Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen ab zwingend zu verwenden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen ab zwingend zu verwenden"

Transkript

1 A. Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen ab zwingend Rückblick: Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom haben sich diverse Änderungen im Spendenrecht (bereits mit Rückwirkung ab 2007) ergeben: a) Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wurde vereinheitlicht und deutlich erhöht. Er beträgt (rückwirkend ab 2007) einheitlich 20 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 4 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. b) Auch Mitgliederbeiträge sind 10 b EStG steuerlich abzugsfähig. - Das gilt nicht für Beiträge an Sportvereine, bestimmte Kulturvereine, Heimatvereine und Vereine zur Förderung von Freizeitaktivitäten. c) Spenden und Mitgliederbeiträge, die sich im Jahr der Zuwendung steuerlich nicht auswirken, können zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren in Abzug gebracht werden. Sie werden dann in sinngemäßer Anwendung des 10 d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Gleichzeitig sind die Regelungen für den (Groß-) Spendenrücktrag entfallen. d) Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen (auch, wenn die Zustiftung zu,,alt-stiftungen erfolgt) sind zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu einer Höhe von abzugsfähig. - Der besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen zur laufenden Geschäftsführung von Stiftungen wurde ab 2006 (auf Antrag erst ab 2007) abgeschafft. Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen ab zwingend zu verwenden Vorstehende Änderungen in Verbindung mit der Neufassung des 52 Abs. 2 AO haben Anpassungen bei den amtlichen Mustern für Zuwendungsbestätigungen erforderlich gemacht. Die Muster sind zwingend ab zu verwenden und werden u.a. über unsere Homepage durch Verlinkung zur Web-Seite des BMF bereitgestellt.

2 B. Aufwandsverzichtspenden nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen! Der BFH hat in einem Urteil vom XI R 23/06 Grundsätze zum Umgang mit Aufwandsspenden festgelegt. Es ist besonders festzuhalten: Im Rahmen des Spendenabzuges sieht 10 b Abs. 3 S. 4 EStG die Möglichkeit des Verzichts auf einen Aufwandsersatzanspruchs ausdrücklich vor. Im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger ist darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Willenserklärungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt werden. Entscheidend für die Anerkennung einer Aufwandsverzichtspende ist, dass der einzelne Anspruch tatsächlich zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig ist. Der Kläger muss alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen sein. Diese Fragestellungen kommen sehr häufig in Verbindung mit der,,rückspende von Übungsleitervergütungen etc. auf. Hier müssen die Verantwortlichen also sehr genau auf im Vorhinein klar und eindeutig geschlossene Vereinbarungen achten und sie entsprechend durchführen. Mängel auf dieser Seite können die Spendenhaftung oder auch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit auslösen.

3 C. Abgeltungsteuer: Neuregelung der Kapitalertragsbesteuerung Auswirkungen und Empfehlungen für gemeinnützige Organisationen 1. Abgeltungswirkung Erzielt eine natürliche Person Kapitalerträge nach dem , wird bei Auszahlung der Kapitalerträge ein Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zzgl. Soli und ggf. KiSt) vorgenommen. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer der natürlichen Person zukünftig grundsätzlich abgegolten ( 43 Abs. 5 i. V. m. 52a EStG). Die Kapitalerträge müssen nicht mehr i. R. d. Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ist der persönliche Grenzsteuersatz geringer als 25 %, kann eine Veranlagung beantragt werden; die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer wird erstattet. Beachten Sie: Da die Abgeltungsteuer nur natürliche Personen betrifft, findet die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei steuerbegünstigten, insbesondere gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen keine Anwendung. 2. Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzug Erzielt eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. R. d. Vermögensverwaltung oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb Kapitalerträge, behält der Schuldner, bzw. die auszahlende Stelle (i. d. R. Kreditinstitut) ungeachtet der finalen Steuerbefreiung grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer (zzgl. Soli) nach Maßgabe des 43 EStG ein. Eine Körperschaftsteuererklärung muss nicht abgegeben werden ( 32 Abs. 1 KStG). Achtung: Ohne weiteres Zutun behält der Fiskus die einbehaltene Steuer! Beispiel Der gemeinnützige Verein erzielt im Rahmen seiner Vermögensverwaltung im VZ 2009 auf seinem Sparkonto Zinsen i. H. v Das Kreditinstitut muss bei Zahlung der Erträge grundsätzlich erst einmal Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Bei Zinszahlung behält das Kreditinstitut also Kapitalertragsteuer und 68,75 Soli ein. Der Verein bekommt nach Abzug eine Zinsgutschrift von 3.681, 25 auf dem Konto.

