Muss mein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
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- Maike Burgstaller
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1 Muss mein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Folie 1 Folie 1
2 Referent Ulrich Ludwig König Technischer Redakteur seit 1987 Freiberuflich tätig seit 2009 Manfred Kynast Unternehmesberater DOKUSERVICE KÖNIG Langental 13, D Blieskastel Der Vortrag wird Ihnen von der Handwerkskammer des Saarlandes als PDF-Datei als Download zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie bei Bedarf mehr Informationen zu meiner Person und Leistungsspektrum. Folie 2 Folie 2
3 Welche EG-Richtlinien sind Ihnen bekannt? Mir sind zur Zeit 26 EG-Richtlinien bekannt. Folgende EG-Richtlinien könnten eventuelle auf ihre Produkte anwendbar sein: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG ATEX 94/9/EG (Explosionsschutz) Druckgeräte 97/23/EG Druckbehälter 2009/105/EG RoHS 2011/65/EU (Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) (Downloadquelle zu EG-Richtlinien: Folie 3 Welche dieser EG-Richtlinien wenden Sie an? Folie 3
4 Wieso müssen die Forderungen einer EG-Richtlinie umsetzen werden? An eine Richtlinie kann, aber muss man sich doch nicht halten, oder!? Die Forderungen der EG- Richtlinien werden durch nationale Gesetze eingefordert/umgesetzt. In Deutschland z. B. durch das Produktsicherungsgesetz (ProdSG). Letzte Aktualisierung Die Einhaltung der Vorgaben aus den EG-Richtlinien werden also per Gesetz eingefordert! Hierzu haben ALLE Mitgliedsstaaten entsprechende nationale Gesetze erlassen. Folie 4 (Downloadquelle zu ProdSG: ) Folie 4
5 1 Anwendungsbereich Auszüge aus dem ProdSG (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Produkte >> betrifft eigentlich alles was man so verkaufen kann. Somit wird jeder Verkäufer von Produkten (Waren) mit diesem Gesetz konfrontiert. (3) Dieses Gesetz gilt nicht : 1. Antiquitäten 2. Gebrauchte Produkte (die instand gesetzt / wiederaufbereitet werden müssen inkl. Information an Käufer) 3. Ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, Erzeugnisse von Pflanzen und Tiere die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen. 5. Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetztes 6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrrechtlichen Vorschriften unterliegen. 7. Pflanzenschutzmittel Folie 5 Folie 5
6 Auszüge aus dem ProdSG 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen.... zu erlassen.. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden: 1. Auflistung von Anforderungen (nachzulesen im entsprechenden Abschnitt des ProdSG). Beispielaufzählung von erlassenen Rechtsverordnungen (nicht vollständige Liste!): 1. ProdSV Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG) 9. ProdSV Maschinenverordnung (Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) 11. ProdSV Explosionsschutzverordnung (Umsetzung der ATEX-Richtlinie 94/9/EG) Folie 6 Folie 6
7 Auszüge aus dem ProdSG 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es: 1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen. bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet In der Regel treffen die Produkte der hier anwesenden Firmen zu auf: Niederspannungsrichtlinie Maschinenrichtlinie Das ProdSG geht im 3 bis 8 auf die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten ein. Die weiteren Abschnitte werden im Rahmen dieses Vortages nicht weiter behandelt, da wir nun im weiteren Verlauf des Vortrags speziell auf die Inhalte der derzeit gültigen EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG eingehen. Folie 7 Folie 7
8 1 Anwendungsbereich Informationsveranstaltung der Handwerkskammer des Saarlandes Anwendungsbereich der MRL 2006/42/EG (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. Folie 8 (Downloadquelle zu EG-Richtlinien: Folie 8
9 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich der MRL 2006/42/EG (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteil zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind (Ursprungsmaschine) b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte/eingesetzte Maschine (Emission von Radioaktivität) d) Waffen einschließlich Feuerwaffen e) Beförderungsmittel (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ) f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf diesen installiert sind g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung h) Maschinen, für Forschungszwecke bzw. zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt i) Schachtförderanlagen j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen k) elektrische und elektronische Erzeugnisse soweit diese unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niderspannungschalt/steuergeräte, Elektromotoren. Folie 9 l) Die folgenden Arten von elektrische Hochspannungsausrüstungen: Schalt/Steuergeräte und Transformatoren Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 9
