Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags sowie von Forderungsnachlässen beim Elterneinkommen

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1 VG München, Urteil v M 15 K Titel: Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags sowie von Forderungsnachlässen beim Elterneinkommen Normenketten: 21 Abs. 1 BAföG 25 Abs. 6 BAföG 24 Abs. 2 BAföG 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG 10d EStG Leitsätze: 1. Bei der in 24 Abs. 2 S. 3 BAföG vorgesehenen Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung sind die Ämter für Ausbildungsförderung an die Angaben in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden (wie BVerwG BeckRS 1988, 06686). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Anzurechnendes Elterneinkommen im Sinne von 21 Abs. 1 S. 1 BAföG wird nur um Abzüge nach 21 Abs. 1 S. 3, nicht aber um Sonderausgaben nach 10d EStG gemindert. Förderungsrechtlich ist ausschließlich auf die im maßgeblichen Kalenderjahr erzielte Summe der positiven Einkünfte ( 2 Abs. 1, 2 EStG) abzustellen (wie BayVGH BeckRS 1999, 18841). (Rn ) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Abweichend vom Wortlaut des 25 Abs. 6 S. 1 BAföG kann ein Antrag, weitere Teile des Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu stellen, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Elterneinkommen zu einer Rückforderung führt (BVerwG BeckRS 9998, 48027). Andernfalls könnte dem Zweck der Vorschrift nicht Rechnung getragen werden (wie OVG Bautzen BeckRS 2012, 59970). (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. In der Widerspruchseinlegung gegen einen Rückforderungsbescheid kann kein konkludenter Antrag nach 25 Abs. 6 BAföG gesehen werden. Vielmehr bedarf es zur Geltendmachung eines Härtefalls eines besonderen Antrags mit einer eindeutigen Erklärung, dass ein bestimmter Sachverhalt bei der Einkommensanrechnung gesondert zu berücksichtigen ist (wie OVG Bautzen BeckRS 2012, 59970). (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Ausbildungsförderung, bei Anrechnung des Einkommens grundsätzlich kein Verlustabzug, verspäteter Antrag zur Vermeidung unbilliger Härte, Rückforderung von Ausbildungsförderung, Elterneinkommen, Bindungswirkung des Steuerbescheids, Sonderausgabenabzug, Verlustvortrag, Gewinnermittlung, Forderungserlass, Härtefallantrag, unverzügliche Antragstellung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

2 Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob beim Einkommen des Vaters der Klägerin die im Einkommensteuerbescheid für 2010 angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in voller Höhe angesetzt werden dürfen. 2 Die Klägerin beantragte am 30. Juli 2012 für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 Ausbildungsförderung, die ihr zuletzt mit Bescheid vom 22. November 2013 in Höhe von 597,- monatlich bewilligt wurde. Da der Einkommensteuerbescheid des Vaters für das Kalenderjahr 2010 bei Antragstellung noch nicht vorlag und auch später nicht vorgelegt wurde, wurde der Bescheid gemäß 24 Abs. 2 BAföG bezüglich des Einkommens des Vaters unter dem Vorbehalt der Rückforderung erlassen. Dabei wurde die Angabe des Vaters vom 16. Oktober 2012 zugrundegelegt, dass er im Jahre 2010 positive steuerpflichtige Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,- gehabt habe. 3 Auf Anforderung des Beklagten teilte das Finanzamt M. am 17. Dezember 2015 mit, dass dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,- zu Grunde gelegt wurden. 4 Mit Bescheid vom 18. März 2016 wurde der Vorbehalt hinsichtlich des Vaters für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 gemäß 24 Abs. 2 BAföG aufgelöst und die Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung des Steuerbescheids für das Jahr 2010 unter Ansatz der positiven Einkünfte in Höhe von ,- auf 0,- festgesetzt. Gleichzeitig wurde die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 7.164,- zurückgefordert. 5 Mit vom 31. März 2016 fragte die Klägerin beim Beklagten an, woher der Steuerbescheid ihres Vaters aus dem Jahr 2010 stamme, da weder ihr Vater noch sie weitere Unterlagen eingereicht hätten und dieser Betrag in keinster Weise richtig sei. Außerdem sollte dem genannten Bewilligungszeitraum der Steuerbescheid von 2011 zu Grunde gelegt werden, da der Großteil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2013 gelegen habe. 6 Mit Schreiben vom 6. April 2016 legte sie Widerspruch ein und reichte am 13. April 2016 den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 ein. Gleichzeitig teilte sie per mit, dass das zu versteuernde Einkommen des Vaters im Jahr ,- betragen habe. Im Einkommensteuerbescheid enthalten seien Forderungsnachlässe der Lieferanten und ein Darlehensverzicht der Raiffeisenbank. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 8 Mit vom 31. Juli 2016 bemängelte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass im Widerspruchsbescheid die Einkünfte von ,- inklusive des Verlustvortrags von ,- berücksichtigt worden seien, nicht aber das nach Ansicht der Klägerin tatsächlich zu versteuernde Einkommen in Höhe von ,-. Nach dem Einkommensbegriff des 21 Abs. 1 BAföG sei zwar der Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. In diesem Falle handle es sich aber um dieselbe Einkunftsart. Daher müsse der Verlustvortrag mit berücksichtigt und das tatsächlich zu versteuernde Einkommen von ,- für das Jahr 2010 als Rechnungsgrundlage genutzt werden.

