Ethische Richtlinien zur medizinischen Manipulation des Sterbens
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- Gretel Buchholz
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1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Was ist ein menschenwürdiger Tod? Ethische Richtlinien zur medizinischen Manipulation des Sterbens Das ist mein Tod! : In Deutschland ist aktive Sterbehilfe durch Ärzte oder Dritte unter Strafe gestellt. In den letzten Jahren hat sich diesbezüglich allerdings eine öffentliche Diskussion entwickelt, gerade weil andere europäische Länder Ärztliche Suizidbeihilfe erlauben. Prof. Eberhard Schockenhoff befasst sich mit der ethischen Frage, ob die Sterbehilfe mit den Grundsätzen ärztlichen Handelns vereinbar ist. Freiburg, März Die gegenwärtige Euthanasiediskussion geht häufig von einer doppelten Voraussetzung aus: Einerseits wird die Forderung einer gesetzlichen Freigabe auch der aktiven Euthanasie mit dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden begründet, andererseits werden die dagegen vorgebrachten Einwände auf ein religiöses Menschenbild zurückgeführt, das in einer pluralistischen Gesellschaft keine allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen könne. Demgegenüber zeigt Eberhard Schockenhoff, Professor für Moraltheologie an der Universität Freiburg, auf, dass die ethische Argumentation zugunsten der Euthanasie von verdeckten anthropologischen Prämissen lebt, die der realen Situation schwerkranker und sterbender Patienten nicht gerecht werden. Neben der Kritik an einem Menschenbild, das Selbstbestimmung, Autonomie und Unabhängigkeit einseitig ins Zentrum rückt, erläutert er die Aufgabe der Annahme des eigenen Todes und den Sinn der Unterscheidung von aktiver und passiver Euthanasie für das Arzt-Patient-Verhältnis. Was heißt menschenwürdig sterben? Das Vorauswissen um den Tod gehört unabdingbar zur menschlichen Selbsterfahrung. Wir ahnen, dass es nicht gleichgültig ist, wie uns der Tod antrifft, wenn er eintritt. Das Gelingen des Lebens im Ganzen auf entscheidende Weise davon ab, in welcher Einstellung jemand auf den Tod zugeht und wie er das Wissen um ihn in die eigene Einstellung zum Leben integriert. Deshalb gehört nicht der Tod, wohl aber das Sterben zum Leben, nicht nur auf eine äußerlich-begrenzende Weise, insofern der Tod der äußerste Endpunkt des Lebens und das Sterben dessen letzte Phase ist, sondern derart, dass sich im Sterben ein letztes Mal zeigen kann, wie und wofür ein Mensch gelebt hat. Deshalb soll ein humaner Sterbebeistand vor allem anderen dem Ziel dienen, dem Sterbenden Raum für seinen eigenen Tod im Sinne des ihm verfügten Todes zu gewähren. Eine solche menschlich anspruchsvollere Sterbebegleitung belässt dem Sterbenden das Recht auf seinen eigenen Tod nicht nach der Art der manipulierten Selbsttötung, sondern im Sinn einer bewussten Annahme des Todes, die von seitens der Ärzte und der Angehörigen durch palliative Schmerzbekämpfung und menschliche Nähe unterstützt wird. Die Strategie der Euthanasiebefürworter zielt darauf ab, die öffentliche Akzeptanz ihrer Forderung nach einer Freigabe aktiver Tötungshandlungen durch den Arzt als eine in extremen Fällen unvermeidliche Maßnahme darzustellen, die den Sterbenden vor den inhumanen Auswirkungen der modernen Medizin schützen soll. Diese Argumentation verwischt dabei bewusst die Grenze zwischen einer notwendigen, ethisch unbedenklichen Hilfe im Sterben und einer gezielten Herbeiführung des Todes im Sinne der Hilfe zum
