Befahrerlaubnis für Behälter und enge Räume

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Befahrerlaubnis für Behälter und enge Räume"

Transkript

1 Befahrerlaubnis und Checkliste für das Befahren von Behältern und engen Räumen mit Erläuterungen Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 1 von 21

2 Als Rechtsgrundlage für das Befahren enger Räume dienen der Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit der TRGS 507 und die ZH 1/77 Richtlinie für Behälter und deren Einrichtungen. Ebenso müssen die VDE 0100 und DIN 0165, EN 50014, EXRL Richtlinien, Auswahl geeigneter Elektrowerkzeuge und die UVV 1.0 sowie UVV 26.0 Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren, beachtet werden. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 2 von 21

3 Definition - Was sind enge Räume? - Als enge Räume im Sinne einer - gastechnischen Gefährdung gelten Räume mit begrenztem Luftvolumen und geringem natürlichen Luftwechsel. Räume mit begrenzten Luftvolumen sind solche + bei denen das Luftvolumen nicht größer als 100 m³ ist oder + bei denen eine Dimension (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) oder + Abstand der Zwischenwände (bei Unterteilung des Raumes) weniger als 2 Meter beträgt. Ein geringer natürlicher Luftwechsel besteht, wenn ohne Betrieb einer technischen Lüftung ein Luftabzug nicht feststellbar ist. - Enge Räume im Sinne einer - erhöhten elektrischen Gefährdung liegen vor, wenn gegenüberliegende, elektrisch leitfähige Teile gleichzeitig berührt werden können, d.h. wenn eine Dimension des Raumes (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) weniger als 2 Meter beträgt. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 3 von 21

4 zu Nr. 1 Aufsichtsführender Benennung eines Aufsichtsführenden und dessen Aufgaben Der mit der Leitung der Arbeiten Beauftragte wird nicht ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein können. Deshalb hat er vor dem Beginn der Arbeiten in engen Räumen einen - zuverlässigen - mit den auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Aufsichtsführenden zu benennen. Um die Schutzmaßnahmen sowie die persönlichen Schutzausrüstungen festlegen zu können, muss der Aufsichtsführende oder der mit der Leitung der Arbeiten Beauftragte zunächst feststellen: - Welche Stoffe, Behälterteile, Einbauten und Betriebsmittel enthalten die engen Räume? - Welche Stoffe können während der Arbeiten in den engen Räumen auftreten? - Welche Betriebsmittel werden in die engen Räume eingebracht? Erst danach können Aussagen über die möglichen Gefahren zusammengestellt und Arbeitsverfahren, Arbeitsgeräte, Arbeitsplätze sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen einschließlich der persönlichen Schutzausrüstungen festgelegt werden. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 4 von 21

5 zu Nr. 2 Unterweisung Vor Aufnahme der Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind die Beschäftigten über die bei Ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall zu unterweisen. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich erfolgt. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 5 von 21

6 Zu Nr. 3 Hauptschalter gegen Einrücken sichern Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch Einrichtungen, bewegliche Teile oder Einbauten Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen ist z. B. vermieden, wenn - elektrische Zuleitungen abgeklemmt, - Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze, nur durch die Elektro-Fachkraft, ersetzt sind, oder - abschließbare Schalter mit Trennereigenschaften abgeschaltet und verschlossen, - Steckvorrichtungen getrennt und die Stecker gesichert sind. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 6 von 21

7 Zu Nr. 4 Abtrennen des Raumes Abtrennen der Behälter und engen Räume Bevor Arbeiten in Behältern und engen Räumen durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass Zu- und Abgänge, aus denen oder durch die Stoffe oder Zubereitungen in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen oder mit gefährlichen Temperaturen oder Drücken in Behälter gelangen können, wirksam unterbrochen sind. Zu- und Abgänge können z. B. durch folgende Maßnahmen wirksam unterbrochen werden: - Durch Herausnehmen von Zwischenstücken, Trennen von Flanschverbindungen und Blindflanschen der Öffnungen, - durch zwei hintereinanderliegende Absperreinrichtungen, wenn zwischen diesen eine geeignete Verbindung mit der Außenluft (Zwischenentspannung) hergestellt ist und die Betätigungsorgane gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert sind, - durch zwei hintereinanderliegende Absperreinrichtungen ohne Zwischenentspannung, wenn vor den Absperreinrichtungen kein Druckaufbau möglich ist und die Betätigungsorgane gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert sind, - durch dicht abschließende, deutlich erkennbare Steckscheiben, wenn Abmessungen und Werkstoff den auftretenden Temperaturen, stofflichen Beanspruchungen und Drücken angepasst sind, - durch ein Absperrorgan, wenn Beschäftigte bei Undichtigkeiten nicht gefährdet werden können und das Betätigungsorgan gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert ist. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 7 von 21

8 zu Nr. 5 Entleeren, Reinigen und Lüften des Raumes Entleeren der Behälter und engen Räume Behälter sind vor Beginn der Arbeiten zu entleeren und von Stoffen oder Zubereitungen zu befreien. Nach Möglichkeit soll das Füllgut ohne den Aufenthalt von Beschäftigten in Behältern und engen Räumen z. B. abgelassen, abgesaugt, abgepumpt oder abgezogen werden. Rückstände sollen durch auf das Füllgut abgestimmte Maßnahmen, z. B. durch Ausdämpfen, gegebenenfalls durch wiederholtes Füllen des Behälters mit Wasser (sofern die statischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind), durch Ausspritzen oder Ausspülen mit geeigneten Flüssigkeiten, gegebenenfalls unter gleichzeitigem Durchrühren etwaiger schlammartiger Rückstände, oder durch Verdrängen mit geeigneten Gasen oder Spülen mit Luft, entfernt werden. Die durch Reinigungsmittel möglichen Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahren sind zu berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass im Zuge des Entleerens Stoffe, Zubereitungen oder Rückstände gefahrlos gelagert, abgeleitet oder entfernt werden (auf die einschlägigen Umweltschutzbestimmungen wird hingewiesen). Gegebenenfalls sind angrenzende Behälter und sonstige Bereiche mit zu berücksichtigen. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 8 von 21

9 zu Nr. 6 Luftanalyse Die notwendigen Erkenntnisse über - Rückstände im engen Raum - Arbeitsstoffe - Schadstoffe und Reaktionsprodukte aus Arbeitsverfahren - Zersetzungsprodukte können - aus dem Betriebsablauf bekannt sein und vom Betreiber mitgeteilt werden - bei Herstellern oder Lieferanten erfragt werden - durch Messungen und Analysen vor Beginn und während der Arbeiten beschafft werden. Dabei kann es erforderlich sein, Sachkundige oder Sachverständige heranzuziehen. Messergebnisse sind kontinuierlich oder in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Die Schadstofffreiheit bzw. die Freiheit von brennbaren oder explosionsfähigen Gemischen ist kurz vor dem Befahren der engen Räume festzustellen. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 9 von 21