10 Definition einer Maschine nach MRL 2006/42/EG 2 Begriffsbestimmungen Informationsveranstaltung der Handwerkskammer des Saarlandes Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Maschine die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdruck a) Maschine : eine mit einer anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; gekürzte Zusammenfassung weiterer Kriterien: - eine Gesamtheit der lediglich Teile fehlen um sie mit Energie/Antriebquellen zu verbinden; - eine Gesamtheit die erst nach Abringung auf einem Beförderungsmittel Installation in einem Bauwerk funktionsfähig ist - eine Gesamtheit von Maschinen oder unvollständigen Maschinen, die als Gesamtheit funktionieren - eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist, für Hebevorgänge zusammengefügt und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; - auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern dieses Ausrüstung kein Werkzug ist Folie 10 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 10
11 Ist diese Maschine kennzeichnungspflichtig? Kistenhubgerät, Traglast 250 kg. Ja Nach dem Schließen der Schutztür erfolgt ein automatischer Hebebetrieb bis die obere Kante der Last von einem Initiator erfasst wird. Kisten werden durch Übergreifen der Schutzvorrichtung entnommen >> automatisches Anheben erfolgt bis die obere Kante der Last wieder erfasst wird. Sind alle Kisten entnommen, senken die Hebegabeln automatisch ab bis in Beladeposition. Bei geöffneter Schutztür sind alle Bewegungen gesperrt. Bildquelle: Innovatec GmbH Wird die Schutztür während des automatischen Betriebes geöffnet, wird die Hubbewegung sofort gestoppt und gesperrt. Folie 11 Maschine >> JA! CE-Zeichen >> JA! Dass ging schnell. Doch damit alleine ist es nicht getan. Folie 11 Es muss auch nachgewiesen werden, dass alle Forderungen der Richtlinie eingehalten wurde.
12 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder er Inbetriebnahme einer Maschine: a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegendenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (=GSA) erfüllt; Sicherstellung durch die Durchführung der Risikobeurteilung nach EG-Maschinenrichtlinie. b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind; Informationen hierzu erfolgen im weiteren Verlauf des Vortrages. c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen; Siehe hierzu Anhang I, Absatz der EG-Maschinenrichtlinie d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen; Informationen hierzu erfolgen im weiteren Verlauf des Vortrages. e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt A ausstellen und der Maschine beilegen; Informationen hierzu erfolgen im weiteren Verlauf des Vortrages. f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen; Siehe hierzu Artikel 16 der EG-Maschinenrichtlinie Folie 12 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 12
13 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Anhang VII Teil A eine allgemeine Beschreibung der Maschine eine Übersichtzeichnung der Maschine, Schaltpläne der Steuerkreise, Beschreibungen und Erläuterungen die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind. vollständige Detailzeichnungen, evenutell mit Berechnungen, Versuchsergebnise. usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvoll. Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (=GSA) erforderlich sind. Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: - eine Liste der grundlegenden GSA die eingehalten wurden. - Beschreibung der Gefährdungen, die zur Risikominderung ergriffen Schutzmaßnahmen, Restrisiken - die angewandten Normen, sonstige Spezifikationen mit Bezug zu den grundlegenden GSA. - alle technischen Berichte, Prüfergebnisse - ein Exemplar der Betriebsanleitung für die Maschine gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für dieselben gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte; eine Kopie der EG-Konformitätserklärung Nur die rot markierten Teile in dieser Auflistung gehören zur späteren Kundendokumentation (=Externe Dokumentation). Die restlichen Unterlagen (=Interne Dokumentation) müssen auf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden können. Mindestaufbewahrungsfrist 10 Jahre. Folie 13 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 13
