Neues Bauordnungsrecht 2012 ein Leitfaden

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1 Neues Bauordnungsrecht 2012 ein Leitfaden

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3 Neues Bauordnungsrecht 2012 ein Leitfaden Erich Breyer

4 2 Vorwort Die aktuelle Novellierung des Bauordnungsrechts in Niedersachsen hat eine Vielzahl von Jahren in Anspruch genommen, in denen auch die Architektenkammer immer wieder intensiv Änderungen eingefordert und Stellungnahmen zu den verschiedenen Entwürfen des Bauordnungstextes selbst und der ergänzenden Rechtsvorschrift abgegeben hat. Bereits seit dem Jahr 2006 hat eine von mir geleitete Arbeitsgruppe Vorschläge für einen Weiterentwicklung erarbeitet. Hauptanliegen unserer Beiträge war dabei die Schaffung einer modernen und länderübergreifend harmonisierten Bauordnung, eine Entrümpelung des materiellen Bauordnungsrechts von nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen sowie die Beschleunigung und Entbürokratisierung von bauordnungsrechtlichen Verfahren. Mir ist bewusst, dass gerade die letzte Forderung von den Kolleginnen und Kollegen in ihrer täglichen Praxis mitgetragen und mitverantwortet werden muss. Wo Genehmigungserfordernisse der Bauaufsichtsbehörde im Einzelnen entfallen und die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts verstärkt auf die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser verlagert wird, ist eine ausreichende formale und fachliche Qualifikation dieses Personenkreises zwingende Voraussetzung. Daher konnte auch verhindert werden, dass zukünftig Entwurfsverfasser geringerer Qualifikation genehmigungsfreie Baumaßnahmen bauordnungsrechtlich verantworten dürfen. Trotz aller Bemühungen, die Niedersächsische Bauordnung noch stärker an die Musterbauordnung anzupassen und damit auch das Bauordnungsrecht der Länder weiter zu harmonisieren, ist es allerdings nicht gelungen, geringer qualifizierte Entwurfsverfasser wie Handwerksmeister und Bautechniker bauordnungsrechtlich auf nachvollziehbare Weise in ihrem Tätigkeitsbereich einzuschränken, obwohl gerade die Neuregelung von Gebäudeklassen hierfür hervorragende Ansatzpunkte geliefert hätte. Auch wenn die Bauordnung in Aufbau und Text eine Vielzahl von Veränderungen erfahren hat, so sind die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Baumaßnahmen doch überwiegend gleich geblieben.

5 3 Neue Anforderungen, neue Verfahren und neue Regelungszusammenhänge in Verbindung mit den bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen sind aber so zahlreich, dass sich die Architektenkammer zur Herausgabe dieser Broschüre für alle Kammermitglieder entschlossen hat. Der Text ist von einem der ausgewiesenen Kenner dieser Materie verfasst worden, welcher bis vor kurzem für die Einhaltung des Bauordnungsrechts in der Landeshauptstadt Hannover verantwortlich war. Dadurch ist der Praxisbezug in jedem Fall hergestellt. Nach wie vor bleibt es aber Aufgabe der Architektenkammer, auf die Entwicklung des Bauordnungsrechts in Niedersachsen Einfluss zu nehmen. Dass wir dabei durchaus gehört werden, lässt sich unter anderem auch mit den vorgezogenen Regelungen zu den Abstandsvorschriften belegen. Wegen der großen Nachfrage nach Umsetzung der Regelungen hatte die Architektenkammer empfohlen, diesen Teil der Novelle nicht erst mit mehrmonatiger Verzögerung in Kraft treten zu lassen. Der Gesetzgeber ist dieser Anregung gefolgt. Ich wünsche allen Beteiligten, dass sich das neue Bauordnungsrecht und die damit verbundenen Verfahren in möglichst kurzer Zeit einspielen, damit es nicht zu Störungen und vermeidbaren Verzögerungen bei der bauordnungsrechtlichen Bewältigung von Bauaufgaben kommt. Die vorliegende Broschüre soll dieses Bemühen unterstützen. Architekt Dipl.-Ing. Gregor Angelis Vizepräsident der Architektenkammer Niedersachsen

6 4 Inhalt Einleitung 6 Allgemeines 7 Gliederung, Systematik 7 Begriffe 8 Formelle Regelungen 12 Die Verantwortlichen 12 Verfahrensregeln 14 Verfahrensfreie Baumaßnahmen 15 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen 18 Prüfeinschränkung 21 Sonderbauten 22 Prüfung Arbeitsstättenverordnung 27 Regelmäßige Überprüfungen 27 Bautechnische Nachweise 29 Standsicherheitsnachweis 32 Nachweis des Brandschutzes 33 Abweichungen 38 Grenzabstände 42 Regelabstand 43 Gebäudeteile ohne Abstandspflicht 45 Gebäudeteile mit verringertem Grenzabstand 46 Begünstigte Gebäude und bauliche Anlagen 48 Abweichungsmöglichkeiten 49 Grundstücksteilungen 51

7 5 Brandschutz 52 Das Grundstück und seine Bebauung 52 Rettungswege 54 Rauchwarnmelder 57 Bautechnischer Brandschutz 58 Feuerungsanlagen 62 Kinderspielplätze 65 Einstellplatzanlagen 67 Notwendige Einstellplätze 67 Materielle Anforderungen an Einstellplatzanlagen 68 Barrierefreiheit 70 Örtliche Bauvorschriften 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen 76 Schlussfolgerungen 78 Fundstellen zur Bauordnung 79 Abkürzungsverzeichnis 80