4 Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, hat eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG folgende Möglichkeiten: a) NV-Bescheinigung (NV-2-B) bzw. Freistellungsbescheid (GEM 2) b) Vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit (GEM 5) Beachten Sie: Gemeinnützige (steuerbegünstigte) Vereine und Stiftungen können keinen Freistellungsauftrag erteilen. Daher sollte eine der vorstehenden Bescheinigungen/Bescheide dem Kreditinstitut vorgelegt werden. Bei Fragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung. 3. Kapitalerträge im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Kapitalerträge, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden und steuerpflichtig sind, sind auch zukünftig körperschaftsteuerpflichtig. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge entfaltet keine Abgeltungswirkung; sie wird jedoch im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet, wenn eine entsprechende Steuerbescheinigung im Original eingereicht wird. 4. Was ist zu veranlassen bei Kapitalerträgen im Rahmen von Vermögensverwaltung oder Zweckbetrieb Es sollten die Finanzen des Vereins noch einmal gründlich überprüft werden. Es ist wichtig, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, bei welchen Kreditinstituten Kapitalerträge, z.b. in Form von Zinsen, erzielt werden. Werden nur Zinserträge erzielt, reicht es aus, den Kreditinstituten eine amtlich beglaubigte Kopie des Freistellungsbescheids einzureichen. Werden auch Dividendenerträge aus börsennotierten Aktiengesellschaften erzielt, sollte eine NV-2-B-Bescheinigung eingereicht werden. Wurden Kapitalerträge bereits anhand eines Freistellungsbescheids oder einer NV-2-B- Bescheinigung freigestellt, ist es wichtig zu überprüfen, bis wann diese noch gültig sind. Eine Nachfrage beim jeweiligen Kreditinstitut kann da hilfreich sein. Wurde bereits Kapitalertragsteuer einbehalten sollte möglichst zeitnah ein Erstattungsantrag bei dem für den Verein zuständigen FA gestellt werden, damit die Ansprüche nicht verjähren.

5 D. Die Mini GmbH (haftungsbeschränkte UG) als Alternative zum Verein Seit dem ist das,,gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Mit der Reform wurde eine Vorform der GmbH geschaffen: Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), auch,,mini- GmbH genannt. Sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH und entspricht dieser handels- und steuerrechtlich. Sie ist also ebenfalls eine Körperschaft des privaten Rechts und kann damit gemeinnützig sein und es gilt die gleiche Haftungsbeschränkung. 1. Welche Spielregeln gelten für die Mini GmbH? Gründung ohne Stammkapital möglich Der wesentliche Unterschied zur GmbH: Das Stammkapital kann bei der Gründung zwischen 1 und Euro betragen. Es ist also eine praktisch eigenkapitalfreie Gründung möglich. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt nur noch einen Euro (bisher 100 Euro). UG muss Stammkapital von Euro ansparen Ansonsten gelten für die,,ug die Vorschriften des GmbH-Rechts. Langfristig muss auch sie ihr Stammkapital auf den,,klassischen Betrag von Euro aufstocken. Dazu muss sie ein Viertel des Jahresgewinns in eine Rücklage einstellen. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahres gemindert werden. Nach Thesaurierung von Euro kann die UG in eine klassische GmbH umgewandelt werden (Umfirmierung). Bis dahin muss sie den Namenszusatz,,Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw.,,ug (haftungsbeschränkt) führen. Auf die Umfirmierung kann aber auch verzichtet werden. Keine Frist für die Stammkapitalbildung Für die Thesaurierung des Stammkapitals gibt es keine zeitliche Vorgabe. Die Mini-GmbH kann also im Prinzip dauerhaft mit geringem Stammkapital bestehen. Faktisch entsteht so eine Sonderform der GmbH, die praktisch eigenkapitalfrei sein kann.

