Muss mein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Muss mein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus?"

Transkript

1 Muss mein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Folie 1 Folie 1

2 Referent Ulrich Ludwig König Technischer Redakteur seit 1987 Freiberuflich tätig seit 2009 Manfred Kynast Unternehmesberater DOKUSERVICE KÖNIG Langental 13, D Blieskastel Der Vortrag wird Ihnen von der Handwerkskammer des Saarlandes als PDF-Datei als Download zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie bei Bedarf mehr Informationen zu meiner Person und Leistungsspektrum. Folie 2 Folie 2

3 Welche EG-Richtlinien sind Ihnen bekannt? Mir sind zur Zeit 26 EG-Richtlinien bekannt. Folgende EG-Richtlinien könnten eventuelle auf ihre Produkte anwendbar sein: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG ATEX 94/9/EG (Explosionsschutz) Druckgeräte 97/23/EG Druckbehälter 2009/105/EG RoHS 2011/65/EU (Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) (Downloadquelle zu EG-Richtlinien: Folie 3 Welche dieser EG-Richtlinien wenden Sie an? Folie 3

4 Wieso müssen die Forderungen einer EG-Richtlinie umsetzen werden? An eine Richtlinie kann, aber muss man sich doch nicht halten, oder!? Die Forderungen der EG- Richtlinien werden durch nationale Gesetze eingefordert/umgesetzt. In Deutschland z. B. durch das Produktsicherungsgesetz (ProdSG). Letzte Aktualisierung Die Einhaltung der Vorgaben aus den EG-Richtlinien werden also per Gesetz eingefordert! Hierzu haben ALLE Mitgliedsstaaten entsprechende nationale Gesetze erlassen. Folie 4 (Downloadquelle zu ProdSG: ) Folie 4

5 1 Anwendungsbereich Auszüge aus dem ProdSG (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Produkte >> betrifft eigentlich alles was man so verkaufen kann. Somit wird jeder Verkäufer von Produkten (Waren) mit diesem Gesetz konfrontiert. (3) Dieses Gesetz gilt nicht : 1. Antiquitäten 2. Gebrauchte Produkte (die instand gesetzt / wiederaufbereitet werden müssen inkl. Information an Käufer) 3. Ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, Erzeugnisse von Pflanzen und Tiere die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen. 5. Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetztes 6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrrechtlichen Vorschriften unterliegen. 7. Pflanzenschutzmittel Folie 5 Folie 5

6 Auszüge aus dem ProdSG 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen.... zu erlassen.. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden: 1. Auflistung von Anforderungen (nachzulesen im entsprechenden Abschnitt des ProdSG). Beispielaufzählung von erlassenen Rechtsverordnungen (nicht vollständige Liste!): 1. ProdSV Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG) 9. ProdSV Maschinenverordnung (Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) 11. ProdSV Explosionsschutzverordnung (Umsetzung der ATEX-Richtlinie 94/9/EG) Folie 6 Folie 6

7 Auszüge aus dem ProdSG 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es: 1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen. bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet In der Regel treffen die Produkte der hier anwesenden Firmen zu auf: Niederspannungsrichtlinie Maschinenrichtlinie Das ProdSG geht im 3 bis 8 auf die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten ein. Die weiteren Abschnitte werden im Rahmen dieses Vortages nicht weiter behandelt, da wir nun im weiteren Verlauf des Vortrags speziell auf die Inhalte der derzeit gültigen EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG eingehen. Folie 7 Folie 7

8 1 Anwendungsbereich Informationsveranstaltung der Handwerkskammer des Saarlandes Anwendungsbereich der MRL 2006/42/EG (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. Folie 8 (Downloadquelle zu EG-Richtlinien: Folie 8

9 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich der MRL 2006/42/EG (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteil zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind (Ursprungsmaschine) b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte/eingesetzte Maschine (Emission von Radioaktivität) d) Waffen einschließlich Feuerwaffen e) Beförderungsmittel (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ) f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf diesen installiert sind g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung h) Maschinen, für Forschungszwecke bzw. zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt i) Schachtförderanlagen j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen k) elektrische und elektronische Erzeugnisse soweit diese unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niderspannungschalt/steuergeräte, Elektromotoren. Folie 9 l) Die folgenden Arten von elektrische Hochspannungsausrüstungen: Schalt/Steuergeräte und Transformatoren Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 9

10 Definition einer Maschine nach MRL 2006/42/EG 2 Begriffsbestimmungen Informationsveranstaltung der Handwerkskammer des Saarlandes Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Maschine die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdruck a) Maschine : eine mit einer anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; gekürzte Zusammenfassung weiterer Kriterien: - eine Gesamtheit der lediglich Teile fehlen um sie mit Energie/Antriebquellen zu verbinden; - eine Gesamtheit die erst nach Abringung auf einem Beförderungsmittel Installation in einem Bauwerk funktionsfähig ist - eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen, die als Gesamtheit funktionieren - eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist, für Hebevorgänge zusammengefügt und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; - auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern dieses Ausrüstung kein Werkzug ist Folie 10 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 10

11 Ist diese Maschine kennzeichnungspflichtig? Kistenhubgerät, Traglast 250 kg. Ja Nach dem Schließen der Schutztür erfolgt ein automatischer Hebebetrieb bis die obere Kante der Last von einem Initiator erfasst wird. Kisten werden durch Übergreifen der Schutzvorrichtung entnommen >> automatisches Anheben erfolgt bis die obere Kante der Last wieder erfasst wird. Sind alle Kisten entnommen, senken die Hebegabeln automatisch ab bis in Beladeposition. Bei geöffneter Schutztür sind alle Bewegungen gesperrt. Bildquelle: Innovatec GmbH Wird die Schutztür während des automatischen Betriebes geöffnet, wird die Hubbewegung sofort gestoppt und gesperrt. Folie 11 Maschine >> JA! CE-Zeichen >> JA! Dass ging schnell. Doch damit alleine ist es nicht getan. Folie 11 Es muss auch nachgewiesen werden, dass alle Forderungen der Richtlinie eingehalten wurde.

