Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Einkommen; Einkommenssteuerbescheid; Vorbehalt der Rückforderung; Härtefall; unverzügliche Antragstellung

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: BAföG 24 I, II, 25 VI 25 Abs. 6 BAföG 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG 24 Abs. 2 BAföG BAföG 24 I, II, 25 VI Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Einkommen; Einkommenssteuerbescheid; Vorbehalt der Rückforderung; Härtefall; unverzügliche Antragstellung Schlagworte: Ausbildungsförderung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Rückforderungsvorbehalt, Härtefall, Unverzügliche Antragstellung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Der Kläger begann zum Sommersemester 2007 ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Hochschule... und erhielt seit Beginn des Studiums Ausbildungsförderung. 3 Auf seinen am 19. Januar 2009 eingegangenen Antrag bewilligte ihm das Studentenwerk (Amt für Ausbildungsförderung) mit Bescheid vom 5. März 2009 für den Bewilligungszeitraum März 2009 bis Februar 2010 Ausbildungsförderung. Nach der sukzessiven Vorlage weiterer Belege folgten dann drei weitere Änderungsbescheide vom 7. April 2009, 18. Juli 2009 und 28. August 2009, bis dann mit dem (vorläufig) letzten Änderungsbescheid vom 26. April 2010 die Ausbildungsförderung für die Monate März und April 2009 in Höhe von monatlich 618,00, für Mai 2009 in Höhe 583,00 und für die Zeit vom Juni 2009 bis Februar 2010 in Höhe von 668,00 monatlich festgesetzt wurde. 4

2 Die Bewilligung der Ausbildungsförderung erfolgte jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach 24 Abs. 2 BAföG, da der für die Frage der Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid des Vaters des Klägers für das Jahr 2007 noch nicht vorgelegen habe. Mit jedem der genannten Bescheide war der Kläger aufgefordert worden, den Einkommenssteuerbescheid seines Vaters für das Jahr 2007 vorzulegen Nachdem er mit Schreiben vom 9. Februar 2012 erneut zur Vorlage u. a. des Einkommenssteuerbescheids seines Vaters für das Jahr 2007 aufgefordert worden war, legte der Kläger dem Amt für Ausbildungsförderung am 28. Februar 2012 den bereits am 20. Februar 2009 erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2007 vor. Der Bescheid weist Einkünfte des Vaters in Höhe von insgesamt ,- aus; darin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,- enthalten, die bei der Beantragung der Ausbildungsförderung nicht angegeben worden waren. Er ist adressiert an Rechtsanwalt W. M.,..., als Vertreter der Masse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Klägers und trägt dessen Eingangsstempel vom 23. Februar Mit Bescheid vom 7. März 2012 setzte das Amt für Ausbildungsförderung daraufhin die dem Kläger zu gewährende Ausbildungsförderung u. a. für den Bewilligungszeitraum März 2009 bis Februar 2010 endgültig fest. Unter Zugrundelegung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Vaters des Klägers als anrechenbares Einkommen wurde der Förderbetrag monatlich um 190,00, d. h. für März und April 2009 (von 618,00 ) auf 428,00, für Mai 2009 (von 583,00 ) auf 393,00 und für den Zeitraum von Juni 2009 bis Februar 2010 (von 668,00 ) auf 478,00 je Monat gekürzt. 7 Ferner wurde der Kläger zur Erstattung der zu Unrecht geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 2.280,00 (12 x 190,00 ) verpflichtet Gegen den Bescheid vom 7. März 2012, der am 12. März 2012 als einfacher Brief zur Post gegeben wurde, legte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2012, bei der Behörde eingegangen am 4. April 2012, Widerspruch mit folgendem Wortlaut ein: 9 Widerspruch zu Ihrem Bescheid über Ausbildungsförderung vom Sehr geehrte Damen und Herren, 11 hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid über Ausbildungsförderung vom ein, da ich in der Annahme, dass das BAföG-Amt ordnungsgemäße Bescheide ausstellt, das Geld schon verbraucht habe. Außerdem ist mein Vater nicht in der Lage, mich finanziell zu unterstützen, weil er sich in Privatinsolvenz befindet und sein Lohn sofort gepfändet wird. Des Weiteren ist es für mich unmöglich, mit einer vierköpfigen Familie einen so hohen Betrag in so kurzer Frist aufzubringen. 12 Mit freundlichen Grüßen M. B. 13 Mit Schreiben vom 19. April 2012, welches nach Klägervorbringen am 25. April 2012 zuging, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass an der Entscheidung vom 7. März 2012 festgehalten werde und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde. 14