6 Sacheinlagen sind nicht erlaubt Eine Einbringung der Gesellschaftsanteile als Sachanlagen ist bei der UG ausgeschlossen. Wegen des geringen Kapitalbedarfs wird dazu auch keine Veranlassung bestehen. Die bisherigen Regelungen zur sogenannten verdeckten Sachgründung (formal wird eine Bareinlage vereinbart, tatsächlich erhält die Gesellschaft aber einen Sachwert wie zum Beispiel einen PKW) wurden aber modifiziert. Künftig können Gesellschafter grundsätzlich auch mit einer verdeckten Sacheinlage ihre Einlagepflicht erfüllen. 2. Die gemeinnützige Mini-GmbH: Das Rechtsmodell der Zunkunft? Im gewerblichen Bereich wird die GmbH als Rechtsform für Kleinstunternehmen vielfach überschätzt. Denn die formale Haftungsbeschränkung spiegelt etwas vor, das in der Praxis kaum von Nutzen sein wird. So wird die UG nur dann ein Darlehen von einer Bank bekommen, wenn sie entsprechende Bürgschaften hinterlegt. Wegen der oft vorhandenen Unterkapitalisierung droht einer UG außerdem schnell die Überschuldung der Gesellschaft. Dem Geschäftsführer (eventuell sogar den Gesellschaftern) droht damit auch die Insolvenzhaftung. Wer im Geschäftsverkehr mit,,ug firmiert, macht außerdem ersichtlich, dass er kein oder wenig Kapital hat wie jetzt schon bei der britischen Limited. Darum eignet sich die UG für den gemeinnützigem Sektor Anders sieht es im gemeinnützigen Sektor aus. Hier ist die körperschaftliche Verfassung Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Damit scheiden Personengesellschaften als Rechtsform aus. In der Praxis gibt es damit meist nur zwei Alternativen zum Verein: die GmbH und die Stiftung. Beide haben aber bisher wegen des vergleichsweise großen Kapitalbedarfs hohe Hürden gesetzt. Bei der Stiftung kommt zusätzlich zur Kapitalaufbringung noch das aufwändige Gründungsverfahren als Problem dazu.

7 Vorteile der Mini-GmbH Durch die neue,,mini-gmbh gibt es jetzt aber eine ernste Alternative zum Verein. Man kann schon jetzt voraussagen, dass die,,ug neben dem Verein zur vorherrschenden Rechtsform im Non-Profit-Sektor werden wird. Die Vorteile liegen auf der Hand: Es ist- zumindest zu Anfang- kein Mindestkapital erforderlich. Die Gründungskosten sind nicht dramatisch höher als beim eingetragenen Verein. Dazu kommen die Vorzüge, die die GmbH schon bisher besaß: Anders als der Verein kann die GmbH für alle Zwecke gegründet werden. Eine gemeinnützige GmbH bietet sich vor allem dann an, wenn im Kern wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgt werden, die aber als Zweckbetriebe steuerlich begünstigt sind. Das gilt zum Beispiel für Pflegeeinrichtungen, Kulturbetriebe und Bildungsträger. Es gibt keine Mindestpersonenzahl für die Gründung. Auch eine (juristische) Einzelperson kann eine ggmbh gründen. Keine Standardgründung für gemeinnützige UG Vereinfacht wurde bei der UG das Gründungsverfahren. Zwar bleibt es bei der notariellen Anmeldung zum Handelsregister; das Gesetz sieht aber ein Musterprotokoll (Mustersatzung) vor. Die Gründung wird dadurch deutlich einfacher. Das gilt aber nur, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Gebühren werden wegen des geringeren Stammkapitals für eine,,mini-gmbh deutlich niedriger. Das vorgegebene Gründungsprotokoll kommt für eine gemeinnützige GmbH aber nicht in Frage, weil die Satzung hier die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen zur Selbstlosigkeit und Vermögensbindung enthalten muss. Damit fallen die Gründungskosten höher aus als bei einer nicht gemeinnützigen UG.