12 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder er Inbetriebnahme einer Maschine: a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegendenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (=GSA) erfüllt; Sicherstellung durch die Durchführung der Risikobeurteilung nach EG-Maschinenrichtlinie. b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind; Informationen hierzu erfolgen im weiteren Verlauf des Vortrages. c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen; Siehe hierzu Anhang I, Absatz der EG-Maschinenrichtlinie d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen; Informationen hierzu erfolgen im weiteren Verlauf des Vortrages. e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt A ausstellen und der Maschine beilegen; Informationen hierzu erfolgen im weiteren Verlauf des Vortrages. f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen; Siehe hierzu Artikel 16 der EG-Maschinenrichtlinie Folie 12 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 12

13 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Anhang VII Teil A eine allgemeine Beschreibung der Maschine eine Übersichtzeichnung der Maschine, Schaltpläne der Steuerkreise, Beschreibungen und Erläuterungen die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind. vollständige Detailzeichnungen, evenutell mit Berechnungen, Versuchsergebnise. usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvoll. Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (=GSA) erforderlich sind. Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: - eine Liste der grundlegenden GSA die eingehalten wurden. - Beschreibung der Gefährdungen, die zur Risikominderung ergriffen Schutzmaßnahmen, Restrisiken - die angewandten Normen, sonstige Spezifikationen mit Bezug zu den grundlegenden GSA. - alle technischen Berichte, Prüfergebnisse - ein Exemplar der Betriebsanleitung für die Maschine gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für dieselben gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte; eine Kopie der EG-Konformitätserklärung Nur die rot markierten Teile in dieser Auflistung gehören zur späteren Kundendokumentation (=Externe Dokumentation). Die restlichen Unterlagen (=Interne Dokumentation) müssen auf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden können. Mindestaufbewahrungsfrist 10 Jahre. Folie 13 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 13

14 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen MRL 2006/42/EG - 12 (1) Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Richtlinie führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in (2), (3) oder (4) beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch. (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch. In Anhang VI sind besonders gefährliche Maschinen, wie Sägemaschinen, Pressen etc. gelistet. Für die dort gelisteten Maschinen müssen zum teil EG-Baumusterprüfungen (Anhang IX) durchgeführt werden >> es müssen externe Prüfinstitute wie z. B. TÜV oder DEKRA zur Abnahme beauftragt werden. Ansonsten dürfen Sie als Hersteller, in eigener Verantwortung, die Konformität Ihres Produktes feststellen und das CE-Zeichen anbringen. Folie 14 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 14

15 Konformitätserklärung gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt A Eine Maschine/Anlage die verwendungsfertig ausgeliefert wird, darf mit dem CE-Zeichen versehen werden. Maschinen/Anlagen die demontiert ausgeliefert werden müssen entweder entsprechende Unterlagen für den reibungslosen und sicheren Aufbau enthalten oder vom Fachpersonal des Herstellers aufgebaut werden. Sprachfassung entsprechend der Amtsprache des Verwenderlandes. Voraussetzung für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung ist: - Risikobeurteilung durchgeführt; - Betriebsanleitung erstellt; - Alle erforderlichen internen Prüfungen wurden erledigt. - Technische Unterlagen gemäß Anhang VII Teil A erstellt. Ich empfehle stets nur eine begrenzte Auswahl der wichtigsten Normen in der EG-Konformitätserklärung aufzulisten. Die Angabe von Normen ist freiwillig, es sollte jedoch nicht völlig darauf verzichtet werden. Folie 15

16 Definition einer unvollständigen Maschine nach MRL 2006/42/EG 2 Begriffsbestimmungen Ferner bezeichnet der Ausdruck g) unvollständige Maschine : eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden: Beispiel: Linearachse Kraftübertragung mittels Zahnriemen Unvollständige Maschine >> zu bewegende Baugruppe wird vom Käufer angebaut. Das Verfahren für unvollständige Maschinen Artikel 13 muss umgesetzt werden! Ohne CE-Zeichen! Maschinenrichtlinie kann nicht angewendet werden Linearachse Kraftübertragung mittels Zahnriemen inkl. Antriebsmotor Folie 16 Bildquelle: MiniTec GmbH & Co. KG Folie 16

17 Verfahren für unvollständigen Maschinen MRL 2006/42/EG 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass: a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Folie 17 Folie 17

18 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Anhang VII Teil B eine Übersichtzeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne vollständige Detailzeichnungen, evenutell mit Berechnungen, Versuchsergebnise. usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvoll. Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind. Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: - eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (=GSA) die eingehalten wurden. - Beschreibung der Gefährdungen, die zur Risikominderung ergriffen Schutzmaßnahmen, Restrisiken - die angewandten Normen, sonstige Spezifikationen mit Bezug zu den grundlegenden GSA. - alle technischen Berichte, Prüfergebnisse - ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine Nur die rot markierten Teile in dieser Auflistung gehören zur späteren Kundendokumentation (=Externe Dokumentation). Die restlichen Unterlagen (=Interne Dokumentation) müssen auf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden können. Mindestaufbewahrungsfrist 10 Jahre. Folie 18 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 18