3 9 Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte der Beklagte mit, dass der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Verlustvortrag gemäß 21 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung finden könne und somit von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ,- auszugehen sei. 10 Am 8. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Billigkeit, da das tatsächlich zu versteuernde Einkommen nicht bei ,-, sondern bei ,- gelegen habe. Die Differenz ergebe sich aus einem Forderungsverzicht der Lieferanten und der Raiffeisenbank, um eine Insolvenz zu vermeiden und habe somit zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden. Dies sei ein absoluter Ausnahmefall und könne nicht mit dem üblichen selbstständigen Gewerbebetrieb verglichen werden. 11 Am 22. August 2016 ließ die Klägerin Klage erheben mit der zuletzt beantragt wurde, den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2012 bis 09/2013 aufzuheben. 12 Der Vater der Klägerin habe im relevanten Veranlagungsjahr 2010 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa ein Einkommen in Höhe von ,-, sondern lediglich ein Einkommen in Höhe von ,- erzielt. Hier liege eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Differenzierung zwischen Einkünften und zu versteuerndem Einkommen vor. Die Einkünfte des Vaters der Klägerin hätten zwar bei ,- gelegen, jedoch habe dieser zur Abwendung einer Insolvenz einen Verlustvortrag in Höhe von ,- geltend machen können. Dieser Verlustvortrag setze sich zusammen aus einem Darlehensverzicht der Raiffeisenbank in Höhe von ,47 sowie Forderungsnachlässen von Lieferanten in Höhe von , Hierzu wurde eine des Steuerberaters/Rechtsanwalts Dr. jur. vorgelegt. Danach seien im Gesamtbetrag der Einkünfte Sondereffekte aufgrund des Darlehensverzichts der Raiffeisenbank in Höhe von ,47 sowie Forderungsnachlässe von Lieferanten in Höhe von ,63 enthalten. Die Summe, die dem Verlustvortrag entspreche, habe dem Vater der Klägerin nie zur Verfügung gestanden. Bei der Berechnung der Leistungen sei ein Einkommen des Vaters in Höhe von ,- zu Grunde zu legen. 14 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 15 Das Einkommen des Vaters sei korrekt ermittelt worden, da der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ausgewiesene Verlustvortrag im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht berücksichtigt werde. Nach 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelte die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 EStG als Einkommen. Dies sei bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Sinne des Abschnitts 5 des Einkommensteuergesetzes, wozu auch der sogenannte Verlustausgleich nach 10d EStG gehöre, sei in 21 BAföG dagegen nicht vorgesehen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 17

4 Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 rechtmäßig ist ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Bei der abschließenden Entscheidung gemäß 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG über den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 nach Auskunftserteilung des Finanzamts über die positiven Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Vaters im Veranlagungsjahr 2010 ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in der mit Bescheid vom 22. November 2013 bewilligten Höhe hat. Der Beklagte hat das zu berücksichtigende Einkommen ihres Vaters zutreffend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung an die Angaben im bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG ermittelt. Bei der in 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung sind die Ämter für Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden (BVerwG, B.v B 143/87 Buchholz BAföG Nr. 12 unter Festhaltung an B.v B 84/85 Buchholz BAföG Nr. 8, jeweils auch juris). Wenn nach der gesetzlichen Regelung des 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung erst ergeht, sobald der Steuerbescheid vorliegt, so kann dies nur bedeuten, dass der Inhalt des Steuerbescheids für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens maßgebend und damit bindend ist. Dies entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. So gilt gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie sich aus den Grundlagen des Gesetzgebungsverfahrens ergibt, hat der Gesetzgeber sich für den Einkommensbegriff vor allem deshalb an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes angelehnt, um die Einkommensermittlungen und Feststellungen der Finanzbehörden als Grundlage der förderungsrechtlichen Entscheidungen übernehmen zu können (BT-Drucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Dadurch sollten die Ämter für Ausbildungsförderung entlastet werden. Dies würde ins Gegenteil verkehrt, wenn die Ämter für Ausbildungsförderung trotz Vorliegens eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für den maßgebenden Berechnungszeitraum eigene Ermittlungen anstellen müssten. Soweit es um die Einkommensteuerveranlagung sowie die dafür notwendigen Ermittlungen und Feststellungen geht, verfügen aber die zuständigen Finanzbehörden über die erforderliche Sachkunde und die angemessenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens stehen dem Steuerpflichtigen auch Rechtsmittel zur Verfügung, die eine behördliche und notfalls gerichtliche Überprüfung durch die Finanzgerichte als die dazu berufenen Fachgerichte ermöglichen. Auch diese Überlegungen rechtfertigen es, 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG dahin zu verstehen, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei ihrer Entscheidung an den vorliegenden Steuerbescheid gebunden sind (BVerwG, B.v B 84/85 a.a.o. m.w.n.). 19 Zutreffend hat der Beklagte daher der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,- zu Grunde gelegt. Aufgrund des hohen anzurechnenden Einkommens hat sich für die Klägerin daraus keine Ausbildungsförderung mehr errechnet. 20 Bei der Anrechnung des Einkommens des Vaters der Klägerin wird entgegen ihrer Ansicht auch kein Verlustvortrag bzw. Verlustabzug nach 10d EStG vorgenommen. Denn das Einkommen im Sinne des 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird nur um die Abzüge nach Absatz 1 Satz 3, nicht aber um sonstige Sonderausgaben gemindert. Aufgrund dessen konnten die Verluste des Vaters der Klägerin in Höhe von ,- im betreffenden Berechnungszeitraum nicht berücksichtigt werden. Der im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 ausgewiesene Verlustvortrag/-abzug hat lediglich Bedeutung für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens bzw. die zu zahlende Steuer. Förderungsrechtlich ist jedoch ausschließlich auf die im oben genannten Kalenderjahr erzielte Summe der positiven Einkünfte ( 2 Abs. 1 und 2 EStG) in Höhe von ,- abzustellen (BayVGH, B.v ZC juris).