10 zu Nr. 7 Schutzmaßnahmen beim Einsatz elektrischer Geräte Bei der Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Behältern und engen Räumen sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen. Elektrowerkzeuge dürfen in Behältern und engen Räumen aus leitfähigen Bauteilen bei Verwendung von Wechselstrom nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Die Kleinspannungs- oder Trenntransformatoren müssen außerhalb des engen Raumes aufgestellt sein. - Schutztrennung Die Schutzmaßnahme "Schutztrennung" (primär 220 Volt - sekundär 220 V) kann z.b. beim Einsatz von Pumpen (Unterwasserpumpen) notwendig werden. Wenn die Schutzmaßnahme "Schutztrennung" verwendet wird, muss bei besonderer Gefährdung, wie sie bei metallisch leitendem Standort vorliegt, z. B. Kessel, Behälter, Wannen, an Stahlgerüsten, das Gehäuse des zu schützenden Verbrauchsmittels mit dem Standort durch einen besonderen Leiter verbunden sein. Der Querschnitt des Leiters muss nach den Regeln der Technik bemessen sein (Rücksprache Elektro- Abteilung). Der Leiter kann entfallen, wenn schutzisolierte Verbrauchsmittel verwendet werden. An einem Trenntransformator darf nur ein Verbrauchsmittel mit höchstens 16 A Nennstrom angeschlossen werden. - Schutzkleinspannung Die Schutzkleinspannung soll das Zustandekommen zu hoher Berührungsspannungen verhindern. Bei der Schutzmaßnahme "Schutzkleinspannung" darf die Nennspannung nicht höher als 42 Volt sein. Es ist unzulässig, aktive Teile auf der Kleinspannungsseite zu erden, oder mit aktiven Teilen höherer Spannung leitend zu verbinden. Die Schutzmaßnahme "Schutzkleinspannung" kann z. B. bei allen handgeführten Verbrauchsmitteln wie Bohr-, Schraub-, Schleifmaschinen usw. Verwendung finden. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 10 von 21

11 Bei Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung werden nur entsprechend gekennzeichnete Schweißstromquellen (S) verwendet. Die Versicherten dürfen Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung nur durchführen, wenn sie gegen elektrische Durchströmung besonders geschützt sind. Der besondere Schutz des menschlichen Körpers wird durch die Verwendung isolierender Unter- oder Zwischenlagen, z.b. Gummimatten, Lattenroste, sichergestellt. Ex-geschützte Geräte in Bereichen oder engen Räumen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre ständig, langzeitig, gelegentlich, selten oder kurzfristig besteht, sind Ex-geschützte Betriebsmittel zu verwenden. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 11 von 21

12 zu Nr. 8 Technische Lüftung Lüftung Bevor Arbeiten in Behältern und engen Räumen durchgeführt werden und während der Arbeiten muss durch Lüftung sichergestellt sein, dass in Behältern und engen Räumen keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel auftreten können. - z.b. Schweißen und Schneiden. Lüftung kann durch natürliche oder technische Lüftung erfolgen. Die Lüftung soll verhindern, dass gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auf die Beschäftigten einwirken, sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet oder Sauerstoffmangel auftritt. Die Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe gilt als verhindert, wenn die Lüftung so ausgeführt ist, dass z.b. die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) nicht überschritten werden; bei Stoffgemischen kann zur Abschätzung der erforderlichen Luftrate für das Gesamtgemisch der MAK-Wert der Komponente mit dem niedrigsten MAK-Wert zugrundegelegt werden. Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist verhindert, wenn die Konzentration an Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben im Gemisch mit Luft 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschreiten kann. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 12 von 21

13 zu Nr. 9 Atemschutzgerät Ist durch Lüftung nicht sichergestellt, dass die Beschäftigten gegen die Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausreichend geschützt sind, so sind unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte zu benutzen. Dies gilt auch bei Sauerstoffmangel oder Inertisierung des Raumes. Unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) sind Druckluft-Schlauchgeräte, Behältergeräte und Regenerationsgeräte. Der Einsatz von Filtergeräten ist im Einzelfall nur zulässig, wenn ausschließlich Stäube auftreten können und kein Sauerstoffmangel besteht. Träger von Atemschutzgeräten sind nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" zu untersuchen (Werkarzt). Atemschutzgeräte können von örtlich vorhandenen Rettungsmannschaften, z. B. im Werk stationierte Feuerwehr, bereitgehalten werden. In diesem Fall hat sich der Aufsichtsführende über das Vorhandensein der Rettungseinrichtungen und die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaften vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 13 von 21

14 zu Nr. 10 Persönliche Schutzausrüstung Festlegung der persönlichen Schutzausrüstung Sind Gefahren durch Stoffe oder Zubereitungen durch betriebstechnische Maßnahmen nicht mit Sicherheit auszuschließen, ist vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen vom Leiter der Arbeiten festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden müssen. Die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen ist während der Arbeiten vom Aufsichtsführenden zu überwachen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei denen die Gefahr der Hautresorption besteht, sind ein geeigneter, den ganzen Körper bedeckender Schutzanzug sowie dicht schließende Stiefel und Handschuhe zu tragen. Solche Gefahrstoffe sind z. B. in der Stoffliste der Technischen Regel Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte" durch ein "H" gekennzeichnet. Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren, sind zusätzlich die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen, z.b. Arbeitsschutzhelm, Augenschutz, Handschutz, Schutzanzug, Gehörschutz, usw. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 14 von 21

15 zu Nr. 11 Sicherheitsposten Maßnahmen zur Rettung Sicherungsposten Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen müssen Beschäftigte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Behälter und engen Räume stehenden Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen. In der Regel besteht der jederzeitige Kontakt aus einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z. B. auch über Sprechverbindung oder Signalleinen aufrechterhalten werden. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Dies schließt ein, dass Hilfspersonen und Rettungsgeräte jederzeit erreichbar sind. Zur Rettung Verunglückter sind z. B. folgende Einrichtungen geeignet: - Unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte), - Sicherheits- und Rettungsgeschirre, - Tragsäcke, Tragwannen, Tragen, Dreiböcke mit Hebeeinrichtungen, Krane. Rettungseinrichtungen sind in der Nähe der Arbeitsstelle einsatzbereit zu halten. Rettungseinrichtungen können von örtlich vorhandenen Rettungsmannschaften, z. B. im Werk stationierte Feuerwehr, bereitgehalten werden. In diesem Fall hat sich der Aufsichtsführende über das Vorhandensein der Rettungseinrichtungen und die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaften vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 15 von 21