19 Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Anhang VI In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. Mögliche Sprachvarianten bei der Auslieferung: Der Käufer der unvollständigen Maschine, hat seinen Firmensitz z. B. in Frankreich. Also benötigt er die Unterlagen in französisch. Der Käufer liefert seine vollständige Maschine allerdings nach Spanien. Es könnte nun sein, daß er auf einer spanischen Version besteht. Der Käufer hat nun aber ein Montagwerk in Italien. Eventuell möchte er die Unterlagen auch lieber in italienisch. Folie 19 Hat der Käufer in diesem Beispiel vorab keine Absprache mit Ihnen getroffen, ist die Montageanleitung in der Amtsprache des Firmensitzes zu liefern. Folie 19

20 Einbauerklärung gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt B Eine Maschine/Anlage die nicht verwendungsfertig ausgeliefert wird, darf nicht mit dem CE-Zeichen versehen werden. In diesem Fall wird eine EG-Einbauerklärung ausgestellt >>>>> Sprachfassung entsprechend der der vorherigen Folie (Erklärung). Voraussetzung für die Ausstellung der EG-Einbauerklärung ist: - Risikobeurteilung durchgeführt; - Montage- und Wartungsanweisung erstellt; - Alle erforderlichen internen Prüfungen wurden erledigt. - Technische Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt. Der wichtigste Unterschied zwischen einer EG-Konformitätserklärung und einer EG-Einbauerklärung ist, dass in der EG-Einbauerklärung die eingehaltenen Abschnitte der EG-Maschinenrichtlinie aufgeführt werden müssen. Dies soll den Verwender der unvollständigen Maschine/ Anlage über die Ausführung ihres Produktes informieren. Folie 20

21 Wie gehen Sie bei der Planung einer Maschine / Anlage vor (Reihenfolge)? Prüfung der Realisierbarkeit einer eigenen Idee oder der Anforderung des Kunden. Grobplanung der Maschine Bewegungsabläufe - Bedienereingriffe. Einbeziehung der Steuerungstechniker in die Planung. Detaillierung der Baugruppen und Teile. Wann muss man sich die Frage stellen, welche EG-Richtlinie eingehalten werden muss? Folie 21 Folie 21

22 Oft gestellte Fragen (1 / 2) Auf mein Produkt treffen mehrere EG-Richtlinien zu. Muss ich nun mehrere CE-Zeichen anbringen und auch mehrere EG-Erklärungen ausstellen? Siehe hierzu Artikel 5, Absatz (4) der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: (4) Fällt die Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinie entspricht. Dies ist zum Beispiel bei Maschinen der Fall, die in einer explosionsfähigen Atmosphähre betrieben werden > EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG > ATEX 94/9/EG Siehe hierzu auch Artikel 3 Spezielle Richtlinien der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdung ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinie nicht mehr. Mir ist bekannt das mein Produkt unter die Maschinenrichtlinie fällt, aber wie setze ich die Forderungen der Richtlinie um? Siehe hierzu auch Artikel 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen, Absatz (2) der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: (2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Folie 22 Folie 22

23 Oft gestellte Fragen (2 / 2) Woher bekomme ich das Amtsblatt der Europäischen Union bzw. woher weiss ich, dass ich den letzten und aktuellen Stand in Händen halte? Es exsistieren zu jeder EG-Richtlinie Zusammenfassungen von aktuell geltenden harmonisierten Normen, die eine Konformitätsvermutung zu der entsprechenden EG-Richtlinie auslösen. Siehe hierzu Beispiel: Liste der harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie Sinn und Zweck von harmonisierter Normung Im Auftrag der Europäischen Kommission und der EFTA (=Europäische Freihandelsassoziation) wurde ein Normungsauftrag (Mandat) an europäische Normungsorganisationen vergeben: - CEN (= Comité Européen de Normalisation) - CENELEC (= Comité Européen de Normalisation Électrotechnique) - ETSI (= European Telecommunication Standards Institute) Folie 23 Hiermit werden innerhalb des Europäischen Binnenmarktes, die gleichen Vorgaben zur Ausführung von bestimmten Produkten festgelegt. Folie 23

24 Klassifizierung von Sicherheitsnormen (1 / 3) Ausschließlich für Sicherheitsnormen die im Bereich der EG-Maschinenrichtlinie angewendet werden, wurde eine Klassifizierung in A, B1, B2 und C entwickelt. Hierbei handelt es sich um Sicherheitsnormen die unter dem Mandat der EG zur Konkretisierung dieser EG-Richtlinie entstehen. 1 Typ-A-Normen sind Sicherheitsfachgrundnormen und behandeln Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die auf Maschinen angewandt werden können. Beispiel hierfür ist: DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobeurteilung und Risikominderung Folie 24 Folie 24

25 2 Klassifizierung von Sicherheitsnormen (2 / 3) Typ-B-Normen sind Sicherheitsfachgrundnormen und behandeln einen bestimmten Sicherheitsaspekt oder eine Art von Schutzeinrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Sie werden nochmals unterteilt in Typ-B1 und Typ-B2-Normen. Die Typ-B1-Normen behandeln bestimmte Sicherheitsaspekte wie z. B. Sicherheitsabstände, Oberflächentemperaturen usw. Die Typ-B2-Normen behandeln Schutzeinrichtungen wie z. B. Zweihandschaltungen, Verriegelungseinrichtungen usw. Beispiele hierfür sind: B1-Norm EN ISO Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1 Allgemeine Gestaltungsleitsätze B2-Norm EN 574 Sicherheit von Maschinen Zweihandschaltungen Funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze Folie 25 Folie 25