8 6 Einleitung Nach Beschluss einer neuen Musterbauordnung im Jahre 2002 hat nun auch Niedersachsen eine neu formulierte Bauordnung erhalten, ergänzt durch überarbeitete Verordnungen mit bauordnungsrechtlichen Inhalten. Folgen müssten Richtlinien und Erlasse wie einzelne DIN-Vorschriften, soweit sie Begriffe oder materielle Regelungen enthalten, die sich durch die Bauordnung verändert haben. Ob und inwieweit die Kommunen vom erweiterten Recht auf Erlass örtlicher Bauvorschriften bzw. Satzungen Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Neufassungen der DVO-NBauO, GaStplVO und der BauGebO werden ergänzt durch eine neue BauVorlVO sowie die inhaltlich geänderten FeuVO und VStättVO. Lediglich redaktionell angepasst werden sollen u. a. die VKV und die BauGebO (Fundstellen siehe S. 79).

9 7 Allgemeines Gliederung, Systematik Auf dem ersten Blick hat sich der Aufbau nicht geändert. Die NBauO gliedert sich weiter in 12 Abschnitte. Aber beim genaueren Nachschauen offenbaren sich doch einige Veränderungen, die nicht nur in der Zusammenfassung auf 87 statt bisher 97 Paragrafen ihren Ausdruck finden. So ist der systematische Aufbau logischer strukturiert und gestrafft, was insbesondere in den Teilen 1 und 12 erkennbar wird, wo die Begriffe, die Verordnungsregelungen und das Recht auf Erlass örtlicher Bauvorschriften zusammengefasst sind. Deshalb ist der bisherige Teil VII aufgelöst worden, hinzugefügt wurde aber der neue Abschnitt über die Genehmigungserfordernisse. Überhaupt hat es etliche Umverteilungen und Konzentration auch materieller Regelungen gegeben, sei es über die bisherigen Abschnitte hinaus, innerhalb der Abschnitte oder nur in einzelnen Paragrafen. Im großen Umfange gestrichen sind die»weichen«bestimmungen, d. h. die bisherigen Ausnahme- und Kann-Regelungen, weil sie zusammen mit den Befreiungen durch die neue Abweichungsmöglichkeit ersetzt werden. Dabei sind nicht nur die Bauherrenseite betreffende Inhalte erfasst. Entfallen ist auch das Ermessen der Behörde, weitergehende Anforderungen stellen zu können. Zusammengefasst ergibt sich ein breit gefächertes Bild: Es sind Regelungen entfallen, andere sind hinzugetreten, einige sind ohne weitere Änderung der Anforderungen umformuliert. Im Ergebnis eröffnet die neue Bauordnung für die am Bau Beteiligten weitergehende Handlungsspielräume. Dafür sind auch neue Forderungen und Erschwernisse zu erkennen, während weitere Umformulierungen oder Ergänzungen lediglich klarstellenden Charakter haben

10 8 Begriffe 2 Abs. 1 Ziff. 12 NBauO: Bauliche Anlagen (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen sind auch 14. Freizeit- und Vergnügungsparks Die»baulichen Anlagen«und ihre Weiterungen sind lediglich um die Fiktion der»freizeit- und Vergnügungsparks«ergänzt worden. Betroffen werden gerade die Bestandteile sein, die nicht ohnehin bereits unter die Legal definition der»baulichen Anlage«fallen. Damit können insbesondere mobile Einrichtungen und Gegenstände erfasst werden wie Kletterparcours im Freiraum, aber auch»indoorkonzepte«innerhalb geschlossener Räume. So wäre gesichert, dass nicht nur die Gesamtanlage, sondern auch ihre Bestandteile unter sicherheitstechnischen Aspekten präventiv kontrolliert werden, da es sich bei den Freizeit- und Vergnügungsparks grundsätzlich um vollumfänglich zu prüfende Sonderbauten handelt ( 2 Abs. 5 Ziff. 14 NBauO). Erhebliche Bedeutung hat die Einführung der Gebäudeklassen ( 2 Abs. 3 NBauO), die entsprechend dem Gefahrenpotenzial in fünf Kategorien aufgeteilt sind. Diese Abstufung wird zum Dreh- und Angelpunkt sowohl für die formellen Erfordernisse wie auch vieler materieller Anforderungen, insbesondere des Brandschutzes (siehe S. 58 bis 62). 2 Abs. 3 NBauO: Gebäudeklassen Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: Gebäudeklasse 1 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

11 9 Gebäudeklasse 2 nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, Gebäudeklasse 3 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, Gebäudeklasse 4 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, Gebäudeklasse 5 von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 5 Abs. 1 Satz 2 DVO-NBauO: Tragende Wände und aussteifende Wände (zu 27 NBauO) Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Gebäude zugeordnet, wenn die angebauten Gebäude insgesamt nicht mehr als 30 m 2 Grundfläche und weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben oder Kleingaragen sind.