2 2 Sterben, indem sie die unterschwelligen Ängste der Bevölkerung vor einem langen quälenden Leidenmüssen vor dem eigenen Tod mobilisiert. Die intuitiv richtige Einschätzung, dass es im Verlauf des Sterbeprozesses extreme Leidenszustände geben kann, angesichts derer wir um des Sterbenden selbst willen hoffen müssen, dass er bald und in Ruhe sterben kann, soll dann die Schlussfolgerung fragen, es mache keinen moralisch bedeutsamen Unterschied aus, wie der aus der Sicht des Patienten wünschenswerte Tod tatsächlich eintreten wird. Das Recht in Ruhe sterben zu dürfen oder am eigenen Sterben nicht durch sinnlos gewordene medizinische Maßnahmen gehindert zu werden, verwandelt sich dann unter der Hand in den Gedanken einer gezielten Beschleunigung des Todes durch eine ärztliche Intervention, für die sich in den Niederlanden zur Vermeidung des Begriffes der ärztlichen Tötungshandlung bereits die euphemistisch-unpersönliche Bezeichnung lebensbeendende medizinische Maßnahme eingebürgert hat. Grundformen des medizinischen Sterbebeistandes Eine glaubwürdige argumentative Antwort auf die dargestellten Rechtfertigungsversuche der aktiven Euthanasie muss vor allem versuchen, den positiven Auftrag des ärztlichen und pflegerischen Sterbebeistandes herauszustellen und seinen genauen Umfang im Schnittfeld des gewandelten medizinischen Behandlungszieles - vom kurativen, also heilenden zum palliativen, also lindernden Auftrag - zu ermitteln. Hinter der Rede vom Wechsel des Behandlungszieles steht ein doppeltes Anliegen, das die auf den ersten Blick gegebene Scheinplausibilität der Ansicht erschüttert, im äußersten Notfall stelle der durch ärztliches Handeln herbeigeführte Tod die einzige Hilfe dar, die wir einem schwer leidenden Patienten noch geben könnten. Die Idee des palliativen Behandlungsauftrages unterstreicht, dass die Aufgabe des Arztes noch nicht erloschen ist, wenn er im Kampf mit einer tödlichen Krankheit keine Aussicht auf Heilung mehr sieht. Zugleich ist aber auch die Palette seiner medizinischen Hilfsmöglichkeiten nicht erschöpft, denn die moderne schmerzlindernde Medizin verfügt über wirksame Methoden der Schmerzbekämpfung, die den Sterbenden, wenn sie fachgerecht eingesetzt werden, die Annahme des eigenen Todes erleichtern können. Die Grundform des medizinischen Sterbebeistandes, die ärztliche und pflegerische Hilfe im Sterben, ergibt sich von selbst aus dem Auftrag des Arztes, Leiden zu lindern, wenn eine Wiederherstellung der Gesundheit nicht mehr möglich ist. Das Ziel aller ärztlichen Maßnahmen muss es sein, dem Sterbenden auch in seiner letzten Lebensphase ein Höchstmaß an Selbstbestimmung und persönlicher Eigengestaltung wie den Abschied von den Angehörigen oder die Regelung finanzieller Angelegenheiten zu ermöglichen. Dazu ist vor allem eine wirksame Schmerzbekämpfung nötig, die den Kranken von andauernden, unerträglichen Schmerzen befreit. Die Grundform der medizinischen Sterbehilfe ist fast immer mit einer Entscheidung zum Verzicht auf weitere lebensverlängernde Maßnahmen oder zum Abbruch einer bestehenden Therapie verbunden. Sterbehilfe nimmt dann die Form des Sterbenlassens an, indem der Arzt den Wunsch des Patienten respektiert, in Ruhe sterben zu dürfen. Der Therapieverzicht kann nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten sein, vor allem dann, wenn die zu erwartende Lebensverlängerung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den körperlichen und seelischen Belastungen mehr steht, die eine Weiterführung der Behandlung mit sich bringt. Die Aufklärungspflicht des Arztes beinhaltet dabei auch die Information über mögliche Risiken und Gefahren, die den Patienten in die Lage versetzt, eigenverantwortlich zu entscheiden, welches Maß an körperlicher Beeinträchtigung und an seelischem Leiden er auf sich nehmen will, um sein Leben für eine begrenzte Zeit zu verlängern.
