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1 An alle 1. Bezirkshauptmannschaften und 2. Gemeinden WASSER- UND ENERGIERECHT BAU-, FEUERPOLIZEI- UND STRASSENRECHT im Land Salzburg per Mail ZAHL DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE 36 1/ / POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF TEL (0662) Pflicht zur Schaffung von Reserverauchfängen gemäß 30 Abs 3 BauTG; Ausnahmen isd 61 Abs 2 lit a BauTG FAX (0662) abteilung-1@salzburg.gv.at Im Hinblick auf eine Vielzahl von Anfragen wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vollziehung bekannt gegeben: I. Gesetzliche Grundlagen: In Bauten mit höchstens fünf Geschossen ist für jede Wohnung ein Anschluss an einen Rauchfang oder Reserverauchfang für eine für feste Brennstoffe geeignete Feuerstätte vorzusehen. ( 30 Abs 3 1. Satz BauTG). Die Baubehörde kann darüber hinaus derartige Ausnahmen gewähren, wenn und soweit durch besondere bauliche Vorrichtungen dauerhaft und gleichwertig der Zweck des bautechnischen Erfordernisses erfüllt wird, auf das sich die Ausnahme bezieht; ( 61 Abs 2 lit a BauTG). Die allgemeinen Anforderungen gemäß der 1 4 müssen bei der Erteilung von Ausnahmen in einer dem Zweck des bautechnischen Erfordernisses, von dem die Ausnahme gewährt wird, entsprechenden, zumindest jedoch in einer für diesen Zweck noch ausreichend erfüllenden Weise gewahrt sein. Dies ist durch Gutachten der nach dem Gegenstand der Ausnahme in Betracht kommenden bautechnischen und erforderlichen weiteren Sachverständigen festzustellen.... ( 61 Abs 3 1. und 2. Satz BauTG). DAS LAND IM INTERNET: AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 1 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) * FAX (0662) MAIL post@salzburg.gv.at DVR

2 2 II. Problem: Zumindest seit jüngster Zeit besteht ein Einvernehmen darüber, dass das Instrument der Ausnahme (siehe oben) auch Anwendung findet in Bezug auf Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von Reserverauchfängen. Die vermehrte Handhabung bringt jedoch das Erfordernis mit sich, dass die baubehördlichen Entscheidungen (die hiezu eingeholten Sachverständigengutachten isd 61 Abs 3 2. Satz) auch in einheitlicher Weise getroffen werden. Daher gilt es (auch in Entsprechung eines vom Herrn Landesamtsdirektor erteilten Auftrages), Richtlinien mit dem Ziel einer Gleichwertigkeit bei der Festlegung von Ersatzmaßnamen für die Reservekamine durch die Baubehörden sicherzustellen. III. Lösung: Von einem gleichwertigen Ersatz im angesprochenen Sinn kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn a. ein Bau zur Errichtung gelangt, dessen Energiekennzahl bzw LEK-Wert unter 22 liegt, oder wenn b. ein Bau zur Errichtung gelangt, welcher mit einer zentralen Holzheizung (zb Pellets ) ausgestattet wird und darüber hinaus die technische Vorsorge für eine eigene Stromversorgung der Zentralheizungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden getroffen wird (zb durch Bereitstellung eines Notstromaggregates oder einer Photovoltaikanlage und der Schaffung einer Zuschaltmöglichkeit).

3 3 IV. Dieses Ergebnis stützt sich auf nachfolgende Erwägungen: 1. Die so genannten Ersatzmaßnahmen sind daran zu messen, ob sie in Ansehung der zu erteilenden Ausnahme gleichwertig sind. Diese Betrachtung führt zur Frage, worin das gesetzliche Gebot besteht und welchem Zweck dieses dient: 30 Abs 3, 1. Satz bezieht sich nur mittelbar auf die Pflicht zur Schaffung von Reserverauchfängen, indem angeordnet wird, dass für jede Wohnung ein Anschluss an einen Rauchfang oder Reserverauchfang für eine für feste Brennstoffe geeignete Feuerstätte vorzusehen ist. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen nicht von vornherein ein ordentlicher Rauchfang samt den entsprechenden Anschlüssen zur Errichtung gelangt, die einzelnen Wohnungen jeweils einen Anschluss an einen Reserverauchfang erhalten müssen. Diese Vorschrift ist darauf gerichtet, im Krisenfall die Beheizung einer Wohnung mit festen Brennstoffen (bzw den Einbau eines Einzelofens) zu ermöglichen. Diese Krisenvorsorge hat nicht den Anspruch, die Wohnqualität insgesamt zu sichern: Mit einem erst nachträglich im Anlassfall zu beschaffenden und anzuschließenden Ofen (ähnliches gilt für den Brennstoff) kann eine Wohnung nur behelfsmäßig beheizt werden. Daraus folgt: Dieses Kalkül der Behelfsmäßigkeit hat auch in Bezug auf Beurteilung der Gleichwertigkeit der (oben vorgeschlagenen) Ersatzmaßnahmen zu gelten. 2. Die Ersatzmaßnahmen sind in Bezug auf Krisenvorsorge bzw Sicherheit gleichwertig: Wird ein Wohnhaus beispielsweise mit Heizöl, Fernwärme, Strom oder Erdgas beheizt und verfügt in diesem jede Wohnung über einen Anschluss an einen Reserverauchfang, so bedarf es im Krisenfall bzw bei Ausfall einer Versorgung mit Heizöl (o dgl, sie oben) ua folgender Schritte: 1. Beschaffung eines Einzelofens, 2. Einbau desselben, 3. Beschaffung und Lagerung von Brennstoff (im Regelfall wohl Holz). Selbst wenn man unterstellt, dass dies im anzunehmenden Fall gelingt, gilt es zu bedenken, dass von diesem Ofen aus alle Räume einer Wohnung beheizt werden (müssen).