26 Klassifizierung von Sicherheitsnormen (3 / 3) 3 Typ-C-Normen sind Maschinensicherheitsnormen und behandeln detaillierte Sicherheitsanforderungen an eine bestimmte Maschinenart oder eine Gruppe von ähnlichen Maschinen. Wenn eine Typ-C-Norm von einer oder mehreren Festlegungen der DIN EN ISO (=Typ-A-Norm) oder eine Typ-B-Norm abweicht, dann hat die Festlegung der Typ-C-Norm Vorrang. Beispiele hierfür sind: EN 619 Stetigförderer und Systeme Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut EN 692 Werkzeugmaschinen Mechanische Pressen Sicherheit Folie 26 Folie 26

27 Konformitätsbewertungsverfahren November 2013 Folie 27 Folie 27

28 CE-Zeichen versus GS-Zeichen Aussage eines Kunden: Denn Streß mit dem CE-Zeichen mache ich mir nicht, Meine Maschinen liefere ich mit einem GS-Zeichen aus! Zudem bescheinigt mir eine unabhängige Stelle, dass wir alles richtig gemacht haben! Frage an ALLE: Kann dass sein, dass eine Maschine nur mit dem GS-Zeichen ausgeliefert werden darf? Antwort: NEIN! Folie 28 Richtig ist, dass das GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) nur von einer unabhängigen und hierzu zertifizierten Organisiation (wie z. B. Dekra etc.) vergeben werden darf. Die Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen ist nicht durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und erfolgt freiwillig. Die CE-Kennzeichnung im Gegensatz hierzu ist verpflichtend (gesetzlich) vorgeschrieben. Folie 28

29 Bußgelder / Strafkatalog Siehe Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 39 Bußgeldvorschriften: Es werden je nach Verstoß Summen von bis genannt. 40 Strafvorschriften: Es werden je nach Verstoß Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder nicht näher definierte Geldstrafen genannt. Folie 29 Folie 29

30 Inverkehrbringen FABRIK Verantwortlich Betreiber BetrSichV Maschine Verantwortlich Hersteller ProdSG, EG-Maschinenrichtlinie, CE-Zeichen etc. Die Maschine wird verwendungsfertig hergestellt und ist mit dem CE-Zeichen versehen. Alle erforderlichen Unterlagen sind erstellt. Der Hersteller hat alle für Ihn zutreffenden Gesetze etc. eingehalten. Es erfolgt die Auslieferung und Aufstellung bei dem späteren Betreiber. Der Betreiber prüft in seiner Abnahme unter anderem, ob die Maschine den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (siehe BetrSichV 7). Wird die Maschine abgenommen, gilt sie für den Hersteller als Inverkehr gebracht. Ab sofort ist der Betreiber für diese Maschine verantwortlich. Die zu diesem Datum erfolgte CE-Kennzeichnung hat nun Bestandsschutz. Folie 30 Der Bestandsschutz verfällt bei wesentlichen Änderungen an der Maschine. Eine wesentliche Veränderung liegt vor bei Leistungs- bzw. Gefährdungserhöhungen. Wird dies durch den Betreiber durchgeführt, muss er in eigener Verantwortung eine Neubewertung nach neustem Stand der Richtlinien und harmonisierten Normen durchführen >> Neues CE-Kennzeichnungsverfahren. Folie 30

31 Mit meinem Vortrag bin ich am Offene Diskussionsrunde: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen? Folie 31 Der komplette Vortrag inkl. Angaben zu meiner Person und Dienstleistungsspektrum wird durch die Handwerkskammer des Saarlandes in den nächsten Tagen als Download zur Verfügung gestellt. Folie 31

32 DOKUSERVICE KÖNIG Informationen zur Person und Leistungsspektrum März 2014 Einzelunternehmen, Inhaber Ulrich L. König Berufliche Laufbahn: - Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Schön&Cie GmbH ( ) - Beschäftigt in der Endmontage der Schön&Cie GmbH (1980 bis 1985) - Technischer Angestellter Bereich Kundendokumentation (1985 bis 1986) - Technischer Autor/Redakteur als Angestellter ab 1987 bis > Berufsbegleitende Ausbildung zum Techniker Maschinenbau (1988 bis 1992). > Schön&Cie AG 1987 bis > Maschinenfabrik Pallmann GmbH 1994 bis > H.-I. Pallmann Innovation 1998 bis Mitte > Technische Publikationen Michael Bauer Mitte 2003 bis Start der freiberuflichen Tätigkeit.

33 DOKUSERVICE KÖNIG Berufsverband und Zertifizierung März 2014 Mitglied im Berufsverband tekom Deutscher Fachverband für Technische Kommunikation und Informationsentwicklung Zertifiziert nach EN ISO 9001:2008 Der Erstentwurf des QM-Handbuches wurde im November 2009 und Januar 2010 in zwei Voraudits von Dr. rer. nat. Markus Maria Schmitt (unabhängiger, berufener Auditor) bewertet. Die Erstzertifizierung wurde am durch die Gesellschaft zur Zertifizierung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen mbh (=GZQ) durchgeführt. Es wurden keine Abweichungen festgestellt und dem Zertifizierungsausschuss die Zertifizierung empfohlen. Das derzeitige Zertifikat ist bis zum gültig.

34 DOKUSERVICE KÖNIG Vorstellung Leistungsspektrum der Dokuservice König März 2014 Erstellen von Betriebsanleitungen, Wartungsanleitungen. Als Quereinsteiger in das Berufsfeld des Technischen Redakteurs besuchte ich verschiedene Seminare, die sich mit der Erstellung von Betriebsanleitungen befassten. Hierbei wurde besonderer Wert gelegt auf: - leicht verständliche und zielgruppengerechte Texte - Klare Strukturierung - Verwendung von entsprechendem Bildmaterial. EG-Maschinenrichtlinie Schon 1991 wurde mir die EG-Maschinenrichtlinie, die mit einer Übergangsfrist bis 1993 eingeführt wurde, im Unternehmen als zusätzliche Aufgabe übertragen. Somit war ich von Anfang an der Ansprechpartner der Konstrukteure im Unternehmen zu allen Fragen der Umsetzung und Interpretation der Richtlinientexte und stand damals im regen Austausch mit der entsprechenden Fachabteilung des VDMA in Frankfurt am Main. (Verein deutscher Maschinen- und Anlagenbauer).