3 Am 25. April 2012 ging beim Beklagten eine vom Kläger übermittelte Stellungnahme des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt W. M. vom 17. April 2012 ein. 15 Der Insolvenzverwalter erläutert darin im Wesentlichen, dass es sich bei den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,- um sog. nachlaufende Betriebseinnahmen handle, also Einnahmen aus der Zeit vor der Insolvenz, die durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht und eingezogen wurden. Diese Einkünfte hätten dabei einzig und allein der Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden und hätten sich unterhaltsrechtlich nicht ausgewirkt. 16 Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 nahm der Kläger Bezug auf die Übersendung des Schreibens des Insolvenzverwalters und bat um eine Rückmeldung zu der neuen Sachlage. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Berechnung rechtsfehlerfrei ergangen sei Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 aufzuheben. 20 Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb bei der Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung berücksichtigt. Nachdem das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus Gewerbebetrieb tatsächlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe, lägen besondere Umstände vor, die die Annahme eines Härtefall i. S. d. 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigten. 21 Den nach der genannten Vorschrift notwendigen besonderen Antrag habe der Kläger konkludent zugleich mit seinem Widerspruch vom 31. März 2012 gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, könne entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ein solcher Antrag auch nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden, sofern dieser unverzüglich nach Kenntnis der den Härtefall begründenden Tatsachen gestellt werde. Diesen Anforderungen entspreche das Schreiben des Klägers vom 31. März Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Es sei schon fraglich, ob überhaupt ein Sachverhalt, welcher einen Härtefall i. S. d. 25 Abs.6 BAföG begründen könne, vorliege. Selbst wenn ein solcher angenommen werde, sei in dem Widerspruch des Klägers vom 31. März 2012 kein konkludent gestellter Härtefallantrags zu sehen. Überdies sei der Antrag auch nicht mehr unverzüglich gestellt worden, da für die Kenntnis der den Härtefall begründenden Tatsachen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Einkommenssteuerbescheides durch den Kläger und nicht auf den Bescheid über die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung abzustellen sei. 25

4 7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 27 Mit dem genannten Bescheid vom 7. März 2012 hat das Amt für Ausbildungsförderung die Höhe der dem Kläger für den Bewilligungszeitraum März 2009 bis Februar 2010 zustehenden Ausbildungsförderung endgültig festgesetzt (1.) und eine aufgrund früherer vorläufiger Bescheide entstandene Überzahlung zurückgefordert (2.) Der angefochtene Bescheid kann hinsichtlich der Festsetzung der dem Kläger für den betreffenden Zeitraum endgültig zu gewährenden Ausbildungsförderung rechtlich nicht beanstandet werden Der Kläger hatte im genannten Zeitraum unstreitig nach 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz. Die Höhe der Förderung richtete sich nach 11 ff. BAföG, wonach u. a. das Einkommen seiner Eltern anzurechnen war ( 11 Abs. 2 BAföG). Für die konkrete Berechnung waren (nachdem der Kläger keinen Aktualisierungsantrag nach 24 Abs. 3 BAföG gestellt hat und nach dem 28. Februar 2010 auch nicht mehr stellen konnte) die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also dem Jahr 2007, maßgeblich ( 24 Abs. 1 BAföG) Das Amt für Ausbildungsförderung hat seiner dem Bescheid vom 7. März 2012 zugrunde liegenden Berechnung der Ausbildungsförderung rechtsfehlerfrei den Einkommenssteuerbescheid des Vaters des Klägers für das Jahr 2007 zugrunde gelegt. Nach gefestigter