16 zu Nr. 12 Brandschutzmaßnahmen Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen müssen geeignete Rettungseinrichtungen und bei Brandgefahr Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitgestellt werden. Als Feuerlöscheinrichtungen sind z. B. geeignet: Gebrauchsfertige Handfeuerlöscher Bauart PG 12/Größe IV oder PG 6 (siehe auch "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201). In der Regel wird eine ausreichende Anzahl Feuerlöscher leicht erreichbar bereitgestellt, wenn je Arbeitsgruppe (höchstens 4 Mann) mindestens 1 Handfeuerlöscher an jedem Zugang zum Arbeitsplatz der Gruppe vorhanden ist. Eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschdecken, geschützt gegen Verschmutzung, oder andere geeignete Löscheinrichtungen zum Löschen in Brand geratener Kleidung, sind zusätzlich bereitzuhalten. Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten muss mit der Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschgeräte vertraut sein. Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen können von örtlich vorhandenen Rettungsmannschaften, z. B. im Werk stationierte Feuerwehr, bereitgehalten werden. In diesem Fall hat sich der Aufsichtsführende über das Vorhandensein der Rettungseinrichtungen und die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaften vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 16 von 21

17 zu Nr. 13 Sonstiges z. B. Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche. Explosionsgefährdete Räume und Bereiche sind auffällig zu kennzeichnen, um zu verhindern, dass - Zündquellen ein- oder herangebracht werden, - Unbefugte sich annähern. Eine sichere Kennzeichnung kann mehrere Maßnahmen zugleich, insbesondere auch mehrsprachige Hinweisschilder, erforderlich machen. Bei Arbeiten keine funkenbildende Werkzeuge verwenden. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 17 von 21

18 zu Nr. 14 Die vorschriftsmäßige Durchführung der o. g. Maßnahmen wird hiermit bestätigt Arbeitsbeginn Arbeiten in Behältern und engen Räumen dürfen erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtsführende oder der mit der Leitung der Arbeiten Beauftragte festgestellt hat, dass die schriftlichen festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind und die Befahrerlaubnis von ihm erteilt wurde. Auch nach Arbeitsunterbrechungen (Schichtwechsel, Wiederaufnahme der Arbeit im folgenden Tag) ist die Wirksamkeit der schriftlich festgelegten Maßnahmen festzustellen. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 18 von 21

19 zu Nr. 15 Befahrerlaubnis weitergegeben an / übernommen durch Sind die Tätigkeiten Ihrer Abteilung (Kostenstelle) beendet und es müssen weitere Abteilungen (Kostenstellen) tätig werden, übergeben Sie den Befahrerlaubnisschein. Müssen von einem anderen Verantwortungsbereich weitere Arbeiten ausgeführt werden, muss der mit der Leitung der Arbeiten Beauftragte des übernehmenden Verantwortungsbereiches (Kostenstelle) die möglicherweise auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für seinen Arbeitsumfang erneut beurteilen bzw. treffen und unter Nummer 14 die Befahrerlaubnis erteilen. Nach Beendigung aller Arbeiten weiter wie unter Nr. 16. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 19 von 21

20 zu Nr. 16 Aufhebung der Schutzmaßnahmen Nach Beendigung der Arbeiten in den engen Räumen müssen die Schutzmaßnahmen aufgehoben werden, damit der Raum seiner Bestimmung wieder zugeführt werden kann. Im Allgemeinen wird eine Fertigmeldung der Arbeiten durch den Aufsichtsführenden erfolgen, so dass die Aufhebung der Schutzmaßnahmen veranlasst werden kann. Zuständig für diese Entscheidung ist der mit der Leitung der Arbeiten beauftragte Vorgesetzte. Voraussetzung für die Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist, dass - die Arbeiten abgeschlossen sind, - alle Beschäftigten den engen Raum verlassen haben und - Gefahren durch die ausgeführten Arbeiten nicht mehr bestehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss der Arbeiten mit Gefahrstoffen, z.b. Reinigungs-, Anstrich- oder Beschichtungsarbeiten, noch lange Zeit brennbare oder gesundheitsschädliche Dämpfe entstehen und somit Gefahren vorhanden sein können. Eine messtechnische Überwachung ist deshalb nach Abschluss derartiger Arbeiten so lange fortzusetzen, bis die Konzentration an explosionsfähigen Gasen und Dämpfen auf nicht mehr messbare Werte - unterhalb 1 Prozent der unteren Zündgrenze - abgesunken ist und die Konzentration aller gesundheitsschädlichen Stoffe sicher unterhalb ihres MAK-Wertes liegt. Sind in dem engen Raum Arbeiten mit Zündgefahren, insbesondere Schweiß-, Schneid- oder Schleifarbeiten, durchgeführt worden, können auch nach Beendigung noch Kontrollen in dem Raum oder seinen angrenzenden Räumen und Bereichen auf Glimmnester, Rauchentwicklung oder verdächtige Erwärmung notwendig sein, zum Beispiel durch eine Brandwache. Derartige Kontrollen sind so lange fortzusetzen, bis die Entstehung eines Brandes ausgeschlossen ist. Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 20 von 21

21 Anlage oder Behälter: Bau: Kst.: Inhalt: Größe: cbm (Angaben was der Behälter enthält) Durchführung der Arbeiten durch Mitarbeiter Zugangsöffnungen: Stück der Kostenstelle(n) bzw. Abteilung(en): 1. Leitung der Arbeiten Name: Aufsichtsführender Name: Abteilung bzw. Kostenstelle ja nein ja nein ja nein ja nein 2. Unterweisung 3. Hauptschalter gegen Einrücken sichern 4. Abtrennen des Raumes durch z.b.: - Unterbrechung der Zuleitung - Steckscheiben - Blindflansche 5. Entleeren, Reinigen u. Lüften des Raumes 6. Luftanalyse (ausreichend O 2 + frei v. Gefahrstoffen) 7. Einbauten (Rührwerke, Heiz-, Kühleinrichtungen usw.) - Entfernen - Stillsetzen und sichern 8. Schutzmaßnahmen beim Einsatz elekt. Geräte, z.b.: - Schutztrennung - Schutzkleinspannung (42V) - Ex - Ausführung 9. Technische Lüftung - Einblasen von Frischluft - Absaugung 10. Atemschutzgerät - Umluftunabhängig 11. Persönliche Schutzausrüstung 12. Sicherheitsposten (vorhanden, außerhalb des Behälters) - Sicherheitsgeschirr - Rettungsmaßnahmen 13. Brandschutzmaßnahmen erforderlich? - Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen 14. Sonstiges, z.b.: - Funkenfreies Werkzeug - Inertisierung - Isolierende Unterlagen - Zusätzliche Maßnahmen 15. Die vorschriftsmäßige Durchführung Datum: der o.g. Maßnahmen ist mit der Unterweisung des/der MA vereinbart und die Befahrerlaubnis erteilt. 16. Befahrerlaubnisschein übernommen 17. Aufhebung der Schutzmaßnahmen Uhrzeit: Unterschrift: Name / Unterschrift Kurzzeichen Datum / Uhrzeit Name / Unterschrift Bestandteil der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Seite 21 von 21

Maßnahmen des Explosionsschutzes bei Instandhaltungsmaßnahmen TRBS 1112 Teil 1. Dr.-Ing. Albert Seemann Düsseldorf, den 22.