12 10 Bis zur Klasse 3 sind alle Gebäude geringer Höhe erfasst, abgestuft zu Gebäuden, die nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit jeweils maximal 400 m 2 Nutzfläche aufnehmen. Nicht eindeutig bestimmt ist, ab welcher Distanz untereinander die weitere Begünstigung des freistehenden Gebäudes angenommen werden darf. Da die Unterteilung insb. brandschutztechnischen Ansprüchen folgt, ist die Schlussfolgerung berechtigt, dass bei einem Grenzabstand von weniger als 2,5 m bzw. bei einem Gebäudeabstand von weniger als 5 m ( 8 Abs. 1 Ziff. 1 DVO-NBauO) die Gebäudeklasse 1 nicht mehr beansprucht werden darf. Über die DVO-NBauO wird klar gestellt, dass das Anfügen kleiner, in sich selbstständiger Anbauten nur dann die Einstufung als Gebäudeklasse 2 nach sich zieht (nicht freistehend), wenn es sich nicht mehr um Kleingaragen handelt (also Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m 2 gem. 1 Abs. 1 Ziff. 1 GaStPlVO) oder es sich nicht mehr um Gebäude ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten mit maximal 30 m 2 Grundfläche handelt. Auch die Höhen- und Flächenbeschränkung der Gebäudeklasse 4 erschließt sich beim Einstieg in die brandschutztechnischen Anforderungen, da die bislang rechtlich noch nicht eingeführte Kategorie der hochfeuerhemmenden Widerstandsfähigkeit ab hier greift ( 26 Abs. 2 Ziff. 2 NBauO, siehe S. 58 bis 62). Wenn auch nicht ausdrücklich ausgeführt, findet die Gebäudeklasse 5 ihre Höhenbeschränkung ab 22 m, da Hochhäuser als Sonderbauten verfahrensund materiell-rechtlich eigenständig behandelt werden. Deshalb bedurfte es hierzu jetzt einer abschließenden Zuordnung, um die Gruppe der Sonderbauten deutlich von den anderen Typologien abzugrenzen (genauer S. 22 bis 27). Das Heranziehen der Geländeoberfläche als weiteren Bezugspunkt zur Höhenermittlung füllt eine Regelungslücke, da die bisher ausschließlich bestimmende Anleiterfläche für die Feuerwehr Szenarien nicht erfasste, bei denen die Rettungswege über notwendige Treppen organisiert waren. Das hat allerdings eine paradoxe Folge, die bei Bebauung im geneigten Gelände offenkundig werden könnte. Gilt als Bezug zur Gebäudehöhe die Geländehöhe im Mittel, weil eine Anleiterstelle wegen des Angebots zweier

13 11 baulicher Rettungswege (zwei notwendige Treppenhäuser) nicht vorhanden sein muss, kann das Gebäude in eine höhere Gebäudeklasse fallen als wenn als Anleiterstelle ein höher gelegener Geländepunkt gewählt wird. 2 Abs. 9 und 10 NBauO: Stellplätze, Garagen (9) Ein Stellplatz ist eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage. (10) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Garagen sind auch Parkhäuser. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen. Mit der isolierten Definition der Anlagen für Kraftfahrzeuge ist klar gestellt, dass bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge nicht mehr unter die Kategorie der Sonderbauten fallen. Hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses und des Prüfungsumfanges finden sie im 65 NBauO ihre besondere Erwähnung, da ihre Standsicherheit geprüft werden muss, wenn die Grundfläche 200 m 2 übersteigt oder als unterirdische Garage in Wohngebäuden ihre Nutzfläche mehr als 100 m 2 beträgt ( 65 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 und 3 NBauO). Die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes wird bereits generell ab einer Nutzfläche über 100 m 2 Nutzfläche verlangt ( 65 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 NBauO).

14 12 Formelle Regelungen Die Verantwortlichen Verantwortlich für die baurechtlich einwandfreie Durchführung einer Baumaßnahme ist unverändert vorrangig der Eigentümer, bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft. Der jetzt nicht mehr im Gesetz enthaltene Verweis auf Verhaltensstörer ( 62 NBauO alter Fassung) darf allerdings nicht zu der Annahme dazu verleiten, dass sie als Verursacher einer Rechtsverletzung nicht mehr belangt werden können. 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 NBauO: Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte undbaumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten, die nach den 52 bis 56 verantwortlich sind. Nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sie auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch nehmen. Der Rückgriff auf 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung reicht aus, auch in der Bauordnung nicht als Verantwortliche verankerte Personen unmittelbar in die Pflicht zu nehmen, wenn sie einen baurechtswidrigen Zustandes ausgelöst haben. Nicht unbedingt identisch mit der Eigentümerseite einer Liegenschaft muss die Bauherrin bzw. der Bauherr sein, welche als Veranlasser einer baulichen Maßnahme die zentrale Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Verfahren und das Beachten der materiellen Anforderungen tragen. 52 Abs. 2 NBauO: Bauherrin und Bauherr Die Bauherrin oder der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung, Überwachung und Ausführung verantwortliche Personen im Sinne der 53 bis 55 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst die Anforderungen nach den 53 bis 55 erfüllt oder erfüllen kann. Ihr oder ihm obliegt es außerdem, die