Rechtsprechung ergibt sich unmittelbar aus den 21 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG, dass die Ämter bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung an den Inhalt des bestandskräftigen Steuerbescheids gebunden sind und ihnen bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. z. B. BVerwG, U. v C 9/92 - BVerwGE 92, 272; B. v B 143/87 - Buchholz BAföG Nr. 12; so auch BVerfG, B. v BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901). Die Berücksichtigung der im Einkommenssteuerbescheid 2007 ausgewiesenen positiven Einkünfte seines Vaters in Höhe von ,00 kann deshalb grundsätzlich nicht beanstandet werden. Dass möglicherweise ein Teil der im Steuerbescheid ausgewiesenen positiven Einkünfte dem Vater des Klägers tatsächlich nicht zur Verfügung stand, sondern, wie der Insolvenzverwalter des Vaters mit Schreiben vom 17. April 2012 ausführte, als nachlaufende Betriebseinnahmen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse floss, hatte die Behörde jedenfalls nicht von Amts wegen zu berücksichtigen oder gar selbst zu ermitteln. Insoweit könnte allenfalls ein Härtefall nach 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG angenommen werden, der (nur) auf besonderen Antrag des Auszubildenden oder des betreffenden Elternteils (vgl. dazu Kreutz in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: April 2012, 25 Rn. 47) zu berücksichtigen ist Der Kläger kann sich nicht auf einen Härtefall im Sinne des 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG berufen. 32 Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss ein Härtefallantrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Zweck dieser zeitlichen Beschränkung ist es, Auszubildende und Einkommensbezieher zu

5 veranlassen, maßgebliche Tatbestände klar und rechtzeitig vorzutragen (vgl. BVerwG, U. v C 2/09 - BVerwGE 136, 109, BayVGH, B. v ZB juris). 33 Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. bereits BVerwG, U. v C 17/82 - BVerwGE 70, 189; U. v C 78/88 - BVerwGE 87, 103 und U. v C 14/97 - BVerwGE 107, 164; a. A.: Kreutz in Rothe/Blanke, a. a. O., 25 Rn. 48) bei einer Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung - wie hier - Härtegesichtspunkte im Sinne von 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, deren Zweck es ist, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, ausnahmsweise auch noch nach Ende des Bewilligungszeitraums vom Auszubildenden geltend gemacht werden, wenn ihm vorher keine Umstände, bei deren Kenntnis er mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen hätte rechnen müssen, bekannt geworden sind und er vorher auch keine Kenntnis in zumutbarer Weise erlangen konnte (vgl. BVerwG, U. v C 2/09 - BVerwGE 136, 109; OVG Saarl, U. v K 610/11 - juris). Er muss dann allerdings die Härtegründe beim Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich vorbringen, sobald er nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von solchen Umständen Kenntnis erlangt. Die Obliegenheit zur Geltendmachung von Härtegründen kann jedoch nicht erst dann einsetzen, wenn der Auszubildende positive Kenntnis sämtlicher Umstände hat, die die Annahme eines Härtefalls begründen können. Vielmehr muss von ihm verlangt werden, dass er von sich aus die in seiner Sphäre liegenden zu seinen Gunsten sprechenden Umstände ohne schuldhaftes Zögern ermittelt und geltend macht, sobald er mit einer Rückforderung von Leistungen rechnen muss. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn ein konkreter Rückforderungsbescheid ergangen ist, sondern bereits dann, wenn der Auszubildende Kenntnis davon hat oder bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt haben kann, dass der maßgebliche Steuerbescheid höhere Einkünfte ausweist, als dem vorläufigen, d. h. unter Vorbehalt der Rückforderung ergangenen Leistungsgewährungsbescheid zugrunde gelegt wurde (vgl. BVerwG vom C 78/88 - BVerwGE 87,103; OVG Saarl, U. v K 610/11 - juris) Im vorliegenden Fall war der Kläger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums März 2009 bis Februar 2010 von der Stellung eines Härtefallantrags ausgeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll, wie oben bereits dargelegt, ein solcher Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nur dann ausnahmsweise möglich sein, wenn das endgültig zu berücksichtigende Einkommen vorher nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt wurde und es deshalb dem Auszubildenden zumutbarer Weise nicht möglich war, die Härtegesichtspunkte, die gegen eine Anrechnung sprechen, rechtzeitig vorzubringen und geltend zu machen. 