Mitwirkungsmöglichkeiten der Energiegenossenschaften an der Energiewende Anreize, Infrastrukturen, Finanzierung

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1 Mitwirkungsmöglichkeiten der Energiegenossenschaften an der Energiewende Anreize, Infrastrukturen, Finanzierung Björn Görig, Energiegenossenschaften als Vorreiter der Prosumer-Idee Loccum,

2 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 2

3 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 3

4 5 EnWG - Lieferantenanzeige 5 EnWG Vorrausetzungen Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; diese sind nach 3 Nr. 22 EnWG: Kunden im Haushalt ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch und Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und deren Jahresverbrauch kwh nicht übersteigt. Ausnahmen: Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage ( 3 Nr. 24a EnWG) geschlossenen Verteilernetz ( 110 EnWG) nicht auf Dauer angelegte Leitungen. 4

5 Pflichten nach EnWG sind einzuhalten Ausgesuchte Beispiele Rechnungslegung nach 40 EnWG Stromkennzeichnung Beispiel: Ökostrom 78 IV EEG Anteil EEG-geförderte Erzeugung muss (auch) hier ausgewiesen werden Ökostromnachweis durch Herkunftsnachwei se (UBA) 5

6 Stromkennzeichnung Als Grünstrom darf nur gekennzeichnet werden, wer die Herkunftsnachweise erbringen kann (über das Umwelt Bundesamt). Bei Kleinmengen ist das Verfahren sehr teuer. Ohne Nachweise muss der Strommix Deutschland ausgewiesen werden. Grundversorgung Feststellung des Grundversorger zum (für die nächsten drei Jahre). Als eg kann man als EVU auch Grundversorger werden. Es gibt keine Möglichkeit, die Verpflichtung aufzugeben (Ausnahme: komplette Geschäftsaufgabe). 6

7 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 7

8 Möglichkeiten der Genossenschaften Welche Möglichkeiten ergeben sich? Netzgenossenschaft Versorgergenossenschaft Erzeugungsgenossenschaften Energieberatung/Dienstleister Contracting/Versorgung von Mietgebäuden Versorgung von Wärmepumpen E-Mobilität Was dem Einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele. (Friedrich Wilhelm Raiffeisen) 8

9 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 9

10 Netzgenossenschaften Organisation nach dem Genossenschaftsgedanken: Mitglieder sind zugleich Eigentümer und Kunden ihrer Genossenschaft (Identitätsprinzip). begrenzte Haftung des Einzelnen auf die Höhe seiner Beteiligung. nach Erzeugungs- und Versorgungsgenossenschaften nun erste Bestrebungen, Netze zu übernehmen. Beispiele: Netzkauf EWS eg; BürgerEnergie Berlin (BEB) Netzbetrieb bedarf der Genehmigung ( 4 EnWG, Landesregulierungsbehörde). Marktkommunikation und Entflechtungsvorschriften sind einzuhalten. BNetzA steht Zersplitterung von Netzen kritisch gegenüber. 10

11 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 11

12 Vertriebsgenossenschaften Verkauf von Energie an Endkunden. Versorgungsgenossenschaft ist Energieversorgungsunternehmen nach 3 Nr. 18 EnWG ( 5 Anzeige). Beispiel: Greenpeace Energy Auch denkbar: Eigenversorgung im kleinen Eigennetz der einzelnen Mitglieder. Bei Versorgung von Kunden in Kundenanlagen keine 5 EnWG Anzeige notwendig. Nutzung von eigenerzeugten Strom (aus EEG- Förderung kann als Grünstrom vermarktet werden). 12

13 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 13

14 Erzeugungsgenossenschaften regionale Beteiligungsmodelle für dezentrale Energieerzeugung (Bürgerwindparks, Photovoltaikanlagen Biogas, BHKW). Möglichkeit der Versorgung von Mitglieder in eigenen Netz/Kundenanlage oder als Lieferant über das öffentliche Netz. Möglichkeit der Entwicklung und des Ausbaus erneuerbarer Energien. Identitätsprinzip und begrenzte Haftung (s. o.). Synergieeffekte nutzen aus Kombination aus Erzeugen, Vertrieb und Netzbetrieb. 14

15 Exkurs: PV-Freiflächenausschreibung Ausschreibungsverfahren Motivation: Die Förderhöhe soll durch einen marktlichen Prozess (Ausschreibung) ermittelt werden und nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben werden. Pilot-Projekt: Ausschreibung von voraussichtlich 600 MW PV-Freiflächenanlagen (zwischen 1 MW und 25 MW). Erste Ausschreibungen in BNetzA ausschreibende Stelle. 15

