Gefahrstoffordnung. - GefStoffO - Fassung vom 1. April Zielstellung

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1 Ordnung zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 74, Seite 3758 vom ) Gefahrstoffordnung - GefStoffO - Fassung vom 1. April Zielstellung (1) Zweck dieser Ordnung ist es, durch Regelungen über die Erfassung und über die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über die Tätigkeit mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen. (2) Alle in dieser Ordnung erwähnten Rechtsvorschriften (Gefahrstoffverordnung, Chemikaliengesetz), Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und Unfallverhütungsvorschriften (GUV) bzw. Berufsgenossenschaftsvorschriften (BGV) sind beim Sicherheitsingenieur der Hochschule, Eichendorffstraße 2, Raum 9, einzusehen. 2 Geltungsbereich (1) Die Gefahrstoffordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) regelt alle Maßnahmen zur Durchsetzung und Einhaltung der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom (veröffentlicht im BGBl. Nr. 74 vom , S ) auf der Basis der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV-SR 2005, alt GUV 19.17), Ausgabedatum November 1998.

2 2 (2) Die Gefahrstoffordnung besitzt in allen Bereichen der Hochschule Gültigkeit, d. h. überall dort, wo Beschäftigte mit Gefahrstoffen oder gefährlichen Zubereitungen im Sinne der GefStoffV tätig sind. 3 Begriffsbestimmungen (1) Gefahrstoffe sind die in 3 der Gefahrstoffverordnung bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (2) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. (3) Lagern von Gefahrstoffen ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (4) Der Arbeitsgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gesonderten Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Der biologische Grenzwert ist ein toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleiteter Grenzwert für biologisches Material. 4 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an der Hochschule ist der Kanzler. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der Gefahrstoffverordnung und dieser Ordnung. (2) Der Kanzler überträgt die Verantwortung nach Absatz 1 für die Fachbereiche auf die Dekane und Hochschullehrer. (3) Die Übertragung der Verantwortung und die Festlegung des Umfanges bedürfen der Schriftform gem. 13 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 UVV Grundsätze der Prävention vom Juli 2004 bzw. gemäß Unfallverhütungsvorschrift GUV-SR 2005, Ziffer 3.2. (4) Die in Absatz 2 eingesetzten Verantwortlichen beauftragen diejenigen Hochschullehrer ihres Fachbereiches, die im Rahmen von Drittmitteln Mitarbeiter beschäftigen, mit der verantwortlichen Einhaltung der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung innerhalb des von den Drittmittelprojekten berührten Bereichs. Die Beauftragung erfolgt schriftlich. Eine weitergehende Übertragung der Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen. 5

3 3 Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten (1) Die Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten der Hochschule sind Bestandteil der Tätigkeitsmerkmale der Haushaltsplanstelle Laboringenieur im Fachbereich Informatik, Mathematik und Naturwissenschaften, Bereich Chemie. (2) Der Gefahrstoffbeauftragte der Hochschule unterstützt die an der Hochschule für die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung und dieser Ordnung Verantwortlichen sowie die mit Gefahrstoffen Tätigen oder anderweitig damit Konfrontierten. Er ist insbesondere verantwortlich für: - die fachliche Beratung des Kanzlers und aller unter 4 genannten Verantwortlichen, - die Anleitung und Unterstützung der Gefahrstoffbeauftragten der (Fach-)Bereiche, - die unterstützende Kontrolle und Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfassung, Kennzeichnung und Aufbewahrung von Gefahrstoffen, - die Aufstellung und Führung des zentralen Gefahrstoffverzeichnisses der Hochschule, - die Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen in den (Fach-)Bereichen, - die Mitwirkung bei vorgesehener Beschaffung und Verwendung von Gefahrstoffen sowie bei deren Entsorgung, - die Zusammenarbeit mit sonstigen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlichen Stellen. (3) Die im 4 (2) genannten Verantwortlichen der (Fach-) Bereiche können Gefahrstoffbeauftragte in ihrem (Fach-)Bereich bestellen. 6 Ermittlungspflicht (1) Die Leiter der (Fach-)Bereiche sind verpflichtet, ein Verzeichnis aller in ihrem (Fach-)Bereich existierenden Gefahrstoffe nach Art, Kennzeichnung der Gefährlichkeit und Menge zu führen und dem Gefahrstoffbeauftragten der Hochschule zu übergeben. Die Einstufung und Kennzeichnung der Gefährlichkeitsmerkmale ist nach den Angaben der Hersteller insbesondere an Hand der Sicherheitsdatenblätter durchzuführen und auf dem aktuellen Stand zu halten. (2) Alle dauerhaften Zu- und Abgänge von Gefahrstoffen sind in das Verzeichnis aufzunehmen und dem Gefahrstoffbeauftragten der Hochschule jährlich zu melden. Nicht meldepflichtig sind vorübergehende Verbräuche, die wieder ausgeglichen werden oder Änderungen < 10% des jeweiligen Stoffes. (3) Der Gefahrstoffverantwortliche der Hochschule hat einmal pro Jahr die ordnungsgemäße Verwahrung und Kennzeichnung zu kontrollieren. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