15 13 nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen, Anzeigen zu machen und Nachweise zu erbringen. Sie oder er hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Verantwortlichkeiten und die Ansprüche an die Qualifikation auch der weiteren Fachbeauftragten haben sich nicht erkennbar geändert. Eine klare Eingrenzung der Berechtigung von Meisterinnen bzw. Meister bestimmter Zweige des Bauhandwerks, als Entwurfsverfasser tätig zu sein, ist leider nicht erfolgt, obwohl es unter Rückgriff auf die Gebäudeklassen durchaus denkbar und auch hilfreich gewesen wäre. Durch die neue Bauleiterfunktion ist für die Bauherrin bzw. den Bauherrn die unausweichliche Verpflichtung hinzugekommen, Bauleiterin oder Bauleiter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde namentlich bekannt zu geben. Im Regelfall erfolgt das bereits über die Mitteilung ( 62 NBauO) oder mit Eingabe der Bauvorlagen im Antragsverfahren ( 63 oder 64 NBauO). Nur zwingt die Baugenehmigung nicht zum Bauen und es wäre möglich, die Bauleitung erst nach der Entscheidung über den Baubeginn zu bestellen. In solchen Fällen kann es möglich sein, dass die Bauaufsichtsbehörden auf das Instrument der Bauanzeige zurückgreifen, um den Überblick zu behalten. 54 NBauO: Bauleiterin und Bauleiter (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt. (2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für die Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Verfügt sie oder er auf

16 14 einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, so ist eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter zu bestellen. Die bestellte Person übernimmt für die Teilgebiete die Aufgaben der Bauleiterin oder des Bauleiters nach Absatz 1. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit mit der Tätigkeit der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters abzustimmen. Die zunächst 1986 aufgegebene Verpflichtung wurde auch auf Anregung von Kammern und Verbänden wieder eingeführt. Probleme traten häufig bei den genehmigungsfreien Baumaßnahmen auf, wenn sich die Bauherrin bzw. der Bauherr nach Abschluss des Anzeigeverfahrens von der Entwurfsverfasserin bzw. vom Entwurfsverfasser getrennt hatte und bei Konflikten auf der Baustelle fand sich keine Fachkraft, welche für die Koordination der Bauaufgaben verantwortlich war. Unbefriedigend ist allerdings der unbestimmte Verweis auf die erforderliche Fachkenntnis. Die Auseinandersetzung zwischen Bauaufsicht und Bauherrenseite scheint hier gerade wegen der Pflicht zur namentlichen Bekanntgabe vorprogrammiert. Da ohne ausreichende Fachautorität die Bauleitung kaum die beabsichtigte Kooperation und Koordination der Unternehmen umsetzen kann, lässt sich ein Mindestanspruch an baufachlicher Ausbildung nicht umgehen. Eine Ausbildung entsprechend der jeweiligen Entwurfsverfasserqualifikation dürfte als Grundvoraussetzung angemessen sein. Verfahrensregeln Die drei Grundvarianten der behördlichen Freigabe sind erhalten geblieben, weiterhin ergänzt durch die jetzt verfahrensfrei definierten baulichen Anlagen und Maßnahmen. Hierbei handelt es sich nur um eine redaktionelle Klarstellung, um der Verwechslung mit den genehmigungsfrei genannten, aber der Gemeinde vorzulegenden Baumaßnahmen vorzubeugen. Insgesamt wird das Ziel erkennbar, die Baufreistellung und Prüfeinschränkung erheblich auszudehnen, um einen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Konterkariert wird diese Absicht dann doch durch die Einführung besonderer Prüfanforderungen für bautechnische Nachweise.

17 15 Verfahrensfreie BaumaSSnahmen 60 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 NBauO: Verfahrensfreie Baumaßnahmen, abbruchanzeige (1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen). Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind auch die im Anhang genannten Baumaßnahmen. (2) Verfahrensfrei ist auch 1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre, Wie bisher schon bei den Mobilfunk-Basisstationen mit ihren Antennenanlagen (Anhang Ziff. 4.6) ist auch die bei der Errichtung von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mögliche Nutzungsänderung verfahrensfrei gestellt. Das betrifft Fälle, bei denen der funktionelle Zusammenhang mit der Hauptnutzung verloren geht, weil die Gewinnerzielung durch den in das Netz eingespeiste Strom zu viel Gewicht bekommt. Dann geht die dienende Funktion verloren und es handelt sich um ein (im planungsrechtlichen Sinne nicht störendes) Gewerbe. Abhängig von den Zulässigkeitsbedingungen müsste in reinen Wohngebieten von der Art der Nutzung befreit, in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten die Ausnahme erteilt werden. Nicht ganz systematisch eingeordnet in diese Kategorie sind der Abbruch und die Beseitigung von Hochhäusern sowie auch von Teilen baulicher anlagen, die bisher noch der Genehmigungspflicht unterworfen waren. 60 Abs. 3 NBauO: Abbruch und Beseitigung Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulicher Anlage ist genehmigungs frei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme schriftlich mit Unterschrift der Bauherrin

18 16 oder des Bauherrn anzuzeigen. Der Anzeige ist die Bestätigung einer Person im Sinne des 65 Abs. 4 beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige oder fordert ihn im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mit. Mit den Baumaßnahmen nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige nach Satz 3 bestätigt hat oder die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt ist. Derartige bauliche Maßnahmen müssen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden, aber ohne formellen Prüfauftrag. Bei unvollständig vorgelegten oder mangelhaften Unterlagen kann sich allerdings eine Zeitverzögerung von acht Wochen ergeben. Es sind durchaus Zweifel berechtigt, ob hier angesichts der oft komplexen und komplizierten bautechnischen Nachweise die fehlende staatliche Kontrolle dem Sicherheitsanspruch der Allgemeinheit ausreichend gerecht wird. Anhang zu 60 Abs. 1 NBauO: Wesentliche Neuerungen und Änderungen verfahrensfreier Baumaßnahmen 1.8 Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m 2 Grundfläche und mit nicht mehr als 3 m Tiefe 2.3 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren 2.5 je landwirtschaftlichem Betrieb eine thermochemische Vergasungsanlage im Außenbereich, die diesem landwirtschaftlichen Betrieb dient, soweit sie kein Sonderbau nach 2 Abs. 5 Satz 2 ist