5 21 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 i.v.m. Absatz 2 BAföG regelt abschließend die Möglichkeit, Abzüge vom Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorzunehmen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, 21 Rn. 15). Als Sonderausgaben konnten nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage gemäß 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG nur die Beträge abgezogen werden, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung nach 10e EStG oder 10i EStG berücksichtigt werden. Mittlerweile wurde diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. August 2016 ganz aufgehoben. 22 Die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber muss im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit im Bereich der Ausbildungsförderung nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus dem ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, wie er dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz an mehreren Stellen getan hat, ohne allein schon wegen der damit im Einzelfall unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (OVG NRW, B.v A 1312/08 juris m.w.n.; vgl. auch Hess. VGH, U.v IX OE 60/82 juris). 23 Schließlich war abweichend von den genannten Vorschriften auch nicht ein weiterer Teil des Einkommens des Vaters im Berechnungsjahr 2010 zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. 24 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch weder innerhalb des Bewilligungszeitraums noch unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die zur Anrechnung auf den Bedarf geführt haben, gestellt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein Antrag abweichend vom Wortlaut des 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ausnahmsweise auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen (des Vaters) zu einer Rückforderung führt (BVerwG, U.v C 78/88 BVerwGE 87, 103). Dem Zweck der Vorschrift, unzumutbare Härten bei der Einkommensberechnung zu vermeiden, könnte ansonsten in diesen Fällen nicht Rechnung getragen werden (Sächs. OVG, U.v A 78/11 juris). Vorliegend hat die Klägerin zwar am 8. August 2016 einen Antrag gemäß 25 Abs. 6 BAföG gestellt. Sie hat die Härtegründe jedoch nicht unverzüglich gestellt, nachdem für sie erkennbar war, dass das Einkommen ihres Vaters zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf führt. Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheides vom 18. März 2016 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen. Dies hat sie in diesem Zeitraum jedoch weder ausdrücklich noch konkludent getan. Dabei reicht die Widerspruchseinlegung gegen den Rückforderungsbescheid insoweit nicht aus, weil 25 Abs. 6 BAföG einen besonderen Antrag verlangt. Danach bedarf es einer eindeutigen Erklärung, dass ein bestimmter vorgetragener Sachverhalt bei der Einkommensanrechnung gesondert zu berücksichtigen ist (vgl. Sächs. OVG a.a.o.). Insoweit genügt auch die am 13. April 2016 beim Beklagten eingegangene Erklärung, dass im Einkommensteuerbescheid des Vaters von 2010 Forderungsnachlässe der Lieferanten und ein Darlehensverzicht der Raiffeisenbank enthalten seien und das zu versteuernde Einkommen ,- betragen habe, nicht. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Vater der Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht leistungsfähig gewesen wäre und deshalb ein besonderer Härtefall geltend gemacht wird. Andernfalls müsste das Amt für Ausbildungsförderung in Fällen, in denen Auszubildende eine Berücksichtigung des Verlustabzugs erreichen möchten, fast immer einen konkludenten Antrag auf unbillige Härte annehmen. Dies wird aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht angenommen (vgl. Sächs. OVG

6 a.a.o.; Hess. VGH, U.v IX OE 60/82 juris). Nach dem bisherigen Schriftverkehr musste der Beklagte bei der am 13. April 2016 eingegangene Erklärung vielmehr davon ausgehen, dass sich die Klägerin wiederum auf die Anerkennung des Verlustabzug i.s.d. 10d EStG bezöge. Den Hinweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Vaters und den Zusammenhang der Forderungsnachlässe der Lieferanten und eines Darlehensverzichts der Raiffeisenbank mit der Abwendung einer Insolvenz des Vaters hat die Klägerin erstmals in ihrem Antrag auf Billigkeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 8. August 2016 und damit verspätet gegeben. 25 Die Rückzahlungspflicht für die entstandene Überzahlung in Höhe von 7.164,- ergibt sich aus 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 24 Abs. 2 BAföG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2016 Bezug genommen. 26 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

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