8 Das Problem der Rücklagenbildung Das neue GmbH-Gesetz schreibt zwingend vor, dass die UG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Vom Bilanzgewinn dürfen also nur drei Viertel an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. So soll abgesichert werden, dass diese Form der GmbH innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Da einer steuerbegünstigten Körperschaft Gewinnausschüttungen ohnehin nicht erlaubt sind, ist diese Regelung für gemeinnützige GmbHs insofern nicht von Belang. Es stellt sich aber die Frage, ob die Rücklagenbildung nicht mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kollidiert. In der Praxis wird sich dieses Problem jedoch meistern lassen. 3. Hinweis: Auch künftige keine Firmierung als ggmbh oder gug Wir warnen vor Abmahn- Vereinen u. ä.: Für die Firmierung der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft gilt die bisherige Rechtsprechung. Eine gemeinnützige GmbH ist keine eigene Rechtsform und darf deswegen die Begriffe,,gUG oder,,ggmbh nicht in ihrem Namen führen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom Az: 31 Wx 084/06). Nach Auffassung von Gesetzgebung und Rechtsprechung besteht nämlich die Gefahr, dass die Gesellschaft fälschlich als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheiten darüber entstehen, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen unterliegt. Im Firmennamen ist der Begriff,,gemeinnützig aber zulässig. Möglich ist also zum Beispiel der Name,,Netzwerk sozial gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Vor Abmahn- Vereinen u. ä. wird gewarnt.

Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben

Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben BMF 18. 12. 2008 IV C 4 - S 2223/07/0020 BStBl 2009 I S. 16 Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

Mehr

Finanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

Finanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)

Mehr

"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000 IV C 4 S 2223 934/00 - Dienstsitz Bonn - Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen - Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen;

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte für Stiftungsgründer und Zuwendungsgeber

Steuerrechtliche Aspekte für Stiftungsgründer und Zuwendungsgeber Steuerrechtliche Aspekte für 1. Stader Stiftungstage 28. und 29. Oktober 2009 Verena Staats Justiziarin, Bundesverband Deutscher Stiftungen Begriffsmerkmale einer Stiftung 2 Steuerrechtliche Aspekte für

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt G18/2003 Seite 1 von 7 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11)

Mehr

Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts

Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts

Mehr

Die Mini-GmbH Ein Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Mini-GmbH Ein Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Rechtsanwalt Frederik Vogt Niedersachsenstraße 14 (PwC-Gebäude) 49074 Osnabrück Tel.: 05 41-32 45-1 57 Fax: 05 41-32 45-1 00 frederik.vogt @schindhelm.net Die Mini-GmbH Ein Überblick über die Unternehmergesellschaft

Mehr

Spendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die

Spendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die Spenden 1x1 Spendenbegriff Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) unentgeltlich (es steht keine Gegenleistung gegenüber) an einen gemeinnützigen

Mehr

Übersicht: Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf alltägliches Stiftungshandeln.

Übersicht: Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf alltägliches Stiftungshandeln. Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf alltägliches Stiftungshandeln Übersicht: = Spendenzwecke II. Besteuerungsgrenze, 64 Abs. 3 AO III. Übungsleiterpauschale/

Mehr

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am

Mehr

Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.

Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1. Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement

Mehr

Spendenrecht. Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende

Spendenrecht. Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende Spendenrecht Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende Was sind Spenden? Freiwillige Leistungen unentgeltlich Für den ideellen/steuerbegünstigten Bereich Maximal 20 % des Gesamtbetrags

Mehr

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale

Mehr

1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017

1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)

Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B

Mehr

Überblick über die Begrifflichkeit des Stiftens und Spendens

Überblick über die Begrifflichkeit des Stiftens und Spendens Stabsstelle Fundraising Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Marzellenstr. 32, 50668 Köln, Stabsstelle Fundraising in Kirchengemeinden Tel.: 0221-1642 1326 Fax: 0221-1642-1323 email: wolfgang.bender@erzbistumkoeln.de

Mehr

1. Schritt: Ist die GmbH die richtige Rechtsform für mich?

1. Schritt: Ist die GmbH die richtige Rechtsform für mich? 1. Schritt: Ist die GmbH die richtige Rechtsform für mich? Wollen Sie sich selbsständig machen, stellen Sie sich spätestens bei der Erstellung Ihres Businessplans die Frage, welche Rechtsform Sie wählen

Mehr

RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN

RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN Inhaltsverzeichnis 1. GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)... 2 1.1. FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN GESETZLICHEN

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers G4/2008 Seite 1 von 15 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax: (05 11) 12 41-0/266 E-Mail:

Mehr

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 2. BMF-Schreiben vom , IV C 1 - S /02 (BStBl.