19 Brandmeldeanlagen in Wohnungen 4.4 Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m, außer im Außenbereich 5.1 Behälter zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Stoffe mit nicht mehr als 10 m 3 Behälterinhalt mit den Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie den zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen 5.6 Behälter mit nicht mehr als 50 m 3 Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe, die nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere nicht für Jauche oder Gülle, bestimmt sind, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen 6.1 Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen 9.3 Spielplätze im Sinne des 9 Abs. 3 Satz 1 und bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- oder Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune 11.2 erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m Erdgasbetankungsgeräte und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge 14.4 Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von nicht mehr als 7,5 m Lager- und Abstellplätze für die Anzucht oder den Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen, sowie sonstige Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, wenn sie unbefestigt sind Problem wird weiterhin sein, dass Verfahrensfreiheit oft noch mit materiellem Regelungsverzicht verwechselt wird. In der Vergangenheit sind Verstöße gegen die materiellen Bestimmungen von örtlichen Bauvorschriften zu beobachten, die schwer wieder rückgängig zu machen waren.

20 18 Konflikte mit der Nachbarschaft bergen die Terrassenüberdachungen, insbesondere innerhalb enger Bebauung (Grenzabstände). Störanfällig sind die Freisitzflächen von Gastronomie, insbesondere wenn sie im rückwärtigen Blockbinnenbereich angelegt werden. Verwirrend die Begünstigung der»thermotechnischen Vergasungsanlage«(nur?) im Außenbereich, die erst im parlamentarischen Verfahren ergänzt wurde. Hier handelt es sich um eine noch recht neue Technologie zur energetischen Nutzung von Biomasse. Die Bindung an den landwirtschaftlichen Betrieb reiht sie wohl in die privilegierten Vorhaben nach 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB ein. Es handelt sich aber nicht, wie bisweilen vermutet, um die besonders aufgeführten Biogasanlagen ( 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB). Trotz der (hier angenommenen) Privilegierung bedarf es immer einer Abwägung mit ggf. beeinträchtigten öffentlichen Belangen, die nun von der Bauherrenseite ohne behördliche Überprüfung vorgenommen werden muss. Zur Begriffsverwirrung mag auch die Freistellung der»brandmeldeanlagen in Wohnungen«(Ziff. 3.9) beitragen, da die materielle Forderung des 44 Abs. 5 NBauO nur»rauchwarnmelder«erfasst. Es ist davon ausgehen, dass die in ihrer technischen Leistung weiter gehende und für den Einsatz in Sonderbauten vorgesehene Brandmeldeanlage die Vorrichtung der Rauchwarnmeldung einschließt. Genehmigungsfreie BaumaSSnahmen 62 Abs. 1 3, 8 NBauO: Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung 1. von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, auch mit Räumen für freie Berufe nach 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten, 2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, 3. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und 4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten

21 19 Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten nach 2 Abs. 5. (2) Eine Baumaßnahme ist nach Absatz 1 genehmigungsfrei, wenn 1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind, 2. notwendige Zulassungen von Abweichungen nach 66 bereits erteilt sind, 3. die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass a) die Erschließung im Sinne des 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und b) sie eine vorläufige Untersagung nach 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, 4. die nach 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 geprüft und bestätigt worden sind. (3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat über die beabsichtigte Baumaßnahme eine von ihr oder ihm unterschriebene schriftliche Mitteilung, der die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen sind, bei der Gemeinde einzureichen. Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m 3, so hat die Bauherrin oder der Bauherr hierauf in ihrer oder seiner Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen. Den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden können 1. bei einer Baumaßnahme nach 65 Abs. 3 die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und 2. soweit die Eignung der Rettungswege nach 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen ist, die dafür erforderlichen Unterlagen.

22 20 (8) Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 und, soweit erforderlich, die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 4 über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen. Eine Baumaßnahme nach 65 Abs. 3 darf erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn auch die Bestätigung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt. Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 oder 2 zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 sowie den Sätzen 1 und 2 erneut erfüllt worden sind. Die Wahlfreiheit zwischen dem Mitteilungsvefahren und Baugenehmigungsverfahren bleibt weiter unverändert. Über die bisherigen Wohngebiete hinaus erstreckt sich nun das Angebot auch auf bauliche Anlagen in durch qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten. Bei der freigestellten Anlagentypologie ist der Rückgriff auf die Gebäude klassen erforderlich. Die Wohngebäude sind bis zur Gebäudeklasse 3 einbezogen, außerdem wird klar gestellt, dass die Integration von Räumen für die Ausübung freier Berufe ebenfalls von der Begünstigung erfasst wird. Die ursprüngliche Absicht, auch in den Gewerbe- und Industriegebieten das Anzeigeverfahren uneingeschränkt bis zu den Gebäuden der Klasse 3 anzubieten, wurde während des parlamentarischen Verfahrens aufgegeben, so dass nur die Klassen 1 und 2 betroffen sind. Bauwillige sollten sich vorher kundig machen, ob ihr Baugrundstück möglicherweise in einem Plangebiet liegt, um nicht von der vorläufigen Untersagung überrascht zu werden. Denn möglicherweise kommt dieses Instrument nach Änderung der Rechtslage häufiger als bisher zur Anwendung ( 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Gestrichen wiederum ist die Erklärung des Entwurfsverfassers zur Rechtmäßigkeit des Entwurfes. Es war einerseits eine eher pädagogische Geste, um den Handelnden die Verantwortlichkeit ihres Tuns vor Augen zu führen, andererseits aber auch mit einer hohen Bußgeldandrohung belegt, wenn Entwurfsverfasserinnen/Entwurfsverfasser oder Sachverständige durch

