Teilnahmebedingungen und Tarife für Aussteller an der MüGe 2016 in Mühleberg

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1 Teilnahmebedingungen und Tarife für Aussteller an der MüGe 2016 in Mühleberg Art. 1 Organisation Die Gewerbeausstellung Mühleberg (kurz MüGe) wird vom speziell für diesen Anlass gegründeten Verein IG MüGe organisiert. Art. 2 Zweck der Ausstellung Die MüGe bezweckt hauptsächlich die Förderung von Wirtschaft und Handel der Region Mühleberg. Die Ausstellung soll möglichen Käufern und Auftraggebern vor Auge führen, dass die Gewerbetreibenden und Fachgeschäfte der Region Mühleberg in der Lage sind, eine vielfältige Auswahl an Waren und Qualitätsprodukten bereitzustellen. Zudem will die MüGe ein abgerundetes Bild unserer verschiedenen lokalen und regionalen Wirtschaft- und Lebenszweige vermitteln, unter Mitwirkung der Behörden, des Tourismus, des Handels, der Industrie sowie Institutionen sozialer und kultureller Art. Art. 3 Aussteller 3.1 Teilnahme Die Teilnahme an der Ausstellung ist grundsätzlich Gewerbetreibenden, Ladengeschäften, landw. Organisationen und Industriebetrieben vorbehalten, welche in der Gemeinde Mühleberg ihren Geschäftssitz- oder Wohnort haben. Firmeninhaber/Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Gemeinde Mühleberg und Geschäftssitz ausserhalb der Gemeinde sind damit ausdrücklich erwünscht. Weiter werden Gewerbetreibende der angrenzenden Gemeinden auf Anfrage zugelassen. Gewerbetreibende die Esswaren zum direkten Verzehr anbieten, müssen sich grundsätzlich der Restauration anschliessen. Verpackte Esswaren können nach Absprache mit dem OK am Stand verkauft werden (siehe spezieller Antrag auf dem Anmeldeformular). Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter, dessen Beschlüsse über eine Ablehnung nicht begründet werden müssen. 3.2 Anmeldung und Standzuteilung 3.3 Untermiete Das Gesuch um Teilnahme an der Ausstellung ist mit dem vorgedruckten Formular innerhalb der vom Organisationskomitee festgesetzten Frist einzureichen. Dieses entscheidet über die Teilnahme. Die Standzuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Erhalts der Anmeldung. Das Organisationkomitee ist für die Standzuteilung allein zuständig und behält sich jederzeit das Recht vor, Änderungen zu treffen, die sich als notwendig erweisen. Die vom Organisationkomitee getroffenen Entscheide hinsichtlich der zuzulassenden Aussteller und der Standzuteilung sind unanfechtbar. Das OK kann einiger Stände für besondere Zwecke zur Verfügung stellen oder spezielle Konditionen gewähren. Die Untermiete von Ständen oder die Beteiligung von Drittausstellern ist nicht gestattet. Gemeinsame Stände (Partnerstände) sind erwünscht und sind auf dem Anmeldetalon entsprechend zu vermerken.