Maßnahmen des Explosionsschutzes bei Instandhaltungsmaßnahmen TRBS 1112 Teil 1. Dr.-Ing. Albert Seemann Düsseldorf, den 22. Maßnahmen des Explosionsschutzes bei Instandhaltungsmaßnahmen TRBS 1112 Teil 1 Dr.-Ing. Albert Seemann Düsseldorf, den 22. Juni 2011 Regelwerke alt/neu alt BGR 104 EX-RL Kap. E 5 Schutzmaßnahmen bei Instandsetzungsarbeiten

Mehr

Handlungshilfe Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz

Handlungshilfe Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz Handlungshilfe Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz Stand: 201 2 Explosionsgefahren Das Arbeitsschutzgesetz f ordert eine B eurteilung der mit der Arbeit v erbundenen Gefährdungen für die B eschäftigten.

Mehr

Gefahren für Mensch und Umwelt

Gefahren für Mensch und Umwelt Betriebsanweisung nach 14 GefStoff (Sammelanweisung) Version 02-11/09 Umgang mit Nitromethan Datum: Unterschrift: Gefahren für Mensch und Umwelt Zukünftig Gesundheitsschädlich beim Verschlucken beim Erwärmen

Mehr

Unterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:

Unterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen: Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:.de Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Seite 1 Mustervordruck zur Übertragung Seite 2 von Unternehmerpflichten Fachkraft für Arbeitssicherheit,

Mehr

Auswirkungen der Betriebssicherheitsverordnung. auf den Betrieb von Abwasseranlagen

Auswirkungen der Betriebssicherheitsverordnung. auf den Betrieb von Abwasseranlagen Auswirkungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Betrieb von Abwasseranlagen Betriebssicherheitsverordnung (vom 27.09.2002) 3 (1) Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG und

Mehr

Brandschutzerziehung in der Kindertagesstätte

Brandschutzerziehung in der Kindertagesstätte Brandschutzerziehung in der Kindertagesstätte Der Flucht- und Rettungsweg Erarbeitung eines Flucht- und Rettungsplans in Form einer jährlichen Collage mit der Gruppe Inhalt 2. Ein kindgerechter Flucht-

Mehr

GUV-I 8541. Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Januar 2006

GUV-I 8541. Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Januar 2006 8541 GUV-I 8541 Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Angefangen: Funktion: Abgeschlossen: Januar 2006 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.

Mehr

Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Gesetzliche Unfallversicherung

Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Gesetzliche Unfallversicherung Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Funktion: Angefangen: Abgeschlossen: Gesetzliche Unfallversicherung Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße

Mehr

- Egon Stößer - Sicherheitsingenieur - Sachverständiger vorbeugender Brandschutz

- Egon Stößer - Sicherheitsingenieur - Sachverständiger vorbeugender Brandschutz - Egon Stößer - Sicherheitsingenieur - Sachverständiger vorbeugender Brandschutz 1 Von der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten

Mehr

Erlaubnisschein Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten

Erlaubnisschein Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten Erlaubnisschein Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten 1 Arbeitsort/Stelle Kfz-Werkstatt 2 Arbeitsauftrag (z.b. Konsole anschweißen) 3 Art der Arbeiten Schweißen (E/Gas/Schutzgas)

Mehr

Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Arbeiten in Behältern und engen Räumen Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 117 (bisherige ZH 1/77) BG-Regel Arbeiten in Behältern und engen Räumen vom Mai 2003 Fachausschuss Chemie der BGZ HVBG

Mehr

Revision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen

Revision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen Revision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Von der deutschen Vorlage zur europäischen Norm und nationale Umsetzung 1903 erste Norm Sicherheitsvorschrift

Mehr

504-26. Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I 504-26. Information. nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte

504-26. Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I 504-26. Information. nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte 504-26 BGI/GUV-I 504-26 Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte Oktober 2010 Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Mehr

EXPLOSIONSSCHUTZ-DOKUMENT

EXPLOSIONSSCHUTZ-DOKUMENT Explosionsschutzdokument Anlage: Checkliste zur Ermittlung von Explosionsgefahren Bremen, den 20.April 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen in Bereichen,

Mehr

Auswahl und sicherer Einsatz von Atemschutzgeräten

Auswahl und sicherer Einsatz von Atemschutzgeräten Auswahl und sicherer Einsatz von Atemschutzgeräten Infoblatt 6: Atemschutzgeräte sind für Umgebungstemperaturen von - 30 C bis + 60 C geprüft und zugelassen. Atemschutzgeräte, die speziell für Temperaturen

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt R echtliche R egelungen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) und Betriebsarzt muss bestellt werden. BGV A 2: Betriebsärzte und FASi, nähere Ausführungen zu

Mehr

dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, E 6 Explosionsschutzdokument Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Pflichten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird (BetrSichV 6 (1)). Aus dem

Mehr

Frage Ja Nein Maßnahme Verantwortlichkeiten und Ziele Sind die Arbeitsschutz Aufgaben eindeutig vergeben und schriftlich dokumentiert (Organigramm

Frage Ja Nein Maßnahme Verantwortlichkeiten und Ziele Sind die Arbeitsschutz Aufgaben eindeutig vergeben und schriftlich dokumentiert (Organigramm Frage Ja Nein Maßnahme Verantwortlichkeiten und Ziele Sind die Arbeitsschutz Aufgaben eindeutig vergeben und schriftlich dokumentiert (Organigramm und schriftliche Bestellungen von Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft

Mehr

Praktische Ausbildung bei Arbeiten in Kanälen, Schächten und Behältern

Praktische Ausbildung bei Arbeiten in Kanälen, Schächten und Behältern Praktische Ausbildung bei Arbeiten in Kanälen, Schächten und Behältern Jena, 16. Juni 2011, Alexander Witt PERSÖNLICHE DATEN ALEXANDER WITT 43 Jahre, verheiratet, geboren in Jena seit über 9 Jahren bei

