Einrichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen mit.

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1 Irmtraud Bock * Gemeinde und Schule Schule, Bildung und Betreuung kein Gemeinderat kommt an diesen Themen vorbei. Die Heraus forderungen für die Städte und Gemeinden in diesem Bereich sind enorm: Anhaltend sinkende Schülerzahlen, Schulentwicklungsplanung, Abschaffung der verbindlichen Grundschulempfehlung, verändertes Übergangsverhalten von Grundschülern auf weiterführende Schulen, Einführung der Gemeinschaftsschule, Ausbau von Ganztagsschulen und die landespolitischen Entscheidungen für einen Übergang zur Zweigliedrigkeit des Schulsystems das sind die Schwer punkte der Schulpolitik, die sich ganz konkret auf die Städte und Gemeinden als Schulträger auswirken. Schulen die lokalen und regionalen Bildungsangebote überhaupt stehen im Zentrum der Kommunalpolitik. Sie gelten als überaus wichtiger Standortfaktor für Familien und Wirtschaft. Die Zukunftsfähigkeit einer Region wird in entscheidendem Maße durch das Erziehungs- und Bildungswesen bestimmt. Gemeinsam mit dem Land haben die Kommunen die Hauptverantwortung für gute Bildung. Innerhalb der Gemeinde hat der Gemeinderat die wesentlichen Entscheidungen zu treffen. Nach Artikel 70 ff. Grundgesetz steht die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Schule, der Erziehung und der Volksbildung den Ländern zu. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist damit auch in Baden-Württemberg Sache des Landes. Dies bedeutet, dass Entscheidungen über das Schulsystem und die Schularten beim Landtag liegen. Er legt im Rahmen des Schulgesetzes die detaillierten Regelungen des Auftrags der Schule sowie ihrer Erziehungs- und Bildungsziele fest. Das Schulgesetz regelt auch das Nähere zur Errichtung und Fortführung von Schulen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes wirken Städte und Gemeinden sowie Landkreise bei der * Irmtraud Bock ist Referentin für Kommunalrecht, Wahlrecht, Schulen und Zweckverbände beim Gemeindetag Baden-Württemberg. Einrichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen mit. Schularten Das Schulgesetz gliedert das gesamte Schulwesen in Schularten. Zunächst besuchen grundsätzlich alle schulpflichtigen Kinder die Grundschule. Dort lernen sie von der Klasse 1 bis zur Klasse 4 zusammen. Nach der Grundschule besuchen die Schülerinnen und Schüler eine weiterführende Schule. Dafür gibt es verschiedene Schularten, die unterschiedliche Abschlüsse anbieten, zum Beispiel die Hauptschule und die Werk realschule, die Realschule, das Gymnasium, die Gemeinschaftsschule. Alle weiterführenden Schulen beginnen mit der Klasse 5, aber sie dauern unterschiedlich lang, bis zur Klasse 9 (Hauptschule, Gemeinschaftsschule), Klasse 10 (Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule) und bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 (Gymnasium). Weitere Schularten sind Berufsschule, Berufsfachschule, Berufskolleg, Berufsoberschule, Fachschule, Sonderschule. Der Begriff des Schulträgers Wesentliches Element der von den Kommunen zu übernehmenden Aufgaben ist die so genannte Schulträgerschaft. Die einzelne Schule ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für ihre Einrichtung, Unterhal- tung und Finanzierung hat das Schulgesetz den folgenden rechtlichen Gestaltungsweg gewählt: Der Staat stellt den Schulen das lehrende Personal zur Verfügung, die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten. Dies bedeutet, dass die Verantwortung für Sachmittel und Personal auseinanderfallen. Wer ist