4 4 Ein ganz anderes und günstigeres Ergebnis stellt sich ein, wenn nach den oben vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen vorgegangen wird: Im Fall LEK-Wert unter 22 handelt es sich um ein Wohnhaus, welches nach modernsten Anforderungen (auch in Bezug auf Luftreinhaltung und Kyoto-Ziel ) errichtet worden ist und zudem insgesamt die Eigenschaft aufweist, zumindest behelfsmäßig für einen gewissen Zeitraum auch bei niederen Temperaturen insgesamt ohne in diesem anzunehmenden Zeitraum auch nicht oder nicht ausreichend vorhandenen Brennstoffen (Energiebedarf) auszukommen. In bewohnten Bauten dieser Art stellt sich selbst in der kalten Jahreszeit ohne Beheizung bei ca 15 Grad Celsius Raumtemperatur eine ausgeglichene Bilanz zwischen passiven Wärmegewinnen und Wärmeverlusten ein. Zur Aufrechterhaltung dieser Raumtemperatur (aber auch zur Vermeidung von Frostschäden an einer allenfalls vorhandenen, aber im Hinblick auf einen anzunehmenden Krisenfall nicht beheizbaren Zentralheizungsanlage) ist daher keine Festbrennstoffheizung (und keine Anschlussmöglichkeit an einen Reserverauchfang etc) erforderlich. Insgesamt wird darin eine wirksamere Krisenvorsorge erblickt, als in der Errichtung von Anschlussmöglichkeiten an Reserverauchfänge. Dabei wird mit in das Kalkül gezogen, dass im Krisenfall die Beschaffung und der Anschluss von Einzelöfen im Hinblick auf einen zu gewärtigenden Kaufansturm auf Festbrennstoff-Einzelöfen in einer großen Zahl von Fällen nicht rechtzeitig möglich sein wird. Für den Fall zentrale Holzheizung gilt es festzuhalten: Wird für einen Wohnbau eine zentrale Holzheizung vorgesehen, so ist durch die Errichtung derselben dem Anspruch des 30 Abs 3 BauTG von vornherein im Wesentlichen Genüge getan. Da allerdings in dieser Fallgruppe der Heizwärmebedarf als Kriterium nicht zum Tragen kommt, ist in Berücksichtigung auch jener Fälle, wo eine Heizung dieser Art in einem Bau eingebaut wird, welcher nur den durch die WärmeschutzVO definierten Mindestschutz aufweist, technisch eine Vorsorge zu treffen, dass im Anlassfall die für den Betrieb dieser Heizung wesentliche Stromversorgung leitungsunabhängig sichergestellt ist (zb durch ein Notstromaggregat etc).

5 5 3. Bemerkt wird ferner: Obige Vorschläge befinden sich durchaus im Einklang mit der Praxis in anderen Bundesländern. So ist zb in der Steiermark im 61 des Baugesetzes vorgesehen: Die Errichtung eines eigenen Rauchfanganschlusses ist nicht erforderlich, wenn alternativ eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist. Auch bei anderen wichtigen Infrastruktureinrichtungen gibt es keine Reservehaltung. Die Errichtung von Bauten, welche aus Rücksichten auf Energieeinsparung und Luftreinhaltung geradezu wünschenswert ist, kann durch die Gewährung einer Ausnahme (Entfall des Reserverauchfanges) unterstützt werden. Die Freiheit eines Bauherrn, im Rahmen des sonst geltenden Rechtes ordentliche Rauchfänge zu bauen und Anschlüsse an denselben in jeder Wohnung vorzusehen, wird durch die Handhabung des Instrumentes der Ausnahme im vorgeschlagenen Umfang in keiner Weise eingeschränkt. Das Problem, dass insbesondere bei einer dichten Verbauung und ungünstigen Luftströmverhältnissen ein Zuviel an beheizten Rauchfängen mit allen zb für die Nachbarschaft damit verbundenen Belästigungen und durchaus möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - entsteht, hat mit dem hier zu Lösenden keinen Zusammenhang. Der Brennstoff Holz ist selbst in einem Krisenfall soweit eine allgemeine Aussage hierzu überhaupt getroffen werden kann - in ausreichender Menge vorrätig und lieferbar. Für die Landesregierung: Dr. Silverius Zraunig

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