Mehr

Unterweisungspaket Arbeitsschutz beim Schweißen

Unterweisungspaket Arbeitsschutz beim Schweißen Bearbeitet von Eckard Tschersich, Sören Preuß, Dirk Trümner 1. Auflage 2014. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 8367 4 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Arbeitsplatz, Arbeitsschutz, Gefahrstoffschutz

Mehr

Integriertes Managementsystem

Integriertes Managementsystem Seite: 1 von 7 Unterwiesene Firma: Diese gelten bei der Durchführung von Montage-/Instandhaltungs- sowie Aushilfsarbeiten. Der Auftragnehmer/Fremdfirma hat die Gegebenheiten vor Ort - soweit es ihm möglich

Mehr

Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung

Das Konzept der neuen Gefahrstoffverordnung Annette Krüger Folie 1 Themenübersicht Grundkonzept Begriffsbestimmungen Schutzmaßnahmen: Gefährdungsbeurteilung Schutzstufen Annette Krüger Folie 2 Grundkonzept Neufassung in Kraft seit 01.01.2005 weitgehende

Mehr

Dachdecker Unternehmer und Arbeitsschutz

Dachdecker Unternehmer und Arbeitsschutz Dachdecker Unternehmer und Arbeitsschutz Christopher Wohland 22.02.2013 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung

Mehr

Explosionsschutz Grundsätze & Schutzmassnahmen. Pascal Höhener. 7.6.2011 -SAT -Olten. Ex-Schutz

Explosionsschutz Grundsätze & Schutzmassnahmen. Pascal Höhener. 7.6.2011 -SAT -Olten. Ex-Schutz 7.6.2011 -SAT -Olten Explosionsschutz Grundsätze & Schutzmassnahmen Pascal Höhener Envirosol GmbH, Hauptstrasse 117, 4450 Sissach 061 722 0777 info@envi.ch 1 Definitionen Verbrennung/Explosion Chemische

Mehr

Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen. Sichere Arbeitsmittel!

Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen. Sichere Arbeitsmittel! Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen Sichere Arbeitsmittel! 1 Kernaussagen der BetrSichV Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten sichere Arbeitsmittel

Mehr

Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung

Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung Handlungshilfen für das Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung unter Berücksichtigung der Vorveröffentlichung des Entwurfs

Mehr

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben

Mehr

Gefahrstoffordnung. - GefStoffO - Fassung vom 1. April 2005. 1 Zielstellung

Gefahrstoffordnung. - GefStoffO - Fassung vom 1. April 2005. 1 Zielstellung Ordnung zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 74, Seite 3758 vom 29.12.2004) Gefahrstoffordnung - GefStoffO - Fassung vom 1. April 2005 1 Zielstellung (1)

Mehr

ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/20/INF12 22. November 2011 Or. ENGLISCH

ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/20/INF12 22. November 2011 Or. ENGLISCH ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/20/INF12 22. November 2011 Or. ENGLISCH GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN

Mehr

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher

Mehr

Betriebsanweisung nach 14 GefStoff (Sammelanweisung) Version 02-11/09. Gefahr. Flüssigkeit und Dämpfe extrem entzündbar

Betriebsanweisung nach 14 GefStoff (Sammelanweisung) Version 02-11/09. Gefahr. Flüssigkeit und Dämpfe extrem entzündbar Betriebsanweisung nach 14 GefStoff (Sammelanweisung) Version 02-11/09 Umgang mit Ottokraftstoff/Diesel/Treibstoffmix Datum: Unterschrift: Ottokraftstoff Gefahren für Mensch und Umwelt Zukünftig Gefahr

Mehr

4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz

4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz Ausgabe: November 2012 ergänzt GMBl 2013, S. 482 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284 Technische Regeln für Arbeitsstätten Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Mehr

Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen

Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen Personen, Maschinen, 1 Alle Arbeitnehmer ArbSchG 5, 12 GUV V A1 4 Mindestens

Mehr

Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung

Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung Regeln für die Instandhaltung Regeln Ver.1.0 1 Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung Ver.1.0 2 1. Arbeiten sorgfältig planen -Wir planen Instandhaltungsarbeiten sorgfältig. Arbeitnehmer: Ich

Mehr

Unterweisungshilfe - Arbeiten an Gasleitungen. (3. Auflage)

Unterweisungshilfe - Arbeiten an Gasleitungen. (3. Auflage) Unterweisungshilfe - Arbeiten an Gasleitungen (3. Auflage) Unfall bei Arbeiten an Gasleitungen Ausströmendes Erdgas zündete! DN 200 400 mbar - ein Toter - ein Schwerverletzter - zwei Leichtverletzte Unterweisungshilfe

Mehr

EXPLOSIONSSCHUTZ - VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN (VEXAT)

EXPLOSIONSSCHUTZ - VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN (VEXAT) EXPLOSIONSSCHUTZ - VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN (VEXAT) Die Verordnung über explosionsfähige Atmosphären VEXAT (BGBl. II Nr. 309/2004 idgf) ist am 1. August 2008 in Kraft getreten. Die

Mehr

SICHERHEITSDATENBLATT

SICHERHEITSDATENBLATT Seite :1/5 1 STOFF/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG Sicherheitsdatenblatt-Nr. Produktname Hersteller/Lieferant WAG-..-G1003;A;H;AR+CO2 Westfalen AG Industrieweg 43 D-48155 Münster GERMANY e-mail: v.frey(at)westfalen-ag.de

Mehr

MUSTER. Ein- und Aussteigen und Durchführen von Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten, Dükern, Pumpensümpfen, Rohrleitungen, Gruben, Silos etc.

MUSTER. Ein- und Aussteigen und Durchführen von Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten, Dükern, Pumpensümpfen, Rohrleitungen, Gruben, Silos etc. 1 BEFAHRERLAUBNIS Verantwrtlichkeiten für das Ein- und Aussteigen und Durchführen vn Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten, Dükern, Pumpensümpfen, Rhrleitungen, Gruben, Sils etc. gemäß AAV - Allgemeine

Mehr

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 1 wird wie folgt geändert: Titel

Mehr

Job ohne Spielraum Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen

Job ohne Spielraum Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen Seite 1 / 5 Job ohne Spielraum Befahren von Behältern, Silos und engen Räumen Lübeck Das Arbeiten in engen Behältnissen wie Silos, Tanks, Schächten und Kanälen ist mit besonderen Gefahren verbunden und

Mehr

(Bundesanzeiger Nr. 103a vom 2. Juni 2006)

(Bundesanzeiger Nr. 103a vom 2. Juni 2006) Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 1 Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung der Explosionsgefährdung - (Bundesanzeiger Nr.

Mehr

Feuergefährliche Geräte und Arbeiten. So schützen Sie sich vor den Brandgefahren. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.