nun der Schulträger? Dafür enthält das Schulgesetz Grundregelungen für die verschiedenen Schularten ( 27, 28): Die Gemeinden sind Schulträger für die Grundschule, die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die Gemeinschaftsschule. Sie sind auch Schulträger für Sonderschulen, soweit diese einer der gerade genannten von der Gemeinde getragenen Schulen entsprechen, z.b. in der Regel Förderschule. Die Landkreise sind Schulträger für die beruflichen Schulen und entsprechenden Sonderschulen. Zu den übrigen (=sächlichen) Kosten, die von den Gemeinden als Schulträger zu übernehmen sind, zählen vor allem die Kosten für die Errichtung und Ausstattung von Schulgebäuden mit den dazu gehörenden Anlagen, wie z.b. Sporteinrichtungen, Mensa, Unterhaltungskosten, die Kosten für (notwendige) Lehrund Lernmittel 1, gegebenenfalls Kosten für außerunterrichtliche Betreuung von Schülern, Kosten für sonstiges, nicht lehrendes Personal, z.b. Betreuungskräfte, Schulsozialarbeiter, Hausmeister, Schulverwaltungskräfte, Reinigungspersonal. 609

2 BWGZ Diese Aufzählung zeigt ganz deutlich, welche wichtigen Aufgaben den Städten und Gemeinden als Schulträgern zukommen. Es sind die Aufgaben, die das Bild der Schule maßgeblich prägen und in den pädagogischen Bereich hineinwirken. Zuständig für die Entscheidungen im Rahmen des Schulwesens ist in den Städten und Gemeinden grundsätzlich der Gemeinderat, es sei denn, die Zuständigkeit ist auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen. Öffentliches Bedürfnis zur Errichtung und Fortführung von Schulen in einer Gemeinde Mit den dargestellten Grundsätzen des Schulgesetzes steht die sächliche Trägerschaft der Kommunen dem Grunde nach fest. Ob und gegebenenfalls welche Schulen in den einzelnen Städten und Gemeinden errichtet werden können oder müssen, hängt davon ab, ob ein öffentliches Bedürfnis für eine Schule/ Schulart besteht. Dafür sieht das Schulgesetz ein besonderes Verfahren vor. Der kommunale Schulträger ist zur Errichtung und Fortführung von Schulen nur bei einem öffentlichen Bedürfnis berechtigt und verpflichtet. Für die Prüfung, ob ein solches öffentliches Bedürfnis vorliegt, müssen die Umstände eines jeden Einzelfalls abgewogen werden. Kriterien wie Schülerzahlen und Einzugsbereich, Bevölkerungszahl und demografische Entwicklung, Siedlungsdichte, Verkehrslage, u.v.m. spielen dabei eine Rolle. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden Schülerzahlen auch die Verpflichtung besteht, schulische Einrichtungen in zumutbarer Entfernung vom Wohnort bereitzuhalten. Im Umkehrschluss wird das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung einer Schule dann hinterfragt werden müssen, wenn die Zahl der Schüler so weit zurückgeht, dass die Leistungsfähigkeit der Schule gefährdet sein könnte. Die Entwicklung der Schülerzahlen, hauptsächlich an den Hauptschulen und Werkrealschulen, hat genau auch aus diesen Gründen eine breite bildungspolitische Diskussion über die Zukunft dieser Schulen ausgelöst. Im Schuljahr 2013/2014 konnten 349 der 862 Haupt- und Werkrealschulen keine Eingangsklassen mehr bilden. Insbesondere die demografische Entwicklung stellt die Schulpolitik vor neue Aufgaben. Der Abwärtstrend bei den Schülerzahlen ist kein vorübergehendes Phänomen, sondern raue Wirklichkeit. Unter diesen Vorzeichen stellt es für die kommunalen Schulträger weiterhin eine enorme Kraftanstrengung dar, im Bereich der weiterführenden Schulen ein regional ausgeglichenes und leistungsfähiges Bildungsangebot vorzuhalten. Ziel weiterer Entscheidungen muss es sein, alle