4 4 7 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist der sichere Ausschluss von Expositionen anzustreben. Dies ist gegeben, wenn der Gehalt an Gefahrstoff im Luftraum nicht größer als der entsprechende Arbeitsgrenzwert (AGW) ist, der biologischer Grenzwert eingehalten wird und kein direkter Hautkontakt besteht. Bei Überschreitung der Grenzwerte fordert der Gesetzgeber entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollmessungen sowie Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte gemäß Gefahrstoffverordnung und Unfallverhütungsvorschrift GUV- SR Durch Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV sind die Wahrscheinlichkeiten von Expositionen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen vor Beginn und bei wesentlichen Änderungen während der Tätigkeiten zu ermitteln und zu dokumentieren sowie der Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Je nach Gefährdung sind die Schutzstufen nach 8 bis 11 GefStoffV festzulegen und Schutzmaßnahmen einzuleiten. Diese müssen immer in genannter Reihenfolge erfolgen: 1. Substitution der (des) Gefahrstoffe(s) 2. Technische Schutzmaßnahme (Lüftung, Absaugung) 3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Dabei gebührt der Substitution absoluter Vorrang. Ein Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. (2) Ist eine Exposition durch keinerlei Maßnahme zu umgehen oder besteht deren Verdacht, sind vor Beginn der Arbeiten der Gefahrstoffbeauftragte der Hochschule, der Sicherheitsingenieur sowie der Personalrat zu informieren. (3) Der Gesetzgeber unterstellt die sichere Unterschreitung der Arbeitsgrenzwerte (AGW) bzw. der Biologischen Grenzwerte, wenn - mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen gearbeitet wird, - alle Arbeitsgänge mit Gefahrstoffen, die Dämpfe oder Stäube freisetzen, in einem Abzug nach DIN 12924, Teil 1 mit geschlossenem Frontschieber durchgeführt werden, - die Laborräume personell nicht überbelegt sind (Zahl der Beschäftigten kleiner gleich Zahl der Arbeitsplätze), - der Kontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen ausgeschlossen ist und - die Beschäftigten einschließlich Studierende über die Gefahr und die Methoden ihrer Abwehr unterwiesen sind (Betriebsanweisung). (4) Erfolgen Tätigkeiten mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, so sind dort genannte Vorschriften und Schutzmaßnahmen mindestens nach Schutzstufe 2 ( 9 GefStoffV) zu befolgen. Um Expositionen zu verhindern, sind die Beschäftigten der HTWK Leipzig angewiesen, genannte flüchtige oder staubförmige Stoffe ausschließlich in Abzügen oder an derart be- und entlüfteten Arbeitsplätzen zu verarbeiten, welche die Einhaltung der Luftgrenzwerte garantieren. Dies dient gleichzeitig der Einhaltung der Bestimmungen des Brand- und Explosionsschutzes. Das Tragen von Atem-Schutzmasken ist nur kurzzeitig als Ausnahme zulässig.

5 5 Die Gefahr des Hautkontaktes ist durch den Einsatz geeigneter Apparaturen oder durch Tragen von Schutzkleidung (z. B. Arbeitsschutzhandschuhe) auszuschließen. Die Herstellungs- und Verwendungsverbote für die in 18 bzw. im Anhang IV der GefStoffV genannten Stoffe sind strikt einzuhalten. (5) Der in 4 (2) dieser Ordnung genannte Verantwortliche darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. 8 Betriebsanweisungen (1) Die Verantwortlichen gemäß 4 sind verpflichtet, für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen Betriebanweisungen gemäß 14 GefStoffV und TRGS 555 zu erarbeiten und am Arbeitsplatz bekannt zu geben. Für gleichartige Substanzen und Tätigkeiten sind so genannte Gruppen-Betriebsanweisungen zulässig. Für gefährliche Arbeiten mit Stoffen, die keine Gefahrstoffe sind, z. B. tiefkalte Flüssigkeiten, sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen. (2) Für die Erstellung der Betriebsanweisungen sind die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter der Hersteller/Lieferanten heranzuziehen. Diese sind für reine Stoffe beim Gefahrstoffbeauftragten der Hochschule bzw. beim Sicherheitsingenieur abrufbar. 9 Unterweisungen und Laborordnungen (1) Beschäftigte und Studierende der Hochschule müssen durch den Verantwortlichen gemäß 4 dieser Ordnung vor der ersten Tätigkeitsaufnahme, danach mindestens einmal jährlich, anhand der Betriebsanweisungen über möglicherweise auftretende bzw. wirksam werdende Gefahren und über einzuleitende Schutzmaßnahmen aktenkundig belehrt werden. (2) Weibliche Beschäftigte und Studierende sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. 10 Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren bzw. zu lagern, dass sie Personen, Sachen und die Umwelt nicht gefährden. Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden könnte, aufbewahrt bzw. gelagert werden. Brennbare Flüssigkeiten sind nicht in Plastgebinden aufzubewahren. (2) Sehr giftige und giftige Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind unter Verschluss aufzubewahren. Der Zugang ist nur sachkundigen Personen gestattet. 11

6 6 Schlussbestimmungen Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung und diese Gefahrstoffordnung können in arbeits-, zivil- und strafrechtlicher Hinsicht verfolgt und geahndet werden. Die Ordnung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. 12 Inkrafttreten Gleichzeitig verlieren alle früheren Hochschulbestimmungen zu Gefahrstoffen ihre Gültigkeit. Leipzig, den 1. April 2005 Prof. Dr. rer. nat. U. Ziegler Kanzler

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