Feuergefährliche Geräte und Arbeiten. So schützen Sie sich vor den Brandgefahren. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Feuergefährliche Geräte und Arbeiten So schützen Sie sich vor den Brandgefahren. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Schneiden, Schweißen, Flexen, Trennschleifen, Bunsenbrenner Funken fliegen

Mehr

1.5 Downloadverzeichnis

1.5 Downloadverzeichnis Seite 1 1.5 1.5 Zu den Dokumenten aus dem gelangen Sie über Ihren Downloadbereich des Werks. Die Zugangsdaten zum Download - bereich entnehmen Sie bitte dem Kapitel 1.4 Onlinezugang. 1 Vorlagen, Arbeitshilfen

Mehr

Gefahrenkennzeichnung von Chemikalien

Gefahrenkennzeichnung von Chemikalien Gefahrenkennzeichnung von Chemikalien Symbole; Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) (nach Anhang II, III und IV der Richtlinie 67/548/EWG; Stand: 28. Technische Anpassung 2001/59/EG)

Mehr

Arbeiten an Gasleitungen

Arbeiten an Gasleitungen Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV D2 (bisherige VBG 50) Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten an Gasleitungen vom 1. April 1988 in der Fassung

Mehr

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 Produkt: Silicagel E Orange

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 Produkt: Silicagel E Orange Version 01/2015 Teil 1 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 Produkt: Silicagel E Orange Angaben zum Lieferanten Dry & Safe GmbH Bahnhofstrasse 16 CH-4702 Oensingen Tel. 0041 62 396 48

Mehr

Stand: 09/2010. GHS - Auswirkungen auf Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und Kennzeichnung

Stand: 09/2010. GHS - Auswirkungen auf Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und Kennzeichnung BG - INFOBLATT Stand: 09/2010 Best.-Nr. 510 GHS - Auswirkungen auf Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und Kennzeichnung Mit Inkrafttreten der GHS- / CLP-Verordnung am 20. 01. 2009 wurde in der Europäischen

Mehr

Sicherheitsdatenblatt gemäss 1907/2006/EG, Artikel 31

Sicherheitsdatenblatt gemäss 1907/2006/EG, Artikel 31 Seite 1 von 5 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES/DER ZUBEREITUNG UND DAS UNTERNEHMENS Angaben zum Produkt: Handelsname: Verwendung des Stoffes/ der Zubereitung: Hersteller / Inverkehrbringer: Klebeband SIGA Cover

Mehr

Brandschutzkonzept. Für die Nordex-Windenergieanlagen

Brandschutzkonzept. Für die Nordex-Windenergieanlagen Für die Nordex-Windenergieanlagen Nordex Energy GmbH, Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg Alle Rechte vorbehalten. Schutzvermerk ISO 16016 beachten. NALL01_008527_DE Revision 05, 11.09.2013 1 / 6

Mehr

Muster-Erlaubnisschein

Muster-Erlaubnisschein Muster-Erlaubnisschein Hinweis: Dieses Muster kann entsprechend der betrieblichen Verhältnisse und auftretenden Gefährdungen ergänzt oder verkürzt werden. Betrieb Behälter/enger Raum Geplante Arbeiten

Mehr

Explosionsschutzdokument

Explosionsschutzdokument Explosionsschutzdokument zur Vermeidung von Explosionsgefahren durch Gase in n nach 6 BetrSichV sowie Richtlinie 1999/92/EG, Artikel 8 (ATEX 137) Name und Anschrift der Betriebsstätte Musteranlage Schemazeichnung

Mehr

BetrSichV 2002-2015 (Fassung vom 06.02.2015): Eine Gegenüberstellung Stand: 14.04.2015

BetrSichV 2002-2015 (Fassung vom 06.02.2015): Eine Gegenüberstellung Stand: 14.04.2015 BetrSichV 2002-2015 (Fassung vom 06.02.2015): Eine Gegenüberstellung Stand: 14.04.2015 Abschnitte BetrSichV 2015 BetrSichV 2002 Kommentar Titel Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Auditfrageliste. Überprüfung der wirksamen Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. AMS Handbuch Inhalt Anhang A2 Auditfrageliste

Auditfrageliste. Überprüfung der wirksamen Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. AMS Handbuch Inhalt Anhang A2 Auditfrageliste frageliste Überprüfung der wirksamen Umsetzung der festgelegten AMS Handbuch Inhalt Anhang A frageliste Handlungshilfe ", Bew ertung und Verbesserung des AMS" =erfüllt, =geringe Abweichung =kritische Abweichung/nicht

Mehr

BetrSich 5.2152.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln für Gefahrstoffe

BetrSich 5.2152.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln für Gefahrstoffe Technische Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung - Vom 15. März 2006 (BArbBl. 8/9-2005, S. 40)

Mehr

Informationen zu Lagerung und Transport BATTERY PACK SMART ENERGY

Informationen zu Lagerung und Transport BATTERY PACK SMART ENERGY Informationen zu Lagerung und Transport BATTERY PACK SMART ENERGY BattPackLagTra-TI-de-12 Version 1.2 DEUTSCH 1 Transport des Battery Packs SMA Solar Technology AG 1 Transport des Battery Packs Die optimale

Mehr

Arbeitsschutz Höhere Sicherheit durch interaktives Unterweisungssystem. Rechtssicher unterweisen

Arbeitsschutz Höhere Sicherheit durch interaktives Unterweisungssystem. Rechtssicher unterweisen Rechtssicher unterweisen BGV A1 BGR A1 Arbeitsschutzgesetz EU Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der

Mehr

Behälter SICHERHEIT KOMPAKT M 327. M 327 Chemie SICHERHEIT KOMPAKT

Behälter SICHERHEIT KOMPAKT M 327. M 327 Chemie SICHERHEIT KOMPAKT M 327 Chemie HUB - M 327-1203 Aktualisierte Auflage SICHERHEIT KOMPAKT Bitte wenden Sie sich in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit bei der Arbeit an den Unfallverhütungsdienst der

Mehr

Grundlagenreihe Schutz gegen den elektrischen Schlag

Grundlagenreihe Schutz gegen den elektrischen Schlag Grundlagenreihe Schutz gegen den elektrischen Schlag Schutz sowohl gegen direktes als auch bei indirektem Berühren (ohne automatische Abschaltung der Stromversorgung) Schutz durch SELV oder PELV Schutz

Mehr

Befähigte Personen Voraussetzungen und Qualifikationen

Befähigte Personen Voraussetzungen und Qualifikationen Befähigte Personen Voraussetzungen und Qualifikationen zur Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen Tag der Arbeitssicherheit in Fellbach 23. und 24. März 2011 GD Ralf Rutscher Inhalt