2 3.4 Pflichten der Aussteller Die Aussteller verpflichten sich, die Richtlinien des vorliegenden Reglements zu befolgen und sich den Entscheidungen des Organisationskomitees zu unterziehen; diese sind unanfechtbar. Die Aussteller verpflichten sich grundsätzlich, ihre Stände während den Ausstellungs-Öffnungszeiten besetzt zu halten. Unbediente Stände sind möglich, jedoch bei der Anmeldung dem OK bekannt zu geben. Drucksachen, Muster oder Reklamematerial dürfen nur am eigenen Stand verteilt werden. Die Durchführung von Wettbewerben (mit Talons) ist gestattet, andere spezielle Aktivitäten auf dem Stand müssen vom OK bewilligt werden. 3.5 Streitigkeiten unter Ausstellern Dem Organisationskomitee zugeleitete Beschwerden werden von diesem geprüft und entschieden. Sein Entscheid ist endgültig. Art. 4 Stände 4.1 Standgestaltung Die Stände sollen einen gepflegten Eindruck hinterlassen und das Gesamtbild der Ausstellung nicht beeinträchtigen. Das Organisationskomitee behält sich vor, schlecht gestaltete Stände abzubrechen, wenn diese auf Aufforderung hin nicht dem Niveau der Ausstellung angeglichen werden. Reklamationen über Standvermietung und Einrichtungen sind dem Organisationskomitee schriftlich einzureichen. 4.2 Einrichtungen Die festen Einrichtungen der Stände wie Holzböden, Rück-, Seitenwände und Blenden werden von der Ausstellung montiert und zur Verfügung gestellt. Gleich verhält es sich bei den Zuleitungen von Elektrizität. Die Leitungen werden bis zum Stand gezogen (siehe auch Art. 4.4). 4.3 Maximale Belastung des Hallenbodens Das Gewicht der auszustellenden Güter darf die Belastung max. 400 kg/m2, (nicht punktuell) des Hallenbodens nicht überschreiten. 4.4 Technische Installationen Elektrizität In jedem Stand ist eine Steckdose von 230 V installiert. Die Belastung darf 1200 Watt nicht übersteigen. Es ist strikte verboten, elektrische Warmluftgeräte, Rechauds, Schnellkocher oder dergleichen anzuschliessen. Aussteller, die im Standinnern zusätzliche Installationen von Strom benötigen, haben dies in der Anmeldung zu präzisieren. Sie erhalten anschliessend einen Standplan, worin der genaue Montageort der verlangten Installationen einzuzeichnen ist. Stände von Ausstellern, welche besondere Zuleitungen aufweisen, werden nach Möglichkeit nebeneinander platziert. Die Installationsarbeiten für Elektrizität bis zum Stand werden durch Unternehmen ausgeführt, die von der Ausstellung dazu bestimmt sind.

3 4.4.2 Internet (W-Lan) Den Ausstellern steht ein W-Lan zur Verfügung. Die Benützungskosten sind in der Standmiete inbegriffen. 4.5 Firmenname Jeder Stand oder Ausstellungsplatz muss mit einem Schild versehen sein, worauf der Name des Ausstellers verzeichnet ist. Die Schilder werden vom OK der Ausstellung geliefert. 4.6 Respektierung der gemieteten Standflächen Die Wände, welche die Stände voneinander trennen, dürfen nicht überhöht werden. Jeder Ausbau des Standes in den Nachbarstand oder in den Durchgang ist untersagt. Lärmbelästigungen sind nur soweit gestattet, als diese die Nachbarstände nicht belästigen. 4.7 Ableiten von Gerüchen Stände, welche Kochapparate zu Verkaufs- oder Demonstrationszwecken von Waren benützen, müssen zulasten des Ausstellers dermassen gestaltet sein, dass Gerüche jederzeit und vollständig abgeleitet werden. Dasselbe gilt für Restaurationsbetriebe. 4.8 Sicherheitsmassnahmen Jeder Aussteller hat die im Kanton geltenden Sicherheitsvorschriften hinsichtlich Elektrizität, Hydraulik, Gas, Hygiene und Ernährung zu befolgen. Die Inbetriebsetzung von ausgestellten Maschinen, Apparaten darf für die Ausstellung, die andern Stände und Besucher im Allgemeinen, mit keinen Gefahren oder Unannehmlichkeiten irgendwelcher Art verbunden sein. Es ist amtlich untersagt, Verbrennungsmotoren in Gang zu setzen. Einzig Apparate, die den Vorschiften der SUVA entsprechen, dürfen ausgestellt werden, unabhängig davon ob sie in Betrieb gesetzt werden oder nicht. Im Weiteren sind alle elektrischen Apparate zu entstören. Es ist untersagt, in den Ständen explosives, entzündbares oder irgendeine Gefahr bildendes Material aufzubewahren. 4.9 Kehricht und Abfall Sämtlicher anfallender Kehricht, welcher im Zusammenhang mit der Standmontage bzw. Demontage anfällt, ist durch den Aussteller selbst zu entsorgen. Während der Ausstellung kann der anfallende Kehricht in speziell dafür bestimmte Container entsorgt werden. Diese Entsorgungskosten sind im Ausstellungspreis inbegriffen. Allfälliger Sondermüll wird durch den Aussteller selbst fachgerecht entsorgt. Im Zweifelsfall ist das Organisationskomitee zu kontaktieren. Art. 5 Einräumen und Abräumen der Stände 5.1 Einräumen Die Einrichtung der Stände inkl. Ausstellungsgüter und Waren kann frühestens ab Donnerstag 21. April 2016, Uhr in Angriff genommen werden. Das Organisationskomitee lehnt vor diesem Zeitpunkt jede Haftung im Rahmen der Versicherungsbedingungen ab.

