Luftreinhaltebestimmungen als Basis für Vorgaben von Energiesystemen in der Steiermark und in Oberösterreich

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1 Luftreinhaltebestimmungen als Basis für Vorgaben von Energiesystemen in der Steiermark und in Oberösterreich Gerhard Lang, Julia Tartler, Ernst Meißner (Grazer Energieagentur), November Zusammenfassung In beiden Bundesländern können Gemeinden per Bescheid Gebäude zum Anschluss an Fernwärme verpflichten. Dies gilt jedenfalls für Neubauten, die sich in einem entsprechend festgelegten Gebiet befinden. Bestandsgebäude in dem betreffenden Gebiet sind von dieser Verpflichtung im Zuge von amtswegigen Bauvorhaben (z.b. Umbau, Erweiterung, Sanierung) betroffen. In der Steiermark gilt die Anschlussverpflichtung zudem für alle Bestandsgebäude in solchen Gebieten, wobei dies die Behörde per Bescheid zu veranlassen und angemessene Umsetzungsfristen festzulegen hat. Eine Anschlussverpflichtung kann dank von Ausnahmen umgangen werden: so muss grundsätzlich eine zumutbare Entfernung zum Fernwärmenetz gegeben sowie ein Anschluss technisch und wirtschaftlich zumutbar sein. Erneuerbare Energieträger wie Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen, Geothermie oder betriebliche Abwärme sind von der Anschlusspflicht ausgenommen. In Oberösterreich kann zudem die zuständige Gemeinde Gasheizungen zulassen, in der Steiermark sind Ausnahmen für fossile Energieträger erlaubt, wenn die Gebäudeheizlast unter 18 kw liegt und das Gebäude den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6 entspricht. Eine Vorausplanung ist in Oberösterreich nicht zulässig, d.h. die Anschlussverpflichtung kann nur dann erfolgen, wenn ein Fernwärmenetz vor Ort bereits vorhanden. Ist dies nicht der Fall, überprüft das EVU aus Eigeninteresse, ob ein Fernwärmeangebot dennoch gelegt wird. In der Steiermark ist dies offener geregelt: zum Zeitpunkt der Verordnung der Gemeinde zum Anschluss an Fernwärme muss das Fernwärmenetz lokal noch nicht vorliegen, es reicht eine verbindliche Zusage des EVUs für die Errichtung oder den Ausbau der Fernwärmeversorgung. Bislang liegen jedoch alle Fernwärmeanschlussbereiche innerhalb des bestehenden Fernwärmenetzes. Der sog. Fernwärmeanschlussauftrag gilt in Graz nicht für das gesamte Stadtgebiet sondern nur für einzelne gesondert per Verordnung zu bestimmende Fernwärmeanschlussbereiche. Eine Ausweitung dieser Zonen ist grundsätzlich beabsichtigt aber aktuell nicht in Planung. Im Unterschied dazu ist in Linz ein Großteil des Stadtgebiets als Fernwärmevorranggebiet ausgewiesen. In der Praxis erzeugen die Luftreinhaltebestimmungen vorrangig im Neubau Wirkung für den Anschluss an Fernwärme. Die Wahl von alternativen Heizsystemen erfolgt dabei nur selten, dann zumeist für Wärmepumpen. Im Umbau- und Sanierungsfall ist der Vollzug jedoch nicht durchgängig. In Graz wurden die erforderlichen Bescheide für die Bestandsgebäude ohne amtswegiges Verfahren in den Fernwärmevorranggebieten bislang noch nicht erstellt, womit der Fernwärmeanschlussauftrag für die betreffenden Bestandsgebäude derzeit noch keine Relevanz hat. 1