Mehr

Sicherheit mit. Unterweisungsnachweis

Sicherheit mit. Unterweisungsnachweis Sicherheit mit Unterweisungsnachweis der Firma: Firmenstempel Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz 12 ArbSchG,,Unterweisungen Auszug (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz

Mehr

Praktische Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich des Explosionsschutzes

Praktische Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich des Explosionsschutzes Praktische Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich des Explosionsschutzes Endress+Hauser Messtechnik GmbH+Co.KG www.karlheinz.gutmann@de.endress.com Rechtsgrundlage des Explosionsschutzes

Mehr

Erlaubnisschein zum Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gemäß BGR 117-1

Erlaubnisschein zum Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gemäß BGR 117-1 Erlaubnisschein zum Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gemäß BGR 117-1 Hinweis: Dieses Muster kann entsprechend der betrieblichen Verhältnisse und auftretenden Gefährdungen ergänzt oder verkürzt

Mehr

Betriebs- und Organisationshandbuch Wasserwirtschaft (BOH) Teil 1: Allgemeine Aufbau- und Ablauforganisation

Betriebs- und Organisationshandbuch Wasserwirtschaft (BOH) Teil 1: Allgemeine Aufbau- und Ablauforganisation 1. ANWENDUNG DES BETRIEBS- UND ORGANISATIONSHANDBUCHES... 6 1.1 GELTUNGSBEREICH... 6 1.2 GRUNDSÄTZE... 6 1.3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN... 7 1.4 DURCHFÜHRUNGSANWEISUNGEN... 7 1.4.1 BEDEUTUNG DES BETRIEBS- UND

Mehr

KFM T5 Gebrauchsanweisung

KFM T5 Gebrauchsanweisung KFM T5 Gebrauchsanweisung FIG 1. FIG 2. Zubehör FIG 3. 10 Dioptrien Einschwenklinse FIG 3. 4 oder 8 Dioptrien Zusatzlinse DEUTSCH Gebrauchsanweisung - KFM Lupenleuchte - 22 Watt T5 Allgemeine Informationen

Mehr

Erläuterungen und Ergänzungen zum Fragebogen Seite 1

Erläuterungen und Ergänzungen zum Fragebogen Seite 1 Seite 1 Grundsätzliche Organisation von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 1. Erläuterungen: Die Verantwortlichkeiten im Unternehmen müssen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz

Mehr

Handlungshilfe für die Erstellung des Explosionsschutzdokuments für die manuelle Fahrzeugreparaturlackierung nach 6 BetrSichV Ausgabe 03-2008

Handlungshilfe für die Erstellung des Explosionsschutzdokuments für die manuelle Fahrzeugreparaturlackierung nach 6 BetrSichV Ausgabe 03-2008 Vorbemerkung Handlungshilfe für die Erstellung des Explosionsschutzdokuments für die manuelle Fahrzeugreparaturlackierung nach 6 BetrSichV Ausgabe 03-2008 An und in Lackieranlagen in Fahrzeugreparaturbetrieben

Mehr

(Bundesanzeiger Nr. 103a vom 2. Juni 2006)

(Bundesanzeiger Nr. 103a vom 2. Juni 2006) Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152 Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines - (Bundesanzeiger Nr. 103a vom 2. Juni 2006) Vorbemerkung

Mehr

Unterweisung für den sicheren Umgang mit Lasereinrichtungen für Bediener

Unterweisung für den sicheren Umgang mit Lasereinrichtungen für Bediener Unterweisung für den sicheren Umgang mit einrichtungen für Bediener Unterweisung für den sicheren Umgang mit einrichtungen F 1 Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation Licht-Verstärkung

Mehr

Sicherheitsdatenblatt Argon, verdichtet

Sicherheitsdatenblatt Argon, verdichtet Seite 1 von 5 1 STOFF-/ ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG Stoff-/ Zubereitungsbezeichnung Chemische Formel Firma u. Notrufnummer Ar siehe Punkt 16; Verfasser 2 ZUSAMMMENSETZUNG/ ANGABEN ZU BESTANDTEILEN

Mehr

Gefährdungsbeurteilung in der metallverarbeitenden Industrie K. Tech 17.01.2011

Gefährdungsbeurteilung in der metallverarbeitenden Industrie K. Tech 17.01.2011 Gefährdungsbeurteilung in der metallverarbeitenden Industrie K. Tech 17.01.2011 18.01.2011 1 Auf der Suche nach. 18.01.2011 2 1 Auf der Suche nach. für 700 Tätigkeiten übernehmen, anpassen fertig! 18.01.2011

Mehr

1.5 Downloadverzeichnis

1.5 Downloadverzeichnis Seite 1 1.5 1.5 Zu den Dokumenten aus dem gelangen Sie über Ihren Downloadbereich des Werks. Die Zugangsdaten zum Download - bereich entnehmen Sie bitte dem Kapitel 1.4 Onlinezugang. Vorlagen, Arbeitshilfen

Mehr

Risikobewertung. Methoden und Kriterien, Chemisches Risiko

Risikobewertung. Methoden und Kriterien, Chemisches Risiko Risikobewertung Methoden und Kriterien, Chemisches Risiko Wie wird bewertet? 2/15/2010 Dipl.Ing.Christian Markart 2 Bewertung des Schadensumfanges 2/15/2010 Dipl.Ing.Christian Markart 3 Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit

Mehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie

Mehr

Band 1. 1 Wegweiser. 2 Grundlagen des Brandschutzes. Band 2

Band 1. 1 Wegweiser. 2 Grundlagen des Brandschutzes. Band 2 Wegweiser 1 sübersicht 1.1 Bitte beachten Sie, dass die hier mit gekennzeichneten Kapitel nur auf der beiliegenden CD-ROM unter: Rechtliche Grundlagen des Brand- und Explosionsschutzes, zu finden sind

Mehr

BGI 870 Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte

BGI 870 Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte BGI 870 Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte (bisher ZH 1/495) Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft Oktober 2003 Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise

Mehr

Überblick zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen

Überblick zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen Einleitung Die Unternehmensleitung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 und der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Mehr

DGUV Vorschrift 3 allgemein:

DGUV Vorschrift 3 allgemein: Messtechnik DGUV Vorschrift 3 Prüfungen (Link zur Auflistung) DGUV Vorschrift 3 allgemein: (Link zur Beschreibung) DGUV Vorschrift 3 für Gewerbetriebe (Link zur Beschreibung) DGUV Vorschrift 3 für Privatleute

Mehr

DGUV Information Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung

DGUV Information Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung 203-004 DGUV Information 203-004 Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung April 2018 Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße

Mehr

Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln

Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln Einsatz- und Übungsdienst Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln 10.98 Elektrische Betriebsmittel werden an Einsatzstellen besonders beansprucht. Nachteilig für den sicheren Umgang wirken sich

Mehr

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV Gesünder Arbeiten in Niedersachsen 6. September 2012

Mehr

Sicherheitsdatenblatt gemäß (91/155/EWG) THERMODUORIT NovoClic. 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

Sicherheitsdatenblatt gemäß (91/155/EWG) THERMODUORIT NovoClic. 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Seite 1 von 5 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Handelsname: Firmenbezeichnung: G.A. Kettner GmbH Kapellenstrasse 22-24 65606 Villmar Telefon 0 64 82/91 31-0 Telefax 0 64 82/91 31-50 info@kettnergmbh.de

Mehr

SCHRIFTENREIHE GALVANOTECHNIK UND OBERFLÄCHENBEHANDLUNG. Hellmuth Feilke. UUffi EUGEN G. LEUZE VERLAG D-7968 SAULGAUAVURTT.