3 3 Therapiebegrenzung und Behandlungsabbruch Die Entscheidung für einen Behandlungsverzicht folgt dabei keinem anderen ethischen Prinzip als der Grundnorm ärztlichen Handelns, die auf die Wiederherstellung der Gesundheit oder wenigstens auf die ansatzweise Erhaltung der körperlichen Voraussetzungen gerichtet ist, die dem Patienten eine sinnvolle Lebensgestaltung ermöglichen. Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin auf ihrem jeweils neuesten Stand bis zum Letzten auszuschöpfen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die eigentliche Todesursache nicht das Abschalten des Respirators, sondern die unheilbare Krankheit ist, deren Verlauf ohne die künstlichen Maßnahmen zur Lebensverlängerung bereits zum sicheren Tod geführt hätte. In ethischer Hinsicht ist die Einstellung der künstlichen Beatmung trotz ihres aktiven Anscheins deshalb nicht als Tötungshandlung, sondern als Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme zu bewerten, die ihr therapeutisches Ziel nicht mehr erreichen kann. Ebensowenig lässt sich zwischen künstlicher Beatmung und der Versorgung mit Flüssigkeit und Nahrung ein moralisch relevanter Unterschied ausmachen, sodass die gleiche Überlegung prinzipiell auch die Einstellung künstlicher Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr - etwa mit Hilfe einer Magensonde - legitimieren kann. Wenn das Absetzen der künstlichen Beatmung in den Fällen, in denen ein natürlicher Verlauf des Sterbeprozesses längst zum Tod geführt hätte, nicht als aktive Tötungshandlung bewertet werden muss, dann gilt dies prinzipiell für jede Behandlungseinstellung. Grundsätzlich darf eine Therapie dann abgebrochen werden, wenn sie ihr ursprüngliches Behandlungsziel nicht mehr erreichen kann. Eine Pflicht zur Weiterführung einer aussichtslos gewordenen Behandlung, wie sie früher gelegentlich vertreten wurde, läßt sich auf dem Boden der christlichen Ethik nicht begründen. Weil das Absetzen einer Behandlung nur das Ende der künstlichen Verhinderung des Todes, nicht aber dessen eigentliche Ursache ist, kann es nicht als eigenmächtige Verfügung über fremdes Leben betrachtet werden, die unter das Tötungsverbot fällt. Die Forderung, nach der ein humaner Beistand allein dem Ziel dienen kann, dem Sterbenden Raum für seinen eigenen Tod, im Sinne des ihm verfügten Todes, zu gewähren, zeigt auch, warum die Unterscheidung von aktiver Euthanasie und Sterbenlassen von eminenter moralischer Bedeutung ist. Sie belässt dem Sterbenden das Recht auf seinen eigenen Tod, nicht im Sinn der manipulierten Selbsttötung, sondern im Sinn einer bewussten Annahme des Todes, die von Seiten der Ärzte und der Angehörigen durch palliative Schmerzbekämpfung und menschlichen Sterbebeistand unterstützt wird. Selbstbestimmung und Hilfsbedürftigkeit Angesichts der faktischen Abhängigkeit des menschlichen Daseins, die am Lebensende und in der terminalen Sterbephase in besonderer Intensität hervortritt, erfordert ein menschenwürdiges Sterben mehr als bloßen Respekt vor einer angeblich unbeeinflussten Selbstbestimmung des Sterbenden. Menschenwürdiges Sterben ist, wenn der Begriff nicht nur als eine rhetorische Legitimationsformel dienen soll, hinter der sich die Verweigerung wirklicher Hilfe verbirgt, überhaupt nur unter der Bedingung möglich, dass personale Beziehungen und das Angebot menschlicher Nähe aufrechterhalten werden. Unsere moralischen Pflichten gegenüber Sterbenden, so zeigt sich in dieser umfassenderen Perspektive, lassen sich nicht auf den formalen Respekt vor ihrer Autonomie und Selbstbestimmung reduzieren. Wirkliche Anerkennung, die der Herausforderung des Sterbens nicht ausweicht, erfordert in Situationen extremer Belastung immer auch die Bereitschaft zum Dabeibleiben, zum geduldigen Ausharren und zuletzt: zum gemeinsamen Warten auf den Tod.