2 2. Gesetzliche Grundlagen Der Einsatz und weitere Ausbau von Fernwärme ist eine wichtige Maßnahme, um in urbanen Gebieten die teils unterschiedlichen Interessen von Klimaschutz und Luftreinhaltung zu vereinbaren. Konkrete rechtliche Anknüpfungspunkte für die Forcierung von Fernwärme bietet das Immissionsschutzgesetz- Luft 1. IMMISSIONSSCHUTZGESETZ-LUFT (IG-L) Das IG-L bezieht sich auf die Umsetzung einer Reihe von maßgeblichen EU-Richtlinien (u.a. Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) und zielt darauf ab: a) Menschen vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen zu bewahren b) die Immission von Luftschadstoffen zu verringern c) die beste Luftqualität in Gebieten mit geringen Luftschadstoffimmissionen zu bewahren d) die Luftqualität in Gebieten mit hohen Luftschadstoffimmissionen zu verbessern. Diese Ziele sollen u.a. durch gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der anthropogenen Emissionen erreicht werden. Kernelement des Gesetzes sind Immissionsgrenzwerte u.a. für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO 2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5). KOMPETENZEN DER BUNDESLÄNDER Für die Umsetzung und Zielerreichung sind vielfach die Bundesländer zuständig, die gemäß 9a des IG-L Pläne und Programme zur Erreichung der Ziele zu erstellen haben. Die Pläne und Programme sollen dazu führen, dass zumindest die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder soweit wie möglich Immissionszielwerte erreicht werden. Das IG-L wirkt auf Landesebene insbesondere in die Raumordnungsgesetze hinein. An Hand der Bundesländer Steiermark und Oberösterreich zeigt diese Infounterlage auf, wie die daraus ableitenden energieraumplanerischen Vorgaben gesetzlich verankert und in den beiden Landeshauptstädten umgesetzt werden. 1 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) 2

3 3. STEIERMARK & GRAZ Gesetzliche Grundlagen des Landes Steiermark: Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Bundesland Steiermark für energieraumplanerische Maßnahmen sind: Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) Die Verordnung Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft Das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz hat mehrere Berührungspunkte mit der Energieraumplanung. So sind im 3 Raumordnungsgrundsätze allgemeingültige Zielvorgaben enthalten. Die Siedlungsstruktur hat sich zufolge dieser Grundsätze entlang (bestehender) Infrastruktur auszurichten und hat die sparsame Verwendung von Energie, den vermehrten Einsatz von erneuerbarer Energie sowie die Klimaschutzziele zu berücksichtigen. Konkret und für die Energieraumplanung maßgeblich wird 11, der sich mit den sogenannten Entwicklungsprogrammen beschäftigt. Grundsätzlich sind Entwicklungsprogramme von der Landesregierung durch Verordnung zu erstellen (bzw. fortzuführen) und können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Sachbereiche oder als regionale Entwicklungsprogramme für einzelne Sachbereiche Geltung haben. Abschnitt 9 definiert die Anforderungen an ein Sachprogramm Luft : so können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft überschritten werden. Weiters sind innerhalb der Vorranggebiete jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt. Die Verordnung zum Sachprogramm Luft 2 definiert landesweit zehn Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung, die Stadt Graz bildet mit den beiden südlichen Nachbargemeinden Seiersberg und Feldkirchen das Gebiet Raum Graz. Für diese Zone gilt zudem, dass im Grazer Stadtgebiet und in Teilen der beiden Nachbargemeinden den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt. Letztere Festlegung bedeutet, dass laut 3 Abs. 2 des Sachprogramms Luft Festlegungen von Fernwärmeanschlussbereichen festgelegt werden können. Generell werden für Vorrangzonen, neben dem Ausbau von Fernwärme- und Erdgasversorgungsnetzen sowie dem emissionsoptimierten Betrieb der Heizungs- und Feuerungsanlagen auch Raumplanerische Maßnahmen empfohlen ( 3 Abs. 3): Bedachtnahme der Immissionsgrenzwerte bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Vermeidung zusätzlichen Verkehrs bei der Ausweisung neuer Wohngebiete Prüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung von Beschränkungszonen für bestimmte Brennstoffe nach Steiermärkischen Raumordnungsgesetz Berücksichtigung bestehender Emissionsquellen und kleinklimatischer Besonderheiten 2 Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 53/2011 3