SCHRIFTENREIHE GALVANOTECHNIK UND OBERFLÄCHENBEHANDLUNG. Hellmuth Feilke. UUffi EUGEN G. LEUZE VERLAG D-7968 SAULGAUAVURTT. SCHRIFTENREIHE GALVANOTECHNIK UND OBERFLÄCHENBEHANDLUNG Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Galvanotechnik Hellmuth Feilke UUffi EUGEN G. LEUZE VERLAG D-7968 SAULGAUAVURTT. Verlag der Fachzeitschrift

Mehr

Azet RasenDünger 1. STOFF-/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG 2. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN 3. MÖGLICHE GEFAHREN

Azet RasenDünger 1. STOFF-/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG 2. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN 3. MÖGLICHE GEFAHREN 1. STOFF-/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG Handelsname Prod-Nr. 136-139,150,184,186-188 201,212,223,224,225 Hersteller / Lieferant W. Neudorff GmbH KG An der Mühle 3, D-31860 Emmerthal Telefon +49-

Mehr

GHS Was ändert sich bei der Gefahrstoffkennzeichnung im Betrieb? Die neue TRGS 201

GHS Was ändert sich bei der Gefahrstoffkennzeichnung im Betrieb? Die neue TRGS 201 GHS Was ändert sich bei der Gefahrstoffkennzeichnung im Betrieb? Die neue TRGS 201 Schlema VII Weimar, 2. 4. Mai 2012 Dipl.-Biochem. Antje Ermer Fachbereich Technische Ausschüsse Vortragstitel, Autor,

Mehr

Technische Information Erdung im Inselnetzsystem

Technische Information Erdung im Inselnetzsystem Technische Information Erdung im system Aufbau von TN- und TT-systemen Bei systemen mit Sunny Island ist das das Verteilnetz für die Energie. AC-Verbraucher beziehen Energie aus dem und AC-Quellen (z.

Mehr

Sicherheitsdatenblatt Edelgase und Sauerstoff, Gemisch, Verdichtet (Schutzgas)

Sicherheitsdatenblatt Edelgase und Sauerstoff, Gemisch, Verdichtet (Schutzgas) Seite 1 von 5 Edelgase und Sauerstoff, Gemisch, Verdichtet (Schutzgas) 1 STOFF-/ ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG Stoff-/ Zubereitungsbezeichnung Argon S 1 Chemische Formel Firma u. Notrufnummer Argon

Mehr

Anlage: Bendorf" Anlagen-Nr.: 222222

Anlage: Bendorf Anlagen-Nr.: 222222 für Anlagen der öffentlichen Gasversorgung Gefährdungsbeurteilung, Zoneneinteilung und Dokumentation für Erdgastankstellen gemäß 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Erdgastankstellen und

Mehr

Feuerwehreinsatz bei Schwefelsäure

Feuerwehreinsatz bei Schwefelsäure Allgemeines Eigenschaften Erkennungsmerkmale Nachweis Verwendung Maßnahmen Allgemeine Maßnahmen Taktische Hinweise Austritt von Schwefelsäure Erste Hilfe Unaufschiebbare Erstmaßnahmen Fachspezifische Ergänzungsmaßnahmen

Mehr

Brandschutzordnung der Leibniz Universität Hannover

Brandschutzordnung der Leibniz Universität Hannover Brandschutzordnung der Leibniz Universität Hannover 1. Allgemeines (1.1) Diese Brandschutzordnung (BSO) gilt für alle Gebäude und das gesamte Gelände der Universität Hannover sowie für alle Personen, die

Mehr

Checkliste: Erste Hilfe

Checkliste: Erste Hilfe Checkliste: Erste Hilfe Nr. Prüfkriterium Ja Nein Maßnahmen ( V. / T. ) Rechtsgrundlage 1. Maßnahmen zur wirksamen Ersten Hilfe erforderliche Einrichtungen bereitstellen: Meldeeinrichtungen Sanitätsräume

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe MERKBLATT für die Außerbetriebnahme von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender, brennbarer

Mehr

Schweißen allgemein. Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Schweißen allgemein. Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Thema: Sie werden auf 16 Infoseiten mit folgenden Inhalten (s. rechts) zum Thema informiert! Wir stellen vor, warum das Thema wichtig ist und was Sie beachten

Mehr

(Weisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben)

(Weisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) (Weisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) Amberg, den Heimleiter Feuerwehr Amberg/Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, so zu arbeiten, dass kein

Mehr

Original Gebrauchsanleitung CY-C Funkauslöser-Set

Original Gebrauchsanleitung CY-C Funkauslöser-Set Original Gebrauchsanleitung CY-C Funkauslöser-Set Gewerbering 26 86666 Burgheim Tel. +49 84 32 / 9489-0 Fax. +49 84 32 / 9489-8333 email: info@foto-walser.de www.foto-walser.de 1 Inhalt 1. So verstehen

Mehr

Neue Medien in der Unterweisung. Elektronische Unterweisungssysteme

Neue Medien in der Unterweisung. Elektronische Unterweisungssysteme Neue Medien in der Unterweisung Elektronische Unterweisungssysteme Jörg Rittmann Leiter Health, Safety, Security Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit Norddeutsche Seekabelwerke GmbH 26954 Nordenham

Mehr

Angaben zur überprüften Maschine, Arbeitsmittel:

Angaben zur überprüften Maschine, Arbeitsmittel: 1 Anforderungen an Arbeitsmittel, entsprechend 5, 6, 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel wurde nicht berücksichtigt Stand 10 /2015 Angaben

Mehr

1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. 2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen. 3. Mögliche Gefahren. 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. 2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen. 3. Mögliche Gefahren. 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheitsdatenblatt (91/155/EWG) Revision: 11.10.2006 Revisions-Nr.: 2,00 00392-0007 1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 1.1 Handelsname Art.-No.: 13010, 13013, 13014, 13016, 13020, 13023,

Mehr