragsärzte die für das Programm erforlichen Abrechnungsdaten versichertenbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden Krankenkassen und Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in jeweils gültigen Fassung. 73. Erg.-Lfg. Stand: 01. Oktober 2009

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