4 Beschränkungszonen In Graz wurden mit dem Deckplan 2 zum Flächenwidmungsplan 3.0 (2002) Beschränkungszonen für die Raumheizung festgelegt 3. In Gebäuden, die sich innerhalb dieser Zone befinden, sind Heizanlagen mit festen Brennstoffen mit einer Nennleistung ab 8 kw verboten, also laut Baugesetz für anzeigepflichtige Vorhaben. Diese Regelung gilt bei Neuerrichtung oder Austausch von Heizanlagen. Heizanlagen unter dieser Nennleistung sind vom Verbot nicht betroffen. Ausgenommen sind automatisch beschickte Heizanlagen mit größeren Nennleistungen, wenn ein Grenzwert für die Staubemissionen von höchstens 4,0 g je m² Bruttogeschoßfläche pro Jahr eingehalten wird. In der Praxis bedeutet dies, dass automatisch beschickte Biomasseheizungen (z.b. Heizungen für Holzpellets) in Niedrigenergiehäusern zulässig sind. Abbildung 1: Deckplan 2 zum Flächenwidmungsplan mit Beschränkungszonen für Heizungen mit festen Brennstoffen (Quelle: Stadt Graz, Stadtplanungsamt) 3 Gemäß 23 Abs. 16 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 i.v.m. 11 Abs. 2 der Verordnung zum Flächenwidmungsplan 3.08; gleichlautende rechtliche Möglichkeit zur Ausweisung von Beschränkungszonen besteht im aktuellen Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2000 im 30 Abs. 7. 4

5 In Abbildung 1 wird ersichtlich, dass praktisch das gesamte, bebaute Grazer Stadtgebiet als Beschränkungszone ausgewiesen ist (grau hinterlegte Flächen). Innerhalb der Beschränkungszone sind jene Freilandflächen dargestellt, die von der Beschränkung ausgenommen sind (in hellgrün). Fernwärmeanschlussbereiche Die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem ( Fernwärmeanschlussbereich ) hat jede Gemeinde für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben festzulegen, wenn 4 sie in einem Vorranggebiet für lufthygienische Sanierung liegt sie ein kommunales Energiekonzept erlassen hat für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt. Diese Voraussetzungen treffen für die Stadt Graz zu. Die Umsetzung der Fernwärme- Anschlussverpflichtung erfolgt gemäß den Bestimmungen des 6 des Steiermärkischen Baugesetzes Fernwärmeanschlussauftrag. Der Fernwärmeanschlussauftrag ist bei Neubauten zugleich mit der Baubewilligung bzw. mit Genehmigung der Baufreistellung und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen. Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung den Fernwärmeanschlussauftrag zu erlassen. Dieser hat eine angemessene Umsetzungsfrist zu enthalten. Ausnahmen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung sind im 6 Abs. 2 des Baugesetzes definiert. Keine Anschlusspflicht an Fernwärme besteht für: Gebäude, die der OIB Richtlinie 6 entsprechen und deren Heizlast unter 18 kw liegt Für Wohngebäude, bei denen der Quotient aus Länge der Anschlussleitung und Jahresheizenergiebedarf kwh/m nicht übersteigt sowie Nicht-Wohngebäude mit Heizlast zu Leitungslänge kleiner 1 kw/m. Für Gebäude, die mit Wärmepumpen (in monovalenter Betriebsweise und Mindestdämmstandard des Gebäudes), mit Solaranlagen (sodass 75 % Wärmebedarf des Gebäudes gedeckt werden), mit Geothermie oder Abwärme aus Betrieben beheizt werden. Die Gebietsauswahl für die in Abbildung 2 ausgewiesenen Fernwärmeanschlussgebiete erfolgt im Zusammenspiel von Stadtplanungsamt und Umweltamt der Stadt Graz in Abstimmung mit dem Land Steiermark und der Energie Graz als lokalem Fernwärmeversorger. Bislang sind 13 verpflichtende Fernwärme-Anschlussbereiche in Graz festgelegt worden 5. Weitere Festlegungen solcher Teilgebiete sind in den nächsten Jahren grundsätzlich vorgesehen. 4 Gemäß 22 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 5 Siehe Stadtplanung / Sachprogramme zum STEK / Fernwärme-Anschlussbereich: 5