Schulabschlüsse für die Kinder und Jugendliche in zumutbarer Erreichbarkeit zu erhalten. Das Schulsystem und die schulorganisatorischen Rahmenbedingungen müssen somit umfassend und regional ausgewogen sein; dies gilt auch hinsichtlich der Bedeutung von Schule als Standortfaktor für Kommunen, Eltern und die örtliche Wirtschaft (zur regionalen Schulentwicklung vgl. Abschnitt unten). Zusammenwirken von Land und Kommunen Die Entscheidungen über Einrichtung und Fortführung öffentlicher Schulen kann der kommunale Schulträger allerdings nicht alleine treffen. 27 Abs. 3 Schulgesetz enthält für diese Fragen ein Gebot des Zusammenwirkens von Staat und Kommunen: Bei der Errichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen wirken das Land und der Schulträger...() zusammen. Das bedeutet einerseits, dass die Gemeinden das Recht haben, von sich aus die Initiative zu ergreifen und die nach ihrer Auffassung notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Andererseits ist es aber auch Aufgabe des Staates, das gesamte Schulwesen zu leiten und für seine Leistungsfähigkeit zu sorgen. Die Entscheidungen der Kommunen im Zusammenhang mit schulorganisatorischen Maßnahmen der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen unterliegen daher einem gesetzlich normierten Zustimmungserfordernis der staatlichen Schulaufsicht ( 30 Schulgesetz). Die zuständige Schulaufsichtsbehörde darf die Zustimmung zu dem Beschluss des Gemeinderats des Schulträgers nur erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das oben bereits erläuterte öffentliche Bedürfnis für die Maßnahme, festgestellt sind. Regionale Schulentwicklung und Mindestschülerzahlen Der Landtag befasste sich im Zeitpunkt der Herausgabe dieser Broschüre 2 mit einer Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, mit der den Kommunen die Verpflichtung auferlegt werden soll, vor der Zustimmung des Landes zur Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung einer weiterführenden Schule eine regionale Schulentwicklung durchzuführen. Es werden alle weiterführenden Schulen wenn entsprechende Entscheidungen anstehen von dieser Neuregelung erfasst. Die Grundschulen sind davon ausgenommen. Was bedeutet das Verfahren der regionalen Schulentwicklung: im Kern ein verbindliches interkommunales Abstimmen von Schulmaßnahmen in einer Region, also ein Dialog- und Beteiligungsprozess aller in einer Raumschaft betroffener Schulträger. Dieser Prozess wird in nächster Zeit hauptsächlich bei Neueinrichtung von Gemeinschaftsschulen in Gang gesetzt werden müssen. Allerdings sind mit der erfolgten Genehmigung von 209 Gemeinschaftsschulen über den Tag hinaus ohne regionale Planung bereits Fakten geschaffen worden, welche die Schullandschaft neu prägen. Gleichzeitig werden künftig im Schulgesetz für die einzelnen Schularten Mindestgrößen bestimmt, die im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Bedürfnisses für die Zustimmung zu einer neuen Schule zu erwarten sein müssen. So soll die langfristige Stabilität der Schulen erreicht werden. Bei Neueinrichtungen 610