35 Hier wurde der betreffende Steuerbescheid vom Finanzamt bereits am 20. Februar 2009 erlassen und ging beim Insolvenzverwalter des Vaters des Klägers am 23. Februar 2009, somit bereits vor Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums und vor dem Erlass des (ersten) Förderbescheids des Amts für Ausbildungsförderung vom 5. März 2009 ein. Dass dieser Steuerbescheid vom Vater des Klägers angefochten worden wäre und deshalb erst nach Ablauf des betreffenden Bewilligungszeitraums Bestandskraft erlangt hätte, ist nicht ersichtlich und wird klägerseits auch nicht vorgetragen. Der Kläger hätte damit jedenfalls bereits in den ersten Monaten des Bewilligungszeitraums Kenntnis vom Vorliegen des Steuerbescheids, d. h. des anzurechnenden Einkommens und eventueller Härtegründe haben können und bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt auch haben müssen. Sowohl im Bescheid vom 5. März 2009 wie auch in den darauf folgenden Änderungsbescheiden vom 7. April 2009, 18. Juli 2009 und 28. August 2009 wurde der Kläger (noch innerhalb des maßgeblichen Bewilligungszeitraums) jeweils ausdrücklich aufgefordert, den Steuerbescheid seines Vaters für das Jahr 2007 dem Amt für Ausbildungsförderung vorzulegen, was jedoch nicht erfolgte. Wäre der Kläger diesen Aufforderungen nachgekommen und hätte sich durch entsprechende Nachfragen bei seinem Vater bzw. dessen Insolvenzverwalter um den Steuerbescheid 2007 bemüht, so hätte er jedenfalls noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne weiteres erkennen können, dass im Steuerbescheid ein höheres Einkommen seines Vaters festgestellt wurde, als der Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen zugrunde gelegt worden war. Damit hätte ihm dann auch klar sein

6 müssen, dass das Amt für Ausbildungsförderung den in den Förderbescheiden enthaltenen Vorbehalt nach 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG auflösen und die Förderung endgültig in geringerer Höhe festsetzen sowie eine Überzahlung zurückfordern würde. Hierauf war der Kläger im Bescheid vom 5. März 2009 auch ausdrücklich hingewiesen worden Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass es ihm nicht möglich war, in zumutbarer Wiese vom steuerrechtlich festgestellten Einkommen seines Vaters im Jahr 2007 noch innerhalb des Bewilligungszeitraums März 2009 bis Februar 2010 Kenntnis zu nehmen, wäre die Geltendmachung von Härtegründen im Sinne des 25 Abs. 6 BAföG jedenfalls nicht mehr unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. 121 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erfolgt. 37 Entgegen der Auffassung des Klägers kann im Widerspruch vom 31. März 2012 ein (ausdrücklich oder konkludent gestellter) Härteantrag nicht gesehen werden. Zwar ist für die Stellung eines Härtefallantrages gem. 25 Abs. 6 BAföG kein gesonderter Antrag nötig, die Erhebung kann auch zusammen mit dem Widerspruch erfolgen, jedoch muss der Auszubildende Gründe vorbringen, die einen Härtefall begründen und erkennen lassen, dass er sich auf die Vorschrift des 25 Abs. 6 BAföG beruft. Dabei ist nicht notwendig, dass der Antrag ausdrücklich gestellt wird oder die Vorschrift explizit genannt wird, bei einer gebotenen laiengünstigen Auslegung sind auch konkludente Anträge zu berücksichtigen, als Mindestmaß muss aber erkennbar sein, dass ein solcher Antrag gewollt ist. 38 Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger erwähnt in dem mit Widerspruch zu Ihrem Bescheid über Ausbildungsförderung vom überschriebenen Schreiben vom 31. März 2012 zwar die Privatinsolvenz seines Vaters und die damit fehlende Unterstützungsmöglichkeit, ein Umstand, der geeignet sein kann, einen Härtefall zu begründen. Jedoch verwendet der Kläger bezüglich der Tatsache, dass sich sein Vater in Privatinsolvenz befinde, dessen Lohn gepfändet werde und deshalb keine finanzielle