6 Die Entscheidung für die Gebietsauswahl wird auf Basis von drei wesentlichen Kriterien getroffen: Lage im Fernwärmeversorgungsgebiet gemäß dem kommunalen Energiekonzept (KEK, 2011) Lage in der Beschränkungszone für die Raumheizung gemäß Raumordnungsgesetz und Flächenwidmungsplan in Bearbeitung bzw. Vorbereitung befindliche Bebauungspläne (Stand Mai 2013) Abbildung 2: Auszug aus dem Katasterplan mit der Ausweisung von Fernwärmeanschlussbereichen (Quelle: Stadt Graz, Stadtplanungsamt) Das Auswahlkriterium Bebauungsplan für Fernwärmeanschlussbereiche im Stadtgebiet von Graz fußt u.a. auf den Inhalten des 41 Bebauungsplanung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes Gemäß Abs. 2 können für Bebauungspläne zusätzliche Inhalte festgelegt werden. Explizit werden unter der Ziffer 10 auch die Belange des Umweltschutzes angeführt, wobei Maßnahmen an der Beheizung in Bebauungspläne aufgenommen werden können. In den priorisierten Bereichen müssen alle beheizbaren Objekte erfasst und die Wirtschaftlichkeit der Anschlüsse bewertet werden. Auf Basis dieser Objektlisten (= Ausbaupläne) verordnet die Stadt für das jeweilige Teilgebiet die grundsätzliche Anschlussverpflichtung ( Fernwärme-Anschlussauftrag ). 6

7 Bislang erfolgten in den Jahren 2012 und 2013 Verordnungen von Gebieten zur Fernwärmeanschlussverpflichtung. De facto bedeutet dies, dass derzeit ausschließlich Neubauten, Umbauten oder Sanierungen von der Verordnung betroffen sind. Für die sonstigen Bestandsgebäude in diesen Gebieten hat die zuständige Behörde noch keine Bescheide erstellt (die ersten sind im Jahr 2022 fällig). Bestandsgebäude, die sich nicht in einem amtswegigen Verfahren befinden, wurden damit noch nicht zum Anschluss an Fernwärme verpflichtet (es sei denn, ein Bestandsgebäude wurde umgebaut, erweitert oder saniert). Im Bescheid sind angemessene Umsetzungsfristen zu definieren, z.b. in Abhängigkeit vom Alter der bestehenden Heizanlage. Auf Grund der aktuellen Verhandlungen über die Fernwärmeversorgung in Graz bleibt vorerst unklar, ob die erforderlichen Bescheide bereits frühzeitig vor Ablauf der 10-Jahres-Frist erstellt werden. 4. OBERÖSTERREICH & LINZ Gesetzliche Grundlagen des Landes Oberösterreich Die relevanten gesetzlichen Grundlagen in Oberösterreich sind: Oberösterreichisches Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) Oberösterreichisches Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz Die wesentlichen Bestimmungen für den Fernwärmeanschluss sind in 9 Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen geregelt. Neubauten, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie neu errichtete Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten sind an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen. Der Begriff gemeindeeigen wird dabei sehr weit gefasst und gilt für jene zentralen Wärmeversorgungsanlagen, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. Neben einzelnen Gebäuden kann die Gemeinde durch Verordnung eine Anschlusspflicht auch für kleinere Wohngebäude und für Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.b. Tourismusbetriebe, gewerbliche Objekte) festlegen, entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile des Gemeindegebiets. Diese Verordnung kann allerdings nur dann erlassen werden, wenn den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf die Grenzwerte von Luftschadstoffemissionen zukommt. 6 Langtitel: Landesgesetz über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie von Lagerstätten für brennbare Stoffe 7