3 Foto: Schule am Tierpark von Schulen ist vorgesehen, dass langfristig mindestens folgende Schülerzahlen in den jeweiligen Eingangsklassen prognostiziert werden: vierzig Schüler für Haupt-/Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen (Zweizügigkeit); sechzig Schüler bei Gymnasien (Dreizügigkeit) sowie ebenfalls sechzig Schüler für die dreijährige gymnasiale Oberstufe an Gemeinschaftsschulen. Der Gemeindetag hat sich in diesem Zusammenhang für einen Ausnahmetatbestand im Gesetz stark gemacht, weil eine starre Regelung zur Mindestschülerzahl den besonderen Verhältnissen vor Ort, auch in ländlichen Bereichen, nicht ausreichend Rechnung trägt. Für die Einrichtung von Schulen kann nicht allein die Zahl der Schüler Kriterium sein, sondern es müssen auch besondere örtliche Verhältnisse oder unzumutbare Entfernungen zu einer anderen Schule Berücksichtigung finden. Bleibt abzuwarten, ob sich der Landtag diese Auffassung zu eigen macht. Festzuhalten ist, dass Schulen, die bereits heute weniger als vierzig Schüler in der Eingangsklasse haben, nicht um ihren Standort bangen müssen. Allerdings sieht der Gesetzentwurf die Aufhebung von weiterführenden Schulen dann vor, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Jahren weniger als 16 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse aufweisen. Von der Aufhebung wird ausnahmsweise dann abgesehen, wenn kein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird. Als Grund für die Aufhebung wird im Gesetzentwurf angegeben, weiterführende Schulen mit weniger als 16 Schülerinnen und Schüler könnten ohne unvertretbar hohen Ressourcenaufwand weder die notwendigen Differenzierungsangebote machen noch auf organisatorische Herausforderungen, wie bei kurzfristigen Personalausfällen, reagieren. Ziel des Schulentwicklungsverfahrens ist es, in der Raumschaft zu abgestimmten, gegebenenfalls auch interkommunalen Lösungen zu kommen, Schullandschaften gemeinsam zu gestalten und langfristig zu sichern. Dies wird nicht immer einfach sein, zumal nicht auszuschließen ist, dass Standorte aufgegeben werden müssen. Das Verfahren zur regionalen Schulentwicklung ist ganz auf Erreichen eines Konsenses zwischen den Beteiligten über die vorgesehene schulorganisatorische Maßnahme ausgelegt. Jeder der beteiligten Schulträger kann seine Interessen geltend machen. Im Dissensfall muss die Schulaufsichtsbehörde ein Schlichtungsverfahren durchführen. Kann in der Schlichtung kein Konsens erreicht werden, entscheidet letztendlich das Kultusministerium über die schulorganisatorische Maßnahme. Der Erfolg des künftigen Verfahrens ist vor allem davon abhängig, dass die Beteiligten aktiv und frühzeitig in den Prozess einbezogen werden und das Verfahren gemeinsam gestaltet und verantwortet wird. Weitere Ausführungen zum Thema von Seiten des Gemeindetags vgl. BWGZ 1/2013, S. 3 ff. Das Kultusministerium informiert zum Thema unter kultusportal-bw.de/,lde/startseite/schulebw/ Regionale+Schulentwicklung. Schulfinanzierung Aufteilung der Kosten zwischen Land und Kommunen Das Finanzausgleichsgesetz und das Schulgesetz regeln die Kostenaufteilung zwischen Land und Kommunen durch die Differenzierung nach Personalkosten und Sachkosten. Die Personalkosten der Lehrer an öffentlichen Schulen muss das Land tragen. Die laufenden sächlichen Schulkosten fallen dem jeweiligen Schulträger anheim. 611

4 BWGZ Zum Ausgleich dieser Lasten erhalten die kommunalen Schulträger jährliche Finanzzuweisungen je Schüler (sog. Sachkostenbeitrag). Dieser besondere schulische Lastenausgleich ist ein wesentlicher Bestandteil des Kommunalen Finanzausgleichs (vgl. in diesem Heft auch Beitrag Finanzen). Für die Gewährung der Sachkostenbeiträge werden der kommunalen Finanzausgleichsmasse jährlich mehr als 750 Mio. Euro (2013: über 767 Mio. Euro) entnommen; durch diese Vorwegentnahme werden die allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Kommunen geschmälert. Die Finanzierung des Sachkostenbeitrags erfolgt somit vollständig aus kommunalen Mitteln des Finanzausgleichs. Der Sonderlastenausgleich ist notwendig, weil