14 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen MRL 2006/42/EG - 12 (1) Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Richtlinie führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in (2), (3) oder (4) beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch. (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch. In Anhang VI sind besonders gefährliche Maschinen, wie Sägemaschinen, Pressen etc. gelistet. Für die dort gelisteten Maschinen müssen zum teil EG-Baumusterprüfungen (Anhang IX) durchgeführt werden >> es müssen externe Prüfinstitute wie z. B. TÜV oder DEKRA zur Abnahme beauftragt werden. Ansonsten dürfen Sie als Hersteller, in eigener Verantwortung, die Konformität Ihres Produktes feststellen und das CE-Zeichen anbringen. Folie 14 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 14
15 Konformitätserklärung gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt A Eine Maschine/Anlage die verwendungsfertig ausgeliefert wird, darf mit dem CE-Zeichen versehen werden. Maschinen/Anlagen die demontiert ausgeliefert werden müssen entweder entsprechende Unterlagen für den reibungslosen und sicheren Aufbau enthalten oder vom Fachpersonal des Herstellers aufgebaut werden. Sprachfassung entsprechend der Amtsprache des Verwenderlandes. Voraussetzung für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung ist: - Risikobeurteilung durchgeführt; - Betriebsanleitung erstellt; - Alle erforderlichen internen Prüfungen wurden erledigt. - Technische Unterlagen gemäß Anhang VII Teil A erstellt. Ich empfehle stets nur eine begrenzte Auswahl der wichtigsten Normen in der EG-Konformitätserklärung aufzulisten. Die Angabe von Normen ist freiwillig, es sollte jedoch nicht völlig darauf verzichtet werden. Folie 15
16 Definition einer unvollständigen Maschine nach MRL 2006/42/EG 2 Begriffsbestimmungen Ferner bezeichnet der Ausdruck g) unvollständige Maschine : eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden: Beispiel: Linearachse Kraftübertragung mittels Zahnriemen Unvollständige Maschine >> zu bewegende Baugruppe wird vom Käufer angebaut. Das Verfahren für unvollständige Maschinen Artikel 13 muss umgesetzt werden! Ohne CE-Zeichen! Maschinenrichtlinie kann nicht angewendet werden Linearachse Kraftübertragung mittels Zahnriemen inkl. Antriebsmotor Folie 16 Bildquelle: MiniTec GmbH & Co. KG Folie 16
17 Verfahren für unvollständigen Maschinen MRL 2006/42/EG 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass: a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Folie 17 Folie 17
18 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Anhang VII Teil B eine Übersichtzeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne vollständige Detailzeichnungen, evenutell mit Berechnungen, Versuchsergebnise. usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvoll. Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind. Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: - eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (=GSA) die eingehalten wurden. - Beschreibung der Gefährdungen, die zur Risikominderung ergriffen Schutzmaßnahmen, Restrisiken - die angewandten Normen, sonstige Spezifikationen mit Bezug zu den grundlegenden GSA. - alle technischen Berichte, Prüfergebnisse - ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine Nur die rot markierten Teile in dieser Auflistung gehören zur späteren Kundendokumentation (=Externe Dokumentation). Die restlichen Unterlagen (=Interne Dokumentation) müssen auf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden können. Mindestaufbewahrungsfrist 10 Jahre. Folie 18 Hinweis: Gekürzte Fassung! Vollständiger Text siehe EG-Maschinenrichtlinie. Folie 18
19 Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Anhang VI In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. Mögliche Sprachvarianten bei der Auslieferung: Der Käufer der unvollständigen Maschine, hat seinen Firmensitz z. B. in Frankreich. Also benötigt er die Unterlagen in französisch. Der Käufer liefert seine vollständige Maschine allerdings nach Spanien. Es könnte nun sein, daß er auf einer spanischen Version besteht. Der Käufer hat nun aber ein Montagwerk in Italien. Eventuell möchte er die Unterlagen auch lieber in italienisch. Folie 19 Hat der Käufer in diesem Beispiel vorab keine Absprache mit Ihnen getroffen, ist die Montageanleitung in der Amtsprache des Firmensitzes zu liefern. Folie 19
