NÖ Landesfeuerwehrverband

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1 Vorbeugender Brandschutz Feuerpolizeiliche Überprüfung Leitfaden zur Durchführung der Feuerpolizeilichen Beschau Seite 1 von 12 Seiten

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Rechtliche Grundlagen NÖ FG Feuerpolizeiliche Beschau Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Auskunftspflicht 5 3 Die feuerpolizeiliche Kommission Aufgabenverteilung Gemeindevertreter = Verhandlungsleiter Feuerwehrkommandant Rauchfangkehrermeister sonstige Sachverständige 6 5 Adjustierung und Ausrüstung Adjustierung Ausrüstung 6 6 Durchführung der Beschau Äußere Beschau Innere Beschau Am Dachboden Schornstein Heizraum Brennstofflagerraum Keller Garage Allgemein Aufzeichnungen (Dokumentation, Atteste) 10 7 Niederschrift Lösungsvorschläge Gesetze und Verordnungen Literaturverzeichnis...12 Seite 2 von 12 Seiten

3 1 Rechtliche Grundlagen 19 NÖ FG Feuerpolizeiliche Beschau 20 NÖ FG Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau 21 NÖ FG Auskunftspflicht Feuerpolizeiliche Beschau ist eine Beweisaufnahme durch Lokalaugenschein. Begutachten Sie die Räumlichkeiten nur in dem Ausmaß als es für die feuerpolizeiliche Beschau erforderlich ist und vergessen Sie das Amtsgeheimnis (=Amtsverschwiegenheit) nicht! Amtsverschwiegenheit= Alle mit Aufgaben der Bundes, Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die termingerechte Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau ist Aufgabe der Gemeinde. Der Bürgermeister muss festlegen Wann und Wo die feuerpolizeiliche Beschau innerhalb der vom NÖ FG vorgegebenen Fristen durchzuführen ist. Die Beschaukommission muss auch andere als feuerpolizeiliche Mängel, die sie feststellt, in einer Verhandlungsschrift festhalten und diese Mängel der zuständigen Behörde anzeigen. Meistens handelt es sich um Baumängel dazu Meldung an die Gemeinde als Baubehörde. Baumängel sind nach der NÖ Bauordnung in einem eigenen Bauverfahren und in einem auf Grund dieses Verfahrens erlassenen Baubescheid zu behandeln. 2 NÖ FG Feuerpolizeiliche Beschau (1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre, b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen. (2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs.1 lit. b fallen, anstelle der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10 jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen. Seite 3 von 12 Seiten

4 (3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs, Gebrauchs oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen. (4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Andere als feuerpolizeiliche Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. (5) Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs, Gebrauchs oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau (1) Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke gemäß 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen, soweit nicht wegen besonderer Umstände (z.b. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) von der Gemeinde eine erhöhte Brandgefahr festgestellt wird. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs, Gebrauchs oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs, Gebrauchs oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. (2) Im übrigen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitgliedes der Gemeinde und eines Rauchfangkehrermeisters als Sachverständige vorzunehmen. (3) Bei Bedarf sind für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen ein brandschutztechnischer Sachverständiger sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen beizuziehen. (4) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes ist der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen. (5) Den Sachverständigen und den nach Abs. 1 die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführenden Rauchfangkehrermeistern gebührt eine Entschädigung. Diese setzt, soweit sie ihnen nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zusteht, der Gemeinderat fest, wobei die Entschädigung nicht höher sein darf als jene, die dem Rauchfangkehrermeister nach den für ihn geltenden Vorschriften zukommt. Seite 4 von 12 Seiten

5 (6) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs, Gebrauchs oder Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages ist von der Gemeinde vorzunehmen. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe für Wohn und Betriebseinheiten und für eine Beschau nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung der Landesregierung festzulegen Auskunftspflicht Eigentümer oder sonstige Verfügungs, Gebrauchs oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen. 3 Die feuerpolizeiliche Kommission Zusammensetzung der Kommission: Bürgermeister oder dessen Vertretung Feuerwehrkommandant oder dessen Vertretung zuständiger Rauchfangkehrermeister Bei Bedarf sonstige Sachverständige z.b. Elektro oder Bautechniker, Statiker, u.ä. evt. Schriftführer Auskunftspersonen: Liegenschaftseigentümer Mieter Nutzungsberechtigter Betriebsfeuerwehrkommandant Brandschutzbeauftragter Seite 5 von 12 Seiten