nicht alle Gemeinden sämtliche Schulen unterhalten und damit zum Teil recht unterschiedlich mit Schulkosten belastet sind. Der Sachkostenbeitrag wird für alle Schüler gewährt. Ausgenommen sind die Grundschulen und zwar deshalb, weil damit in der Regel alle Gemeinden gleichmäßig belastet sind. Die Höhe der Sachkostenbeiträge wird jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt 3. Dabei wird nach Schularten und Schultypen differenziert. Basis für die Festlegung der Höhe der jeweiligen Sachkostenbeiträge sind die vom Statistischen Landesamt aufgrund der Rechnungsergebnisse aller Kommunalhaushalte ermittelten laufenden kommunalen Schulausgaben. Mit dem Sachkostenbeitrag sollen pauschal (d.h. nicht unbedingt im Einzelfall) neunzig Prozent dieser so ermittelten Ausgaben der Schulträger ausgeglichen werden. Zuständig ist der kommunale Schulträger auch für die Bereitstellung der notwendigen Schulräume. Für die Schaffung von notwendigen Schulräumen können den Schulträgern Zuschüsse gewährt werden (Schulbauförderung). Hierunter fallen auch Baumaßnahmen für Ganztagsschulen. Der Zuschuss wird als Festbetrag zu dem zuschussfähigen Bauaufwand einer Kommune gewährt. Der Regelzuschuss beträgt 33 Prozent des zuschussfähigen Bauaufwands; dieser Satz kann jedoch je nach finanzieller Leistungsfähigkeit und Aufgabenstellung des Schulträgers über- oder unterschritten werden. Auswärtige Schüler finden in der Zuschusshöhe ebenfalls ihren Niederschlag. Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Förderung, zur Höhe des Zuschusses und dem Antragsverfahren werden in den Schulbauförderungsrichtlinien des Landes geregelt 4. Nicht generell alle anfallenden, sondern nur die zuschussfähigen Baukosten bilden die Grundlage für die Berechnung des Zuschussbetrages. Welche Bauaufwendungen zuschussfähig sind, wird ebenfalls in den Förderrichtlinien näher beschrieben. Schulpolitische Maßnahmen des Landes in der laufenden Legislaturperiode Die Grundschulen sind für die Leistungsfähigkeit unserer Schul- und Bildungslandschaft von zentraler Bedeutung. Die Versorgung im Grundschulbereich muss so gesichert sein, dass auch im ländlichen Bereich ein altersgerecht kurzer Schulweg gewährleistet ist. Um dem Prinzip kurze Beine kurze Wege Rechnung zu tragen, müssen auch kleinere Grundschulstandorte erhalten bleiben. Die kommunalen Schulträger benötigen zudem langfristige Planungssicherheit, um ihre Aufgaben, die sich ständig weiterentwickeln, auch künftig bewältigen zu können. Daher hatte sich der Gemeindetag für eine entsprechende Zusicherung des Landes eingesetzt. Mit einer Bestandsgarantie für alle Grundschulstandorte bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode im Jahre 2016 erfüllt das Land eine zentrale Kernforderung des Gemeindetags und der Kommunen. Zum Schuljahr 2012/2013 wurde die Gemeinschaftsschule eingeführt. Damit gibt es neben Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien die Gemeinschaftsschule, die die Bildungsstandards aller genannten Schularten anbietet. Die Gemeinschaftsschule ist grundsätzlich eine verbindliche Ganztagsschule und Inklusionsschule. Die neue Schulart wurde nicht verpflichtend eingeführt, vielmehr versteht der Gesetzgeber die Gemeinschaftsschule als ein mögliches Angebot an die Schulträger. Zwischenzeitlich sind 209 Gemeinschaftsschulen genehmigt worden. Schon bei Einführung der neuen Gemeinschaftsschule war vorherzusehen, dass, wenn bei sinkender Schülerzahl das Angebot an Bildungsgängen vergrößert wird, sich der Wettbewerb um Schüler verschärfen und Schülerströme verändern