20 Einbauerklärung gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt B Eine Maschine/Anlage die nicht verwendungsfertig ausgeliefert wird, darf nicht mit dem CE-Zeichen versehen werden. In diesem Fall wird eine EG-Einbauerklärung ausgestellt >>>>> Sprachfassung entsprechend der der vorherigen Folie (Erklärung). Voraussetzung für die Ausstellung der EG-Einbauerklärung ist: - Risikobeurteilung durchgeführt; - Montage- und Wartungsanweisung erstellt; - Alle erforderlichen internen Prüfungen wurden erledigt. - Technische Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt. Der wichtigste Unterschied zwischen einer EG-Konformitätserklärung und einer EG-Einbauerklärung ist, dass in der EG-Einbauerklärung die eingehaltenen Abschnitte der EG-Maschinenrichtlinie aufgeführt werden müssen. Dies soll den Verwender der unvollständigen Maschine/ Anlage über die Ausführung ihres Produktes informieren. Folie 20
21 Wie gehen Sie bei der Planung einer Maschine / Anlage vor (Reihenfolge)? Prüfung der Realisierbarkeit einer eigenen Idee oder der Anforderung des Kunden. Grobplanung der Maschine Bewegungsabläufe - Bedienereingriffe. Einbeziehung der Steuerungstechniker in die Planung. Detaillierung der Baugruppen und Teile. Wann muss man sich die Frage stellen, welche EG-Richtlinie eingehalten werden muss? Folie 21 Folie 21
22 Oft gestellte Fragen (1 / 2) Auf mein Produkt treffen mehrere EG-Richtlinien zu. Muss ich nun mehrere CE-Zeichen anbringen und auch mehrere EG-Erklärungen ausstellen? Siehe hierzu Artikel 5, Absatz (4) der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: (4) Fällt die Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinie entspricht. Dies ist zum Beispiel bei Maschinen der Fall, die in einer explosionsfähigen Atmosphähre betrieben werden > EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG > ATEX 94/9/EG Siehe hierzu auch Artikel 3 Spezielle Richtlinien der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdung ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinie nicht mehr. Mir ist bekannt das mein Produkt unter die Maschinenrichtlinie fällt, aber wie setze ich die Forderungen der Richtlinie um? Siehe hierzu auch Artikel 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen, Absatz (2) der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: (2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Folie 22 Folie 22
23 Oft gestellte Fragen (2 / 2) Woher bekomme ich das Amtsblatt der Europäischen Union bzw. woher weiss ich, dass ich den letzten und aktuellen Stand in Händen halte? Es exsistieren zu jeder EG-Richtlinie Zusammenfassungen von aktuell geltenden harmonisierten Normen, die eine Konformitätsvermutung zu der entsprechenden EG-Richtlinie auslösen. Siehe hierzu Beispiel: Liste der harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie Sinn und Zweck von harmonisierter Normung Im Auftrag der Europäischen Kommission und der EFTA (=Europäische Freihandelsassoziation) wurde ein Normungsauftrag (Mandat) an europäische Normungsorganisationen vergeben: - CEN (= Comité Européen de Normalisation) - CENELEC (= Comité Européen de Normalisation Électrotechnique) - ETSI (= European Telecommunication Standards Institute) Folie 23 Hiermit werden innerhalb des Europäischen Binnenmarktes, die gleichen Vorgaben zur Ausführung von bestimmten Produkten festgelegt. Folie 23
24 Klassifizierung von Sicherheitsnormen (1 / 3) Ausschließlich für Sicherheitsnormen die im Bereich der EG-Maschinenrichtlinie angewendet werden, wurde eine Klassifizierung in A, B1, B2 und C entwickelt. Hierbei handelt es sich um Sicherheitsnormen die unter dem Mandat der EG zur Konkretisierung dieser EG-Richtlinie entstehen. 1 Typ-A-Normen sind Sicherheitsfachgrundnormen und behandeln Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die auf Maschinen angewandt werden können. Beispiel hierfür ist: DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobeurteilung und Risikominderung Folie 24 Folie 24