6 4 Aufgabenverteilung 4.1 Gemeindevertreter = Verhandlungsleiter Baurecht, Baubewilligungen, anzeigepflichtige Bauvorhaben, Schriftführer 4.2 Feuerwehrkommandant Brandmeldemöglichkeiten, Anzeige Verhalten im Brandfall, erste und erweiterte Löschhilfe, Zufahrten, Aufstellungsflächen, Löschwasser, Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlage, Löschanlagen, Feststellanlagen, Rauch und Wärmeabzuganlagen, Flucht und Rettungswege, Fluchtwegebeleuchtung, Brandabschnittsbildung, brennbare Lagerungen, Mängel nach dem NÖ FG 4.3 Rauchfangkehrermeister Feuerstätten, Verbindungsstücke, Luftfänge und leitungen, Rauch und Abgasfänge, Heizraum, Brennstofflagerungen, Unfallverhütungsvorschriften (Geländer, Absturzsicherungen usw.) 4.4 sonstige Sachverständige je nach Fachgebiet 5 Adjustierung und Ausrüstung 5.1 Adjustierung KOMMISSION HAFTET JEDOCH SOLIDARISCH! Dienstbekleidung 2 (DO 1.5.3) Dienstmütze Schutzjacke, Sicherheitsschuhe evt. Sicherheitshandschuhe 5.2 Ausrüstung Taschenlampe Handscheinwerfer (evt. im Fahrzeug mitnehmen) Zählerkastenschlüssel FW Einheitsschlüssel für Bedienfeld und Meldekasten Liftschlüssel (Dreikant) Schreibzeug Seite 6 von 12 Seiten

7 6 Durchführung der Beschau die feuerpolizeiliche Beschau beginnt bereits im Feuerwehrhaus 6.1 Äußere Beschau Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr (NÖ FG 6) mit den Aufstellungs und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge (Brücken, Gräben, Durchfahrten, Tore, Leitungen, Bäume, Sträucher, Biotope usw.) Wasserentnahmestellen im öffentlichen Bereich und im Bereich des Betriebes Brandabschnittsbildungen von außen sichtbar und ob innen vorhanden (Brandbrücken) Teile des Gebäudes gefährden Menschen und Sachen (NÖ BO 33/1) Erhaltung des Gebäudes Dachhaut (Öffnungen usw.) Blitzschutzanlage inkl. Antenne (ÖVE ÖNORM E8049 1) Überprüfungsintervall Gewerbe u. Industrie 3J; Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen und Landwirtschaft 5J; Wohnhäuser 10J Flüssiggaskennnzeichnung beim Eingangsbereich fehlt (Verordnung über das Hinweisschild zur Kennzeichnung der Lagerung von Flüssiggasbehältern innerhalb von Baulichkeiten) 3 15kg kleines Hinweisschild; kg mit mittleren Schild; >1000kg großes Schild mit kg Angabe; (> 50kg anzeigepflichtig) Lagerungen, die im Brandfall die Baulichkeit gefährden Freilager (Holz, Papier, Reifen, Brennstoffe,...), Brandschutzzonen (TRVB 108) Brandmeldemöglichkeiten Zutritt für die Feuerwehr Sofortmassnahmen Gefahr in Verzug (NÖ BO 36) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen Seite 7 von 12 Seiten