Unterstützung möglich sei, die Gegenwartsform (Präsens). In Zusammenschau mit der zuvor getroffenen Aussage, dass er das Geld bereits verbraucht habe und dem nachfolgenden Satz, dass es ihm nicht möglich sei, mit einer vierköpfigen Familie einen so hohen Betrag in so kurzer Zeit aufzubringen muss ein verständiger Adressat schließen, dass ihm sein Vater aufgrund der Privatinsolvenz bei der nun anstehenden Rückzahlung nicht helfen könne, nicht, dass eine Unterstützung in der Vergangenheit nicht erfolgt und nicht möglich gewesen sei. 39 Eine Auslegung des Schreibens des Klägers vom 31. März 2012 ergibt somit, dass dieses keinen Härtefallantrag gem. 25 Abs. 6 BAföG enthält. 40 Überdies wäre der Härtefallantrag - sofern ein solcher in dem Schreiben vom 31. März 2012 gesehen werden könnte - nicht unverzüglich gestellt worden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass insoweit die Kenntnis des Einkommenssteuerbescheids und nicht erst die Kenntnis vom Rückforderungsbescheid maßgeblich ist. Mit Kenntnis des Einkommenssteuerbescheides besaß der Kläger alle notwendigen Informationen um entscheiden zu können, ob er einen Härtefallantrag stellen wolle (so auch U. v C 78/88 - BVerwGE 87, 103; BVerwG, U. v C 2/09 - BVerwGE 136, 109). Das Abstellen auf die Kenntnis des Einkommenssteuerbescheids bedeutet auch keine unbillige Überforderung des Klägers, da dieser stets die Möglichkeit hatte, die steuerrechtlich festgesetzten Einkünfte mit denen, die im ursprünglichen Förderantrag glaubhaft gemacht wurden, zu vergleichen. 41 Der Kläger hatte spätestens am 28. Februar 2012, als er den Einkommenssteuerbescheid bei der Beklagten vorlegte, Kenntnis von den Härtefall begründenden Tatsachen, mithin also mehr als vier Wochen bevor er am 4. April 2012 Widerspruch einlegte. Dies genügt nicht dem Merkmal unverzüglich i. S. v. 121 BGB

7 ( ohne schuldhaftes Zögern ). Selbst bei wohlwollender Zubilligung einer Überlegungsfrist und der Möglichkeit der Einholung von Rechtsrat dürfte diese maximal vierzehn Tage betragen. 42 Somit kann offen bleiben, ob das Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2012, dem das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17. April 2012 beigelegt war, einen Härtefallantrag gem. 25 Abs. 6 BAföG darstellt, da dieser ebenfalls nicht unverzüglich gestellt wäre Ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 7. März 2012 somit zutreffend von den steuerrechtlich für das Jahr 2007 festgesetzten Einkünften des Vaters des Klägers ausgegangen ohne einen Härtefall zu berücksichtigen, erweist sich auch die Berechnung der Höhe der dem Kläger im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zustehenden Ausbildungsförderung als zutreffend. Insoweit werden seitens des Klägers auch keine substanziierten Einwendungen erhoben Die vom Beklagten verfügte Rückforderung der im Bewilligungszeitraum März 2009 bis Februar 2010 erfolgten Überzahlung in Höhe von 2.280,00 (12 x 190,00 ) beruht auf 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist zu Unrecht gewährte Ausbildungsförderung zu erstatten, wenn sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Sowohl der Bescheid vom 5. März 2009, als auch die ebenfalls den Bewilligungszeitraum März 2009 bis Februar 2010 betreffenden Änderungsbescheide vom 7. April 2009, 18. Juli 2009, 28. August 2009 und 26. April 2010 enthielten einen derartigen Vorbehalt nach 24 Abs. 2 BAföG. Wegen dieses Vorbehalts kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wie von ihm mit Schreiben vom 31. März 2012 an den Beklagten geltend gemacht. Gleiches gilt auch hinsichtlich des dort erhobenen Einwands der Entreicherung, zumal sich der Kläger auch eigene Aufwendungen erspart und daher die Entreicherungseinrede auch nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht greifen würde Nach alledem erweist sich der angefochten Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 als rechtmäßig. Die Klage ist daher als unbegründet mit der Kostenfolge nach 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 46 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine rechtliche Grundlage in 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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