35 DOKUSERVICE KÖNIG Vorstellung Leistungsspektrum der Dokuservice König März 2014 Risikobeurteilungen nach EG-Maschinenrichtlinie Ab 1997 wurde mir in der Maschinenfabrik Pallmann GmbH die Verantwortung als Moderator/Dokumentator der erforderlichen Risikobeurteilungen (Gefahrenanalysen) übertragen. Diese Tätigkeit wurde in den folgenden Jahren immer komplexer, bis hin zur eigenständigen Normenrecherche sowie Auslegung/Anwendung der zutreffenden Sicherheitsnormen. Die Risikoeinschätzung, -bewertung und minderung erfolgt mit Hilfe der FMEA-Methode. Funktionale Sicherheit von Steuerungen nach EN ISO Mit der Anwendung der EN ISO in der Praxis (Ersatz für EN 954-1) beschäftige ich mich schon seit dem Erscheinen dieser Norm (Ende 2008). Für die erforderliche Nachweisberechnung habe ich mich in die Anwendung der kostenlos erhältlichen Berechnungssoftware SISTEMA eingearbeitet.

36 DOKUSERVICE KÖNIG Referenzen (Auszug) März 2014 Vorstellung einiger meiner Stammkunden

Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Q I N ^VDMA Thomas Klindt Thomas Kraus Dirk von Locquenghien Hans-J. Ostermann Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 1. Auflage 2006 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag

Mehr

Maschinenverordnung 9. ProdSV -

Maschinenverordnung 9. ProdSV - Maschinenverordnung 9. ProdSV - www.maschinenbautage.eu Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Nachfolgend ist der von unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann,,

Mehr

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) 9. ProdSV Ausfertigungsdatum: 12.05.1993 Vollzitat: "Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)

Mehr

Maschinensicherheit in der EU

Maschinensicherheit in der EU Maschinensicherheit in der EU Die Maschinenrichtlinie Karlsruhe, April 2015 Fritz Zoermer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Maschinensicherheit in der EU Die Maschinenrichtlinie Folie 1 Inhalt 1 Die Richtlinie

Mehr

Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach

Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach MR Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Überblick der Vortragsinhalte Maschinen im Europäische

Mehr

Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) *)

Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) *) Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) *) Vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl.

Mehr

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) 9. ProdSV Ausfertigungsdatum: 12.05.1993 Vollzitat: "Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)

Mehr

Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG. Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG. Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen DIPL.-ING. HANS-J. OSTERMANN Auf dem Senkel 40 53859 Niederkassel www.maschinenrichtlinie.de Tel.: 02208/911001 Mobil: 0179/2972679 email: ostermann@maschinenrichtlinie.de Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG

Mehr

Infoblatt Sicherheit von Maschinen

Infoblatt Sicherheit von Maschinen Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version

Mehr

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet

Mehr

Handlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung

Handlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung ecoprotec GmbH Heiersstraße 16 D-33098 Paderborn www.ecoprotec.de Handlungshilfe zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung Erstellt am 22.06.2016

Mehr

MBT RAT Risk Assessment Tool Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kostenlose Risi

MBT RAT Risk Assessment Tool Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kostenlose Risi MBT RAT Risk Assessment Tool Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kostenlose Risikobeurteilungsvorlage frei verfügbar im Internet als MS Excel 2010 Datei / 26 Warum? Maschinenhersteller müssen eine Risikobeurteilung

Mehr

Sicherheit auf Abwasseranlagen ÖWAV - Arbeitsbehelf 36 Praktische Erfahrungen mit der VEXAT ÖWAV - Regelblatt 14 - Überarbeitung AUVA

Sicherheit auf Abwasseranlagen ÖWAV - Arbeitsbehelf 36 Praktische Erfahrungen mit der VEXAT ÖWAV - Regelblatt 14 - Überarbeitung AUVA Die MSV 2010 Ing. Mag. Christian Schenk AUVA 19. November 2009, Wien 1/ 15 Richtlinie 89/392/EWG Änderung 1: RL 91/368/EWG Änderung 2: RL 93/44/EWG Änderung 3: 93/68/EG konsolidierte Fassung: Richtlinie

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Anmerkung: Werkzeuge umformender Maschinen und Stanzwerkzeuge werden nicht betrachtet.

Anmerkung: Werkzeuge umformender Maschinen und Stanzwerkzeuge werden nicht betrachtet. VDMA-Positionspapier Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme Präzisionswerkzeuge Spannvorrichtungen zur Verwendung an Maschinen Dieses Positionspapier soll darüber informieren, wie Spannvorrichtungen im

Mehr

Praxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie

Praxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie Praxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie Technische Unterlagen systematisch und rechtskonform erstellen Bearbeitet von Elisabeth Wirthmüller 8. Update. Stand: 06/2010 Aktualisierungsstand:

Mehr

Die CE-Kennzeichnung nach der neuen Maschinenrichtlinie. Ing. Curt Schmidt. CE Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung nach der neuen Maschinenrichtlinie. Ing. Curt Schmidt. CE Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung nach der neuen Maschinenrichtlinie Ing. Curt Schmidt technics4users TB. Ing. Curt Schmidt Amtsgasse 6 2020 Hollabrunn Mail: cschmidt@t4u.at technics4users TB Ing. Curt Schmidt Seite

Mehr

Sicherheit von Maschinen Bau einer Anlage

Sicherheit von Maschinen Bau einer Anlage Sicherheit von Maschinen Bau einer Anlage Messe TRANSPORT & LOGISTIK Schweiz 2013 18. & 19. September 2013 Suva, Bereich Technik Adrian Durrer adrian.durrer@suva.ch V2.2 Inhalt des Referates Bestimmungen

Mehr

Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen

Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen Dirk von Locquenghien + 49 (0)711-126 2643 dirk.vonlocquenghien@um.bwl.de 39/1 Überblick über Vortragsinhalte Anwendung der Maschinenrichtlinie

Mehr

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) ProdSich 2.09 zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl.