8 6.2 Innere Beschau 6.3 Am Dachboden Lagerungen von leicht entzündliche oder schwer löschbare Güter (brennbare Flüssigkeiten) im Dachboden (NÖ FG 11/2) z.b. Schnaps (mit Ausnahme Erntegüter) Brandabschnittsbildung Brandwand im Dachbodenbereich nicht ordnungsgemäß (NÖ BTVO 9) Aufenthaltsraum im Dachgeschoss zum Dachbodenraum nicht brandhemmend/brandbeständig ausgeführt Dachbodentür nicht T30 (Brandschutztür) (NÖ BTVO 63/1) Tür muss nach außen aufschlagen Einstiegsöffnung zum Spitzboden zum Seitenboden: nicht brandhemmend Dachbodenöffnung nicht verschließbar Öffnungen in der Dachhaut, Decke und in den Brandwänden Innere Brandwand nicht verputzt Verputz schadhaft Rauch und Abgasfänge Kehrtürchen im ausgebauten Dachgeschoss Sicherheitsabstände Fang Holzbauteile nicht gegeben Fangverputz im Dachgeschoss Sicherheitsabstand Kehrtürchen Holzbauteile nicht gegeben Kehrtürchen nicht frei zugängig schadhaft Luftfänge und Luftleitungen Entlüftungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt Dachbodenbelag fehlt/teilweise Maschinenräume von Aufzügen Ausführung mangelhaft, (Lüftung, selbstschließende Türen ) Stiege/Leiter zum Dachboden schadhaft 6.4 Schornstein Schornsteinverputz schadhaft (NÖ BTVO 83/5) im Gebäudeinneren verputzt Fehlanschluss beim Schornstein (NÖ BTVO 86/1) Nur Anschlüsse von einem Geschoss erlaubt (Ausnahme bei Gas) Blechkapselverschluss bei benutzten Schornstein (NÖ BTVO 87/3) Wärmegedämmte Verschlüsse Schornsteintürchen schadhaft (Keller od. Dachboden) Sicherheitsabstand zum Schornsteintürchen zu gering (NÖ BTVO 88/6) 50cm zu brennbaren Baustoffen Sicherheitsabstände zum Schornstein nicht gegeben (NÖ BTVO 83/6) 5cm zu Dachstuhl ausgenommen Dachlatten Seite 8 von 12 Seiten

9 6.5 Heizraum Heizraumausbildung fehlt auf Grund der Anlagengröße > 26kW feste und flüssige Brennstoffe >50kW für Gas Zugang zum Heizraum Öllagerraum verstellt Heizraumtür: keine Brandschutztür Türschließer Heizraumbeschriftung fehlt Fluchtschalter nicht gekennzeichnet Feuerlöscher vor Heizraum fehlt oder ist nicht überprüft (NÖ BTV 4/3) Fluchtschalter (Notschalter) beschädigt nicht vorhanden (>26kW Heizung) Heiz und Öllagerraumbelüftung nicht vorhanden (NÖ BTVO 90/1 u. 92/5) Öffnung: 20x20cm für Zu und Abluft! Tropftasse unter Ölbrenner fehlt Sicherheitsabstand vom Verbindungsstück zu gering (NÖ BTVO 89/4) Verbindungsstück schadhaft (NÖ BTVO 89/1) Betriebsdicht brennbare Lagerungen im Heizraum Tagesbedarf erlaubt (Hackgut 1,5m³) 6.6 Brennstofflagerraum Brennstofflagerraum für feste/flüssige Brennstoffe nicht ordnungsgemäß ausgeführt (NÖ BTVO 91/2) Ausführung wie Heizraum ( l anzeigepflichtig; >1001l Bewilligungspflichtig) Öllagerraum nicht ordnungsgemäß belüftet (20x20 cm Zu und Abluft) Öllagerraumbeschriftung fehlt 6.7 Keller Führung der Ver und Entsorgungsleitungen Heizung und Brennstofflagerräume Maschinenräume und Aufzüge Liftschachtgruben Flüssiggaslagerung im Kellerbereich und Kennzeichnung (Fl.gas.Lag.VO 18) in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände ist die Lagerung verboten Lagerräume für flüssige Brennstoffe über 350 l im Keller 6.8 Garage Brennbare Lagerung (Gas und Flüssige) Lüftung in der Garage fehlt Verbindungstüre Garage Nebenraum nicht brandhemmend (T30) Putztürchen in der Garage Feuerlöscher in der Garage fehlt oder nicht überprüft (2 Jahre) Hinweistafeln in der Garage fehlen Seite 9 von 12 Seiten