25 2 Klassifizierung von Sicherheitsnormen (2 / 3) Typ-B-Normen sind Sicherheitsfachgrundnormen und behandeln einen bestimmten Sicherheitsaspekt oder eine Art von Schutzeinrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Sie werden nochmals unterteilt in Typ-B1 und Typ-B2-Normen. Die Typ-B1-Normen behandeln bestimmte Sicherheitsaspekte wie z. B. Sicherheitsabstände, Oberflächentemperaturen usw. Die Typ-B2-Normen behandeln Schutzeinrichtungen wie z. B. Zweihandschaltungen, Verriegelungseinrichtungen usw. Beispiele hierfür sind: B1-Norm EN ISO Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1 Allgemeine Gestaltungsleitsätze B2-Norm EN 574 Sicherheit von Maschinen Zweihandschaltungen Funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze Folie 25 Folie 25
26 Klassifizierung von Sicherheitsnormen (3 / 3) 3 Typ-C-Normen sind Maschinensicherheitsnormen und behandeln detaillierte Sicherheitsanforderungen an eine bestimmte Maschinenart oder eine Gruppe von ähnlichen Maschinen. Wenn eine Typ-C-Norm von einer oder mehreren Festlegungen der DIN EN ISO (=Typ-A-Norm) oder eine Typ-B-Norm abweicht, dann hat die Festlegung der Typ-C-Norm Vorrang. Beispiele hierfür sind: EN 619 Stetigförderer und Systeme Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut EN 692 Werkzeugmaschinen Mechanische Pressen Sicherheit Folie 26 Folie 26
27 Konformitätsbewertungsverfahren November 2013 Folie 27 Folie 27
28 CE-Zeichen versus GS-Zeichen Aussage eines Kunden: Denn Streß mit dem CE-Zeichen mache ich mir nicht, Meine Maschinen liefere ich mit einem GS-Zeichen aus! Zudem bescheinigt mir eine unabhängige Stelle, dass wir alles richtig gemacht haben! Frage an ALLE: Kann dass sein, dass eine Maschine nur mit dem GS-Zeichen ausgeliefert werden darf? Antwort: NEIN! Folie 28 Richtig ist, dass das GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) nur von einer unabhängigen und hierzu zertifizierten Organisiation (wie z. B. Dekra etc.) vergeben werden darf. Die Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen ist nicht durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und erfolgt freiwillig. Die CE-Kennzeichnung im Gegensatz hierzu ist verpflichtend (gesetzlich) vorgeschrieben. Folie 28
29 Bußgelder / Strafkatalog Siehe Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 39 Bußgeldvorschriften: Es werden je nach Verstoß Summen von bis genannt. 40 Strafvorschriften: Es werden je nach Verstoß Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder nicht näher definierte Geldstrafen genannt. Folie 29 Folie 29
30 Inverkehrbringen FABRIK Verantwortlich Betreiber BetrSichV Maschine Verantwortlich Hersteller ProdSG, EG-Maschinenrichtlinie, CE-Zeichen etc. Die Maschine wird verwendungsfertig hergestellt und ist mit dem CE-Zeichen versehen. Alle erforderlichen Unterlagen sind erstellt. Der Hersteller hat alle für Ihn zutreffenden Gesetze etc. eingehalten. Es erfolgt die Auslieferung und Aufstellung bei dem späteren Betreiber. Der Betreiber prüft in seiner Abnahme unter anderem, ob die Maschine den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (siehe BetrSichV 7). Wird die Maschine abgenommen, gilt sie für den Hersteller als Inverkehr gebracht. Ab sofort ist der Betreiber für diese Maschine verantwortlich. Die zu diesem Datum erfolgte CE-Kennzeichnung hat nun Bestandsschutz. Folie 30 Der Bestandsschutz verfällt bei wesentlichen Änderungen an der Maschine. Eine wesentliche Veränderung liegt vor bei Leistungs- bzw. Gefährdungserhöhungen. Wird dies durch den Betreiber durchgeführt, muss er in eigener Verantwortung eine Neubewertung nach neustem Stand der Richtlinien und harmonisierten Normen durchführen >> Neues CE-Kennzeichnungsverfahren. Folie 30
31 Mit meinem Vortrag bin ich am Offene Diskussionsrunde: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen? Folie 31 Der komplette Vortrag inkl. Angaben zu meiner Person und Dienstleistungsspektrum wird durch die Handwerkskammer des Saarlandes in den nächsten Tagen als Download zur Verfügung gestellt. Folie 31
32 DOKUSERVICE KÖNIG Informationen zur Person und Leistungsspektrum März 2014 Einzelunternehmen, Inhaber Ulrich L. König Berufliche Laufbahn: - Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Schön&Cie GmbH ( ) - Beschäftigt in der Endmontage der Schön&Cie GmbH (1980 bis 1985) - Technischer Angestellter Bereich Kundendokumentation (1985 bis 1986) - Technischer Autor/Redakteur als Angestellter ab 1987 bis > Berufsbegleitende Ausbildung zum Techniker Maschinenbau (1988 bis 1992). > Schön&Cie AG 1987 bis > Maschinenfabrik Pallmann GmbH 1994 bis > H.-I. Pallmann Innovation 1998 bis Mitte > Technische Publikationen Michael Bauer Mitte 2003 bis Start der freiberuflichen Tätigkeit.