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 2. BMF-Schreiben vom , IV C 1 - S /02 (BStBl. Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 2 Zinsabschlagsteuer Abstandnahme und Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Körperschaften BKPV 109/2003 BMF-Schreiben vom 7.5.2002, IV C 1 -

Mehr

Spendenrecht. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer

Spendenrecht. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Spendenrecht Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 07.03.2013 1 Anforderungen an die Spende Die einem gemeinnützigen Verein zufließende Spende unterliegt nicht der Besteuerung. Ob der Spender seine Spende

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den

Mehr

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater

Mehr

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

Finanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

Finanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)

Mehr

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher

Mehr

Neuerungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts das Hilfen für Helfer-Gesetz. Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn

Neuerungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts das Hilfen für Helfer-Gesetz. Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn Neuerungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts das Hilfen für Helfer-Gesetz Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn Das Hilfen für Helfer-Gesetz Koalitionsvertrag 11.11.2005 Zahlreiche Reformvorarbeiten

Mehr

1. Rosbacher Vereinsforum

1. Rosbacher Vereinsforum UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins

Mehr

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG

Mehr

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit 60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht

Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht nutzen I. Ausgangslage Am 28.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz nimmt neben

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. 6. Mittelhessischer Stiftungstag Aktuelles aus dem Steuerrecht

Hessisches Ministerium der Finanzen. 6. Mittelhessischer Stiftungstag Aktuelles aus dem Steuerrecht Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Mittelhessischer Stiftungstag 2016 Aktuelles aus dem Steuerrecht Überblick 1. Zeitnahe Mittelverwendung (verbrauchbares Vermögen, Verbrauchsstiftung etc.) 2. Hessenweite

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung

Mehr

Stiftungsgründung, Erben und Vererben

Stiftungsgründung, Erben und Vererben Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen

Mehr

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften Hinweise zum Besteuerungsverfahren Neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug ab 2015 August 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher

Mehr

Stiften Spenden. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung. Stiftung Lebenshilfe München

Stiften Spenden. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung. Stiftung Lebenshilfe München Stiften Spenden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung Stiftung Lebenshilfe München Stiftung Lebenshilfe München: Stiften Spenden für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung.

Mehr

Kapitel 9 Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Kapitel 9 Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Kapitel 9 Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) ist eine im Jahr 2008 neu eingeführte Unterform

Mehr

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per  . Oberste Finanzbehörden der Länder MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Bundesrat Drucksache 160/03 (Beschluss) 14.03.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Zielsetzung Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a

Mehr

Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem

Mehr

RECHTSFORMVERGLEICH. Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt))

RECHTSFORMVERGLEICH. Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) RECHTSFORMVERGLEICH Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

RECHTSFORMVERGLEICH. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

RECHTSFORMVERGLEICH. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich RECHTSFORMVERGLEICH Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich,

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Besteuerung von Sportvereinen

Besteuerung von Sportvereinen Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für

Mehr

Rechtsformvergleich. Profitieren Sie von neuen Ansichten für bessere Aussichten. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

Rechtsformvergleich. Profitieren Sie von neuen Ansichten für bessere Aussichten. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Profitieren Sie von neuen Ansichten für bessere Aussichten. Rechtsformvergleich Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex.

Mehr

München im November 2016

München im November 2016 Ass. IHK für München und Oberbayern Tel.: 089 5116-1259 Fax: 089 5116-81259 E-Mail: markus.neuner@muenchen.ihk.de München im November 2016 Kriterien zur Rechtsformwahl Haftung Gründungsaufwand Laufender

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein

Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Gemeinnützige Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein. (2) Die Gesellschaft

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern

Hessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung

Mehr

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen

Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids

Mehr

Das Krankenhaus am Rande des Landkreises

Das Krankenhaus am Rande des Landkreises Gemeinnützigkeit im Steuerrecht Seite 1 von 8 Das Krankenhaus am Rande des Landkreises Der Landkreis Oberburg beabsichtigt, ein Krankenhaus zu bauen. Das Krankenhaus soll in der Rechtsform einer GmbH betrieben

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster I...... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

Rechtsformen der Unternehmen im Überblick

Rechtsformen der Unternehmen im Überblick Stand: November 2018 Rechtsformen der Unternehmen im Überblick Das Handelsregister (HR) öffentliches Verzeichnis aller Vollkaufleute das HR wird für Thüringen vom Amtsgericht Jena geführt Grundsatz: Jeder