16 EE-Ausschreibungen Grundgedanke 1: Treffsichere Ermittlung der Förderhöhe Gesetzliche Festlegung der Förderhöhe ist zu administrativ. Lass den Markt machen, was der Markt kann. Wettbewerb führt zu sinkenden Kosten und steigender Effizienz. Grundgedanke 2: Treffsichere Mengensteuerung Die Gemeinschaft der Stromkunden bezahlt den EE-Zubau, da ist es angemessen, die Bestell-Menge bestimmen zu dürfen. Aufgabe für die Politik Erlass einer Regelung zunächst für PV-Freiflächen. Später Weiterentwicklung vor allem für Wind-Onshore. 16

17 EE-Ausschreibungen Wirkungen Individualisierung der Förderhöhe. Steigerung der Komplexität der Errichtung von EE- Anlagen. Zusätzlicher Abwicklungsschritt im Laufe der Realisierung. Reduzierung der Planungssicherheit. Veränderung von Geschäftsmodellen der Projektierer, Banken, Genossenschaften etc. Pilotverfahren erlaubt Evaluierung der Zielerreichung. und der Nebenwirkungen. 17

18 Erste Ausschreibungsergebnisse Die erste Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen endete am 15. April Es gingen 170 Gebote ein. das Ausschreibungsvolumen von 150 MW ist mehrfach überzeichnet. nächster Gebotstermin ist der 1. August Gebote, die in der ersten Ausschreibungsrunde keinen Zuschlag erhalten haben, können in den nächsten Runden wieder mitbieten. Insgesamt wird 2015 ein Volumen von 500 Megawatt ausgeschrieben. Es verbleiben jetzt noch 350 Megawatt für die beiden Ausschreibungsrunden in diesem Jahr wird dann die Ausschreibungsmenge auf 400 Megawatt und 2017 auf 300 Megawatt reduziert. 18

19 Bedeutung für Genossenschaften Studie Kiembaum: Durch die Veränderungen des EEG ist große Unsicherheit entstanden. Das schlägt sich bei bestehenden Energiegenossenschaften in geringeren Investitionen nieder und beeinflusst die Neugründungsaktivitäten negativ, heißt es in dem Papier. Rückgang der Gründungen von Energiegenossenschaften um 70 % im Gegensatz zu 2013 (2014: 29 Neugründungen). 19

20 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 20

21 Energieberater/Dienstleister/Vertriebspartner Dienstleister Messstellenbetreiber Noch wenige Akteure am Markt (als Dritte). Vermutlich nur über eine hohe Stückzahl oder kleinen räumlichen Gebieten lohnenswert. Beispiel: yello 2015: Neue Messstellenverordnung mit Grenzen für Smart Grid Zähler. Startschuss für neue Zählerwelt = neue Produkte? Für Verbraucher bleibt die Entwicklung abzuwarten. Vertriebspartner von Produkten im Bereich Smart Home. Projektberatung im Bereich EEG Anlagen. 21

22 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 22

23 BHKW s Neue Einnahmequelle für Contractor und Wohnungswirtschaft? BHKW s : Heizkraftwerk im eigenen Haus. selbst (unabhängig) oder zentral gesteuerte Erzeugung ( Schwarmkraftwerke ) Contractingmodell Neues Modell in der Wohnungswirtschaft: BHKW werden in Mehrfamilienhäusern/-anlagen installiert. Versorgung der Mieter durch den produzierten Strom und Nutzung der Wärme für Heizwärme und Warmwasser 23

24 BHKW s Neue Einnahmequelle für Contractor und Wohnungswirtschaft? (2) Versorgung durch Strom zu unterschiedlichen Preisen (zum Teil zu Preisen des Grundversorgers vor Ort). a) bei Bestandsobjekten/-Mieter durch Anpassung des Mietvertrages (z.t.: Austausch der Zähler). b) bei Neubauten/Neuvermietung: Mietvertrag beinhaltet die Absprache. Wohnungen haben keinen Zählers des Netzbetreiber (keinen Zählpunkt). 24

25 Rechtliche Einordnung - Bestandsimmobiele Muss der Mieter das akzeptieren? Nachvereinbarung des Mietvertrags muss er nicht akzeptieren. Selbst, wenn er keinen eigenen Zählpunkt hat, hat er in einer Kundenanlage ( 3 Nr. 24a EnWG) (als Endverbraucher/Haushaltskunde) einen Anspruch auf freie Lieferantenwahl (zur Abgrenzung zwischen geschlossenen Verteilnetz und Kundenanlage s. gemeinsames Positionspapier zu geschlossenen Verteilernetzen vom ). Bei Zählern des Vermieter besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines virtuellen Zählpunkts durch den Netzbetreiber. Keine Gebühren für die Netznutzung des Vermieters. 25