23 21 eine fehlerhafte Erklärung auffällig wurden. Der Verzicht auf dieses Instrument darf nicht dazu verführen, die Folgen des Rechtsverstoßes leichtfertig zu unterschätzen. Denn die Bauaufsicht kann die Korrektur von Rechtsverstößen bis zum Rückbau anordnen. Deswegen wird die Notwendig keit des Versicherungsschutzes und dessen Umfang öffentlich-rechtlich in der Bauordnung verankert ( 62 Abs. 4 NBauO). Zusätzlich ist die Verpflichtung verdeutlicht worden, in den Bauvorlagen den Hinweis einzufügen, wenn die Lagerung von Abfällen mit mehr als 15 t oder mehr als 15 m 3 beabsichtigt ist. Das wird mit dem erhöhten Gefahrenrisiko und der besonderen Aufsichtspflicht der Bauaufsichtsbehörde begründet ( 62 Abs. 3 S. 2 NBauO). Da eigentlich die Behörden von der präventiven Kontrolle frei gestellt sind, handelt es sich um eine nicht widerspruchsfreie Intention des Gesetzgebers. Folge eines aufgedeckten Mangels wäre dann das repressive Vorgehen der Bauaufsicht. Das Gesetz gibt der Gemeinde weiterhin eine Frist von vier Wochen, um die zur Baufreigabe erforderliche Bestätigung und Erklärung an die Bauherrenseite zu übermitteln. Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. Prüfeinschränkung 63 Abs. 1, 2 NBauO: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des 2 Abs. 5 sind. Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit 1. dem städtebaulichen Planungsrecht, 2. den 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3 und den 47 und 50, 3. den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des 2 Abs. 16; 65 bleibt unberührt. 64 Satz 2 gilt entsprechend.

24 22 (2) Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nach Absatz 1 nicht geprüft wird, wird nur auf besonderen Antrag entschieden. Das umfassende Prüfungsverfahren ist jetzt auf Sonderbauten beschränkt, wodurch die prüfeingeschränkte Kontrolle zum Regelverfahren wird. Auch wer bei eigentlich genehmigungsfreien Bauvorhaben den Bauantrag vorzieht, wird (zunächst) nur die präventive Kontrolle zu den Normen des Bauplanungsrecht ( 30 ff BauGB), zu den Grenzabstandsregelungen, zum Einstellplatznachweis, zu nicht verfahrensfrei gestellten Werbeanlagen (neu) und zum Baunebenrecht beanspruchen können. Denn Wahlfreiheit bietet das Gesetz jetzt generell nur für die Prüfung der Arbeitsstättenverordnung an, wahrgenommen durch die Gewerbe aufsicht. Im Übrigen müssen im Bauantrag nur die Prüfungstatbestände dargestellt werden. Sonderbauten Das geläufige Verfahren der reinen Rechtskontrolle ist genau genommen auf das prüfeingeschränkte Verfahren beschränkt. Da der 51 NBauO die Tür zur Zweckmäßigkeitskontrolle öffnet, ist die präzisere Definition der Sonderbauten notwendig, um Streitigkeiten über das anzuwendende Baufreigabeverfahren einzugrenzen. 2 Abs. 5 NBauO: Begriffe Sonderbauten sind 1. Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als m 2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben, 5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m 2 seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient, 6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,

25 23 7. Versammlungsstätten a) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben, b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m 2 Grundfläche, 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen, 10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregel vollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,5 m, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist, 18. bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 17 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen. Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.