33 DOKUSERVICE KÖNIG Berufsverband und Zertifizierung März 2014 Mitglied im Berufsverband tekom Deutscher Fachverband für Technische Kommunikation und Informationsentwicklung Zertifiziert nach EN ISO 9001:2008 Der Erstentwurf des QM-Handbuches wurde im November 2009 und Januar 2010 in zwei Voraudits von Dr. rer. nat. Markus Maria Schmitt (unabhängiger, berufener Auditor) bewertet. Die Erstzertifizierung wurde am durch die Gesellschaft zur Zertifizierung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen mbh (=GZQ) durchgeführt. Es wurden keine Abweichungen festgestellt und dem Zertifizierungsausschuss die Zertifizierung empfohlen. Das derzeitige Zertifikat ist bis zum gültig.
34 DOKUSERVICE KÖNIG Vorstellung Leistungsspektrum der Dokuservice König März 2014 Erstellen von Betriebsanleitungen, Wartungsanleitungen. Als Quereinsteiger in das Berufsfeld des Technischen Redakteurs besuchte ich verschiedene Seminare, die sich mit der Erstellung von Betriebsanleitungen befassten. Hierbei wurde besonderer Wert gelegt auf: - leicht verständliche und zielgruppengerechte Texte - Klare Strukturierung - Verwendung von entsprechendem Bildmaterial. EG-Maschinenrichtlinie Schon 1991 wurde mir die EG-Maschinenrichtlinie, die mit einer Übergangsfrist bis 1993 eingeführt wurde, im Unternehmen als zusätzliche Aufgabe übertragen. Somit war ich von Anfang an der Ansprechpartner der Konstrukteure im Unternehmen zu allen Fragen der Umsetzung und Interpretation der Richtlinientexte und stand damals im regen Austausch mit der entsprechenden Fachabteilung des VDMA in Frankfurt am Main. (Verein deutscher Maschinen- und Anlagenbauer).
35 DOKUSERVICE KÖNIG Vorstellung Leistungsspektrum der Dokuservice König März 2014 Risikobeurteilungen nach EG-Maschinenrichtlinie Ab 1997 wurde mir in der Maschinenfabrik Pallmann GmbH die Verantwortung als Moderator/Dokumentator der erforderlichen Risikobeurteilungen (Gefahrenanalysen) übertragen. Diese Tätigkeit wurde in den folgenden Jahren immer komplexer, bis hin zur eigenständigen Normenrecherche sowie Auslegung/Anwendung der zutreffenden Sicherheitsnormen. Die Risikoeinschätzung, -bewertung und minderung erfolgt mit Hilfe der FMEA-Methode. Funktionale Sicherheit von Steuerungen nach EN ISO Mit der Anwendung der EN ISO in der Praxis (Ersatz für EN 954-1) beschäftige ich mich schon seit dem Erscheinen dieser Norm (Ende 2008). Für die erforderliche Nachweisberechnung habe ich mich in die Anwendung der kostenlos erhältlichen Berechnungssoftware SISTEMA eingearbeitet.
36 DOKUSERVICE KÖNIG Referenzen (Auszug) März 2014 Vorstellung einiger meiner Stammkunden
Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Q I N ^VDMA Thomas Klindt Thomas Kraus Dirk von Locquenghien Hans-J. Ostermann Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 1. Auflage 2006 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag
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