Mehr

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie

Mehr

Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:

Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil: Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel

Mehr

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der

Mehr

Leitfaden zur Umsetzung des CE-Kennzeichnungsverfahrens für Maschinen

Leitfaden zur Umsetzung des CE-Kennzeichnungsverfahrens für Maschinen Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Forschung - Fb 1051 A. Lange H. Szymanski Leitfaden zur Umsetzung des CE-Kennzeichnungsverfahrens für Maschinen ULB Darmstadt _..._,..

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung) Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS vom 09.04.2015

Mehr

Überblick zu den Sicherheitsnormen

Überblick zu den Sicherheitsnormen Überblick zu den Sicherheitsnormen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Panasonic Electric Works Europe AG Maschinensicherheit Die EU - Richtlinien für Maschinen- und Gerätehersteller Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Mehr

Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013

Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013 Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013 WAS ERWARTET SIE? Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? Grenzen des CE-Zeichens Wann gelten andere Gesetze, Vorschriften und Richtlinien?

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 31. Juli 2008 Teil II 282. Verordnung: Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 MSV 2010 (CELEX-Nr.: 32006L0042) 282. Verordnung

Mehr

GV10 Gesetze und Verordnungen

GV10 Gesetze und Verordnungen Neunte Verordnung zum Geräteund Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I

Mehr

Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München

Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie 8 81241 München 1 Fakten auf einen Blick Bezeichnung Zahl in 2013 Anzahl der Mitgliedsunternehmen 213.860 Anzahl der Versicherten

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 704 FNA: FNA Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 704 FNA: FNA Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: 9. ProdSV Ausfertigungsdatum: 12.05.1993 Gültig ab: 20.05.1993 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 704 FNA: FNA 8053-4-12

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten. Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 104 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 31. Juli 2008 Teil II 282. Verordnung: Maschinen-Sicherheitsverordnung

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Maschinenverordnung 9. GPSGV gültig ab dem Zusammengestellt von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann,

Maschinenverordnung 9. GPSGV gültig ab dem Zusammengestellt von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) 1 In der Fassung der Änderung durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Mehr

EMV und CE-Konformität

EMV und CE-Konformität Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Zertifizierung von Maschinen Zertifizierung von Sicherheitsbauteilen Zertifizierung von PSA gegen Absturz Beratung zur CE-Konformität

Mehr

Auswirkungen des neuen EMVG auf die Marktaufsicht Standort Mainz

Auswirkungen des neuen EMVG auf die Marktaufsicht Standort Mainz Auswirkungen des neuen EMVG Standort Mainz Klaus Eiden Referat 411 Marktaufsicht, Angelegenheiten des EMVG und FTEG Übersicht Das neue EMVG Neues Konformitätsbewertungsverfahren Erstellung von technischen

Mehr

Unvollständige Maschinen

Unvollständige Maschinen Helmut Bach ZF Friedrichshafen AG Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige Maschine Spezielle technische Unterlagen Einbauerklärung Fazit 2 Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige

Mehr

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen. Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen

Mehr

enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung

enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung / enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung Das europäische Produktrecht für den Energiesektor im Gefüge der gesetzlichen Regulierung des europäischen Binnenmarktes Dr. Susanne

Mehr

GPS 7.2 Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes Gesamtheit von Maschinen

GPS 7.2 Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes Gesamtheit von Maschinen Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes Gesamtheit von Maschinen Vom 5. Mai 2011 (GMBl. Nr. 12, S 233) 1 Begriffsbestimmung Gesamtheit von

Mehr

Inverkehrbringen von Anlagen

Inverkehrbringen von Anlagen Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität

Mehr

Regierungspräsidium Gießen GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen

Regierungspräsidium Gießen GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen Maschinen und Arbeitsmittel was beim Einkauf oder Marke Eigenbau zu beachten ist Gießen, den ArbSchG... BetrSichV Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Handlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung.

Handlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung. Handlungshilfe zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung 2 Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3 Ausgangssituation

Mehr

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Ja. Altes Gesetz wird durch neues Gesetz ersetzt. Ab dem 29.12.2009 müssen die unvollständigen Maschinen mit einer Einbauerklärung

Ja. Altes Gesetz wird durch neues Gesetz ersetzt. Ab dem 29.12.2009 müssen die unvollständigen Maschinen mit einer Einbauerklärung Merkblatt NSBIV AG Brünigstrasse 18 CH 6005 Luzern Telefon +41 41 210 50 15 Telefax +41 41 210 50 16 www.sibe.ch Fragen Antworten zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Luzern, 5. November 2013 Nr. Frage Antwort

Mehr

Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung

Mehr

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Innovations- und Technologieberatung Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Seit dem 29. Dezember 2009 sind die Bestimmungen und Regelungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG in Kraft. Sie ersetzt

Mehr

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und

Mehr

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung? Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche

Mehr

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen

Mehr

EG-Maschinenrichtlinie Neuer Leitfaden - neue Anforderungen?