26 24 Die Definition der Sonderbauten erfolgt nun konsequent abschließend, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauaufsicht und Antragstellerseite zum Umfang der baurechtlichen präventiven Kontrolle (Bauantrag) vorzubeugen. Dabei wurde die Gelegenheit genutzt, die Typologien präziser einzugrenzen und sie auf solche baulichen Anlagen zu konzentrieren, die hinsichtlich ihrer Sicherheitsansprüche über die Standardforderungen der Bauordnung hinausgehen. So sind Anlagen hinzukommen, einige sind entfallen, andere nach Höhe, Fläche oder Fassungsvermögen präzisiert. Auffällig sind die baulichen Anlagen für Kraftfahrzeuge. Die Ermächtigung, für die nicht mehr einbezogenen Garagen und Stellplätze spezifische Bestimmungen über Verordnung zu erlassen, ist gesondert im 82 Abs. 1 Ziff. 3 niedergelegt (siehe auch S. 11). Lediglich wenn von ihnen eine erhöhte Verkehrsgefahr ausginge, wäre es denkbar, dass Mittel- und Großgaragen wieder in die Kategorie der Sonderbauten zurückfallen. Während viele bauliche Anlagen über ihre Nutzungsart global erfasst wurden, erfolgt nun eine präzisere Abgrenzung durch Maßgaben. Das kann mehrere Kategorien ergeben, wie sich am Beispiel der Verkaufsstätten zeigt. Bis 800 m 2 Grundfläche erfolgt eine reine Rechtskontrolle der bautechnischer Nachweise, soweit es sich nicht um eine eingeschossiges Gebäude mit nicht mehr als 200 m 2 Grundfläche handelt (Standfestigkeit) oder es unter die Gebäudeklasse 1 oder 2 fällt (Brandschutz). Wenn die Voraussetzungen stimmen, kann auch das Privileg der Genehmigungsfreiheit wahrgenommen werden. Über die 800 m 2 Grundfläche ist es der Behörde überlassen, besondere Anforderungen zu stellen oder auch Erleichterungen zu gewähren ( 51 Satz 1 NBauO). Übersteigt die Fläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen die m 2, ist als Rechtgrundlage noch die Verkaufsstättenverordnung hinzuzuziehen, die zwar den Entscheidungsspielraum des 51 NBauO einengt, aber nicht auf Null reduziert. Trotz der jetzt genauer formulierten Begrifflichkeiten lässt sich der Anteil der betroffe nen Anlagen über die Öffnungsklausel der Ziff. 18 erweitern. Denkbar wären u. a. Behindertenwerkstätten oder besondere Sportstätten (auch wenn sie nicht bereits den Versammlungsräumen zuzuordnen sind). 51 NBauO: Sonderbauten An einen Sonderbau nach 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der 4 bis

27 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforde rungen des 3 erfüllt. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf 1. die Abstände, 2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück, 3. die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage, 4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, 5. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen, 6. die Feuerungsanlagen und die Heizräume, 7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege, 8. die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten, 9. die Lüftung und die Rauchableitung, 10. die Beleuchtung und die Energieversorgung, 11. die Wasserversorgung, 12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung, 13. die notwendigen Einstellplätze, 14. die Zu- und Abfahrten, 15. die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben, 16. den Blitzschutz, 17. die erforderliche Gasdichtigkeit, 18. den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, 25

28 die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters, 20. die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind nur beispielhaft aufgelistet. Das Ermessen der Behörde, weitergehende Anforderungen zu stellen oder Erleichterungen zuzulassen, erstreckt sich nicht nur auf die ungeregelten Sonderbauten, sondern erfasst auch die Bestimmungen der Sonderbauverordnungen. Während ansonsten die»weichen Bestimmungen«aufgrund der jetzigen Abweichungsregelung ausnahmslos gestrichen wurden, ist hier der Genehmigungsbehörde weiterhin ein doppelter Ermessensfreiraum gegeben: Erschwernis/Erleichterung nach 51 Abs. 1 S. 1 und 2 und Vergünstigung über die Abweichungsmöglichkeit des 66 NBauO. Daher verschiebt sich die im konventionellen Genehmigungsverfahren auf die Interpretation von Rechtsbegriffen konzentrierte Rechtskontrolle bei den Sonderbauten auf die nun nicht mehr klar umrissene Ermessensentscheidung der Behörde, die über die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur sehr bedingt beeinflusst werden kann. Dadurch ist zu erwarten, dass Interessen der Antragstellerseite mit den Ansprüchen der Behörden kollidieren. Die Bauaufsicht wird sich auf die Erwartung der Bauherrenseite einstellen müssen, gegenüber den rechtlichen Ansprüchen nachgiebiger zu sein. Antragsteller müssen dagegen gewappnet sein, dass im Genehmigungsverfahren beteiligte Dienststellen den Entscheidungsspielraum nutzen wollen, eine Optimierung der Ansprüche durchzusetzen. Dabei gibt die Rechtsgrundlage weiterhin nur her, den durch die baurechtlichen Normen fixierten Standard durchzusetzen, der ein angemessenes Restrisiko einbezieht. Besonders hervorgehoben sind bei Sonderbauten jetzt das Brandschutzkonzept, Brandschutzbeauftragte und die Qualifikation der Bauleitung. Dabei muss das Brandschutzkonzept nicht zwingend eine umfassende brandschutztechnische Analyse beinhalten. Als Einstieg in die Besonderheiten einer Anlage ist es zunächst erforderlich, das Gefahrenpotenzial darzulegen, welches eine Risikobewältigung erfordert, wie sie nicht mehr durch die Standardregelungen der Bauordnung oder der Sonderbauverordnungen vorgegeben ist. Erst wenn der Sicherheitsstandard durch komplexe Nachweise belegt werden muss, wie sie durch bautechnische,

29 27 anlagentechnische und betriebstechnische Maßnahmen erfolgen sollen, geht der Aufwand zur Erstellung der Bauvorlagen über den bloßen Nachweis der Recht mäßigkeit hinaus. Dann wird häufig das Grundlagenwissen von Architekten oder Ingenieuren generell nicht mehr ausreichen, den Anforderungen nachzukommen, es wäre Spezialwissen gefordert. Prüfung Arbeitsstättenverordnung 64 Satz 2 NBauO: Baugenehmigungsverfahren Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangt. Zunächst wird die Wahlfreiheit, die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung prüfen zu lassen, auf alle in Betracht kommenden Bauvorhaben ausgedehnt. Bisher umfasste das Privileg nur die prüfeingeschränkt zu kontrollierenden Anträge. Erfasst sind damit auch Sonderbauten, die wie Verkaufsstätten, Industrieanlagen u. a. nicht zu unterschätzende Ansprüche an den baulich umzusetzenden Arbeitnehmerschutz stellen können. Hier wird damit zu rechnen sein, dass die Gewerbeaufsicht ihre repressive Überwachung erheblich ausdehnt. Das Procedere beschränkt sich allerdings nur noch auf die bilaterale Beziehung zwischen Gewerbeaufsicht und Bauherrenseite. Eine wie auch immer geartete Kenntnisnahme der Bauaufsichtsbehörde ist nicht mehr vorgesehen. RegelmäSSige Überprüfungen 78 NBauO: Regelmäßige Überprüfung Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach 3 zu sichern, kann die Bauaufsichtsbehörde eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige oder Sachverständige vorschreiben und Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln, soweit dies nicht durch Verordnung nach 82 Abs. 1 Nr. 5 geregelt ist.