26 Rechtliche Einordnung - Neuimmobiele Bei Bezug ist die Eigenstromversorgung Teil des Mietvertrags. Fraglich, ob rechtlich haltbar (AGB-Kontrolle). Verbraucherverträge max. zwei Jahre. Durch Mietvertrag ist Stromversorgung an die Dauer des Mietvertrages gekoppelt. Sollte der Vertrag nichtig sein, besteht die Pflicht der Ermöglichung der Versorgung Dritter. Fazit: Grundsätzlich interessantes Geschäftsmodell. Bei attraktiven Strompreis/-Vertrag für den Mieter entsteht eine Win-Win-Situation. Rechtlich aber nicht geklärt. Es besteht die Gefahr, dass Mieter einen anderen Versorger wollen. 26

27 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 27

28 Contracting Modernisierung von Heizungsanlagen Erneuung von Anlagen, Umstellung der Verbrauchsform (Gas, Öl, Pellets, etc.), Einbau Mini-bhkw s ( Dachs ). Regionale Partnerschaften nutzen und bilden (Handwerker, Installateure, Banken). Finanzierung durch die Genossenschaft oder Bank. Oft lange Refinanzierung durch Vertragslaufzeiten. Bei Fremdfinanzierung: Projektleitung und Abrechnung als Dienstleistung. 28

29 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 29

30 Versorgung von Wärmepumpen Wärmepumpen effiziente Art der Stromheizung. Renaissance des Wärmestroms. Geschäftsmodell daher denkbar, allerdings noch kaum rechtlichen Rahmenbedingungen. Sondertarife für Wärmepumpenstrom erhältlich, aber nur wenige überregionale Anbieter aufgrund von Markteintrittshindernis: Lastprofile intransparentes Produktangebot Mangelnde Kostendeckung Zukunft der Nachtspeicherheizung 30

31 Themenübersicht 1. Formelle Regelungen 1. 5 EnWG Lieferantenanzeige 2. Pflichten 1. Rechnungslegung 2. Stromkennzeichnung 3. Grundversorgung 2. Möglichkeiten der Genossenschaften 1. Netzgenossenschaft 2. Versorgergenossenschaft 3. Erzeugungsgenossenschaften 4. Energieberatung/Dienstleister 5. Contracting/Versorgung von Mietgebäuden 6. Versorgung von Wärmepumpen 7. E-Mobilität 31

32 Elektromobilität Elektroautos Modell der Zukunft? Wachsendes Angebote der Hersteller. Pilotprojekte im Bereich LKW. Allerdings sind auch Brennstoffzellen (Wasserstoff) marktreif (PKW Markteinführung durch Toyota dieses Jahr in Europa). Ladestationinfrastruktur bereits im Aufbau Verordnung zu diesem Thema noch dieses Jahr. Viele Unternehmen setzten auf die Versorgung von der elektrifizierten Autos und Aufbau von Ladestationen. Allerdings sind Art der Versorgung und Abrechnung von Dritter und Bilanzkreispflege noch nicht gesetzlich geklärt.

33 Anzahl [Stück] Bestandsentwicklung Elektromobilität Zahl der Elektrofahrzeuge in Deutschland nimmt stetig zu. Ob die für 2020 avisierten 1 Million Fahrzeuge erreicht werden, bleibt ungewiss. Zubau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur verlangsamt sich. Die EU empfiehlt ein Verhältnis öffentlich zugänglicher Ladepunkte zu Elektrofahrzeugen von 1:10 (derzeit ca. 1:5). Die Umsetzung von EU-Vorgaben (AFI- Richtlinie) in nationales Recht muss bis erfolgen. der Ausbau der Ladepunkte läuft bisher bedarfs-gerecht konzentriert sich aber vor allem auf Ballungszentren. Nach Auffassung der BNetzA ist die Ladeinfrastruktur (LIS) nicht Teil des Netzes Dez 11 Jun 12 Dez 12 Jun 13 Dez 13 Jun 14 Dez 14 Elektrofahrzeuge öffentlich zugägnliche Ladepunkte Quelle: BDEW 33

34 Rolle des VNB Netzintegration Mit den Elektrofahrzeugen ist zukünftig eine große Anzahl neuer Verbraucher an das Netz anzuschließen. Variabilität der Belastung durch unterschiedliche Ladeleistung und Ladedauer stellt Netzbetreiber bei der Integration vor neue Herausforderungen. System max. Leistung Ladezeit AC-Laden (Typ2) DC-Laden (Combo2) 3,7 kw 1-phasig 43 kw 3-phasig 200 kw zukünftig 350 kw 8h bis < 1h < 1/2h Lastmanagement könnte vielleicht unterstützend wirken. Die Erbringung von Systemdienstleistungen (z. B. Regelenergie) durch Nutzung der Batterie als Speicher erscheint aus heutiger Sicht weder möglich noch sinnvoll. 34

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