EG-Maschinenrichtlinie Neuer Leitfaden - neue Anforderungen? Gesünder Arbeiten in Niedersachsen Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hannover Congress Centrum (HCC) EG-Maschinenrichtlinie Neuer Leitfaden - neue Dipl.-Ing. (FH) Marc Schulze

Mehr

EMV und CE-Konformität

EMV und CE-Konformität Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Baumusterprüfungen von - Maschinen - Sicherheitsbauteilen - Niederspannungs-Schaltgeräten - PSA gegen Absturz Beratung zur

Mehr

Neue Maschinenrichtlinie FAQ

Neue Maschinenrichtlinie FAQ Neue Maschinenrichtlinie FAQ Achtung! Für Maschinenhersteller werden die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie ab 29. Dezember 2009 verbindlich. Wann wird die neue Maschinenrichtlinie in Kraft treten?

Mehr

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen: Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit

Mehr

CE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen

CE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen CE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen Manfred Schulte, Dipl.-Ing (FH) Elektrotechnik, CE-Koordinator Fachgruppe Anlagenbau, 21.09.2016 CE-Kennzeichnung für eine verfahrenstechnische Anlage?

Mehr

1.2 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.2 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1.2 1.2 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.2 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Zugang zum Internetportal 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die neue Maschinenrichtlinie 2.1.1

Mehr

GV09 Gesetze und Verordnungen

GV09 Gesetze und Verordnungen Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

itl Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Institut für technische Literatur AG

itl Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Institut für technische Literatur AG Institut für technische Literatur AG Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Michael Tonigold, AG 12.08.2010 1 Allgemeines Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Mehr

Betriebsanleitung. Drucksensoren 97PA-21G-50 97PA-21Y-5 97PA-21Y-160 97PA-21Y-400

Betriebsanleitung. Drucksensoren 97PA-21G-50 97PA-21Y-5 97PA-21Y-160 97PA-21Y-400 Rev. 1.6 Betriebsanleitung Drucksensoren 97PA-21x-xxx Seite 1 von 5 Betriebsanleitung Drucksensoren Artikelnummer: 97PA-21G-10 97PA-21G-50 97PA-21Y-5 97PA-21Y-160 97PA-21Y-400 HINWEIS Diese Betriebsanleitung

Mehr

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des

Mehr

Rechtskonforme Anwendung harmonisierter Normen im CE-Bereich

Rechtskonforme Anwendung harmonisierter Normen im CE-Bereich Rechtskonforme Anwendung harmonisierter Normen im CE-Bereich Dipl.-Ing. Michael Loerzer, GLOBALNORM, Berlin 1 Vorwort Gemäß der New Approach Resolution [1] können Hersteller von Produkten, die in den Geltungsbereich

Mehr

Inverkehrbringen von Anlagen

Inverkehrbringen von Anlagen Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität

Mehr

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Sicherheit von Maschinen. Merkblatt zur EU-Richtlinie 2006/42/EG

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Sicherheit von Maschinen. Merkblatt zur EU-Richtlinie 2006/42/EG Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Merkblatt zur EU-Richtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie Sie stellen Maschinen her, handeln mit Maschinen oder importieren

Mehr

Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM Zielstellungen Rechtsvereinfachung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH

HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH ANFORDERUNGEN AN NEUE UND GEBRAUCHTE BAUMASCHINEN NACH DEM PRODUKTSICHERHEITSGESETZ UND DER MASCHINENVERORDNUNG DIPL.-ING. (FH) MARC

Mehr

Mit Sicherheit Festo EMV-geprüfte Antriebssysteme

Mit Sicherheit Festo EMV-geprüfte Antriebssysteme Mit Sicherheit Festo EMV-geprüfte Antriebssysteme www.festo-didactic.de Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Moderne Antriebssysteme Elektromagnetische Verträglichkeit was ist das? Moderne Antriebssysteme

Mehr

Zu diesem grundlegenden Leitfaden gibt es ein ergänzendes Zusatzdokument mit Hinweisen für die praktische Umsetzung.

Zu diesem grundlegenden Leitfaden gibt es ein ergänzendes Zusatzdokument mit Hinweisen für die praktische Umsetzung. Leitfaden Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) Bedeutung für Armaturen Mai 2018 Hinweis: Zu diesem grundlegenden Leitfaden gibt es ein ergänzendes Zusatzdokument mit Hinweisen für die praktische Umsetzung.

Mehr

Checkliste Technische Dokumentation Produktname

Checkliste Technische Dokumentation Produktname Teil 1: Allgemeines Qualitätsmanagement Nr. Vorgelegte Dokumentation Anmerkung 1 Managementhandbuch 2 Spezielle Prozessanweisungen, Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen 3 Mitgeltende Formblätter

Mehr

Sicherheit Medizinischer elektrischer Geräte. Erich Forster

Sicherheit Medizinischer elektrischer Geräte. Erich Forster (MEET THE EXPERT) 27. März 2008 Sicherheit Medizinischer elektrischer Geräte präsentiert von Erich Forster Inhalt 1. Vorstellung INTRATest GmbH 2. Konformitätsbewertungs-Verfahren 3. Anforderungen für

Mehr

Maschinenrichtlinie. Umbau / verändern von bereits in Verkehr gebrachten Maschinen

Maschinenrichtlinie. Umbau / verändern von bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Maschinenrichtlinie Umbau / verändern von bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Agenda Vorstellung 2 Zur Person Name: Hans Dieter Deutschmann Inhaber Fa. Deutschmann Safety www.deutschmann-safety.de

Mehr

Rechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen

Rechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen Torforum auf der R + T Maschinenrichtlinie - Podiumsdiskussion 29. Februar 2012 R + T, Messe Stuttgart Rechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen R+T 2012 /