Mehr

Revision des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Revision des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 03-2010 Revision des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Als Interessenvertretung der gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Bereich des gemeinwohlorientierten

Mehr

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014

Mehr

RECHTSFORMWAHL FÜR EXISTENZGRÜNDER EXISTENZ München im November 2017

RECHTSFORMWAHL FÜR EXISTENZGRÜNDER EXISTENZ München im November 2017 RECHTSFORMWAHL FÜR EXISTENZGRÜNDER EXISTENZ 2017 München im November 2017 Kriterien zur Rechtsformwahl Haftung Gründungsaufwand Laufender Aufwand, Rechnungswesen Steuerbelastung Leitung, Vertretung, Management

Mehr

Rechtsformvergleich. Einsatz ohne Umwege

Rechtsformvergleich. Einsatz ohne Umwege Einsatz ohne Umwege Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung '6/ Muster I... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

RECHTSFORMVERGLEICH. Steuerberaterin Susanne Ossewski-Gabbe

RECHTSFORMVERGLEICH. Steuerberaterin Susanne Ossewski-Gabbe Steuerberaterin Susanne Ossewski-Gabbe RECHTSFORMVERGLEICH Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern

Mehr

Stiftungsgründungen im Europäischem Rahmen - Aktuelle Entwicklungen des deutschen Stiftungssteuerrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten -

Stiftungsgründungen im Europäischem Rahmen - Aktuelle Entwicklungen des deutschen Stiftungssteuerrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT GMBH www.dolaw.de Stiftungsgründungen im Europäischem Rahmen - Aktuelle Entwicklungen des deutschen Stiftungssteuerrechts bei grenzüberschreitenden

Mehr

Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht

Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht Spendenrecht 131.00 Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht vom 22. November 2008 (ABl. 2008 S. 237) Spendenrecht hier: Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen 1Im Oktober 2007 ist das Gesetz zur

Mehr

Update Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht

Update Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Änderungen hinsichtlich der Satzungsanforderungen gemeinnütziger Körperschaften Nr. 2/2009: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige

Mehr

Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht

Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht f LSW Lexikon Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht Abgeltungsteuer 2009: Änderungen bei Kapitalerträgen im Überblick und Handlungsempfehlungen redmark w r s verlag 1 Die neue Abgeltungsteuer 9 A Überblick

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Freistellungsauftrag 2007 Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Vereinfachungsregelung für 2007 3. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 4. Besonderheit bei

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

Malte Jörg Uffeln. Magister der Verwaltungswissenschaften. RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA)

Malte Jörg Uffeln. Magister der Verwaltungswissenschaften. RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA) Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA) Lehrbeauftragter für Wirtschaftsprivatrecht an der VFH Wiesbaden Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 / 18979

Mehr

Malte Jörg Uffeln. Magister der Verwaltungswissenschaften. RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA)

Malte Jörg Uffeln. Magister der Verwaltungswissenschaften. RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA) Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA) Lehrbeauftragter für Wirtschaftsprivatrecht an der VFH Wiesbaden Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 / 18979

Mehr

IHK Fulda 11. Dezember 2008. GmbH-Reform. Rechtsanwalt Claus Schneider Fachanwalt für Steuerrecht

IHK Fulda 11. Dezember 2008. GmbH-Reform. Rechtsanwalt Claus Schneider Fachanwalt für Steuerrecht IHK Fulda 11. Dezember 2008 GmbH-Reform Rechtsanwalt Claus Schneider Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsberatung 1 Themen im Überblick Allgemeines

Mehr

Internationale Aspekte

Internationale Aspekte Internationale Aspekte Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Katharina Fink Seite 2 Mögliche Konstellationen 1) Inbound: Tätigkeit von ausländischen gemeinnützigen Körperschaften im In- und Ausland

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Lösungen Repetitorium

Lösungen Repetitorium Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Neuregelungen Zuwendungsrecht

Neuregelungen Zuwendungsrecht 1 Gesetz zur Stärkung bürgeschaftl. Engagements allgemein (rückwirkend ab 1.1.07) Vereinheitlichung von Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht Einheitlicher Spendenabzug 20% v. Gesamtbetrag d. Einkünfte (Alternativ:

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag _wige MEDIA AG Am Coloneum 2 50829 Köln _wige LIVE gmbh Am Coloneum 2 50829 Köln 1 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der im Handelsregister

Mehr