würden. Die Forderung des Gemeindetags richtete sich daher auf ein schlüssiges und abgestimmtes Gesamtkonzept des Landes für die Bildungslandschaft, das für zukunftsfähige Schulstrukturen unabdingbar ist. Die erwähnte gesetzliche Regelung zur regionalen Schulentwicklung greift dieses Anliegen nur teilweise auf. Die Landesregierung macht dabei deutlich, dass sie für die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ein Zwei-Säulen- System anstrebt, das einerseits aus dem Gymnasium und andererseits aus einem integrativen Bildungsweg besteht, der sich aus auf der Grundschule aufbauenden Schulen entwickeln soll. Damit will die Landesregierung auf den anhaltenden starken Rückgang der Schülerzahl reagieren. Dies bedeutet, dass die Werkreal-, Haupt- und Realschule zwar als Schularten bestehen bleiben, sich aber prozesshaft den pädagogischen Grundsätzen der Gemeinschaftsschule annähern sollen. Näheres zur Gemeinschaftsschule vergleiche Internetauftritt der Landesregierung zur Gemeinschaftsschule unter Die Umsetzung der Inklusion in der Schule ist ein weiteres wichtiges Thema. Seit 2010 wird die inklusive Beschulung im Rahmen eines Schulversuchs erprobt. Die Erkenntnisse daraus sollen in eine Änderung des Schulgesetzes einfließen und voraussichtlich zum Schuljahr 2015/2016 umgesetzt werden. Ziel ist unter anderem, den zieldifferenten Unterricht im Schulgesetz zu verankern. Eltern von Kindern und Jugendlichen 612

5 mit Behinderung sollen eine Wahlmöglichkeit erhalten, ob sie für ihre Kinder eine Sonderschule wünschen oder ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule. Für die kommunalen Schulträger sind diesbezüglich noch viele Fragen ungeklärt. Insbesondere müssen noch die Organisations- und Finanzierungsfragen einvernehmlich mit dem Land erörtert werden. Für zusätzliche finanzielle Aufwendungen des Schulträgers ist das Konnexitätsprinzip zu beachten. Ganztagsschulen und ganztägige Betreuung von Schulkindern Momentan existieren keine schulgesetzlichen Regelungen zur Ganztagsschule; in Baden-Württemberg ist Regelschule die Halbtagsschule. Die Ausnahme bildet die Gemeinschaftsschule, die im Kern verpflichtende Ganztagsschule ist. Lange Zeit wurden in Baden-Württemberg Ganztagsschulen hauptsächlich nur aus besonderen pädagogischen und sozialen Gründen eingerichtet. Der Schwerpunkt lag dabei auf der Ganztags-Hauptschule. Mit dem im Jahre 2003 aufgelegten Bundesinvestitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung zum Ausbau von Ganztagsschulen und mit der 2006 vom Land beschlossenen Ausbaukonzeption bekamen die Ganztagsschulen auch in anderen Bereichen einen starken Aufschwung. In Baden-Württemberg gibt es derzeit über Ganztagsschulen, davon 405 im Bereich Hauptschule/ Werkrealschule (zirka 47 Prozent) und 373 im Bereich Grundschule (zirka 14,8 Prozent). Außerdem 209 Gemeinschaftsschulen, die obligatorisch Ganztagsschule sind. Das bedeutet, etwa ein Drittel der öffentlichen Schulen im Land (ohne Berufsschulen) haben bereits einen Ganztagsbetrieb. Die bestehenden öffentlichen Ganztagsschulen werden allerdings überwiegend (nur) im Schulversuch geführt. Es ist höchste Zeit, die Ganztagsschule im Schulgesetz zu regeln, um damit mehr als vierzig Jahre nach dem Start der ersten Schulversuche endlich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Schulen und Schulträger zu schaffen. Mit einer Novellierung des Schulgesetzes soll nunmehr ein verlässlicher rechtlicher Rahmen für die Einrichtung von Ganztagsschulen an Grundschulen geschaffen werden. Das neue Konzept für eine ganztägige Grundschule soll ab dem Schuljahr 2014/2015 gelten. Die zentrale Forderung der Kommunen, dass die organisatorische und finanzielle Verantwortung für den pädagogischen Ganztagsbetrieb bei der Schule (Land) liegen muss, wird nach dem vorliegenden Gesetzentwurf erfüllt. Ein rhythmisierter Ganztagsbetrieb soll an drei oder vier Tagen in sieben oder acht Zeitstunden möglich sein. Der Schulträger und die Schule können sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse für eine Alternative entscheiden. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich vor Ort zwischen der verbindlichen Form für alle Schüler oder für die Wahlform zu entscheiden. Bei der Ganztagsschule in Wahlform gibt es keine generelle Pflicht zur Teilnahme. Schülerinnen und Schüler müssen sich anmelden, wenn sie teilnehmen wollen; bei Anmeldung besteht allerdings Teilnahmepflicht für das ganze Schuljahr. Grundschulen, die im Rahmen eines Einrichtungserlasses bereits Ganztagsschule (im Status eines Schulversuchs) sind, können, müssen aber nicht, auf das neue Konzept umsteigen (nähere Einzelheiten zum Gesetzentwurf vgl. BWGZ 2/2014, S. 74 ff.). Für die weiterführenden Schulen bleibt es momentan noch beim Schulversuch. Die Einrichtung einer Ganztagsschule fordert den Schulträger in ganz erheblichem Maße; muss er doch die Hauptlast des Ausbaus z.b. Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten wie Aufenthaltsräume, Mensen, Küche u.a. schultern. Bei den bisherigen Ganztagsschulen im Status eines Schulversuchs muss der Schulträger allermeist zusätzlich für außerunterrichtliche Zeiten ein kommunal finanziertes Betreuungsangebot vorhalten (z.b. für die außerunterrichtlichen Aktivitäten an der Schule oder die Hausaufgabenbetreuung). Unter bestimmten Voraussetzungen können kommunale Schulträger für Schulen im Schulversuch vom Land einen Zuschuss zu ihren Betreuungskosten erhalten 5. Für die Ganztagsgrundschule nach neuem Konzept sollen diese Zuschüsse entfallen, weil erheblich höhere Lehrerzuweisungen erfolgen werden. Viele Schulträger haben ganztägige kommunale Betreuungsangebote an Schulen eingerichtet, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Bereits seit den 90-er Jahren wurden in Grundschulen kommunale Betreuungsgruppen als Kernzeitenbetreuung eingerichtet. Mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 sind diese Einrichtungen in das Konzept der Verlässlichen Grundschule eingeflossen. Damit sollen verlässliche Unterrichtszeiten in einem weitgehend auf den Vormittag konzentrierten Stundenplan durch eine bedarfsgerechte Betreuung ergänzt werden. Diese Betreuungsangebote des Schulträgers sind freiwillig. Für die Betreuung kann ein Entgelt erhoben werden. Momentan gewährt das Land einen Zuschuss zu den Betreuungskosten der Städte und Gemeinden. Dieser steht allerdings aufgrund der vorgesehenen Neuregelung für Grundschulen als Ganztagsschulen auf dem Prüfstand. Fußnoten 1 Einzelheiten zum Thema Lernmittelfreiheit an Schulen vgl. 94 SchG, Verordnung des Kultusministeriums über notwendige Lernmittel (Lernmittelverordnung), GBl. 2004, S. 368, BWGZ 2001, S. 114 ff sowie S. 132 ff. 2 Die einschlägige Gesetzesänderung soll zum Schuljahr 2014/2015 in Kraft treten. Vgl. Landtagsdrucksache 15/ Derzeit gültige Fassung: vgl. Schullastenverordnung vom 28. Januar 2014, GBl. S GABl. 2006, S. 181, geändert 2008, S Richtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Betreuungsangebote vom 18. Dezember 2007, Kultus und Unterricht 2008, S. 51, geändert Kultus und Unterricht 2009, S

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