4 Alle Stände müssen am Tag der Eröffnung, am Freitag, 22. April 2016, spätestens um Uhr, fertiggestellt und eingeräumt sein. Die Aussteller haben die Anordnung des OK (Standgestaltung) zu befolgen. 5.2 Abbau der Ausstellungsstände und Abtransport der Einrichtungen Das Abräumen der Ausstellungsgüter ist vom Aussteller, sofort ab Ausstellungsschluss, Sonntag, 24. April 2016, Uhr bis Uhr und Montag, 25. April 2016 von Uhr bis Uhr, in eigener Verantwortung zu vollziehen. Waren, Gegenstände und Dekorationsmaterial, welche nachher noch auf dem umzäunten Ausstellungsareal herumliegen, gelten als aufgegeben. Das Organisationskomitee lehnt nach diesem Zeitpunkt jede Haftung im Rahmen der Versicherungsbedingungen ab. Vor Ausstellungsende, Sonntag Uhr ist das Ausräumen untersagt. Art. 6 Miete / Werbung 6.1 Standmieten Die Standmieten sind die folgenden: Innenfläche max. Bodenbelastung 400 kg/m2 CHF /m2 Aussenfläche gedeckt/ungeheizt CHF /m2 Aussenfläche Gastronomie gedeckt/ungeheizt 16 % vom Umsatz Aussenfläche ungedeckt/ungeheizt Richtpreis CHF /m2 Standfläche aussen ungedeckt > 20 m2 nach Absprache 6.2 Werbung Werbebanner pro m2 (Zaun/Wand) CHF 35.00/m2 Logowerbung auf Flyer (Versand bis 3 Wo. vor Anlass) CHF x15mm, limitiert auf die ersten 30 Interessenten Logowerbung auf Homepage mü-ge.ch (Laufzeit 1 Jahr) CHF 40.00/Jahr 300x80 Pixel Mieter für Stände mit anderen Zweckbestimmungen werden durch besondere Vereinbarungen mit dem Organisationskomitee geregelt (z. B. Vereine, Parteien, öffentliche Schulen, Gemeinde usw.). In den vorerwähnten Standmieten ist die allgemeine Hallenbeleuchtung inbegriffen, ebenfalls die Stromzufuhr für Leistungen bis 1200 Watt 230 V, die Hallenreinigung (ohne Stände), allgemeine Werbung zugunsten der Ausstellung und die Aufnahme des Firmennamens in das Ausstellungsverzeichnis auf der Homepage. Für elektrische Anschlüsse über 1200 Watt 230 V ist dies mit dem OK abzuklären, Kosten auf Anfrage. 6.3 Zahlungskonditionen Die Standmiete ist wie folgt zu entrichten:

5 6.4 Rücktritt 1. Die Hälfte bei der Bestätigung der Teilnahmeberechtigung durch das Organisationskomitee. (Rechnung innert 30 Tagen) 2. Die zweite Hälfte drei Monate vor der Eröffnung der Ausstellung. Die Installationsbewilligung wird erst erteilt, wenn die Standmiete bezahlt ist. Zieht sich ein Aussteller vor Beginn der Ausstellung zurück, so verfällt die bezahlte Standmiete der Ausstellung. Kann die reservierte Standfläche innert 14 Tagen vor der Eröffnung der Ausstellung weitervermietet werden, erfolgt eine Rückvergütung von 80% der Standmiete an den Berechtigten. 6.5 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung Der Aussteller, dessen Anmeldung vom Organisationskomitee genehmigt wird, erhält eine Bestätigung über die Zulassung, mit allen Angaben über die reservierte Standfläche und die Standmiete. Art. 7 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Ausstellung werden vom Organisationskomitee der Ausstellung wie folgt festgelegt. Freitag Uhr / Festwirtschaft bis Uhr Samstag Uhr / Festwirtschaft bis Uhr Sonntag Uhr Allfällige Änderungen der Öffnungszeiten durch das OK bleiben vorbehalten! Die Aussteller können das Gelände 1 Std. vor offiziellem Beginn betreten. Art 8 Eintrittspreise 8.1 Für Besucher Die Eintrittspreise werden vom Organisationskomitee wie folgt festgelegt: a) Eintritt Erwachsene CHF 5.00 b) Eintritt Kinder bis 16 Jahre gratis c) Nur Eintritt in die Festwirtschaft gratis 8.2 Für Aussteller Eintrittspreise verstehen sich inkl. MwSt. Eintrittskarten zum reduzierten Preis von CHF 3.50/Stück werden den Ausstellern zur Abgabe an die Kundschaft gegen Bestellung abgegeben. Diese dürfen nicht weiter verkauft werden. 8.3 Für Standpersonal Für sich selbst und ihr Standpersonal haben die Aussteller Anrecht auf kostenfreie Austellerdauerkarten, die nach folgenden Richtlinien zugeteilt werden Für die gemietete Standfläche bis zu 10 m2 2 Karten von 11 m2-15 m2 3 Karten ab 16 m2 4 Karten Diese Karten geben dem Aussteller und seinem Personal Anrecht auf freien Eintritt während den Öffnungszeiten der Ausstellung. Bei missbräuchlicher Verwendung werden sie entzogen.

6 Art. 9 Versicherung 9.1 Kollektivversicherung Das Organisationskomitee schliesst für die Aussteller keine Kollektivversicherung für Verluste und Schäden aus Einbruchdiebstahl, Feuer, Wassereinbruch usw. ab. Für das gesamte Ausstellungsgut (auch Feuer- Wasser- und Elementarschäden, Vandalismus und Diebstahl) übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Der Abschluss aller entsprechenden Versicherungen ist Sache der Aussteller. 9.2 Haftpflichtversicherung Das Organisationskomitee schliesst eine Haftpflichtversicherung für alle in seiner Verantwortlichkeit liegenden Risiken ab. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Art. 10 Streitigkeiten und Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten, die nicht auf gütlichem Weg gelöst werden können, erklären sich die Aussteller und Organisationskomitee mit dem Gerichtsstand Bern einverstanden. Art. 11 Verschiedene Bestimmungen 11.1 Kollektivwerbung Die Kollektivwerbung der Ausstellung erfolgt durch das Organisationskomitee, das ebenfalls das offizielle Ausstellungverzeichnis erstellt. Das Organisationskomitee betreibt zudem eine Internetseite unter der Adresse Retentionsrecht Das Organisationskomitee kann ein Retentionsrecht auf den Ausstellungsgütern ausüben, dies zur Sicherheit seiner Ansprüche an den Aussteller Besondere Ereignisse Sollten besondere Ereignisse, oder solche höhere Gewalt, die Durchführung der Ausstellung verhindern, können die Aussteller keine Entschädigung geltend machen. Das OK behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestimmungen des vorliegenden Reglements abzuändern oder zu vervollständigen. Mühleberg, OK MüGe 2016 Sandro Gerber Präsident Franziska Hurni Sekretärin

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