30 28 30 Abs. 1, 2 DVO-NBauO: Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen (Zu 78 NBauO) (1) Technische Anlagen in 1. Verkaufsstätten nach 1 der Verkaufsstättenverordnung, 2. Versammlungsstätten nach 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Niedersächsischen Versammlungsstätten verordnung, 3. Krankenhäusern, 4. Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen, 5. Hochhäusern, 6. Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, 7. allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen, 8. Mittelgaragen nach 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagenverordnung (GaVO), Großgaragen nach 1 Abs. 1 Nr. 3 GaVO sowie automatischen Garagen nach 1 Abs. 6 GaVO und 9. Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen, müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen durch Sachverständige im Sinne des 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft werden. (2) Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien belüften oder ins Freie entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Druckbelüftungsanlagen, 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlösch anlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungs anlagen, 6. Alarmierungsanlagen, 7. Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie 8. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

31 29 Auch wenn nicht ausdrücklich auf Sonderbauten beschränkt, ist die Regelung auf Anlagen mit besonderem Sicherheitsanspruch auf diese Kategorie bezogen, nimmt man Mittel- und Großgaragen hinzu. Im Grundsatz hat sich auch nichts geändert, denn auf die Ermächtigung kann sich die Bauaufsicht weiter im Einzelfall stützen, und auch die globale Regelung in der Durchführungsverordnung findet sich im 30 DVO-NBauO wieder. Hinzugekommen sind dort Pflegeheime, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und die allgemein- und berufsbildenden Schulen. Die Aufzählung prüfungs bedürftiger technischer Anlagen ist nur redaktionell verkürzt worden. Moderne Unterbringungskonzepte von Pflegeheimen, deren Grundriss gestaltung die Zusammenfassung von Wohngruppen mit Gemeinschafts räumen vorsehen, verlangen wegen des damit verbundenen eingeschränkten baulichen Brandschutzes einen höheren anlagentechnischen und organisatorischen Aufwand. Auch Hotelbetriebe sind wegen ihres Gefahrenpotenzials zu Recht hinzugekommen. Bautechnische Nachweise Zunächst losgelöst von den Grundverfahren sind nun die bautechnischen Nachweise geregelt, wie sie für die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und den Erschütterungsschutz für alle verfahrensabhängigen Vorhaben geführt werden müssen. Ausgenommen ist nur das Anzeigeverfahren für den Abbruch oder der Beseitigung von Hochhäusern ( 60 Abs. 3 Satz 1), weil hier eigene Verfahrenswege vorgesehen sind (siehe S. 15). Ansonsten ist die Erfüllung der rechtlichen Ansprüche durch Beschreibung, rechnerische Verfahren oder zeichnerischen Beleg zu dokumentieren. Geprüft und bestätigt werden müssen dann nur die Nachweise für die Standsicherheit und den Brandschutz für ausgewählte Bauvorhaben. Die Bevorzugung des Wärmeschutznachweises bezieht sich allerding nur auf die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ( 15 Abs. 1 NBauO). Formelle Anforderungen der dem Bundesrecht zugehörigen Umweltbestimmungen (EnEV, EEWärmG) bleiben unberührt.

32 30 65 Abs. 1 4, 7 NBauO: Bautechnische Nachweise, typenprüfung (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, den Schall-, den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen und für Baumaßnahmen im Sinne des 60 Abs. 3 Satz 1, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verordnung nach 82 Abs. 2 anderes bestimmt ist. Die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen nach 53 Abs. 3, 4 und 6 bis 8 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. (2) Für Baumaßnahmen nach den 62 bis 64 sind nur 1. die Nachweise der Standsicherheit für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 und 2. die Nachweise des Brandschutzes für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Satz 2 zu prüfen; im Übrigen sind die bautechnischen Nachweise nicht zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit anordnen, wenn besondere statischkonstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes erforderlich sind. In den Fällen des 62 gibt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn die Nachweise, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen, mit einer Bestätigung darüber zurück. (7) Die Nachweise des Schall- und des Wärmeschutzes müssen von Personen erstellt sein, die die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 oder 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8, erfüllen. Für die in 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen können die Nachweise auch von Personen erstellt sein, die die Anforderungen nach 53 Abs. 6, 7 oder 8 erfüllen. Die bautechnischen Nachweise dürfen gesondert von den sonst erforderlichen Vorlagen zum Bauantrag erstellt und auch direkt der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Insbesondere wenn Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde unterschiedlichen Gebietskörperschaften angehören, kann die Entkopplung in Betracht kommen. Zwar formuliert 11 Abs. 1

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