10 6.9 Allgemein Lagerungen im Bereich Gänge und Stiegen (Flucht und Rettungswege Angriffsweg) Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten und feuergefährliche Lagerung (Vbf und BTVO Teil 6) Geländer bei Stiege fehlt (NÖ BTVO 76) Brandabschnittsbildung einschl. Türen, Tore und Durchbrüche (TRVB B 108) Elektroinstallationen entsprechen augenscheinlich nicht den Vorschriften (ÖVE EN8001) z.b. Lose elektrische Leitungen; Sicherungen überbrückt; FI Schutzschalter nicht funktionsfähig (Attest vorlegen) Fluchtwegebeleuchtung Brandschutzeinrichtungen (erste und erweiterte Löschhilfe; Steigleitungen und Wandhydranten; Kennzeichnung der Löschgeräte und der Fluchtwege) Feuerstätte: Nicht brennbare Unterlage/Vorlageblech fehlt; Sicherheitsabstand zu brennbaren Bauteilen (Auch brennbare Lagerungen)nicht eingehalten (NÖ BTVO 79/2); Rauch/Abgasrohr nicht betriebsdicht (NÖ BTVO 89/1) Badezimmerbe, entlüftung verschlossen (bei Gasfeuerstätten) Heubelüftungsanlagen (Warmbelüftungsanlagen) sind anzeigepflichtig Kennzeichnung und Zugänglichkeit von Hauptabsperreinrichtungen, z.b. Gas, Öl, Wasser, Fernwärme, Strom, usw Aufzeichnungen (Dokumentation, Atteste) Brandschutzpläne und deren gekennzeichnete Hinterlegung Brandschutzbuch Brandschutzordnung Alarmpläne einschl. Alarmierungssystem Prüfprotokolle und Wartungsbücher über die aufgetragenen Brandschutzeinrichtungen (BMA, RWA, Löschanlagen und sonstiger Brandschutzeinrichtungen) Blitzschutzprüfprotokolle Gasanlagenüberprüfungsprotokolle Seite 10 von 12 Seiten

11 7 Niederschrift WICHTIG: Grundsätzlich diktiert der jeweilige Sachverständige (FWKDT, Rauchfangkehrermeister, usw.) dem Schriftführer jene Mängel, die in seinem zugeteilten Fachbereich aufgetreten sind. Um hier ein reibungsloses Arbeiten zu ermöglichen, ist es erforderlich eventuelle Auffassungsunterschiede vor dem Diktat abzuklären, dies darf jedoch nicht vor der Partei erfolgen! Die Kommission spricht mit einer Stimme 8 Lösungsvorschläge Zu jedem gefundenen Mangel sind von der Kommission auch Lösungsvorschläge der Partei zu geben. Dies führt zur Aufwertung der Kommission und lässt in der Regel "böses Blut" nicht entstehen. Die Lösungsvorschläge können sowohl praktische Tipps als auch Verweise auf gesetzliche Bestimmungen sein. Bei manchen Mängeln ist jedoch als Lösungsvorschlag nur der Verweis auf Erteilung einer Bewilligung (Bau, Lagerbewilligung u.ä.) möglich. Auf keinen Fall dürfen von der Kommission Vorschläge entgegen gesetzlicher Vorschriften gemacht werden. Ebenso sind Gefälligkeitsgutachten, unter Umständen im wahrsten Sinn des Wortes, tödlich. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass jedes Kommissionsmitglied strengstes Stillschweigen bewahrt über alle gesehenen und gehörten Mängel und Gespräche im Zusammenhang mit der feuerpolizeilichen Beschau. "ich habe nichts gesehen, nichts gehört und kann nicht darüber sprechen" Seite 11 von 12 Seiten

12 9 Gesetze und Verordnungen AAV Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung ASCHG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AStV Arbeitsstättenverordnung NÖ FG 2001 NÖ Feuerwehrgesetz 2001 NÖBO 1996 NÖ Bauordnung 1996 NÖBTV 1997 NÖ Bautechnikverordnung 1997 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten BGBL. Flüssiggas Verordnung 2002 FGV BGBl. II Nr. 446/2002 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 NÖ Gassicherheitsverordnung 2004 Flüssiggas Kennzeichnungsverordnung Verordnung über das Hinweisschild zur Kennzeichnung der Lagerung von Flüssiggasbehältern innerhalb von Baulichkeiten ÖNorm EN TRVB Literaturverzeichnis Der Inhalt dieser Broschüre soll einen Gesamtüberblick zum Thema Feuerpolizeiliche Beschau geben, und stellt damit nicht nur eine Checkliste dar. Diese Broschüre dient ausschließlich zur Verwendung innerhalb des NÖ Feuerwehrdienstes. Gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen wurden nicht als solche gekennzeichnet. Literaturverzeichnis: Lehrbehelf der Landesfeuerwehrschule div. VB Checklisten und Verhandlungsunterlagen diverse Downloads von FF Homepagen Seite 12 von 12 Seiten

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