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck

Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage 1 Inhalt 1. Abgrenzung Betreiber - Hersteller 2. Anwendung der Maschinenrichtlinien (MRL) auf prozesstechnische Komponenten 3. Verzahnung der EG Richtlinien

Mehr

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in

Mehr

Maschinenrichtlinie. Gesamtheit von Maschinen

Maschinenrichtlinie. Gesamtheit von Maschinen Maschinenrichtlinie Agenda Vorstellung 2 Zur Person Name: Hans Dieter Deutschmann Inhaber Fa. Deutschmann Safety www.deutschmann-safety.de Tätigkeiten im laufe des Berufslebens: Instandhaltungsleiter Werkleiter

Mehr

Risikobeurteilung, Beschaffenheitsanforderungen, Konformitätsbewertung nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Risikobeurteilung, Beschaffenheitsanforderungen, Konformitätsbewertung nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Zertifizierung TÜV NORD CERT GmbH Einfach ausgezeichnet. Risikobeurteilung, Beschaffenheitsanforderungen, Konformitätsbewertung nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Riskobeurteilung, Beschaffenheitsanforderungen,

Mehr

ISO/TR Wegweiser für die effektive Nutzung von Normen zur Maschinensicherheit VDMA

ISO/TR Wegweiser für die effektive Nutzung von Normen zur Maschinensicherheit VDMA ISO/TR 22100-1 Wegweiser für die effektive Nutzung von Normen zur Maschinensicherheit VDMA Willkommen Willkommen VDMA Hilmar Schmieding Seite 2 5. 11. 2015 Struktur der Normen zur Maschinensicherheit Typ-A-Normen

Mehr

2017 Thomas Stempfhuber, All Rights reserved. CE - Konformität Seite 1

2017 Thomas Stempfhuber, All Rights reserved. CE - Konformität Seite 1 - Konformität CE - Konformität Seite 1 Themen Hersteller- und Betreiberpflichten Richtlinien und CE-Prozess Risikobeurteilung Auswahl steuerungstechnische Komponenten Validierung Betriebsanleitung Technische

Mehr

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen

Mehr

FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen.

FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. An: FedEx Express Schweiz EU 300/2008 und 185/2010 Faxnummer: 061 325 14 56 E-Mail- acsch@fedex.com

Mehr

RED Richtlinie Radio Equipment Directive

RED Richtlinie Radio Equipment Directive RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist

Mehr

Aufzugs- und Maschinenrichtlinie

Aufzugs- und Maschinenrichtlinie 2 LD 95/16/EG MD 2006/42/EG Schwelm, 14. & 15. Juni 2010 ARL MRL 3 LD 95/16/EG ( ( ( ( ) ) ) ) MD 2006/42/EG Schwelm, 14. & 15. Juni 2010 ARL MRL 4 31.12.1992 MRL 89/392/EWG 22.06.1998 MRL 98/37/EC 29.12.2009

Mehr

Neue Abgrenzung der Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie

Neue Abgrenzung der Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie . Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann Auf dem Senkel 40 53859 Niederkassel Tel.: 02208/911002 Mobil: 0179/2972679 e-mail: ostermann@maschinenrichtlinie.de http://www.maschinenrichtlinie.de Neue Abgrenzung der

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mit der am 29.12.2009 in Kraft getretenen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben sich für viele Unternehmen Änderungen ergeben. Neben der Erweiterung der

Mehr

Inhalt. Vorwort 1. Hinweis zur 2. Auflage 2. Einleitung 3. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7

Inhalt. Vorwort 1. Hinweis zur 2. Auflage 2. Einleitung 3. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 Inhalt Vorwort 1 Hinweis zur 2. Auflage 2 Einleitung 3 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 1.1 Europäischer Binnenmarkt 7 1.1.1 Geregelter harmonisierter Bereich 8 1.1.2 Freier Bereich 9 1.2

Mehr

CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie

CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie TÜV NORD Akademie Seminare zum Thema CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie TÜV NORD GROUP Technische Sicherheit Maschinenrichtlinie 2006/42/EG MRL Umsetzung in der Praxis durch Hersteller, Zulieferer

Mehr

Konformitätsbewertungsverfahren. Umfang und Nutzen. Gliederung. Einleitung Umfang Nutzen Resümee

Konformitätsbewertungsverfahren. Umfang und Nutzen. Gliederung. Einleitung Umfang Nutzen Resümee sverfahren: Umfang und Nutzen 1 Gliederung Einleitung Umfang Nutzen Resümee 2 EINLEITUNG Richtlinie 2000/9/EG, Artikel 7 (2): Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller das

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. Dezember 2006 Teil II 529. Verordnung: Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 EMVV 2006 [CELEX-Nr.: 32004L0108]

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht

Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht Konformitätserklärung Volker Krey Arun Kapoor Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CEKennzeichnung Risikobeurteilung Betriebsanleitung Fallbeispiele 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage

Mehr

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Bundesrat Drucksache 229/08 04.04.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Wi - Wo Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes A.

Mehr

CE-KENNZEICHNUNG VON MASCHINEN ANFORDERUNGEN UND UMSETZUNG

CE-KENNZEICHNUNG VON MASCHINEN ANFORDERUNGEN UND UMSETZUNG MERKBLATT Innovation und Umwelt CE-KENNZEICHNUNG VON MASCHINEN ANFORDERUNGEN UND UMSETZUNG EU-Richtlinien legen für Produkte allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die nicht unterschritten

Mehr

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Mehr Informationen zum Titel 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Im Folgenden wird eine vereinfachte mögliche Durchführung einer CE-Kennzeichnung bei Produkten dargestellt. Ziel der einzelnen Schritte

Mehr