8 Die Fernwärmeanschlusspflicht gilt auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die wesentliche Änderungen für die Heizungsanlage mit sich bringen. Alle anderen Bestandsgebäude können somit nicht zum Anschluss an Fernwärme verpflichtet werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den Bestimmungen in der Steiermark, die grundsätzlich eine Anschlusspflicht für alle Bestandsgebäude in einem Fernwärmegebiet ausweisen. Lt. 9 Abs. 3 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes ist die Anschlusspflicht von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen, wenn die kürzeste Entfernung des geplanten Gebäudes vom bestehenden Heizungsstrang nicht mehr als 50 m (gemessen in Luftlinie) beträgt, die Wärmeversorgung über das Netz ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist (den entsprechenden Nachweis hat der Bauwerber zu erbringen), die Leistungsfähigkeit der zentralen Wärmeversorgung ausreichend gegeben ist und für den Gebäudeeigentümer eine Fernwärmeversorgungsgarantie gegeben ist. Diese Rahmenbedingungen haben u.a. zur Folge, dass Fernwärmeversorgungsgebiete nicht als Vorausplanung festgelegt werden können, da laut Gesetz die Fernwärmeversorgung schon fertig errichtet sein muss. Es obliegt daher dem zuständigen EVU, ob dieses ein Fernwärmeangebot für die betreffende Liegenschaft erstellt. Ausnahmen von der Fernwärmeanschlusspflicht bestehen für: Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger erfolgt (und die Heizanlage entspricht dem Stand der Technik) Gebäude, deren jährlicher Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima HWBBGFref pro Quadratmeter konditionierte Brutto-Grundfläche höchstens 10 kwh/m²a beträgt betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden. Wärmepumpen gelten als erneuerbare Energieträger. Unklar ist jedoch, wie mit Kombinationsanlagen umgegangen wird, die besonders in ländlichen Räumen oft üblich sind. Also beispielsweise die Kombination eines Stückholzvergaserkessels mit einem Ölkessel (für die Spitzenlast oder aus Komfortgründen). Zudem kann die Gemeinde per Verordnung Ausnahmen für Gebiete, die mit leitungsgebundenen Gasversorgungsanlagen erschlossen sind, beschließen. Von dieser Möglichkeit machen Gemeinden durchaus Gebrauch, wobei in der Praxis großteils dennoch der Anschluss an Fernwärme erfolgt. 8