4 4 Sterbewünsche als Ausdruck rationaler Selbstbestimmung? Die Erfahrung der Hospizbewegung zeigt, dass ein ernsthafter Wunsch nach aktiver Euthanasie noch seltener geäußert wird, wenn unheilbar kranke Menschen wissen, dass sie auch in der letzten Sterbephase mit einer wirksamen Schmerzbekämpfung und menschlichem Beistand rechnen können. Dieser in der ärztlichen Erfahrung vielfach bestätigte Umstand verweist auf der theoretischen Begründungsebene auf eine innere Widersprüchlichkeit der Euthanasieidee, die von ihren Vertretern meist umgangen wird. Ärztliche Tötungshandlungen sollen nur als ultima ratio in Frage kommen, also nur unter der Voraussetzung moralisch zulässig sein, dass sie die letzte noch verbleibende Möglichkeit darstellen, einem sterbenden oder schwerkranken Menschen wirksam zu helfen. Der Eintritt dieser Bedingungen lässt sich aber kaum noch mit der geforderten Sorgfalt feststellen, wenn der Rückgriff auf einvernehmliche oder, wenn die Äußerung selbstbestimmter Wünsche nicht mehr erfolgen kann, auch auf nicht-freiwillige Tötungshandlungen erst einmal Eingang in den klinischen Alltag gefunden hat. Die Befürchtung, dass die Tötung auf Verlangen die Suche nach pflegerischen und palliativen Alternativen auch verdrängen kann und als der schnellere, aufwandslosere und kostengünstigere Weg zum Ziel eines ruhigen Todes oder der Befreiung von schweren Leidenszuständen angesehen wird, ist nicht aus der Luft gegriffen. Die Gefahr einer unkontrollierbaren Ausweitung erscheint sehr wohl real, zumal die Euthanasieforderung langfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen wie der zunehmenden Vereinzelung der Menschen, dem demographischen Trend zur Überalterung und der ökonomischen Kostenexplosion im Gesundheitswesen auf ihre Weise durchaus entgegenkommt. Die von einem liberalen Selbstbestimmungspathos genährte Erwartung, dass die Möglichkeit der aktiven Euthanasie die Freiheit der Sterbenden stärkt und ihre Chancen zur Einflussnahme auf die konkreten Umstände ihres Sterbens gleichsam automatisch erhöht, bleibt für dieses Dilemma blind. Es ignoriert die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die subtilen Mechanismen, die das Leben der Sterbenden der Willkür ihrer Umgebung ausliefern können. Töten und Sterbenlassen Das Begriffspaar von aktiv und passiv, von Töten und Sterbenlassen bleibt für den Arzt eine entscheidende Orientierungshilfe im Schnittfeld zwischen Lebensschutz und Tötungsverbot, die ihm hilft, die Reichweite und Grenze seines ärztlichen Auftrages zu erkennen. Direktes Handlungsziel der passiven Euthanasie sind die größtmögliche Freiheit des Sterbenden von Angst- und Schmerzzuständen, der Abbruch einer das Leiden verlängernden Behandlung sowie der Verzicht auf weitere medizinische Interventionen, die nicht mehr durch das nunmehr palliative Behandlungsziel indiziert sind, wohingegen durch die aktive Euthanasie der Tod direkt und unmittelbar herbeigeführt wird. Entsprechend stellt der Abbruch kurativer Behandlungsformen im ersten Fall zwar eine notwendige, doch nicht hinreichende Bedingung für den Eintritt des Todes dar, während im zweiten Fall der Tod im Sinne zureichender Antezedenz-Bedingungen durch den Arzt herbeigeführt wird. Auch wenn die Tragweite und die präzise begriffliche Abgrenzung dieser Unterscheidung innerhalb der wissenschaftlichen Ethik umstritten bleiben, kommt ihr in dem Interaktionsgefüge zwischen Arzt und Patient auf der einen sowie Arzt und Angehörigen auf der anderen Seite hohe Bedeutung zu. Ein unheilbar Kranker, der nach einem künstlichen Reanimationsversuch den Wunsch äußert, diesen bei einem weiteren Herzstillstand nicht zu wiederholen, bittet darum, dass der Arzt ihn sterben lässt, wenn seine Zeit gekommen ist. Er bittet, die ihm gesetzte Grenze zu achten, aber er will nicht, dass der Arzt diese Grenze von sich aus setzt und ihn tötet. Der Arzt, der umgekehrt einen unheilbaren Patienten sterben lässt und eine aussichtslos gewordene Behandlung abbricht, tut dies seinerseits in dem Wissen, dass seine medizinische Kunst nicht der Lebensverlängerung um jeden Preis, sondern dem Wohl eines konkreten Menschen dient, der seiner ärztlichen Fürsorge auch in der letalen Phase des Sterbeprozesses bedarf.
5 5 Er achtet den ihm anvertrauten Patienten in der Verletzlichkeit und Hilfsbedürftigkeit seines leiblichen Seins, indem er sein Sterben zu erleichtern sucht, aber dabei die letzte Grenze des Todes respektiert, die allen Beteiligten - dem Sterbenden, seiner Umgebung, dem staatlichen Gesundheitssystem und auch dem Arzt - gezogen sind. Kontakt Surprising Science Annette K.-Persch Redaktion und Projektkoordination Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit und Beziehungsmanagement Tel / annette.persch@pr.uni-freiburg.de II
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