9 Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) 7 Im 37 Wärmeversorgung ist geregelt, dass der Gemeinderat durch Verordnung eine Verpflichtung zur Vorbereitung einer Anschlussmöglichkeit bei neu zu errichtenden Gebäuden für den späteren Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erlassen kann. Diese Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile gelten, wenn eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage errichtet wird. In der Verordnung sind zudem die technischen Anforderungen für diese Anschlussmöglichkeit beschrieben. Der Begriff zentrale Wärmeversorgungsanlage bezieht sich dabei nicht auf städtische Fernwärmesysteme sondern meint damit eine gebäudeinterne zentrale Versorgung. Umsetzung in der Stadt Linz: Die Stadt Linz hat das Fernwärmevorranggebiet bereits auf einen Großteil des Stadtgebiets ausgeweitet. Eine Anschlusspflicht für Gebäude besteht entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes. Außerhalb des Fernwärmevorranggebiets liegen jene Stadtteile, die nicht vom stadteigenen EVU (Linz AG) versorgt werden: also auch jene Gebiete, die sich im Fernwärmenetz der VOEST AG (betrieben von der KELAG) befinden. Für diese Gebiete kann keine Anschlussverpflichtung ausgesprochen werden, weil dieses Fernwärmenetz nicht als gemeindeeigen zu bewerten ist. Die gesetzlich zulässige Ausnahmeregelung besteht im Hinblick auf die Beheizung mit erneuerbaren Energien 8, wobei in den meisten Fällen der Fernwärmeanschluss umgesetzt wird. Ausnahme im Hinblick auf eine Mindestheizlast wie in Graz besteht nicht, da diese Regelung in Linz praktisch keine Relevanz hat (kaum bis keine Einfamilienhäuser im fernwärmeversorgten Stadtgebiet). Neubaugebiete (wie auch Bestandsgebiete) ohne Fernwärmenetz in unmittelbarer Nähe können nicht per Bescheid zum Anschluss an Fernwärme verpflichtet werden. Der Fernwärmebetreiber prüft jedoch, ob ein Fernwärmeanschluss dieses Gebiets sehr wohl sinnvoll sein kann und bietet dem Liegenschaftseigentümer je nach internen Überlegungen einen Fernwärmeanschluss an. Die Verpflichtung zum Anschluss an Fernwärme gilt über die öffentlichen Gebäude und Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen hinaus auch für folgende Gebäudekategorien: 1. Wohngebäude mit ein bis zwei Vollgeschoßen (Kleinhausbauten) 2. landwirtschaftliche Wohnbauten 3. Bauten für größere Menschenansammlungen 4. Geschäftsbauten 5. Betriebsbauten mit Aufenthaltsräumen, wenn wegen der Zweckwidmung eine Beheizung erford. ist 6. Bürobauten 7 Langtitel: Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte 8 siehe Abs. 7 des Oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG) 9

10 Vor dem Jahr 2009 war eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung in jenen Gebieten in Kraft, die als Gasversorgungsgebiete nach 9 Abs. 7 Oö. LuftREnTG festgelegt wurden. Diese Ausnahmebestimmung für gasversorgte Gebiete im Nahbereich des Fernwärmenetzes wurde mit der Neuverordnung der Anschlussverpflichtung im Jahr 2009 aufgehoben. Der Anschluss an das Gasnetz ist bei Fernwärmeanschlussverpflichtung somit nicht möglich. Aktuell bestehen sogar Bestrebungen das Gasnetz in Gebieten mit geringer Gasabnahme aufzulassen. Ergebnis: In der Stadt Linz sind mit Stand 2013 über 90 Prozent aller öffentlichen Gebäude sowie fast Wohnungen an das Fernwärmenetz angeschlossen. 5. QUELLEN EU 2008; Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa GEA 2014; Götzhaber W., Meißner E., Moravi G., Papousek B., Prutsch W., Schleifer T., Schlemmer P., Schmied R., Slivniker E.: Green Paper Teil A: Bestandsaufnahme, aktuelle Daten und Fakten mit einem Ausblick zur Entwicklung des Wärmemarkts in Graz; online: pdf OIB Richtlinie 6; Österreichisches Institut für Bautechnik: OIB /11, Oktober 2011; online: Oberösterreichisches Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) Stadt Graz/Energie Graz 2011; Kommunale Energiekonzept KEK 2011 gem. StROG 2010 Stadt Graz Präsidialabteilung 2012; Referat für Statistik: Bevölkerungsprognose für die Landeshauptstadt Graz Stadt Graz Stadtplanungsamt 2003; 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz Stadt Graz Stadtplanung 2013; 4.0 Stadtentwicklungskonzept Graz STEK Stadt Graz Stadtvermessungsamt/Umweltamt 2013; Projektbeschreibung Grazer Solardachkataster Solarthermie bzw. Photovoltaik; online: Steiermärkisches Baugesetz, RIS online: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz, RIS online: pdf Stmk. LR 2008; Amt der Steiermärkischen Landesregierung 2008: Emissionskataster Graz

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